Tarif BV - Eureka24.de
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KV 435 Stand: 1.09<br />
Besondere Bedingungen für die in der Ausbildung<br />
befindlichen Personen nach dem <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong><br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Teil I<br />
(MB/KK 2009), Teil II (TB/KK) und Teil III (<strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong>) zusammen mit<br />
nachstehenden Bestimmungen:<br />
1. Aufnahmefähig sind<br />
a) Personen, die in der Ausbildung stehen und Anspruch auf Beihilfe<br />
im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder oder<br />
Gemeinden haben und weder Dienstbezüge nach Besoldungsordnungen<br />
noch Vergütungen nach <strong>Tarif</strong>verträgen - mit Ausnahme<br />
von Anwärterbezügen bzw. Ausbildungsvergütungen -<br />
erhalten,<br />
b) deren nicht berufstätige Ehegatten und Kinder, sofern sie weder<br />
selbst beihilfefähig sind, noch Anspruch auf Leistungen einer<br />
gesetzlichen Krankenversicherung haben,<br />
c) Studenten, für die Anspruch auf Beihilfe besteht.<br />
Die Aufnahmefähigkeit endet mit Vollendung des 34. Lebensjahres.<br />
2. Für die Zeit der Ausbildung richten sich die Beiträge nach dem jeweils<br />
erreichten Alter.<br />
3. Die Wartezeiten entsprechend § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
(MB/KK 2009) entfallen.<br />
4. Das Versicherungsverhältnis endet für alle versicherten Personen<br />
mit Ablauf des Monats,<br />
a) in dem die Ausbildung oder das Studium endet,<br />
b) in dem die Ausbildung oder das Studium vorzeitig aufgegeben<br />
oder mehr als 6 Monate unterbrochen wird,<br />
c) in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird oder,<br />
d) in dem der Anspruch auf Beihilfe entfällt.<br />
Für die mitversicherten Ehegatten und Kinder endet die Versicherung<br />
auch zum Ende des Monats, in dem sie eine Berufstätigkeit<br />
aufnehmen und einen Anspruch auf Leistungen einer GKV erlangen<br />
oder auch einen eigenen Beihilfeanspruch erhalten.<br />
5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Voraussetzungen des<br />
Wegfalls dieser Besonderen Bedingungen dem Versicherer innerhalb<br />
einer Frist von einem Monat schriftlich anzuzeigen.<br />
6. Endet die Versicherung, erfolgt zum Ersten des Folgemonats eine<br />
Umstellung auf die <strong>Tarif</strong>e für Beihilfeberechtigte, die dem Erstattungssatz<br />
des bisherigen Versicherungsschutzes entsprechen.<br />
Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitrag gemäß dem zum Umstellungstermin<br />
erreichten Eintrittsalter zu zahlen.
KV 468 1.2013<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die<br />
private Pfl egepfl ichtversicherung<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Teil II <strong>Tarif</strong> PV mit den <strong>Tarif</strong>stufen PVN und PVB<br />
Seite<br />
Leistungen des Versicherers<br />
<strong>Tarif</strong>stufe PVN: für versicherte Personen<br />
ohne Anspruch auf Beihilfe 3<br />
<strong>Tarif</strong>stufe PVB: für versicherte Personen<br />
mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge<br />
bei Pfl egebedürftigkeit 3<br />
1. Häusliche Pfl ege 3<br />
2. Pfl egegeld 3<br />
3. Häusliche Pfl ege bei Verhinderung einer<br />
Pfl egeperson 3<br />
4. Pfl egehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde<br />
Maßnahmen 4<br />
5. Teilstationäre Pfl ege 4<br />
6. Kurzzeitpfl ege 4<br />
7. Vollstationäre Pfl ege und Pfl ege in vollstationären<br />
Einrichtungen der Hilfe für<br />
behinderte Menschen 4<br />
- 1 -<br />
Seite<br />
8. Leistungen zur sozialen Sicherung der<br />
Pfl egepersonen 4<br />
9. Leistungen bei Pfl egezeit der Pfl egepersonen 5<br />
10. Pfl egekurse für Angehörige und ehrenamtliche<br />
Pfl egepersonen 5<br />
11. Zusätzliche Betreuungsleistungen 5<br />
12. Zahlung bei Verzögerung der<br />
Leistungsmitteilung 5<br />
13. Zusätzliche Leistungen für Versicherte in<br />
ambulant betreuten Wohngruppen 5<br />
14. Förderung der Gründung ambulant<br />
betreuter Wohngruppen 5<br />
15. Weitere Leistungen bei erheblich eingeschränkter<br />
Alltagskompetenz 5<br />
Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pfl egepfl<br />
ichtversicherung 7
KV 468 1.2013<br />
- 2 -
KV 468 1.2013<br />
<strong>Tarif</strong>stufe PVN<br />
für versicherte Personen ohne Anspruch auf Beihilfe<br />
Die <strong>Tarif</strong>l eistungen betragen 100 v. H.<br />
der nach den Nummern 1 - 15 vorgesehenen Beträge.<br />
<strong>Tarif</strong>stufe PVB<br />
für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfe<br />
oder Heilfürsorge bei Pfl egebedürftigkeit<br />
Versicherungsfähig sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften<br />
oder Grundsätzen bei Pfl egebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe<br />
oder Heilfürsorge haben.<br />
Die <strong>Tarif</strong>l eistungen betragen für<br />
1. Beihilfeberechtigte 50 v. H.<br />
2. Personen nach Nr. 1 mit zwei oder mehr<br />
berücksichtigungsfähigen Kindern 30 v. H.<br />
3. Empfängerinnen und Empfänger von<br />
Versorgungsbezügen mit Ausnahme der<br />
Waisen und entpfl ichtete Hochschullehrerinnen<br />
und Hochschullehrer 30 v. H.<br />
4. bei der Beihilfe berücksichtigte Ehegattinnen und<br />
Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner<br />
und beihilfeberechtigte Witwen und Witwer 30 v. H.<br />
5. bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kinder<br />
und beihilfeberechtigte Waisen 20 v. H.<br />
der in <strong>Tarif</strong>stufe PVN nach den Nummern 1 - 15 vorgesehenen Beträge.<br />
Sehen die Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes bei<br />
Zahlung eines Zuschusses in Höhe von mindestens 41 € aufgrund<br />
von Rechts vor schriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
zum Krankenversiche rungsbeitrag der unter Nr. 1 - 5 genannten<br />
Personen eine Absenkung des Beihilfebe messungssatzes vor, so<br />
erhöhen sich die <strong>Tarif</strong>l eistungen um den der Absenkung entsprechenden<br />
Prozentsatz, höchstens jedoch um 20 Prozent punkte.<br />
Bei der leihweisen Überlassung von technischen Pfl egehilfsmitteln<br />
werden diese entweder vom Träger der Beihilfe oder vom Versicherer<br />
zur Verfügung gestellt; die dem Versicherungsnehmer insoweit gegen<br />
den anderen Kostenträger zustehenden Ansprüche gehen auf den<br />
Träger der Beihilfe oder den Versicherer über, der das technische Pfl egehilfsmittel<br />
bereitgestellt hat.<br />
1. Häusliche Pfl ege<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)<br />
für die private Pfl egepfl icht versicherung<br />
Teil II<br />
<strong>Tarif</strong> PV mit den <strong>Tarif</strong>stufen PVN und PVB<br />
Dieser <strong>Tarif</strong> gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2013) der Allgemeinen Versicherungs bedingungen<br />
für die private Pfl egepfl ichtversicherung<br />
Leistungen der Versicherer<br />
Die Aufwendungen für häusliche Pfl egehilfe und häusliche Betreuung<br />
werden je Kalendermonat<br />
a) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe I bis zu 450 €,<br />
b) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe II bis zu 1.100 €,<br />
c) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe III bis zu 1.550 €<br />
erstattet.<br />
In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung von Härten<br />
versi cherten Personen der Pfl egestufe III Aufwendungs ersatz bis zu<br />
einem Höchst betrag von 1.918 € monatlich gewährt werden, wenn ein<br />
- 3 -<br />
außergewöhnlich hoher Pfl ege aufwand vorliegt, der das übliche Maß<br />
der Pfl egestufe III weit übersteigt.<br />
Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pfl egedienstes und<br />
den Leistungsträgern der sozialen Pfl egeversicherung gemäß § 89<br />
Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit<br />
nicht die vom Bundes ministerium für Arbeit und Sozialordnung nach §<br />
90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung<br />
der ambulanten Pfl egeleistungen und der haus wirtschaft lichen<br />
Versorgung der Pfl egebedürftigen Anwendung fi ndet. Zugelassene<br />
