25.08.2013 Aufrufe

Tarif BV - Eureka24.de

Tarif BV - Eureka24.de

Tarif BV - Eureka24.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

KV 435 Stand: 1.09<br />

Besondere Bedingungen für die in der Ausbildung<br />

befindlichen Personen nach dem <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong><br />

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Teil I<br />

(MB/KK 2009), Teil II (TB/KK) und Teil III (<strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong>) zusammen mit<br />

nachstehenden Bestimmungen:<br />

1. Aufnahmefähig sind<br />

a) Personen, die in der Ausbildung stehen und Anspruch auf Beihilfe<br />

im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder oder<br />

Gemeinden haben und weder Dienstbezüge nach Besoldungsordnungen<br />

noch Vergütungen nach <strong>Tarif</strong>verträgen - mit Ausnahme<br />

von Anwärterbezügen bzw. Ausbildungsvergütungen -<br />

erhalten,<br />

b) deren nicht berufstätige Ehegatten und Kinder, sofern sie weder<br />

selbst beihilfefähig sind, noch Anspruch auf Leistungen einer<br />

gesetzlichen Krankenversicherung haben,<br />

c) Studenten, für die Anspruch auf Beihilfe besteht.<br />

Die Aufnahmefähigkeit endet mit Vollendung des 34. Lebensjahres.<br />

2. Für die Zeit der Ausbildung richten sich die Beiträge nach dem jeweils<br />

erreichten Alter.<br />

3. Die Wartezeiten entsprechend § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(MB/KK 2009) entfallen.<br />

4. Das Versicherungsverhältnis endet für alle versicherten Personen<br />

mit Ablauf des Monats,<br />

a) in dem die Ausbildung oder das Studium endet,<br />

b) in dem die Ausbildung oder das Studium vorzeitig aufgegeben<br />

oder mehr als 6 Monate unterbrochen wird,<br />

c) in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird oder,<br />

d) in dem der Anspruch auf Beihilfe entfällt.<br />

Für die mitversicherten Ehegatten und Kinder endet die Versicherung<br />

auch zum Ende des Monats, in dem sie eine Berufstätigkeit<br />

aufnehmen und einen Anspruch auf Leistungen einer GKV erlangen<br />

oder auch einen eigenen Beihilfeanspruch erhalten.<br />

5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Voraussetzungen des<br />

Wegfalls dieser Besonderen Bedingungen dem Versicherer innerhalb<br />

einer Frist von einem Monat schriftlich anzuzeigen.<br />

6. Endet die Versicherung, erfolgt zum Ersten des Folgemonats eine<br />

Umstellung auf die <strong>Tarif</strong>e für Beihilfeberechtigte, die dem Erstattungssatz<br />

des bisherigen Versicherungsschutzes entsprechen.<br />

Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitrag gemäß dem zum Umstellungstermin<br />

erreichten Eintrittsalter zu zahlen.


KV 468 1.2013<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die<br />

private Pfl egepfl ichtversicherung<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Teil II <strong>Tarif</strong> PV mit den <strong>Tarif</strong>stufen PVN und PVB<br />

