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zur Anwendung der DGUV Vorschrift 2 - Eisenbahn-Unfallkasse

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2. Erläuterungen <strong>zur</strong> <strong>DGUV</strong> <strong>Vorschrift</strong> 2<br />

Mit Umsetzung <strong>der</strong> <strong>DGUV</strong> <strong>Vorschrift</strong> 2 gibt es für die Regelbetreuung von Betrieben mit mehr als<br />

10 Beschäftigten nach Anlage 2 <strong>der</strong> <strong>DGUV</strong> <strong>Vorschrift</strong> 2 entscheidende Modifikationen für die<br />

Ermittlung <strong>der</strong> Betreuungsleistung <strong>der</strong> „Leistungserbringer“ Betriebsarzt und Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit.<br />

Wichtige Verän<strong>der</strong>ungen<br />

Der Umfang <strong>der</strong> gesamten Betreuung durch beide Leistungserbringer im zu betreuenden Betrieb<br />

setzt sich stets als Summe aus <strong>der</strong> Einsatzzeit für die Grundbetreuung und aus <strong>der</strong><br />

Betreuungsleistung für die betriebsspezifische Betreuung zusammen.<br />

Abb. 1: Gesamtbetreuung als Summe von Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.<br />

Eine weitere wesentliche Än<strong>der</strong>ung besteht darin, dass bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Einsatzzeiten für die<br />

Grundbetreuung ein Betrieb nicht nach „Tätigkeiten“ <strong>der</strong> Beschäftigten, son<strong>der</strong>n nach dem<br />

„Wirtschaftszweig“ (WZ), <strong>der</strong> den Zweck des Betriebes beschreibt, in eine von drei<br />

Betreuungsgruppen eingruppiert wird. Für die Ermittlung <strong>der</strong> Grundbetreuung sind zukünftig alle<br />

Betriebe in das aus amtlichen Statistiken bekannte, umfangreiche WZ 2008 Kode-System<br />

eingruppiert.<br />

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