Pfl egeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pfl egevergütung<br />
verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zu stande<br />
kommt, können den Preis für ihre ambu lanten Leistungen unmittelbar<br />
mit der versicherten Person verein baren; es werden in diesem Fall jedoch<br />
höchstens 80 v. H. der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge<br />
erstattet.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beträge auf den tarifl ichen Prozentsatz<br />
gekürzt.<br />
2. Pfl egegeld<br />
2.1 Das Pfl egegeld beträgt je Kalendermonat<br />
a) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe I 235 €,<br />
b) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe II 440 €,<br />
c) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe III 700 €.<br />
Das Pfl egegeld wird in monatlichen Raten jeweils für den zurückliegenden<br />
Monat gezahlt.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beträge auf den tarifl ichen Prozentsatz<br />
gekürzt.<br />
2.2 Für die Beratung werden in den Pfl egestufen I und II bis zu 21 €,<br />
in Pfl egestufe III bis zu 31 € erstattet. Bei versicherten Personen<br />
mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung<br />
(§ 4 Absatz 16) werden für die Beratung bis zu 21 € erstattet.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beträge auf den tarifl ichen Prozentsatz<br />
ge kürzt.<br />
3. Häusliche Pfl ege bei Verhinderung einer Pfl egeperson<br />
Aufwendungen werden im Einzelfall mit bis zu 1.550 € je Kalenderjahr<br />
erstattet, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt<br />
wird, die mit dem Pfl egebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade<br />
verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />
leben.<br />
Bei einer Ersatzpfl ege durch Pfl egepersonen, die mit der versicherten<br />
Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder<br />
mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Erstattung auf den<br />
Betrag des Pfl egegeldes der festgestellten Pfl egestufe gemäß Nr. 2.1<br />
des<strong>Tarif</strong>s PV begrenzt. Zusätzlich können auf Nachweis notwendige<br />
Aufwendungen, die der Pfl egeperson im Zusammenhang mit der<br />
Ersatzpfl ege entstanden sind, erstattet werden. Die Erstattungen<br />
nach den Sätzen 2 und 3 sind zusammen auf die in Satz 1 genannten<br />
Beträge begrenzt.<br />
Wird die Ersatzpfl ege erwerbsmäßig ausgeübt, erfolgt die Erstattung in<br />
Höhe des in Satz 1 genannten Betrages.
KV 468 1.2013<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Betrag auf den tarifl ichen Prozentsatz gekürzt.<br />
4. Pfl egehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde<br />
Maßnahmen<br />
Der Versicherer erstattet die im Pfl ege hilfs mittel verzeichnis der<br />
privaten Pfl ege pfl ichtversicherung aufgeführten Pfl egehilfsmittel. Das<br />
Pfl egehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der privaten Krankenversiche<br />
rung e. V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen<br />
Fortschritts, der pfl egewissenschaftlichen Erkenntnisse<br />
und der Recht s prechung des Bun des sozialgerichts fortgeschrieben.<br />
Im Einzelfall sind Aufwendun gen für im Pfl egehilfsmittelverzeichnis<br />
nicht aufgeführte Pfl egehilfsmittel nur dann erstattungsfähig,<br />
wenn die Voraussetzungen in § 4 Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz<br />
erfüllt sind und die Pfl egehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung<br />
von der Krankenver sicherung oder anderen zuständigen<br />
Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pfl egehilfs mittel grundsätzlich<br />
nur im Hinblick auf solche Betätigungen be ansprucht werden,<br />
die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von<br />
der Erstattung aus der Pfl egeversicherung ausgeschlossen sind<br />
Pfl egehilfs mittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwer punktmäßig der<br />
Pfl ege, sondern vorwiegend dem Behinderungs ausgleich dienen.<br />
4.1 Technische Pfl egehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen<br />
vor rangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die<br />
leih weise Über lassung eines technischen Pfl egehilfsmittels ohne<br />
zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische<br />
Pfl egehilfsmittel in vollem Umfang selbst zu tragen.<br />
Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für<br />
technische Pfl egehilfs mittel zu<br />
100 v. H.<br />
erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben, eine Selbstbeteiligung von 10 v. H. der Aufwen dungen,<br />
höch stens jedoch 25 € je Pfl egehilfsmittel; in Härtef ällen kann der<br />
Ver sicherer von der Selbstbeteiligung absehen.<br />
4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pfl egehilfsmittel<br />
werden bis zu<br />
31 €<br />
je Kalendermonat erstattet.<br />
4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Ver besserung des indi vi duellen<br />
Wohnumfeldes sind auf<br />
2.557 €<br />
je Maßnahme begrenzt.<br />
Leben mehrere Pfl egebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung<br />
und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen<br />
Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich<br />
ergibt, wenn die Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten<br />
Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten<br />
der Maßnahme von bis zu 10.228 € berücksichtigt. Satz 1 gilt<br />
entsprechend.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den<br />
tarifl ichen Prozentsatz gekürzt.<br />
5. Teilstationäre Pfl ege<br />
Im Rahmen der gültigen Pfl egesätze werden Aufwendungen für allge<br />
meine Pfl egeleistungen je Kalendermonat<br />
5.1 bei Pfl egebedürftigen der Pfl egestufe I bis zu 450 €,<br />
5.2 bei Pfl egebedürftigen der Pfl egestufe II bis zu 1.100 €,<br />
5.3 bei Pfl egebedürftigen der Pfl egestufe III bis zu 1.550 €<br />
erstattet.<br />
Im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrages sind auch die Aufwendungen<br />
für die notwendige Beförderung der versicherten Person von<br />
der Wohnung zur Einrichtung der Tagespfl ege oder der Nachtpfl ege<br />
und zurück, die Auf wendungen für soziale Betreuung sowie die Aufwendungen<br />
für die in der Einrichtung not wen digen Leistungen der<br />
medizi nischen Behandlungs pfl ege er stat tungsfähig.<br />
Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern der Pfl egeheime und<br />
den Leistungsträgern der sozialen Pfl egeversicherung bzw. in den<br />
Pflegesatz kommissionen vereinbarten Pflegesätze. Zugelassene<br />
Pfl egeein richtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pfl egevergütung<br />
verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande<br />
kommt, können den Preis für die allgemeinen Pfl egeleistungen unmittelbar<br />
mit der ver sicherten Person verein baren; es werden in diesem<br />
- 4 -<br />
Fall jedoch höchstens 80 v. H. der in Satz 1 vorgesehenen Beträge<br />
er stattet.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beträge auf den tarifl ichen Prozentsatz<br />
gekürzt.<br />
6. Kurzzeitpfl ege<br />
Der Anspruch auf Kurzzeitpfl ege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr<br />
beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pfl egesätze werden die<br />
Aufwen dungen für allgemeine Pfl egeleistungen, für soziale Betreuung<br />
sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspfl ege bis zu einem<br />
Gesamtbetrag von<br />
1.550 €<br />
pro Kalenderjahr ersetzt.<br />
Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen<br />
gemäß § 4 Absatz 10 Satz 3 Aufwendungen für Unterkunft<br />
und Verpfl egung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen<br />
sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 v.H. gekürzt. In<br />
begrün deten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende<br />
pauschale Abschläge vornehmen.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Betrag auf den tarifl ichen Prozentsatz ge-<br />
kürzt.<br />
7. Vollstationäre Pfl ege und Pfl ege in vollstationären<br />
Einrichtungen der Hilfe für behinderte<br />
Menschen<br />
