HOMOSEXUALITÄT UND BIBEL - Ethikinstitut
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und Glauben und ist deshalb unzulässig. 21 In einem<br />
konkreten Fall entschied das Gericht, dass ein Krankenpfleger,<br />
der auf der geschlossenen psychiatrischen Station<br />
einer vom Diakonischen Werk der Evangelischen<br />
Kirche in Deutschland betriebenen Klinik arbeitet und<br />
sich in einer Fernsehtalkshow zu sadomasochistischen<br />
Sexualpraktiken in seinem Privatleben bekennt, deshalb<br />
nicht gekündigt werden darf. Welche Hoffnungen<br />
Homosexuelle in das Antidiskriminierungsgesetz setzen,<br />
zeigt ein Beispiel aus Kanada. Ein Homosexueller<br />
hatte das Ronald McDonald- Kinderkrankenhaus in<br />
Toronto auf Schadensersatz in Höhe von 400.000 US-<br />
Dollar verklagt. Das Krankenhaus hat den 39-Jährigen<br />
nach nur drei Wochen Arbeitszeit wieder entlassen. 22<br />
Homosexuellenvereinigungen klagen regelmäßig über<br />
echte und scheinbare Diskriminierung im Privatleben<br />
und in der Öffentlichkeit. Sie wollen juristisch ein<br />
Recht auf absolute Gleichbehandlung durchsetzen. 23<br />
Bei vergünstigten Eintritten, Wohnungsvermietungen<br />
oder Beförderungen soll eine mögliche Benachteiligung<br />
homosexueller Kandidaten unter Strafe gestellt werden.<br />
Solche Gesetze würden schnell zu einem homosexuellen<br />
Pauschalinstrument, um eigene Interessen durchzusetzen.<br />
Allein die Drohung mit den entsprechenden<br />
Verordnungen würde die Bevorzugung Homosexueller<br />
nach sich ziehen, denn welcher Vermieter kann schon<br />
glaubhaft machen, dass nicht die homosexuelle Orientierung<br />
seines Wohnungsinteressenten, sondern ein<br />
anderer Grund ihn zur Absage bewogen hat, wenn der<br />
Homosexuelle eine Diskriminierung argwöhnt?<br />
Das Lebenspartnerschaftsgesetz sichert eingetragenen homosexuellen<br />
Lebensgemeinschaften folgende Rechte zu 24:<br />
• Behördliche Eintragung: Die Eintragung wird amtlich<br />
vorgenommen. Die Länder müssen dafür eine zuständige<br />
Behörde benennen.<br />
• Namensrecht: Lebenspartnerinnen und Lebenspartner<br />
haben die gleichen Möglichkeiten der Namenswahl<br />
wie Eheleute.<br />
• Gesetzliches Erbrecht: Für Lebenspartnerschaften<br />
gelten gleiche Bestimmungen wie für Ehepaare.<br />
• Kleines Sorgerecht: Bringt eine Lebenspartnerin<br />
(oder ein Lebenspartner) Kinder in die Lebenspartnerschaft<br />
mit, kann die andere Partnerin ein so genanntes<br />
Kleines Sorgerecht erhalten, das die Mitentscheidung<br />
in Angelegenheiten des täglichen Lebens<br />
ermöglicht.<br />
• Herstellung von Verwandtschaftsverhältnissen: Mit<br />
den Verwandten der Partnerin oder des Partners ist<br />
man nach der Eintragung offiziell verschwägert.<br />
• Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsrechte: Diese<br />
Rechte werden Lebenspartnerschaften umfassend<br />
zuerkannt.<br />
• Mietrecht: Eintrittsrecht in den Mietvertrag für die<br />
gemeinsam genutzte Wohnung im Todesfall.<br />
• Sozialleistungen für Kinder: Erhöhter Leistungssatz<br />
bei Arbeitslosengeld, wenn Kinder in der Lebenspartnerschaft<br />
aufwachsen. Auch beim Bundeserziehungsgeld<br />
wird die Lebenspartnerschaft anerkannt.<br />
• Kranken- und Pflegeversicherung: Lebenspartner<br />
und deren Kinder werden in die beitragsfreie Familienmitversicherung<br />
für die Krankenversicherung einbezogen,<br />
wenn sie kein eigenes Einkommen haben.<br />
Auch bei der Pflegeversicherung gibt es künftig eine<br />
Mitversicherung.<br />
• Ausländergesetz: Ausländische Lebenspartner und<br />
Lebenspartnerinnen bekommen ein Aufenthaltsrecht.<br />
Die Vorschriften zum Familiennachzug für Eheleute<br />
werden für eingetragene Paare entsprechend angewandt.<br />
Das Gleiche gilt für die Vorschriften zur Arbeitsgenehmigung.<br />
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