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Erwerbsminderungsrente - Eureka24.de

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3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.<br />

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62.<br />

Lebensjahres möglich.<br />

§§ 38 und 39 (weggefallen)<br />

§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute<br />

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte<br />

Bergleute, wenn sie<br />

1. das 62. Lebensjahr vollendet und<br />

2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt<br />

haben.<br />

§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz<br />

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund<br />

anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach<br />

dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt<br />

vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente<br />

wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb<br />

der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer<br />

innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.<br />

§ 42 Vollrente und Teilrente<br />

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als<br />

Teilrente in Anspruch nehmen.<br />

(2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten<br />

Vollrente.<br />

(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre<br />

Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er<br />

mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte<br />

hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen<br />

Stellung zu nehmen.<br />

Zweiter Titel<br />

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung<br />

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen<br />

teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie<br />

1. teilweise erwerbsgemindert sind,<br />

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre<br />

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und<br />

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />

nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.<br />

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen<br />

voller Erwerbsminderung, wenn sie<br />

- 32 -


1. voll erwerbsgemindert sind,<br />

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre<br />

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und<br />

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.<br />

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung<br />

auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des<br />

allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll<br />

erwerbsgemindert sind auch<br />

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht<br />

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und<br />

2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll<br />

erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den<br />

allgemeinen Arbeitsmarkt.<br />

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die<br />

jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.<br />

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um<br />

folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder<br />

Tätigkeit belegt sind:<br />

1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit,<br />

2. Berücksichtigungszeiten,<br />

3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine<br />

versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist,<br />

wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein<br />

Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit<br />

nach Nummer 1 oder 2 liegt,<br />

4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu<br />

sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.<br />

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder<br />

Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes<br />

eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.<br />

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll<br />

erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben<br />

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren<br />

erfüllt haben.<br />

§ 44<br />

(weggefallen)<br />

§ 45 Rente für Bergleute<br />

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für<br />

Bergleute, wenn sie<br />

1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,<br />

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit<br />

drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und<br />

3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit<br />

in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.<br />

(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder<br />

Behinderung nicht imstande sind,<br />

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