7.1 Im Rahmen der gültigen Pfl egesätze werden Aufwendungen für<br />
all ge meine Pfl egeleistungen, für medizinische Behandlungspfl ege<br />
und für soziale Betreuung pauschal<br />
a) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe I<br />
in Höhe von 1.023 € je Kalendermonat,<br />
b) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe II<br />
in Höhe von 1.279 € je Kalendermonat,<br />
c) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe III<br />
in Höhe von 1.550 € je Kalendermonat,<br />
d) für Pfl egebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 2 anerkannt<br />
sind, in Höhe von 1.918 € je Kalendermonat<br />
erstattet, insgesamt jedoch nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtbe<br />
trages aus Pfl egesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpfl e-<br />
gung und gesondert berechenbare Investitionskosten gemäß<br />
§ 82 Absatz 3 und 4 SGB XI (siehe Anhang). Bei versicherten<br />
Personen der Pfl egestufe III können in besonderen Ausnahmefällen<br />
zur Vermeidung von Härten die in Satz 1 Halbsatz 1 genannten<br />
Aufwendungen bis zu dem in Satz 1 Buchstabe d) genannten<br />
Betrag je Kalender monat ersetzt werden, wenn außergewöhnlich<br />
hoher und intensiver Pfl egeaufwand erforderlich ist,<br />
der das übliche Maß der Pfl egestufe III weit übersteigt.<br />
Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beträge auf den tarifl ichen Prozent -<br />
satz gekürzt.<br />
7.2 Bei Pfl ege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte<br />
Menschen (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2) werden die<br />
Aufwendungen gemäß Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe<br />
von 10 v.H. des nach § 75 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB)<br />
– Zwölftes Buch (XII) – (siehe Anhang) verein barten Heimentgelts,<br />
im Einzelfall höchstens 256 € je Kalender monat, abge golten. Wird<br />
für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepfl egt<br />
und betreut wird, anteiliges Pfl egegeld beansprucht, gelten die<br />
Tage der An- und Ab reise als volle Tage der häuslichen Pfl ege.<br />
Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Betrag auf den tarifl ichen Prozent satz<br />
gekürzt.<br />
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Absatz 11 Satz 3 ist ein Betrag von<br />
1.536 €.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Betrag auf den tarifl ichen Prozent satz<br />
gekürzt.<br />
8. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pfl egepersonen<br />
Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Träger der Renten versicherung<br />
oder an die zuständige berufsständische Versorgungsein -
KV 468 1.2013<br />
richtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch<br />
(SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängig -<br />
keit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pfl egestufe<br />
und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pfl egetätigkeit.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beiträge auf den tarifl ichen Prozentsatz<br />
gekürzt.<br />
9. Leistungen bei Pfl egezeit der Pfl egepersonen<br />
Die Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pfl egepfl ichtversicherung<br />
erfolgt nach Maßgabe von § 44a SGB XI (siehe Anhang); ihrer Höhe<br />
nach sind sie begrenzt auf die Mindest beiträge, die von freiwillig in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetz -<br />
lichen Krankenversicherung und zur sozialen Pfl egeversicherung zu<br />
entrichten sind, und dort die tatsächlich gezahlten Beiträge nicht<br />
über steigen. Die Beiträge zur Arbeitslosenver sicherung werden nach<br />
Maß gabe der §§ 26, 28a, 130, 345, 347, 349 SGB III (siehe Anhang)<br />
gezahlt.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Zuschüsse und Beiträge auf den tarifl ichen<br />
Prozentsatz gekürzt.<br />
10. Pfl egekurse für Angehörige und ehrenamtliche<br />
Pfl egepersonen<br />
Soweit der Versicherer die Kurse nicht selbst oder gemeinsam mit<br />
anderen Krankenversicherern durchführt, erstattet er, entsprechend<br />
dem tarifl ichen Pro zentsatz, die Aufwendungen für den Besuch eines<br />
Pfl egekurses, der von einer anderen vom Versicherer beauftragten<br />
Einrichtung durch geführt wird.<br />
11. Zusätzliche Betreuungsleistungen<br />
11.1 Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen im<br />
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen<br />
a) der teilstationären Pfl ege,<br />
b) der Kurzzeitpfl ege,<br />
c) der Pfl egekräfte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4, sofern es sich um<br />
besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreu ung<br />
und nicht um Leistungen der Grundpfl ege und hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung handelt, oder<br />
d) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreu<br />
ungs angebote, die nach § 45 c SGB XI (siehe Anhang)<br />
gefördert oder förderungsfähig sind, werden bis zu<br />
100 € (Grundbetrag) oder<br />
200 € (erhöhter Betrag)<br />
monatlich erstattet. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Betrages<br />
wird vom Versicherer auf Empfehlung des medizinischen Dienstes<br />
der privaten Pfl egepfl ichtversicherung (§ 6 Absatz 2 Satz 3) festgelegt.<br />
Werden die Beträge nach Satz 1 in einem Kalenderjahr<br />
nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das<br />
folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für<br />
zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008<br />
geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte<br />
kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und<br />
in das Jahr 2009 übertragen werden.<br />
- 5 -<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der jeweils zu zahlende Betrag auf den tarifl<br />
ichen Prozentsatz gekürzt.<br />
11.2 Voraussetzungen und Höhe der Vergütungszuschläge nach<br />
§ 4 Absatz 16 Satz 2 richten sich nach § 87 b SGB XI (siehe Anhang).<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen<br />
Prozentsatz gekürzt.<br />
12. Zahlung bei Verzögerung der Leistungsmitteilung<br />
Bei Verzögerung der Leistungsmitteilung nach § 6 Abs. 2a beträgt die<br />
Zusatzzahlung 70,00 €.<br />
13. Zusätzliche Leistungen für Versicherte in ambulant<br />
betreuten Wohngruppen<br />
Der monatliche pauschale Zuschlag für Versicherte in ambulant betreuten<br />
Wohngruppen nach § 4 Abs. 7a beträgt 200,00 Euro.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen<br />
Prozentsatz gekürzt.<br />
14. Förderung der Gründung ambulant betreuter<br />
Wohngruppen<br />
Der Anspruch des Versicherten beläuft sich auf den Betrag, der sich<br />
ergibt, wenn man den Höchstförderbetrag je Wohngruppe von<br />
10.000 € durch die Anzahl der förderberechtigten Bewohner teilt,<br />
höchstens aber 2.500 €.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen<br />
Prozentsatz gekürzt.<br />
15. Weitere Leistungen bei erheblich eingeschränkter<br />
Alltagskompetenz<br />
15.1 Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />
ohne Pfl egestufe besteht<br />
Anspruch auf<br />
a) Pfl egegeld nach Nr. 2.1 <strong>Tarif</strong> PV in Höhe von 120 € oder<br />
b) Häusliche Pfl egehilfe nach Nr. 1 <strong>Tarif</strong> PV in Höhe von bis zu<br />
225 € oder<br />
c) Kombinationsleistungen aus den Nr. 2.1 und Nr. 1 <strong>Tarif</strong> PV<br />
(§ 4 Abs. 5)<br />
je Kalendermonat, sowie Anspruch auf Leistungen nach Nr. 3 und<br />
Nr. 4 <strong>Tarif</strong> PV (§ 4 Abs. 6 und 7).<br />
15.2 Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />
und Pfl egestufe I erhöht sich je Kalendermonat<br />
a) das Pfl egegeld nach Nr. 2.1 um 70,00 € auf 305,00 €<br />
b) die häusliche Pfl egehilfe nach Nr. 1 <strong>Tarif</strong> PV um 215,00 € auf<br />
bis zu 665,00 €.<br />
15.3 Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />
und Pfl egestufe II erhöht sich je Kalendermonat<br />
a) das Pfl egegeld nach Nr. 2.1 um 85,00 € auf 525,00 €<br />
b) die häusliche Pfl egehilfe nach Nr. 1 um 150,00 € auf bis zu<br />
1.250,00 €.<br />
In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen<br />
Prozentsatz gekürzt.