Seite<br />

Leistungen des Versicherers<br />

<strong>Tarif</strong>stufe PVN: für versicherte Personen<br />

ohne Anspruch auf Beihilfe 3<br />

<strong>Tarif</strong>stufe PVB: für versicherte Personen<br />

mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge<br />

bei Pfl egebedürftigkeit 3<br />

1. Häusliche Pfl ege 3<br />

2. Pfl egegeld 3<br />

3. Häusliche Pfl ege bei Verhinderung einer<br />

Pfl egeperson 3<br />

4. Pfl egehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde<br />

Maßnahmen 4<br />

5. Teilstationäre Pfl ege 4<br />

6. Kurzzeitpfl ege 4<br />

7. Vollstationäre Pfl ege und Pfl ege in vollstationären<br />

Einrichtungen der Hilfe für<br />

behinderte Menschen 4<br />

- 1 -<br />

Seite<br />

8. Leistungen zur sozialen Sicherung der<br />

Pfl egepersonen 4<br />

9. Leistungen bei Pfl egezeit der Pfl egepersonen 5<br />

10. Pfl egekurse für Angehörige und ehrenamtliche<br />

Pfl egepersonen 5<br />

11. Zusätzliche Betreuungsleistungen 5<br />

12. Zahlung bei Verzögerung der<br />

Leistungsmitteilung 5<br />

13. Zusätzliche Leistungen für Versicherte in<br />

ambulant betreuten Wohngruppen 5<br />

14. Förderung der Gründung ambulant<br />

betreuter Wohngruppen 5<br />

15. Weitere Leistungen bei erheblich eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz 5<br />

Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pfl egepfl<br />

ichtversicherung 7


KV 468 1.2013<br />

- 2 -


KV 468 1.2013<br />

<strong>Tarif</strong>stufe PVN<br />

für versicherte Personen ohne Anspruch auf Beihilfe<br />

Die <strong>Tarif</strong>l eistungen betragen 100 v. H.<br />

der nach den Nummern 1 - 15 vorgesehenen Beträge.<br />

<strong>Tarif</strong>stufe PVB<br />

für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfe<br />

oder Heilfürsorge bei Pfl egebedürftigkeit<br />

Versicherungsfähig sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften<br />

oder Grundsätzen bei Pfl egebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe<br />

oder Heilfürsorge haben.<br />

Die <strong>Tarif</strong>l eistungen betragen für<br />

1. Beihilfeberechtigte 50 v. H.<br />

2. Personen nach Nr. 1 mit zwei oder mehr<br />

berücksichtigungsfähigen Kindern 30 v. H.<br />

3. Empfängerinnen und Empfänger von<br />

Versorgungsbezügen mit Ausnahme der<br />

Waisen und entpfl ichtete Hochschullehrerinnen<br />

und Hochschullehrer 30 v. H.<br />

4. bei der Beihilfe berücksichtigte Ehegattinnen und<br />

Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner<br />

und beihilfeberechtigte Witwen und Witwer 30 v. H.<br />

5. bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kinder<br />

und beihilfeberechtigte Waisen 20 v. H.<br />

der in <strong>Tarif</strong>stufe PVN nach den Nummern 1 - 15 vorgesehenen Beträge.<br />

Sehen die Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes bei<br />

Zahlung eines Zuschusses in Höhe von mindestens 41 € aufgrund<br />

von Rechts vor schriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

zum Krankenversiche rungsbeitrag der unter Nr. 1 - 5 genannten<br />

Personen eine Absenkung des Beihilfebe messungssatzes vor, so<br />

erhöhen sich die <strong>Tarif</strong>l eistungen um den der Absenkung entsprechenden<br />

Prozentsatz, höchstens jedoch um 20 Prozent punkte.<br />

Bei der leihweisen Überlassung von technischen Pfl egehilfsmitteln<br />

werden diese entweder vom Träger der Beihilfe oder vom Versicherer<br />

zur Verfügung gestellt; die dem Versicherungsnehmer insoweit gegen<br />

den anderen Kostenträger zustehenden Ansprüche gehen auf den<br />

Träger der Beihilfe oder den Versicherer über, der das technische Pfl egehilfsmittel<br />

bereitgestellt hat.<br />

1. Häusliche Pfl ege<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)<br />

für die private Pfl egepfl icht versicherung<br />

Teil II<br />

<strong>Tarif</strong> PV mit den <strong>Tarif</strong>stufen PVN und PVB<br />

Dieser <strong>Tarif</strong> gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2013) der Allgemeinen Versicherungs bedingungen<br />

für die private Pfl egepfl ichtversicherung<br />

Leistungen der Versicherer<br />

Die Aufwendungen für häusliche Pfl egehilfe und häusliche Betreuung<br />

werden je Kalendermonat<br />

a) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe I bis zu 450 €,<br />

b) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe II bis zu 1.100 €,<br />

c) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe III bis zu 1.550 €<br />

