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Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen

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4 Organisation<br />

4.1 Inbetriebnahme<br />

4.2 <strong>Betrieb</strong><br />

<strong>Getränkeschankanlagen</strong> sind als Teilkomponente in der Gefährdungsbeurteilung<br />

des Arbeitgebers zu berücksichtigen.<br />

<strong>Getränkeschankanlagen</strong> dürfen erst in <strong>Betrieb</strong> genommen werden, wenn eine befähigte<br />

Person die Anlage<br />

1. nach der Montage <strong>und</strong> vor der Inbetriebnahme,<br />

2. nach jeder Montage an einem neuen Standort<br />

<strong>und</strong><br />

3. nach Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann,<br />

geprüft hat, das Ergebnis der Prüfung dokumentiert hat <strong>und</strong> eventuell erforderliche<br />

Maßnahmen durchgeführt worden sind.<br />

Befähigte Person siehe § 2 Abs. 7 der <strong>Betrieb</strong>ssicherheitsverordnung <strong>und</strong> Technische Regel<br />

für <strong>Betrieb</strong>ssicherheit „Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen - “ (TRBS 1203).<br />

4.2.1 Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die Anlage in betriebssicherem Zustand<br />

zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten<br />

unverzüglich vorzunehmen <strong>und</strong> die den Umständen nach<br />

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.<br />

4.2.2 <strong>Getränkeschankanlagen</strong> dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen,<br />

durch die Personen gefährdet werden können.<br />

Solche Mängel können z.B. sein:<br />

• Fehlerhafte Druckminderer,<br />

• fehlerhafte Sicherheitsventile,<br />

• fehlerhafte Überdruckmessgeräte,<br />

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