Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen
Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen
Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4 Organisation<br />
4.1 Inbetriebnahme<br />
4.2 <strong>Betrieb</strong><br />
<strong>Getränkeschankanlagen</strong> sind als Teilkomponente in der Gefährdungsbeurteilung<br />
des Arbeitgebers zu berücksichtigen.<br />
<strong>Getränkeschankanlagen</strong> dürfen erst in <strong>Betrieb</strong> genommen werden, wenn eine befähigte<br />
Person die Anlage<br />
1. nach der Montage <strong>und</strong> vor der Inbetriebnahme,<br />
2. nach jeder Montage an einem neuen Standort<br />
<strong>und</strong><br />
3. nach Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann,<br />
geprüft hat, das Ergebnis der Prüfung dokumentiert hat <strong>und</strong> eventuell erforderliche<br />
Maßnahmen durchgeführt worden sind.<br />
Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der <strong>Betrieb</strong>ssicherheitsverordnung <strong>und</strong> Technische Regel<br />
für <strong>Betrieb</strong>ssicherheit „Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen - “ (TRBS 1203).<br />
4.2.1 Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die Anlage in betriebssicherem Zustand<br />
zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten<br />
unverzüglich vorzunehmen <strong>und</strong> die den Umständen nach<br />
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.<br />
4.2.2 <strong>Getränkeschankanlagen</strong> dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen,<br />
durch die Personen gefährdet werden können.<br />
Solche Mängel können z.B. sein:<br />
• Fehlerhafte Druckminderer,<br />
• fehlerhafte Sicherheitsventile,<br />
• fehlerhafte Überdruckmessgeräte,<br />
21