erstattet.<br />

In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung von Härten<br />

versi cherten Personen der Pfl egestufe III Aufwendungs ersatz bis zu<br />

einem Höchst betrag von 1.918 € monatlich gewährt werden, wenn ein<br />

- 3 -<br />

außergewöhnlich hoher Pfl ege aufwand vorliegt, der das übliche Maß<br />

der Pfl egestufe III weit übersteigt.<br />

Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pfl egedienstes und<br />

den Leistungsträgern der sozialen Pfl egeversicherung gemäß § 89<br />

Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit<br />

nicht die vom Bundes ministerium für Arbeit und Sozialordnung nach §<br />

90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung<br />

der ambulanten Pfl egeleistungen und der haus wirtschaft lichen<br />

Versorgung der Pfl egebedürftigen Anwendung fi ndet. Zugelassene<br />

Pfl egeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pfl egevergütung<br />

verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zu stande<br />

kommt, können den Preis für ihre ambu lanten Leistungen unmittelbar<br />

mit der versicherten Person verein baren; es werden in diesem Fall jedoch<br />

höchstens 80 v. H. der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge<br />

erstattet.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beträge auf den tarifl ichen Prozentsatz<br />

gekürzt.<br />

2. Pfl egegeld<br />

2.1 Das Pfl egegeld beträgt je Kalendermonat<br />

a) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe I 235 €,<br />

b) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe II 440 €,<br />

c) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe III 700 €.<br />

Das Pfl egegeld wird in monatlichen Raten jeweils für den zurückliegenden<br />

Monat gezahlt.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beträge auf den tarifl ichen Prozentsatz<br />

gekürzt.<br />

2.2 Für die Beratung werden in den Pfl egestufen I und II bis zu 21 €,<br />

in Pfl egestufe III bis zu 31 € erstattet. Bei versicherten Personen<br />

mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung<br />

(§ 4 Absatz 16) werden für die Beratung bis zu 21 € erstattet.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beträge auf den tarifl ichen Prozentsatz<br />

ge kürzt.<br />

3. Häusliche Pfl ege bei Verhinderung einer Pfl egeperson<br />

Aufwendungen werden im Einzelfall mit bis zu 1.550 € je Kalenderjahr<br />

erstattet, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt<br />

wird, die mit dem Pfl egebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade<br />

verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />

leben.<br />

Bei einer Ersatzpfl ege durch Pfl egepersonen, die mit der versicherten<br />

Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder<br />

mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Erstattung auf den<br />

Betrag des Pfl egegeldes der festgestellten Pfl egestufe gemäß Nr. 2.1<br />

des<strong>Tarif</strong>s PV begrenzt. Zusätzlich können auf Nachweis notwendige<br />

Aufwendungen, die der Pfl egeperson im Zusammenhang mit der<br />

Ersatzpfl ege entstanden sind, erstattet werden. Die Erstattungen<br />

nach den Sätzen 2 und 3 sind zusammen auf die in Satz 1 genannten<br />

Beträge begrenzt.<br />

Wird die Ersatzpfl ege erwerbsmäßig ausgeübt, erfolgt die Erstattung in<br />

Höhe des in Satz 1 genannten Betrages.


KV 468 1.2013<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Betrag auf den tarifl ichen Prozentsatz gekürzt.<br />

4. Pfl egehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde<br />

Maßnahmen<br />

Der Versicherer erstattet die im Pfl ege hilfs mittel verzeichnis der<br />

privaten Pfl ege pfl ichtversicherung aufgeführten Pfl egehilfsmittel. Das<br />

Pfl egehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der privaten Krankenversiche<br />

rung e. V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen<br />

Fortschritts, der pfl egewissenschaftlichen Erkenntnisse<br />

und der Recht s prechung des Bun des sozialgerichts fortgeschrieben.<br />

Im Einzelfall sind Aufwendun gen für im Pfl egehilfsmittelverzeichnis<br />

nicht aufgeführte Pfl egehilfsmittel nur dann erstattungsfähig,<br />

wenn die Voraussetzungen in § 4 Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz<br />

erfüllt sind und die Pfl egehilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung<br />

von der Krankenver sicherung oder anderen zuständigen<br />

Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pfl egehilfs mittel grundsätzlich<br />

nur im Hinblick auf solche Betätigungen be ansprucht werden,<br />

die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von<br />

der Erstattung aus der Pfl egeversicherung ausgeschlossen sind<br />

Pfl egehilfs mittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwer punktmäßig der<br />

