Erwerbsminderungsrente - Eureka24.de
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3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.<br />
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62.<br />
Lebensjahres möglich.<br />
§§ 38 und 39 (weggefallen)<br />
§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute<br />
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte<br />
Bergleute, wenn sie<br />
1. das 62. Lebensjahr vollendet und<br />
2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt<br />
haben.<br />
§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz<br />
Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund<br />
anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach<br />
dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt<br />
vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente<br />
wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen<br />
der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb<br />
der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer<br />
innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.<br />
§ 42 Vollrente und Teilrente<br />
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als<br />
Teilrente in Anspruch nehmen.<br />
(2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten<br />
Vollrente.<br />
(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre<br />
Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er<br />
mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte<br />
hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen<br />
Stellung zu nehmen.<br />
Zweiter Titel<br />
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung<br />
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen<br />
teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie<br />
1. teilweise erwerbsgemindert sind,<br />
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre<br />
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und<br />
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />
nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.<br />
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen<br />
voller Erwerbsminderung, wenn sie<br />
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1. voll erwerbsgemindert sind,<br />
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre<br />
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und<br />
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung<br />
auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des<br />
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll<br />
erwerbsgemindert sind auch<br />
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht<br />
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und<br />
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll<br />
erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den<br />
allgemeinen Arbeitsmarkt.<br />
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die<br />
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.<br />
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um<br />
folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder<br />
Tätigkeit belegt sind:<br />
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter<br />
Erwerbsfähigkeit,<br />
2. Berücksichtigungszeiten,<br />
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine<br />
versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,<br />
wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein<br />
Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit<br />
nach Nummer 1 oder 2 liegt,<br />
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu<br />
sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.<br />
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder<br />
Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes<br />
eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.<br />
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll<br />
erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben<br />
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren<br />
erfüllt haben.<br />
§ 44<br />
(weggefallen)<br />
§ 45 Rente für Bergleute<br />
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für<br />
Bergleute, wenn sie<br />
1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,<br />
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit<br />
drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und<br />
3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit<br />
in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.<br />
(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder<br />
Behinderung nicht imstande sind,<br />
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