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HOMOSEXUALITÄT UND BIBEL - Ethikinstitut

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und die öffentliche Kritik an der Homosexualität<br />

juristisch besser verfolgbar gemacht werden. „Denn<br />

ein solches Gesetz verbessert die Möglichkeiten, sich<br />

zu wehren, und macht allen Mut, gegen diskriminierende<br />

Maßnahmen von Behörden und Privatpersonen<br />

die Gerichte anzurufen. Zugleich bindet es alle Richter,<br />

auch wenn diese als Privatpersonen noch an den gesellschaftlichen<br />

Vorurteilen gegenüber Lesben und Schwulen<br />

teilhaben.“ 16<br />

Volker Beck: „Auch ist eine Beweislastverschiebung<br />

vorgesehen: Wenn glaubhaft gemacht werden kann,<br />

dass eine Diskriminierung vorliegt, muss der Verursacher<br />

nachweisen, dass dem nicht so ist.“ 17<br />

Nach dem Gesetz könne bei Verletzung der Gleichberechtigung<br />

auf Unterlassung und auf Schadensersatz<br />

geklagt werden. Als Ausgangspunkt dafür genüge ein<br />

begründeter Verdacht, den die gegnerische Partei zu<br />

entkräften habe. Schmerzensgeld kann eingeklagt<br />

werden. „Wenn Tatsachen geltend gemacht werden,<br />

die einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot<br />

vermuten lassen, trägt der andere Teil die Beweislast<br />

dafür, dass nicht auf die Merkmale des § 2 Abs. 2 ADG<br />

bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche<br />

Behandlung rechtfertigen oder dass eine Berücksichtigung<br />

dieser Merkmale der Sache nach unverzichtbar<br />

geboten ist.“ 18<br />

Dagegen braucht das Antidiskriminierungsgesetz nicht<br />

das private nichtrechtsgeschäftliche Handeln zu erfassen.<br />

Für diesen Bereich genügen die strafrechtlichen<br />

Vorschriften gegen Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) und<br />

Volksverhetzung (§ 130 StGB17). Demnach ist strafbar,<br />

wer „öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten<br />

Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde<br />

verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich<br />

zu machen sucht. Diese Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

zwei Jahren zu bestrafen.“ Der hier geschützte Personenkreis<br />

umfasst Gruppen die „gemeinsame Merkmale<br />

aufweisen“. Zu den gesetzlich geschützten Gruppen<br />

können auch Homosexuelle gehören. Hier ein Beispiel<br />

aus der Urteilsbegründung des BGH: „Die Beleidigung<br />

des Täters unter anderem mit den Worten, er sei „kein<br />

richtiger Mann“, kann die Voraussetzungen des § 213 1.<br />

Alt. StGB erfüllen ...“ 19<br />

Das Betriebsverfassungsgesetz fordert Arbeitgeber<br />

und Betriebsrat dazu auf dafür zu sogen, dass die Mitarbeiter<br />

nach „Recht und Billigkeit“ behandelt werden,<br />

insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung<br />

aufgrund ihrer sexuellen Identität unterbleibt. 20 Im<br />

Arbeitsrecht sieht § 611a BGB für die Verfolgung von<br />

Schadensersatzansprüchen wegen einer Benachteiligung<br />

aufgrund des Geschlechts neben den Beweiserleichterungen<br />

auch Regelungen über die Höhe des<br />

Schadensersatzes vor.<br />

Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen seines Sexualverhaltens<br />

(Homosexualität) verstößt gegen Treu<br />

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