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Krankenversicherung<br />
Tarifbuch 2010<br />
Teil II<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen 01/2010
Inhaltsverzeichnis<br />
AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Zu den Tarifen 020, 030, 021 - 028, 031 - 038, 100, 101, 106, 170, 190, 192, 195, 197, 532, 535, 536,<br />
540, 723, 725, 726, 728, 730, 732, 733, 734, 762, 767, 768, 769, 790, 795, 832, 859, 860, 861, 865, 866,<br />
867, 868, 869, 870, 871, 891, 892, 901 - 909, 931 - 939<br />
gelten die:<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB/KK 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009)<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen<br />
AVB für die Krankentagegeldversicherung<br />
Zu den Tarifen 350-362 gelten die:<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB/KT 2009)<br />
für die Krankentagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009)<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen<br />
AVB für die private Pflegepflichtversicherung<br />
Zu den Tarifen 401, 416 gelten die:<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung<br />
Bedingungsteil MB/PPV 2010<br />
Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2010)<br />
AVB für die Pflegetagegeldversicherung<br />
Zu Tarif 420 gelten die:<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (AB/PV 2009)<br />
Zu Tarif 423 gelten die:<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Pflegetagegeld bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III)<br />
Tarif 423<br />
Zu Tarif 425 gelten die:<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Pflegeergänzung – Leistungen für Hausnotruf und bei Demenz –<br />
Tarif 425<br />
AVB für den Basistarif<br />
Es gelten die:<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 für den Basistarif (AVB/BT 2009)<br />
AVB für die Auslandsreise-Krankenversicherung<br />
Zu Tarif 500 gelten die:<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif 500<br />
Zu Tarif 505 gelten die:<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise online Tarif 505
Optionen<br />
- Besondere Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung im Basistarif<br />
- Besondere Bedingungen für die kleine und große Anwartschaft in der Krankenversicherung<br />
- Besondere Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung<br />
- Anwartschaftsversicherung für Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge im Krankheitsfall<br />
sowie für Studenten von Lehramtsberufen im Hauptstudium<br />
– Tarif FUTURE CARE (T. 100/T. 101)<br />
- Option auf Abschluss einer höherwertigeren Krankheitskostenvollversicherung<br />
– Tarif OPTI SELECT (T. 106)<br />
- Besondere Bedingungen für die Altersbeitragsentlastung (ABE)<br />
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Ausgabe 01/2010<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2009 (AVB/KK 2009)<br />
100 30 01/01 (01.10)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
§ 3 Wartezeiten<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
§ 8 a Beitragsberechnung<br />
§ 8 b Beitragsanpassung<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
§ 19 Wechsel in den Standardtarif<br />
§ 20 Wechsel in den Basistarif<br />
Anhang<br />
Seite: 1 / 12<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des<br />
Versicherungsschutzes<br />
Teil I<br />
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und<br />
andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit<br />
unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.<br />
Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer<br />
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung<br />
und sonst vereinbarte Leistungen,<br />
b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung<br />
ein Krankenhaustagegeld.<br />
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer<br />
versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall<br />
beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund<br />
Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine<br />
Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten<br />
nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.<br />
Als Versicherungsfall gelten auch<br />
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft<br />
und die Entbindung,<br />
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach<br />
gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),<br />
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.<br />
3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein,<br />
späteren schriftlichen <strong>Verein</strong>barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
(Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen)<br />
sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis<br />
unterliegt deutschem Recht.<br />
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er<br />
kann durch <strong>Verein</strong>barung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden<br />
(vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden<br />
Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere <strong>Verein</strong>barung<br />
Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung<br />
über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz,<br />
solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung<br />
ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.<br />
5. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen<br />
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen<br />
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so<br />
setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer<br />
höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei<br />
einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.<br />
6. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in<br />
einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person<br />
die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer<br />
ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet. Die erworbenen Rechte<br />
bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete<br />
Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis<br />
(Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen<br />
angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender<br />
ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss<br />
vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil<br />
des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch<br />
besteht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.<br />
Teil II<br />
1. Ergänzend zu § 1 Teil I Abs. 4 wird - sofern der Tarif nichts anderes<br />
vorsieht - während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes der Versicherungsschutz<br />
mit Ausnahme für Kur- und Sanatoriumsbehandlung für<br />
die ersten sechs Monate auf die ganze Welt ausgedehnt. Der<br />
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer spätestens zum<br />
ersten Werktag des 4. Monats eine zustellungsfähige Korrespondenzanschrift<br />
mitzuteilen. Der Versicherungsschutz verlängert sich, solange<br />
die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Der Beginn<br />
des Auslandsaufenthaltes ist auf Verlangen des Versicherers<br />
nachzuweisen.<br />
2. Überschreitet der Aufenthalt der versicherten Person sechs Monate<br />
bzw. wird der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt, so kann der<br />
Versicherungsnehmer während der ersten sechs Monate des Auslandsaufenthaltes<br />
verlangen, den Versicherungsschutz auf die gesamte Dauer<br />
des Auslandsaufenthalts der versicherten Person auszudehnen.<br />
Abweichend von § 1 Teil I Abs. 5 verzichtet der Versicherer insoweit auf<br />
sein Recht, die Leistungen auf den Betrag zu kürzen, der bei einer<br />
Behandlung im Inland angefallen wäre. Hierüber ist eine gesonderte<br />
schriftliche <strong>Verein</strong>barung zu treffen, in deren Rahmen der Versicherer<br />
einen angemessenen Beitragszuschlag erheben darf. Dieser Zuschlag ist<br />
erstmals zu Beginn des siebten Monats des Auslandsaufenthaltes zu<br />
zahlen. Bei dauerhafter Rückkehr nach Deutschland entfällt der<br />
vereinbarte Beitragszuschlag ab dem Ersten des auf den Zeitpunkt der<br />
Rückkehr folgenden Kalendermonats. Die Rückverlegung des<br />
gewöhnlichen Aufenthaltes hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen<br />
des Versicherers nachzuweisen.<br />
3. Ergänzend zu § 1 Teil I Abs. 6 gilt: Bei Eintritt der Versicherungspflicht<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat der Versicherungsnehmer<br />
das Recht, für sich und die mitversicherten Personen, seine<br />
substitutive Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung in<br />
eine GKV-Zusatzversicherung umzustellen. Voraussetzungen dafür sind:<br />
(a) Der Versicherungsschutz der GKV-Zusatzversicherung ist nicht höher<br />
oder umfassender als der Versicherungsschutz der bisher bestandenen<br />
substitutiven Krankenversicherung. Dabei wird ein betragsmäßig<br />
festgelegter tariflicher Selbstbehalt in der substitutiven Krankenversicherung<br />
nicht berücksichtigt.<br />
(b) Die Umwandlung muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der<br />
Versicherungspflicht beantragt werden, wobei der Versicherungsbeginn<br />
der GKV-Zusatzversicherung nahtlos an das Ende der substitutiven<br />
Krankenversicherung anschließen muss. Eventuell vereinbarte<br />
Erschwernisse (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss) aus dem<br />
bisherigen Versicherungsvertrag werden entsprechend übernommen.<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Teil I<br />
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten<br />
Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des<br />
Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines<br />
oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.<br />
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes<br />
eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages<br />
eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht<br />
ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in<br />
Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den<br />
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />
2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge<br />
und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der<br />
Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist<br />
und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage<br />
der Geburt rückwirkend zum Tag der Geburt erfolgt. Der Versicherungsschutz<br />
darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.<br />
3 Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im<br />
Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes<br />
Risiko ist die <strong>Verein</strong>barung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe<br />
zulässig.<br />
Ergänzend zu § 2 Teil I Abs. 2<br />
Teil II<br />
- sind bei Geburt bestehende Anomalien und Erbkrankheiten ohne<br />
Risikozuschlag und ohne Wartezeiten vom Versicherungsschutz umfasst;<br />
- darf der Versicherungsschutz des Neugeborenen so umfassend sein<br />
wie der höherwertigere Versicherungsschutz eines der beiden Elternteile.<br />
Überdies kann in der substitutiven Krankenversicherung ein geringerer<br />
tariflicher Selbstbehalt gewählt werden als der eines oder beider beim<br />
MÜNCHENER VEREIN versicherter Elternteile.<br />
§ 3 Wartezeiten<br />
Teil I<br />
1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.<br />
2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.<br />
Sie entfällt:<br />
a) bei Unfällen;<br />
b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
(siehe Anhang) einer mindestens seit drei Monaten versicherten<br />
Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier<br />
Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft<br />
beantragt wird.<br />
3. Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,<br />
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.<br />
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4. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer<br />
<strong>Verein</strong>barung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand<br />
vorgelegt wird.<br />
5. Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem<br />
anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung ausgeschieden<br />
sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit<br />
auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung<br />
spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt<br />
wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren<br />
Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus<br />
einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.<br />
6. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden<br />
Teil des Versicherungsschutzes.<br />
Teil II<br />
1. Die Wartezeiten können mit Ausnahme für Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />
erlassen werden. Dazu muss der Versicherungsnehmer für<br />
die ohne Wartezeit zu versichernden Personen ärztliche Zeugnisse über<br />
deren Gesundheitszustand auf einem Formblatt des Versicherers vorlegen.<br />
Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.<br />
2. Gehen die ärztlichen Befundberichte nicht innerhalb von 14 Tagen<br />
nach Antragstellung ein, gilt der Antrag für den Abschluss einer Versicherung<br />
mit bedingungsgemäßen Wartezeiten.<br />
3. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung,<br />
Zahnersatz und Kieferorthopädie.<br />
4. Bei Erhöhung des Versicherungsschutzes oder bei Wechsel aus<br />
einem Tarif mit vergleichbaren Leistungen sowie bei einem Wechsel<br />
gemäß § 1 Teil II Abs. 3 wird die bisherige Versicherungsdauer auf die<br />
Wartezeiten angerechnet. Ausgenommen hiervon sind Erhöhungen für<br />
Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie der Krankenhaustagegeld-<br />
Versicherung.<br />
5. Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für die versicherte Person<br />
oder entfällt er, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine<br />
entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) im<br />
Rahmen der bestehenden Tarife. Dabei finden die Bestimmungen für eine<br />
Erhöhung des Versicherungsschutzes (Wechsel des Tarifs) zwar grundsätzlich<br />
Anwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne<br />
erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung auch für laufende<br />
Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung an<br />
gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife<br />
Leistungspflicht gegeben ist.<br />
Die Vergünstigungen gem. Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der<br />
Antrag auf Erhöhung innerhalb von sechs Monaten nach Änderung oder<br />
Wegfall des Beihilfeanspruchs gestellt wird und der Versicherungsschutz<br />
nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des<br />
Beihilfeanspruchs ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung<br />
erforderlich ist. Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes<br />
kann nur zum 1. des Monats, in dem der Beihilfeanspruch sich ändert<br />
oder wegfällt, oder zum 1. des folgenden Monats beantragt werden. Die<br />
Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs oder dessen Wegfall sind<br />
anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
Teil I<br />
1. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit<br />
Tarifbedingungen.<br />
2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen<br />
approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts<br />
anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
3. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 genannten<br />
Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke<br />
bezogen werden.<br />
4. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte<br />
Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern,<br />
die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische<br />
und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.<br />
5. Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten,<br />
die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten<br />
aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4<br />
erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer<br />
diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-<br />
Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung<br />
in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.<br />
6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-<br />
oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend<br />
anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel,<br />
die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben<br />
oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder<br />
Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen<br />
auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener<br />
schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.<br />
Teil II<br />
1. Sofern der Tarif einen betragsmäßig festgelegten Selbstbehalt<br />
vorsieht, reduziert sich dieser im Kalenderjahr des Versicherungsbeginns<br />
für jeden Monat, in dem die Versicherung nicht besteht, um ein Zwölftel<br />
des tariflichen Satzes. Bei Beendigung der Versicherung innerhalb eines<br />
Kalenderjahres ermäßigt sich der Selbstbehalt nicht. Bei einem Tarifwechsel<br />
aus einem Tarif oder einer Tarifstufe mit niedrigerem betragsmäßig<br />
festgelegtem Selbstbehalt gilt für die Erhöhung Satz 1 sinngemäß;<br />
für den Selbstbehalt nach dem bisherigen Tarif gilt Satz 2 sinngemäß. Bei<br />
Tarifwechsel aus einem Tarif oder einer Tarifstufe mit höherem betragsmäßig<br />
festgelegtem Selbstbehalt gilt für die Zeit vor und nach dem<br />
Tarifwechsel der jeweils tariflich vereinbarte Selbstbehalt ungekürzt. Ein<br />
für das Kalenderjahr bereits getragener Selbstbehalt wird hierauf angerechnet.<br />
2. Werden die Krankenhausleistungen nicht nach der BPflV oder<br />
dem KHEntG in der jeweils gültigen Fassung berechnet, so gelten<br />
als Regelleistungen die Inanspruchnahme des Mehrbettzimmers, die<br />
Pflegesätze, ärztliche Leistungen, soweit sie ohne gesonderte <strong>Verein</strong>barung<br />
berechnet werden dürfen, die Inanspruchnahme von freiberuflichen<br />
Hebammen und Entbindungspflegern sowie von Beleghebammen<br />
und -entbindungspflegern.<br />
3. Ärzten gemäß § 4 Teil I Abs. 2 gleichgestellt sind in eigener<br />
Praxis tätige und im Arztregister eingetragene Psychologische Psychotherapeuten.<br />
Satz 1 gilt entsprechend für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.<br />
Ergänzend können auch Angehörige staatlich anerkannter<br />
Heilhilfsberufe (z.B. Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten,<br />
Podologen) in Anspruch genommen werden.<br />
4. Ergänzend zu § 4 Teil I Abs. 2 kann die versicherte Person auch<br />
Behandlungen in medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95<br />
Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) in Anspruch nehmen.<br />
5. Ergänzend zu § 4 Teil I Abs. 2 wird für die ambulante Heilbehandlung<br />
in Notfallambulanzen von Krankenhäusern, die den Voraussetzungen von<br />
§ 4 Teil I Abs. 4 genügen, im vertraglichen Umfang geleistet.<br />
6. Abweichend von § 4 Teil I Abs. 3 ist die Verordnung sowie die Feststellung<br />
der medizinischen Notwendigkeit einer Sehhilfe auch durch einen<br />
Augenoptikermeister möglich.<br />
7. Bei stationärer Heilbehandlung<br />
a) sind Regelleistungen die Allgemeinen Krankenhausleistungen nach<br />
der jeweiligen Fassung der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)<br />
bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntG), die Kosten für<br />
Belegärzte, freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger sowie<br />
Beleghebammen und -entbindungspfleger,<br />
b) sind Wahlleistungen die vereinbarte und gesondert berechenbare<br />
Unterkunft im Ein- und Zweibettzimmer sowie eine gesondert vereinbarte<br />
privatärztliche Behandlung;<br />
c) leistet der Versicherer auch für die Kosten einer<br />
- psychoanalytischen oder psychotherapeutischen Behandlung;<br />
- Anschlussheilbehandlung;<br />
wird die stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten im Sinne von<br />
§ 4 Teil I Abs. 5 durchgeführt, bedarf dies der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung;<br />
d) leistet der Versicherer auch für die<br />
- medizinisch notwendige vor- und nachstationäre Behandlung<br />
gemäß § 115a SGBV (siehe Anhang);<br />
- gesondert berechenbaren Kosten der Unterbringung und Verpflegung<br />
des gesunden Neugeborenen;<br />
- die gesondert berechenbaren Kosten für die Begleitperson, soweit<br />
medizinisch notwendig.<br />
8. Werden die Krankenhausleistungen nicht nach der BPflV oder<br />
dem KHEntG in der jeweils gültigen Fassung berechnet, so gelten<br />
als Regelleistungen die Inanspruchnahme des Mehrbettzimmers, die<br />
Pflegesätze, ärztliche Leistungen, soweit sie ohne gesonderte <strong>Verein</strong>barung<br />
berechnet werden dürfen, die Inanspruchnahme von freiberuflichen<br />
Hebammen und Entbindungspflegern sowie von Beleghebammen<br />
und -entbindungspflegern.<br />
9. Als öffentliche Krankenhäuser gemäß § 4 Teil I Abs. 4 gelten auch<br />
Bundeswehrkrankenhäuser und Lazarette.<br />
10. Abweichend von § 4 Teil I Abs. 5 beruft sich der Versicherer auf die<br />
fehlende vorherige schriftliche Leistungszusage nicht, wenn<br />
- es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder<br />
- eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung deshalb<br />
durchgeführt wird , weil während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt<br />
abweichend vom bisherigen Behandlungszweck eine akute<br />
Erkrankung auftritt, die einer sofortigen stationären Behandlung<br />
bedarf oder<br />
Seite: 3 / 12
- ausschließlich eine oder mehrere medizinisch notwendige<br />
Operationen durchgeführt werden, die in jedem Krankenhaus, das<br />
die Voraussetzungen von § 4 Teil I Abs. 4 erfüllt, in der gleichen Art<br />
und Weise hätten durchgeführt werden können.<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
1. Keine Leistungspflicht besteht<br />
Teil I<br />
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von<br />
Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als<br />
Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den<br />
Versicherungsschutz eingeschlossen sind;<br />
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren<br />
Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;<br />
c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten,<br />
deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von<br />
der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der<br />
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss<br />
eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall<br />
schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von<br />
drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;<br />
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen<br />
der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts<br />
anderes vorsieht;<br />
e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung<br />
entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen<br />
Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch<br />
eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort<br />
eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;<br />
f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
(siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene<br />
Sachkosten werden tarifmäßig erstattet;<br />
g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.<br />
2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen<br />
vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer<br />
seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen<br />
die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem<br />
auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer<br />
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
3. Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche<br />
Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet der Ansprüche<br />
des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, nur für die<br />
Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen<br />
notwendig bleiben.<br />
4. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen<br />
Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung<br />
die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />
Teil II<br />
1. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird abweichend zu § 5<br />
Teil I Abs. 1 a der Leistungsausschluss nur auf die Fälle begrenzt, in<br />
denen sich die versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig einem<br />
Kriegsereignis aussetzt bzw. nach Ausbruch von Kriegs- oder<br />
Bürgerkriegsereignissen nicht innerhalb von 7 Tagen in die<br />
Bundesrepublik Deutschland oder ein sicheres Drittland ausreist, es sei<br />
denn, dass dem Versicherten, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat<br />
die Ausreise nicht möglich ist.<br />
2. Abweichend von § 5 Teil I Abs. 1 b sind in der substitutiven<br />
Krankenversicherung für die erste stationäre Entziehungs-/Entwöhnungsmaßnahme<br />
seit Beginn der Versicherung 80 % der allgemeinen Krankenhausleistungen<br />
bis zur Dauer eines Aufenthaltes von 8 Wochen<br />
erstattungsfähig.<br />
Voraussetzung für eine Leistungserbringung ist die vorherige schriftliche<br />
Zusage durch den Versicherer. Der Versicherer wird die Zusage dann<br />
erteilen, falls kein anderweitiger Anspruch des Versicherten auf<br />
Kostenerstattung oder Sachleistung für diese Entziehungs-/Entwöhnungsmaßnahme<br />
besteht.<br />
3. Unabhängig vom versicherten Tarif sind stationäre Wahlleistungen bei<br />
Entziehungs-/Entwöhnungsmaßnahmen nicht erstattungsfähig. Ein<br />
Krankenhaustagegeld wird ebenfalls nicht geleistet, auch dann nicht,<br />
wenn eine Krankenhaustagegeldversicherung besteht.<br />
Für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad<br />
oder Kurort wird entgegen § 5 Teil I Abs. 1 e im tariflichen Umfange geleistet.<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
Teil I<br />
1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm<br />
geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.<br />
2. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen<br />
des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).<br />
3. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn<br />
der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für<br />
deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht<br />
vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />
4. Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden<br />
zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro<br />
umgerechnet.<br />
5. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen<br />
können von den Leistungen abgezogen werden.<br />
6. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch<br />
verpfändet werden.<br />
Teil II<br />
1. Die Kostenbelege sind in Urschrift einzureichen. Hat sich ein anderer<br />
Krankenversicherer an den Kosten beteiligt, sind Zweitschriften mit<br />
Erstattungsvermerk erforderlich.<br />
Die Rechnungen müssen enthalten: Namen der behandelten Person,<br />
Krankheitsbezeichnung, Behandlungstage, Einzelleistungen.<br />
Rezepte sind mit der dazugehörigen Arztrechnung, Rechnungen über<br />
Heil- und Hilfsmittel mit der Verordnung einzureichen.<br />
2. Bei stationärer Heilbehandlung müssen die Kosten für Wahlleistungen<br />
spezifiziert sein.<br />
3. Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen auf ein<br />
Inlandskonto und Kosten für Übersetzungen werden von den Leistungen<br />
nicht abgezogen.<br />
4. Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot<br />
gem. § 6 Teil I Abs. 6 insoweit nicht.<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –<br />
mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
Teil I<br />
1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an<br />
berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten,<br />
kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die<br />
jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten<br />
sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des<br />
Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom<br />
Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />
nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.<br />
2. Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen,<br />
dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit<br />
stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer<br />
nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen<br />
Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.<br />
3. Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht zur<br />
Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –<br />
siehe Anhang) später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur<br />
Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Monatsbeitrags<br />
für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung zu entrichten, ab<br />
dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen<br />
Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer<br />
der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der<br />
Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1.<br />
Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig<br />
zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann<br />
vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn ihn die<br />
sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des<br />
Versicherers durch die <strong>Verein</strong>barung einer angemessenen Ratenzahlung<br />
Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Beitrag wird verzinst.<br />
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4. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichts anderes<br />
vereinbart ist, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des<br />
Versicherungsscheines zu zahlen.<br />
5. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in<br />
Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres<br />
fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der<br />
rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der<br />
Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.<br />
6. Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung<br />
dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe<br />
Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im<br />
Rückstand, mahnt ihn der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen<br />
des Versicherungsschutzes.<br />
Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang dieser Mahnung noch höher als<br />
der Beitragsanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen<br />
fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer<br />
ein. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet<br />
des versicherten Tarifs ausschließlich für Aufwendungen, die zur<br />
Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzustände sowie bei Schwangerschaft<br />
und Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht beschränkt sich<br />
nach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />
Leistungen.<br />
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat<br />
des Rückstandes einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes<br />
sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe, mindestens 5 EUR je Mahnung,<br />
zu entrichten.<br />
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens<br />
entfallenen Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer<br />
oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch<br />
oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit<br />
ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten<br />
Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen;<br />
der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer<br />
neuen Bescheinigung verlangen.<br />
Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten<br />
nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt,<br />
so wird das Ruhen der Versicherung im Basistarif gemäß § 12 Abs. 1 a<br />
VAG (siehe Anhang) fortgesetzt.<br />
7. Bei anderen als den in Absatz 6 genannten Versicherungen kann die nicht<br />
rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter den<br />
Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des<br />
Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht<br />
rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so<br />
ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif<br />
ergibt.<br />
8. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet,<br />
steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags<br />
bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz<br />
bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt<br />
aufgrund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des<br />
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der<br />
Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder<br />
Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag<br />
bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene<br />
Geschäftsgebühr verlangen.<br />
9. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu<br />
entrichten.<br />
Teil II<br />
1. Für den Einschluss von Vorerkrankungen können Zuschläge zum<br />
Tarifbeitrag vereinbart werden<br />
2. Bei säumiger Zahlung werden Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR<br />
neben den Portokosten erhoben.<br />
3. Beitragsrückerstattung<br />
3.1 Die Beitragsrückerstattung ist erfolgsabhängig. Höhe und Zeitpunkt<br />
sowie Art der Ausschüttung beschließt satzungsgemäß die Hauptversammlung.<br />
Wird eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ausgezahlt oder gutgeschrieben,<br />
so ist teilnahmeberechtigt jede versicherte Person, wenn<br />
a) für das abgelaufene Kalenderjahr Leistungen nach keinem der abgeschlossenen<br />
Tarife für Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
erbracht wurden. Nach Beschluss der Hauptversammlung<br />
kann an Stelle der vorstehenden Regelung auch für leistungsfreie<br />
Tarifarten (ambulante Heilbehandlung; stationäre Heilbehandlung;<br />
Krankenhaustagegeldversicherung; Kur- und Sanatoriumsbehandlung;<br />
zahnärztliche Behandlung) eine Beitragsrückerstattung<br />
gewährt werden,<br />
b) für das abgelaufene Kalenderjahr die zwölf monatlichen Beitragsraten<br />
für den ganzen Vertrag rechtzeitig und ohne Verzug bezahlt<br />
wurden und<br />
c) deren Versicherung am 1. Juli des folgenden Jahres noch besteht, es<br />
sei denn, dass sie durch Tod erloschen ist oder bei Eintritt der<br />
Krankenversicherungspflicht bzw. Erlangung eines Anspruchs auf<br />
Familienhilfe beendet werden musste.<br />
3.2 Die Beitragsrückerstattung und deren Höhe können auch davon<br />
abhängig gemacht werden, dass in mehreren aufeinander folgenden<br />
Kalenderjahren keine Leistungen beansprucht wurden.<br />
3.3 Die Berechnungsgrundlage für die Beitragsrückerstattung ist die<br />
durchschnittliche monatliche Beitragsrate je Tarifart im abgelaufenen<br />
Kalenderjahr.<br />
§ 8 a Beitragsberechnung<br />
Teil I<br />
1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
des Versicherers festgelegt.<br />
2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes,<br />
wird das Geschlecht und das (die) bei Inkrafttreten der<br />
Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten<br />
Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person<br />
dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in<br />
den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen<br />
angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der<br />
Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person<br />
ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen,<br />
soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />
3. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte<br />
Risikozuschläge entsprechend ändern.<br />
4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem<br />
Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich<br />
zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den<br />
für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken<br />
maßgeblichen Grundsätzen.<br />
Teil II<br />
1. Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Geschlecht und<br />
dem Eintrittsalter der versicherten Person. Als Eintrittsalter gilt der<br />
Unterschied zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und<br />
dem Geburtsjahr.<br />
2. Kinder zahlen bis zum Ende des Jahres, in dem das 15 . Lebensjahr<br />
vollendet wird, den Beitrag für die Altersgruppe 0 – 15. Vom Beginn des<br />
nächsten Versicherungsjahres an bis zum Ende des Versicherungsjahres,<br />
in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag für die Altersgruppe<br />
16 – 20 zu zahlen. Danach ist der Beitrag für das Alter 21 zu<br />
entrichten.<br />
3. Zur Finanzierung künftiger oder sofortiger Prämienermäßigungen<br />
werden der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheitskostentarifen,<br />
für die eine Alterungsrückstellung über das 65. Lebensjahr<br />
hinaus zu bilden ist, jährlich zusätzliche Beträge entsprechend den<br />
gesetzlichen Vorschriften direkt gutgeschrieben. Dieser Teil der Alterungsrückstellung<br />
wird spätestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
des Versicherten für Beitragsermäßigungen entsprechend der Festlegung<br />
in den technischen Berechnungsgrundlagen verwendet.<br />
§ 8 b Beitragsanpassung<br />
Teil I<br />
1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen<br />
des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren<br />
Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender<br />
Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer<br />
zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen<br />
Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.<br />
Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit<br />
eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten<br />
Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom<br />
Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders<br />
angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig<br />
festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag<br />
entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden<br />
auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag<br />
(§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif<br />
erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen<br />
verglichen und, soweit erforderlich, angepasst.<br />
2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender<br />
Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die<br />
Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.<br />
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3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und<br />
evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats<br />
wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.<br />
Teil II<br />
Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz gemäß § 8 b Teil I Abs. 1 beträgt<br />
bei der Gegenüberstellung der Versicherungsleistungen 10 %. Bei einer<br />
Abweichung von mehr als 5 % können die Beiträge überprüft und, soweit<br />
erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Bei der<br />
Gegenüberstellung der Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt der tarifliche<br />
Vomhundertsatz 5 %.<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
Teil I<br />
1. Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.<br />
2. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte<br />
Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede<br />
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der<br />
Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.<br />
3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich<br />
durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.<br />
4. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des<br />
Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung<br />
hinderlich sind.<br />
5. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein<br />
Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte<br />
Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den<br />
Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.<br />
6. Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung<br />
des Versicherers abgeschlossen werden.<br />
Teil II<br />
1. Auf die Anzeige der Krankenhausbehandlung nach § 9 Teil I Abs. 1<br />
wird verzichtet. § 4 Teil I Abs. 5 bleibt unberührt.<br />
2. Der Versicherer verzichtet auf seine Einwilligung gemäß § 9 Teil I<br />
Abs. 6 für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die ausschließlich<br />
Leistungen bei unfallbedingter Krankenhausbehandlung vorsieht.<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
Teil I<br />
1. Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)<br />
vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten<br />
verletzt wird.<br />
2. Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so<br />
kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der<br />
Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient, unter der<br />
Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats<br />
nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer<br />
Frist auch kündigen.<br />
3. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der<br />
Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen<br />
bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
Teil I<br />
1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche<br />
gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges<br />
gem. § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese<br />
Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung<br />
sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer<br />
schriftlich abzutreten.<br />
2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren)<br />
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht<br />
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei<br />
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich<br />
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der<br />
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen<br />
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Ver-<br />
letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem<br />
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein<br />
Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen<br />
den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages<br />
Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis<br />
3 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Teil I<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur<br />
aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt<br />
ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied<br />
eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
Teil I<br />
1. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende<br />
eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten<br />
Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten<br />
kündigen.<br />
2. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt<br />
werden.<br />
3. Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen<br />
drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht insoweit eine Krankheitskostenversicherung<br />
oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung<br />
rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist<br />
unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht<br />
nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer<br />
ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />
hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer<br />
von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der<br />
Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später<br />
kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine<br />
dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen,<br />
in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer<br />
steht der Beitrag in diesem Falle bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.<br />
Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung<br />
oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus<br />
einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.<br />
4. Hat eine <strong>Verein</strong>barung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen<br />
eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter<br />
Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere<br />
Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung<br />
berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei<br />
Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,<br />
wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.<br />
5. Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel<br />
oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann der<br />
Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen<br />
versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung<br />
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei<br />
einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung<br />
kündigen.<br />
6. Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,<br />
den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder<br />
Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die<br />
Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats<br />
verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei<br />
Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.<br />
7. Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur<br />
Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang), setzt die Kündigung nach<br />
den Absätzen 1,2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person bei einem<br />
anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den<br />
Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird erst<br />
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist<br />
nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne<br />
Unterbrechung versichert ist.<br />
8. Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem<br />
Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe<br />
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Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die<br />
kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach<br />
dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten<br />
Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nummer 5 VAG<br />
(siehe Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor<br />
dem 1. Januar 2009 geschlossene Verträge.<br />
9. Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,<br />
kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen<br />
Beitragsausgleich zurückbehalten.<br />
10. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt<br />
oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das<br />
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers<br />
fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der<br />
Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer<br />
nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der<br />
Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.<br />
11. Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben<br />
wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen<br />
das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung<br />
fortzusetzen.<br />
Teil II<br />
1. Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen<br />
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz<br />
ersetzen kann, ist sie unbefristet, wobei eine Mindestvertragsdauer<br />
von zwei Versicherungsjahren als vereinbart gilt. Im<br />
Übrigen wird der Vertrag auf die Dauer von zwei Versicherungsjahren<br />
geschlossen; er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr<br />
(Versicherungsjahr), wenn er nicht vom Versicherungsnehmer zum<br />
jeweiligen Ablauf mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.<br />
2. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet zum 31.<br />
Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Jedes weitere Versicherungsjahr<br />
entspricht dem Kalenderjahr.<br />
3. In Ergänzung zu § 13 Teil I Abs. 8 gilt: Bei der Berechnung des aufgebauten<br />
Übertragungswertes wird der Basistarif (§ 12 Abs. 1 Nummer 5<br />
VAG – siehe Anhang) ohne jährlichen Selbstbehalt (vgl. Selbstbehaltsstufen<br />
gem. § 12 Abs. 1 a VAG – siehe Anhang) zu Grunde gelegt.<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
Teil I<br />
1. In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung<br />
(§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) sowie in der substitutiven<br />
Krankheitskostenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist<br />
das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine<br />
Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung<br />
besteht.<br />
2. Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung<br />
die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so kann der<br />
Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre<br />
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres<br />
kündigen.<br />
3. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht<br />
bleiben unberührt.<br />
4. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife<br />
beschränkt werden.<br />
5. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für<br />
einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 10 Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />
Teil II<br />
Für eine Krankheitskostenteilversicherung verzichtet der Versicherer auf<br />
das ordentliche Kündigungsrecht.<br />
Nach Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
verzichtet der Versicherer bei einer Krankenhaustagegeldversicherung<br />
auf sein Kündigungsrecht gemäß § 14 Teil I Abs. 2,<br />
sofern die Krankenhaustagegeldversicherung ursprünglich zusammen mit<br />
einer substitutiven Krankenversicherung bestand.<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
Teil I<br />
1. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />
Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis<br />
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.<br />
Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des<br />
Versicherungsnehmers abzugeben.<br />
2. Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.<br />
3. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen<br />
anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis,<br />
es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen <strong>Verein</strong>barung<br />
fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen<br />
<strong>Verein</strong>barung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur<br />
vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen<br />
Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis<br />
in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.<br />
Teil II<br />
1. Liegt ein Ehescheidungsurteil vor, dann haben die Ehegatten das<br />
Recht, ihre Vertragsteile als selbstständige Versicherungsverhältnisse<br />
fortzusetzen. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten getrennt leben.<br />
Entsprechendes gilt auch im Falle der Trennung von Lebenspartnern<br />
gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz.<br />
2. Der Versicherer verzichtet auf das Recht der Beendigung des<br />
Vertrages gemäß § 15 Teil I Abs. 3, sofern eine schriftliche <strong>Verein</strong>barung<br />
gemäß § 1 Teil II Abs. 2 geschlossen wurde.<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Teil I<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der<br />
Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
Teil I<br />
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer<br />
ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer<br />
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat.<br />
2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am<br />
Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.<br />
3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher<br />
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am<br />
Sitz des Versicherers zuständig.<br />
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Teil I<br />
1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der<br />
Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst<br />
werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange<br />
der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger<br />
Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre<br />
Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten<br />
Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür<br />
maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.<br />
2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch<br />
höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt<br />
für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine<br />
neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist<br />
oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine<br />
Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei<br />
eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist<br />
nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmers<br />
angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem<br />
die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer<br />
mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.<br />
Seite: 7 / 12
§ 19 Wechsel in den Standardtarif<br />
Teil I<br />
1. Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen<br />
seines Vertrages, die in § 257 Abs. 2, 2a und 2b SGB V in der bis zum 31.<br />
Dezember 2008 geltenden Fassung (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen<br />
erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln<br />
können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den technischen<br />
Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.<br />
Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen<br />
für den Standardtarif für eine versicherte Person keine weitere<br />
Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist jederzeit<br />
nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die Versicherung im<br />
Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des<br />
Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.<br />
2. Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.<br />
§ 20 Wechsel in den Basistarif<br />
Teil I<br />
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines<br />
Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung<br />
bei Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn der erstmalige Abschluss der<br />
bestehenden Krankheitskostenvollversicherung ab dem 1. Januar 2009 erfolgte<br />
oder die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den<br />
Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese<br />
Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder<br />
vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder<br />
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen<br />
wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte<br />
Zuschlag erhoben. § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.<br />
Seite: 8 / 12
Anhang<br />
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
§ 14 Abs. 1 - 3<br />
Fälligkeit der Geldleistung<br />
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers<br />
notwendigen Erhebungen.<br />
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen<br />
in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen<br />
infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.<br />
(3) Eine <strong>Verein</strong>barung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.<br />
§ 19 Abs. 1 und 2<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den<br />
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der<br />
Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch<br />
insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />
§ 28 Abs. 1 - 4<br />
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist,<br />
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn,<br />
die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung<br />
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der<br />
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu<br />
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
§ 37<br />
Zahlungsverzug bei Erstprämie<br />
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag<br />
berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der<br />
Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung<br />
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />
§ 38<br />
Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,<br />
die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen<br />
beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge<br />
jeweils getrennt anzugeben.<br />
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,<br />
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten<br />
Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der<br />
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die<br />
Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden<br />
ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 86<br />
Übergang von Ersatzansprüchen<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den<br />
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und<br />
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese<br />
Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer<br />
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
Seite: 9 / 12
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der<br />
Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />
§ 193 Abs. 3<br />
Versicherte Person; Versicherungspflicht<br />
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst<br />
und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine<br />
Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und<br />
prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich<br />
5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße<br />
Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für<br />
Personen, die<br />
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder<br />
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder<br />
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben oder<br />
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses<br />
Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar<br />
2009 begonnen hat.<br />
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satz 1.<br />
§ 195 Abs. 1<br />
Versicherungsdauer<br />
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz<br />
ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung<br />
nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.<br />
Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)<br />
§ 1<br />
Form und Voraussetzungen<br />
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,<br />
miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder<br />
Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.<br />
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;<br />
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;<br />
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.<br />
(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die<br />
§§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)<br />
§ 95 Abs. 1<br />
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung<br />
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte<br />
Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen<br />
sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder<br />
Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die<br />
Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein<br />
hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher<br />
Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die medizinischen Versorgungszentren<br />
können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an<br />
der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der<br />
Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).<br />
§ 115a<br />
Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus<br />
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln,<br />
um<br />
1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre<br />
Behandlung) oder<br />
