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Poolabschreibung - esf-epm

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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)<br />

- <strong>Poolabschreibung</strong> - Abschreibung<br />

Stand: 03/2010<br />

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – <strong>Poolabschreibung</strong> –<br />

Abschreibung<br />

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden Anschaffungen bezeichnet, die<br />

• abnutzbar,<br />

• beweglich und<br />

• selbstständig nutzungsfähig sind.<br />

Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind beispielsweise<br />

• Kleinmöbel,<br />

• Faxgeräte,<br />

• All-In-One-Geräte,<br />

• Digitalphoto.<br />

Hingegen sind beispielsweise Drucker und Scanner keine selbstständig nutzungsfähigen Geräte und werden zusammen<br />

mit dem PC, dem Bildschirm, etc. und eventuellen Installationskosten als Einheit gesehen. Alle Kosten für<br />

die Gesamteinheit „PC“ werden somit addiert. Ebenso werden beispielsweise verschiedene PCs, Zusatzgeräte und<br />

Installationskosten für einen Schulungsraum in einer Gesamteinheit „Schulungsraum“ zusammengefasst.<br />

Für die Höhe der Kosten von selbstständig nutzungsfähigen Geräten oder „Einheiten“ ist entscheidend, wie die Anschaffungen<br />

steuerrechtlich behandelt werden. Der ESF in Baden-Württemberg folgt in der Regel den steuerrechtlichen<br />

Bestimmungen, somit haben diese Auswirkungen auf die ESF Förderung. Für die Förderphase 2007-2013 gilt<br />

es demnach zwei Regelungen im Auge zu behalten, die nachfolgend erläutert werden.<br />

GWG ab 01.01.2008<br />

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde ab dem 01.01.2008 die so genannte <strong>Poolabschreibung</strong> für GWG mit einem<br />

Kaufpreis zwischen 151 € und 1.000 € (netto) eingeführt.<br />

Mit der neuen Regelung konnten seit 01.01.2008 nur noch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungskosten<br />

bis maximal 150 € (netto) in voller Höhe im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden. Diese Sofortabschreibung<br />

wird im Kostenplan unter Position 3.1 „Verbrauchsmaterial und GWG“ abgerechnet.<br />

Anschaffungen – beispielsweise ein „All-In-One-Gerät“ oder eine „PC-Einheit“ – mit Anschaffungskosten zwischen<br />

151 € und 1.000 € (netto) werden nach den Regeln der <strong>Poolabschreibung</strong> behandelt. Die <strong>Poolabschreibung</strong> wird im<br />

Kostenplan unter der Position 3.2 „Abschreibungen“ abgerechnet.<br />

Anschaffungen – beispielsweise eine „Schulungsraum-Einheit“ – mit Gesamtkosten über 1.001 € (netto) werden wie<br />

bisher auf der Grundlage der jeweils geltenden Abschreibungstabelle abgeschrieben. Diese Abschreibungskosten<br />

werden im Kostenplan ebenfalls unter der Position 3.2 „Abschreibungen“ abgerechnet.<br />

Arbeitshilfen von A bis Z www.<strong>esf</strong>-<strong>epm</strong>.de Seite 1 von 1<br />

© EPM


GWG ab 01.01.2010<br />

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)<br />

- <strong>Poolabschreibung</strong> - Abschreibung<br />

Stand: 03/2010<br />

Infolge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes erfuhren die Regeln für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern<br />

ab dem 01.01.2010 erneut eine Veränderung.<br />

Seit dem 01.01.2010 haben Träger pro Wirtschaftsjahr die Wahl, entweder die Regelung der <strong>Poolabschreibung</strong> oder<br />

die alte GWG Grenze wieder anzuwenden. Im letztgenannten Fall können Anschaffungskosten bis maximal 410 €<br />

(netto) sofort abgeschrieben werden. Diese Kosten können unter Position 3.1 „Verbrauchsmaterial und GWG“ geltend<br />

gemacht werden. Anschaffungen über 410 € müssen dann aber wieder auf der Grundlage der jeweils geltenden<br />

Abschreibungstabelle abgeschrieben werden.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass die Entscheidung bzgl. der Wahl des Abschreibungsverfahrens für GWG vom Träger<br />

für das Unternehmen insgesamt getroffen werden muss. Es ist also nicht möglich die Regelung für einen Bereich anzuwenden<br />

der ein ESF Projekt ist und die andere Regel für den Rest des Betriebes. Gerade rechtlich unselbständige<br />

