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Mark Oliver Meßmer - ethos

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<strong>Mark</strong> <strong>Oliver</strong> <strong>Meßmer</strong>: Ombudsmann-Verfahren – Waffengleichheit zwischen Unternehmen und Kunde? 20<br />

Hrsg. v. Thomas Retzmann / Tilman Grammes<br />

4. Versicherungsombudsmann e. V.: Anspruch auf die bei Vertragsabschluss prognostizierte<br />

Ablaufleistung<br />

Ein Kunde schloss 1988 eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 15 Jahren ab. Der<br />

Versicherungsvermittler stellte dem Kunden bei Vertragsabschluss eine Ablaufleistung von über<br />

12.000 € in Aussicht. Im Jahr 2003 erhielt der VN vom VR 11.109,42 € ausbezahlt.<br />

Die Beschwerde des Kunden beim Ombudsmann hatte keinen Erfolg. Begründung: In den Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen des Lebensversicherungsvertrages wurde ein Garantiezins von 3,5 %<br />

vereinbart. Die monatlichen (Spar-)Beiträge des Kunden sind so kalkuliert, dass sie am Ende der<br />

Vertragslaufzeit die vereinbarte Versicherungssumme von 8.596 € ergeben. Erwirtschaftet der VR<br />

auf dem Kapitalmarkt mehr als die vertraglich garantierte Verzinsung in Höhe von 3,5 %, gibt er die<br />

„Überzinsen“ zu mindestens 90 % an die Kunden weiter, d. h. zur Versicherungssumme kommt eine<br />

Überschussbeteiligung. Beide zusammen ergeben die Ablaufleistung. In Zeiten sinkender<br />

Kapitalmarktrenditen muss der VR die Überschussbeteiligung senken. Die bei Vertragsabschluss<br />

genannte Ablaufleistung stellte lediglich eine unverbindliche Prognose dar.<br />

5. Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung: Kinderbetreuungskosten<br />

Ein privatversicherter Familienvater wurde durch einen Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass er<br />

seine Kinder nicht mehr beaufsichtigen konnte. Zusammen mit seiner Frau organisierte er eine alternative<br />

Kinderbetreuung und verlangte die Erstattung der Kosten von seiner Krankenversicherung.<br />

Da Kinderbetreuungskosten, auch wenn sie krankheitsbedingt anfallen, nicht in den Versicherungsschutz<br />

der PKV eingeschlossen sind, konnte der Ombudsmann nicht helfen. Stattdessen empfahl er,<br />

die Kinderbetreuungskosten als Schadenersatz gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu<br />

machen.<br />

6. Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung: Vollnarkose als<br />

Zahnbehandlung<br />

Die Tochter eines Privatversicherten ließ sich die Weisheitszähne ziehen. Die hierfür erforderliche<br />

Vollnarkose wurde vom Versicherer aus dem Ambulanttarif und nicht aus dem Zahntarif erstattet. In<br />

der Folge kam der Selbstbehalt des Ambulanttarifs zum Tragen.<br />

Die Versicherte war der Ansicht, die Narkose sei aus dem Zahntarif zu erstatten, da diese Leistung<br />

im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung stand. Der Versicherer lehnte dies ab, da die Narkose<br />

eine rein ärztliche Leistung sei.<br />

Der Ombudsmann schloss sich der Auffassung der Versicherten mit dem Argument an, für die<br />

Zuordnung einer ärztlichen Leistung zum jeweiligen Tarif sei ausschlaggebend, welchem<br />

Behandlungsziel der Eingriff diene. Der Versicherer folgte der Empfehlung des Ombudsmanns, die<br />

Kosten zu erstatten.<br />

Achtung!<br />

Die Fälle 1-4 (Quellen: Internetseiten der jeweiligen Ombudsleute) werden aus didaktischen<br />

Gründen nur gekürzt wiedergegeben. Bei der Lösung von juristischen Sachverhalten sind<br />

jedoch stets alle Details zu berücksichtigen. Ein direktes Übertragen auf ähnliche Fälle ist<br />

deshalb problematisch! Die Fälle 5 und 6 wurden ungekürzt entnommen aus: PKV Publik<br />

4/2008, S. 45.<br />

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