KV 468 1.2013<br />
- 6 -
KV 468 1.2013<br />
Pfl ege-/Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pfl egepfl ichtversicherung<br />
1. Pfl egehilfsmittel zur Erleichterung der Pfl ege<br />
Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer<br />
1.1 Pfl egebetten<br />
- Pfl egebetten, manuell verstellbar 50.45.01.0001-0999<br />
- Pfl egebetten, motorisch verstellbar 50.45.01.1000-1999<br />
- Kinder-/Kleinwüchsigenpfl egebetten 50.45.01.2000-2999<br />
1.2 Pfl egebettenzubehör<br />
- Bettverlängerungen 50.45.02.0001-0999<br />
- Bettverkürzungen 50.45.02.1000-1999<br />
- Bettgalgen 50.45.02.2000-2999<br />
- Aufrichthilfen 50.45.02.3000-3999<br />
- Seitengitter 50.45.02.4000-4999<br />
- Fixiersysteme für Personen 50.45.02.5000-5999<br />
1.3 Bettzurichtungen zur<br />
Pfl egeerleichterung<br />
- Einlegerahmen 50.45.03.0001-0999<br />
- Rückenstützen, manuell verstellbar 50.45.03.1000-1999<br />
1.4 Spezielle Pfl egebetttische<br />
- Pfl egebetttische<br />
- Bettnachtschränke mit verstellbarer<br />
50.45.04.0001-0999<br />
Tischplatte 50.45.04.1000-1999<br />
1.5 Sitzhilfen zur Pfl egeerleichterung<br />
- Sitzhilfen zur Pfl egeerleichterung<br />
im Bett 50.45.06.0001-0999<br />
1.6 Rollstühle mit Sitzkantelung<br />
- Rollstühle mit Sitzkantelung 50-45-07-0001-3999<br />
1.7 Pfl egerollstühle<br />
- Pfl egerollstühle 50-45-08-0001-0999<br />
Hilfsmittel*:<br />
Lifter, fahrbar zur Fremdbedienung<br />
- Lifter, fahrbar 22.40.01.0001-0999<br />
Lifter zur Fremdbedienung, wandmontiert<br />
- Wandlifter 22.40.02.0001-0999<br />
Zubehör für Lifter<br />
- Zubehör für Lifter 22.40.04.0001-0999<br />
Umsetz- u. Hebehilfen<br />
- Drehscheiben 22.29.01.0001-0999<br />
- Positionswechselhilfen 22.29.01.1000-1999<br />
- Umlager-/Wendehilfen 22.29.01.2000-2999<br />
Innenraum und Außenbereich<br />
Schieberollstühle<br />
- Standardschieberollstühle 18.50.01.0001-0999<br />
Treppen<br />
Treppenfahrzeuge<br />
- Treppensteighilfen (elektrisch betrieben) 18.65.01.1000-1999<br />
- Treppenraupen 18.65.01.2000-2999<br />
Stand: Januar 2012<br />
Anlage zu Nr. 4 der Leistungen des <strong>Tarif</strong>s PV<br />
- 7 -<br />
2. Pfl egehilfsmittel zur Körperpfl ege / Hygiene<br />
Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer<br />
2.1 Produkte zur Hygiene im Bett<br />
- Bettpfannen (Stechbecken) 51.40.01.0001-0999<br />
- Urinfl aschen 51.40.01.1000-1999<br />
- Urinschiffchen 51.40.01.2000-2999<br />
- Urinfl aschenhalter<br />
- Saugende Bettschutzeinlagen, wieder-<br />
51.40.01.3000-3999<br />
verwendbar 51.40.01.4000-4999<br />
2.2. Waschsysteme<br />
- Kopfwaschsysteme 51.45.01.0001-0999<br />
- Ganzkörperwaschsysteme 51.45.01.1000-1999<br />
- Duschwagen 51.45.01.2000-2999<br />
- Kopfwaschbecken, freistehend 51.45.01.3000-3999<br />
- Hygienesitze 51.45.01.4000-4999<br />
Hilfsmittel*:<br />
Badewannenlifter<br />
- Badewannenlifter, mobil 04.40.01.0001-0999<br />
- Badewannenlifter, mobil mit Beinaufl<br />
agefl äche 04.40.01.1000-1999<br />
Badewanneneinsätze<br />
- Badewannenverkürzer 04.40.04.0001-0999<br />
- Badeliegen 04.40.04.1000-1999<br />
- Badewannensitze<br />
- Badewannenbretter 04.40.02.0001-0999<br />
- Badewannensitze ohne Rückenlehne 04.40.02.1000-1999<br />
- Badewannensitze mit Rückenlehne 04.40.02.2000-2999<br />
- Badewannensitze mit Rückenlehne,<br />
drehbar 04.40.02.3000-3999<br />
Duschhilfen<br />
- Duschsitze, an der Wand montiert 04.40.03.0001-0999<br />
- Duschhocker 04.40.03.1000-1999<br />
- Duschstühle 04.40.03.2000-2999<br />
Toilettensitze<br />
- Toilettensitzerhöhungen 33.40.01.0001-0999<br />
- Toilettensitzerhöhungen,<br />
höhenverstellbar 33.40.01.1000-1999<br />
- Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen 33.40.01.2000-2999<br />
- Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen,<br />
höhenverstellbar 33.40.01.3000-3999<br />
- Toilettensitze für Kinder 33.40.01.4000-4999<br />
Toilettenstützgestelle<br />
- Toilettenstützgestelle 33.40.02.0001-0999<br />
- Toilettensitzgestelle 33.40.02.1000-1999<br />
Toilettenstühle<br />
- Feststehende Toilettenstühle aus<br />
Metall oder Kunststoff 33.40.04.0001-0999<br />
- Feststehende Holztoilettenstühle 33.40.04.1000-1999<br />
- Toilettenstühle für Kinder 33.40.04.2000-2999<br />
Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen<br />
- Badewannengriffe, mobil 04.40.05.0001-0999<br />
- Stützgriffe für Waschbecken und<br />
Toilette 04.40.05.1000-1999<br />
Toilettenrollstühle<br />
- Toilettenrollstühle 18.46.02.0001-0999<br />
Duschrollstühle<br />
- Dusch-Schieberollstühle 18.46.03.1000-1999
KV 468 1.2013<br />
3. Pfl egehilfsmittel zur selbständigen Lebens -<br />
führung / Mobilität<br />
Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer<br />
3.1 Notrufsysteme<br />
- Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte 52.40.01.0001-0999<br />
- Hausnotrufsysteme, angeschlossen<br />
an Zentrale 52.40.01.1000-1999<br />
Hilfsmittel*:<br />
Hilfen zum Verlassen/Aufsuchen der<br />
Wohnung<br />
- Mobile Rampen zum Befahren mit<br />
Rollstühlen 22.50.01.0001-0999<br />
Gehhilfen<br />
- Gehgestelle 10.46.01.0001-0999<br />
- Reziproke Gehgestelle 10.46.01.1000-1999<br />
- Gehgestelle mit zwei Rollen 10.46.01.2000-2999<br />
- Dreirädrige Gehhilfen (Deltaräder) 10.50.04.0001-0999<br />
- Vierrädrige Gehhilfen (Rollatoren) 10.50.04.1000-1999<br />
Bettpfosten-/Bettrahmenerhöher<br />
- Bettpfostenerhöher<br />
- Bettrahmenerhöher<br />
4. Pfl egehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden<br />
Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer<br />
4.1 Lagerungsrollen<br />
- Lagerungsrollen 53.45.01.0001-0999<br />
- Lagerungshalbrollen<br />
Hilfsmittel*:<br />
53.45.01.1000-1999<br />
Lagerungskeile<br />
- Lagerungskeile bis zu 10/20/30/<br />
über 30 cm 20.29.01.0001-3999<br />
Sitzhilfen zur Vorbeugung<br />
- Sitzkissen aus Weichlagerungsmaterialien<br />
11.39.01.0001-3999<br />
Liegehilfen zur Vorbeugung<br />
- Aufl agen aus Weichlagerungsmaterialien<br />
11.29.01.0001-3999<br />
- Matratzen aus Weichlagerungsmaterialien<br />
11.29.05.0001-2999<br />
- 8 -<br />
5. Zum Verbrauch bestimmte Pfl egehilfsmittel<br />
Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer<br />
5.1 Saugende Bettschutzeinlagen<br />
- Saugende Bettschutzeinlagen,<br />
Einmalgebrauch 54.45.01.0001-0999<br />
5.2 Schutzbekleidung<br />
- Fingerlinge 54.99.01.0001-0999<br />
- Einmalhandschuhe 54.99.01.1000-1999<br />
- Mundschutz 54.99.01.2000-2999<br />
- Schutzschürzen 54.99.01.3000-3999<br />
5.3 Sonstige zum Verbrauch bestimmte<br />
Pfl egehilfsmittel<br />
- Desinfektionsmittel<br />
Hilfsmittel*:<br />
54.99.02.0001-0999<br />
Saugende Inkontinenzvorlagen<br />
- Anatomisch geformte Vorlagen,<br />
normale Saug leistung, Größe 1 15.25.01.0001-0999<br />
- Anatomisch geformte Vorlagen,<br />
erhöhte Saug leistung, Größe 2 15.25.01.1000-1999<br />
- Anatomisch geformte Vorlagen,<br />
hohe Saugleistung, Größe 3 15.25.01.2000-2999<br />
- Rechteckvorlagen, Größe 1 und Größe 2 15.25.01.3000-4999<br />
- Vorlagen für Urininkontinenz 15.25.01.5000-5999<br />
Netzhosen für Inkontinenzvorlagen<br />
- Netzhose Größe 1 / Netzhose Größe 2 15.25.02.0001-1999<br />
Saugende Inkontinenzhosen<br />
- Inkontinenzhosen Größe 1, 2 und 3 15.25.03.0001-2999<br />
Externe Urinableiter<br />
- Urinal-Kondome/Rolltrichter 15.25.04.4000-7999<br />
Urin-Beinbeutel<br />
- Beinbeutel mit Ablauf, unsteril 15.25.05.1000-1999<br />
Urin-Bettbeutel<br />
- Bettbeutel mit Ablauf, unsteril 15.25.06.1000-1999<br />
Zubehör für Auffangbeutel<br />
- Haltebänder für Urinbeinbeutel 15.99.99.0007<br />
- Halterungen/Taschen für Urinbeutel 15.99.99.0009<br />
- Halterungen/Befestigungen für<br />
Urinbettbeutel 15.99.99.0010<br />
* Hilfsmittel<br />
Neben den genannten Pfl egehilfsmitteln können auch die aufgeführten Hilfsmittel in Standardausstattung im tarifl ichen Umfang über die private Pfl egepfl<br />
ichtversicherung zur Verfügung gestellt werden, wenn sie pfl egerisch notwendig sind.
