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Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen

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4. Die Instandsetzung <strong>von</strong> Gaswarngeräten, die über den in der <strong>Betrieb</strong>s­ <strong>und</strong> Wartungsanleitung<br />

vorgegebenen Umfang hinausgeht, darf nur durch vom Hersteller beauftragte Personen<br />

durchgeführt werden.<br />

5. Gaswarngeräte müssen regelmäßig, in den vom Hersteller der Gaswarngeräte festgelegten<br />

Fristen, durch eine fachk<strong>und</strong>ige Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Das Ergebnis<br />

der Prüfung ist zu dokumentieren. Die Prüffrist ist in der Gefährdungsbeurteilung zu<br />

vermerken.<br />

6. Anforderungen an das <strong>Betrieb</strong>sverhalten <strong>und</strong> Prüfverfahren <strong>von</strong> Kohlendioxid-Warngeräten<br />

sind in DIN 6653-2 „<strong>Getränkeschankanlagen</strong>; Ausrüstungsteile; Teil 2: Anforderungen<br />

an das <strong>Betrieb</strong>sverhalten <strong>und</strong> Prüfverfahren <strong>von</strong> Kohlendioxid-Warngeräten“ festgelegt.<br />

7. Gaswarngeräte dürfen aus Sicherheitsgründen nicht außer <strong>Betrieb</strong> gesetzt werden.<br />

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