2. im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).<br />
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(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die<br />
nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes drei<br />
Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten<br />
Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Abs. 1 des<br />
Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung<br />
oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses<br />
während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden<br />
Ärzte gewährleistet. Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren<br />
Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die<br />
Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend.<br />
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemeinsam<br />
vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den <strong>Verein</strong>igungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der<br />
kassenärztlichen <strong>Verein</strong>igung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die<br />
Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen<br />
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer <strong>Verein</strong>barung nach Satz 1. Kommt eine <strong>Verein</strong>barung über die<br />
Vergütung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die<br />
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Landesbehörde die Vergütung fest.<br />
§ 257 Abs. 2 – 2b<br />
Beitragszuschüsse für Beschäftigte<br />
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung<br />
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht<br />
befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des<br />
Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von<br />
ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages, [bis 31.12.2008: der sich unter Anwendung des durchschnittlichen<br />
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245)] [ab 01.01.2009: der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten<br />
allgemeinen Beitragssatzes] und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232 a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen<br />
Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen, die bei<br />
Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, [bis 31.12.2008: sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2<br />
genannten Beitragssatzes anzuwenden] [ab 01.01.2009: findet der Beitragssatz nach § 243 Anwendung]. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten<br />
Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.<br />
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />
1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,<br />
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in<br />
einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches<br />
Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit verfügen,<br />
einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und<br />
dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner<br />
insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen<br />
der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,<br />
2.a sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht<br />
vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente<br />
beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei<br />
Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert wären,<br />
2.b sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie<br />
deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,<br />
dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der<br />
Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,<br />
2.c sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung der Vorversicherungszeit,<br />
der Altersgrenze und des Gesamteinkommens ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus<br />
Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, wenn sie das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der<br />
Feststellung der Behinderung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen,<br />
3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der<br />
Versicherten zu verwenden,<br />
4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet und<br />
5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes hat.<br />
Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeweils zum 1. Januar nach dem durchschnittlichen<br />
allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der<br />
Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die<br />
Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1<br />
genannten Voraussetzungen betreibt.<br />
(2b) Zur Gewährleistung der in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2 und 2a bis 2c genannten Begrenzung sind alle Versicherungsunternehmen, die die nach Absatz 2<br />
zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit den<br />
Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für<br />
die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt. Für in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2c genannte<br />
Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt worden ist,<br />
wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.<br />
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Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />
§ 12 Abs. 1 Nummer 5<br />
Substitutive Krankenversicherung<br />
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz<br />
ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur nach der Lebensversicherung betrieben werden, wobei<br />
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des Absatzes 1a<br />
entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor<br />
dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.<br />
§ 12 Abs. 1 a<br />
Substitutive Krankenversicherung<br />
(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif<br />
anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein<br />
Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für<br />
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen gebildet;<br />
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie deren berücksichtigungsfähige<br />
Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.<br />
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe<br />
zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für<br />
Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den<br />
Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1.200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist<br />
zulässig.<br />
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Ausgabe 01/2009<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2009 (AVB/KT 2009)<br />
100 30 21/00 (01.09)<br />
für die Krankentagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherungen<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
§ 3 Wartezeiten<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
§ 8 a Beitragsberechnung<br />
§ 8 b Beitragsanpassung<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
§ 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Anhang<br />
Seite: 1 / 8<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des<br />
Versicherungsschutzes<br />
Teil I<br />
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als<br />
Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht<br />
wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit<br />
ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.<br />
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer<br />
versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf<br />
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit<br />
der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit<br />
und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Eine während<br />
der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in<br />
deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann<br />
einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder<br />
Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit<br />
gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so<br />
wird das Krankentagegeld nur einmal gezahlt.<br />
3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die<br />
versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend<br />
in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner<br />
anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.<br />
4. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein,<br />
späteren schriftlichen <strong>Verein</strong>barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
(Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen)<br />
sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt<br />
deutschem Recht.<br />
5. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in<br />
einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person<br />
die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer<br />
ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet. Die erworbenen Rechte<br />
bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete<br />
Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis<br />
(Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen<br />
angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender<br />
ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein<br />
Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden<br />
Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch<br />
besteht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.<br />
6. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.<br />
7. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland wird für<br />
im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in<br />
vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären<br />
Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen vorübergehenden<br />
Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere <strong>Verein</strong>barungen<br />
getroffen werden.<br />
8. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen<br />
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wird für in<br />
diesem Staat akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld<br />
in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären<br />
Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.<br />
Teil II<br />
1. Versicherungsfall ist auch die medizinisch notwendige Heilbehandlung<br />
einer versicherten Person wegen Krankheit als Folge von<br />
Schwangerschaft, als Folge von Entbindung, als Folge von Früh- und<br />
Fehlgeburt, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.<br />
2. Für Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen ein- und derselben<br />
Krankheit bzw. Unfallfolge ist die Karenzzeit insgesamt nur einmal zu<br />
erfüllen, wenn zwischen Ende des vorhergehenden und Beginn des folgenden<br />
Arbeitsunfähigkeitszeitraums der Zeitabstand weniger als 6 Monate<br />
beträgt.<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Teil I<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten<br />
Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages<br />
(insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder<br />
einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.<br />
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten<br />
sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene<br />
Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen,<br />
der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.<br />
Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil<br />
des Versicherungsschutzes.<br />
§ 3 Wartezeiten<br />
Teil I<br />
1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.<br />
2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen.<br />
3. Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung,<br />
Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.<br />
4. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer<br />
<strong>Verein</strong>barung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand<br />
vorgelegt wird.<br />
5. Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung<br />
ausgeschieden sind, wird bis zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder<br />
Krankengeldanspruchs die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte<br />
Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass<br />
die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung<br />
zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung beantragt wurde<br />
und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 im unmittelbaren Anschluss<br />
beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen<br />
Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.<br />
6. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden<br />
Teil des Versicherungsschutzes.<br />
Teil II<br />
1. Bei Übertritt aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung<br />
gemäß § 3 Teil I Abs. 5 verzichtet der Versicherer auf die Einschränkung,<br />
wonach die dort nachweislich zurückgelegte Versicherungszeit nur bis<br />
zur Höhe des bisherigen Krankengeldanspruchs auf die Wartezeiten<br />
angerechnet wird.<br />
2. Die Wartezeiten können erlassen werden. Dazu muss der Versicherungsnehmer<br />
für die ohne Wartezeit zu versichernden Personen ärztliche<br />
Zeugnisse über deren Gesundheitszustand auf einem Formblatt des<br />
Versicherers vorlegen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.<br />
2.1 Gehen die ärztlichen Befundberichte nicht innerhalb von 14 Tagen<br />
nach Antragstellung ein, gilt der Antrag für den Abschluss einer<br />
Versicherung mit bedingungsgemäßen Wartezeiten.<br />
2.2 Bei nachträglicher Höherstufung beginnt der Versicherungsschutz<br />
hinsichtlich der Mehrleistung erst nach erneutem Ablauf der<br />
Wartezeit.<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
Teil I<br />
1. Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif<br />
mit Tarifbedingungen.<br />
2. Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und<br />
Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen<br />
Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die<br />
Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12<br />
Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der<br />
Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.<br />
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich<br />
eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden<br />
Nettoeinkommens mitzuteilen.<br />
4. Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der<br />
versicherten Person unter die Höhe des vom Vertrage zugrunde gelegten<br />
Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall<br />
bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den<br />
Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis<br />
entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum<br />
Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für<br />
eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.<br />
5. Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte<br />
Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen<br />
approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird.<br />
6. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen<br />
approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.<br />
7. Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden<br />
Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger<br />
Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten,<br />
Lebenspartnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (s. Anhang),<br />
Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.<br />
8. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte<br />
Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern,<br />
die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische<br />
und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.<br />
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9. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenanstalten,<br />
die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder<br />
Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs.<br />
8 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der<br />
Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-<br />
Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch bei stationärer Behandlung<br />
in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.<br />
Teil II<br />
1. Kann das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung<br />
oder Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden, gelten<br />
75 % des Bruttoeinkommens als Nettoeinkommen.<br />
2. Anpassung des Versicherungsschutzes<br />
2.1 Allgemeine Leistungsanpassungsklausel<br />
2.1.1 Die Versicherungsnehmer haben in Zeitabständen von mindestens<br />
drei Jahren die Möglichkeit, das vereinbarte Krankentagegeld entsprechend<br />
der allgemeinen Einkommensentwicklung zu erhöhen.<br />
Voraussetzungen für diese Anpassung des Versicherungsschutzes<br />
sind:<br />
a) Der Tagegeldanspruch für die versicherte Person muss mindestens<br />
25 EUR betragen.<br />
b) Der Versicherungsbeginn bzw. die letzte Erhöhung muss wenigstens<br />
3 Kalenderjahre zurückliegen.<br />
c) Das Nettoeinkommen der versicherten Person (vgl. § 4 Teil I Abs. 2)<br />
darf bei der Erhöhung nicht überschritten werden.<br />
2.1.2 Die Anpassung (Erhöhung) kann nur auf einem Formular des<br />
Versicherers beantragt werden. Dieses nennt dem Versicherungsnehmer<br />
die Höhe, bis zu der das Krankentagegeld angepasst werden kann, die<br />
Frist, innerhalb der der Antrag beim Versicherer eingehen muss, sowie<br />
den Zeitpunkt, zu dem die Anpassung in Kraft tritt.<br />
2.1.3 Die Einzelheiten der Anpassung und der Beobachtung der allgemeinen<br />
Einkommensentwicklung sind in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
festgelegt.<br />
2.2 Zusätzliche Anpassungsmöglichkeit für Arbeitnehmer<br />
Arbeitnehmer können zusätzlich bei Erhöhung ihres regelmäßigen aus der<br />
beruflichen Tätigkeit herrührenden Nettoeinkommens eine Erhöhung des<br />
versicherten Krankentagegeldes verlangen. Voraussetzungen für diese<br />
Anpassung des Versicherungsschutzes sind:<br />
a) Die Höherversicherung muss innerhalb von 2 Monaten nach Änderung<br />
des Nettoeinkommens beantragt werden.<br />
b) Die prozentuale Erhöhung des Krankentagegeldes muss der nachgewiesenen<br />
prozentualen Erhöhung des Nettoeinkommens entsprechen.<br />
2.3 Für Anpassungen (Erhöhungen) gem. Ziffer 2.1 und 2.2 entfallen<br />
neue Gesundheitsprüfungen und Wartezeiten; bestehende Risikozuschläge<br />
werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag.<br />
2.4 Für die zum Zeitpunkt einer Anpassung gem. Ziffer 2.1 und 2.2<br />
schwebenden Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren<br />
Leistungen, sofern der Versicherungsfall vor Eingang des Antrages auf<br />
Höherversicherung beim Versicherer eingetreten ist.<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
Teil I<br />
1. Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit<br />
a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen<br />
von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen<br />
anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz<br />
eingeschlossen sind;<br />
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich<br />
deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;<br />
c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenussbedingte<br />
Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;<br />
d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch,<br />
Fehlgeburt und Entbindung;<br />
e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und<br />
Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete<br />
Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbstständig<br />
Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang<br />
mit den unter d) genannten Ereignissen steht;<br />
f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort<br />
in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich – unbeschadet<br />
des Absatzes 2 – in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung<br />
befindet (vgl. § 4 Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Person in<br />
Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so<br />
steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder<br />
Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt;<br />
g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen<br />
der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der<br />
Tarif nichts anderes vorsieht.<br />
2. Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort – auch bei einem<br />
Krankenhausaufenthalt – besteht keine Leistungspflicht. Die Einschränkung<br />
entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat<br />
oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck<br />
unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall<br />
arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Teil II<br />
1. Der Versicherer verzichtet auf die Leistungseinschränkung gemäß §<br />
5 Teil I Abs. 1 c.<br />
2. Krankentagegeld wird auch gezahlt für Arbeitsunfähigkeit wegen<br />
Krankheit als Folge von Schwangerschaft, als Folge von medizinisch<br />
notwendigem Schwangerschaftsabbruch, als Folge von Entbindung, als<br />
Folge von Früh- und Fehlgeburt.<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
Teil I<br />
1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm<br />
geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.<br />
2. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen<br />
des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).<br />
3. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn<br />
der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für<br />
deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht<br />
vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />
4. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung<br />
können von den Leistungen abgezogen werden.<br />
5. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch<br />
verpfändet werden.<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Teil I<br />
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –<br />
mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§§ 13 bis 15). Kündigt der<br />
Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1, so endet der<br />
Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am dreißigsten<br />
Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Endet das Versicherungsverhältnis<br />
wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen<br />
für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit,<br />
so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Teil I Abs. 1<br />
Buchstabe a) oder b).<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
Teil I<br />
1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an<br />
berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten,<br />
kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die<br />
jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten<br />
sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des<br />
Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom<br />
Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />
nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.<br />
2. Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen,<br />
dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit<br />
stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer<br />
nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen<br />
Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.<br />
Seite: 3 / 8
3. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart,<br />
unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des<br />
Versicherungsscheines zu zahlen.<br />
4. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in<br />
Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres<br />
fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der<br />
rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der<br />
Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.<br />
5. Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages<br />
kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 (siehe Anhang) zum Verlust<br />
des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht<br />
rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so<br />
ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif<br />
ergibt.<br />
6. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet,<br />
steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags<br />
bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz<br />
bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt<br />
auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des<br />
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der<br />
Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder<br />
Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag<br />
bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine<br />
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
7. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.<br />
Teil II<br />
1. Für den Einschluss von Vorerkrankungen können Zuschläge zum<br />
Tarifbeitrag vereinbart werden.<br />
2. Bei säumiger Zahlung werden Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR<br />
neben den Portokosten erhoben.<br />
3. Beitragsrückerstattung<br />
3.1 Die Beitragsrückerstattung ist erfolgsabhängig. Höhe und Zeitpunkt<br />
sowie Art der Ausschüttung beschließt satzungsgemäß die Hauptversammlung.<br />
Wird eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ausgezahlt<br />
oder gutgeschrieben, so ist teilnahmeberechtigt jede versicherte<br />
Person, wenn<br />
a) für das abgelaufene Kalenderjahr keine Leistungen erbracht wurden,<br />
b) für das abgelaufene Kalenderjahr die zwölf monatlichen Beitragsraten<br />
für den ganzen Vertrag rechtzeitig und ohne Verzug bezahlt<br />
wurden und<br />
c) deren Versicherung am 1. Juli des folgenden Jahres noch besteht, es<br />
sei denn, dass sie durch Tod erloschen ist oder bei Eintritt der<br />
Krankenversicherungspflicht bzw. Erlangung eines Anspruchs auf<br />
Familienhilfe beendet werden musste.<br />
3.2 Die Beitragsrückerstattung und deren Höhe können auch davon<br />
abhängig gemacht werden, dass in mehreren aufeinander folgenden<br />
Kalenderjahren keine Leistungen beansprucht wurden.<br />
3.3 Die Berechnungsgrundlage für die Beitragsrückerstattung ist die<br />
durchschnittliche monatliche Beitragsrate im abgelaufenen Kalenderjahr.<br />
§ 8 a Beitragsberechnung<br />
Teil I<br />
1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
des Versicherers festgelegt.<br />
2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes,<br />
wird das Geschlecht und das (die) bei Inkrafttreten der<br />
Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten<br />
Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person<br />
dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in<br />
den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen<br />
angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der<br />
Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person<br />
ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen,<br />
soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />
3. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte<br />
Risikozuschläge entsprechend ändern.<br />
4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer<br />
für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich<br />
zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für<br />
den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen<br />
Grundsätzen.<br />
§ 8 b Beitragsanpassung<br />
Teil I<br />
1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen<br />
des Versicherers z. B. wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten,<br />
wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung<br />
ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest<br />
jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.<br />
Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit<br />
eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich<br />
festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit<br />
vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des<br />
Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein<br />
vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.<br />
2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach<br />
übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die<br />
Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.<br />
3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. vereinbarten Risikozuschlägen<br />
werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die<br />
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.<br />
Teil II<br />
Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz gemäß § 8 b Teil I Abs. 1 beträgt<br />
bei der Gegenüberstellung der Versicherungsleistungen 10 %. Bei einer<br />
Abweichung von mehr als 5 % können die Beiträge überprüft und, soweit<br />
erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Bei der<br />
Gegenüberstellung der Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt der tarifliche<br />
Vomhundertsatz 5 %.<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
Teil I<br />
1. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich,<br />
spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage<br />
eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der<br />
Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des<br />
§ 10 gekürzt werden oder ganz entfallen; eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen<br />
Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem<br />
Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die<br />
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen<br />
anzuzeigen.<br />
2. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte<br />
versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede<br />
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der<br />
Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die geforderten<br />
Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.<br />
3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich<br />
durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.<br />
4. Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit<br />
zu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu<br />
befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich<br />
sind.<br />
5. Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.<br />
6. Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig<br />
bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit<br />
Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.<br />
Teil II<br />
1. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist spätestens bis zu dem Tag<br />
anzuzeigen, für den erstmals Krankentagegeld zu zahlen ist. Dazu ist eine<br />
ärztliche Bescheinigung über Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Ausgehzeit<br />
und Diagnose vorzulegen.<br />
2. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem Formular des<br />
Versicherers je nach Verlangen, spätestens alle zwei Wochen, dem<br />
Versicherer gemeldet sein.<br />
3. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer<br />
innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen.<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
Teil I<br />
1. Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)<br />
vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten<br />
verletzt wird.<br />
2. Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so<br />
kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe<br />
Seite: 4 / 8
Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung<br />
ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.<br />
3. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der<br />
Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />
§ 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit<br />
Teil I<br />
Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit<br />
oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Buchstabe b) einer<br />
versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der<br />
Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind<br />
beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />
empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Teil I<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur<br />
aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig<br />
festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein<br />
Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
Teil I<br />
1. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende<br />
eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />
2. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife<br />
beschränkt werden.<br />
3. Wird eine versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten<br />
nach Eintritt der Versicherungspflicht die Krankentagegeldversicherung oder<br />
eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der<br />
Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der<br />
Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von<br />
zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform<br />
aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung<br />
dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem<br />
Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt<br />
des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer<br />
die Krankentagegeldversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung<br />
nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt<br />
der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in<br />
diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht<br />
steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der<br />
nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen<br />
oder ähnlichen Dienstverhältnis.<br />
4. Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel<br />
oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1 oder macht er<br />
von seinem Recht auf Herabsetzung gemäß § 4 Abs. 4 Gebrauch, so kann der<br />
Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen<br />
versicherten Person innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung<br />
an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei<br />
einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung<br />
kündigen.<br />
5. Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,<br />
den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder<br />
Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die<br />
Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats<br />
verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung<br />
zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.<br />
6. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt<br />
oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das<br />
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers<br />
fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der<br />
Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer<br />
nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der<br />
Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.<br />
Teil II<br />
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet zum<br />
31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Jedes weitere<br />
Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Entsprechendes gilt bei<br />
Höherstufung für den hinzukommenden Versicherungsschutz.<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
Teil I<br />
1. Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden<br />
der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen,<br />
sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers<br />
besteht.<br />
2. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht<br />
bleiben unberührt.<br />
3. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, Tarife oder auf<br />
nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegeldes beschränkt werden.<br />
4. Der Versicherer kann, sofern der Versicherungsnehmer die Kündigung nur<br />
für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung<br />
zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam wird. Das gilt nicht für<br />
den Fall des § 13 Abs. 3.<br />
Teil II<br />
Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht gemäß<br />
§ 14 Teil I Abs. 1 bezüglich der versicherten Personen, die beim Versicherer<br />
gleichzeitig eine Krankheitskostenvollversicherung führen oder zusammen<br />
mit der Krankentagegeldversicherung abschließen.<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
Teil I<br />
1. Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten<br />
Personen<br />
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit<br />
zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen<br />
ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen<br />
Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis<br />
nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im<br />
Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen<br />
hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung;<br />
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die<br />
versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten<br />
Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht<br />
jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall<br />
Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem<br />
Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen<br />
für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei<br />
Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;<br />
c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart, mit<br />
Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit Vollendung<br />
des 65. Lebensjahres vereinbart ist, hat die versicherte Person das Recht,<br />
nach Maßgabe des § 196 VVG (siehe Anhang) den Abschluss einer<br />
neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen;<br />
d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers haben die versicherten<br />
Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung<br />
des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist<br />
innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers<br />
abzugeben;<br />
e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als<br />
die in § 1 Abs. 8 genannten, es sei denn, dass das Versicherungsverhältnis<br />
aufgrund einer anderweitigen <strong>Verein</strong>barung fortgesetzt wird.<br />
2. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das<br />
Recht, einen von Ihnen gekündigten oder einen wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit<br />
gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendeten Vertrag nach Maßgabe des<br />
Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit einer<br />
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.<br />
Teil II<br />
1. Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit,<br />
wegen Eintritt der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer<br />
Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />
beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für<br />
die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, die Dauer der<br />
Berufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente<br />
oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der<br />
betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung<br />
fortsetzen. Der Antrag auf diese Umwandlung des Versicherungsverhältnisses<br />
ist innerhalb von 2 Monaten seit Aufgabe einer<br />
Erwerbstätigkeit, seit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder seit Bezug der<br />
Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,<br />
bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab<br />
diesem Zeitpunkt, zu stellen.<br />
Seite: 5 / 8
2. Die Leistungspflicht des Versicherers endet spätestens mit dem<br />
Bezug einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente oder einer Rente<br />
wegen voller Erwerbsminderung durch die betroffene versicherte Person.<br />
3. Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmer<br />
das Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsichtlich der betroffenen<br />
versicherten Personen in demselben oder einem anderen Krankentagegeldtarif<br />
zu verlangen, soweit die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit<br />
erfüllt sind. Der Versicherer kann diese Weiterversicherung von<br />
besonderen <strong>Verein</strong>barungen abhängig machen.<br />
4. In Ergänzung zu § 15 Teil I Abs. 1c gilt die Beendigung mit Vollendung<br />
des 65. Lebensjahres als vereinbart.<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Teil I<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der<br />
Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
Teil I<br />
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den<br />
Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der<br />
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am<br />
Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.<br />
3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über dem Europäischen<br />
Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher<br />
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am<br />
Sitz des Versicherers zuständig.<br />
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Teil I<br />
1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der<br />
Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst<br />
werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange<br />
der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger<br />
Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit<br />
bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten<br />
Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür<br />
maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.<br />
2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch<br />
höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt<br />
für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine<br />
neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist<br />
oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine<br />
Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei<br />
eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist<br />
nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der<br />
Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,<br />
nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem<br />
Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.<br />
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Anhang<br />
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
§ 14 Abs. 1 – 3<br />
Fälligkeit der Geldleistung<br />
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfangs der Leistung des Versicherers<br />
notwendigen Erhebungen.<br />
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen<br />
in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die<br />
Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.<br />
(3) Eine <strong>Verein</strong>barung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.<br />
§ 19 Abs. 1 und 2<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den<br />
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt<br />
der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der<br />
Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />
§ 28 Abs. 1 – 4<br />
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist,<br />
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn,<br />
die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung<br />
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der<br />
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu<br />
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
§ 37<br />
Zahlungsverzug bei Erstprämie<br />
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag<br />
berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der<br />
Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in<br />
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />
§ 38<br />
Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />
1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,<br />
die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen<br />
beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge<br />
jeweils getrennt anzugeben.<br />
2. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,<br />
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
3. Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten<br />
Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der<br />
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die<br />
Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden<br />
ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 196<br />
Befristung der Krankentagegeldversicherung<br />
(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. Der<br />
Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer<br />
ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis<br />
zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder<br />
Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist als im bisherigen Tarif.<br />
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(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung<br />
des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim Versicherer beginnt. Ist der<br />
Versicherungsfall schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue<br />
Krankentagegeldversicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.<br />
(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.<br />
Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
§ 1<br />
Form und Voraussetzungen<br />
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts gründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,<br />
miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder<br />
Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.<br />
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;<br />
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;<br />
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.<br />
(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die<br />
§§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.<br />
Seite: 8 / 8
Ausgabe 01/2010<br />
100 31 00/00 (01.10)<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
für die private Pflegepflichtversicherung<br />
Bedingungsteil MB/PPV 2010<br />
Dieser Bedingungsteil gilt in Verbindung mit Tarif PV für die private Pflegepflichtversicherung<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
§ 3 Wartezeit<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
A. Leistungen bei häuslicher Pflege<br />
B. Teilstationäre Pflege<br />
C. Kurzzeitpflege<br />
D. Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen<br />
E. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen<br />
F. Leistungen bei Pflegezeit der Pflegeperson<br />
G. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen<br />
H. Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf<br />
I. Pflegeberatung<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
§ 5 a Leistungsausschluss<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
§ 8 a Beitragsberechnung<br />
§ 8 b Beitragsänderungen<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
§ 19 Beitragsrückerstattung<br />
Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge<br />
gemäß § 110 Absatz 2 und § 26 a Absatz 1 SGB XI<br />
Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten<br />
im Basistarif gemäß § 193 Absatz 5 VVG<br />
Seite: 1 / 9<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
1. Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang<br />
Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld sowie sonstige<br />
Leistungen. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer<br />
Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen<br />
sowie für berechnungsfähige Investitions- und sonstige betriebsnotwendige<br />
Kosten sind nicht erstattungsfähig.<br />
2. Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person.<br />
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder<br />
seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig<br />
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,<br />
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nach Maßgabe des Absatzes 6 in<br />
erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.<br />
3. Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in der Unterstützung, in<br />
der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des<br />
täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der<br />
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />
4. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind<br />
a) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und<br />
Bewegungsapparat,<br />
b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,<br />
c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder<br />
Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder<br />
geistige Behinderungen.<br />
5. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des<br />
Absatzes 2 Satz 2 sind<br />
a) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege,<br />
das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,<br />
b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme<br />
der Nahrung,<br />
c) im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu Bett-Gehen,<br />
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen<br />
und Wiederaufsuchen der Wohnung,<br />
d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen,<br />
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und<br />
Kleidung oder das Beheizen.<br />
6.. Für die Gewährung von Leistungen sind versicherte Personen einer der<br />
folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:<br />
a) Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen,<br />
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für<br />
wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen<br />
mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in<br />
der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
b) Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen,<br />
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens<br />
dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen<br />
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung benötigen.<br />
c) Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen,<br />
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich<br />
rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach<br />
in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
7. Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe der zusätzliche<br />
Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.<br />
8. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als<br />
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der<br />
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich<br />
im Tagesdurchschnitt<br />
a) in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf<br />
die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,<br />
b) in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen<br />
auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,<br />
c) in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen<br />
auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.<br />
Bei der Feststellung des Zeitaufwands ist ein Zeitaufwand für erforderliche<br />
verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen;<br />
dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen aus der Krankenversicherung<br />
führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen<br />
sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische<br />
Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach<br />
§ 1 Absatz 5 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren<br />
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.<br />
9. Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit.<br />
Er endet, wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht.<br />
10. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein,<br />
ergänzenden schriftlichen <strong>Verein</strong>barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
(Bedingungsteil MB/PPV 2010, Tarif PV) sowie den<br />
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes<br />
Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung. Wenn und soweit sich die gesetzlichen<br />
Bestimmungen ändern, werden die dem SGB XI gleichwertigen Teile der<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß § 18 geändert.<br />
11. Entfällt bei versicherten Personen der Tarifstufe PVB der Beihilfeanspruch,<br />
werden sie nach Tarifstufe PVN weiterversichert. Stellt der Versicherungsnehmer<br />
innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall des Beihilfeanspruchs<br />
einen entsprechenden Antrag, erfolgt die Erhöhung des Versicherungsschutzes<br />
ohne Risikoprüfung und Wartezeiten zum Ersten des Monats, in dem der<br />
Beihilfeanspruch entfallen ist.<br />
Werden versicherte Personen der Tarifstufe PVN beihilfeberechtigt, wird die<br />
Versicherung nach Tarifstufe PVB weitergeführt. Der Versicherungsnehmer und<br />
die versicherte Person sind verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich den<br />
Erwerb eines Beihilfeanspruchs anzuzeigen.<br />
12. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.<br />
13. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Pflege in der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor<br />
Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des ersten Beitrags<br />
und nicht vor Ablauf der Wartezeit.<br />
2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge<br />
und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der<br />
Geburt für ein Elternteil die Wartezeit gemäß § 3 erfüllt ist. Die Anmeldung zur<br />
Versicherung soll spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend<br />
erfolgen.<br />
3. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im<br />
Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes<br />
Risiko ist, sofern nicht Beitragsfreiheit gemäß § 8 Absatz 2 bis 4 besteht sowie<br />
vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie des § 8 Absatz 5, die <strong>Verein</strong>barung<br />
eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.<br />
§ 3 Wartezeit<br />
1. Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn<br />
(§ 2 Absatz 1) an.<br />
2. Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages<br />
a) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 ein Jahr,<br />
b) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 zwei Jahre,<br />
c) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 drei Jahre,<br />
d) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 vier Jahre,<br />
e) in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2008 fünf Jahre, wobei das<br />
Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung des<br />
Leistungsantrages mindestens fünf Jahre bestanden haben muss,<br />
f) in der Zeit ab 01. Juli 2008 zwei Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis<br />
innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung des Leistungsantrags mindestens<br />
zwei Jahre bestanden haben muss.<br />
3. Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie<br />
erfüllt.<br />
4. Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von<br />
einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die<br />
nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die<br />
Wartezeit angerechnet.<br />
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§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
A. Leistungen bei häuslicher Pflege<br />
1. Versicherte Personen erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz von Aufwendungen<br />
für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche<br />
Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe<br />
werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen<br />
Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher<br />
Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim), in einer stationären<br />
Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinische Rehabilitation,<br />
die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die<br />
schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen<br />
im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung (vollstationäre Einrichtung der<br />
Hilfe für behinderte Menschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Grundpflege<br />
und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in<br />
§ 1 Absatz 5 genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen<br />
Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen<br />
der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) –<br />
Fünftes Buch (V) - (siehe Anhang) zu leisten wäre, wenn der Pflegebedürftige in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusliche<br />
Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder<br />
von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung oder bei ambulanten<br />
Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag<br />
abgeschlossen hat, angestellt sind. Soweit und solange häusliche Pflegehilfe<br />
nicht durch Pflegekräfte im Sinne von Satz 4 gewährleistet werden kann,<br />
können auch einzelne geeignete Pflegekräfte anerkannt werden, mit denen eine<br />
Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach<br />
§ 77 Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder die von Trägern<br />
der privaten Pflegepflichtversicherung zugelassen worden sind; Verwandte oder<br />
Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen,<br />
die mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, werden nicht<br />
als Einzelpflegekräfte anerkannt. Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten<br />
Person kein Beschäftigungsverhältnis eingehen.<br />
Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung<br />
gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern<br />
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicher gestellt sind, auch Aufwendungen<br />
für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der Anspruch besteht<br />
nicht, wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte<br />
Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, durch den zuständigen<br />
Träger der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder<br />
nach dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden.<br />
2. Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäß Absatz 1<br />
können versicherte Personen ein Pflegegeld gemäß Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen.<br />
Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem<br />
Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und<br />
hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.<br />
3. Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldes nach<br />
Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetrag entsprechend<br />
gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt. Das Pflegegeld<br />
wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die versicherte Person<br />
gestorben ist.<br />
4. Versicherte Personen, die Pflegegeld nach Absatz 2 beziehen, sind verpflichtet,<br />
a) bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,<br />
b) bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich<br />
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Pflegeeinrichtung, mit der<br />
ein Versorgungsvertrag nach dem SGB XI besteht oder die von Trägern der<br />
privaten Pflegepflichtversicherung anerkannt worden ist, oder, sofern dies durch<br />
eine solche Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch<br />
eine von dem Träger der privaten Pflegepflichtversicherung beauftragte, jedoch<br />
von ihm nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung kann auch<br />
durch von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen<br />
mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz sowie durch Pflegeberater<br />
der privaten Pflegepflichtversicherung gemäß Absatz 18 erfolgen.<br />
Aufwendungen für die Beratung werden gemäß Nr. 2.2 des Tarifs PV erstattet.<br />
Ruft die versicherte Person die Beratung nicht ab, so wird das Pflegegeld<br />
angemessen gekürzt und im Wiederholungsfall die Zahlung eingestellt. Pflegebedürftige,<br />
bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung<br />