KVu 460 1.2013<br />
<strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong><br />
Vollversicherung für Beihilfeberechtigte<br />
Geschlechtsunabhängig kalkulierter <strong>Tarif</strong> (Unisex-<strong>Tarif</strong>) mit Gültigkeit ab 21.12.2012<br />
Der Versicherungsschutz steht<br />
in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>20 mit zwanzigprozentiger Kostenerstattung in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>30 mit dreißigprozentiger Kostenerstattung ohne<br />
ohne Selbstbehalt, Selbstbehalt zur Verfügung.<br />
Vollversicherung für Beihilfeberechtigte<br />
Der <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,<br />
gültig für geschlechtsunabhängig kalkulierte <strong>Tarif</strong>e (Unisex-<br />
<strong>Tarif</strong>e) mit Gültigkeit ab 21.12.2012, bestehend aus<br />
Teil I – Musterbedingungen 2013 (MB/KK 2013) und<br />
Teil II – <strong>Tarif</strong>bedingungen.<br />
Aufnahmefähigkeit<br />
In diesen <strong>Tarif</strong> können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers<br />
wohnenden Personen aufgenommen werden, die Anspruch auf Beihilfe<br />
durch ihren Dienst herrn haben sowie deren berücksichtigungsfähige<br />
Familienangehörige. Der Er stattungsprozentsatz darf zusammen<br />
mit dem Beihilfebe messungssatz 100 % nicht übersteigen.<br />
Die Versicherung nach <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>20 endet mit dem Ablauf des<br />
Monats, in dem das Dienstverhältnis der beihilfeberechtigten Person<br />
endet.<br />
Verringert sich der Beihilfeanspruch oder fällt er weg, so kann eine<br />
entsprechende Höherversicherung ohne erneute Ge sundheitsprüfung<br />
und Wartezeiten binnen sechs Monaten nach Eintritt der Änderung<br />
beantragt werden.<br />
Versicherungsleistungen<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für notwendige Heilbehandlung<br />
werden zu den nachstehenden Pro zentsätzen ersetzt:<br />
– <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>20 – zu 20 %,<br />
– <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>30 – zu 30 %,<br />
– <strong>Tarif</strong>stufen <strong>BV</strong>20 + <strong>BV</strong>30 – zu 50 %.<br />
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zählen<br />
zu den erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
bei ambulanter Behandlung:<br />
1. Heilbehandlung durch Ärzte bis zum Höchstsatz der amtlichen<br />
Gebührenordnung (GOÄ) und Heilpraktiker bis zur<br />
Höchstgebühr nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker<br />
(GebüH) sowie zugelassene Leistungserbringer gemäß<br />
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Hierzu zählen Beratungen, Hausbesuche, ambulante Operationen,<br />
sonstige Untersuchungen und Behandlungen sowie Psychotherapie.<br />
Erstattungsfähig sind zudem die Behandlungen in<br />
Hospizen und sozialpädiatrischen Zentren sowie aus der häuslichen<br />
Behandlungspfl ege, sofern erstattungsfähige Leistungen<br />
erbracht werden.<br />
2. Transportkosten<br />
Erstattungsfähig sind Transportkosten durch anerkannte Rettungsdienste<br />
zum nächstgelegenen, geeigneten Arzt oder Krankenhaus<br />
zur Erstversorgung nach einem Unfall oder medizinischen Notfall.<br />
3. Röntgendiagnostik, Laboruntersuchung und Strahlentherapie<br />
4. Arzneimittel<br />
Auch Verbandmaterial gilt als Arzneimittel. Als Arzneimittel gelten<br />
auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend<br />
erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z.B. bei<br />
Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zu<br />
vermeiden. Präparate oder Mittel zur künstlichen Ernährung bei<br />
Teil III <strong>Tarif</strong>e<br />
- 1 -<br />
liegender Sonde (parenterale und enterale Ernährung) werden im<br />
tarifl ichen Umfang erstattet. Als Arzneimittel, auch wenn Sie vom<br />
Arzt oder Heilpraktiker verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten,<br />
gelten nicht Nährmittel, Entfettungsmittel, Stärkungspräparate,<br />
Mineralwasser sowie Badezusätze, Desinfektions- und Kosmetikmittel.<br />
5. Heilmittel<br />
Als Heilmittel gelten physikalisch-medizinische Heilmaßnahmen<br />
gemäß Abschnitt E der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die<br />
durch Angehörige staatlich anerkannter Heil-/Hilfsberufe durchgeführt<br />
werden (z.B. Inhalationen, Krankengymnastik und Übungsbehandlung,<br />
Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Wärmebehandlung,<br />
Elektrotherapie, Lichttherapie, Logopädie) sowie<br />
Ergotherapie und Podologie. Ausgenommen sind Sauna-, Thermal-,<br />
russisch-römische und ähnliche Bäder. Mehraufwendungen<br />
für die Behandlung in der Wohnung des Patienten sind nicht erstattungsfähig.<br />
6. Hilfsmittel (außer Brillen und Kontaktlinsen)<br />
Hierunter fallen technische Mittel, die körperliche Behinderungen<br />
unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Erstattet werden auch<br />
Aufwendungen für das Ausleihen von Hilfsmitteln (bis max. zur<br />
Kostenhöhe des Anschaffungspreises) sowie die Reparatur, Wartung<br />
oder die Unterweisung im Gebrauch des Hilfsmittels.<br />
Hilfsmittel mit einem Rechnungsbetrag oberhalb von 2.000 €<br />
bedürfen der vorherigen Zusage durch den Versicherer. Die<br />
Concordia Krankenversicherungs-AG verpfl ichtet sich, den<br />
Leistungsanspruch innerhalb von vierzehn Tagen zu prüfen, sofern<br />
die notwendigen Unterlagen vorliegen. Der Versicherungsnehmer<br />
wird entsprechend informiert. Benennt die Concordia Krankenversicherungs-AG<br />
im Zuge der Überprüfung eine alternative Versorgung<br />
oder eine Beschaffung des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner<br />
und entscheidet sich der Versicherungsnehmer gegen<br />
diese Alternative oder wurde im Vorfeld keine Zusage eingeholt,<br />
so werden höchstens die Kosten übernommen, die in gleicher<br />
Qualität und Ausführung im Rahmen einer möglichen alternativen<br />
und kostengünstigeren Versorgungsform (Miete, Leasing, Kauf)<br />
oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner<br />
der Concordia Krankenversicherungs-AG angefallen wären.<br />
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Pfl ege und den<br />
Betrieb von Hilfsmitteln (z.B. Strom, Batterien) sowie sanitäre Bedarfsartikel<br />
und Heilapparate (z.B. Massagegeräte, Heizkissen,<br />
Bestrahlungslampen, Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte).<br />
7. Brillen und Kontaktlinsen<br />
Erstattungsfähig sind Brillen und Kontaktlinsen einmal je Kalenderjahr<br />
bis 170 € voll und der darüber liegende Teil zur Hälfte. Sport-,<br />
Sonnen- und Arbeitsbrillen sind nicht erstattungsfähig.<br />
8. Stoma-Versorgungsartikel<br />
9. Psychotherapie<br />
Bei einer ambulanten Psychotherapie beträgt die Höchstleistungsdauer<br />
50 Sitzungen pro Kalenderjahr, für darüber hinausgehende<br />
Leistungen muss der Versicherer vorher schriftlich zustimmen.<br />
10. Vorsorgeuntersuchungen<br />
In Erweiterung von § 1 Abs. 2b MB/KK 2013 erstreckt sich der<br />
Versicherungsschutz auf sämtliche zur Früherkennung von Krankheiten<br />
medizinisch notwendigen ambulanten Untersuchungen.
