Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter - Bayern
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Unter Umständen können durch eine notarielle<br />
Beurk<strong>und</strong>ung spätere Zweifel an der Wirksamkeit<br />
der Vollmacht leichter vermieden werden.<br />
Die notariellen Gebühren bestimmen sich<br />
nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung).<br />
Sie richten sich nach dem Umfang der<br />
Vollmacht <strong>und</strong> nach dem Vermögen des Vollmachtgebers.<br />
Im Höchstfall beträgt die Beurk<strong>und</strong>ungsgebühr<br />
403,50 €, im geringsten Fall 10 €<br />
(zuzüglich Mehrwertsteuer). Eine höhere Gebühr<br />
fällt dann an, wenn mehrere Personen (z. B. Eheleute)<br />
sich gegenseitig oder einer anderen Person<br />
Vollmachten erteilen, auch wenn dies in einer<br />
Vollmachtsurk<strong>und</strong>e beurk<strong>und</strong>et wird. Enthält die<br />
<strong>Vorsorge</strong>vollmacht darüber hinaus eine Patienten-<br />
<strong>und</strong>/oder Betreuungsverfügung, entsteht im<br />
Regelfall jeweils eine weitere Gebühr in Höhe<br />
von 26 €.<br />
Zusätzliche Erläuterungen zu Frage 9, Seite 11<br />
(Wirkung der Vollmacht über den Tod hinaus)<br />
Ob der Tod des Vollmachtgebers zum Erlöschen<br />
der Vollmacht führt, ist durch Auslegung<br />
zu ermitteln. Um Zweifel nach dem Tod des Vollmachtgebers<br />
zu vermeiden, wird empfohlen, in<br />
der Vollmacht ausdrücklich zu regeln, dass die<br />
Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll (vgl.<br />
Seite 3 des Formulars „Vollmacht“ *) ). Dann ist<br />
der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des<br />
Vollmachtgebers befugt, von seiner Vertretungsmacht<br />
Gebrauch zu machen. Seine Erklärungen<br />
berechtigen <strong>und</strong> verpflichten die Erben hinsichtlich<br />
des Nachlasses. Die Erben können Rechenschaft<br />
vom Bevollmächtigten verlangen <strong>und</strong> die<br />
Vollmacht widerrufen.<br />
Erlischt dagegen die Vollmacht mit dem Tod<br />
des Vollmachtgebers, kann es sein, dass bei<br />
Verwendung der Vollmacht zu Lebzeiten des<br />
Vollmachtgebers zur Vornahme von Rechtsge-<br />
*) Abgedruckt auf Seiten 23 bis 25 <strong>und</strong> zum Heraustrennen in<br />
der Mitte dieser Broschüre.<br />
21<br />
schäften eine „Lebensbescheinigung“ verlangt<br />
wird. Außerdem ist der Bevollmächtigte nach<br />
dem Tode des Vollmachtgebers daran gehindert,<br />
Geschäfte zu besorgen, die nicht ohne Nachteile<br />
aufgeschoben werden können, bis der Erbe<br />
anderweit Fürsorge treffen kann. Möglicherweise<br />
ist dann auch eine Nachlasspflegschaft erforderlich.<br />
Empfehlenswert ist es daher, die Vollmacht<br />
über den Tod hinaus zu erteilen, damit der Bevollmächtigte<br />
in der Lage ist, Angelegenheiten im<br />
Zusammenhang mit der Beerdigung oder einer<br />
Wohnungsauflösung etc. regeln zu können, bevor<br />
die Erben das Erbe angenommen <strong>und</strong> seine<br />
Verwaltung übernommen haben.