und Betreuung nach Absatz 16 festgestellt ist, sind berechtigt, die Beratung<br />
innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.<br />
Versicherte Personen, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe<br />
I erfüllen, bei denen jedoch ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung<br />
und Betreuung gemäß Absatz 16 festgestellt worden ist, haben<br />
halbjährlich einmal einen Anspruch auf Beratung. Die Aufwendungen werden<br />
gemäß Nr. 2.2 des Tarifs PV in Höhe des Betrages für die Pflegestufen I und II<br />
erstattet.<br />
5. Nimmt die versicherte Person Aufwendungsersatz nach Absatz 1 nur<br />
teilweise in Anspruch, erhält sie unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen<br />
daneben ein anteiliges Pflegegeld. Dies gilt auch in Härtefällen<br />
gemäß Nr. 1 Satz 2 des Tarifs PV. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz<br />
vermindert, in dem die versicherte Person Aufwendungsersatz in Anspruch<br />
genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis sie Pflegegeld und<br />
Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen will, ist die versicherte Person für die<br />
Dauer von sechs Monaten gebunden.<br />
6. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus<br />
anderen Gründen an der Pflege gehindert, werden Aufwendungen einer notwendigen<br />
Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr gemäß Nr. 3<br />
des Tarifs PV erstattet. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die versicherte<br />
Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in<br />
ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.<br />
7.. Versicherte Personen haben gemäß Nr. 4 des Tarifs PV Anspruch auf<br />
Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweise Überlassung,<br />
wenn und soweit die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege oder<br />
zur Linderung der Beschwerden der versicherten Person beitragen oder ihr eine<br />
selbstständigere Lebensführung ermöglichen und die Versorgung notwendig ist.<br />
Entscheiden sich versicherte Personen für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels,<br />
die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten<br />
und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.<br />
§ 33 Absatz 6 und 7 SGB V (siehe Anhang) gilt entsprechend.<br />
Der Anspruch umfasst auch den Ersatz von Aufwendungen für die notwendige<br />
Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie<br />
die Ausbildung in ihrem Gebrauch.<br />
Die Auszahlung der Versicherungsleistungen für Pflegehilfsmittel oder deren<br />
leihweise Überlassung kann von dem Versicherer davon abhängig gemacht<br />
werden, dass die versicherte Person sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder<br />
sich selbst oder die Pflegeperson in deren Gebrauch ausbilden lässt.<br />
Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der<br />
versicherten Person, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, können<br />
gemäß Nr. 4.3 des Tarifs PV subsidiär finanzielle Zuschüsse gezahlt werden,<br />
wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich<br />
erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der versicherten<br />
Person wiederhergestellt wird.<br />
B. Teilstationäre Pflege<br />
8. Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtungen<br />
der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem<br />
Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder<br />
Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von<br />
Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen<br />
gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten<br />
Aufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach<br />
Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der<br />
Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen<br />
(Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbstständig<br />
wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger<br />
Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und<br />
ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht<br />
und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und<br />
Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche<br />
pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions-<br />
und sonstige Kosten gemäß § 82 Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht<br />
erstattungsfähig.<br />
9. Die versicherte Person kann die Leistungen nach den Absätzen 1, 2 und 8<br />
miteinander kombinieren:<br />
Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 8 nur zusammen<br />
mit Aufwendungsersatz bei häuslicher Pflegehilfe gemäß Absatz 1 in Anspruch<br />
genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat<br />
150 vom Hundert des in Nr. 1 des Tarifs PV für die jeweilige Pflegestufe<br />
vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Dabei mindern sich die<br />
Leistungen gemäß Nr. 1 des Tarifs PV um den Vomhundertsatz, mit dem die<br />
Leistungen gemäß Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV über 50 vom<br />
Hundert in Anspruch genommen werden.<br />
Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 8 nur zusammen<br />
mit Pflegegeld nach Absatz 2 in Anspruch genommen, erfolgt keine Minderung<br />
des Pflegegeldes, soweit die Leistungen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5<br />
des Tarifs PV je Kalendermonat 50 vom Hundert des in Nr. 1 des Tarifs PV für<br />
die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten<br />
mindert sich das Pflegegeld gemäß Absatz 2 um den Vomhundertsatz,<br />
mit dem die Leistungen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nr. 5 des Tarifs PV<br />
über 50 vom Hundert in Anspruch genommen werden.<br />
Werden die Leistungen bei teilstationärer Pflege gemäß Absatz 8 zusammen<br />
mit der Kombination von Aufwendungsersatz bei häuslicher Pflegehilfe gemäß<br />
Absatz 1 und Pflegegeld gemäß Absatz 2 und in Anspruch genommen, bleiben<br />
die Leistungen nach Absatz 8 unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat<br />
50 vom Hundert des in Nr. 1 des Tarifs PV für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen<br />
Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten findet Absatz 5 Satz 3<br />
mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes,<br />
um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch in<br />
Höhe von 150 vom Hundert auszugehen und der Restpflegegeldanspruch auf<br />
den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der teilstationären<br />
Pflege ergeben würde.<br />
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C. Kurzzeitpflege<br />
10. Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen<br />
Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus,<br />
besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für<br />
allgemeine Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstationären<br />
Einrichtung. Absatz 8 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.<br />
Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
in begründeten Einzelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in<br />
geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen<br />
geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen<br />
Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.<br />
Die Leistungen werden<br />
a) für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der<br />
versicherten Person oder<br />
b) in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder<br />
teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist,<br />
erbracht.<br />
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.<br />
D. Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der<br />
Hilfe für behinderte Menschen<br />
11. Versicherte Personen haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des Tarifs PV<br />
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie<br />
sonstige Leistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre<br />
Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen<br />
Falles nicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.<br />
Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationären<br />
Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn die versicherte<br />
Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in<br />
eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit<br />
zurückgestuft wurde.<br />
Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus der Pflegeeinrichtung<br />
unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange der Pflegeplatz<br />
bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Person freigehalten wird;<br />
dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und<br />
Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte.<br />
12. Wählen versicherte Personen vollstationäre Pflege gemäß Nr. 7.1 des<br />
Tarifs PV, obwohl diese nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten<br />
Aufwendungen einen Zuschuss bis zur Höhe des im Tarif PV nach<br />
den Tarifstufen PVN und PVB für häusliche Pflegehilfe in der jeweiligen Pflegestufe<br />
vorgesehenen Höchstbetrages.<br />
E. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen<br />
13. Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich<br />
erwerbstätig sind und die versicherte Person ehrenamtlich wenigstens<br />
14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, zahlt der<br />
Versicherer Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
oder auf Antrag an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung<br />
gemäß Nr. 8 des Tarifs PV. Die versicherte Person oder die<br />
Pflegeperson haben darzulegen und auf Verlangen des Versicherers glaubhaft<br />
zu machen, dass Pflegeleistungen in dem vom medizinischen Dienst der<br />
privaten Pflegepflichtversicherung festgestellten und erforderlichen zeitlichen<br />
Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Erholungsurlaub der Pflegeperson<br />
von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr unterbricht die Beitragszahlung nicht.<br />
Üben mehrere Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, richtet sich die Höhe<br />
des vom Versicherer zu entrichtenden Beitrags nach dem Verhältnis des<br />
Umfanges der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeperson zum Umfang der<br />
Pflegetätigkeit insgesamt.<br />
Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Einbeziehung in den<br />
Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung an den zuständigen<br />
Unfallversicherungsträger.<br />
F. Leistungen bei Pflegezeit der Pflegeperson<br />
14. Für Pflegepersonen, die als Beschäftigte gemäß § 3 Pflegezeitgesetz<br />
(siehe Anhang) von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt werden oder<br />
deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen<br />
Beschäftigung im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch (SGB) -<br />
Viertes Buch (IV) - (siehe Anhang) wird, zahlt der Versicherer nach Maßgabe<br />
von Nr. 9 des Tarifs PV auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung<br />
sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.<br />
G. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen<br />
15. Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit<br />
interessierte Personen können Schulungskurse besuchen. Diese sollen Fertigkeiten<br />
für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Die Schulung<br />
soll auch in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person stattfinden.<br />
Der Umfang der Leistungen des Versicherers ergibt sich aus Nr. 10 des<br />
Tarifs PV.<br />
H. Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem<br />
Betreuungsbedarf<br />
16. Versicherte Personen in häuslicher Pflege, bei denen neben dem<br />
Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und<br />
Betreuung gegeben ist, haben neben den Leistungen bei häuslicher Pflege<br />
(Absatz 1) und teilstationärer Pflege (Absatz 8) Anspruch auf Ersatz von<br />
Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß Nr. 11.1 des Tarifs<br />
PV.<br />
Versicherte Personen in stationärer Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf<br />
im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein<br />
erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist,<br />
haben neben den Leistungen bei vollstationärer Pflege (Absatz 11) Anspruch<br />
auf Ersatz von Aufwendungen für leistungsgerechte Zuschläge zur Pflegevergütung<br />
gemäß Nr. 11.2 des Tarifs PV.<br />
Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person entweder pflegebedürftig<br />
nach Pflegestufe I, II oder III ist oder dass sie einen Hilfebedarf im<br />
Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hat, der nicht<br />
das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, ferner dass bei der versicherten Person<br />
demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische<br />
Erkrankungen vorliegen und der medizinische Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung<br />
als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die<br />
Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer<br />
erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.<br />
17. Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer<br />
erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:<br />
a) unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);<br />
b) Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;<br />
c) unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell<br />
gefährdenden Substanzen;<br />
d) tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;<br />
e) im situativen Kontext inadäquates Verhalten;<br />
f) Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder<br />
Bedürfnisse wahrzunehmen;<br />
g) Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder<br />
schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression<br />
oder Angststörung;<br />
h) Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses,<br />
herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der<br />
Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;<br />
i) Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;<br />
j) Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;<br />
k) Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;<br />
l) ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;<br />
m) zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder<br />
Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.<br />
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des<br />
medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung bei dem Pflegebedürftigen<br />
wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem<br />
der Bereiche a) bis i), dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen<br />
feststellt.<br />
I. Pflegeberatung<br />
18. Versicherte Personen haben ab dem 01. Januar 2009 Anspruch auf<br />
individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme<br />
von Versicherungs- und Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten,<br />
die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf<br />
ausgerichtet sind.<br />
Der Anspruch umfasst insbesondere<br />
a) die systematische Erfassung und Analyse des Hilfebedarfs unter<br />
Berücksichtigung der Feststellungen nach § 6 Absatz 2,<br />
b) die Erstellung eines individuellen Pflege- und Hilfekonzepts mit den im<br />
Einzelfall erforderlichen Versicherungs- und Sozialleistungen und<br />
gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder<br />
sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen,<br />
c) das Hinwirken auf die für die Durchführung des Pflege- und Hilfekonzepts<br />
erforderlichen Maßnahmen,<br />
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d) die Überwachung der Durchführung des Pflege- und Hilfekonzepts und<br />
erforderlichenfalls eine Anpassung an eine veränderte Bedarfslage sowie<br />
e) bei besonders komplexen Fallgestaltungen die Auswertung und Dokumentation<br />
des Hilfeprozesses.<br />
Die Pflegeberatung erfolgt in der Regel dort, wo die Pflege durchgeführt wird.<br />
Sie kann auf Wunsch der versicherten Person auch telefonisch erfolgen.<br />
Zur Sicherstellung des Anspruchs auf Pflegeberatung bedient sich der Versicherer<br />
entsprechend qualifizierter, unabhängiger Pflegeberater. Der Versicherer<br />
ist berechtigt, personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten,<br />
für Zwecke der Pflegeberatung zu erheben, zu verarbeiten und zu<br />
nutzen, soweit dies zur Durchführung der Pflegeberatung erforderlich ist. Dies<br />
umfasst auch die Übermittlung personenbezogener Daten an die vom<br />
Versicherer beauftragten Pflegeberater.<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
1. Keine Leistungspflicht besteht:<br />
a) solange sich versicherte Personen im Ausland aufhalten. Bei vorübergehendem<br />
Auslandsaufenthalt von bis zu insgesamt sechs Wochen im<br />
Kalenderjahr werden Pflegegeld gemäß § 4 Absatz 2 oder anteiliges<br />
Pflegegeld gemäß § 4 Absatz 5 sowie Leistungen zur sozialen Sicherung<br />
von Pflegepersonen jedoch weiter erbracht; Aufwendungsersatz gemäß<br />
§ 4 Absatz 1 wird nur geleistet, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die<br />
Pflege durchführt, die versicherte Person während des vorübergehenden<br />
Auslandsaufenthaltes begleitet;<br />
b) soweit versicherte Personen Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit<br />
unmittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (siehe<br />
Anhang) oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung<br />
des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter<br />
Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare<br />
Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen<br />
oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.<br />
2. Bei häuslicher Pflege entfällt die Leistungspflicht ferner:<br />
a) soweit versicherte Personen aufgrund eines Anspruchs auf häusliche<br />
Krankenpflege auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />
Versorgung haben. Pflegegeld nach § 4 Absatz 2 oder anteiliges<br />
Pflegegeld nach § 4 Absatz 5 in den ersten vier Wochen der häuslichen<br />
Krankenpflege sowie Leistungen zur sozialen Sicherung von<br />
Pflegepersonen werden jedoch im tariflichen Umfang erbracht; bei<br />
Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere<br />
Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des<br />
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII - siehe Anhang)<br />
anzuwenden ist, wird das Pflegegeld gemäß § 4 Absatz 2 oder anteiliges<br />
Pflegegeld gemäß § 4 Absatz. 5 auch über die ersten vier Wochen hinaus<br />
weiter gezahlt;<br />
b) während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlung im<br />
Krankenhaus sowie von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,<br />
Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen, für die Dauer des stationären<br />
Aufenthaltes in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für<br />
behinderte Menschen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und während<br />
der Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, es sei denn, dass<br />
diese ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht. Pflegegeld gemäß<br />
§ 4 Absatz 2 oder anteiliges Pflegegeld gemäß § 4 Absatz 5 sowie<br />
Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen werden in den<br />
ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder<br />
einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation jedoch<br />
weitergezahlt; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen<br />
beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66<br />
Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII -<br />
siehe Anhang) anzuwenden ist, wird das Pflegegeld gemäß § 4 Absatz 2<br />
oder anteiliges Pflegegeld gemäß § 4 Absatz 5 auch über die ersten vier<br />
Wochen hinaus weiter gezahlt;<br />
c) für Aufwendungen aus Pflege durch Pflegekräfte oder Einrichtungen,<br />
deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung<br />
ausgeschlossen hat, wenn diese Aufwendungen nach der Benachrichtigung<br />
des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss<br />
entstehen. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall<br />
schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei<br />
Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen. Findet<br />
der Pflegebedürftige innerhalb dieser drei Monate keine andere geeignete<br />
Pflegekraft, benennt der Versicherer eine solche;<br />
d) für Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweise Überlassung,<br />
soweit die Krankenversicherung oder andere zuständige Leistungsträger<br />
wegen Krankheit oder Behinderung für diese Hilfsmittel zu leisten haben.<br />
3. Übersteigt eine Pflegemaßnahme das notwendige Maß oder ist die<br />
geforderte Vergütung nicht angemessen, so kann der Versicherer seine Leistungen<br />
auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.<br />
4. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen<br />
Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung<br />
die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />
§ 5a Leistungsausschluss<br />
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen nach Deutschland<br />
begeben, um in einer privaten Pflegepflichtversicherung, in die sie aufgrund<br />
einer nach § 315 SGB V (siehe Anhang) abgeschlossenen privaten Krankenversicherung<br />
oder aufgrund einer Versicherung im Basistarif gemäß<br />
§ 193 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (siehe Anhang) aufgenommen<br />
worden sind, missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistung<br />
1. Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag. Die Leistungen<br />
werden ab Antragstellung erbracht, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt<br />
an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag<br />
nach Ablauf des Monats gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist,<br />
werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an erbracht.<br />
In allen Fällen ist Voraussetzung, dass eine vorgesehene Wartezeit (vgl. § 3)<br />
erfüllt ist.<br />
2. Eintritt, Stufe und Fortdauer der Pflegebedürftigkeit, die Eignung,<br />
Notwendigkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung<br />
oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, die Voraussetzungen<br />
des zusätzlichen Betreuungsbedarfs und die Notwendigkeit der<br />
Versorgung mit beantragten Pflegehilfsmitteln sind durch einen von dem<br />
Versicherer beauftragten Arzt festzustellen. Die Feststellung wird in angemessenen<br />
Abständen wiederholt. Mit der Durchführung der Untersuchungen<br />
kann der medizinische Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung beauftragt<br />
werden. Die Untersuchung erfolgt grundsätzlich im Wohnbereich der<br />
versicherten Person. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person<br />
verpflichtet, sich auch außerhalb ihres Wohnbereichs durch einen vom<br />
Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wenn die gemäß Satz 1<br />
erforderlichen Feststellungen im Wohnbereich nicht möglich sind. Erteilt die<br />
versicherte Person zu den Untersuchungen nicht ihr Einverständnis, kann der<br />
Versicherer die beantragten Leistungen verweigern oder die Leistungsgewährung<br />
einstellen. Die Untersuchung im Wohnbereich kann ausnahmsweise<br />
unterbleiben, wenn aufgrund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der<br />
medizinischen Untersuchung bereits feststeht.<br />
Die Kosten der genannten Untersuchungen trägt der Versicherer, es sei denn,<br />
es wird innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten erneut der Eintritt eines<br />
Versicherungsfalles behauptet, ohne dass der Versicherer seine Leistungspflicht<br />
anerkennt.<br />
Die versicherte Person hat gegen den Versicherer Anspruch auf Einsicht in die<br />
schriftlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3.<br />
3. Wenn und soweit im Rahmen der Feststellungen nach Absatz 2 eine<br />
Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist, können die Zuordnung zu einer<br />
Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung von<br />
Leistungen befristet werden und enden dann mit Ablauf der Frist. Die Befristung<br />
kann wiederholt werden und schließt Änderungen bei der Zuordnung zu einer<br />
Pflegestufe, bei der Anerkennung als Härtefall sowie bei bewilligten Leistungen<br />
nicht aus. Der Befristungszeitraum beträgt insgesamt höchstens drei Jahre.<br />
4. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen<br />
Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.<br />
5. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn<br />
der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für<br />
deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht<br />
vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />
6. Von den Leistungen können die Kosten abgezogen werden, die dadurch<br />
entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers<br />
besondere Überweisungsformen wählt.<br />
7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch<br />
verpfändet werden.<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –<br />
mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ist für jede versicherte Person ein<br />
Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden<br />
Monats fällig. Der Beitrag ist an die vom Versicherer bezeichnete Stelle zu<br />
entrichten.<br />
2 Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung versicherten Person<br />
sowie die Kinder von beitragsfrei versicherten Kindern sind beitragsfrei versichert,<br />
wenn sie<br />
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a) nicht nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder § 20 Absatz 3 SGB XI<br />
(siehe Anhang) versicherungspflichtig sind,<br />
b) nicht nach § 22 SGB XI (siehe Anhang) von der Versicherungspflicht<br />
befreit sind,<br />
c) keinen Anspruch auf Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung<br />
nach § 25 SGB XI (siehe Anhang) haben,<br />
d) nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und<br />
e) kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der<br />
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (siehe Anhang) überschreitet;<br />
bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für<br />
Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; das Einkommen<br />
eines Kindes aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es<br />
Mitunternehmer ist, ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne<br />
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte zu<br />
gelten, bleibt außer Betracht; für geringfügig Beschäftigte nach<br />
§ 8 Absatz 1 Nr. 1, § 8 a SGB IV (siehe Anhang) beträgt das zulässige<br />
Gesamteinkommen 400 EUR.<br />
3. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 besteht Anspruch auf<br />
Beitragsfreiheit bei Kindern<br />
a) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,<br />
b) bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,<br />
c) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder<br />
Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer<br />
gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert,<br />
besteht die Beitragsfreiheit auch für einen der Dauer dieses Dienstes<br />
entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus,<br />
d) ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer<br />
Behinderung (§ 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Neuntes Buch (IX)<br />
– siehe Anhang) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung<br />
ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das<br />
Kind nach Buchstaben a), b) oder c) versichert war.<br />
Als Kinder im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten auch<br />
Stiefkinder und Enkel, die die versicherte Person überwiegend unterhält, sowie<br />
Personen, die mit der versicherten Person durch ein auf längere Dauer<br />
angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern<br />
verbunden sind (Pflegekinder). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind<br />
in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme<br />
erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden<br />
und nicht als Kinder der leiblichen Eltern.<br />
Die Beitragsfreiheit nach Buchstaben a), b) und c) bleibt bei Personen, die<br />
aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, für die Dauer<br />
des Dienstes bestehen.<br />
4. Die Beitragsfreiheit nach den Absätzen 2 und 3 besteht auch dann, wenn<br />
die Eltern und das Kind bei unterschiedlichen privaten Versicherern versichert<br />
sind. Die Beitragsfreiheit für Kinder endet zum Ersten des Monats, in dem sie<br />
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.<br />
5. Für versicherte Personen, die über eine ununterbrochene Vorversicherungszeit<br />
von mindestens fünf Jahren in der privaten Pflegepflichtversicherung<br />
oder in der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine<br />
Krankenhausleistungen verfügen, wird der zu zahlende Beitrag auf den<br />
jeweiligen Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt; dieser<br />
bemisst sich nach dem durch Gesetz festgesetzten bundeseinheitlichen Beitragssatz<br />
und der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 55 Absatz 1 und 2<br />
SGB XI (siehe Anhang). Für Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe<br />
oder auf freie Heilfürsorge haben, wird der Beitrag unter den Voraussetzungen<br />
des Satzes 1 auf 50 v. H. des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung<br />
begrenzt.<br />
6. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart,<br />
unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins<br />
zu zahlen.<br />
7. Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsnehmer<br />
zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, die dem Versicherer im Rahmen<br />
der Beitreibung entstehen.<br />
8. Gerät der Versicherungsnehmer bei der privaten Pflegepflichtversicherung<br />
mit sechs oder mehr Monatsbeiträgen in Verzug, kann von der zuständigen<br />
Verwaltungsbehörde ein Bußgeld bis zu 2.500 EUR verhängt werden. Gerät der<br />
Versicherungsnehmer bei einer aufgrund besonderer <strong>Verein</strong>barung gemäß<br />
§ 15 Absatz 3 abgeschlossenen Auslandsversicherung in Verzug, kann der Versicherer<br />
das Versicherungsverhältnis unter den Voraussetzungen des<br />
§ 38 VVG (siehe Anhang) kündigen.<br />
9. Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, an dem das<br />
Versicherungsverhältnis endet.<br />
§ 8 a Beitragsberechnung<br />
1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des § 110 SGB XI<br />
(siehe Anhang) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des<br />
Versicherers festgelegt.<br />
2. Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach<br />
dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der versicherten Person festgesetzt.<br />
Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt<br />
und dem Jahr des Versicherungsbeginns.<br />
3. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes,<br />
wird das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche<br />
Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter<br />
der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung<br />
gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.<br />
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers<br />
wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während<br />
der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine<br />
Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />
4. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte<br />
Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen Beitrag ändern.<br />
§ 8 b Beitragsänderungen<br />
1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen<br />
des Versicherers z.B. aufgrund von Veränderungen der Pflegekosten, der<br />
Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen aufgrund steigender Lebenserwartung<br />
ändern. Dementsprechend werden anhand einer Statistik der Pflegepflichtversicherung<br />
jährlich die erforderlichen mit den in den technischen<br />
Berechungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten<br />
verglichen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine<br />
Veränderung von mehr als 5 v. H., so werden die Beiträge überprüft und, soweit<br />
erforderlich sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie gemäß<br />
§ 8 Absatz 5, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst.<br />
Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers aufgrund der<br />
dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
(vgl. § 1 Absatz 10), ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge im Rahmen der<br />
Höchstbeitragsgarantie mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders dem<br />
veränderten Bedarf anzupassen.<br />
2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender<br />
Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die<br />
Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.<br />
3. Anpassungen nach Absatz 1 sowie Änderungen von eventuell vereinbarten<br />
Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der<br />
auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.<br />
4. Sind die monatlichen Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantie gegenüber<br />
den nach den technischen Berechnungsgrundlagen notwendigen Beiträgen<br />
gekürzt, so können diese Beiträge abweichend von Absatz 1 bei einer<br />
Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen oder des Beitragssatzes in der<br />
sozialen Pflegeversicherung an den daraus sich ergebenden geänderten<br />
Höchstbeitrag angeglichen werden.<br />
5. Angleichungen gemäß Absatz 4 an den geänderten Höchstbeitrag der<br />
sozialen Pflegeversicherung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des<br />
geänderten Höchstbeitrages wirksam, sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders<br />
ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
1. Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem<br />
Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch Änderungen<br />
in der Person und im Umfang der Pflegetätigkeit einer Pflegeperson,<br />
für die der Versicherer Leistungen zur sozialen Sicherung gemäß § 4 Absatz 13<br />
oder Leistungen bei Pflegezeit gemäß § 4 Absatz 14 erbringt.<br />
2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 1 Absatz 2 sind ferner<br />
anzuzeigen jede Krankenhausbehandlung, stationäre Leistung zur medizinischen<br />
Rehabilitation, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, jede Unterbringung<br />
aufgrund richterlicher Anordnung, das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche<br />
Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche<br />
Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V<br />
(siehe Anhang) sowie der Bezug von Leistungen gemäß § 5 Absatz 1 b).<br />
3. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte<br />
versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 5) haben auf Verlangen des Versicherers<br />
jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles, der<br />
Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges sowie für die Beitragseinstufung<br />
der versicherten Personen erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch<br />
einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.<br />
4. Der Versicherungsnehmer hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch<br />
beitragsfrei mitversicherte Kinder unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
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5. Der Abschluss einer weiteren privaten Pflegepflichtversicherung bei einem<br />
anderen Versicherer ist nicht zulässig. Tritt für eine versicherte Person Versicherungspflicht<br />
in der sozialen Pflegeversicherung ein, ist der Versicherer<br />
unverzüglich schriftlich zu unterrichten.<br />
6. Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die Ermittlung und<br />
Verwendung der individuellen Krankenversichertennummer gemäß<br />
§ 290 SGB V (siehe Anhang) zu ermöglichen.<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
1. Unbeschadet des Kündigungsrechtes gemäß § 14 Absatz 2 ist der<br />
Versicherer mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen<br />
Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur<br />
Leistung frei, wenn und solange eine der in § 9 Absatz 1 bis 5 genannten Obliegenheiten<br />
verletzt ist.<br />
2. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der<br />
Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />
3. Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Pflichten nach<br />
§ 9 Absatz 3, 4 und 6 zusätzliche Aufwendungen, kann er vom Versicherungsnehmer<br />
oder von der als empfangsberechtigt benannten versicherten Person<br />
dafür Ersatz verlangen.<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche<br />
gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges<br />
gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche<br />
bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung<br />
sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer<br />
schriftlich abzutreten.<br />
2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren)<br />
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht<br />
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei<br />
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich<br />
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der<br />
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen<br />
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in<br />
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein<br />
Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen<br />
den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des<br />
Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1<br />
bis 3 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur<br />
aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt<br />
ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied<br />
eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
1. Endet die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflicht in<br />
der privaten Pflegepflichtversicherung, z. B. wegen Eintritts der Versicherungspflicht<br />
in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 oder § 21 SGB XI (siehe<br />
Anhang), wegen Beendigung der privaten Krankenversicherung mit Anspruch<br />
auf allgemeine Krankenhausleistungen oder wegen Beendigung einer der<br />
Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG - siehe Anhang -) genügenden<br />
privaten Krankenversicherung, deren Fortführung bei einem anderen<br />
Versicherer oder wegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versicherten<br />
Person begründender Voraussetzungen, so kann der Versicherungsnehmer<br />
die private Pflegepflichtversicherung dieser Person binnen drei<br />
Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende<br />
kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den<br />
Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,<br />
nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn,<br />
der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.<br />
Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht<br />
dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht<br />
zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
der betroffenen versicherten Person nur zum Ende des Monats<br />
kündigen, in dem er das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem<br />
Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses<br />
zu. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf<br />
Familienversicherung gleich.<br />
2. Bei fortbestehender Versicherungspflicht wird eine Kündigung erst wirksam,<br />
wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist,<br />
dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung<br />
versichert ist.<br />
3. Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigem Abschluss<br />
eines neuen Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung kann der<br />
Versicherungsnehmer ab 1. Januar 2009 verlangen, dass der Versicherer die<br />
für die versicherte Person kalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe des<br />
Übertragungswertes nach Maßgabe von § 13a Absatz 6 Kalkulationsverordnung<br />
(siehe Anhang) an den neuen Versicherer überträgt.<br />
Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,<br />
kann der Versicherer die zu übertragende Alterungsrückstellung bis zum vollständigen<br />
Beitragsausgleich zurückhalten.<br />
4. Ein wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen <strong>Verein</strong>barung gemäß<br />
§ 15 Absatz 3 beruhendes Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer<br />
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum<br />
Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist<br />
von drei Monaten kündigen. Der Versicherungsnehmer kann ein Versicherungsverhältnis<br />
gemäß Satz 1 ferner auch unter den Voraussetzungen des<br />
§ 205 Absatz 3 und 4 VVG (siehe Anhang) kündigen. Die Kündigung kann auf<br />
einzelne versicherte Personen beschränkt werden.<br />
5. Ein durch das Beitrittsrecht gemäß § 26 a SGB XI (siehe Anhang) begründetes<br />
Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer ferner mit<br />
einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.<br />
6. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn); es endet am<br />
31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre<br />
fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
1. Eine Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung durch Kündigung<br />
oder Rücktritt seitens des Versicherers ist nicht möglich, solange der Kontrahierungszwang<br />
gemäß § 110 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 Nr. 1 SGB XI (siehe<br />
Anhang) besteht. Bei einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei<br />
Schließung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer<br />
jedoch, falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ein Beitragszuschlag erforderlich<br />
ist, vom Beginn des Versicherungsvertrages an den höheren Beitrag<br />
verlangen. § 8 Absatz 5 bleibt unberührt.<br />
2. In den Fällen des § 9 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie beim Wegfall des<br />
Kontrahierungszwanges gemäß Absatz 1 Satz 1 aus sonstigen Gründen kann<br />
der Versicherer die private Pflegepflichtversicherung auch seinerseits mit den<br />
für den Versicherungsnehmer geltenden Fristen und zu dem für diesen<br />
maßgeblichen Zeitpunkt kündigen. Später kann der Versicherer nur mit einer<br />
Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres (§ 13 Absatz 4)<br />
kündigen.<br />
3. Bei einem wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen <strong>Verein</strong>barung<br />
gemäß § 15 Absatz 3 beruhenden Versicherungsverhältnis verzichtet der Versicherer<br />
auf das ordentliche Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen<br />
über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung<br />
kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
1. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />
Die versicherten Personen haben jedoch die Pflicht, das Versicherungsverhältnis<br />
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen,<br />
wenn und solange für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch<br />
auf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht. Die<br />
Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers<br />
abzugeben.<br />
2. Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.<br />
3. Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung des Wohnsitzes<br />
oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei<br />
denn, dass insoweit eine besondere <strong>Verein</strong>barung getroffen wird. Ein diesbezüglicher<br />
Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung des<br />
Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen. Der Versicherer<br />
verpflichtet sich, den Antrag anzunehmen, falls er innerhalb der vorgenannten<br />
Frist gestellt wurde.<br />
Für die Dauer der besonderen <strong>Verein</strong>barung ist der für die private Pflegepflichtversicherung<br />
maßgebliche Beitrag zu zahlen; die Leistungspflicht des Versicherers<br />
ruht gemäß § 5 Absatz 1 a) Halbsatz 1.<br />
Für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
Deutschland beibehalten, gilt Absatz 1 Satze 2 und 3 entsprechend.<br />
4. Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes einer<br />
versicherten Person ins Ausland endet insoweit das Versicherungsverhältnis,<br />
es sei denn, dass eine besondere <strong>Verein</strong>barung getroffen wird. Absatz 3 Satz 2<br />
bis 4 gilt entsprechend.<br />
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Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der<br />
Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Rechtsweg zu den<br />
Sozialgerichten eröffnet. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen<br />
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz<br />
oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Steht<br />
der Versicherungsnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis, kann er auch<br />
vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.<br />
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der<br />
Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen<br />
angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden<br />
Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und<br />
ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen<br />
überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden<br />
zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der<br />
Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer<br />
folgt.<br />
2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen<br />
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer<br />
durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des<br />
Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue<br />
Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der<br />
Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen<br />
würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des<br />
Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen<br />
berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die<br />
hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden<br />
sind, Vertragsbestandteil.<br />
§ 19 Beitragsrückerstattung<br />
Die aus dem Abrechnungsverband private Pflegepflichtversicherung der<br />
Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführten Mittel werden insbesondere<br />
zur Limitierung der Beiträge der versicherten Personen und zur<br />
Finanzierung von Leistungsverbesserungen verwendet.<br />
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Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Absatz 2 und § 26 a Absatz 1 SGB XI<br />
(siehe Anhang)<br />
Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 01. Januar 1995 bei einem Unternehmen<br />
der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind oder die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von<br />
ihrem Beitrittsrecht gemäß § 26 a Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) Gebrauch gemacht haben, gilt Folgendes:<br />
In Abweichung von<br />
1. § 3 MB/PPV 2010 entfällt die Wartezeit;<br />
2. § 8 Absatz 3 MB/PPV 2010 besteht Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung<br />
von behinderten Menschen, die zum Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen nach Buchstabe d) nicht<br />
erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung zum<br />
Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte;<br />
3. § 8 Absatz 5 MB/PPV 2010<br />
a) wird die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebenspartner gemäß<br />
§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) auf 150 v. H., bei<br />
Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen<br />
bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, auf 75 v. H. des<br />
jeweiligen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung begrenzt,<br />
wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen<br />
hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen<br />
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (siehe Anhang) überschreitet; bei<br />
Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für<br />
Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig<br />
Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nr. 1, § 8 a SGB IV (siehe Anhang)<br />
beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 EUR.<br />
Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung sind nachzuweisen;<br />
hierfür kann der Versicherer auch die Vorlage des Steuer- und des<br />
Rentenbescheides verlangen.<br />
Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigung ist<br />
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; dieser ist berechtigt, ab<br />
dem Zeitpunkt des Wegfalls für jeden Ehegatten oder Lebenspartner<br />
den vollen Beitrag zu erheben. Sind die Ehegatten oder Lebenspartner<br />
nicht bei demselben Versicherer versichert, wird von jedem Ehegatten<br />
oder Lebenspartner die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages<br />
erhoben. Liegt der individuelle Beitrag eines Versicherten jedoch<br />
niedriger als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrages, so wird<br />
der gesamte Kappungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder<br />
Lebenspartner zugerechnet;<br />
b) wird ferner die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer<br />
Vorversicherungszeit abhängig gemacht;<br />
4. § 8 a Absatz 2 MB/PPV 2010 erfolgt keine Erhöhung der Beiträge<br />
nach dem Gesundheitszustand des Versicherten.<br />
Die Zusatzvereinbarungen gelten auch für Personen, die sich gemäß Artikel<br />
41 Pflege-Versicherungsgesetz (siehe Anhang) bis zum 30. Juni 1995 von<br />
der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien<br />
lassen. Sie gelten ferner für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen einschließlich der<br />
Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Mitglieder der<br />
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie für Personen mit<br />
Anspruch auf Heilfürsorge, die nicht bei einem Unternehmen der privaten<br />
Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen<br />
versichert sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflege-<br />
Versicherungsgesetzes Versicherungspflicht in der privaten<br />
Pflegeversicherung besteht.<br />
Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Absatz 5 VVG<br />
(siehe Anhang)<br />
Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die im Basistarif versichert sind, gilt Folgendes:<br />
In Abweichung von<br />
§ 8 Absatz 5 MB/PPV 2010<br />
a) wird die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vorversicherungszeit<br />
abhängig gemacht;<br />
b) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab<br />
1. Januar 2009 auf 50 v. H. des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn<br />
der Beitrag der versicherten Person zur Krankenversicherung wegen<br />
Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) – Zweites<br />
Buch (II) – (SGB II) oder des SGB XII auf den halben Höchstbeitrag<br />
vermindert ist;<br />
c) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab<br />
1. Januar 2009 auf 50 v. H. des Höchstbeitrages herabgesetzt, wenn<br />
allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages zur privaten Pflegepflichtversicherung<br />
Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des<br />
SGB XII entsteht.<br />
Endet die Versicherung im Basistarif, entfallen diese Zusatzvereinbarungen<br />
für die private Pflegepflichtversicherung.<br />
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Ausgabe 01/2010<br />
Anhang<br />
zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung<br />
(MB/PPV 2010)<br />
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges<br />
(Bundesversorgungsgesetz – BVG)<br />
§ 35 Pflegezulage<br />
(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage<br />
von 272 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des<br />
Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig<br />
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im<br />
Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen<br />
sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder<br />
Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn<br />
die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige<br />
Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so<br />
schwer, dass sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche<br />
Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung<br />
des Umfangs der notwendigen Pflege auf 466, 661, 849, 1.104 oder<br />
1.357 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit<br />
und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30<br />
Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die<br />
Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen<br />
von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.<br />
(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines<br />
Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen<br />
Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird<br />
die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit<br />
ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft,<br />
ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von<br />
ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage<br />
zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen<br />
Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum<br />
vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten,<br />
Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der<br />
Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe<br />
leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge<br />
Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs<br />
Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die<br />
pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung<br />
der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte,<br />
Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen<br />
erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.<br />
(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den<br />
Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis<br />
zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf<br />
des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.<br />
(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage<br />
während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor<br />
der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt<br />
ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach<br />
Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn<br />
der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen<br />
hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die<br />
aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch<br />
ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten,<br />
insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können.<br />
Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit<br />
eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung<br />
unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von<br />
Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in<br />
Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der<br />
pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.<br />
100 47 00/00 (01.10)<br />
(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit<br />
stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung<br />
ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch<br />
auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in<br />
den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten,<br />
Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben,<br />
erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage<br />
nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner<br />
oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten<br />
nahe steht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen<br />
eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach<br />
Stufe I gezahlt werden.<br />
(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne<br />
des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt<br />
werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege,<br />
soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger<br />
Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen.<br />
Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung<br />
der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente<br />
nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein<br />
Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen<br />
zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben<br />
wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen<br />
der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise<br />
für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen<br />
ist.<br />
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
§ 1 Form und Voraussetzungen<br />
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten<br />
persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander<br />
eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder<br />
Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können<br />
nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.<br />
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine<br />
Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage<br />
bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft<br />
nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart<br />
von bis zu zwei Zeugen erfolgen.<br />
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit<br />
einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;<br />
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;<br />
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft<br />
darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.<br />
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann<br />
nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2<br />
und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.<br />
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MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung<br />
- (Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
24. März 1997, BGBl. I S. 594)<br />
§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige<br />
(1) Versicherungspflichtig sind<br />
1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35<br />
des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten,<br />
die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen<br />
sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für<br />
eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,<br />
2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Zivildienstgesetzes<br />
Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser<br />
Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,<br />
3. (weggefallen)<br />
3a. (weggefallen)<br />
4. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung<br />
(§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder<br />
Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung<br />
der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten. Gefangene<br />
im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft,<br />
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der<br />
Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung<br />
untergebracht sind,<br />
5. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften<br />
oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer<br />
solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch<br />
ausgebildet werden.<br />
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie<br />
1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />
Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation<br />
Übergangsgeld beziehen,<br />
2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld<br />
beziehen oder<br />
3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen<br />
voller Erwerbsminderung beziehen,<br />
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig<br />
waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen<br />
oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung<br />
ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug<br />
einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat.<br />
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das<br />
das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie<br />
1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine<br />
laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als<br />
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben,<br />
die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden<br />
Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, und<br />
2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im<br />
Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder<br />
Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder<br />
§ 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes<br />
haben würden.<br />
Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt<br />
lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.<br />
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht<br />
Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56<br />
Abs. 2 des Sechsten Buches).<br />
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie eine Pflegezeit<br />
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen und eine<br />
pflegebedürftige Person pflegen, wenn sie unmittelbar vor der Pflegezeit versicherungspflichtig<br />
waren oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte<br />
Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis<br />
oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen<br />
hat.<br />
(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1<br />
versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig,<br />
wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig<br />
wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2<br />
Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2<br />
Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig<br />
ist. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach<br />
anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der<br />
Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach<br />
diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach<br />
Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die<br />
Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.<br />
(4) (weggefallen)<br />
§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag<br />
(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen,<br />
die<br />
1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches<br />
zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung<br />
nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften<br />
Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht,<br />
wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,<br />
2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden<br />
wöchentlich aufnehmen und ausüben oder<br />
3. eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG)<br />
Nr. 1408/71 nicht anzuwenden ist, aufnehmen und ausüben.<br />
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass<br />
1. der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit<br />
oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis<br />
nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden,<br />
eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als<br />
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat,<br />
die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden<br />
Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat,<br />
2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung,<br />
die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis<br />
nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts<br />
gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder<br />
eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt<br />
hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer<br />
laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat und<br />
3. Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht.<br />
Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der<br />
Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt,<br />
gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des<br />
Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von<br />
einem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.<br />
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des<br />
Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem<br />
erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Das Versicherungspflichtverhältnis endet,<br />
1. wenn der Versicherungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung nach diesem<br />
Buch bezieht,<br />
2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1<br />
letztmals erfüllt waren,<br />
3. wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei<br />
Monate in Verzug ist,<br />
4. in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spätestens jedoch mit Ablauf<br />
des 31. Dezember 2010.<br />
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Versicherungsfreiheit gelten<br />
entsprechend.<br />
§ 130 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen<br />
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen<br />
aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume<br />
der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.<br />
Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten<br />
Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.<br />
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht<br />
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer<br />
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld<br />
geleistet worden ist,<br />
2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des<br />
Jugendfreiwilligendienstegesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme<br />
nach § 344 Abs. 2 bestimmt,<br />
3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder Erziehungsgeld<br />
bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht<br />
bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat,<br />
wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt<br />
oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,<br />
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3a. Zeiten, in denen der Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1<br />
des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen hat, wenn wegen der Pflege<br />
das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit<br />
gemindert war,<br />
4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />
auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf<br />
weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit<br />
einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden<br />
wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit<br />
einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der<br />
Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden<br />
zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.<br />
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz,<br />
es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit<br />
des Arbeitgebers beendet worden.<br />
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn<br />
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt<br />
enthält,<br />
1a. in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als<br />
90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder<br />
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen<br />
unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum<br />
auszugehen.<br />
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur<br />
Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.<br />
§ 340 Aufbringung der Mittel<br />
Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur<br />
werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber<br />
und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und<br />
sonstige Einnahmen finanziert.<br />
§ 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten<br />
Die Beiträge werden getragen<br />
1. für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation<br />
Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die<br />
in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden<br />
sollen, vom Träger der Einrichtung,<br />
2. für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des<br />
Beitragssatzes vom Bund,<br />
3. für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land,<br />
4. für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder<br />
ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen<br />
Ausbildung für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder<br />
ähnlichen religiösen Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft<br />
oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft,<br />
5. für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den<br />
Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie<br />
auf die Leistung entfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die<br />
Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende<br />
Leistungen zahlen:<br />
a)<br />
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,<br />
b)<br />
Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen<br />
nach diesem Buch oder<br />
c)<br />
eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird,<br />
das 400 Euro nicht übersteigt,<br />
6. für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen,<br />
7. für Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />
versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern,<br />
8. für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig<br />
sind, von den Leistungsträgern,<br />
9. (weggefallen)<br />
10. für Personen, die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtig<br />
sind (§ 26 Abs. 2b) und einen<br />
a)<br />
in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen,<br />
von der Pflegekasse,<br />
b)<br />
in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen<br />
pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,<br />
c)<br />
Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen<br />
oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse<br />
oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der<br />
Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse<br />
oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig.<br />
§ 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige<br />
(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen<br />
Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen<br />
soll, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit<br />
befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung<br />
aus Arbeitsentgelt entsprechend.<br />
(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für Gefangene<br />
sind an die Bundesagentur zu zahlen.<br />
(3) Die Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen sind von den Leistungsträgern<br />
an die Bundesagentur zu zahlen. Die Bundesagentur und die Leistungsträger<br />
regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch<br />
<strong>Verein</strong>barung.<br />
(4) Die Beiträge für Bezieher von Krankentagegeld sind von den privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. Die Beiträge<br />
können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden.<br />
Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung, Einziehung<br />
und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, dass der<br />
Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmer,<br />
für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit<br />
zugrunde gelegt werden. Der Bundesagentur sind Verwaltungskosten für den<br />
Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten,<br />
wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden.<br />
(4a) Die Beiträge für Personen, die als Pflegende während einer Pflegezeit versicherungspflichtig<br />
sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die die Beiträge zu<br />
tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Das Nähere über das Verfahren<br />
der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge können der Spitzenverband<br />
Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung<br />
e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das Bundesversicherungsamt<br />
und die Bundesagentur durch <strong>Verein</strong>barung regeln.<br />
(5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4a sowie für die Zahlung<br />
der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der<br />
Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die<br />
Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur<br />
Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Die Zahlung der Beiträge nach<br />
Absatz 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr, in dem<br />
die Pflegezeit in Anspruch genommen wurde (Beitragsjahr). Abweichend von<br />
§ 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im<br />
März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt.<br />
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) -<br />
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung<br />
- (Artikel I des Gesetzes vom<br />
23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)<br />
§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige<br />
Tätigkeit<br />
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn<br />
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat<br />
400 Euro nicht übersteigt,<br />
...<br />
§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten<br />
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt,<br />
gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor,<br />
wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst<br />
gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.<br />
§ 18 Bezugsgröße<br />
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit<br />
in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige<br />
nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den<br />
nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.<br />
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(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)) verändert<br />
sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt,<br />
wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum<br />
Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten<br />
vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet<br />
auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag..<br />
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.<br />
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) -<br />
Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des<br />
Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)<br />
§ 33 Hilfsmittel<br />
...<br />
(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die<br />
Vertragspartner ihrer Krankenkasse oder nach § 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt<br />
sind. Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgung<br />
mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch<br />
einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen<br />
ist. Abweichend von Satz 2 können Versicherte ausnahmsweise einen<br />
anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht;<br />
dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen.<br />
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.<br />
Erfolgt die Versorgung auf der Grundlage des § 126 Abs. 2 durch einen<br />
Leistungserbringer, der nicht Vertragspartner der Krankenkasse ist, trägt die<br />
Krankenkasse die Kosten in Höhe des niedrigsten Preises, der für eine vergleichbare<br />
Leistung mit anderen Leistungserbringern vereinbart wurde, bei<br />
Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, höchstens bis zur Höhe<br />
des Festbetrags.<br />
§ 37 Häusliche Krankenpflege<br />
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem<br />
geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten,<br />
bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte<br />
Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete<br />
Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar<br />
ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder<br />
verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche<br />
Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege<br />
sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier<br />
Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse<br />
die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen,<br />
wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, dass dies aus den in<br />
Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.<br />
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem<br />
geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten,<br />
bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte<br />
Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur<br />
Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch<br />
umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch<br />
in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit<br />
nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist.<br />
§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1<br />
besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche<br />
Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften<br />
Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen<br />
besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die<br />
Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege<br />
nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />
Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang<br />
der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4<br />
bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit<br />
im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht<br />
auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches<br />
aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6<br />
auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung<br />
der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung<br />
oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.<br />
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im<br />
Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht<br />
pflegen und versorgen kann.<br />
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen<br />
oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für<br />
eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.<br />
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung<br />
den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten<br />
28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden<br />
Kosten an die Krankenkasse.<br />
(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an<br />
welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2<br />
auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht<br />
werden können. Er bestimmt darüber hinaus das Nähere über Art und Inhalt der<br />
verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Absatz<br />
2 Satz 1.<br />
§ 290 Krankenversichertennummer<br />
(1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine Krankenversichertennummer.<br />
Die Krankenversichertennummer besteht aus einem unveränderbaren<br />
Teil zur Identifikation des Versicherten und einem veränderbaren<br />
Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit enthält und aus<br />
dem bei Vergabe der Nummer an Versicherte nach § 10 sicherzustellen ist,<br />
dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann.<br />
Der Aufbau und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer<br />
haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Rentenversicherungsnummer<br />
darf nicht als Krankenversichertennummer verwendet werden.<br />
Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer<br />
entsprechend den Richtlinien nach Absatz 2 ist zulässig,<br />
wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik sichergestellt ist, dass<br />
nach Vergabe der Krankenversichertennummer weder aus der Krankenversichertennummer<br />
auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der Rentenversicherungsnummer<br />
auf die Krankenversichertennummer zurückgeschlossen<br />
werden kann; dieses Erfordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle.<br />
Die Prüfung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer durch die<br />
Vertrauensstelle bleibt davon unberührt. Wird die Rentenversicherungsnummer<br />
zur Bildung der Krankenversichertennummer verwendet, ist für Personen,<br />
denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss und die<br />
noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten haben, eine Rentenversicherungsnummer<br />
zu vergeben.<br />
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau und das<br />
Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu<br />
regeln. Die Krankenversichertennummer ist von einer von den Krankenkassen<br />
und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle<br />
zu vergeben. Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelle und<br />
unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches. Sie untersteht<br />
der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. § 274 Abs. 1<br />
Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit<br />
vorzulegen. Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden.<br />
Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der gesetzten Frist zu Stande oder<br />
werden die Beanstandungen nicht innerhalb der vom Bundesministerium für<br />
Gesundheit gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit<br />
die Richtlinien erlassen.<br />
§ 315 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz<br />
(1) Personen, die weder<br />
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig<br />
sind,<br />
2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,<br />
3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder<br />
vergleichbare Ansprüche haben,<br />
4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben<br />
noch<br />
5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des<br />
Zwölften Buches beziehen,<br />
können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß<br />
§ 257 Abs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen<br />
Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat<br />
keinen entsprechenden Anspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die<br />
in § 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzungen gelten für Personen nach<br />
Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie nicht verlangt werden. Abweichend<br />
von Satz 1 Nr. 3 können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />
Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe<br />
beschränkte private Krankenversicherung verfügen und auch nicht freiwillig<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende<br />
Absicherung im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.<br />
(2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen<br />
darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten; die dort für Ehegatten<br />
oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für<br />
nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung gilt<br />
für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend.<br />
(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des finanziellen<br />
Spitzenausgleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätere Tarifwechsel erforderlich<br />
ist. Abweichend von § 257 Abs. 2b sind im finanziellen Spitzenausgleich<br />
des Standardtarifs für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß<br />
Absatz 2 sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß Absatz 1<br />
Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.<br />
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(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif<br />
werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 12<br />
Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.<br />
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) -<br />
Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des<br />
Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261,<br />
1990 I S. 1337)<br />
§ 3 Sonstige Versicherte<br />
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,<br />
1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),<br />
1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches<br />
nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen<br />
Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen),<br />
wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder<br />
einer privaten Pflegeversicherung hat,<br />
2. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,<br />
2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des<br />
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall<br />
während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig<br />
waren,<br />
3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,<br />
Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen,<br />
wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig<br />
waren,<br />
3a. für die sie von den jeweils zuständigen Trägern nach dem Zweiten Buch<br />
Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,<br />
a)<br />
die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder<br />
b)<br />
nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen<br />
oder<br />
c)<br />
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />
keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder<br />
d)<br />
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />
oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches<br />
bemisst oder<br />
e)<br />
die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig<br />
tätig sind, oder eine Leistung beziehen, wegen der sie nach Satz 1<br />
Nr. 3 versicherungspflichtig sind,<br />
4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn<br />
der Leistung versicherungspflichtig waren.<br />
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt<br />
erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld<br />
im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig<br />
tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig.<br />
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig<br />
mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind<br />
nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder<br />
Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten<br />
oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes<br />
erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung<br />
oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.<br />
Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach<br />
§ 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der<br />
die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3<br />
und 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im<br />
Ausland haben.<br />
§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und<br />
bei den Leistungen<br />
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung<br />
für Personen, die wegen<br />
1. einer Kindererziehung,<br />
2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,<br />
3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld<br />
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch,<br />
wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung<br />
in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.<br />
§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter<br />
(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind<br />
1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind,<br />
60 vom Hundert der Bezugsgröße, jedoch bei Personen, die eine<br />
Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<br />
erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern<br />
und Beitragsanteilen zugrunde liegt,<br />
1a. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6<br />
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten<br />
Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als<br />
Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,<br />
2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld<br />
oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des<br />
der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,<br />
wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem<br />
nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei<br />
gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das<br />
dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen<br />
ist,<br />
2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II oder im Anschluss an den Bezug von<br />
Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld<br />
beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,<br />
2b. (weggefallen)<br />
2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilübergangsgeld beziehen,<br />
80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,<br />
3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,<br />
4. bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen das<br />
Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt,<br />
wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt<br />
wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für<br />
die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate<br />
zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für<br />
diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,<br />
5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung<br />
von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert<br />
sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten<br />
Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.<br />
(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen<br />
Pflegepersonen bei Pflege eines<br />
1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch)<br />
a)<br />
80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 28 Stunden in der<br />
Woche gepflegt wird,<br />
b)<br />
60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden in der<br />
Woche gepflegt wird,<br />
c)<br />
40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden in der<br />
Woche gepflegt wird,<br />
2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch)<br />
a)<br />
53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden<br />
in der Woche gepflegt wird,<br />
b)<br />
35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden<br />
in der Woche gepflegt wird,<br />
3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch) 26,6667 vom<br />
Hundert der Bezugsgröße.<br />
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam<br />
aus, sind beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des<br />
Höchstwerts der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im<br />
Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht.<br />
§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten<br />
(1) Die Beiträge werden getragen<br />
1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, Personen in einem Wehrdienstverhältnis<br />
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,<br />
Beziehern von Arbeitslosengeld II und für Kindererziehungszeiten<br />
vom Bund,<br />
2. bei Personen, die<br />
a)<br />
Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der<br />
Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die<br />
Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der<br />
Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger;<br />
Seite: 5 / 12
die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn<br />
die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das<br />
der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen<br />
400 Euro nicht übersteigt,<br />
b)<br />
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen,<br />
von den Leistungsträgern,<br />
3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung<br />
des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,<br />
4. bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen von<br />
den antragstellenden Stellen,<br />
5. bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur<br />
Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,<br />
6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen<br />
a)<br />
in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen,<br />
von der Pflegekasse,<br />
b)<br />
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen<br />
pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,<br />
c)<br />
Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen<br />
oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse<br />
oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der<br />
Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse<br />
oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein<br />
Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten<br />
die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger<br />
untereinander.<br />
(2) Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des<br />
Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die<br />
Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld,<br />
die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.<br />
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) -<br />
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -<br />
(Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)<br />
§ 2 Behinderung<br />
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit<br />
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs<br />
Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher<br />
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von<br />
Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.<br />
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein<br />
Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im<br />
Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.<br />
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte<br />
Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens<br />
30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen,<br />
wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten<br />
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können<br />
(gleichgestellte behinderte Menschen).<br />
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale<br />
Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)<br />
§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für<br />
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen<br />
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies<br />
sind:<br />
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen<br />
Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld<br />
nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,<br />
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch<br />
beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt<br />
hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder<br />
zurückgezahlt worden ist; ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften<br />
Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des<br />
zweiten Monats der Ruhenszeit wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143<br />
Abs. 2 des Dritten Buches) gelten die Leistungen als bezogen,<br />
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten<br />
Buch beziehen, soweit sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht<br />
familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise<br />
gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des<br />
Zweiten Buches bezogen werden,<br />
3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die<br />
nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der<br />
Landwirte versicherungspflichtig sind,<br />
4. selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des<br />
Künstlersozialversicherungsgesetzes,<br />
5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken<br />
oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit<br />
befähigt werden sollen,<br />
6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung<br />
oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach<br />
den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,<br />
7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte<br />
Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten<br />
Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,<br />
8. Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen<br />
in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem<br />
Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger<br />
Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für<br />
den Träger der Einrichtung,<br />
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen<br />
eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches<br />
der Krankenversicherungspflicht unterliegen,<br />
10. Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt<br />
sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine<br />
in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische<br />
Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten); Auszubildende des<br />
Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />
förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes<br />
befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,<br />
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt<br />
haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 des Fünften Buches<br />
der Krankenversicherungspflicht unterliegen,<br />
12. Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall<br />
hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2<br />
Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der<br />
Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.<br />
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne<br />
des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar<br />
vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und<br />
das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts<br />
im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt<br />
wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder<br />
zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.<br />
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1<br />
Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher<br />
Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den<br />
Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft<br />
außerschulisch ausgebildet werden.<br />
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig<br />
in der sozialen Pflegeversicherung.<br />
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen<br />
Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig<br />
waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher<br />
Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine die Versicherungspflicht<br />
begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine<br />
versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich<br />
nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei<br />
Familienangehörigen oder Lebenspartnern.<br />
§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für<br />
sonstige Personen<br />
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen<br />
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die<br />
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine ent-<br />
Seite: 6 / 12
sprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,<br />
einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung haben,<br />
2. Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz<br />
oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe<br />
nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,<br />
3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge<br />
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen,<br />
die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes<br />
vorsehen,<br />
4. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach<br />
dem Achten Buch beziehen,<br />
5. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz<br />
sind,<br />
6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, wenn<br />
sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
versichert sind.<br />
§ 22 Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
(1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherung<br />
versicherungspflichtig sind, können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit<br />
werden, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen<br />
gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre Angehörigen<br />
oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht nach § 25 versichert<br />
wären, Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den<br />
Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. Die befreiten Personen sind<br />
verpflichtet, den Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten, solange sie krankenversichert<br />
sind. Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen erhalten,<br />
sind zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen Versicherung im Sinne<br />
des Satzes 1 verpflichtet.<br />
(2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht<br />
bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom<br />
Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine<br />
Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats<br />
an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen<br />
werden.<br />
§ 25 Familienversicherung<br />
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern<br />
sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen<br />
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,<br />
2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig<br />
sind,<br />
3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der<br />
privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,<br />
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und<br />
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der<br />
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet;<br />
bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten<br />
entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte<br />
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige<br />
Gesamteinkommen 400 Euro.<br />
§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung<br />
der Landwirte sowie § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches<br />
gelten entsprechend.<br />
(2) Kinder sind versichert:<br />
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,<br />
2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,<br />
3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder<br />
Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges<br />
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes<br />
leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer<br />
gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht<br />
die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden<br />
Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus,<br />
4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer<br />
Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich<br />
selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem<br />
Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert<br />
war.<br />
§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.<br />
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte<br />
oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht<br />
befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist<br />
und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher<br />
als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag<br />
berücksichtigt.<br />
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf<br />
Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen<br />
oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für<br />
die Dauer des Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem<br />
Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.<br />
§ 26a Beitrittsrecht<br />
(1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert sind, weil sie<br />
zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 trotz<br />
Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht oder der<br />
Mitversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten, sind<br />
berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2<br />
wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungsvertrag<br />
mit einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen.<br />
Ausgenommen sind Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach<br />
dem Zwölften Buch beziehen sowie Personen, die nicht selbst in der Lage sind,<br />
einen Beitrag zu zahlen. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten Pflegekasse<br />
oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen bis zum<br />
30. Juni 2002 schriftlich zu erklären; er bewirkt einen Versicherungsbeginn<br />
rückwirkend zum 1. April 2001. Die Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2<br />
gelten als erfüllt. Auf den privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 1<br />
Anwendung.<br />
(2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab einem Zeitpunkt nach dem<br />
1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht pflegeversichert<br />
sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen,<br />
sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48<br />
Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungsvertrag<br />
mit einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen.<br />
Vom Beitrittsrecht ausgenommen sind die in Absatz 1 Satz 2<br />
genannten Personen sowie Personen, die nur deswegen nicht pflegeversichert<br />
sind, weil sie nach dem 1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private<br />
Kranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder von einer möglichen Weiterversicherung<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen<br />
Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemacht haben. Der Beitritt ist gegenüber<br />
der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen<br />
bis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären. Er bewirkt einen Versicherungsbeginn<br />
zum 1. Januar 2002. Auf den privaten Versicherungsvertrag<br />
findet § 110 Abs. 3 Anwendung.<br />
(3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur sozialen oder privaten<br />
Pflegeversicherung nur für nicht pflegeversicherte Personen, die als Zuwanderer<br />
oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im Inland keinen Tatbestand<br />
der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen und das 65. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben, sowie für nicht versicherungspflichtige Personen<br />
mit Wohnsitz im Inland, bei denen die Ausschlussgründe nach Absatz 1<br />
Satz 2 entfallen sind. Der Beitritt ist gegenüber der nach § 48 Abs. 2 gewählten<br />
Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmen<br />
schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme im Inland oder<br />
nach Wegfall der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom<br />
1. des Monats zu erklären, der auf die Beitrittserklärung folgt. Auf den privaten<br />
Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung. Das Beitrittsrecht nach<br />
Satz 1 ist nicht gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund von den in<br />
den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitrittsrechten kein Gebrauch gemacht worden<br />
ist oder in denen die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe<br />
vorliegen.<br />
§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit<br />
(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung<br />
vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der<br />
Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1<br />
des Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und<br />
Pflegeversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Versicherung<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung nach<br />
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten<br />
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, eine Versicherung bei<br />
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der<br />
Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,<br />
soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich<br />
ist, sowie für eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung.<br />
Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge, die<br />
von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen<br />
zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften<br />
Buches) und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind<br />
und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen; dabei wird ab<br />
1. Januar 2009 für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt. In der Zeit<br />
vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird bei Mitgliedern der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse<br />
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(§ 241 des Fünften Buches), bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen<br />
Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der<br />
Krankenkassen sowie jeweils der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom<br />
Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde gelegt. Bei Personen, die nicht<br />
Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird in der Zeit vom<br />
1. Juli bis 31. Dezember 2008 der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der<br />
Krankenkassen nach § 245 Abs. 1 des Fünften Buches sowie der zusätzliche<br />
Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde<br />
gelegt. Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen, die sich<br />
auf die Zuschussgewährung auswirken können, unverzüglich der Pflegekasse<br />
oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige<br />
versichert ist, mitzuteilen.<br />
(2) Pflegende Personen sind während der Inanspruchnahme einer Pflegezeit<br />
im Sinne des Pflegezeitgesetzes nach Maßgabe des Dritten Buches nach dem<br />
Recht der Arbeitsförderung versichert.<br />
§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen<br />
(1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte<br />
insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige fördert der Spitzenverband<br />
Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln<br />
des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau<br />
von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur<br />
Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere<br />
für demenzkranke Pflegebedürftige. Die privaten Versicherungsunternehmen,<br />
die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, beteiligen sich<br />
an dieser Förderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in Satz 1 genannten<br />
Fördervolumens.<br />
(2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung<br />
ergänzt eine Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der<br />
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige<br />
mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf durch das jeweilige<br />
Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der Zuschuss wird<br />
jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von der<br />
kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet<br />
wird, so dass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro im Kalenderjahr<br />
erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt<br />
werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten<br />
Zuschuss gleichgestellt.<br />
(3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1<br />
sind Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher<br />
Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an<br />
allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen<br />
Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend<br />
unterstützen. Die Förderung dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote erfolgt<br />
als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen<br />
für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie notwendige<br />
Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation<br />
der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuenden durch<br />
Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur<br />
Qualitätssicherung des Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept<br />
muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der<br />
Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung<br />
der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist. Als grundsätzlich förderungsfähige<br />
niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreuungsgruppen<br />
für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung<br />
pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in<br />
Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur<br />
Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45a<br />
sowie Familienentlastende Dienste.<br />
(4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 sollen insbesondere<br />
modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke<br />
Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden.<br />
Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die<br />
Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der <strong>Verein</strong>barung<br />
und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den<br />
Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben<br />
ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im<br />
Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden,<br />
können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet<br />
und genutzt werden.<br />
(5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf<br />
die Länder zu gewährleisten, werden die Fördermittel der sozialen und privaten<br />
Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in<br />
einem Land im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden,<br />
können in das Folgejahr übertragen werden.<br />
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband<br />
der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten<br />
und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die<br />
Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie<br />
zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote<br />
und die Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter<br />
anderem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen<br />
der neuen Betreuungsangebote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeiten<br />
der Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen<br />
bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der<br />
Länder. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen.<br />
(7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen<br />
entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar<br />
an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der<br />
Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der<br />
Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind,<br />
sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten<br />
Versicherungsunternehmen regeln das Bundesversicherungsamt, der Spitzenverband<br />
Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung<br />
e. V. durch <strong>Verein</strong>barung.<br />
§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze<br />
(1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 1,95 vom Hundert der beitragspflichtigen<br />
Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. Für<br />
Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz<br />
die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1.<br />
(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in<br />
§ 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den<br />
Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).<br />
…<br />
§ 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen<br />
(1) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung kann die zuständige Pflegekasse Verträge mit einzelnen<br />
geeigneten Pflegekräften schließen, soweit<br />
1. die pflegerische Versorgung ohne den Einsatz von Einzelpersonen im<br />
Einzelfall nicht ermöglicht werden kann,<br />
2. die pflegerische Versorgung durch den Einsatz von Einzelpersonen besonders<br />
wirksam und wirtschaftlich ist (§ 29),<br />
3. dies den Pflegebedürftigen in besonderem Maße hilft, ein möglichst selbständiges<br />
und selbstbestimmtes Leben zu führen (§ 2 Abs. 1), oder<br />
4. dies dem besonderen Wunsch der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der<br />
Hilfe entspricht (§ 2 Abs. 2);<br />
Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum<br />
dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher<br />
Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang,<br />
Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit<br />
der vereinbarten Leistungen zu regeln; die Vergütungen sind für<br />
Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie für<br />
Betreuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 zu vereinbaren. In dem Vertrag ist<br />
weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie<br />
Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen,<br />
kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit davon abweichend<br />
Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. Die Sätze 3 und 4 gelten<br />
nicht, wenn<br />
1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestanden hat und<br />
2. die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen von der zuständigen<br />
Pflegekasse auf Grund eines von ihr mit der Pflegekraft abgeschlossenen<br />
Vertrages vergütet worden sind.<br />
Die Pflegekassen können Verträge nach Satz 1 schließen, wenn dies zur<br />
Sicherstellung der häuslichen Versorgung und der Betreuung nach § 36 Abs. 1<br />
unter Berücksichtigung des in der Region vorhandenen ambulanten Leistungsangebots<br />
oder um den Wünschen der Pflegebedürftigen zu entsprechen erforderlich<br />
ist.<br />
(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung<br />
der häuslichen Pflege anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit<br />
und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen<br />
Pflegedienste nach diesem Buch gelten.<br />
§ 82 Finanzierung der Pflegeinrichtungen<br />
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses<br />
Kapitels<br />
1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen<br />
(Pflegevergütung) sowie<br />
2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.<br />
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu<br />
tragen. Sie umfasst bei stationärer Pflege auch die soziale Betreuung und,<br />
soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches<br />
besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung<br />
bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.<br />
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(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung<br />
dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für<br />
1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung<br />
notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen<br />
Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen,<br />
instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum<br />
Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung<br />
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,<br />
2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,<br />
3. Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden<br />
oder sonstigen Anlagegütern,<br />
4. den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,<br />
5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere<br />
Aufgaben.<br />
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1<br />
oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden<br />
oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch<br />
öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die<br />
Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert<br />
berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land<br />
durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die<br />
gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde;<br />
das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit<br />
sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die<br />
Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt.<br />
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können<br />
ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen<br />
ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die<br />
gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.<br />
(5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung<br />
(Betriebskostenzuschüsse) sind von der Pflegevergütung abzuziehen.<br />
§ 87b Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem<br />
allgemeinem Betreuungsbedarf<br />
(1) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben abweichend von § 84 Abs. 2<br />
Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung der §§ 45a,<br />
85 und 87a für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen<br />
Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung<br />
Anspruch auf <strong>Verein</strong>barung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung.<br />
Die <strong>Verein</strong>barung der Vergütungszuschläge setzt voraus, dass<br />
1. die Heimbewohner über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit<br />
notwendige Versorgung hinaus zusätzlich betreut und aktiviert werden,<br />
2. das Pflegeheim für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Heimbewohner<br />
über zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal<br />
verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder<br />
bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen<br />
nach § 88 berücksichtigt werden,<br />
3. die Vergütungszuschläge auf der Grundlage vereinbart werden, dass in<br />
der Regel für jeden Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Bedarf<br />
an Beaufsichtigung und Betreuung der fünfundzwanzigste Teil der Personalaufwendungen<br />
für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und<br />
4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte<br />
Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche<br />
Betreuung und Aktivierung für Heimbewohner nicht erbracht wird.<br />
Eine <strong>Verein</strong>barung darf darüber hinaus nur mit Pflegeheimen getroffen werden,<br />
die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Rahmen der Verhandlung und<br />
des Abschlusses des Heimvertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinwiesen,<br />
dass ein zusätzliches Betreuungsangebot, für das ein Vergütungszuschlag<br />
nach Absatz 1 gezahlt wird, besteht. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste<br />
nach § 7 Abs. 3 ist entsprechend zu ergänzen.<br />
(2) Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem<br />
privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes<br />
zu erstatten. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen<br />
Leistungen der Betreuung und Aktivierung für Heimbewohner im Sinne<br />
von Absatz 1 abgegolten. Die Heimbewohner und die Träger der Sozialhilfe<br />
dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet<br />
werden. Mit der Zahlung des Vergütungszuschlags von der Pflegekasse an die<br />
Pflegeeinrichtung hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen<br />
Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung.<br />
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden<br />
Betreuungskräfte auf der Grundlage des § 45c Abs. 3 bis zum<br />
31. August 2008 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in der vollstationären<br />
Versorgung der Pflegebedürftigen zu beschließen; er hat hierzu die<br />
Bundesvereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören<br />
und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse<br />
zu beachten. Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände<br />
sowie für die Pflegeheime erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium<br />
für Gesundheit wirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung<br />
(1) Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung<br />
findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern<br />
nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart.<br />
Sie muss leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst<br />
bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu<br />
erfüllen; eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.<br />
…<br />
§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen<br />
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem<br />
Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />
des Bundesrates eine Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten<br />
Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen<br />
zu erlassen, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht der<br />
Pflegeversicherung umfasst ist. Die Vergütung muss leistungsgerecht sein, den<br />
Bemessungsgrundsätzen nach § 89 entsprechen und hinsichtlich ihrer Höhe<br />
regionale Unterschiede berücksichtigen. § 82 Abs. 2 gilt entsprechend. In der<br />
Verordnung ist auch das Nähere zur Abrechnung der Vergütung zwischen den<br />
Pflegekassen und den Pflegediensten zu regeln.<br />
(2) Die Gebührenordnung gilt nicht für die Vergütung von ambulanten Pflegeleistungen<br />
und der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Familienangehörige<br />
und sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft<br />
leben. Soweit die Gebührenordnung Anwendung findet, sind die davon<br />
betroffenen Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen nicht berechtigt, über die<br />
Berechnung der Gebühren hinaus weitergehende Ansprüche an die Pflegebedürftigen<br />
oder deren Kostenträger zu stellen.<br />
§ 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung<br />
(1) Um sicherzustellen, dass die Belange der Personen, die nach § 23 zum<br />
Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und<br />
dass die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten<br />
anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
verpflichtet,<br />
1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen<br />
Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen,<br />
der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten<br />
Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach<br />
§ 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,<br />
2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und<br />
3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,<br />
a)<br />
keinen Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,<br />
b)<br />
keinen Ausschluss bereits pflegebedürftiger Personen,<br />
c)<br />
keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33<br />
Abs. 2),<br />
d)<br />
keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand<br />
der Versicherten,<br />
e)<br />
keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung<br />
übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif<br />
abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des<br />
Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,<br />
f)<br />
die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers<br />
unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,<br />
g)<br />
für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der<br />
zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände<br />
keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages<br />
der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner<br />
kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5<br />
genannten Einkommensgrenzen überschreitet,<br />
vorzusehen.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge,<br />
die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich<br />
nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs<br />
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Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der<br />
sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2<br />
Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen,<br />
die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert<br />
sind. Für Personen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich<br />
nach § 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert,<br />
darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e<br />
ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten<br />
oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten<br />
nicht. Für die Aufbringung der nach Satz 3 verminderten Beiträge gilt § 12<br />
Abs. 1c Satz 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend; dabei<br />
gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass der zuständige Träger den Betrag zahlt, der<br />
auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversicherung<br />
zu tragen ist. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung<br />
nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften<br />
Buches, gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom<br />
zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten<br />
zu prüfen und zu bescheinigen.<br />
(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die<br />
erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens<br />
mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen<br />
werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes<br />
genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht<br />
nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 geschlossen werden und Vertragsleistungen<br />
in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende<br />
Bedingungen:<br />
1. Kontrahierungszwang,<br />
2. kein Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,<br />
3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,<br />
4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,<br />
5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens<br />
fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung<br />
verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der<br />
sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,<br />
6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter<br />
denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.<br />
(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind<br />
ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.<br />
(5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu<br />
gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu<br />
informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen.<br />
§ 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.<br />
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -<br />
Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)<br />
§ 66 Leistungskonkurrenz<br />
(1) Leistungen nach § 64 und § 65 Abs. 2 werden nicht erbracht, soweit<br />
Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.<br />
Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 oder gleichartige<br />
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder<br />
nach dem Elften Buch jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen.<br />
(2) Die Leistungen nach § 65 werden neben den Leistungen nach § 64 erbracht.<br />
Werden Leistungen nach § 65 Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach<br />
anderen Rechtsvorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zwei<br />
Drittel gekürzt werden.<br />
(3) Bei teilstationärer Betreuung von Pflegebedürftigen oder einer vergleichbaren<br />
nicht nach diesem Buch durchgeführten Maßnahme kann das Pflegegeld<br />
nach § 64 angemessen gekürzt werden.<br />
(4) Leistungen nach § 65 Abs. 1 werden insoweit nicht erbracht, als Pflegebedürftige<br />
in der Lage sind, zweckentsprechende Leistungen nach anderen<br />
Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Stellen die Pflegebedürftigen ihre<br />
Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, können sie<br />
nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch<br />
verwiesen werden. In diesen Fällen ist ein nach dem Elften Buch geleistetes<br />
Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 65 Abs. 1 anzurechnen.<br />
§ 75 Einrichtungen und Dienste<br />
…<br />
(3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe<br />
zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn<br />
mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine <strong>Verein</strong>barung über<br />
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),<br />
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne<br />
Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und<br />
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung)<br />
besteht. Die <strong>Verein</strong>barungen müssen den Grundsätzen der<br />
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der<br />
Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung<br />
prüfen.<br />
…<br />
Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der<br />
Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -<br />
PflegeVG)<br />
§ 41 Übergangsregelungen für Fristen bei Wahlrechten der<br />
Versicherten<br />
(1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
freiwillig versichert sind, können sich bis zum 30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht<br />
in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Befreiungsanträge<br />
können bereits vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung ab dem<br />
1. Januar 1995 gestellt werden. § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des Elften<br />
Buches Sozialgesetzbuch gilt.<br />
(2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />
zum 1. Januar 1995 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung<br />
eintritt, können ihr Wahlrecht nach § 23 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />
auch schon vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 ausüben.<br />
Gesetz über die Pflegezeit<br />
§ 3 Pflegezeit<br />
(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen,<br />
wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung<br />
pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber<br />
Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.<br />
(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen<br />
durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen<br />
Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-<br />
Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis<br />
zu erbringen.<br />
(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens<br />
zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für<br />
welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung<br />
in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in<br />
Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit<br />
anzugeben.<br />
(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber<br />
und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der<br />
Arbeitszeit eine schriftliche <strong>Verein</strong>barung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber<br />
den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende<br />
betriebliche Gründe entgegenstehen.<br />
Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)<br />
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer<br />
vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen<br />
ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem<br />
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen,<br />
es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober<br />
Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer<br />
zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung<br />
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />
vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit<br />
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere<br />
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu<br />
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt<br />
der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit<br />
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung<br />
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-<br />
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tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach<br />
Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der<br />
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform<br />
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
(5) Eine <strong>Verein</strong>barung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer<br />
vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem<br />
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist<br />
nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und<br />
Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen<br />
2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten<br />
Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.<br />
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer<br />
bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in<br />
Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer<br />
Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten<br />
Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist<br />
so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der<br />
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist;<br />
hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb<br />
eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung<br />
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung<br />
leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten<br />
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den<br />
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers<br />
geltend gemacht werden.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung<br />
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-<br />
und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den<br />
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer<br />
diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht<br />
verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.<br />
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer<br />
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das<br />
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine<br />
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,<br />
kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht<br />
…<br />
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland<br />
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich<br />
selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht<br />
selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die<br />
mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung<br />
umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten<br />
und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung<br />
für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung<br />
von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten;<br />
für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch<br />
eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-<br />
Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1<br />
besteht nicht für Personen, die<br />
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig<br />
sind oder<br />
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare<br />
Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder<br />
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben<br />
oder<br />
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und<br />
Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer<br />
dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des<br />
Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug<br />
vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.<br />
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag<br />
genügt den Anforderungen des Satzes 1.<br />
…<br />
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,<br />
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten<br />
a)<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,<br />
b)<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch<br />
vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen<br />
Versicherungsverhältnisses,<br />
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis<br />
nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht<br />
bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland<br />
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart<br />
haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,<br />
3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,<br />
soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz<br />
benötigen,<br />
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung<br />
im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum<br />
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben<br />
und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,<br />
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor<br />
dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des<br />
Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem<br />
anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen<br />
gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der<br />
Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung<br />
eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1<br />
Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden,<br />
wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer<br />
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten<br />
hat oder<br />
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen<br />
Anzeigepflicht zurückgetreten ist.<br />
…<br />
§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers<br />
…<br />
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines<br />
bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen<br />
die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe<br />
gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet<br />
wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich<br />
der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung<br />
zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie<br />
durch die Änderung erhöht.<br />
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie<br />
oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der<br />
betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />
Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die<br />
Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.<br />
…<br />
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Verordnung über die versicherungsmathematischen<br />
Methoden zur Prämienkalkulation und zur<br />
Berechnung der Alterungsrückstellung in der<br />
privaten Krankenversicherung<br />
(Kalkulationsverordnung - KalV)<br />
§ 13a Übertragungswert<br />
(1) Der Übertragungswert gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge<br />
berechnet sich als Summe aus<br />
1. der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Absatz<br />
4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und<br />
2. der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife, sofern deren Betrag<br />
insgesamt positiv ist, höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die sich<br />
ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert<br />
gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung). Dabei ist die Alterungsrückstellung<br />
für die gekündigten Tarife die gemäß § 341f Absatz 1<br />
des Handelsgesetzbuches berechnete Alterungsrückstellung, mindestens<br />
jedoch der Betrag der Alterungsrückstellung, der sich bei gleichmäßiger<br />
Verteilung der kalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten, die mittels Zillmerung<br />
finanziert werden, auf die ersten fünf Versicherungsjahre ergibt.<br />
Bei der Berechnung der fiktiven Alterungsrückstellung sind die Rechnungsgrundlagen<br />
des brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 12 des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden.<br />
(2) Der Übertragungswert gemäß § 12 Absatz 1b Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge berechnet<br />
sich als Summe aus<br />
1. der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Absatz<br />
4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und<br />
2. der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife, sofern deren Betrag<br />
insgesamt positiv ist, höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die sich<br />
ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert<br />
gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung). Dabei ist die Alterungsrückstellung<br />
für die gekündigten Tarife die gemäß § 341f Absatz 1<br />
des Handelsgesetzbuches berechnete Alterungsrückstellung. Die fiktive<br />
Alterungsrückstellung wird ermittelt aus dem anrechenbaren Alter des Versicherten<br />
und der zu diesem Alter und dem erreichten Alter gehörenden<br />
Alterungsrückstellung, die sich aus den Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation<br />
des brancheneinheitlichen Basistarifs gemäß § 12 Absatz 1a<br />
des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt; dabei wird ein brancheneinheitlicher<br />
Zillmersatz von drei Monatsbeiträgen zugrunde gelegt. Das anrechenbare<br />
Alter ergibt sich aus dem Vergleich der gezahlten Tarifbeiträge,<br />
ohne Berücksichtigung der aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />
finanzierten Bestandteile, in den zum 8. Januar 2009<br />
geführten Tarifen der substitutiven Krankenversicherung mit den dann<br />
gültigen Neugeschäftsbeiträgen.<br />
(3) Für Versicherte, die unter Mitgabe eines Übertragungswertes gemäß Absatz<br />
1 oder 2 zu einem anderen Unternehmen gewechselt sind, darf die Finanzierung<br />
erneuter Abschlusskosten durch Zillmerung nicht zu einer Reduzierung<br />
dieses Übertragungswertes führen. Dasselbe gilt für eine gleichzeitig gewechselte<br />
private Pflege-Pflichtversicherung.<br />
(4) Kündigt ein Versicherter, dessen Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen<br />
wurde, seinen Vertrag und schließt gleichzeitig einen neuen Vertrag<br />
bei einem anderen Krankenversicherer, der die Mitgabe eines Übertragungswertes<br />
vorsieht, beschränkt sich der Übertragungswert abweichend von<br />
Absatz 2 auf den Betrag, der ab dem Wechsel in einen Tarif mit Übertragungswert<br />
aufgebaut wurde, sofern nicht Absatz 5 etwas anderes bestimmt. Der bei<br />
Wechseln aus dem Basistarif nicht gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung<br />
ist zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu<br />
verwenden.<br />
(5) Bei einem Wechsel gemäß § 12 Absatz 1b Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
berechnet sich der Übertragungswert nach Absatz 2. Bei<br />
einer Kündigung des Vertrages, in den der Versicherte gemäß § 12 Absatz 1b<br />
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt ist, und dem gleichzeitigen<br />
Abschluss einer neuen Versicherung im Basistarif eines dritten<br />
Krankenversicherers berechnet sich der Übertragungswert gemäß Absatz 1,<br />
wenn zwischen dem Abschluss des zweiten und des dritten Vertrages mindestens<br />
18 Monate verstrichen sind. Der bei Wechseln aus dem Basistarif nicht<br />
gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung ist zugunsten der Senkung des<br />
Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu verwenden.<br />
(6) Wechselt der Versicherte in der Pflege-Pflichtversicherung zu einem anderen<br />
Unternehmen, gilt die Alterungsrückstellung als Übertragungswert im<br />
Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.<br />
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Ausgabe 10/2008<br />
100 30 40/00 (10.08)<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
für die ergänzende Pflegekrankenversicherung<br />
(AB/PV 2009)<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
§ 3 Wartezeit<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
§ 8 a Beitragsberechnung<br />
§ 8 b Beitragsanpassung<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
§ 18 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Anhang<br />
Seite: 1 / 6<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des<br />
Versicherungsschutzes<br />
1. Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang<br />
Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld oder ein Pflegetagegeld.<br />
Er erbringt, sofern vereinbart, in der Pflegekostenversicherung damit unmittelbar<br />
zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.<br />
2. Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person.<br />
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder<br />
seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig<br />
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,<br />
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nach Maßgabe des Absatzes 6 in<br />
erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.<br />
Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit.<br />
Er endet, wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht.<br />
3. Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in der Unterstützung, in<br />
der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des<br />
täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der<br />
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />
4. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind<br />
a) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und<br />
Bewegungsapparat,<br />
b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,<br />
c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder<br />
Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder<br />
geistige Behinderungen.<br />
5. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des<br />
Absatz 2 Satz 2 sind<br />
a) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege,<br />
das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,<br />
b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme<br />
der Nahrung,<br />
c) im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen,<br />
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen<br />
und Wiederaufsuchen der Wohnung,<br />
d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen,<br />
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und<br />
Kleidung oder das Beheizen.<br />
6. Für die Gewährung von Leistungen sind versicherte Personen einer der<br />
folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:<br />
a) Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind<br />
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für<br />
wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen<br />
mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in<br />
der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
b) Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind<br />
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />
mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe<br />
bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der<br />
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
c) Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind<br />
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />
täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich<br />
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />
benötigen.<br />
Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe der zusätzliche<br />
Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.<br />
7. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem<br />
Versicherungsschein, ergänzenden schriftlichen <strong>Verein</strong>barungen, den<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Allgemeine Bestimmungen mit<br />
Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften.<br />
8. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.<br />
9. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Pflegekostenversicherung<br />
und in der Pflegetagegeldversicherung auf Pflege in der Bundesrepublik<br />
Deutschland. Darüber hinaus erstreckt er sich in der Pflegekostenversicherung<br />
auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des<br />
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Der Versicherer bleibt<br />
höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er auch bei Pflege in der<br />
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hätte.<br />
10. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in<br />
einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person<br />
die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer<br />
ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet. Die erworbenen Rechte<br />
bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete<br />
Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis<br />
(Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen<br />
angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender<br />
ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Absatz 3 und 4) verlangt oder ein<br />
Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden<br />
Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Absatz 3) einzuhalten.<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des<br />
Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines<br />
oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf der Wartezeit.<br />
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten<br />
sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene<br />
Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen,<br />
der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt.<br />
Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil<br />
des Versicherungsschutzes.<br />
2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten<br />
unmittelbar nach der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil<br />
mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur<br />
Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend<br />
zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht<br />
höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.<br />
3. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im<br />
Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes<br />
Risiko ist die <strong>Verein</strong>barung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe<br />
zulässig.<br />
§ 3 Wartezeit<br />
1. Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.<br />
2. Die Wartezeit beträgt drei Jahre.<br />
3. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den<br />
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.<br />
4. Die Wartezeit entfällt bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit.<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
1. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit<br />
Tarifbedingungen. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt mit dem im<br />
Tarif festgelegten Zeitpunkt, frühestens nach Ablauf der Wartezeit.<br />
2. Eintritt und Fortdauer der Pflegebedürftigkeit sind durch ärztliche Bescheinigungen<br />
nachzuweisen. Kosten je eines Nachweises innerhalb von drei Monaten<br />
hat der Versicherungsnehmer zu tragen. Kosten häufiger verlangter Nachweise<br />
gehen zu Lasten des Versicherers. Bescheinigungen von Ehegatten,<br />
Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandten, Verschwägerten<br />
oder im Haushalt des Versicherten lebenden Personen reichen<br />
zum Nachweis nicht aus.<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
1. Keine Leistungspflicht besteht<br />
a) für Versicherungsfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder deren<br />
Ursachen als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich<br />
in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;<br />
b) für Versicherungsfälle, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen;<br />
c) während vollstationärer Heilbehandlung im Krankenhaus, stationären<br />
Rehabilitationsmaßnahmen, Kur- und Sanatoriumsbehandlung und<br />
während Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung.<br />
2. Übersteigt eine Pflegemaßnahme das medizinisch notwendige Maß oder<br />
ist die geforderte Vergütung nicht angemessen, so kann der Versicherer seine<br />
Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.<br />
3. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen<br />
Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung<br />
die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm<br />
geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.<br />
Seite: 2 / 6
2. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der<br />
Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).<br />
3. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn<br />
der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigten für<br />
deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht<br />
vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />
4. Die in ausländischer Währung entstandenen Pflegekosten werden zum<br />
Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro<br />
umgerechnet.<br />
5. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen können von den<br />
Leistungen abgezogen werden, wenn der Versicherer auf Anforderung des<br />
Versicherungsnehmers eine besondere Überweisungsform wählt. Kosten für<br />
Übersetzungen können auch von den Leistungen abgezogen werden.<br />
6. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch<br />
verpfändet werden.<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –<br />
mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an<br />
berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten,<br />
kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die<br />
jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten<br />
sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des<br />
Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom<br />
Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres<br />
nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.<br />
2. Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen,<br />
dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit<br />
stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer<br />
nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif an Stelle von Jahresbeiträgen<br />
Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.<br />
3. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders<br />
vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des<br />
Versicherungsscheins zu zahlen.<br />
4. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in<br />
Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden<br />
Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der<br />
rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der<br />
Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.<br />
5. Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages<br />
kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum<br />
Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine<br />
Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in<br />
Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren<br />
Höhe sich aus dem Tarif ergibt.<br />
6. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet,<br />
steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags<br />
bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der<br />
Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch<br />
Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch<br />
Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem<br />
Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der<br />
Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der<br />
erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er<br />
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
7. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu<br />
entrichten.<br />
§ 8 a Beitragsberechnung<br />
1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen<br />
Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.<br />
2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des<br />
Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei Inkrafttreten der<br />
Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten<br />
Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person<br />
dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in<br />
den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen<br />
angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der<br />
Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person<br />
ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen,<br />
soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />
3. Bei Beitragsänderung kann der Versicherer auch besonders vereinbarte<br />
Risikozuschläge entsprechend ändern.<br />
4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem<br />
Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes<br />
zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich<br />
nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter<br />
Risiken maßgeblichen Grundsätzen.<br />
§ 8 b Beitragsanpassung<br />
1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen<br />
des Versicherers z. B. aufgrund von Veränderungen der Pflegekosten, der<br />
Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigender<br />
Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer<br />
zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen<br />
Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und<br />
Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine<br />
Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden<br />
alle Beiträge dieses Tarifes vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich,<br />
mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr<br />
als 5 % können die Beiträge überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung<br />
des Treuhänders angepasst werden. Unter den gleichen Voraussetzungen<br />
kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein<br />
vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.<br />
2. Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen für die<br />
Beobachtung nicht ausreichen, wird dem Vergleich gemäß Absatz 1 Satz 2 die<br />
Gemeinschaftsstatistik des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.<br />
zur Pflegepflichtversicherung zugrunde gelegt.<br />
3. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach<br />
übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die<br />
Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.<br />
4. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und<br />
evtl. vereinbarter Risikozuschläge werden zu Beginn des zweiten Monats<br />
wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
1. Die ärztliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer<br />
unverzüglich – spätestens innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist – durch<br />
Vorlage eines Nachweises (§ 4 Absatz 2) unter Angabe des Befundes und der<br />
Diagnose sowie der voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit anzuzeigen.<br />
Der Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 1 Absatz 2 sind ferner<br />
anzuzeigen jede Krankenhausbehandlung, stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen,<br />
Kur- oder Sanatoriumsbehandlung und jede Unterbringung<br />
aufgrund richterlicher Anordnung.<br />
3. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte<br />
versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede<br />
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der<br />
Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die<br />
Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.<br />
4. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich<br />
durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.<br />
5. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des<br />
Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung<br />
hinderlich sind.<br />
6. Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig<br />
bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit<br />
darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
1. Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)<br />
vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bis 6 genannten Obliegenheiten<br />
verletzt wird. Bei verspätetem Zugang der Anzeige nach § 9 Absatz 1 Satz 1<br />
wird ein vereinbartes Pflegegeld oder Pflegetagegeld erst vom Zugangstage an<br />
gezahlt, jedoch nicht vor dem Beginn der Leistungspflicht und dem im Tarif<br />
vorgesehenen Zeitpunkt.<br />
2. Wird die in § 9 Absatz 6 genannte Obliegenheit verletzt, so kann der<br />
Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang)<br />
innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung<br />
ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen. Dieses Recht kann nur innerhalb<br />
der ersten zehn Versicherungsjahre ausgeübt werden.<br />
3. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der<br />
Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />
Seite: 3 / 6
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen<br />
bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />
Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen<br />
Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung,<br />
diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz<br />
geleistet wird (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen), an den<br />
Versicherer schriftlich abzutreten.<br />
2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren)<br />
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht<br />
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei<br />
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />
vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der<br />
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen<br />
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in<br />
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein<br />
Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen<br />
den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des<br />
Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1<br />
bis 3 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur<br />
aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig<br />
festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein<br />
Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
1. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende<br />
eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten<br />
Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten<br />
kündigen.<br />
2. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife<br />
beschränkt werden.<br />
3. Hat eine <strong>Verein</strong>barung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei<br />
Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort<br />
genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebens alter oder eine<br />
andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer<br />
Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das<br />
Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen<br />
zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,<br />
wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.<br />
4. Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß § 8 b oder vermindert er seine<br />
Leistungen gemäß § 18 Absatz 1, so kann der Versicherungsnehmer das<br />
Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person<br />
innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann<br />
der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum<br />
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.<br />
5. Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,<br />
den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder<br />
Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die<br />
Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats<br />
verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei<br />
Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.<br />
6. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt<br />
oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das<br />
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers<br />
fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der<br />
Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer<br />
nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der<br />
Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
1. Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn die<br />
Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist.<br />
2. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht<br />
bleiben unberührt.<br />
3. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife<br />
beschränkt werden.<br />
4. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für<br />
einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
1. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />
Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis<br />
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.<br />
Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers<br />
abzugeben.<br />
2. Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.<br />
3. Das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person in der Pflegekostenversicherung<br />
endet, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 9 genannten<br />
verlegt, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen <strong>Verein</strong>barung fortgesetzt<br />
wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen <strong>Verein</strong>barung<br />
einen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung<br />
des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 9<br />
genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung<br />
umzuwandeln.<br />
4. In der Pflegetagegeldversicherung endet das Versicherungsverhältnis einer<br />
versicherten Person, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, es sei<br />
denn, dass es aufgrund einer anderweitigen <strong>Verein</strong>barung fortgesetzt wird. Der<br />
Versicherer kann im Rahmen dieser <strong>Verein</strong>barung einen Beitragszuschlag<br />
verlangen.<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der<br />
Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den<br />
Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der<br />
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am<br />
Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.<br />
3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den<br />
Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher<br />
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am<br />
Sitz des Versicherers zuständig.<br />
§ 18 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der<br />
Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten<br />
Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden<br />
Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und<br />
ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen<br />
überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu<br />
Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und<br />
der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.<br />
2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch<br />
höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen<br />
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch<br />
eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags<br />
notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung<br />
für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen<br />
Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist<br />
nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der<br />
Versicherungsnehmers angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,<br />
nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem<br />
Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.<br />
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Anhang<br />
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
§ 14 Abs. 1 - 3<br />
Fälligkeit der Geldleistung<br />
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers<br />
notwendigen Erhebungen.<br />
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Abschluss eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer<br />
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die<br />
Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.<br />
(3) Eine <strong>Verein</strong>barung, durch die der Versicherer zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.<br />
§ 19 Abs. 1 und 2<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den<br />
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der<br />
Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch<br />
insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />
§ 28 Abs. 1 - 4<br />
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist,<br />
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn,<br />
die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung<br />
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der<br />
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu<br />
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
§ 37<br />
Zahlungsverzug bei Erstprämie<br />
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag<br />
berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der<br />
Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung<br />
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />
§ 38<br />
Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,<br />
die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen<br />
beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge<br />
jeweils getrennt anzugeben.<br />
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,<br />
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten<br />
Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der<br />
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die<br />
Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden<br />
ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
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§ 86<br />
Übergang von Ersatzansprüchen<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den<br />
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmer geltend gemacht werden,.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und<br />
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese<br />
Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer<br />
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der<br />
Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />
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Ausgabe 01/2008<br />
100 32 00/00 (01.08)<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
Pflegetagegeld bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Allgemeine Grundsätze<br />
§ 2 Gegenstand des Versicherungsschutzes<br />
§ 3 Leistungen des Versicherungsvertrages<br />
§ 4 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
§ 5 Leistungsauszahlung<br />
§ 6 Obliegenheiten<br />
§ 7 Beitrag<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
§ 9 Beitragsberechnung<br />
§ 10 Erhöhung des Pflegetagegeldes<br />
§ 11 Beitragsanpassung<br />
§ 12 Änderung von Versicherungsbedingungen<br />
§ 13 Vertragslaufzeit<br />
§ 14 Vertragsende<br />
§ 15 Gerichtsstand<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch<br />
Tarif 423<br />
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
Seite: 1 / 5<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
§ 1 Welche allgemeinen Grundsätze sind für den Versicherungsvertrag<br />
wichtig?<br />
1. Den Umfang des Versicherungsschutzes ersehen Sie aus dem Versicherungsschein,<br />
etwaigen späteren schriftlichen <strong>Verein</strong>barungen, diesen Bedingungen<br />
sowie den gesetzlichen Vorschriften. Der Versicherungsschutz<br />
unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />
2. Das Pflegetagegeld kann mit 10 EUR oder höher vereinbart werden.<br />
3. Ihren Versicherungsantrag nehmen wir mit der Zusendung des Versicherungsscheins<br />
an. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor<br />
Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins<br />
oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Für Versicherungsfälle,<br />
die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir<br />
nicht. Für Versicherungsfälle, die nach Zugang der Annahmeerklärung oder des<br />
Versicherungsscheins eingetreten sind, leisten wir für den Teil nicht, der in die<br />
Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.<br />
4. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31.12. des betreffenden Kalenderjahres.<br />
Jedes weitere Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />
5. Willenserklärungen und Anzeigen müssen Sie schriftlich an uns richten,<br />
sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
6. Ihr Versicherungsschutz gilt für die Pflege in Deutschland. Durch eine<br />
gesonderte <strong>Verein</strong>barung kann der Versicherungsschutz auf die Pflege in<br />
einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgedehnt werden<br />
(s. hierzu § 13 Abs. 3 AVB).<br />
§ 2 Was ist Gegenstand des Versicherungsschutzes und<br />
welchen Umfang hat dieser?<br />
1. Bei Eintritt des Versicherungsfalls zahlen wir das vertraglich vereinbarte<br />
Pflegetagegeld.<br />
2. Ein Versicherungsfall ist gegeben, wenn eine in diesem Tarif versicherte<br />
Person pflegebedürftig wird. Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen<br />
liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit oder Behinderung für<br />
die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich<br />
mindestens sechs Monate, der Hilfe bedarf und die Voraussetzungen<br />
für die Zuordnung zur Pflegestufe III nach §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch –<br />
Elftes Buch – (SGB XI) sowie den gemäß § 17 SGB XI beschlossenen<br />
Richtlinien der Pflegekassen gegeben sind. Die §§ 14, 15 SGB XI haben wir am<br />
Ende dieser AVB abgedruckt.<br />
3. Die versicherte Person ist pflegebedürftig nach Pflegestufe III, wenn sie<br />
bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) täglich rund um die<br />
Uhr, auch nachts, der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe<br />
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.<br />
4. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als<br />
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der<br />
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich<br />
im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen;<br />
auf die Grundpflege müssen hierbei mindestens vier Stunden entfallen.<br />
5. Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit<br />
nach Pflegestufe III. Er endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach<br />
Pflegestufe III mehr besteht.<br />
§ 3 Welche Leistungen erbringen wir und was müssen Sie dazu<br />
tun?<br />
1. Ist der Versicherungsfall eingetreten, zahlen wir das vereinbarte<br />
Pflegetagegeld ab der ärztlichen Feststellung, dass Pflegebedürftigkeit nach der<br />
Pflegestufe III vorliegt. Voraussetzung ist, dass Sie uns den Eintritt der Pflegebedürftigkeit<br />
innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalls anzeigen.<br />
Bei späterem Zugang der Anzeige zahlen wir das Pflegetagegeld<br />
frühestens ab dem Zugangstag. Das Pflegetagegeld zahlen wir ohne zeitliche<br />
Begrenzung, solange die versicherte Person pflegebedürftig nach Pflegestufe III<br />
ist.<br />
2. Den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit nach<br />
Pflegestufe III müssen Sie durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wir<br />
übersenden Ihnen nach Ihrer Anzeige einen Vordruck, den Sie vom<br />
behandelnden Arzt ausfüllen lassen. Eine Bescheinigung durch Ehegatten,<br />
Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandte, Verschwägerte<br />
oder durch eine im Haushalt des Pflegebedürftigen lebende Person<br />
genügt als Nachweis nicht.<br />
3. Sofern für die versicherte Person Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen<br />
Pflegekasse oder einer privaten Pflegepflichtversicherung besteht, ist ein<br />
Nachweis über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit (Feststellungsunterlagen,<br />
Untersuchungsbericht des jeweiligen Versicherungsträgers) vorzulegen.<br />
4. Die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III ist in Abständen<br />
von sechs Monaten nachzuweisen. Wir stellen Ihnen hierfür ein Formblatt zur<br />
Verfügung. Die Kosten für den Nachweis sind von Ihnen zu tragen. Machen wir<br />
darüber hinaus zu einem anderen Zeitpunkt von unserem Recht, einen Nach-<br />
weis über die Pflegebedürftigkeit zu verlangen, Gebrauch, tragen wir die hierfür<br />
entstehenden Mehrkosten.<br />
5. Wir sind unabhängig davon berechtigt, den Eintritt der Versicherungsfalls<br />