Einheiten großer überregionaler Träger sollten darauf achten, die gleiche Regel zu wählen, die auch der überregionale<br />

Träger anwendet. Weiterhin kann diese Entscheidung nur für ein ganzes Wirtschaftsjahr (i. d. R. Kalenderjahr)<br />

getroffen werden. Es gilt also zu beachten, ob es Veränderungen gibt und inwieweit sich diese auf das Vorgehen in<br />

ESF Projekten auswirken.<br />

GWG werden im Kostenplan unter der Position 3.1 „Verbrauchsmaterialien und GWG“ abgerechnet.<br />

Hinweis: Wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist, wird die Mehrwertsteuer zusätzlich mit abgeschrieben. Träger, die<br />

vorsteuerabzugsberechtigt sind, dürfen hingegen nur die Netto-Anschaffungskosten abschreiben.<br />

Förderfähigkeit von Abschreibungen<br />

Generell gilt, dass AFA nur für die Dauer der Projektlaufzeit entsprechend des Nutzungsanteils im Projekt abgerechnet<br />

werden kann. Förderfähig ist der Abschreibungsaufwand für Möbel, Betriebsmittel, Fahrzeuge, Infrastruktur und<br />

Immobilien, in dem Maße in dem der Erwerb nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert wurde.<br />

Abschreibungen für Objekte, die in erster Linie für unternehmerische Gewinnerzielung eingesetzt werden, sind nicht<br />

förderfähig.<br />

Die Anerkennung von Abschreibungen als förderfähig kann eingeschränkt sein. Bei Projekten im Förderbereich Wirtschaft<br />

sind Abschreibungen grundsätzlich nicht förderfähig.<br />

Vorgehen bei der <strong>Poolabschreibung</strong><br />

Ausstattungsgegenstände inklusive der Kosten, um diese in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, von 151 €<br />

(netto) bis zu 1.000 € (netto) sind in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten (Pool) einzustellen. Wichtig dabei<br />

ist, dass alle Anschaffungen eines Jahres, die unter diese Regel fallen – unabhängig davon, wann sie im Jahr gekauft<br />

wurde – gleichberechtigt in den Pool aufgenommen werden. Dieser Pool bzw. Sammelposten wird dann<br />

gleichmäßig verteilt über die Dauer von fünf Jahren abgeschrieben. Konkret bedeutet dies, dass der Gesamtwert des<br />

Pools zu 20% im Jahr des Kaufs und den vier folgenden Jahren jeweils am 31.12. abgeschrieben wird, auch wenn<br />

einzelne dieser Wirtschaftsgüter zwischenzeitlich verkauft werden oder defekt sind. Wichtig ist, dass jedes Jahr ein<br />

neuer Pool für das laufende Jahr gebildet und auf fünf Jahre abgeschrieben wird.<br />

Arbeitshilfen von A bis Z www.<strong>esf</strong>-<strong>epm</strong>.de Seite 2 von 2<br />

© EPM


Beispiel:<br />

2008 – Sofortabschreibung<br />

Flipchart 120 €<br />

Dieser Betrag wird in vollem Umfang im Jahr 2008 abgerechnet.<br />

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)<br />

- <strong>Poolabschreibung</strong> - Abschreibung<br />

Stand: 03/2010<br />

2008 – <strong>Poolabschreibung</strong><br />

Bürostuhl 240 €<br />

Schreibtisch 180 €<br />

Gesamt 420 € davon werden jeweils 20% = 84 € in den Jahren 2008 – 2012 abgeschrieben.<br />

2009 – <strong>Poolabschreibung</strong><br />

„PC-Einheit“ 960 € d.h. PC, Bildschirm, Drucker, Scanner, Tastatur und Installationskosten<br />

Aktenschrank 400 €<br />

Gesamt 1.360 € davon werden jeweils 20% = 272 € in den Jahren 2009 – 2013 abgeschrieben.<br />

<strong>Poolabschreibung</strong> beim ESF<br />

<strong>Poolabschreibung</strong>en können auch beim ESF abgerechnet werden, wenn ein Projektbezug vorhanden ist und das<br />

Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wird. Werden Ausstattungsgegenstände einer <strong>Poolabschreibung</strong><br />

nur anteilig genutzt, muss der Abrechnung ein Kostenverteilungsschlüssel zugrunde liegen.<br />