KVu 460 1.2013<br />
11. Impfungen<br />
Erstattet werden Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission<br />
(STIKO) empfohlen werden, einschließlich der verwendeten<br />
Impfstoffe. Nicht erstattungsfähig sind Impfungen aus Anlass einer<br />
Auslandsreise.<br />
bei Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferregulierung:<br />
Erstattungsfähig sind bis zum Höchstsatz der amtlichen Gebührenordnung<br />
(GOZ) die Gebühren für allgemeine, prophylaktische (inklusive<br />
der professionellen Zahnreinigung gemäß GOZ), konservierende,<br />
chirurgische und bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des<br />
Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen einschließlich der<br />
zugehörigen Material- und Labor kosten. Inlays und Onlays gelten als<br />
Zahnbehandlung. Erstattungsfähig sind weiterhin die Gebühren für<br />
prothetische, implantologische und bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen<br />
und Schienen erforderliche zahnärztliche Leistungen sowie<br />
für kieferorthopädische, funktionsanaly tische und funktionstherapeutische<br />
zahnärztliche Leistungen einschließlich der jeweils zugehöri gen<br />
Material- und Laborkosten.<br />
Die vorgenannten Aufwendungen sind<br />
im 1. Vers.-Jahr im 2. Vers.-Jahr im 3. Vers.-Jahr<br />
bis zu 1.500 € bis zu 3.000 € bis zu 4.500 €<br />
erstattungsfähig.<br />
Die Erstattung richtet sich dann nach dem Prozentsatz der jeweiligen<br />
<strong>Tarif</strong>stufe.<br />
Die Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten entfällt bei nachgewiesenen<br />
unfallbedingten Aufwendungen.<br />
bei stationärer Behandlung:<br />
1. Allgemeine Krankenhausleistungen<br />
Hierzu zählen die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der<br />
jeweils gültigen Fassung der Bundespfl egesatzverordnung (BPfl V)<br />
bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) einschließlich<br />
der gesondert berechenbaren Leistungen des Belegarztes, der<br />
Beleghebammen und Belegentbindungspfl eger. Erstattungsfähig<br />
sind zudem die Behandlungen in Hospizen, sofern erstattungsfähige<br />
Leistungen erbracht werden.<br />
- 2 -<br />
2. Transportkosten<br />
Erstattet werden die medizinisch notwendigen Transportkosten<br />
durch anerkannte Rettungsdienste zum und vom nächstgelegenen,<br />
für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus (ausgenommen<br />
Fahrten in Privatfahrzeugen).<br />
3. Wahlleistungen<br />
Erstattungsfähig sind zusätzlich die Wahlleistungen (§ 17 KHEntgG<br />
und § 22 BPfl V) für<br />
a) die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer<br />
b) die privatärztliche Behandlung.<br />
Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespfl egesatzverordnung<br />
abrechnen, entspricht die 2. Pfl egeklasse dem Zweibettzimmer<br />
und die 3. Pfl egeklasse dem Drei- und Mehrbettzimmer.<br />
4. Stationäre Psychotherapie<br />
Bei einer stationären Psychotherapie beträgt die Höchstleistungsdauer<br />
20 Tage pro Kalenderjahr, für darüber hinausgehende<br />
Leistungen muss der Versicherer vorher schriftlich zustimmen.<br />
5. Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf bestimmte<br />
Leistungen<br />
Wird die privatärztliche Behandlung nicht in Anspruch genommen,<br />
zahlt die Concordia Krankenversicherungs-AG neben dem Ersatz<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen ein Krankenhaustagegeld<br />
– in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>20 in Höhe von 6 €,<br />
– in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>30 in Höhe von 9 €;<br />
Bei Verzicht auf die Wahlleistung Zweibettzimmer zahlt die<br />
Concordia Krankenversicherungs-AG neben dem Ersatz der<br />
erstattungsfähigen Auf wendungen für die Behandlung im Drei- und<br />
Mehrbettzimmer ein Krankenhaustagegeld<br />
– in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>20 in Höhe von 6 €,<br />
– in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>30 in Höhe von 9 €.