und die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit sowie die Eignung, Notwendigkeit und<br />
Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Minderung oder Beseitigung der Schwerstpflegebedürftigkeit<br />
durch den Medizinischen Dienst der privaten Pflegeversicherung<br />
feststellen zu lassen. Die Untersuchung erfolgt auf unsere Kosten<br />
grundsätzlich im Wohnbereich der versicherten Person. Wenn eine Untersuchung<br />
dort nicht möglich ist, kann diese auch außerhalb des Wohnbereichs<br />
vorgenommen werden. Erteilt die versicherte Person hierzu kein Einverständnis,<br />
können wir die beantragten Leistungen verweigern oder einstellen.<br />
§ 4 Wann leisten wir nicht?<br />
Wir erbringen keine Leistung,<br />
- wenn die Pflegebedürftigkeit durch ein Kriegsereignis verursacht wurde<br />
oder deren Ursache als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht<br />
ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist;<br />
- wenn die Pflegebedürftigkeit auf eine Sucht zurückzuführen ist oder auf<br />
vorsätzlich herbeigeführten Krankheiten bzw. auf Folgen eines vorsätzlich<br />
verursachten Unfalles beruht;<br />
- während vollstationärer Heilbehandlung im Krankenhaus, stationärer<br />
Rehabilitationsmaßnahme, Kur- und Sanatoriumsbehandlung und während<br />
Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung.<br />
§ 5 Was sollten Sie zur Auszahlung der Versicherungsleistung<br />
beachten?<br />
1. Wir sind zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die von uns geforderten<br />
Nachweise vorgelegt haben; diese gehen in unser Eigentum über.<br />
2. Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns<br />
diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistung<br />
benennen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie selbst die Leistungen<br />
verlangen.<br />
3. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie ohne unsere<br />
Zustimmung weder abtreten noch verpfänden oder in sonstiger Weise auf Dritte<br />
übertragen.<br />
§ 6 Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten und was ist<br />
die Folge einer Verletzung?<br />
1. Den Wegfall der Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III müssen Sie bzw.<br />
die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person uns unverzüglich<br />
anzeigen.<br />
2. Bitte beachten Sie auch, dass Sie und die als empfangsberechtigt benannte<br />
versicherte Person auf unser Verlangen hin jede Auskunft zu erteilen<br />
haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder unserer Leistungspflicht<br />
dem Grunde und der Höhe nach erforderlich ist. Auf unser Verlangen hin<br />
ist die versicherte Person verpflichtet, sich vom Medizinischen Dienst der<br />
privaten Krankenversicherung untersuchen zu lassen.<br />
3. Wenn Sie eine weitere Pflegekrankenversicherung (z.B. Pflegetagegeldversicherung,<br />
Pflegekostenversicherung, Pflegerentenversicherung, Pflegezusatzversicherung<br />
in der Lebensversicherung) für sich oder eine mitversicherte<br />
Person abschließen wollen, ist unsere vorherige schriftliche Zustimmung<br />
erforderlich. Das gilt auch für die Erhöhung eines bereits bestehenden<br />
Pflegeversicherungsschutzes. Wenn Sie diese Zustimmung nicht einholen,<br />
gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz aus diesem Tarif.<br />
4. Wenn Sie oder die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person<br />
den Mitwirkungsverpflichtungen nach Absatz 1 und 2 nicht nachkommen, sind<br />
wir unter den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen<br />
Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
5. Schließen Sie für sich oder eine mitversicherte Person ohne unsere Zustimmung<br />
eine weitere Pflegeversicherung ab oder erhöhen Sie eine bestehende<br />
(s. Absatz 3), können wir den Vertrag innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntwerden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Wenn wir von<br />
diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen, werden wir von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei. Unser Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie nachweisen, dass<br />
kein Verschulden vorliegt.<br />
§ 7 Was kostet der Versicherungsschutz?<br />
Die monatlichen Beitragsraten entnehmen Sie dem Versicherungsschein bzw.<br />
einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
Seite: 2 / 5
§ 8 Wie und wann ist der Beitrag zu zahlen?<br />
1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an<br />
berechnet. Sie können den Beitrag wahlweise auch monatlich, vierteljährlich<br />
oder halbjährlich bezahlen. Der Jahresbeitrag wird dann insoweit gestundet.<br />
Kommen Sie mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, werden die<br />
gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres zur Zahlung<br />
fällig.<br />
2. <strong>Verein</strong>bart ist die Beitragszahlung per Lastschrifteinzugsverfahren. Der<br />
Beitrag ist jeweils zum Ersten des Monats der vereinbarten Periode zu zahlen.<br />
3. Die Verpflichtung, den Beitrag zu zahlen, besteht bis zum Ablauf des<br />
Monats, in dem das Versicherungsverhältnis endet.<br />
4. Bei säumiger Zahlung erheben wir je Mahnung neben den Portokosten<br />
Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR.<br />
5. Den ersten Beitrag bzw. die erste Beitragsrate müssen Sie, sofern nichts<br />
anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach<br />
Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Zahlen Sie den ersten Beitrag oder<br />
spätere Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig, kann dies zum Verlust des<br />
Versicherungsschutzes führen.<br />
6. Gegen unsere Forderung können Sie nur aufrechnen, soweit Ihre<br />
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine<br />
Forderung aus der Beitragspflicht können Sie jedoch als Mitglied eines<br />
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nicht aufrechnen.<br />
§ 9 Wie wird der Beitrag berechnet?<br />
1. Die Beiträge berechnen wir nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
(VAG) und haben das entsprechend in unseren technischen<br />
Berechnungsgrundlagen festgelegt.<br />
2. Die Beiträge richten sich nach dem Geschlecht und dem Alter der<br />
versicherten Person bei Eintritt in den Tarif. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied<br />
zwischen dem Kalenderjahr der Geburt und dem des Versicherungsbeginns.<br />
Erhöhen Sie das Pflegetagegeld nachträglich, berechnet sich der Mehrbeitrag<br />
nach dem dann erreichten Eintrittalter der versicherten Person.<br />
3. Ändern sich die Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes,<br />
berücksichtigen wir das Geschlecht und das zum Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten<br />
Person. Dem Eintrittsalter der versicherten Person tragen wir in diesem Fall<br />
dadurch Rechnung, dass wir eine Alterungsrückstellung gemäß den in den<br />
technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen anrechnen.<br />
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen<br />
des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des<br />
Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen.<br />
4. Bei Beitragsänderungen können wir auch besonders vereinbarte Risikozuschläge<br />
entsprechend ändern.<br />
5. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht uns für den<br />
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein<br />
angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für unseren<br />
Geschäftsbetrieb zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.<br />
§ 10 Wann und wie wird das Pflegetagegeld erhöht?<br />
1. Wir erhöhen regelmäßig das Pflegetagegeld für Sie und die mitversicherten<br />
Personen ohne eine erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten.<br />
Für das zusätzliche Pflegetagegeld entfallen Gesundheitsprüfung und<br />
Wartezeiten.<br />
2. Der Mehrbeitrag für die Leistungserhöhung berechnet sich nach dem zum<br />
Zeitpunkt der Anpassung maßgeblichen Eintrittsalter. Bestehende Risikozuschläge<br />
werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag.<br />
3. Die Anpassung nehmen wir jeweils im dritten Versicherungsjahr nach Abschluss<br />
bzw. Änderung des Vertrags oder nach einer Leistungsanpassung vor.<br />
Teilnahmeberechtigt ist jede versicherte Person, wenn sie folgende Voraussetzungen<br />
erfüllt:<br />
a) das zum Zeitpunkt der Erhöhung erreichte Eintrittsalter liegt nicht über 70<br />
Jahre und<br />
b) es ist noch kein Versicherungsfall (s. § 2 Absatz 2) eingetreten.<br />
4. Das zusätzliche Pflegetagegeld wird so festgesetzt, dass sich ein Mehrbeitrag<br />
entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß dem<br />
Verbraucherpreisindex für Deutschland in den letzten drei Jahren ergibt. Der<br />
hinzukommende Beitrag beläuft sich jedoch auf mindestens 10 % und ist auf<br />
höchstens 20 % des bisherigen Beitrags begrenzt.<br />
5. Rechtzeitig vor dem Anpassungstermin informieren wir Sie schriftlich über<br />
die Erhöhung. Die Erhöhung entfällt für diejenigen versicherten Personen, für<br />
die Sie bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen.<br />
Wenn Sie der Erhöhung für eine versicherte Person an zwei aufeinander folgenden<br />
Terminen widersprechen, entfällt für diese Person der Anspruch auf<br />
eine weitere planmäßige Erhöhung.<br />
§ 11 Kann sich der Beitrag nach Abschluss des<br />
Versicherungsvertrages ändern?<br />
1. Wir überprüfen mindestens einmal jährlich das Verhältnis der kalkulierten<br />
Versicherungsleistungen zu den tatsächlich erforderlichen Leistungen. Ergibt<br />
diese Gegenüberstellung eine Abweichung um mehr als 10 %, überprüfen wir<br />
alle Beiträge dieses Tarifs und passen diese, soweit erforderlich, mit Zustimmung<br />
des Treuhänders an. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können<br />
wir die Beiträge überprüfen und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des<br />
Treuhänders anpassen. Einen vereinbarten Risikozuschlag können wir unter<br />
den gleichen Voraussetzungen entsprechend ändern. Gleiches gilt für eine<br />
Änderung aufgrund steigender Lebenserwartung.<br />
2. Soweit die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen für die Beobachtung<br />
nicht ausreichend sind, legen wir dem Vergleich nach Absatz 1 die<br />
Gemeinschaftsstatistik des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.<br />
zugrunde.<br />
3. Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn die Veränderung<br />
der Versicherungsleistungen in Übereinstimmung mit dem Treuhänder als vorübergehend<br />
anzusehen ist.<br />
4. Über eine Beitragsanpassung informieren wir Sie schriftlich. Diese wird zu<br />
Beginn des zweiten Monats, der auf die Benachrichtigung folgt, wirksam, sofern<br />
nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.<br />
§ 12 Können sich die AVB nach Abschluss des<br />
Versicherungsvertrages ändern?<br />
1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der<br />
Verhältnisse des Gesundheitswesens können wir die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
den veränderten Verhältnissen anpassen, wenn die<br />
Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer<br />
erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die<br />
Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit<br />
bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam,<br />
der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an<br />
den Versicherungsnehmer folgt.<br />
2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch<br />
höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen<br />
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch<br />
eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags<br />
notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung<br />
für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen<br />
Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist<br />
nur wirksam, wenn sei unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer<br />
angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem<br />
die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer<br />
mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.<br />
§ 13 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?<br />
1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie<br />
können das Versicherungsverhältnis – auch hinsichtlich einzelner versicherter<br />
Personen – mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres<br />
kündigen.<br />
2. Wir verzichten auf das uns zustehende ordentliche Kündigungsrecht. Unberührt<br />
von diesem Verzicht bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht nach<br />
den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
3. Das Versicherungsverhältnis endet, wenn der Versicherungsnehmer oder<br />
eine mitversicherte Person verstirbt. Es endet auch, wenn der Versicherungsnehmer<br />
oder eine versicherte Person aus Deutschland wegziehen, es sei<br />
denn, dass wir eine andere <strong>Verein</strong>barung treffen. Bei Ableben oder Wegzug<br />
des Versicherungsnehmers aus Deutschland und entsprechender Beendigung<br />
des Versicherungsvertrages haben die mitversicherten Personen das Recht,<br />
das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers<br />
fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist uns gegenüber innerhalb von<br />
zwei Monaten ab Beendigung der Versicherung abzugeben.<br />
§ 14 Wann endet der Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –<br />
mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />
§ 15 Welcher Gerichtsstand gilt für Klagen aus dem<br />
Versicherungsverhältnis?<br />
1. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden<br />
sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten können Sie gegen uns<br />
gerichtete Klagen aus dem Versicherungsvertrag bei dem Gericht an unserem<br />
Sitz in München anhängig machen. Sie können die Klage aber auch bei dem<br />
Seite: 3 / 5
Gericht des Ortes einreichen, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben.<br />
2. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht<br />
des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben.<br />
3. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder<br />
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,<br />
oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – (SGB XI) –<br />
Soziale Pflegeversicherung<br />
§ 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit<br />
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die<br />
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in<br />
erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.<br />
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:<br />
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,<br />
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,<br />
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige<br />
Behinderungen.<br />
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />
Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:<br />
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,<br />
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,<br />
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und<br />
Wiederaufsuchen der Wohnung,<br />
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung<br />
oder das Beheizen.<br />
§ 15 SGB XI Stufen der Pflegebedürftigkeit<br />
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:<br />
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei<br />
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der<br />
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal<br />
täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauwirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die<br />
Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Für die Gewährung von<br />
Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.<br />
(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.<br />
(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der<br />
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />
1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,<br />
2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,<br />
3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.<br />
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
§ 28 Abs. 1 - 4<br />
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist,<br />
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn,<br />
die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung<br />
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der<br />
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für<br />
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
Seite: 4 / 5
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
Seite: 5 / 5
Ausgabe 01/2008<br />
100 32 20/00 (01.08)<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Pflegeergänzung<br />
- Leistungen für Hausnotruf und bei Demenz -<br />
§ 1 Allgemeine Grundsätze<br />
§ 2 Leistungen des Versicherungsvertrages<br />
§ 3 Eintritt des Versicherungsfalls<br />
§ 4 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
§ 5 Leistungsauszahlung<br />
§ 6 Obliegenheiten<br />
§ 7 Beitrag<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
§ 9 Beitragsberechnung<br />
§ 10 Beitragsanpassung<br />
§ 11 Änderung von Versicherungsbedingungen<br />
§ 12 Vertragslaufzeit<br />
§ 13 Vertragsende<br />
§ 14 Gerichtsstand<br />
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch<br />
Tarif 425<br />
Seite: 1 / 4<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
§ 1 Welche allgemeinen Grundsätze sind für den Versicherungsvertrag<br />
wichtig?<br />
1. Den Umfang des Versicherungsschutzes ersehen Sie aus dem Versicherungsschein,<br />
etwaigen späteren schriftlichen <strong>Verein</strong>barungen, diesen Bedingungen<br />
sowie den gesetzlichen Vorschriften. Der Versicherungsschutz<br />
unterliegt ausschließlich deutschem Recht.<br />
2. Ihren Versicherungsantrag nehmen wir mit der Zusendung des Versicherungsscheins<br />
an. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor<br />
Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des<br />
Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Für<br />
Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind,<br />
leisten wir nicht. Für Versicherungsfälle, die nach Zugang der<br />
Annahmeerklärung oder des Versicherungsscheins eingetreten sind, leisten wir<br />
für den Teil nicht, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.<br />
3. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt und endet am 31.12. des betreffenden Kalenderjahres.<br />
Jedes weitere Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />
4. Willenserklärungen und Anzeigen müssen Sie schriftlich an uns richten,<br />
sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
5. Ihr Versicherungsschutz gilt für Leistungen in Deutschland. Verlegt eine<br />
versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über<br />
den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis<br />
mit der Maßgabe fort, dass wir höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet<br />
sind, die bei einem Aufenthalt in Deutschland zu erbringen wären.<br />
§ 2 Was ist Gegenstand des Versicherungsschutzes und welche<br />
Leistungen erbringen wir?<br />
1. Bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />
a) beteiligen wir uns an den Kosten für ein Hausnotrufsystem, ggf. nach Vorleistung<br />
der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung,<br />
und<br />
b) zahlen bei Demenz mindestens mittleren Grades ein vorgezogenes Betreuungsgeld<br />
in Höhe des Pflegegeldes der Pflegestufe I, bis die versicherte<br />
Person in der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten<br />
Pflegepflichtversicherung als pflegebedürftig anerkannt wird.<br />
2. Der Versicherungsfall für die Installation eines Hausnotrufsystems ist<br />
gegeben,<br />
a) wenn die versicherte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat und alleine<br />
in ihrer häuslichen Umgebung lebt<br />
b) oder in der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung als pflegebedürftig<br />
anerkannt ist.<br />
3. Wir leisten 70 % der verbleibenden Kosten für die Miete eines Hausnotrufsystems,<br />
das von einem Leistungserbringer auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages<br />
nach § 78 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 11. Buch (SGB XI) zur<br />
Verfügung gestellt wird. § 78 Abs. 1 SGB XI haben wir am Ende dieser AVB<br />
abgedruckt.<br />
4. Der Versicherungsfall Demenz ist gegeben, wenn bei einer erwachsenen<br />
versicherten Person durch einen Facharzt eine solche mindestens mittleren<br />
Grades festgestellt wird.<br />
5. Demenz ist die krankheitsbedingte Funktionsbeeinträchtigung des Gehirns,<br />
die mit einer Gedächtnisbeeinträchtigung und – unter Verlust bereits erlernter<br />
Fähigkeiten – mit Störungen des Sprachvermögens, der Fähigkeit motorische<br />
Aktivitäten auszuführen, der Fähigkeit Gegenstände zu erkennen oder<br />
wieder zu erkennen, verbunden ist, und die weder mit einer Bewusstseinstrübung<br />
(Delir) noch mit einem primären anderen psychischen Leiden einhergeht.<br />
6. Demenz liegt vor, wenn die versicherte Person infolge dieser Erkrankung<br />
geistig und körperlich nicht mehr in der Lage ist, mehr als nur einfache Tätigkeiten<br />
der täglichen Lebensführung auszuführen und deshalb auf fremde Hilfe<br />
angewiesen ist.<br />
7. Der Versicherungsfall endet mit der ärztlichen Feststellung einer Pflegebedürftigkeit<br />
in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung mit mindestens<br />
der Pflegestufe I oder wenn die beschriebene Demenz nicht mehr besteht.<br />
8. Wir leisten ein vorgezogenes Betreuungsgeld. Die Höhe des Betreuungsgeldes<br />
je vollen Kalendermonat beläuft sich auf den Betrag, auf den die versicherte<br />
Person Anspruch hätte, wenn sie ein Pflegegeld gemäß Pflegestufe I<br />
bei häuslicher Pflege durch eine selbst beschaffte Pflegehilfe beziehen würde.<br />
§ 3 Was müssen Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />
beachten?<br />
1. Die tariflichen Leistungen für das Hausnotrufsystem erbringen wir ab<br />
Antragstellung und Nachweis der entsprechenden Kosten. Soweit ein Leistungsanspruch<br />
aus der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung<br />
gegeben ist, benötigen wir zur Leistungsprüfung deren<br />
Erstattungsvermerk.<br />
2. Das Betreuungsgeld zahlen wir ab der ärztlichen Feststellung, dass Demenz<br />
im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Voraussetzung ist, dass Sie uns<br />
das Krankheitsbild innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalls<br />
anzeigen. Bei späterem Zugang der Anzeige zahlen wir das Betreuungsgeld<br />
frühestens ab dem Zugangstag.<br />
3. Das Vorliegen der Demenz müssen Sie durch eine Bescheinigung eines<br />
Facharztes für Geriatrie, Psychiatrie oder Neurologie nachweisen. Die Demenz<br />
ist auf der Grundlage wissenschaftlich allgemein anerkannter Diagnosemethoden<br />
festzustellen. In der ärztlichen Bescheinigung sind auch die zur Feststellung<br />
der Demenz angewandten Diagnoseverfahren und die durchgeführten<br />
Tests mit dem jeweiligen Ergebnis darzustellen.<br />
4. Eine Bescheinigung durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />
Verwandte, Verschwägerte oder durch eine im Haushalt<br />
des Pflegebedürftigen lebende Person genügt als Nachweis nicht.<br />
5. Die Fortdauer der Demenz ist in Abständen von sechs Monaten nachzuweisen.<br />
Wir stellen Ihnen hierfür ein Formblatt zur Verfügung. Die Kosten für<br />
den Nachweis sind von Ihnen zu tragen. Machen wir darüber hinaus zu einem<br />
anderen Zeitpunkt von unserem Recht, einen Nachweis über das Bestehen der<br />
Demenz zu verlangen, Gebrauch, tragen wir die hierfür entstehenden<br />
Mehrkosten.<br />
6. Wir sind unabhängig davon berechtigt, den Eintritt des Versicherungsfalls<br />
und die Fortdauer der Demenz durch den Medizinischen Dienst der privaten<br />
Krankenversicherung feststellen zu lassen. Die Untersuchung erfolgt auf unsere<br />
Kosten grundsätzlich im Wohnbereich der versicherten Person. Wenn eine<br />
Untersuchung dort nicht möglich ist, kann diese auch außerhalb des Wohnbereichs<br />
vorgenommen werden.<br />
§ 4 Wann leisten wir nicht?<br />
Ein Anspruch auf Leistung des vorgezogenen Betreuungsgeldes besteht nicht,<br />
- wenn die Demenz durch ein Kriegsereignis verursacht wurde oder deren<br />
Ursache als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in<br />
den Versicherungsschutz eingeschlossen ist;<br />
- wenn die Demenz auf eine Sucht zurückzuführen ist oder auf vorsätzlich<br />
herbeigeführten Krankheiten bzw. auf Folgen eines vorsätzlich verursachten<br />
Unfalles beruht;<br />
- während vollstationärer Heilbehandlung im Krankenhaus, stationärer Rehabilitationsmaßnahme,<br />
Kur- und Sanatoriumsbehandlung und während<br />
Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung.<br />
§ 5 Was sollten Sie zur Auszahlung der Versicherungsleistung<br />
beachten?<br />
1. Wir sind zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die von uns geforderten Nachweise<br />
vorgelegt haben; diese gehen in unser Eigentum über.<br />
2. Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns<br />
diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistung<br />
benennen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie selbst die<br />
Leistungen verlangen. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können im<br />
Übrigen ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet oder in<br />
sonstiger Weise auf Dritte übertragen werden.<br />
§ 6 Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten und was ist<br />
die Folge einer Verletzung?<br />
1. Bitte beachten Sie auch, dass Sie und die als empfangsberechtigt benannte<br />
Person auf unser Verlangen hin jede Auskunft zu erteilen haben, die zur<br />
Feststellung des Versicherungsfalls oder unserer Leistungspflicht dem Grunde<br />
und der Höhe nach erforderlich ist. Auf unser Verlangen hin ist die versicherte<br />
Person verpflichtet, sich vom Medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherung<br />
untersuchen zu lassen.<br />
2. Wird für eine versicherte Person Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung<br />
oder der privaten Pflegepflichtversicherung festgestellt, müssen<br />
Sie uns unverzüglich über diese Feststellung informieren.<br />
3. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie oder die versicherte<br />
Person den Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommen. Das gilt<br />
nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit<br />
beruht. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit sind wir<br />
berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden<br />
Verhältnis zu kürzen.<br />
Seite: 2 / 4
§ 7 Was kostet der Versicherungsschutz?<br />
Die monatlichen Beitragsraten entnehmen Sie dem Versicherungsschein bzw.<br />
einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
§ 8 Wie und wann ist der Beitrag zu zahlen?<br />
1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an<br />
berechnet. Sie können den Beitrag wahlweise auch monatlich, vierteljährlich<br />
oder halbjährlich bezahlen. Der Jahresbeitrag wird dann insoweit gestundet.<br />
Kommen Sie mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, werden die gestundeten<br />
Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres zur Zahlung fällig.<br />
2. <strong>Verein</strong>bart ist die Beitragszahlung per Lastschrifteinzugsverfahren. Der<br />
Beitrag ist jeweils zum Ersten des Monats der vereinbarten Periode zu zahlen.<br />
3. Bei säumiger Zahlung erheben wir je Mahnung neben den Portokosten<br />
Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR.<br />
4. Den ersten Beitrag bzw. die erste Beitragsrate müssen Sie, sofern nichts<br />
anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang<br />
des Versicherungsscheins zahlen. Zahlen Sie den ersten Beitrag oder<br />
spätere Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig, kann dies zum Verlust des<br />
Versicherungsschutzes führen.<br />
5. Gegen unsere Forderung können Sie nur aufrechnen, soweit Ihre Gegenforderung<br />
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung<br />
aus der Beitragspflicht können Sie jedoch als Mitglied eines Versicherungsvereins<br />
auf Gegenseitigkeit nicht aufrechnen.<br />
§ 9 Wie wird der Beitrag berechnet?<br />
1. Die Beiträge berechnen wir nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
(VAG) und haben das entsprechend in unseren technischen Berechnungsgrundlagen<br />
festgelegt.<br />
2. Die Beiträge richten sich nach dem Geschlecht und dem Alter der versicherten<br />
Person bei Eintritt in den Tarif. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied<br />
zwischen dem Kalenderjahr der Geburt und dem des Versicherungsbeginns.<br />
3. Ändern sich die Beiträge, berücksichtigen wir das Geschlecht und das<br />
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter<br />
der versicherten Person. Dem Eintrittsalter der versicherten Person tragen wir<br />
in diesem Fall dadurch Rechnung, dass wir eine Alterungsrückstellung gemäß<br />
den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen<br />
anrechnen. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer<br />
Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch<br />
während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen.<br />
§ 10 Kann sich der Beitrag nach Abschluss des<br />
Versicherungsvertrages ändern?<br />
1. Wir überprüfen mindestens einmal jährlich das Verhältnis der kalkulierten<br />
Versicherungsleistungen zu den tatsächlich erforderlichen Leistungen. Ergibt<br />
diese Gegenüberstellung eine Abweichung um mehr als 10 %, überprüfen wir<br />
alle Beiträge dieses Tarifs und passen diese, soweit erforderlich, mit Zustimmung<br />
des Treuhänders an. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können<br />
wir die Beiträge überprüfen und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders<br />
anpassen. Einen vereinbarten Beitragszuschlag können wir unter den<br />
gleichen Voraussetzungen entsprechend ändern. Entsprechendes gilt für eine<br />
Änderung aufgrund steigender Lebenserwartung.<br />
2. Soweit die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen für die Beobachtung<br />
nicht ausreichend sind, legen wir dem Vergleich nach Absatz 1 die<br />
Gemeinschaftsstatistik des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.<br />
zugrunde.<br />
3. Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn die Veränderung<br />
der Versicherungsleistungen in Übereinstimmung mit dem Treuhänder als<br />
vorübergehend anzusehen ist.<br />
4. Über eine Beitragsanpassung informieren wir Sie schriftlich. Diese wird zu<br />
Beginn des zweiten Monats, der auf die Benachrichtigung folgt, wirksam.<br />
§ 11 Können sich die AVB nach Abschluss des<br />
Versicherungsvertrages ändern?<br />
1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der<br />
Verhältnisse des Gesundheitswesens können wir die AVB den veränderten<br />
Verhältnissen anpassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrnehmung<br />
der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und ein<br />
unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderung überprüft und<br />
ihre Angemessenheit bestätigt hat.<br />
2. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf<br />
die Mitteilung der Änderung und der Mitteilung der hierfür maßgeblichen<br />
Gründe an Sie folgt.<br />
3. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch<br />
höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwal-<br />
tungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir diese durch eine neue Regelung<br />
ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder<br />
wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für Sie oder uns<br />
auch unter Berücksichtigung der Interessen der jeweils anderen Vertragspartei<br />
eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist wirksam,<br />
wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer<br />
angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen<br />
die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben,<br />
Vertragsbestandteil.<br />
§ 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?<br />
1. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie<br />
können das Versicherungsverhältnis – auch hinsichtlich einzelner versicherter<br />
Personen – mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres<br />
kündigen.<br />
2. Wir verzichten auf das uns zustehende ordentliche Kündigungsrecht.<br />
Unberührt von diesem Verzicht bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht<br />
nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
3. Das Versicherungsverhältnis endet, wenn der Versicherungsnehmer oder<br />
eine mitversicherte Person verstirbt. Es endet auch, wenn der Versicherungsnehmer<br />
oder eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten verlegt, es sei denn,<br />
dass wir eine andere <strong>Verein</strong>barung treffen. Bei Ableben oder Wohnsitzverlegung<br />
des Versicherungsnehmers und entsprechender Beendigung des<br />
Versicherungsvertrages haben die mitversicherten Personen das Recht, das<br />
Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers<br />
fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist uns gegenüber innerhalb von zwei<br />
Monaten ab Beendigung der Versicherung abzugeben.<br />
§ 13 Wann endet der Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –<br />
mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />
§ 14 Welcher Gerichtsstand gilt für Klagen aus dem<br />
Versicherungsverhältnis?<br />
1. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden<br />
sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten können Sie gegen uns<br />
gerichtete Klagen aus dem Versicherungsvertrag bei dem Gericht an unserem<br />
Sitz in München anhängig machen. Sie können die Klage aber auch bei dem<br />
Gericht des Ortes einreichen, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt haben.<br />
2. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht<br />
des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben.<br />
3. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder<br />
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,<br />
oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung<br />
nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.<br />
Seite: 3 / 4
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch<br />
– Elftes Buch (SGB XI) –<br />
Soziale Pflegeversicherung<br />
§ 78 Verträge über Pflegehilfsmittel<br />
(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen schließen mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit<br />
Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind; dabei ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach<br />
Absatz 2 zu beachten. In den Verträgen sind auch die Grundsätze und Maßstäbe sowie das Verfahren für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der<br />
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zu regeln.<br />
Seite: 4 / 4
Ausgabe 01/2009<br />
100 30 80/00 (01.09)<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2009<br />
für den Basistarif (AVB/BT 2009)<br />
Präambel<br />
A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
B. Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
§ 3 Wartezeiten<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
§ 8 a Beitragsberechnung und -begrenzung<br />
§ 8 b Beitragsanpassung<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärung und Anzeigen<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Anhang<br />
Seite: 1 / 12<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
Präambel<br />
Der Basistarif wird von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung<br />
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und in einheitlicher Form angeboten und<br />
folgt den nachstehend aufgeführten, ebenfalls durch Gesetz vorgegebenen<br />
Rahmenbedingungen:<br />
• Aufnahme- und versicherungsfähig im Basistarif sind ausschließlich die in<br />
Abschnitt A. Absätze 2 und 3 genannten Personen. Krankenversicherungsunternehmen<br />
unterliegen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen<br />
einem Annahmezwang. Eine Risikoprüfung wird durchgeführt,<br />
auch wenn für die Dauer der Versicherung im Basistarif keine<br />
Risikozuschläge erhoben werden.<br />
• Die Vertragsleistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und Höhe den<br />
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,<br />
auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar.<br />
• Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung nicht übersteigen. Für Personen mit Anspruch auf<br />
Beihilfe tritt an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des die<br />
Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs für ambulante Heilbehandlung<br />
entspricht.<br />
A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
1. Der Basistarif wird als<br />
• Tarifstufe BTN ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalten von 300, 600,<br />
900 oder 1.200 Euro sowie als<br />
• Tarifstufe BTB ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalten in Höhe des<br />
durch den Beihilfesatz für ambulante Heilbehandlung nicht gedeckten<br />
Prozentsatzes von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro angeboten.<br />
2. Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe BTN sind Personen mit<br />
Wohnsitz in Deutschland, die nicht beihilfeberechtigt sind und auch keine<br />
vergleichbaren Ansprüche haben, wenn sie:<br />
a) freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und den<br />
Abschluss des Versicherungsvertrages im Basistarif in der Zeit vom<br />
1. Januar bis 30. Juni 2009 zum nächstmöglichen Termin beantragen;<br />
b) freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und den<br />
Abschluss des Versicherungsvertrages im Basistarif innerhalb von sechs<br />
Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)<br />
vorgesehenen erstmaligen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen<br />
Versicherungsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin beantragen;<br />
c) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind<br />
und nicht zum Personenkreis nach a) und b) gehören, keinen Anspruch<br />
nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (siehe Anhang) haben,<br />
keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten, Vierten,<br />
Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />
(SGB XII) haben und noch keine private Krankheitskostenversicherung mit<br />
einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen<br />
vereinbart haben, die der Pflicht zur Versicherung genügt.<br />
Bei Empfängern von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und<br />
Siebten Kapitel des SGB XII gilt der Leistungsbezug bei Zeiten einer<br />
Unterbrechung von weniger als einem Monat als fortbestehend, wenn er<br />
vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat;<br />
d) eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in Deutschland<br />
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart<br />
haben und der Vertrag erstmals nach dem 31. Dezember 2008<br />
abgeschlossen wurde;<br />
e) eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in Deutschland<br />
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart<br />
haben und der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen<br />
wurde, wenn der Antrag auf Versicherung im Basistarif in der Zeit vom<br />
1. Januar bis zum 30. Juni 2009 zum nächstmöglichen Termin gestellt<br />
wird;<br />
f) eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in Deutschland<br />
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart<br />
haben und dieser Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen<br />
wurde, wenn die zu versichernde Person das 55. Lebensjahr vollendet hat<br />
oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen<br />
für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach<br />
beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig<br />
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem<br />
SGB XII ist;<br />
g) in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 als Personen ohne<br />
Versicherungsschutz in den modifizierten Standardtarif aufgenommen<br />
worden sind;<br />
h) im Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31. Dezember<br />
2008 (siehe Anhang) geltenden Fassung versichert sind;<br />
i) versicherte Personen sind, deren Versicherungsverhältnis wegen Beitragsrückstandes<br />
auf den Basistarif umgestellt worden ist.<br />
Die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit der Personenkreise nach den<br />
Buchstaben f) bis i) beschränkt sich auf den Basistarif des Versicherungsunternehmens,<br />
bei dem das bisherige Versicherungsverhältnis bestand.<br />
3. Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe BTB sind Personen, die<br />
beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben sowie ihre bei der<br />
Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn sie zu den in Absatz 2<br />
genannten Personenkreisen gehören und ergänzenden beihilfekonformen<br />
Versicherungsschutz zur Erfüllung der Pflicht zur Versicherung benötigen.<br />
B. Allgemeine Versicherungsbedingungen 2009 für<br />
den Basistarif (AVB/BT 2009) §§ 1 - 18<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
1. Im Basistarif bietet der Versicherer Versicherungsschutz für Krankheiten,<br />
Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt im Versicherungsfall<br />
Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte<br />
Leistungen. Der Versicherer ist berechtigt, anstelle des Aufwendungsersatzes<br />
auch die unmittelbare Abrechnung der medizinischen Versorgung mit<br />
dem jeweiligen Leistungserbringer vorzusehen.<br />
Die Erstattungspflicht des Versicherers beschränkt sich nach Grund und Höhe<br />
auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.<br />
2. Der Versicherer bietet ferner Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall<br />
als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit<br />
verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit<br />
ein Krankentagegeld.<br />
3. Versicherungsfall für die Leistungen nach Absatz 1 ist die medizinisch<br />
notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder<br />
Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet,<br />
wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr<br />
besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge<br />
ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt,<br />
so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall<br />
gelten auch<br />
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft<br />
und die Entbindung, ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisverhütung<br />
einschließlich Untersuchung und Verordnung von<br />
empfängnisregelnden Mitteln, eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation<br />
und ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch durch<br />
einen Arzt sowie medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer<br />
Schwangerschaft bei einer verheirateten versicherten Person,<br />
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach<br />
gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen)<br />
und Schutzimpfungen,<br />
c) medizinische Vorsorgeleistungen,<br />
d) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Vorsorgeleistungen im<br />
Zusammenhang mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit,<br />
e) stationäre Versorgung in einem Hospiz.<br />
4. Versicherungsfall für die Leistungen nach Absatz 2 ist die medizinisch<br />
notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder<br />
Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der<br />
Versicherungsfall beginnt bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in<br />
einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit deren Beginn, im Übrigen<br />
mit dem Tag, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Er<br />
endet, wenn nach medizinischem Befund Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit<br />
nicht mehr bestehen, spätestens mit Ablauf der im Tarif genannten<br />
Höchstdauer. Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte<br />
Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt<br />
wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit<br />
der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang<br />
steht. Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder<br />
Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmal gezahlt.<br />
5. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein,<br />
späteren schriftlichen <strong>Verein</strong>barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
(Bedingungsteil MB/BT 2009, Tarif BT) sowie den<br />
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gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Dritten Kapitel des SGB V, soweit<br />
auf die Leistungen ein Anspruch besteht, sowie den jeweils geltenden<br />
Richtlinien und Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß<br />
§ 92 SGB V (siehe Anhang) für die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
6. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.<br />
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in der<br />
Bundesrepublik Deutschland. Unter den im Tarif genannten Voraussetzungen<br />
können auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den<br />
Europäischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz in Anspruch genommen<br />
werden. Anspruch auf Krankenhausleistungen besteht nur, wenn eine vorherige<br />
schriftliche Leistungszusage des Versicherers erteilt worden ist. Anspruch auf<br />
Krankentagegeld besteht nur für in einem der in Satz 2 genannten Länder akut<br />
eingetretene Krankheiten oder Unfälle und nur für die Dauer einer medizinisch<br />
notwendigen Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus unter Berücksichtigung<br />
von Karenzzeit und Höchstdauer.<br />
8. Der Versicherungsnehmer hat unter den Voraussetzungen und mit den<br />
Rechtsfolgen der §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG),<br />
13 Abs. 1a Kalkulationsverordnung (KalV) - siehe Anhang - das Recht, für sich<br />
oder für die in seinem Vertrag versicherten Personen den Wechsel in einen<br />
anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu verlangen. Im neuen<br />
Tarif können Risikozuschläge, die während der Dauer der Versicherung im<br />
Basistarif nicht erhoben werden, aktiviert werden.<br />
9. An eine gewählte Selbstbehaltsstufe ist die versicherte Person drei Jahre<br />
gebunden; der Wechsel in eine andere Selbstbehaltsstufe kann frühestens mit<br />
einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Dreijahresfrist beantragt werden.<br />
Durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers wird die Dreijahresfrist<br />
nicht berührt. Danach kann der Wechsel derselben Selbstbehaltsstufe mit<br />
einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ablauf eines Jahres beantragt werden.<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des<br />
Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines<br />
oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Vor und nach Abschluss des<br />
Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil<br />
von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn<br />
fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 und 2 für den hinzukommenden<br />
Teil des Versicherungsschutzes. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes<br />
Risiko ist die <strong>Verein</strong>barung eines Risikozuschlages zulässig; während der<br />
Dauer der Versicherung im Basistarif wird der Risikozuschlag nicht erhoben.<br />
2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge<br />
und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn die Anmeldung<br />
zur Versicherung im Basistarif spätestens zwei Monate nach dem Tage der<br />
Geburt rückwirkend erfolgt.<br />
3. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im<br />
Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes<br />
Risiko ist die <strong>Verein</strong>barung eines Risikozuschlages bis zur einfachen<br />
Beitragshöhe zulässig; während der Dauer der Versicherung im Basistarif wird<br />
der Risikozuschlag nicht erhoben.<br />
§ 3 Wartezeiten<br />
Die Wartezeiten entfallen.<br />
§ 4 Umfang der Leistungspflicht<br />
1. Art, Höhe, Umfang und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich<br />
aus dem Tarif.<br />
2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten<br />
frei, die zur vertragsärztlichen bzw. -zahnärztlichen Versorgung in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind (Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte).<br />
Die Mit- oder Weiterbehandlung durch einen anderen als den<br />
zuerst in Anspruch genommenen Vertragsarzt bzw. -zahnarzt ist nur zulässig<br />
aufgrund einer Überweisung mittels eines in der vertragsärztlichen bzw.<br />
-zahnärztlichen Versorgung geltenden Überweisungsscheins. Erfolgt die<br />
Inanspruchnahme des Vertragsarztes bzw. -zahnarztes aufgrund einer<br />
Überweisung gemäß Satz 2, ist vor Behandlungsbeginn der Überweisungsschein<br />
vorzulegen. Bei psychotherapeutischer Behandlung dürfen auch<br />
Psychologische Psychotherapeuten sowie in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie<br />
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Anspruch<br />
genommen werden, die zur vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung zugelassen sind. Bei medizinisch notwendiger ambulanter<br />
Heilbehandlung kann auch ein Krankenhaus, ein Medizinisches Versorgungszentrum<br />
oder eine sonstige Einrichtung in Anspruch genommen werden, wenn<br />
die Einrichtung zur vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Versorgung in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist und ihre Rechnungen nach<br />
der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte<br />
erstellt.<br />
3. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 Satz 1<br />
genannten Leistungserbringern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der<br />
Apotheke bezogen werden. Heilmittel dürfen nur von Therapeuten angewandt<br />
werden, die zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen<br />
sind.<br />
4. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte<br />
Person Anspruch auf Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern<br />
und Rehabilitationseinrichtungen nach Maßgabe von Abschnitt D. des Tarifs<br />
BT.<br />
5. Als Krankentagegeld ersetzt der Versicherer den durch Arbeitsunfähigkeit<br />
als Folge von Krankheit oder Unfall verursachten Verdienstausfall nach Maßgabe<br />
von Abschnitt F. des Tarifs BT.<br />
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
1. Keine Leistungspflicht besteht<br />
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von<br />
Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als<br />
Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den<br />
Versicherungsschutz eingeschlossen sind;<br />
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren<br />
Folgen, sowie für Krankheiten, die sich die versicherte Person bei einem<br />
von ihr begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen oder durch<br />
eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme (z.B. Sterilisation, ästhetische<br />
Operationen, Tätowierungen, Piercings) zugezogen hat. Beim Krankentagegeld<br />
gilt der Leistungsausschluss auch für Krankheiten und Unfallfolgen,<br />
die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung<br />
zurückzuführen sind;<br />
c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten,<br />
in medizinischen Versorgungszentren und in Krankenanstalten,<br />
deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der<br />
Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der<br />
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss<br />
eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall<br />
schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von<br />
drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;<br />
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen<br />
der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes<br />
vorsieht;<br />
e) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner i.S.v. § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
(siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene<br />
Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;<br />
f) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung;<br />
g) für Krankentagegeld ferner auch bei Arbeitsunfähigkeit<br />
aa) ausschließlich wegen Schwangerschaft und Entbindung, wenn diese nicht<br />
im Krankenhaus erfolgt;<br />
bb) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und<br />
Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete<br />
Einschränkung gilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, es sei denn,<br />
dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den unter aa)<br />
genannten Ereignissen steht;<br />
cc) wenn die versicherte Person sich nicht an ihrem Wohnsitz in Deutschland<br />
aufhält, es sei denn, dass sie sich in medizinisch notwendiger stationärer<br />
Heilbehandlung befindet (§ 1 Abs. 7, § 4 Abs. 4);<br />
dd) wenn und soweit die versicherte Person Anspruch auf Arbeitsentgelt,<br />
Lohnersatzleistungen, Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften<br />
oder Grundsätzen, Verletztengeld oder Übergangsgeld der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung oder vergleichbare Leistungen hat;<br />
ee) vor dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.<br />
2. Auf Leistungen besteht ferner auch dann kein Anspruch, wenn sich die<br />
versicherte Person in den Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes<br />
begeben hat, um aufgrund einer Versicherung als bisher nicht versicherte<br />
Person (vgl. Teil A. Abs. 2 c)) missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
3. Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge,<br />
so ist der Versicherer, unbeschadet etwaiger Ansprüche des Versicherungsnehmers<br />
auf Krankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,<br />
welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.<br />
4. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen<br />
Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung<br />
die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die folgenden Nachweise,<br />
die Eigentum des Versicherers werden, erbracht sind:<br />
a) Es sind Rechnungsoriginale oder deren beglaubigte Zweitschriften mit<br />
einer Bestätigung eines anderen Kostenträgers über die erbrachten<br />
Leistungen einzureichen.<br />
b) Die Belege der Leistungserbringer müssen Namen und Geburtsdatum der<br />
behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung, die einzelnen ärztlichen<br />
oder zahnärztlichen Leistungen mit Bezeichnung und Nummer gemäß der<br />
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angewandten Gebührenordnung, die gesondert berechnungsfähigen<br />
Entschädigungen und Auslagen sowie die jeweiligen Behandlungsdaten,<br />
ferner die Vertragsarztnummer sowie das Institutionskennzeichen des<br />
Krankenhauses enthalten.<br />
c) Arzneimittelverordnungen sollen zusammen mit der dazugehörigen<br />
Rechnung des Leistungserbringers eingereicht werden, es sei denn, dass<br />
der Leistungserbringer die Krankheitsbezeichnung auf der Verordnung<br />
vermerkt hat. Der Preis für die bezogenen Arzneimittel muss durch<br />
Stempelaufdruck der Apotheke mit Datumsangabe quittiert sein; außerdem<br />
muss die Pharmazentralnummer aufgedruckt werden. Rechnungen<br />
über Heil- und Hilfsmittel sind zusammen mit den Verordnungen der<br />
Leistungserbringer einzureichen, Hilfsmittelrechnungen müssen die Hilfsmittelnummern<br />
des Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
ausweisen. Die Verordnungen müssen den Namen der<br />
behandelten Person enthalten.<br />
d) Die nach Buchstaben a) bis c) geforderten Nachweise sollen spätestens<br />
bis zum 31.03. des auf die Rechnungsstellung folgenden Jahres eingereicht<br />
werden.<br />
e) Der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ist das Original der ärztlichen<br />
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Bezeichnung der Krankheit<br />
und der Nachweis über die Höhe des Nettoeinkommens beizufügen.<br />
2. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der<br />
Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).<br />
3. Der Versicherer ist berechtigt, in vertraglichem Umfang unmittelbar an den<br />
Rechnungssteller zu leisten, wenn dieser ihm die den Anforderungen von<br />
Absatz 1 genügende Rechnung übersendet. Der vertragliche Anspruch des<br />
Versicherungsnehmers ist insoweit erfüllt.<br />
4. Reicht der Versicherungsnehmer die Rechnung zur Erstattung ein ohne<br />
einen Nachweis darüber beizufügen, dass er die Forderung des Rechnungsstellers<br />
erfüllt hat, ist der Versicherer berechtigt, unmittelbar an den Rechnungssteller<br />
zu leisten. Der vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers ist<br />
insoweit erfüllt.<br />
5. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn<br />
der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für<br />
deren Versicherungsleistungen benannt hat. In diesem Fall ist die versicherte<br />
Person auch zur Erbringung des Nachweises gemäß Absatz 4 verpflichtet. Liegt<br />
keine Benennung nach Satz 1 vor, kann vorbehaltlich von Absatz 3 nur der<br />
Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />
6. Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden<br />
zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro<br />
umgerechnet.<br />
7. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für<br />
Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.<br />
8. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch<br />
verpfändet werden.<br />
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit<br />
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />
Pflichten des Versicherungsnehmers<br />
§ 8 Beitragszahlung<br />
1. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an<br />
berechnet. Der Beitrag ist am Ersten eines jeden Monats fällig.<br />
2. Der erste Beitrag ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach<br />
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.<br />
3. Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen<br />
für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer unter<br />
Hinweis auf die mögliche Einschränkung des Versicherungsschutzes. Ist der<br />
Rückstand zwei Wochen nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der<br />
Beitragsanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen<br />
fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer<br />
ein. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet<br />
des versicherten Leistungsumfangs ausschließlich für Aufwendungen,<br />
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei<br />
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Darüber hinaus hat der<br />
Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes einen<br />
Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten in Höhe<br />
von 5 Euro je Mahnung zu entrichten.<br />
Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens<br />
entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer<br />
oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII<br />
wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen<br />
Trägers nach dem SGB II oder SGB XII nachzuweisen; der Versicherer kann in<br />
angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.<br />
4. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet,<br />
steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags<br />
bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz<br />
bestanden hat.<br />
5. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.<br />
§ 8a Beitragsberechnung und -begrenzung<br />
1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
des Versicherers festgelegt.<br />
2. Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Versicherungsumfang,<br />
dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der versicherten Person. Als Eintrittsalter<br />
gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Eintritts in den Basistarif und dem<br />
Geburtsjahr. Ist bei Abschluss des Basistarifes eine Alterungsrückstellung zu<br />
berücksichtigen, wird diese gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
