Mark Oliver Meßmer - ethos
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<strong>Mark</strong> <strong>Oliver</strong> <strong>Meßmer</strong>: Ombudsmann-Verfahren – Waffengleichheit zwischen Unternehmen und Kunde? 20<br />
Hrsg. v. Thomas Retzmann / Tilman Grammes<br />
4. Versicherungsombudsmann e. V.: Anspruch auf die bei Vertragsabschluss prognostizierte<br />
Ablaufleistung<br />
Ein Kunde schloss 1988 eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 15 Jahren ab. Der<br />
Versicherungsvermittler stellte dem Kunden bei Vertragsabschluss eine Ablaufleistung von über<br />
12.000 € in Aussicht. Im Jahr 2003 erhielt der VN vom VR 11.109,42 € ausbezahlt.<br />
Die Beschwerde des Kunden beim Ombudsmann hatte keinen Erfolg. Begründung: In den Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen des Lebensversicherungsvertrages wurde ein Garantiezins von 3,5 %<br />
vereinbart. Die monatlichen (Spar-)Beiträge des Kunden sind so kalkuliert, dass sie am Ende der<br />
Vertragslaufzeit die vereinbarte Versicherungssumme von 8.596 € ergeben. Erwirtschaftet der VR<br />
auf dem Kapitalmarkt mehr als die vertraglich garantierte Verzinsung in Höhe von 3,5 %, gibt er die<br />
„Überzinsen“ zu mindestens 90 % an die Kunden weiter, d. h. zur Versicherungssumme kommt eine<br />
Überschussbeteiligung. Beide zusammen ergeben die Ablaufleistung. In Zeiten sinkender<br />
Kapitalmarktrenditen muss der VR die Überschussbeteiligung senken. Die bei Vertragsabschluss<br />
genannte Ablaufleistung stellte lediglich eine unverbindliche Prognose dar.<br />
5. Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung: Kinderbetreuungskosten<br />
Ein privatversicherter Familienvater wurde durch einen Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass er<br />
seine Kinder nicht mehr beaufsichtigen konnte. Zusammen mit seiner Frau organisierte er eine alternative<br />
Kinderbetreuung und verlangte die Erstattung der Kosten von seiner Krankenversicherung.<br />
Da Kinderbetreuungskosten, auch wenn sie krankheitsbedingt anfallen, nicht in den Versicherungsschutz<br />
der PKV eingeschlossen sind, konnte der Ombudsmann nicht helfen. Stattdessen empfahl er,<br />
die Kinderbetreuungskosten als Schadenersatz gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu<br />
machen.<br />
6. Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung: Vollnarkose als<br />
Zahnbehandlung<br />
Die Tochter eines Privatversicherten ließ sich die Weisheitszähne ziehen. Die hierfür erforderliche<br />
Vollnarkose wurde vom Versicherer aus dem Ambulanttarif und nicht aus dem Zahntarif erstattet. In<br />
der Folge kam der Selbstbehalt des Ambulanttarifs zum Tragen.<br />
Die Versicherte war der Ansicht, die Narkose sei aus dem Zahntarif zu erstatten, da diese Leistung<br />
im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung stand. Der Versicherer lehnte dies ab, da die Narkose<br />
eine rein ärztliche Leistung sei.<br />
Der Ombudsmann schloss sich der Auffassung der Versicherten mit dem Argument an, für die<br />
Zuordnung einer ärztlichen Leistung zum jeweiligen Tarif sei ausschlaggebend, welchem<br />
Behandlungsziel der Eingriff diene. Der Versicherer folgte der Empfehlung des Ombudsmanns, die<br />
Kosten zu erstatten.<br />
Achtung!<br />
Die Fälle 1-4 (Quellen: Internetseiten der jeweiligen Ombudsleute) werden aus didaktischen<br />
Gründen nur gekürzt wiedergegeben. Bei der Lösung von juristischen Sachverhalten sind<br />
jedoch stets alle Details zu berücksichtigen. Ein direktes Übertragen auf ähnliche Fälle ist<br />
deshalb problematisch! Die Fälle 5 und 6 wurden ungekürzt entnommen aus: PKV Publik<br />
4/2008, S. 45.<br />
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