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HOMOSEXUALITÄT UND BIBEL - Ethikinstitut

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und Glauben und ist deshalb unzulässig. 21 In einem<br />

konkreten Fall entschied das Gericht, dass ein Krankenpfleger,<br />

der auf der geschlossenen psychiatrischen Station<br />

einer vom Diakonischen Werk der Evangelischen<br />

Kirche in Deutschland betriebenen Klinik arbeitet und<br />

sich in einer Fernsehtalkshow zu sadomasochistischen<br />

Sexualpraktiken in seinem Privatleben bekennt, deshalb<br />

nicht gekündigt werden darf. Welche Hoffnungen<br />

Homosexuelle in das Antidiskriminierungsgesetz setzen,<br />

zeigt ein Beispiel aus Kanada. Ein Homosexueller<br />

hatte das Ronald McDonald- Kinderkrankenhaus in<br />

Toronto auf Schadensersatz in Höhe von 400.000 US-<br />

Dollar verklagt. Das Krankenhaus hat den 39-Jährigen<br />

nach nur drei Wochen Arbeitszeit wieder entlassen. 22<br />

Homosexuellenvereinigungen klagen regelmäßig über<br />

echte und scheinbare Diskriminierung im Privatleben<br />

und in der Öffentlichkeit. Sie wollen juristisch ein<br />

Recht auf absolute Gleichbehandlung durchsetzen. 23<br />

Bei vergünstigten Eintritten, Wohnungsvermietungen<br />

oder Beförderungen soll eine mögliche Benachteiligung<br />

homosexueller Kandidaten unter Strafe gestellt werden.<br />

Solche Gesetze würden schnell zu einem homosexuellen<br />

Pauschalinstrument, um eigene Interessen durchzusetzen.<br />

Allein die Drohung mit den entsprechenden<br />

Verordnungen würde die Bevorzugung Homosexueller<br />

nach sich ziehen, denn welcher Vermieter kann schon<br />

glaubhaft machen, dass nicht die homosexuelle Orientierung<br />

seines Wohnungsinteressenten, sondern ein<br />

anderer Grund ihn zur Absage bewogen hat, wenn der<br />

Homosexuelle eine Diskriminierung argwöhnt?<br />

Das Lebenspartnerschaftsgesetz sichert eingetragenen homosexuellen<br />

Lebensgemeinschaften folgende Rechte zu 24:<br />

• Behördliche Eintragung: Die Eintragung wird amtlich<br />

vorgenommen. Die Länder müssen dafür eine zuständige<br />

Behörde benennen.<br />

• Namensrecht: Lebenspartnerinnen und Lebenspartner<br />

haben die gleichen Möglichkeiten der Namenswahl<br />

wie Eheleute.<br />

• Gesetzliches Erbrecht: Für Lebenspartnerschaften<br />

gelten gleiche Bestimmungen wie für Ehepaare.<br />

• Kleines Sorgerecht: Bringt eine Lebenspartnerin<br />

(oder ein Lebenspartner) Kinder in die Lebenspartnerschaft<br />

mit, kann die andere Partnerin ein so genanntes<br />

Kleines Sorgerecht erhalten, das die Mitentscheidung<br />

in Angelegenheiten des täglichen Lebens<br />

ermöglicht.<br />

• Herstellung von Verwandtschaftsverhältnissen: Mit<br />

den Verwandten der Partnerin oder des Partners ist<br />

man nach der Eintragung offiziell verschwägert.<br />

• Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsrechte: Diese<br />

Rechte werden Lebenspartnerschaften umfassend<br />

zuerkannt.<br />

• Mietrecht: Eintrittsrecht in den Mietvertrag für die<br />

gemeinsam genutzte Wohnung im Todesfall.<br />

• Sozialleistungen für Kinder: Erhöhter Leistungssatz<br />

bei Arbeitslosengeld, wenn Kinder in der Lebenspartnerschaft<br />

aufwachsen. Auch beim Bundeserziehungsgeld<br />

wird die Lebenspartnerschaft anerkannt.<br />

• Kranken- und Pflegeversicherung: Lebenspartner<br />

und deren Kinder werden in die beitragsfreie Familienmitversicherung<br />

für die Krankenversicherung einbezogen,<br />

wenn sie kein eigenes Einkommen haben.<br />

Auch bei der Pflegeversicherung gibt es künftig eine<br />

Mitversicherung.<br />

• Ausländergesetz: Ausländische Lebenspartner und<br />

Lebenspartnerinnen bekommen ein Aufenthaltsrecht.<br />

Die Vorschriften zum Familiennachzug für Eheleute<br />

werden für eingetragene Paare entsprechend angewandt.<br />

Das Gleiche gilt für die Vorschriften zur Arbeitsgenehmigung.<br />

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