Pfl ege, sondern vorwiegend dem Behinderungs ausgleich dienen.<br />

4.1 Technische Pfl egehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen<br />

vor rangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die<br />

leih weise Über lassung eines technischen Pfl egehilfsmittels ohne<br />

zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische<br />

Pfl egehilfsmittel in vollem Umfang selbst zu tragen.<br />

Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für<br />

technische Pfl egehilfs mittel zu<br />

100 v. H.<br />

erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben, eine Selbstbeteiligung von 10 v. H. der Aufwen dungen,<br />

höch stens jedoch 25 € je Pfl egehilfsmittel; in Härtef ällen kann der<br />

Ver sicherer von der Selbstbeteiligung absehen.<br />

4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pfl egehilfsmittel<br />

werden bis zu<br />

31 €<br />

je Kalendermonat erstattet.<br />

4.3 Die Zuschüsse für Maßnahmen zur Ver besserung des indi vi duellen<br />

Wohnumfeldes sind auf<br />

2.557 €<br />

je Maßnahme begrenzt.<br />

Leben mehrere Pfl egebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung<br />

und dient der Zuschuss der Verbesserung des gemeinsamen<br />

Wohnumfeldes, ist der Zuschuss auf den Betrag begrenzt, der sich<br />

ergibt, wenn die Kosten der Maßnahme durch die Anzahl der zuschussberechtigten<br />

Bewohner geteilt wird. Dabei werden Kosten<br />

der Maßnahme von bis zu 10.228 € berücksichtigt. Satz 1 gilt<br />

entsprechend.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf den<br />

tarifl ichen Prozentsatz gekürzt.<br />

5. Teilstationäre Pfl ege<br />

Im Rahmen der gültigen Pfl egesätze werden Aufwendungen für allge<br />

meine Pfl egeleistungen je Kalendermonat<br />

5.1 bei Pfl egebedürftigen der Pfl egestufe I bis zu 450 €,<br />

5.2 bei Pfl egebedürftigen der Pfl egestufe II bis zu 1.100 €,<br />

5.3 bei Pfl egebedürftigen der Pfl egestufe III bis zu 1.550 €<br />

erstattet.<br />

Im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrages sind auch die Aufwendungen<br />

für die notwendige Beförderung der versicherten Person von<br />

der Wohnung zur Einrichtung der Tagespfl ege oder der Nachtpfl ege<br />

und zurück, die Auf wendungen für soziale Betreuung sowie die Aufwendungen<br />

für die in der Einrichtung not wen digen Leistungen der<br />

medizi nischen Behandlungs pfl ege er stat tungsfähig.<br />

Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern der Pfl egeheime und<br />

den Leistungsträgern der sozialen Pfl egeversicherung bzw. in den<br />

Pflegesatz kommissionen vereinbarten Pflegesätze. Zugelassene<br />

Pfl egeein richtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pfl egevergütung<br />

verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande<br />

kommt, können den Preis für die allgemeinen Pfl egeleistungen unmittelbar<br />

mit der ver sicherten Person verein baren; es werden in diesem<br />

- 4 -<br />

Fall jedoch höchstens 80 v. H. der in Satz 1 vorgesehenen Beträge<br />

er stattet.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beträge auf den tarifl ichen Prozentsatz<br />

gekürzt.<br />

6. Kurzzeitpfl ege<br />

Der Anspruch auf Kurzzeitpfl ege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr<br />

beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pfl egesätze werden die<br />

Aufwen dungen für allgemeine Pfl egeleistungen, für soziale Betreuung<br />

sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspfl ege bis zu einem<br />

Gesamtbetrag von<br />

1.550 €<br />

pro Kalenderjahr ersetzt.<br />

Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen<br />

gemäß § 4 Absatz 10 Satz 3 Aufwendungen für Unterkunft<br />

und Verpfl egung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen<br />

sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 v.H. gekürzt. In<br />

begrün deten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende<br />

pauschale Abschläge vornehmen.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Betrag auf den tarifl ichen Prozentsatz ge-<br />