<strong>Poolabschreibung</strong>en sind abrechnungsfähig,<br />

- für Neuanschaffungen im Projektjahr und<br />

- für vorhandene Ausstattungsgegenstände, die vor Projektbeginn gekauft wurden, aber im Projekt genutzt<br />

werden und noch nicht abgeschrieben sind.<br />

Bei Projekten, die ein komplettes Kalenderjahr umfassen, wird die <strong>Poolabschreibung</strong> am 31.12. des Projektjahres<br />

abgerechnet.<br />

Beginnt oder endet ein Projekt unterjährig – beispielsweise am 01.07. – können die <strong>Poolabschreibung</strong>en von projektbezogenen<br />

Ausstattungsgegenstände nur anteilig – entsprechend des Projektzeitraums – abgerechnet werden.<br />

Konkret bedeutet dies, dass die <strong>Poolabschreibung</strong> bei einem Projektende am 01.07. nur für 6 Monate förderfähig ist.<br />

Die Ausstattungsgegenstände sollten jährlich in einem Nutzdatenblatt dokumentiert werden. Diese Nutzdatenblätter<br />

inklusive der Originalrechnungen sind Grundlage für die ESF-Abrechnung und müssen bei Nachfragen oder Prüfungen<br />

vorgelegt werden.<br />

Die <strong>Poolabschreibung</strong> wird im Kostenplan unter der Position 3.2 „Abschreibungen“ abgerechnet.<br />

Arbeitshilfen von A bis Z www.<strong>esf</strong>-<strong>epm</strong>.de Seite 3 von 3<br />

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Vordruck <strong>Poolabschreibung</strong> – Nutzdatenblatt<br />

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)<br />

- <strong>Poolabschreibung</strong> - Abschreibung<br />

Stand: 03/2010<br />

EPM hat als Arbeitserleichterung für ESF-Träger einen Vordruck „<strong>Poolabschreibung</strong> – Nutzdatenblatt“ erstellt. Ab<br />

2008 muss jährlich ein solches Nutzdatenblatt für die im jeweiligen Kalenderjahr gekauften Gegenstände erstellt<br />

werden. In den weißen Feldern werden folgende Angaben eingetragen: Art der Anschaffung, Anschaffungsdatum,<br />

Kaufpreis. Die Abschreibungsdauer (5 Jahre) und Abschreibungssatz (20%) bleiben bei der <strong>Poolabschreibung</strong> immer<br />

gleich. Der jährliche Abschreibungsbetrag errechnet sich dann automatisch.<br />

In der gelb unterlegten Spalte „Anteil im ESF-Projekt“ wird dann entsprechend dem Projektbezug und der Nutzung<br />

der Gegenstände im Projekt der Prozentanteil (Kostenverteilungsschlüssel) eingegeben. Der förderfähige jährliche<br />

ESF-Anteil in EURO wird automatisch berechnet.<br />

Endet oder beginnt das ESF-Projekt unterjährig, muss dieser jährliche ESF-Anteil entsprechend dem Projektzeitraum<br />

berechnet werden. Endet beispielsweise das Projekt am 31.03., kann die <strong>Poolabschreibung</strong> nur für 3 Monate abgerechnet<br />

werden – also: jährlicher Betrag / 12 * 3.<br />

Vorgehen bei der regulären Abschreibung<br />

Für die Förderfähigkeit der regulären Abschreibungen gelten zunächst die gleichen Regelungen wie bei der <strong>Poolabschreibung</strong>.<br />

Das Anschaffungsgut wird über die Nutzungsdauer gemäß der normalen AFA Tabelle abgeschrieben.<br />

Im ESF ist nur die lineare AFA förderfähig. Aus der Nutzungsdauer ergibt sich somit ein jährlicher AFA Satz. Bei 10<br />

Jahren z.B. 10%.<br />

Im Gegensatz zur <strong>Poolabschreibung</strong> wird die reguläre AFA nicht pro Jahr ermittelt, sondern ist abhängig vom Anschaffungszeitpunkt.<br />

Für einen Gegenstand, der am 1.4. angeschafft wird kann die AFA demnach nur für 9 Monate<br />

geltend gemacht werden. Sowohl steuerlich als auch in der ESF-Projektabrechnung.<br />

Die regulären Abschreibungen werden im Kostenplan unter der Position 3.2 „Abschreibungen“ abgerechnet.<br />

Arbeitshilfen von A bis Z www.<strong>esf</strong>-<strong>epm</strong>.de Seite 4 von 4<br />

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