KVu 461 1.2013<br />
<strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> PLUS<br />
Ergänzungsversicherung zur<br />
Concordia Vollversicherung für Beihilfeberechtigte<br />
Geschlechtsunabhängig kalkulierter <strong>Tarif</strong> (Unisex-<strong>Tarif</strong>) mit Gültigkeit ab 21.12.2012<br />
Ergänzungsversicherung zur Vollversicherung für Beihilfeberechtigte<br />
Der <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> PLUS gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,<br />
gültig für geschlechtsunabhängig kalkulierte <strong>Tarif</strong>e<br />
(Unisex-<strong>Tarif</strong>e) mit Gültigkeit ab 21.12.2012, bestehend aus<br />
Teil I - Musterbedingungen 2013 (MB/KK 2013) und<br />
Teil II - <strong>Tarif</strong>bedingungen.<br />
Aufnahmefähigkeit<br />
In diesen <strong>Tarif</strong> können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers<br />
wohnenden Personen aufgenommen werden, die bei der Concordia<br />
Krankenversicherungs-AG nach dem <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> versichert sind. Endet<br />
das Versicherungsverhält nis nach <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong>, so endet zum gleichen<br />
Zeitpunkt auch das Versicherungsverhältnis nach dem <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong><br />
PLUS.<br />
Versicherungsleistungen<br />
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zählen<br />
zu den erstattungsfähigen Aufwendungen:<br />
1. Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />
Bei ambulanter Kur- und Sanatoriumsbehandlung in anerkannten<br />
Kur- und Badeorten, die nicht ständiger Wohnsitz der versicherten<br />
Person sind, sowie bei stationärer Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />
in Krankenanstalten, Sanatorien, Heil stätten wird ein kostenunabhängiges<br />
Kurtagegeld gezahlt.<br />
Es beträgt bei<br />
stationärer Kur- und Sanatoriumsbehandlung 150 €<br />
pro Tag.<br />
Die Behandlung muss vor Beginn ärztlich verordnet werden und<br />
durch Aufenthaltsbescheinigung des Sanatoriums bzw. Krankenhauses<br />
nachgewiesen werden.<br />
Für diese Leistung entfällt der Leistungsausschluss nach § 5<br />
Abs. 1d MB/KK 2013 sowie die Notwendigkeit der vorherigen<br />
Leistungszusage nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2013.<br />
Das Kurtagegeld beträgt bei<br />
ambulanter Kurbehandlung 75 € pro Tag.<br />
Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme muss durch ärztliche<br />
Begründung vor Beginn nachgewiesen werden. Weiterhin sind<br />
Beginn und Ende der Kurbe handlung durch Bescheinigung des<br />
Kurarztes, die Durchführung der Anwen dungen durch Bestätigung<br />
des Leis tungserbringers nachzuweisen (Rechnungskopien<br />
können als derartige Nachweise anerkannt werden).<br />
Ein Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht erstmalig<br />
36 Monate nach Versicherungsbeginn. Die Lei stung ist begrenzt<br />
auf eine Dauer von 28 Tagen. Ein erneuter Anspruch besteht,<br />
wenn der Beginn der letzten Kur- oder Sana to riumsbehandlung<br />
mindestens 36 Mo nate zurückliegt.<br />
Diese Wartefrist (nicht aber die Wartezeiten gemäß § 3 Abs. 2<br />
und 3 MB/KK 2013) entfällt bei stationären Rehabili ta tionsmaßnahmen,<br />
wenn sie unverzüglich nach einer mindestens 14-tä-<br />
Teil III <strong>Tarif</strong>e<br />
- 1 -<br />
gigen (diese Mindestdauer entfällt im Falle einer medizinisch<br />
notwendigen Operation) medizinisch notwendigen stationären<br />
Heilbehandlung angetre ten werden. Die Maßnahme muss durch die<br />
Krankheit begründet sein, die zur stationären Behandlung geführt<br />
hat.<br />
2. Krankenhausbehandlung<br />
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung wird<br />
zum Ausgleich der Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson<br />
für versi cherte Kinder (bis zum 14. Lebensjahr) ein kostenunabhängiges<br />
Krankenhaus tagegeld in Höhe von täglich 25 €<br />
gezahlt. Die Unterbringung der Be gleitperson im Krankenhaus<br />
ist durch Bescheinigung des Kran kenhauses nachzuweisen.<br />
3. Transporte zur ambulanten Behandlung<br />
Unter Abzug der Beihilfeleistungen werden die Transportkosten<br />
innerhalb Deutschlands an den Wohnort nach ambulanten<br />
Operationen zu 100 % erstattet. Erstattungsfähig sind - unter Abzug<br />
der Beihilfeleistungen - auch die Kosten eines Hin- und<br />
Rücktransports vom und zum Wohnsitz der versicherten Person<br />
zur Dialysebehandlung, zur Chemo- und zur Strahlentherapie<br />
sowie bei einer ärztlich bescheinigten Gehunfähigkeit zu<br />
100 %.<br />
4. Gebührenordnung<br />
Abweichend von Ziffer 4 zu § 5 MB/KK 2013 (Teil II der AVB)<br />
leistet der Versicherer zusätzlich zur Kostener stattung aus dem<br />
<strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> auch für Teile einer ärztlichen Liquidation, die die Höchstsätze<br />
der amtlichen Gebührenordnung überschreiten, sofern es<br />
sich um ärzt liche Maßnah men im Rahmen einer statio nären Heilbehandlung<br />
handelt und eine den Vorschriften der Gebühren-<br />
ordnung entsprechende Honorarver ein ba rung vor Behand lungsbeginn<br />
dem Ver sicherer vor ge legt wird. Gleiches gilt für ärztliche<br />
Liquida tionen bei am bulanten Operationen.<br />
5. Kurzfristige Auslandsreisen<br />
a) Anstelle der Leistungen aus dem <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> kann die versicherte<br />
Person bei Reisen bis zu 6 Wochen die Erstattung der im Ausland<br />
entstandenen Behandlungskosten nach dem <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> PLUS<br />
wählen.<br />
Erstattet werden - ggf. ab züglich einer Vorleistung der GKV<br />
oder Beihilfe - die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung<br />
während eines vorübergehenden Auslands aufenthaltes.<br />
Sofern die ge setz liche Krankenversicherung oder<br />
Beihilfe keine Leistungen erbringt, werden 100 % der Kosten<br />
für die folgenden Lei s tungs positionen übernommen:<br />
– Ärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel,<br />
statio näre Behandlung, medizinisch notwendiger<br />
Transport in das nächstgelegene Krankenhaus oder zum<br />
nächsterreichbaren Notfallarzt sowie schmerz stillende<br />
Zahnbehandlung und Zahnfüllung in ein facher Ausführung<br />
(nicht aber Zahnersatz und Zahnkronen).<br />
– Ersetzt werden weiterhin die Mehrkosten eines medi-<br />
zinisch notwendigen Krankenrücktransportes aus dem<br />
Ausland an den Wohnort des Erkrankten bzw. in ein Krankenhaus<br />
am Wohnort. Die durch die Krankheit oder Unfall-
KVu 461 1.2013<br />
folge verursachten Mehrkosten des Rücktransportes der<br />
versicherten Person müssen belegt werden und die<br />
medizinische Notwendigkeit ist durch eine ärztliche Verordnung<br />
nachzuweisen. Soweit medizinische Gründe nicht<br />
ent gegenstehen, ist das jeweils kostengünstigere Transportmittel<br />
zu wählen.<br />
– Die notwendigen Kosten für eine mitversicherte Begleitung<br />
werden ebenfalls übernommen, sofern die Begleitperson<br />
medizinisch notwendig oder ärztlich ver ordnet bzw. von den<br />
zuständigen Behörden bzw. der Fluggesellschaft angeordnet<br />
ist. Die durch den Rücktransport ersparten Flugkosten<br />
sind auf die Ersatzleistungen anzurechnen.<br />
– Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes,<br />
so werden die unmittelbaren Kosten einer Überführung<br />
des Verstorbenen an seinen Heimatwohnsitz bis<br />
zu 10.000 € ersetzt. Im Falle einer Bei setzung im Ausland<br />
werden entstandene Bestattungskosten bis zu 10.000 €<br />
vergütet.<br />
- 2 -<br />
b) Weiterhin abgeändert werden in Abschnitt 5. dieses <strong>Tarif</strong>s auch<br />
die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 und § 7 MB/KK 2013 sowie<br />
Ziffer 2 zu § 1 Abs. 4 MB/KK 2013:<br />
– Für Auslandsreisen, die zum Zwecke der Heilbehandlung<br />
unternommen werden, besteht kein Ver sicherungsschutz<br />
nach Abschnitt 5. dieses <strong>Tarif</strong>s.<br />
– Als Ausland im Sinne dieses <strong>Tarif</strong>es gilt das Gebiet außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland.<br />
– Ist die Rückreise zum Zeitpunkt der Beendigung des<br />
Versicherungsschutzes aus medizi nischen Gründen nicht<br />
möglich, verlängert sich die Leistungspfl icht für entschädigungspfl<br />
ichtige Versicherungsfälle, bis eine Rückreise<br />
ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person<br />
möglich ist. Der Versicherungsschutz endet - auch für<br />
schwebende Versicherungsfälle - jeweils mit Beendigung<br />
eines Aus landsaufenthaltes, spätestens jedoch nach<br />
Ablauf der sechsten Woche eines Auslandsaufenthaltes<br />
bzw. mit Beendigung des Ver sicherungsverhältnisses.<br />
c) Abweichend von § 3 Abs. 2 MB/KK 2013 entfallen für kurz fristige<br />
Auslandsreisen die allgemeine Wartezeit und in Abweichung<br />
von § 3 Abs. 3 MB/KK 2013 die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung.
