HOMOSEXUALITÄT UND BIBEL - Ethikinstitut
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und die öffentliche Kritik an der Homosexualität<br />
juristisch besser verfolgbar gemacht werden. „Denn<br />
ein solches Gesetz verbessert die Möglichkeiten, sich<br />
zu wehren, und macht allen Mut, gegen diskriminierende<br />
Maßnahmen von Behörden und Privatpersonen<br />
die Gerichte anzurufen. Zugleich bindet es alle Richter,<br />
auch wenn diese als Privatpersonen noch an den gesellschaftlichen<br />
Vorurteilen gegenüber Lesben und Schwulen<br />
teilhaben.“ 16<br />
Volker Beck: „Auch ist eine Beweislastverschiebung<br />
vorgesehen: Wenn glaubhaft gemacht werden kann,<br />
dass eine Diskriminierung vorliegt, muss der Verursacher<br />
nachweisen, dass dem nicht so ist.“ 17<br />
Nach dem Gesetz könne bei Verletzung der Gleichberechtigung<br />
auf Unterlassung und auf Schadensersatz<br />
geklagt werden. Als Ausgangspunkt dafür genüge ein<br />
begründeter Verdacht, den die gegnerische Partei zu<br />
entkräften habe. Schmerzensgeld kann eingeklagt<br />
werden. „Wenn Tatsachen geltend gemacht werden,<br />
die einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot<br />
vermuten lassen, trägt der andere Teil die Beweislast<br />
dafür, dass nicht auf die Merkmale des § 2 Abs. 2 ADG<br />
bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche<br />
Behandlung rechtfertigen oder dass eine Berücksichtigung<br />
dieser Merkmale der Sache nach unverzichtbar<br />
geboten ist.“ 18<br />
Dagegen braucht das Antidiskriminierungsgesetz nicht<br />
das private nichtrechtsgeschäftliche Handeln zu erfassen.<br />
Für diesen Bereich genügen die strafrechtlichen<br />
Vorschriften gegen Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) und<br />
Volksverhetzung (§ 130 StGB17). Demnach ist strafbar,<br />
wer „öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten<br />
Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde<br />
verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich<br />
zu machen sucht. Diese Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
zwei Jahren zu bestrafen.“ Der hier geschützte Personenkreis<br />
umfasst Gruppen die „gemeinsame Merkmale<br />
aufweisen“. Zu den gesetzlich geschützten Gruppen<br />
können auch Homosexuelle gehören. Hier ein Beispiel<br />
aus der Urteilsbegründung des BGH: „Die Beleidigung<br />
des Täters unter anderem mit den Worten, er sei „kein<br />
richtiger Mann“, kann die Voraussetzungen des § 213 1.<br />
Alt. StGB erfüllen ...“ 19<br />
Das Betriebsverfassungsgesetz fordert Arbeitgeber<br />
und Betriebsrat dazu auf dafür zu sogen, dass die Mitarbeiter<br />
nach „Recht und Billigkeit“ behandelt werden,<br />
insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung<br />
aufgrund ihrer sexuellen Identität unterbleibt. 20 Im<br />
Arbeitsrecht sieht § 611a BGB für die Verfolgung von<br />
Schadensersatzansprüchen wegen einer Benachteiligung<br />
aufgrund des Geschlechts neben den Beweiserleichterungen<br />
auch Regelungen über die Höhe des<br />
Schadensersatzes vor.<br />
Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen seines Sexualverhaltens<br />
(Homosexualität) verstößt gegen Treu<br />
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