Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen
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4. Die Instandsetzung <strong>von</strong> Gaswarngeräten, die über den in der <strong>Betrieb</strong>s <strong>und</strong> Wartungsanleitung<br />
vorgegebenen Umfang hinausgeht, darf nur durch vom Hersteller beauftragte Personen<br />
durchgeführt werden.<br />
5. Gaswarngeräte müssen regelmäßig, in den vom Hersteller der Gaswarngeräte festgelegten<br />
Fristen, durch eine fachk<strong>und</strong>ige Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Das Ergebnis<br />
der Prüfung ist zu dokumentieren. Die Prüffrist ist in der Gefährdungsbeurteilung zu<br />
vermerken.<br />
6. Anforderungen an das <strong>Betrieb</strong>sverhalten <strong>und</strong> Prüfverfahren <strong>von</strong> Kohlendioxid-Warngeräten<br />
sind in DIN 6653-2 „<strong>Getränkeschankanlagen</strong>; Ausrüstungsteile; Teil 2: Anforderungen<br />
an das <strong>Betrieb</strong>sverhalten <strong>und</strong> Prüfverfahren <strong>von</strong> Kohlendioxid-Warngeräten“ festgelegt.<br />
7. Gaswarngeräte dürfen aus Sicherheitsgründen nicht außer <strong>Betrieb</strong> gesetzt werden.<br />
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