KVu 485 1.2013<br />
<strong>Tarif</strong> KHT<br />
Krankenhaustagegeld<br />
Geschlechtsunabhängig kalkulierter <strong>Tarif</strong> (Unisex-<strong>Tarif</strong>) mit Gültigkeit ab 21.12.2012<br />
Krankenhaustagegeld<br />
Der <strong>Tarif</strong> KHT gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,<br />
gültig für geschlechtsunabhängig kalkulierte <strong>Tarif</strong>e<br />
(Unisex-<strong>Tarif</strong>e) mit Gültigkeit ab 21.12.2012, bestehend aus<br />
Teil I – Musterbedingungen 2013 (MB/KK 2013) und<br />
Teil II – <strong>Tarif</strong>bedingungen.<br />
Aufnahmefähigkeit<br />
In diesen <strong>Tarif</strong> können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers<br />
wohnenden Personen aufgenommen werden, die Anspruch auf Leistungen<br />
aus einer gesetzlichen Krankenkasse haben oder aber bei der<br />
Concordia Krankenversicherungs-AG nach den <strong>Tarif</strong>en SV oder <strong>BV</strong><br />
versichert sind.<br />
Teil III <strong>Tarif</strong>e<br />
Versicherungsleistungen<br />
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zählen<br />
zu den erstattungsfähigen Aufwendungen:<br />
1. Krankenhaustagegeld<br />
Das Krankenhaustagegeld wird für jeden Tag eines medizinisch<br />
notwendigen Krankenhausaufenthaltes (Krankheit, Unfall, Untersuchung<br />
und Behandlung wegen Schwangerschaft, Fehlgeburt<br />
und Entbindung) ohne Kostennachweis in vereinbarter Höhe<br />
gezahlt.<br />
2. Stationäre Psychotherapie<br />
Bei einer stationären Psychotherapie beträgt die Höchstleistungsdauer<br />
20 Tage pro Kalenderjahr, für darüber hinausgehende<br />
Leistungen muss der Versicherer vorher schriftlich zustimmen.<br />
3. Gemischte Anstalten<br />
Gemäß der AVB wird auf die vorherige schriftliche Genehmigung<br />
bei akuten Behandlungen in Krankenanstalten, die auch Kur- und<br />
Sanatoriumsbehandlungen durchführen, verzichtet.<br />
4. Stationäre Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen<br />
Bei stationären Kur- und Sanatoriumsbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen<br />
werden 50 Prozent des vereinbarten<br />
Tagessatzes pro Tag bis zu einer Dauer von 28 Tagen erstattet.
KVu 467 1.2013<br />
<strong>Tarif</strong>e PT0 / PT1 / PT2 / PT3<br />
Pfl egetagegeld für die Pfl egestufen 0, I, II und III<br />
Geschlechtsunabhängig kalkulierte <strong>Tarif</strong>e (Unisex-<strong>Tarif</strong>e) mit Gültigkeit ab 21.12.2012<br />
Pfl egetagegeld<br />
Die <strong>Tarif</strong>e gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Pfl egetagegeldversicherung (MB/EPV 2013), gültig<br />
für geschlechtsunabhängig kalkulierte <strong>Tarif</strong>e (Unisex-<strong>Tarif</strong>e) mit Gültigkeit<br />
ab 21.12.2012.<br />
Aufnahmefähigkeit<br />
In diese <strong>Tarif</strong>e können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers<br />
wohnenden Personen aufgenommen werden, die über eine deutsche<br />
Pfl egepfl ichtversicherung verfügen. Erlischt die Pfl egepfl ichtversicherung,<br />
endet auch die Versicherungsfähigkeit nach diesen <strong>Tarif</strong>en. Beim<br />
<strong>Tarif</strong> PT0 muss die Person zusätzlich nach einem der <strong>Tarif</strong>e PT, PT1,<br />
PT2 oder PT3 der Concordia Krankenversicherungs-AG versichert<br />
sein. Endet das Versicherungsverhältnis nach den genannten <strong>Tarif</strong>en,<br />
so endet zum selben Zeitpunkt auch das Versicherungsverhältnis nach<br />
dem <strong>Tarif</strong> PT0.<br />
Versicherungsleistungen<br />
Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />
Pfl egetagegeldversicherung zählen zu den erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen:<br />
1. Pfl egetagegeld<br />
Für jeden Tag einer Pfl egebedürftigkeit bzw. erheblich eingeschränkten<br />
Alltagskompetenz wird ohne Kostennachweis ein Pfl egetagegeld<br />
gezahlt, sofern der <strong>Tarif</strong> Leistungen dafür vorsieht.<br />
Der Versicherer zahlt das vertraglich vereinbarte monatliche Pfl egetagegeld<br />
ab dem Ersten des Monats, in dem der Versicherungsfall<br />
eingetreten ist.<br />
Die Leistung richtet sich nach der Höhe des für die versicherte Person<br />
für die erreichte Pfl egestufe vereinbarten Pfl egetagegeldes. Die<br />
versicherte Person erhält im Leistungsfall den Tagessatz der erreichten<br />
und der darunterliegenden Pfl egestufen, außer Pfl egestufe 0. Im<br />
Leistungsfall erhält die versicherte Person den Tagessatz der Pfl egestufe<br />
0, wenn ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung<br />
und Betreuung in häuslicher Pfl ege aufgrund erheblich<br />
eingeschränkter Alltagskompetenz besteht. Für die Bewertung, ob<br />
die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist,<br />
sind die in § 45a SGB XI aufgeführten Schädigungen und<br />
Fähigkeitsstörungen sowie die Einstufungskriterien maßgebend.<br />
<strong>Tarif</strong><br />
PT0 100 % des Pfl egetagegeldes bei Pfl egebedürftigkeit der<br />
Pfl egestufe 0 (erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung<br />
und Betreuung aufgrund erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz,<br />
z.B. aufgrund Demenz);<br />
PT1 100 % des Pfl egetagegeldes bei Pfl egebedürftigkeit der<br />
Pfl egestufe 1 oder einer der darüber liegenden Pfl egestufen;<br />
PT2 100 % des Pfl egetagegeldes bei Pfl egebedürftigkeit der<br />
Pfl egestufe 2 oder der darüber liegenden Pfl egestufe;<br />
PT3 100 % des Pfl egetagegeldes bei Pfl egebedürftigkeit der<br />
Pfl egestufe 3.<br />
Teil II <strong>Tarif</strong>e<br />
Der Nachweis der Pfl egestufe wird durch Vorlage der entsprechenden<br />
Anerkennungsunterlagen sowie des Pfl egegutachtens der Pfl egepfl<br />
ichtversicherung erbracht.<br />
Ändern sich die Leistungsvoraussetzungen (z.B. die Pfl egestufe), ist<br />
dieses dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Die entsprechenden<br />
Leistungen des Versicherers ändern sich zum Ersten des Monats,<br />
zu dem die Änderungen der Leistungsvoraussetzungen wirksam<br />
werden.<br />
Die Höhe des Pfl egetagegeldes im <strong>Tarif</strong> PT0 darf die Gesamtsumme<br />
der bei der Concordia Krankenversicherungs-AG vereinbarten<br />
Pfl egetagegelder in den <strong>Tarif</strong>en PT, PT1, PT2 und / oder PT3 nicht<br />
überschreiten.<br />
2. Anpassung der Versicherungsleistungen<br />
Der Versicherer erhöht das Pfl egetagegeld ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />
und ohne Wartezeiten in Zeitabständen von 5 Jahren.<br />
Dabei wird die Steigerung des Lebenshaltungsindex zu Grunde gelegt.<br />
Die Erhöhung wird dabei auf 5 Euro kaufmännisch gerundet.<br />
Der Versicherungsnehmer erhält über die Erhöhung des Pfl egetagegeldes<br />
einen erneuten Versicherungsschein. Die Erhöhung entfällt<br />
rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer bis zum Ende des<br />
Monats schriftlich widerspricht, zu dem die Änderung wirksam<br />
geworden wäre.<br />
Macht der Versicherungsnehmer von zwei aufeinander folgenden<br />
Anpassungen keinen Gebrauch, ist die erneute Teilnahme an der<br />
planmäßigen Erhöhung nur nach erneuter Gesundheitsprüfung<br />
möglich.<br />
3. Beitragsbefreiung im Leistungsfall<br />
Bei einer ärztlich festgestellten Pfl egebedürftigkeit bzw. erheblich<br />
eingeschränkten Alltagskompetenz endet die Beitragszahlung für die<br />
Pfl egetagegeldversicherung mit Ablauf des Monats, in dem die<br />
Pfl egebedürftigkeit bzw. erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz<br />
festgestellt wird, jedoch nicht vor Beginn der tarifl ichen<br />
Leistungspfl icht. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung endet zum<br />
Ende des Monats, in dem keine Pfl egebedürftigkeit bzw. erheblich<br />
eingeschränkte Alltagskompetenz mehr besteht.