festgelegten Grundsätzen angerechnet. Dabei darf der Beitrag<br />
eines Erwachsenen den halben Neugeschäftsbeitrag zum jüngsten Erwachsenenalter<br />
in der jeweils versicherten Tarifstufe nicht unterschreiten.<br />
3. Für Kinder und Jugendliche richtet sich der Beitrag nach dem jeweils<br />
vollendeten Lebensjahr. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres<br />
folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche (Frauen, Männer) und<br />
von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an<br />
der für Erwachsene (Frauen, Männer) der versicherten Leistungsstufe zu entrichten.<br />
4. Risikozuschläge werden für die Dauer der Versicherung im Basistarif nicht<br />
erhoben.<br />
5. Der zu zahlende Beitrag ist für die versicherte Person begrenzt auf die<br />
Höhe des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung; dieser<br />
Höchstbeitrag errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen<br />
vom 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze;<br />
abweichend davon wird im Jahr 2009 zur Berechnung des Höchstbeitrags der<br />
allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zugrunde<br />
gelegt. Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag 1. Juli jedes Jahres auf Basis der<br />
vorläufigen Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
um den Vom-Hundert-Wert angepasst, um den die Einnahmen<br />
des Gesundheitsfonds von einer vollständigen Deckung der Ausgaben des<br />
Vorjahres abweichen.<br />
Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder mit vergleichbaren Ansprüchen<br />
sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige tritt an die Stelle des<br />
Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag, der<br />
dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs für<br />
ambulante Heilbehandlung entspricht.<br />
6. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 5 Satz 1 oder<br />
Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches<br />
Sozialgesetzbuch, vermindert sich der zu zahlende Beitrag für die Dauer der<br />
Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte. Besteht unabhängig von der Höhe des zu<br />
zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch<br />
Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag ebenfalls auf die Hälfte.<br />
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers<br />
nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen;<br />
der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen<br />
Bescheinigung verlangen.<br />
7. Wenn und solange eine versicherte Person auf die Halbierung des<br />
Beitrags nach Absatz 6 angewiesen ist, kann der Versicherer verlangen, dass<br />
zum Basistarif abgeschlossene Zusatzversicherungen ruhen.<br />
8. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des<br />
Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei Inkrafttreten der<br />
Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten<br />
Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person<br />
dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in<br />
den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet<br />
wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen<br />
des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch<br />
während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit<br />
eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />
9. Wird der Versicherungsvertrag im Basistarif für eine versicherte Person<br />
später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung abgeschlossen,<br />
ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Monatsbeitrags für jeden<br />
weiteren Monat der Nichtversicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat<br />
der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung<br />
ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung<br />
nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass die versicherte<br />
Person mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar<br />
2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich<br />
zum laufenden Beitrag zu entrichten und fällt nicht unter die Höchstbeitragsbegrenzung<br />
gemäß den Absätzen 5 und 6. Der Versicherungsnehmer<br />
kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn ihn<br />
die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des<br />
Versicherers durch die <strong>Verein</strong>barung einer angemessenen Ratenzahlung<br />
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Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird mit 5 Prozentpunkten<br />
über dem Basiszinssatz verzinst.<br />
§ 8b Beitragsanpassung<br />
1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen<br />
des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren<br />
Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender<br />
Lebenserwartung ändern. Dementsprechend werden zumindest jährlich die<br />
erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten<br />
Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen. Dies<br />
geschieht jeweils getrennt für die Tarifstufen BTN und BTB anhand der<br />
Gemeinschaftsstatistik der den Basistarif anbietenden Versicherer gemäß den<br />
Festlegungen in den technischen Berechnungsgrundlagen. Ergibt diese Gegenüberstellung<br />
für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von<br />
mehr als 5 Prozent, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft<br />
und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Von<br />
einer solchen Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn die Veränderung der<br />
Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.<br />
Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers aufgrund der<br />
dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
(vgl. § 1 Abs. 5), ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge im Rahmen der<br />
Höchstbeitragsgarantie mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders dem<br />
veränderten Bedarf anzupassen.<br />
2. Sind die zu zahlenden Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantie<br />
gegenüber den nach den technischen Berechnungsgrundlagen notwendigen<br />
Beiträgen gekürzt, so können diese Beiträge abweichend von Absatz 1 bei<br />
einer Veränderung des Höchstbeitrags angeglichen werden.<br />
3. Beitragsanpassungen gemäß Absatz 1 werden zu Beginn des zweiten<br />
Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt;<br />
Beitragsangleichungen gemäß Absatz 2 werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
des geänderten Höchstbeitrages wirksam.<br />
§ 9 Obliegenheiten<br />
1. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte<br />
versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 5) haben auf Verlangen des Versicherers jede<br />
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der<br />
Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die<br />
geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu<br />
erteilen.<br />
2. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich<br />
durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Die<br />
versicherte Person muss die Nachuntersuchung innerhalb von drei Tagen nach<br />
Erhalt der Aufforderung durchführen lassen. Verweigert sie die Nachuntersuchung,<br />
kann das Krankentagegeld für die Dauer der Weigerung entzogen<br />
werden.<br />
3. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des<br />
Schadens und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat<br />
insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle<br />
Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.<br />
4. Für den Bezug von Krankentagegeld<br />
a) ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit dem Versicherer<br />
unverzüglich, spätestens aber ab dem 43. Tag, durch Vorlage eines Nachweises<br />
(§ 6 Abs. 1) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige wird<br />
das Krankentagegeld erst vom Zugangstage an gezahlt, jedoch nicht vor<br />
dem 43. Tag. Bei länger als zwei Wochen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit<br />
muss der Nachweis unaufgefordert alle zwei Wochen erneuert werden.<br />
Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei<br />
Tagen anzuzeigen;<br />
b) darf der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig<br />
bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld nur mit<br />
Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.<br />
5. Die versicherten Personen sind verpflichtet, gegenüber den in § 4<br />
Absätzen 2 bis 4 genannten Leistungserbringern unter Vorlage des vom Versicherer<br />
ausgehändigten Ausweises auf ihren Versicherungsschutz im Basistarif<br />
hinzuweisen.<br />
Händigt der Versicherer der bei ihm versicherten Person statt des Ausweises<br />
eine elektronische Gesundheitskarte aus, ist deren Vorlage beim Leistungserbringer<br />
für die versicherte Person zwingend.<br />
6. Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer die Ermittlung und<br />
Verwendung der individuellen Krankenversichertennummer gemäß § 290<br />
SGB V (siehe Anhang) zu ermöglichen.<br />
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
1. Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)<br />
vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 4 genannten Obliegenheiten<br />
verletzt wird.<br />
2. Wird die in § 9 Abs. 5 genannte Obliegenheit verletzt, ist der Versicherer<br />
berechtigt, bei jedem zur Erstattung eingereichten Beleg vom Erstattungsbetrag<br />
einen Verwaltungskostenabschlag in Höhe von 5 Euro, höchstens 50 Euro im<br />
Kalenderjahr, abzuziehen.<br />
3. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der<br />
Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen<br />
bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche<br />
gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges<br />
gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese<br />
Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung<br />
sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer<br />
schriftlich abzutreten.<br />
2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren)<br />
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht<br />
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei<br />
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich<br />
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der<br />
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen<br />
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in<br />
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch<br />
auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den<br />
Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages<br />
Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur<br />
aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt<br />
ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein<br />
Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.<br />
Ende der Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
1. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende<br />
eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten<br />
Vertragsdauer von 18 Monaten, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das<br />
Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten<br />
Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Werden weitere Personen in dem bestehenden<br />
Versicherungsverhältnis versichert, so endet ihr erstes Versicherungsjahr<br />
mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die<br />
weiteren Versicherungsjahre fallen mit denjenigen des Versicherungsnehmers<br />
zusammen.<br />
2. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt<br />
werden.<br />
3. Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen<br />
drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht das Versicherungsverhältnis<br />
rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist<br />
unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht<br />
nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer<br />
ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer<br />
hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer<br />
von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der<br />
Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später<br />
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des<br />
Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.<br />
Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des<br />
Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche<br />
Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende<br />
Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen<br />
Dienstverhältnis.<br />
4. Hat eine <strong>Verein</strong>barung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei<br />
Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter<br />
Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine<br />
andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer<br />
Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen<br />
zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,<br />
wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.<br />
5. Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel,<br />
so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis<br />
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Ver-<br />
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sicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.<br />
6. Die Kündigung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 setzt voraus, dass für die<br />
versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen<br />
wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt.<br />
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der<br />
Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen<br />
Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.<br />
7. Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigem Abschluss<br />
eines neuen, der Pflicht zur Versicherung genügenden Vertrages, kann<br />
der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte<br />
Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dem 1. Januar<br />
2009 aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1<br />
Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt.<br />
8. Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,<br />
ist der Versicherer berechtigt, den Übertragungswert bis zum Ausgleich<br />
des Rückstandes zurückzubehalten.<br />
9. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben das Recht,<br />
einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.<br />
§ 14 Kündigung durch den Versicherer<br />
1. Das ordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen.<br />
2. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht<br />
bleiben unberührt.<br />
3. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt<br />
werden.<br />
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe<br />
1. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />
Die versicherten Personen haben jedoch die Pflicht, das Versicherungsverhältnis<br />
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.<br />
Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers<br />
abzugeben.<br />
2. Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.<br />
3. Gibt eine versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in der Bundesrepublik Deutschland auf, endet insoweit das Versicherungsverhältnis.<br />
4. Entfällt eine der in Abschnitt A. Absatz 2 bestimmten Voraussetzungen für<br />
die Versicherungsfähigkeit und entfällt damit auch die Pflicht zur Versicherung,<br />
endet das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung<br />
weggefallen ist.<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der<br />
Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer<br />
ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer<br />
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hat.<br />
2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am<br />
Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.<br />
3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher<br />
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am<br />
Sitz des Versicherers zuständig.<br />
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der<br />
Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
des Basistarifs einschließlich des Tarifs BT den veränderten<br />
Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden<br />
Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und<br />
ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft<br />
und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn<br />
des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der<br />
hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.<br />
2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch<br />
höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt<br />
für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine<br />
neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist<br />
oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine<br />
Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei<br />
eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist<br />
nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der<br />
Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,<br />
nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem<br />
Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.<br />
3. Ändern sich die leistungsbezogenen Vorschriften des SGB V, ist der<br />
Versicherer berechtigt, die Leistungen des Basistarifs mit Wirkung für bestehende<br />
Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil<br />
des Versicherungsschutzes, nach den Vorgaben des insoweit beliehenen<br />
(§ 12 Abs. 4b VAG – siehe Anhang) Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
e.V., entsprechend anzupassen. Dabei können auch im Tarif BT<br />
genannte betraglich festgelegte Zuzahlungen der versicherten Person,<br />
betraglich festgelegte Zuschüsse des Versicherers und erstattungsfähige<br />
Höchstbeträge bei Anhebung und bei Absenkung der entsprechenden<br />
Leistungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen werden.<br />
Die im Basistarif erstattungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge<br />
zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. im Einvernehmen<br />
mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen<br />
nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen<br />
bzw. Kassenzahnärztlichen <strong>Verein</strong>igungen oder den Kassenärztlichen<br />
bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen andererseits ganz<br />
oder teilweise abweichend geregelt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für den Basistarif – Anhang<br />
Asylbewerberleistungsgesetz<br />
§ 2 Leistungen in besonderen Fällen<br />
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer<br />
von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.<br />
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung<br />
auf Grund der örtlichen Umstände.<br />
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn<br />
mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.<br />
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,<br />
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - SGB V<br />
§ 49 Ruhen des Krankengeldes<br />
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,<br />
2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn<br />
der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während<br />
der Elternzeit erzielt worden ist,<br />
3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,<br />
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,<br />
4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der<br />
Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,<br />
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der<br />
Arbeitsunfähigkeit erfolgt,<br />
6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.<br />
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über<br />
den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines<br />
Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.<br />
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.<br />
(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld<br />
oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des<br />
Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.<br />
§ 55 Leistungsanspruch<br />
(2) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher<br />
Höhe, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen<br />
Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung<br />
hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss. Eine unzumutbare Belastung liegt<br />
vor, wenn<br />
1. die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht<br />
überschreiten,<br />
2. der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,<br />
Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Ausbildungsförderung<br />
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch erhält oder<br />
3. die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen<br />
werden.<br />
Als Einnahmen zum Lebensunterhalt der Versicherten gelten auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger<br />
des Lebenspartners. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen<br />
Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für<br />
Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der in Satz 2 Nr. 1 genannte<br />
Vomhundertsatz erhöht sich für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in<br />
dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des<br />
Vierten Buches.<br />
(3) Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen weiteren Betrag. Die<br />
Krankenkasse erstattet den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen<br />
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Einnahmegrenze<br />
übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2, jedoch nicht mehr als die<br />
tatsächlich entstandenen Kosten.<br />
§ 62 Belastungsgrenze<br />
(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines<br />
Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten<br />
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sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben<br />
schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2<br />
beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt<br />
1. für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor<br />
der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben,<br />
2. für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche chronisch kranke Versicherte, die an einer Krebsart<br />
erkranken, für die eine Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Abs. 2 besteht, und die diese Untersuchung ab dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkrankung<br />
nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben.<br />
Für Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die<br />
Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien bis zum<br />
31. Juli 2007 fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2<br />
genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung,<br />
soweit erforderlich, zu prüfen. Die jährliche Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten,<br />
beispielsweise durch Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137f, feststellt; dies gilt nicht für Versicherte, denen das Erfüllen der<br />
Voraussetzungen nach Satz 7 nicht zumutbar ist, insbesondere wegen des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen II und III nach dem Elften Buch oder<br />
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien. Die Krankenkassen sind<br />
verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2<br />
hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.<br />
(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten<br />
im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen<br />
für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern.<br />
Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes<br />
ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den<br />
Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender<br />
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und<br />
Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei<br />
Versicherten,<br />
1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,<br />
2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge<br />
getragen werden<br />
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des<br />
Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) maßgeblich. Bei Versicherten,<br />
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum<br />
Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.<br />
(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des<br />
Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.<br />
(4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5 und § 62 Abs. 2a in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum<br />
31. Dezember 2004 weiter Anwendung.<br />
(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen evaluieren für das Jahr 2006 die Ausnahmeregelungen von der Zuzahlungspflicht hinsichtlich ihrer<br />
Steuerungswirkung und legen dem Deutschen Bundestag hierzu über das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht vor.<br />
§ 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine<br />
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von<br />
Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann<br />
dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein<br />
anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht<br />
nachgewiesen sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem<br />
diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die<br />
1. ärztliche Behandlung,<br />
2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,<br />
3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,<br />
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,<br />
5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,<br />
6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie,<br />
7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit,<br />
8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,<br />
9. Bedarfsplanung,<br />
10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,<br />
11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,<br />
12. Verordnung von Krankentransporten,<br />
13. Qualitätssicherung,<br />
14. spezialisierte ambulante Palliativversorgung,<br />
15. Schutzimpfungen.<br />
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(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung<br />
einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der<br />
Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann<br />
dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu<br />
überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende<br />
Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren<br />
unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der<br />
Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung<br />
der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in<br />
die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs. 2 genannten<br />
Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Festbeträge nach § 35 oder § 35a so zusammenzustellen,<br />
dass dem Arzt der Preisvergleich und die Auswahl therapiegerechter Verordnungsmengen ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach<br />
Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen<br />
Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer<br />
Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zum jeweiligen Apothekenabgabepreis unter Berücksichtigung der Rabatte nach<br />
§ 130a Abs. 1 und 3b und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und<br />
preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefasst<br />
werden:<br />
1. Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,<br />
2. Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,<br />
3. Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.<br />
Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind auch Stellungnahmen von Sachverständigen<br />
dieser Therapierichtungen einzuholen. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können<br />
auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten<br />
entsprechend.<br />
(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben<br />
keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach<br />
Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2<br />
ist unzulässig.<br />
(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen<br />
Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer und der Apotheker sowie den maßgeblichen Dachverbänden der<br />
Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung<br />
einzubeziehen.<br />
(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln<br />
1. die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,<br />
2. das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,<br />
3. Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten.<br />
(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen<br />
der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen,<br />
unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten<br />
haben.<br />
(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln<br />
1. der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,<br />
2. die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,<br />
3. die Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen und<br />
4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer.<br />
Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1<br />
genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur<br />
Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der<br />
Behandlung zu regeln. Die Richtlinien haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die<br />
fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Sie sind erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschließen und treten<br />
am 1. Januar 1999 in Kraft.<br />
(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln<br />
1. die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,<br />
2. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,<br />
3. die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen<br />
Krankenhausaufenthalt.<br />
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den<br />
in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in<br />
§ 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
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(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den<br />
maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der<br />
Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />
(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.<br />
§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte [in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung]<br />
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />
1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,<br />
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in<br />
einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren<br />
jährliches Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit<br />
verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar<br />
sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder<br />
Lebenspartner insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das<br />
jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,<br />
2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht<br />
vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente<br />
beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei<br />
Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert wären,<br />
2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie<br />
deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,<br />
dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der<br />
Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,<br />
2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung der Vorversicherungszeit,<br />
der Altersgrenze und des Gesamteinkommens ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen<br />
nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, wenn sie das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung<br />
der Behinderung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen,<br />
3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der<br />
Versicherten zu verwenden,<br />
4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet und<br />
5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes hat.<br />
Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist jeweils zum 1. Januar nach dem durchschnittlichen<br />
allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der<br />
Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die<br />
Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1<br />
genannten Voraussetzungen betreibt.<br />
§ 290 Krankenversichertennummer<br />
(1) Die Krankenkasse verwendet für jeden Versicherten eine Krankenversichertennummer. Die Krankenversichertennummer besteht aus einem unveränderbaren<br />
Teil zur Identifikation des Versicherten und einem veränderbaren Teil, der bundeseinheitliche Angaben zur Kassenzugehörigkeit enthält und aus dem bei<br />
Vergabe der Nummer an Versicherte nach § 10 sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann. Der Aufbau und<br />
das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer haben den Richtlinien nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Rentenversicherungsnummer darf nicht als<br />
Krankenversichertennummer verwendet werden. Eine Verwendung der Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer entsprechend<br />
den Richtlinien nach Absatz 2 ist zulässig, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik sichergestellt ist, dass nach Vergabe der Krankenversichertennummer<br />
weder aus der Krankenversichertennummer auf die Rentenversicherungsnummer noch aus der Rentenversicherungsnummer auf die<br />
Krankenversichertennummer zurückgeschlossen werden kann; dieses Erfordernis gilt auch in Bezug auf die vergebende Stelle. Die Prüfung einer Mehrfachvergabe<br />
der Krankenversichertennummer durch die Vertrauensstelle bleibt davon unberührt. Wird die Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer<br />
verwendet, ist für Personen, denen eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss und die noch keine Rentenversicherungsnummer erhalten<br />
haben, eine Rentenversicherungsnummer zu vergeben.<br />
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Aufbau und das Verfahren der Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu regeln.<br />
Die Krankenversichertennummer ist von einer von den Krankenkassen und ihren Verbänden räumlich, organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu<br />
vergeben. Die Vertrauensstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des<br />
Bundesministeriums für Gesundheit. § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Es kann sie<br />
innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Kommen die Richtlinien nicht innerhalb der gesetzten Frist zu Stande oder werden die Beanstandungen nicht innerhalb<br />
der vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien erlassen.<br />
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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung<br />
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des<br />
Versicherers notwendigen Erhebungen.<br />
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen<br />
in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen<br />
infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.<br />
(3) Eine <strong>Verein</strong>barung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.<br />
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung<br />
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit<br />
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die<br />
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den<br />
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und<br />
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese<br />
Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer<br />
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann<br />
der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />
§ 204 Tarifwechsel<br />
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser<br />
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung<br />
annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif,<br />
kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der<br />
Versicherungsnehmer kann die <strong>Verein</strong>barung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss<br />
vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag<br />
verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich,<br />
wenn<br />
a) die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder<br />
b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch<br />
auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren<br />
Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder<br />
c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009<br />
beantragt wurde;<br />
Kalkulationsverordnung (KalV)<br />
§ 13 Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel<br />
(1a) Bei Versicherten, die nach einem Wechsel gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 2b des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Basistarif versichert sind, wird bei<br />
einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz während der ersten 18 Monate seit Beginn der Versicherung im Basistarif abweichend von Absatz 1<br />
Satz 1 nur die seit Beginn der Versicherung im Basistarif gebildete Alterungsrückstellung prämienmindernd angerechnet. Bei Versicherten, die nach einem Wechsel<br />
gemäß § 13a Abs. 5 Satz 2 im Basistarif eines dritten Krankenversicherers versichert sind, wird bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz<br />
nur der Betrag angerechnet, der seit dem erstmaligen Wechsel in den Basistarif entstanden ist. Der nicht gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung ist in diesen<br />
Fällen zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 zu verwenden.<br />
Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
§ 1 Form und Voraussetzungen<br />
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,<br />
miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder<br />
Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.<br />
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(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden<br />
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;<br />
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;<br />
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;<br />
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.<br />
(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die<br />
§§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.<br />
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />
§ 12 Substitutive Krankenversicherung<br />
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz<br />
ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden,<br />
wobei<br />
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des Absatzes 1a<br />
entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor<br />
dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.<br />
(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle<br />
beteiligten Unternehmen ermittelt.<br />
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)<br />
§ 6 Gebühren für andere Leistungen<br />
(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses<br />
für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen<br />
für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.<br />
(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden,<br />
können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.<br />
(2) Einkünfte sind<br />
Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen<br />
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k)<br />
Mutterschutzgesetz<br />
§ 9 Kündigungsverbot<br />
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer<br />
Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung<br />
für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.<br />
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Ausgabe 03/2009<br />
100 32 40/02 (03.09)<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
für die Auslandsreise-Krankenversicherung<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Tarif 500<br />
§ 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes<br />
§ 2 Versicherungsfähigkeit<br />
§ 3 Abschluss, Dauer und Art des Versicherungsvertrages<br />
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
§ 5 Umfang der Leistungspflicht<br />
§ 6 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
§ 7 Leistungsauszahlung<br />
§ 8 Ende des Versicherungsschutzes<br />
§ 9 Beitragszahlung<br />
§ 10 Obliegenheiten<br />
§ 11 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
§ 12 Ansprüche gegenüber Dritten<br />
§ 13 Aufrechnung<br />
§ 14 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
§ 15 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Anhang<br />
Seite: 1 / 4<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des<br />
Versicherungsschutzes<br />
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und<br />
andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit<br />
unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Bei einem im<br />
Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort<br />
entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte<br />
Leistungen. Als Ausland gilt nicht das Gebiet, dessen Staatsangehörigkeit die<br />
versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat. Für<br />
Auslandsreisen, die zum Zweck einer Heilbehandlung unternommen werden,<br />
besteht kein Versicherungsschutz.<br />
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer<br />
versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall<br />
beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund<br />
Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine<br />
Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten<br />
nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.<br />
Als Versicherungsfall gilt auch der Tod, soweit hierfür Leistungen<br />
vereinbart sind.<br />
3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein,<br />
späteren schriftlichen <strong>Verein</strong>barungen, den Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis<br />
unterliegt deutschem Recht.<br />
4. Der Versicherungsschutz gilt für alle vorübergehenden Auslandsreisen,<br />
die eine versicherte Person innerhalb der Vertragsdauer unternimmt. Er<br />
erstreckt sich bei Urlaubsreisen auf die ersten 6 Wochen des Aufenthalts im<br />
Ausland. Bei Auslandsreisen, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen<br />
Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn die Reise einen<br />
Zeitraum von 10 Tagen nicht übersteigt.<br />
§ 2 Versicherungsfähigkeit<br />
Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik<br />
Deutschland, d.h., Personen, die sich überwiegend in Deutschland<br />
aufhalten. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kommt der Versicherungsvertrag<br />
nicht zustande. Bei Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland<br />
entfällt der Versicherungsschutz. Das gilt auch, wenn Beiträge entrichtet<br />
werden.<br />
§ 3 Abschluss, Dauer und Art des Versicherungsvertrages<br />
1. Der Versicherungsvertrag kann nur vor Beginn der Auslandsreise abgeschlossen<br />
werden.<br />
2. Der Versicherungsvertrag kommt mit Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten<br />
Antrags beim Versicherer zustande, wenn die Beiträge von einem Konto<br />
des Versicherungsnehmers im Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht werden<br />
können und die Lastschrift nicht widerrufen wird.<br />
3. Vertragsdauer<br />
a) Der Versicherungsvertrag wird zunächst für ein Versicherungsjahr abgeschlossen.<br />
Er verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres<br />
Versicherungsjahr, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer oder<br />
den Versicherer zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von<br />
einem Monat schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung kann auf einzelne<br />
versicherte Personen beschränkt werden.<br />
b) Das Versicherungsjahr beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag<br />
beim Versicherer eingeht oder nach Wahl des Versicherungsnehmers am<br />
Ersten eines späteren Monats und endet nach 12 Monaten.<br />
c) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />
Die versicherten Personen haben in diesem Fall das Recht, den<br />
Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers<br />
fortzusetzen. Die Erklärung ist gegenüber dem Versicherer<br />
innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers<br />
abzugeben.<br />
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit der<br />
Versicherungsvertrag.<br />
4. Diese Versicherung ist eine Krankenversicherung gegen festen Beitrag<br />
gemäß den Satzungsbestimmungen des Versicherers.<br />
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten<br />
Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages,<br />
nicht vor Zahlung des Beitrages bzw. der Erteilung einer<br />
Lastschriftermächtigung und nicht vor Beginn der Auslandsreise. Für Versicherungsfälle,<br />
die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird<br />
nicht geleistet.<br />
§ 5 Umfang der Leistungspflicht<br />
1. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für<br />
a) ärztliche Behandlung<br />
b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />
c) ärztliche verordnete Heilmittel (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige<br />
physikalische Behandlungen)<br />
d) stationäre Behandlung (einschließlich Operationen), Verpflegung und<br />
Unterkunft im Krankenhaus<br />
e) Transportkosten vom und zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus<br />
bei stationärer Behandlung<br />
f) schmerzstillende Zahnbehandlung sowie Zahnfüllungen und Reparaturen<br />
von Prothesen in einfacher Ausfertigung, nicht jedoch für Zahnersatz.<br />
2. Erstattungsfähig sind auch<br />
a) die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports der versicherten<br />
Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen aus dem Ausland. Der<br />
Rücktransport muss an den ständigen Wohnsitz im Inland bzw. in das von<br />
dort nächst erreichbare geeignete Krankenhaus erfolgen.<br />
Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils<br />
kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Die durch den Rücktransport<br />
ersparten Fahrtkosten werden bei der Erstattung angerechnet.<br />
Die Aufwendungen für einen Rücktransport werden auch erstattet,<br />
- wenn die Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten für den<br />
Rücktransport voraussichtlich übersteigen bzw.<br />
- wenn die Dauer der Krankenhausbehandlung im Ausland nach<br />
Prognose des behandelnden Arztes die Dauer von voraussichtlich<br />
14 Tagen überschreitet,<br />
b) im Falle des Todes des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes<br />
die Kosten der Überführung in seinen Heimatort bis zu 5.200 EUR aus<br />
dem europäischen und bis zu 10.400 EUR aus dem außereuropäischen<br />
Ausland.<br />
c) im Falle einer Beisetzung im Ausland die nachgewiesenen Bestattungskosten<br />
bis zu 5.200 EUR.<br />
3. Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur<br />
Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.<br />
4. Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Abs. 3 genannten<br />
Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen<br />
werden.<br />
5. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte<br />
Person freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten<br />
Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende<br />
diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und<br />
Krankengeschichten führen.<br />
6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder<br />
Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend<br />
anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel,<br />
die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die<br />
angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel<br />
zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den<br />
Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer<br />
Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.<br />
§ 6 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
1. Keine Leistungspflicht besteht<br />
a) soweit Behandlungen im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe<br />
für den Antritt der Reise waren;<br />
b) für in den letzten 3 Monaten vor Beginn des Auslandsaufenthaltes behandelte<br />
Krankheiten und deren Folgen, soweit bei Reisebeginn feststand,<br />
dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden<br />
mussten. Entsprechendes gilt für Unfallfolgen;<br />
Abweichend von a) und b) sind Kosten für eine Behandlung von Krankheiten<br />
und Unfallfolgen mitversichert, soweit unvorhergesehene ärztliche Hilfe zur<br />
Abwendung einer akuten Lebensgefahr erforderlich ist; jedoch entfällt dann die<br />
Übernahme der Kosten für Rücktransport, Überführung und Bestattung.<br />
c) für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen<br />
und für Todesfälle, die durch - aufgrund von Reisewarnungen des<br />
Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland - vorhersehbare<br />
Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht<br />
oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind;<br />
d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren<br />
Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;<br />
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e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen<br />
gesetzlicher Rehabilitationsträger;<br />
f) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung<br />
entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes<br />
durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen<br />
dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;<br />
g) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />
Eltern oder Kinder;<br />
h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung;<br />
i) für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen<br />
sowie für Psychotherapie;<br />
k) für Hilfsmittel.<br />
2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen<br />
vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer<br />
seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen<br />
die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in<br />
einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer<br />
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
3. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen<br />
Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung<br />
die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />
4. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder<br />
Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so<br />
ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz deren<br />
Leistungen notwendig bleiben.<br />
5. Soweit im Versicherungsfall Leistungen aus Versicherungsverträgen bei<br />
anderen Versicherungsunternehmen beansprucht werden können, gehen diese<br />
Leistungsverpflichtungen vor. Dies wirkt sich alleine auf einen Ausgleich<br />
zwischen den Versicherern aus, d.h., der Versicherungsnehmer muss den<br />
anderen Versicherer nicht unbedingt zuerst in Anspruch nehmen.<br />
§ 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm<br />
geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.<br />
2. Die entstandenen Aufwendungen sind durch ordnungsgemäße Originalrechnungen<br />
nachzuweisen oder durch Rechnungsduplikate mit Erstattungsvermerk<br />
eines anderen Kostenträgers. Die Rechnungsbelege müssen in jedem<br />
Fall den Namen der behandelten Person tragen, ferner die Bezeichnung der<br />
Krankheiten, die Angabe der einzelnen ärztlichen Leistungen sowie die einzelnen<br />
Behandlungsdaten. Bei Zahnbehandlung müssen die behandelten Zähne<br />
und die daran vorgenommenen Behandlungen aufgeführt sein. Der Preis für die<br />
bezogenen Arzneimittel muss von der Apotheke mit Datumsangabe quittiert<br />
sein. Rechnungen über Heilmittel sind zusammen mit den Verordnungen der<br />
Behandler einzureichen. Die Verordnungen müssen den Namen der<br />
behandelten Person enthalten.<br />
3. Die Notwendigkeit eines Transportes ist durch Vorlage eines ärztlichen<br />
Attestes mit der Angabe der Krankheitsbezeichnung nachzuweisen. Der Anspruch<br />
auf Leistungen für Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist durch<br />
Kostenbelege, die amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung<br />
über die Todesursache zu begründen.<br />
4. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn<br />
der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für<br />
deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht<br />
vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />
5. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen<br />
Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in EURO umgerechnet.<br />
Als Kurs des Tages gilt der offizielle EURO-Wechselkurs der Europäischen<br />
Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse<br />
festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß “Währungen der Welt”, Veröffentlichungen<br />
der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem<br />
Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass<br />
sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren<br />
Kurs erworben hat.<br />
6. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen<br />
können von den Leistungen abgezogen werden.<br />
7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch<br />
verpfändet werden.<br />
§ 8 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –<br />
mit der Beendigung der Auslandsreise bzw. mit Ablauf der 6. Woche einer<br />
Auslandsreise, spätestens jedoch mit der Beendigung des Versicherungsvertrages.<br />
Besteht der Versicherungsvertrag fort und ist die Rückreise zu dem ge-<br />
nannten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich<br />
die Leistungspflicht für den entschädigungspflichtigen Versicherungsfall über<br />
diesen Zeitpunkt hinaus, solange die versicherte Person die Rückreise nicht<br />
ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.<br />
§ 9 Beitragszahlung<br />
1. Der Beitrag gilt jeweils für ein Versicherungsjahr. Der Erstbeitrag wird mit<br />
Beginn des Versicherungsvertrages fällig. Erstbeitrag und Folgebeiträge werden<br />
per Lastschrift von dem im Antrag angegebenen Girokonto eingezogen.<br />
2. Der Beitrag beträgt je versicherte Person und Versicherungsjahr<br />
- 6,48 EUR bis zum Alter 55,<br />
- 16,44 EUR ab Alter 56,<br />
- 23,88 EUR ab Alter 76.<br />
Der Beitrag erhöht sich für jede versicherte Person nach Ablauf des Versicherungsjahres,<br />
in dem sie das 56. bzw. 76. Lebensjahr vollendet hat.<br />
3. Der Versicherer kann den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge<br />
mit Wirkung ab Beginn des nachfolgenden Versicherungsjahres ändern. Der<br />
geänderte Beitrag darf denjenigen für Neuverträge nicht übersteigen.<br />
Im Falle einer Beitragserhöhung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit,<br />
den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang<br />
der Mitteilung zu kündigen. Die Kündigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem die<br />
Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.<br />
§ 10 Obliegenheiten<br />
1. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte<br />
Person (vgl. § 7 Abs. 4) haben auf Verlangen des Versicherers jede<br />
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der<br />
Leistungspflicht des Versicherers oder ihres Umfanges erforderlich ist.<br />
Außerdem ist die versicherte Person verpflichtet, dem Versicherer die<br />
Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere auch<br />
durch Entbindung von der Schweigepflicht).<br />
2. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich<br />
durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.<br />
3. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des<br />
Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung<br />
hinderlich sind.<br />
§ 11 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen<br />
Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur<br />
Leistung frei, wenn eine der in § 10 aufgeführten Obliegenheiten verletzt wird.<br />
Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis<br />
und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />
§ 12 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen<br />
bei Ansprüchen gegenüber Dritten<br />
1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche<br />
gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges<br />
gemäß § 86 VVG (siehe Anhang) die Verpflichtung, diese Ansprüche<br />
bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung<br />
sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer<br />
schriftlich abzutreten.<br />
2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren)<br />
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht<br />
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei<br />
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich<br />
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer<br />
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von<br />
dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der<br />
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der<br />
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
§ 13 Aufrechnung<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur<br />
aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt<br />
ist.<br />
§ 14 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der<br />
Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
Seite: 3 / 4
§ 15 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich des Versicherungsbeitrages<br />
können vom Versicherer geändert werden, jedoch nur zum Beginn<br />
eines neuen Versicherungsjahres und wenn die Änderung dem Versicherungsnehmer<br />
mit einer Frist von einem Monat zum Ende des alten Versicherungsjahres<br />
bekannt gegeben wurde. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis<br />
hinsichtlich jeder betroffenen Person innerhalb eines Monats<br />
vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Änderung kündigen.<br />
Anhang<br />
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
§ 28 Abs. 1 - 4 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist,<br />
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn,<br />
die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung<br />
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der<br />
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für<br />
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den<br />
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und<br />
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese<br />
Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle<br />
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der<br />
Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />
Seite: 4 / 4
Ausgabe 03/2009<br />
100 32 60/02 (03.09)<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
für die Auslandsreise online<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Tarif 505<br />
§ 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes<br />
§ 2 Versicherungsfähigkeit<br />
§ 3 Abschluss, Dauer und Art des Versicherungsvertrages<br />
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
§ 5 Umfang der Leistungspflicht<br />
§ 6 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
§ 7 Leistungsauszahlung<br />
§ 8 Ende des Versicherungsschutzes<br />
§ 9 Beitragszahlung<br />
§ 10 Obliegenheiten<br />
§ 11 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
§ 12 Ansprüche gegenüber Dritten<br />
§ 13 Aufrechnung<br />
§ 14 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
§ 15 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Anhang<br />
Seite: 1 / 4<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des<br />
Versicherungsschutzes<br />
