24.08.2013 Aufrufe

Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter - Bayern

Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter - Bayern

Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter - Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Unter Umständen können durch eine notarielle<br />

Beurk<strong>und</strong>ung spätere Zweifel an der Wirksamkeit<br />

der Vollmacht leichter vermieden werden.<br />

Die notariellen Gebühren bestimmen sich<br />

nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung).<br />

Sie richten sich nach dem Umfang der<br />

Vollmacht <strong>und</strong> nach dem Vermögen des Vollmachtgebers.<br />

Im Höchstfall beträgt die Beurk<strong>und</strong>ungsgebühr<br />

403,50 €, im geringsten Fall 10 €<br />

(zuzüglich Mehrwertsteuer). Eine höhere Gebühr<br />

fällt dann an, wenn mehrere Personen (z. B. Eheleute)<br />

sich gegenseitig oder einer anderen Person<br />

Vollmachten erteilen, auch wenn dies in einer<br />

Vollmachtsurk<strong>und</strong>e beurk<strong>und</strong>et wird. Enthält die<br />

<strong>Vorsorge</strong>vollmacht darüber hinaus eine Patienten-<br />

<strong>und</strong>/oder Betreuungsverfügung, entsteht im<br />

Regelfall jeweils eine weitere Gebühr in Höhe<br />

von 26 €.<br />

Zusätzliche Erläuterungen zu Frage 9, Seite 11<br />

(Wirkung der Vollmacht über den Tod hinaus)<br />

Ob der Tod des Vollmachtgebers zum Erlöschen<br />

der Vollmacht führt, ist durch Auslegung<br />

zu ermitteln. Um Zweifel nach dem Tod des Vollmachtgebers<br />

zu vermeiden, wird empfohlen, in<br />

der Vollmacht ausdrücklich zu regeln, dass die<br />

Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll (vgl.<br />

Seite 3 des Formulars „Vollmacht“ *) ). Dann ist<br />

der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des<br />

Vollmachtgebers befugt, von seiner Vertretungsmacht<br />

Gebrauch zu machen. Seine Erklärungen<br />

berechtigen <strong>und</strong> verpflichten die Erben hinsichtlich<br />

des Nachlasses. Die Erben können Rechenschaft<br />

vom Bevollmächtigten verlangen <strong>und</strong> die<br />

Vollmacht widerrufen.<br />

Erlischt dagegen die Vollmacht mit dem Tod<br />

des Vollmachtgebers, kann es sein, dass bei<br />

Verwendung der Vollmacht zu Lebzeiten des<br />

Vollmachtgebers zur Vornahme von Rechtsge-<br />

*) Abgedruckt auf Seiten 23 bis 25 <strong>und</strong> zum Heraustrennen in<br />

der Mitte dieser Broschüre.<br />

21<br />

schäften eine „Lebensbescheinigung“ verlangt<br />

wird. Außerdem ist der Bevollmächtigte nach<br />

dem Tode des Vollmachtgebers daran gehindert,<br />

Geschäfte zu besorgen, die nicht ohne Nachteile<br />

aufgeschoben werden können, bis der Erbe<br />

anderweit Fürsorge treffen kann. Möglicherweise<br />

ist dann auch eine Nachlasspflegschaft erforderlich.<br />

Empfehlenswert ist es daher, die Vollmacht<br />

über den Tod hinaus zu erteilen, damit der Bevollmächtigte<br />

in der Lage ist, Angelegenheiten im<br />

Zusammenhang mit der Beerdigung oder einer<br />

Wohnungsauflösung etc. regeln zu können, bevor<br />

die Erben das Erbe angenommen <strong>und</strong> seine<br />

Verwaltung übernommen haben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!