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und<br />
andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit<br />
unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Bei einem im<br />
Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort<br />
entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte<br />
Leistungen. Als Ausland gilt nicht das Gebiet, dessen Staatsangehörigkeit die<br />
versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat. Für<br />
Auslandsreisen, die zum Zweck einer Heilbehandlung unternommen werden,<br />
besteht kein Versicherungsschutz.<br />
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer<br />
versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall<br />
beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund<br />
Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine<br />
Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten<br />
nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.<br />
Als Versicherungsfall gilt auch der Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart<br />
sind.<br />
3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein,<br />
späteren schriftlichen <strong>Verein</strong>barungen, den Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das<br />
Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.<br />
4. Der Versicherungsschutz gilt für alle vorübergehenden Auslandsreisen,<br />
die eine versicherte Person innerhalb der Vertragsdauer unternimmt. Er<br />
erstreckt sich bei Urlaubsreisen auf die ersten 6 Wochen des Aufenthaltes im<br />
Ausland. Bei Auslandsreisen, die ausschließlich oder überwiegend beruflichen<br />
Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn die Reise einen<br />
Zeitraum von 10 Tagen nicht übersteigt.<br />
§ 2 Versicherungsfähigkeit<br />
Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik<br />
Deutschland, d.h., Personen, die sich überwiegend in Deutschland<br />
aufhalten. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kommt der Versicherungsvertrag<br />
nicht zustande. Bei Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland<br />
entfällt der Versicherungsschutz. Das gilt auch, wenn Beiträge entrichtet<br />
werden.<br />
§ 3 Abschluss, Dauer und Art des Versicherungsvertrages<br />
1. Der Versicherungsvertrag kann nur vor Beginn der Auslandsreise<br />
abgeschlossen werden.<br />
2. Der Versicherungsvertrag kommt online zustande, wenn die Beiträge von<br />
einem Konto des Versicherungsnehmers im Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht<br />
werden können und die Lastschrift nicht widerrufen wird.<br />
3. Vertragsdauer<br />
a) Der Versicherungsvertrag wird zunächst für ein Versicherungsjahr<br />
abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils stillschweigend um ein<br />
weiteres Versicherungsjahr, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer<br />
oder den Versicherer zum Ende eines Versicherungsjahres mit<br />
einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung<br />
kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.<br />
b) Das Versicherungsjahr beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag<br />
beim Versicherer eingeht oder nach Wahl des Versicherungsnehmers am<br />
Ersten eines späteren Monats und endet nach 12 Monaten.<br />
c) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<br />
Die versicherten Personen haben in diesem Fall das Recht, den<br />
Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers<br />
fortzusetzen. Die Erklärung ist gegenüber dem Versicherer<br />
innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers<br />
abzugeben. Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit der<br />
Versicherungsvertrag.<br />
4. Diese Versicherung ist eine Krankenversicherung gegen festen Beitrag<br />
gemäß den Satzungsbestimmungen des Versicherers.<br />
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten<br />
Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des<br />
Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des Beitrages bzw. der Erteilung<br />
einer Lastschriftermächtigung und nicht vor Beginn der Auslandsreise. Für<br />
Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind,<br />
wird nicht geleistet.<br />
§ 5 Umfang der Leistungspflicht<br />
1. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für<br />
a) ärztliche Behandlung<br />
b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />
c) ärztlich verordnete Heilmittel (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige<br />
physikalische Behandlungen)<br />
d) stationäre Behandlung (einschließlich Operationen), Verpflegung und<br />
Unterkunft im Krankenhaus<br />
e) Transportkosten vom und zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus<br />
bei stationärer Behandlung<br />
f) schmerzstillende Zahnbehandlung sowie Zahnfüllungen und Reparaturen<br />
von Prothesen in einfacher Ausfertigung, nicht jedoch für Zahnersatz.<br />
2. Erstattungsfähig sind auch<br />
a) die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports der versicherten<br />
Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen aus dem Ausland. Der<br />
Rücktransport muss an den ständigen Wohnsitz im Inland bzw. in das von<br />
dort nächst erreichbare geeignete Krankenhaus erfolgen.<br />
Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils<br />
kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Die durch den Rücktransport<br />
ersparten Fahrtkosten werden bei der Erstattung angerechnet.<br />
Die Aufwendungen für einen Rücktransport werden auch erstattet,<br />
- wenn die Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten für den<br />
Rücktransport voraussichtlich übersteigen bzw.<br />
- wenn die Dauer der Krankenhausbehandlung im Ausland nach<br />
Prognose des behandelnden Arztes die Dauer von voraussichtlich<br />
14 Tagen überschreitet.<br />
b) im Falle des Todes des Versicherten während des Auslandsaufenthaltes<br />
die Kosten der Überführung in seinen Heimatort bis zu 5.200 EUR aus<br />
dem europäischen und bis zu 10.400 EUR aus dem außereuropäischen<br />
Ausland.<br />
c) im Falle einer Beisetzung im Ausland die nachgewiesenen Bestattungskosten<br />
bis zu 5.200 EUR.<br />
3. Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur<br />
Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.<br />
4. Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Abs. 3 genannten<br />
Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen<br />
werden.<br />
5. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die<br />
versicherte Person freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten<br />
Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über<br />
ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und<br />
Krankengeschichten führen.<br />
6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder<br />
Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend<br />
anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel,<br />
die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder<br />
die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel<br />
zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf<br />
den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer<br />
Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.<br />
§ 6 Einschränkung der Leistungspflicht<br />
1. Keine Leistungspflicht besteht<br />
a) soweit Behandlungen im Ausland der alleinige Grund oder einer der<br />
Gründe für den Antritt der Reise waren;<br />
b) für in den letzten 3 Monaten vor Beginn des Auslandsaufenthaltes<br />
behandelte Krankheiten und deren Folgen, soweit bei Reisebeginn feststand,<br />
dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise<br />
stattfinden mussten. Entsprechendes gilt für Unfallfolgen;<br />
Abweichend von a) und b) sind Kosten für eine Behandlung von Krankheiten<br />
und Unfallfolgen mitversichert, soweit unvorhergesehene ärztliche Hilfe zur<br />
Abwendung einer akuten Lebensgefahr erforderlich ist; jedoch entfällt dann die<br />
Übernahme der Kosten für Rücktransport, Überführung und Bestattung.<br />
c) für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen<br />
und für Todesfälle, die durch - aufgrund von Reisewarnungen des<br />
Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland - vorhersehbare<br />
Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht<br />
oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind;<br />
d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren<br />
Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;<br />
Seite: 2 / 4
e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen<br />
gesetzlicher Rehabilitationsträger;<br />
f) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung<br />
entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes<br />
durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen<br />
dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;<br />
g) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />
Eltern oder Kinder;<br />
h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung;<br />
i) für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen<br />
sowie für Psychotherapie;<br />
k) für Hilfsmittel.<br />
2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die<br />
Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der<br />
Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.<br />
Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in<br />
einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der<br />
Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
3. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen<br />
Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung<br />
die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.<br />
4. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder<br />
Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so<br />
ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz deren<br />
Leistungen notwendig bleiben.<br />
5. Soweit im Versicherungsfall Leistungen aus Versicherungsverträgen bei<br />
anderen Versicherungsunternehmen beansprucht werden können, gehen diese<br />
Leistungsverpflichtungen vor. Dies wirkt sich alleine auf einen Ausgleich<br />
zwischen den Versicherern aus, d.h., der Versicherungsnehmer muss den<br />
anderen Versicherer nicht unbedingt zuerst in Anspruch nehmen.<br />
§ 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm<br />
geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.<br />
2. Die entstandenen Aufwendungen sind durch ordnungsgemäße Originalrechnungen<br />
nachzuweisen oder durch Rechnungsduplikate mit Erstattungsvermerk<br />
eines anderen Kostenträgers. Die Rechnungsbelege müssen in jedem<br />
Fall den Namen der behandelten Person tragen, ferner die Bezeichnung der<br />
Krankheiten, die Angabe der einzelnen ärztlichen Leistungen sowie die<br />
einzelnen Behandlungsdaten. Bei Zahnbehandlung müssen die behandelten<br />
Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen aufgeführt sein. Der Preis<br />
für die bezogenen Arzneimittel muss von der Apotheke mit Datumsangabe<br />
quittiert sein. Rechnungen über Heilmittel sind zusammen mit den Verordnungen<br />
der Behandler einzureichen. Die Verordnungen müssen den Namen<br />
der behandelten Person enthalten.<br />
3. Die Notwendigkeit eines Transportes ist durch Vorlage eines ärztlichen<br />
Attestes mit der Angabe der Krankheitsbezeichnung nachzuweisen. Der<br />
Anspruch auf Leistungen für Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist durch<br />
Kostenbelege, die amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung<br />
über die Todesursache zu begründen.<br />
4. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn<br />
der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für<br />
deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht<br />
vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.<br />
5. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen<br />
Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro<br />
umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der<br />
Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine<br />
Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß “Währungen der Welt”,<br />
Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils<br />
neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg<br />
nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu<br />
einem ungünstigeren Kurs erworben hat.<br />
6. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen<br />
können von den Leistungen abgezogen werden.<br />
7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch<br />
verpfändet werden.<br />
§ 8 Ende des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –<br />
mit der Beendigung der Auslandsreise bzw. mit Ablauf der 6. Woche einer<br />
Auslandsreise, spätestens jedoch mit der Beendigung des Versicherungsvertrages.<br />
Besteht der Versicherungsvertrag fort und ist die Rückreise zu dem<br />
genannten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich<br />
die Leistungspflicht für den entschädigungspflichtigen Versicherungsfall über<br />
diesen Zeitpunkt hinaus, solange die versicherte Person die Rückreise nicht<br />
ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.<br />
§ 9 Beitragszahlung<br />
1. Der Beitrag gilt jeweils für ein Versicherungsjahr. Der Erstbeitrag wird mit<br />
Beginn des Versicherungsvertrages fällig. Erstbeitrag und Folgebeiträge<br />
werden per Lastschrift von dem im Antrag angegebenen Girokonto eingezogen.<br />
2. Der Beitrag beträgt je versicherte Person und Versicherungsjahr<br />
- 4,56 EUR bis zum Alter 55,<br />
- 12,48 EUR ab Alter 56,<br />
- 19,92 EUR ab Alter 76.<br />
Der Beitrag erhöht sich für jede versicherte Person nach Ablauf des Versicherungsjahres,<br />
in dem sie das 56. bzw. 76. Lebensjahr vollendet hat.<br />
3. Der Versicherer kann den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge<br />
mit Wirkung ab Beginn des nachfolgenden Versicherungsjahres ändern. Der<br />
geänderte Beitrag darf denjenigen für Neuverträge nicht übersteigen. Im Falle<br />
einer Beitragserhöhung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den<br />
Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der<br />
Mitteilung zu kündigen. Die Kündigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem die<br />
Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.<br />
§ 10 Obliegenheiten<br />
1. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte<br />
versicherte Person (vgl. § 7 Abs. 4) haben auf Verlangen des Versicherers jede<br />
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der<br />
Leistungspflicht des Versicherers oder ihres Umfanges erforderlich ist. Außerdem<br />
ist die versicherte Person verpflichtet, dem Versicherer die Einholung von<br />
erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere auch durch Entbindung<br />
von der Schweigepflicht).<br />
2. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich<br />
durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.<br />
3. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des<br />
Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung<br />
hinderlich sind.<br />
§ 11 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />
Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)<br />
vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei, wenn eine der in § 10 aufgeführten Obliegenheiten verletzt<br />
wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der<br />
Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />
§ 12 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen<br />
bei Ansprüchen gegenüber Dritten<br />
1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche<br />
gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges<br />
gemäß § 86 VVG (siehe Anhang) die Verpflichtung, diese Ansprüche<br />
bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung<br />
sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer<br />
schriftlich abzutreten.<br />
2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren)<br />
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht<br />
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei<br />
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.<br />
3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person<br />
vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der<br />
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen<br />
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in<br />
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
§ 13 Aufrechnung<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur<br />
aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt<br />
ist.<br />
§ 14 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der<br />
Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
Seite: 3 / 4
§ 15 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich des Versicherungsbeitrages<br />
können vom Versicherer geändert werden, jedoch nur zum Beginn<br />
eines neuen Versicherungsjahres und wenn die Änderung dem Versicherungsnehmer<br />
mit einer Frist von einem Monat zum Ende des alten Versicherungsjahres<br />
bekannt gegeben wurde. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis<br />
hinsichtlich jeder betroffenen Person innerhalb eines<br />
Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Änderung kündigen.<br />
Anhang<br />
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
§ 28 Abs. 1 - 4 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist,<br />
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn,<br />
die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung<br />
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der<br />
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für<br />
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des<br />
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden<br />
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den<br />
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und<br />
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese<br />
Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle<br />
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der<br />
Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />
Seite: 4 / 4
Ausgabe 01/2009<br />
1. Allgemeines<br />
Besondere Bedingungen<br />
für die Anwartschaftsversicherung im Basistarif<br />
Für die Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 für den Basistarif (MB/BT und Tarif BT),<br />
soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden.<br />
2. Voraussetzungen<br />
2.1 Die Anwartschaftsversicherung kann nur mit Wirkung zum unmittelbaren Anschluss an eine Versicherung im Basistarif beim<br />
gleichen Unternehmen und nur in den in Nr. 2.2 genannten Fällen abgeschlossen werden.<br />
2.2 Versicherungsberechtigt sind Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder im Rahmen<br />
der Familienversicherung versichert werden, die Anspruch auf Heilfürsorge aus einem öffentlichen Dienstverhältnis erwerben<br />
oder die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgeben.<br />
2.3 Die Anwartschaftsversicherung endet, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2.2 nicht mehr vorliegen. Die Versicherung wird ab<br />
diesem Zeitpunkt im Basistarif fortgeführt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Mitteilung<br />
von einer Änderung der Voraussetzungen nach Nr. 2.2 zu machen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann für<br />
zwischenzeitlich entstandene Zeiten der Nichtversicherung eine erneute Gesundheitsprüfung durchgeführt und der Prämienzuschlag<br />
gemäß § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erhoben werden.<br />
3. Beiträge<br />
3.1 Für jede versicherte Person ist ein Monatsbeitrag in Höhe von 5 % des in der bisher gewählten Tarif- sowie Selbstbehaltstufe im<br />
Basistarif zuletzt entrichteten Beitrags zu zahlen. Ist der Beitrag wegen Hilfebedürftigkeit gemäß § 8a Abs. 6 MB/BT vermindert<br />
und fällt die Hilfebedürftigkeit während der Anwartschaftsversicherung weg, wird der Beitrag ab dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit<br />
auf den ungekürzten Betrag heraufgesetzt.<br />
3.2 Bei einer Änderung der Beiträge in dem der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden Basistarif gemäß § 8b MB/BT<br />
werden die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung zum selben Zeitpunkt neu festgesetzt.<br />
3.3 Bei Wiederaufleben der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden Versicherung im Basistarif ist für jede versicherte<br />
Person der Neugeschäftsbeitrag zum dann erreichten tariflichen Alter abzüglich vorhandener Anrechnungsbeträge aus der<br />
Versicherungszeit vor der Anwartschaftsversicherung zu zahlen, maximal jedoch der dann gültige Höchstbeitrag.<br />
4. Leistungen<br />
Für die Dauer der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.<br />
5. Ansprüche aus der Anwartschaftsversicherung<br />
5.1 Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung erwirbt die versicherte Person das Recht, bei Wegfall der Voraussetzungen<br />
gemäß Nr. 2.2 unter den Bedingungen der Nr. 2.3 die Versicherung im Basistarif ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />
in Kraft zu setzen. Alle während der Anwartschaftsversicherung eingetretenen Krankheiten und Unfallfolgen sind nach Maßgabe<br />
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 für den Basistarif in den Versicherungsschutz eingeschlossen.<br />
5.2 Mit Inkraftsetzen der Versicherung im Basistarif bestimmt sich der Übertragungswert nach der Höhe, die er bei Beendigung der<br />
Versicherung im Basistarif erreicht hat.<br />
5.3 Die Zeit der Anwartschaftsversicherung wird auf den Lauf von Fristen im Basistarif angerechnet, nicht jedoch auf die Mindestvertragsdauer<br />
von 18 Monaten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 MB/BT.<br />
100 46 30/00 (01.09)<br />
Seite: 1 / 2<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
6. Ende der Anwartschaftsversicherung<br />
6.1 Kündigung<br />
6.1.1 Der Versicherungsnehmer kann die Anwartschaftsversicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des<br />
Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.<br />
6.1.2 Der Versicherer verzichtet in der Anwartschaftsversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht. Die gesetzlichen<br />
Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte<br />
Personen beschränkt werden.<br />
6.2 Die Anwartschaftsversicherung endet ferner gemäß Nr. 2.3.<br />
6.3 Sonstige Beendigungsgründe<br />
Die Anwartschaftsversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das<br />
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist<br />
innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />
Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit die Anwartschaftsversicherung.<br />
7. Änderung der Besonderen Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung<br />
Für eine Änderung der Besonderen Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung im Basistarif gilt § 18 MB/BT.<br />
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100 02 27/00 (05.05)<br />
Besondere Bedingungen<br />
für die kleine und große Anwartschaft<br />
in der Krankenversicherung<br />
§ 1 Was ist eine Anwartschaftsversicherung und welche Bestimmungen gelten für diese?<br />
1. Auf Antrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2) die Tarife Ihrer bereits bestehenden Krankenversicherung<br />
oder auch diejenigen eines Neuabschlusses als Anwartschaftsversicherung führen.<br />
2. Nach Annahme Ihres Antrags ruht unsere Leistungspflicht aus den Tarifen, für die wir die Anwartschaft vereinbart haben<br />
(Anwartschaftstarife), für die Dauer der Anwartschaft. Mit der Anwartschaft erwerben Sie jedoch, je nach dem, ob die kleine<br />
oder die große Anwartschaft vereinbart ist, besondere Rechte (§ 3) bei Beendigung der Anwartschaft (§ 4).<br />
3. Einzelheiten zu den Beiträgen für den Anwartschaftszeitraum finden Sie in § 5.<br />
4. Für die in Anwartschaft stehenden Tarife gelten deren Allgemeine Versicherungsbedingungen, soweit diese nicht durch die<br />
nachfolgenden Bestimmungen geändert oder ergänzt werden. Weiter gelten etwaige gesonderte <strong>Verein</strong>barungen.<br />
§ 2 Unter welchen Voraussetzungen können Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen?<br />
Ausgabe 05/2005<br />
1. Die Anwartschaftsversicherung können Sie abschließen für die Dauer<br />
a. einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder eines Anspruchs auf Familienversicherung bei einer gesetzlichen<br />
Krankenversicherung,<br />
b. einer freien Heilfürsorge,<br />
c. eines Auslandsaufenthaltes von mehr als zwei Monaten, sofern die Kosten einer Heilbehandlung anderweitig gedeckt<br />
sind,<br />
d. einer wirtschaftlichen Notlage (z.B. Arbeitslosigkeit), wenn Ihnen die Fortführung einer Versicherung zum Normalbeitrag<br />
nicht möglich ist.<br />
sowie darüber hinaus in der Krankentagegeldversicherung für die Dauer<br />
e. einer Berufsunfähigkeit oder des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit,<br />
f. der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer<br />
während des Erziehungsurlaubs.<br />
2. Die Anwartschaftsversicherung können Sie für einzelne Tarife (bzw. bei unselbstständigen Tarifen für die jeweils gültige<br />
Tarifkombination), für einzelne Personen oder für den ganzen Vertrag beantragen.<br />
3. Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage (§ 2 Abs. 1 d) können Sie die Anwartschaftsversicherung für längstens ein Jahr und<br />
im Falle eines Auslandsaufenthaltes (§ 2 Abs. 1 c) für die Dauer von längstens drei Jahren abschließen. Die Dauer ist bei<br />
Antragstellung zu vereinbaren. Sie kann auf Ihren Antrag hin verlängert werden. Den Antrag müssen Sie innerhalb eines<br />
Monats seit Ablauf der vereinbarten Dauer stellen.<br />
4. Die Anwartschaftsversicherung beginnt frühestens mit dem Tag der Antragstellung.<br />
Abweichend hiervon kann die Anwartschaft in den Fällen § 2 Abs. 1 a, b, e und f rückwirkend mit dem Vorliegen der<br />
dort genannten Voraussetzungen beginnen, wenn Sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit Eintritt des Ereignisses<br />
stellen.<br />
Wird Ihnen der Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente (§ 2 Abs. 1 e) erst später<br />
bekannt, rechnet die Zeitdauer von zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt.<br />
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§ 3 Welche Ansprüche erwerben Sie mit einer Anwartschaftsversicherung?<br />
1. Mit dem Abschluss erwerben Sie das Recht, die Versicherung nach den Tarifen, für die die Anwartschaft bestanden hat, in<br />
Kraft zu setzen oder wieder herzustellen. Dabei verzichten wir auf eine erneute Gesundheitsprüfung und rechnen die Zeitdauer<br />
der Anwartschaftsversicherung auf eventuelle Wartezeiten an.<br />
2. a) Kleine Anwartschaftsversicherung:<br />
Bei Wiederaufleben oder Inkraftsetzen der Versicherung berechnen wir die Beiträge nach dem dann erreichten Lebensalter<br />
(Neuzugangsbeitrag). Soweit Rückstellungen aus der Zeit vor Beginn der Anwartschaftsversicherung vorhanden<br />
sind, rechnen wir diese gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen beitragsmindernd<br />
an.<br />
b) Große Anwartschaftsversicherung:<br />
Bei Wiederaufleben oder Inkraftsetzen der Versicherung berechnen wir die Beiträge auf der Grundlage des ursprünglichen<br />
Eintrittsalters. Das bedeutet, wir stellen Sie so, als wenn Sie während der Dauer der Anwartschaft bei voller<br />
Beitragszahlung versichert gewesen wären. Hierbei berücksichtigen wir zwischenzeitliche Beitragsanpassungen.<br />
3. Für die Dauer der Anwartschaftsversicherung haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen aus den Tarifen bzw. Tarifstufen,<br />
für die die Anwartschaftsversicherung gilt.<br />
4. Für Kalenderjahre, in denen eine Anwartschaftsversicherung ganz oder teilweise bestanden hat, haben Sie keinen Anspruch<br />
auf eine Beitragsrückerstattung. Solche Kalenderjahre werden im Übrigen bei der Ermittlung anspruchsberechtigter Zeiträume<br />
für eine Beitragsrückerstattung nicht mitgezählt.<br />
§ 4 Wann endet eine Anwartschaftsversicherung und was müssen Sie tun?<br />
1. Ist die Anwartschaft für eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossen, wird der volle Versicherungsschutz ohne besondere<br />
<strong>Verein</strong>barungen im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Anwartschaftsversicherung wieder hergestellt oder in Kraft<br />
gesetzt. Wir sind nicht verpflichtet, einem vorzeitigen Aufleben des Versicherungsschutzes zuzustimmen.<br />
2. Die Anwartschaftsversicherung endet in jedem Falle, wenn die Voraussetzungen, für die sie vereinbart wurde, entfallen.<br />
Den Wegfall der Voraussetzungen müssen Sie uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten anzeigen und auf Verlangen nachweisen.<br />
3. Wenn Sie die rechtzeitige Meldung des Wegfalls einer Voraussetzung für die Anwartschaftsversicherung versäumen, haben<br />
wir das Recht, das Aufleben des Versicherungsschutzes von einer Gesundheitsprüfung abhängig zu machen. In diesem Fall<br />
können wir auch Risikozuschläge erheben und Wartezeiten sowie Leistungsausschlüsse festlegen. Sind Sie mit einer solchen<br />
Festlegung nicht einverstanden, erlischt die Versicherung zum Ersten des Monats, in dem wir Kenntnis vom Wegfall der<br />
Voraussetzungen für die Anwartschaftsversicherung erhalten haben. Eine Rückzahlung von Beiträgen ist ausgeschlossen.<br />
§ 5 Was kostet eine Anwartschaftsversicherung?<br />
1. Die monatlichen Beitragsraten für den Anwartschaftszeitraum ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem<br />
späteren Nachtrag zum Versicherungsschein. Die Höhe der Beiträge richtet sich jeweils nach einem Prozentsatz des Tarifbeitrags<br />
einschließlich etwaiger Abschläge. Risikozuschläge und ggf. der gesetzliche Zuschlag gemäß § 12 Abs. 4 a Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
(VAG) gehen nicht in die Berechnung ein.<br />
2. Wenn sich der Beitrag des Tarifs, für den Sie die Anwartschaftsversicherung abgeschlossen haben, ändert, haben wir das<br />
Recht, den entsprechenden Beitrag für die Anwartschaftsversicherung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
festgelegten Grundsätzen anzupassen.
Ausgabe 01/2010<br />
1. Allgemeines<br />
Private Pflegepflichtversicherung<br />
Besondere Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung in der privaten<br />
Pflegepflichtversicherung<br />
gültig ab 1. Januar 2010<br />
Für die Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung<br />
(MB/PPV 2010 und Tarif PV), soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden.<br />
2. Voraussetzungen<br />
2.1 Die Anwartschaftsversicherung kann, vom Versicherungsbeginn 1. Januar 1995 abgesehen, nur in unmittelbarem Anschluss an<br />
die Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung in den in Nr. 2.2 genannten Fällen abgeschlossen werden. Sie wird auf<br />
unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />
2.2 Versicherungsberechtigt sind Personen, die vorübergehend in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig oder im<br />
Rahmen der Familienversicherung versichert sind.<br />
2.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen nach<br />
2.2 nicht mehr vorliegen.<br />
3. Beiträge<br />
3.1 Für jede versicherte Person ist ein Monatsbeitrag von 5,61 EUR in Tarifstufe PVN und 4,43 EUR in Tarifstufe PVB zu zahlen.<br />
Besonders vereinbarte Beitragszuschläge zu der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung<br />
werden während der Dauer der Anwartschaft nicht erhoben.<br />
3.2 Bei einer Änderung der Beiträge der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung<br />
gemäß § 8 b MB/PPV 2010 werden die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung mit Zustimmung des Treuhänders neu festgesetzt.<br />
3.3 Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung oder in der Anwartschaftsversicherung versicherten Person, die wegen<br />
Einbeziehung in die Familienversicherung gemäß § 25 SGB XI aus der privaten Pflegepflichtversicherung ausscheiden, sind für<br />
die Dauer dieser Familienversicherung beitragsfrei in der Anwartschaft der versicherten Person mitversichert.<br />
3.4 Bei Wiederaufleben der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung zahlt die versicherte<br />
Person den Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter abzüglich vorhandener Anrechnungsbeträge aus der Vorversicherungszeit<br />
vor der Anwartschaftsversicherung und zuzüglich der vor Beginn der Anwartschaft eventuell vereinbarten<br />
Beitragszuschläge. Hat jedoch die versicherte Person ein Anrecht auf Limitierung des Beitrages gemäß § 8 Abs. 5<br />
MB/PPV 2010 bzw. Nr. 3 b) der „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a<br />
Abs. 1 SGB XI“ oder nach den „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193<br />
Abs. 5 VVG“, so zahlt sie maximal den dann gültigen Höchstbeitrag.<br />
4. Leistungen<br />
Für die Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.<br />
5. Ansprüche aus der Anwartschaftsversicherung<br />
5.1 Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung erwirbt die versicherte Person das Recht, bei Wegfall der Versicherungspflicht<br />
in der sozialen Pflegeversicherung oder bei Beendigung der Familienversicherung die private Pflegepflichtversicherung<br />
ohne erneute Gesundheitsprüfung in Kraft zu setzen.<br />
5.2 Die Zeit der Anwartschaftsversicherung wird auf den Lauf von Wartezeiten und Fristen angerechnet.<br />
100 46 70/00 (01.10)<br />
Seite: 1 / 2<br />
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Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
5.3 Bei Umwandlung einer privaten Pflegepflichtversicherung, auf die die Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß<br />
§ 110 Abs. 2 SGB XI Anwendung finden, in eine Anwartschaft sowie bei Beginn der Anwartschaftsversicherung am 1. Januar<br />
1995 kommen bei Inkraftsetzen oder Wiederaufleben der privaten Pflegepflichtversicherung diese Zusatzvereinbarungen zur<br />
Anwendung.<br />
6. Ende der Anwartschaftsversicherung<br />
6.1 Kündigung<br />
6.1.1 Der Versicherungsnehmer kann die Anwartschaftsversicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres<br />
kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.<br />
6.1.2 Der Versicherer verzichtet in der Anwartschaftsversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen<br />
über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen<br />
beschränkt werden.<br />
6.2 Sonstige Beendigungsgründe<br />
6.2.1 Mit Beginn oder Wiederaufleben der Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung tritt diese an die Stelle der<br />
Anwartschaftsversicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beiträge gemäß Nr. 3.4 zu entrichten.<br />
6.2.2 Die Anwartschaftsversicherung endet bei Beendigung der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung in der sozialen<br />
Pflegeversicherung. Sofern in diesem Fall keine Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung eintritt, kann die<br />
private Pflegepflichtversicherung freiwillig mit den Beiträgen nach Nr. 3.4 fortgesetzt werden.<br />
6.2.3 Die Anwartschaftsversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das<br />
Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist<br />
innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />
Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit die Anwartschaftsversicherung.<br />
7. Änderung der Besonderen Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung<br />
Für eine Änderung der Besonderen Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung gilt § 18<br />
MB/PPV 2010 entsprechend.<br />
Seite: 2 / 2
Ausgabe 09/2008<br />
Anwartschaftsversicherung für<br />
Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge im Krankheitsfall<br />
sowie für Studenten von Lehramtsberufen im Hauptstudium<br />
Tarif FUTURE CARE<br />
(T. 100 / T. 101)<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
100 34 20/00 (01.09)<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der<br />
privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 2<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
Aufnahme- bzw. versicherungsfähig sind, sofern bzw. solange keine Krankheitskostenvollversicherung beim MÜNCHENER VEREIN besteht,<br />
- Beamte und Soldaten mit Anspruch auf freie Heilfürsorge im Krankheitsfall (Tarif 101),<br />
- Lehramtsstudenten im Hauptstudium bzw. Masterstudium (Tarif 100).<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei Wegfall der freien Heilfürsorge bzw. bei Begründung des Anspruchs auf Beihilfe im Krankheitsfall<br />
für sich und jede mitversicherte Person ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten die Umstellung in jeden beihilfekonformen<br />
Krankheitskostenvollversicherungstarif sowie jeden Beihilfeergänzungstarif des MÜNCHENER VEREIN zu verlangen, der für das Neugeschäft<br />
geöffnet ist.<br />
Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer die Umstellung spätestens drei Monate nach Wegfall der freien Heilfürsorge bzw. nach<br />
Begründung des Anspruchs auf Beihilfe beantragt. Die Versicherung muss sich nahtlos an den Zeitpunkt des Wegfalls der freien Heilfürsorge<br />
bzw. der Begründung des Anspruchs auf Beihilfe anschließen.<br />
Die Anwartschaft nach Tarif FUTURE CARE erstreckt sich nicht auf eine GKV-Zusatzversicherung, eine Krankenhaustagegeld- oder eine Krankentagegeldversicherung.<br />
Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen oder auf eine Beitragsrückerstattung wird durch Tarif FUTURE CARE<br />
nicht begründet. Alterungsrückstellungen werden durch die Anwartschaft im Tarif FUTURE CARE für den Versicherten nicht gebildet.<br />
C. Erschwerungen<br />
Wird im Zuge der Gesundheitsprüfung zum Abschluss des Tarifs FUTURE CARE eine Erschwerung in Form eines medizinisch bedingten Zuschlags,<br />
eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungseinschränkung für die spätere Umstellung in einen beihilfekonformen Vollversicherungs-<br />
und ggf. Ergänzungstarif festgelegt, so gilt für die Umstellung Folgendes:<br />
Eine Erschwerung wird in den Zieltarifen nur insoweit festgelegt, wie diese als Ergebnis der Gesundheitsprüfung zum Vertragsschluss nach<br />
Tarif FUTURE CARE festgestellt wurde. Während der Anwartschaft neu eintretende Erkrankungen, Unfallfolgen, Dienst- oder Wehrdienstbeschädigungen,<br />
Entbindungen bzw. Schwangerschaften werden ohne Einschränkung gemäß den Bedingungen der Zieltarife mitversichert.<br />
D. Ende der Versicherung<br />
Die Anwartschaft nach Tarif FUTURE CARE endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Versicherungsfähigkeit (vgl. Buchstabe A) entfällt.<br />
Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Entfalls anzuzeigen<br />
und nachzuweisen. Bei einer späteren Anzeige endet die Anwartschaft mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wegfall angezeigt und nachgewiesen<br />
wurde.<br />
Der Versicherer verzichtet bei der Anwartschaft nach Tarif FUTURE CARE auf das ordentliche Kündigungsrecht.<br />
E. Beiträge<br />
Der monatliche Beitrag für die Anwartschaft ergibt sich aus dem Versicherungsschein.<br />
Nach der Umstellung von der Anwartschaft in eine beihilfekonforme Krankheitskostenvollversicherung und ggf. Beihilfeergänzungsversicherung<br />
richtet sich der dann zu zahlende Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Umstellung erreichten tariflichen Lebensalter (vgl. § 8a Teil II Nr. 1<br />
AVB 2009). Erschwerungen in Form eines medizinisch bedingten Zuschlags, eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungseinschränkung<br />
werden entsprechend den Festlegungen unter Buchstabe C bei Umstellung wirksam.<br />
Seite: 2 / 2
Ausgabe 11/2009<br />
Option auf den Abschluss<br />
einer höherwertigeren Krankheitskostenvollversicherung<br />
Tarif OPTI SELECT<br />
(T. 106)<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
100 34 40/01 (11.09)<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 2<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
Die Option nach Tarif OPTI SELECT kann nur zusammen mit einem der Krankheitskostenvollversicherungstarife 190, 195, 859, 865, 866 oder<br />
869 des MÜNCHENER VEREIN abgeschlossen und aufrechterhalten werden. Endet für eine versicherte Person die Versicherung nach einem<br />
der vorgenannten Tarife der Krankheitskostenvollversicherung, so endet für diese auch die Versicherung nach Tarif OPTI SELECT.<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, für sich und jede nach Tarif OPTI SELECT mitversicherte Person zu Beginn des 3. oder 5. Versicherungsjahres<br />
ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten die Umstellung in jeden Krankheitskostenvollversicherungstarif des<br />
MÜNCHENER VEREIN zu verlangen, der für das Neugeschäft geöffnet ist.<br />
Voraussetzung dafür ist, dass<br />
- der Versicherungsnehmer die Umstellung jeweils vor den oben genannten Umstellungszeitpunkten beantragt und<br />
- die versicherte Person zum Zeitpunkt der Umstellung das 49. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
C. Erschwerungen<br />
Wird für einen der unter A genannten Krankheitskostenvollversicherungstarife eine Erschwerung in Form eines medizinisch bedingten<br />
Zuschlags, eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungseinschränkung vereinbart, so gilt bei Wahrnehmung der Option folgendes:<br />
Eine Erschwerung wird in den Zieltarifen nur aufgrund der Erkrankungen, Unfallfolgen, Entbindungen bzw. Schwangerschaften vereinbart, die<br />
auch Ursache für die Erschwerung im bisher bestehenden Vollversicherungstarif waren. Während der Versicherung nach Tarif OPTI SELECT<br />
neu auftretende Erkrankungen, Unfallfolgen, Entbindungen bzw. Schwangerschaften werden ohne Einschränkung gemäß den Bedingungen der<br />
Zieltarife mitversichert.<br />
D. Ende der Versicherung<br />
Die Option nach Tarif OPTI SELECT endet mit dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit (vgl. A), spätestens jedoch mit Beginn des fünften<br />
Versicherungsjahres im Tarif OPTI SELECT oder mit der Vollendung des 49. Lebensjahres.<br />
E. Beiträge<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
Während der Laufzeit der Option nach Tarif OPTI SELECT bleiben die Beiträge für diesen Tarif unverändert. Der Versicherer verzichtet bei Tarif<br />
OPTI SELECT insoweit auf eine Beitragsanpassung gemäß § 8b AVB 2009. Hiervon unberührt gilt gemäß § 8a Teil II AVB 2009 für Kinder und<br />
Jugendliche: Der Beitrag für Kinder (0 bis 15 Jahre) bzw. Jugendliche (16 bis 20 Jahre) gilt bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 16. bzw.<br />
20. Lebensjahr vollenden. Danach ist der Beitrag für das tarifliche Lebensalter 16 bis 20 bzw. für Erwachsene zu zahlen.<br />
F. Tarifwechsel<br />
Der Abschluss der Option nach Tarif OPTI SELECT ist ausgeschlossen, falls der in A genannte Tarif nach einem Tarifwechsel innerhalb der<br />
Krankheitskostenvollversicherung des MÜNCHENER VEREIN abgeschlossen wird.<br />
Seite: 2 / 2
§ 1 Abschlussfähigkeit<br />
(1) Die Altersbeitragsentlastung (ABE) kann zu allen Tarifen der<br />
Krankheitskostenversicherung abgeschlossen werden, für die eine Alterungsrückstellung<br />
gemäß § 8 a Teil I Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
zu bilden ist.<br />
(2) Die spätere monatliche Beitragsermäßigung (ABE-Summe) ist<br />
von 5 EUR bis zu einem Betrag von 75 % des zu zahlenden Beitrags<br />
des jeweiligen Tarifs frei vereinbar.<br />
(3) Soweit die höchstmögliche Beitragsermäßigung gem. Abs. 2<br />
noch nicht erreicht ist, kann die ABE-Summe bis zum Alter von 60<br />
Jahren erhöht werden.<br />
(4) Der Abschluss oder die Änderung der ABE-Summe kann frühestens<br />
zum 1. des Monats beantragt werden, in dem der Antrag dem<br />
Versicherer zugeht.<br />
§ 2 Beitragsermäßigung<br />
(1) Der Monatsbeitrag ermäßigt sich um die vereinbarte ABE-Summe<br />
in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr<br />
vollendet. Die Beitragsermäßigung wird dabei ab dem ursprünglichen<br />
Beginnmonat der Besonderen Bedingungen für die ABE<br />
wirksam. In Abständen von jeweils drei Jahren erfolgt eine weitere Ermäßigung<br />
um 10 % der ABE-Summe, letztmalig jedoch in dem Kalenderjahr<br />
der Vollendung des 80. Lebensjahres.<br />
(2) Die Höhe der Beitragsermäßigung (ABE-Summe) wird auf dem<br />
Versicherungsschein dokumentiert.<br />
§ 3 Ende der Zuschlagszahlung<br />
(1) Solange die Beitragsermäßigung noch nicht wirksam geworden<br />
ist, kann der Versicherungsnehmer jeweils zum nächsten Monatsersten<br />
verlangen, einzelne oder alle betroffenen Tarife ohne ABE-Zuschläge<br />
fortzuführen. Die ABE-Summe wird in diesem Fall entsprechend<br />
reduziert. War die ABE mindestens 10 volle Kalenderjahre ununterbrochen<br />
vereinbart, so wird wahlweise die sofortige Anrechnung<br />
als dauerhafter Beitragsnachlass eingeräumt.<br />
(2) Die Höhe der reduzierten ABE-Summe bzw. des sofortigen Beitragsnachlasses<br />
wird entsprechend den Festlegungen in den technischen<br />
Berechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung der vorhandenen<br />
Alterungsrückstellung nach allgemein anerkannten versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen ermittelt.<br />
§ 4 Änderungen und Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />
(1) Bei einer Änderung des Versicherungsverhältnisses wird die<br />
ABE-Summe aus beendeten Tarifen auf weiterbestehende bzw. neu<br />
abgeschlossene Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegegeldtarife<br />
übertragen. Die neuen ABE-Summen werden dabei<br />
gem. § 3 Abs. 2 ermittelt.<br />
100 02 43/08 (01.08)<br />
Besondere Bedingungen<br />
für die Altersbeitragsentlastung (ABE)<br />
Ausgabe 01/2008<br />
(2) Überschreitet die neue ABE-Summe 75 % des nach der Änderung<br />
zu zahlenden Beitrags eines Tarifs, führt der verbleibende ABE-<br />
Anspruch ohne weiteren Antrag zu einer sofortigen Beitragsermäßigung.<br />
(3) Bei Beitragserhöhungen wird die ABE-Summe bis zum Alter<br />
von 60 Jahren im gleichen Verhältnis wie der zu zahlende Beitrag des<br />
zugrundeliegenden Tarifs erhöht. Der Versicherungsnehmer hat das<br />
Recht, der Erhöhung der ABE-Summe bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Beitragserhöhung zu widersprechen. Nach der Ablehnung<br />
einer Erhöhung unterbleibt bei künftigen Beitragserhöhungen<br />
eine Anpassung der ABE-Summe.<br />
(4) Die Besonderen Bedingungen für die ABE enden mit der Beendigung<br />
des gesamten Versicherungsverhältnisses der versicherten<br />
Person in Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegegeldtarifen.<br />
§ 5 ABE-Zuschlag<br />
(1) Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr,<br />
in dem die ABE vereinbart wird, und dem Geburtsjahr.<br />
(2) Wird die ABE-Summe gem. § 1 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 3 zum Kalendermonat<br />
des ursprünglichen Abschlusses erhöht, gilt Abs. 1 entsprechend.<br />
Andernfalls richtet sich der Zuschlag nach dem Alter, das<br />
sich gem. Abs. 1 zum nächsten Jahrestag des ursprünglichen Abschlusses<br />
ergibt. Die bis dahin zu zahlenden Beträge werden aufsummiert<br />
und entsprechend den Festlegungen in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
als Einmalbeitrag zur Ermäßigung des Zuschlags<br />
gegenüber dem beantragten Wert verwendet.<br />
(3) Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein<br />
bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
§ 6 Beitragsrückerstattung<br />
Die Hauptversammlung kann bezüglich des ABE-Zuschlags beschließen,<br />
dass anstelle einer Barausschüttung eine Zuschreibung<br />
zur Alterungsrückstellung zum Zwecke einer künftigen oder sofortigen<br />
Beitragsermäßigung erfolgt. In diesem Fall wird der ABE-Zuschlag bei<br />
der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Barausschüttung<br />
nicht berücksichtigt.<br />
§ 7 Hinweis auf weitere Bestimmungen und <strong>Verein</strong>barungen<br />
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die<br />
den jeweiligen Tarifen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
sowie etwaige sonstige schriftliche <strong>Verein</strong>barungen.<br />
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MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der<br />
elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich<br />
Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;<br />
auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft<br />
vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen<br />
Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu<br />
Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.<br />
Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn<br />
das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der<br />
Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung<br />
und -nutzung stets, wenn dies der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses<br />
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient<br />
oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen<br />
Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,<br />
dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss<br />
der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.<br />
Einwilligungserklärung<br />
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung<br />
und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung<br />
ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung<br />
nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die<br />
Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer<br />
in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des<br />
Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung<br />
bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen,<br />
kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder<br />
ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine<br />
Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen<br />
Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.<br />
Schweigepflichtentbindungserklärung<br />
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z.B. beim<br />
Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des<br />
Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-,<br />
Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im<br />
Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.<br />
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige Beispiele für die Datenverarbeitung<br />
und -nutzung nennen.<br />
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer<br />
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig<br />
sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter<br />
werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer,<br />
Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung<br />
sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B.<br />
eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt<br />
(Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben<br />
zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B. den<br />
vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung<br />
Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf<br />
einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).<br />
000 00 08/05 (12.04)<br />
Merkblatt zur Datenverarbeitung<br />
2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf<br />
einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb<br />
geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer ab.<br />
Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische<br />
Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag,<br />
Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags<br />
sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer<br />
bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden<br />
ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.<br />
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<br />
denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.<br />
3. Datenübermittlung an andere Versicherer<br />
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei<br />
Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer<br />
alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung<br />
wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere<br />
Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige<br />
andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte<br />
oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle<br />
Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären<br />
oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden<br />
zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft<br />
zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.<br />
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen,<br />
gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines<br />
Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.<br />
Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und<br />
Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des<br />
Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.<br />
4. Zentrale Hinweissysteme<br />
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig<br />
sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts<br />
oder zur Verhinderung von Versicherungsmißbrauch Anfragen an den<br />
zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder<br />
auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten.<br />
Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme.<br />
Solche Hinweissysteme gibt es im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft<br />
e.V. (GDV) sowie beim Verband der privaten<br />
Krankenversicherung. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und<br />
deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen<br />
System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
Beispiele:<br />
Kfz-Versicherer – Registrierung von auffälligen Schadenfällen,<br />
Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs<br />
besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung<br />
und -verhütung.
Lebensversicherer – Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung<br />
des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag<br />
– aus versicherungsmedizinischen Gründen,<br />
– aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,<br />
– wegen verweigerter Nachuntersuchung.<br />
Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des<br />
Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers<br />
wegen geforderter Beitragszuschläge.<br />
Zweck: Risikoprüfung.<br />
Rechtsschutzversicherer<br />
– vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen<br />
Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen<br />
innerhalb von 12 Monaten.<br />
– Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer<br />
nach mindestens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten.<br />
– Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf<br />
bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen<br />
Inanspruchnahme der Versicherung.<br />
Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der<br />
Antragstellung.<br />
Sachversicherer – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn<br />
Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs<br />
der Vertrag gekündigt wird und bestimmte<br />
Schadensummen erreicht sind.<br />
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren<br />
Missbrauchs.<br />
Transportversicherer<br />
– Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs)<br />
Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung.<br />
Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.<br />
Unfallversicherer<br />
– Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,<br />
– Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung<br />
im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von<br />
Unfallfolgen,<br />
– außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach<br />
Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung.<br />
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.<br />
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe<br />
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung)<br />
und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen,<br />
Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen<br />
betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz<br />
anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen<br />
zusammen.<br />
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie<br />
das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z.B. Ihre Adresse nur<br />
einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen<br />
der Gruppe abschließen; und auch dann Ihre Versicherungsnummer,<br />
die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und<br />
Bankleitzahl, d.h., Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten<br />
werden in einer zentralen Datensammlung geführt.<br />
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer,<br />
Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen<br />
der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post<br />
immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der<br />
zuständige Partner genannt werden, Auch Geldeingänge können so in<br />
Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht werden.<br />
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind<br />
dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar.<br />
Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen<br />
Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden,<br />
spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die<br />
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische<br />
Daten – wie z.B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten –<br />
bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen<br />
Unternehmen.<br />
Unserer Versicherungsgruppe gehören zurzeit folgende Gesellschaften<br />
an:<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G.,<br />
MÜNCHENER VEREIN Lebensversicherung a.G.,<br />
MÜNCHENER VEREIN Allgemeine Versicherungs-AG,<br />
Pettenkoferstraße 19, 80336 München<br />
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen<br />
Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe werden Sie<br />
durch einen unserer Vermittler betreut. Vermittler in diesem Sinn sind<br />
neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen<br />
der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute,<br />
Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften<br />
u.a.<br />
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält<br />
der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und<br />
Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und<br />
Leistungsdaten, z.B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes<br />
und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und<br />
Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen<br />
Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.B.<br />
Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum<br />
Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können<br />
an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt<br />
werden.<br />
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen<br />
Daten im Rahmen der genannten Beratung und<br />
Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen<br />
der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich<br />
und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und<br />
seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis<br />
und Datengeheimnis) zu beachten.<br />
Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt.<br />
Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung<br />
des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen<br />
Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.<br />
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte<br />
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben<br />
dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft<br />
sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,<br />
Sperrung und Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten<br />
Daten.<br />
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie<br />
sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers.<br />
Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft,<br />
Berichtigung, Sperrung und Löschung wegen der beim Rückversicherer<br />
gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
100 02 56/18 (01.10)<br />
MÜNCHENER VEREIN Tel. 089/51 52-1000<br />
Krankenversicherung a.G. Fax 089/51 52-1501<br />
Pettenkoferstr. 19 info@muenchener-verein.de<br />
80336 München www.muenchener-verein.de