kürzt.<br />

7. Vollstationäre Pfl ege und Pfl ege in vollstationären<br />

Einrichtungen der Hilfe für behinderte<br />

Menschen<br />

7.1 Im Rahmen der gültigen Pfl egesätze werden Aufwendungen für<br />

all ge meine Pfl egeleistungen, für medizinische Behandlungspfl ege<br />

und für soziale Betreuung pauschal<br />

a) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe I<br />

in Höhe von 1.023 € je Kalendermonat,<br />

b) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe II<br />

in Höhe von 1.279 € je Kalendermonat,<br />

c) für Pfl egebedürftige der Pfl egestufe III<br />

in Höhe von 1.550 € je Kalendermonat,<br />

d) für Pfl egebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 2 anerkannt<br />

sind, in Höhe von 1.918 € je Kalendermonat<br />

erstattet, insgesamt jedoch nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtbe<br />

trages aus Pfl egesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpfl e-<br />

gung und gesondert berechenbare Investitionskosten gemäß<br />

§ 82 Absatz 3 und 4 SGB XI (siehe Anhang). Bei versicherten<br />

Personen der Pfl egestufe III können in besonderen Ausnahmefällen<br />

zur Vermeidung von Härten die in Satz 1 Halbsatz 1 genannten<br />

Aufwendungen bis zu dem in Satz 1 Buchstabe d) genannten<br />

Betrag je Kalender monat ersetzt werden, wenn außergewöhnlich<br />

hoher und intensiver Pfl egeaufwand erforderlich ist,<br />

der das übliche Maß der Pfl egestufe III weit übersteigt.<br />

Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beträge auf den tarifl ichen Prozent -<br />

satz gekürzt.<br />

7.2 Bei Pfl ege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte<br />

Menschen (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2) werden die<br />

Aufwendungen gemäß Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe<br />

von 10 v.H. des nach § 75 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB)<br />

– Zwölftes Buch (XII) – (siehe Anhang) verein barten Heimentgelts,<br />

im Einzelfall höchstens 256 € je Kalender monat, abge golten. Wird<br />

für die Tage, an denen die versicherte Person zu Hause gepfl egt<br />

und betreut wird, anteiliges Pfl egegeld beansprucht, gelten die<br />

Tage der An- und Ab reise als volle Tage der häuslichen Pfl ege.<br />

Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Betrag auf den tarifl ichen Prozent satz<br />

gekürzt.<br />

7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Absatz 11 Satz 3 ist ein Betrag von<br />

1.536 €.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Betrag auf den tarifl ichen Prozent satz<br />

gekürzt.<br />

8. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pfl egepersonen<br />

Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Träger der Renten versicherung<br />

oder an die zuständige berufsständische Versorgungsein -


KV 468 1.2013<br />

richtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch<br />

(SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängig -<br />

keit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pfl egestufe<br />

und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pfl egetätigkeit.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Beiträge auf den tarifl ichen Prozentsatz<br />

gekürzt.<br />

9. Leistungen bei Pfl egezeit der Pfl egepersonen<br />

Die Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pfl egepfl ichtversicherung<br />

erfolgt nach Maßgabe von § 44a SGB XI (siehe Anhang); ihrer Höhe<br />

nach sind sie begrenzt auf die Mindest beiträge, die von freiwillig in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetz -<br />

lichen Krankenversicherung und zur sozialen Pfl egeversicherung zu<br />

entrichten sind, und dort die tatsächlich gezahlten Beiträge nicht<br />

über steigen. Die Beiträge zur Arbeitslosenver sicherung werden nach<br />

Maß gabe der §§ 26, 28a, 130, 345, 347, 349 SGB III (siehe Anhang)<br />

gezahlt.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB werden die Zuschüsse und Beiträge auf den tarifl ichen<br />

Prozentsatz gekürzt.<br />

10. Pfl egekurse für Angehörige und ehrenamtliche<br />

Pfl egepersonen<br />

Soweit der Versicherer die Kurse nicht selbst oder gemeinsam mit<br />

anderen Krankenversicherern durchführt, erstattet er, entsprechend<br />

dem tarifl ichen Pro zentsatz, die Aufwendungen für den Besuch eines<br />

Pfl egekurses, der von einer anderen vom Versicherer beauftragten<br />

Einrichtung durch geführt wird.<br />

11. Zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

11.1 Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen im<br />

Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen<br />

a) der teilstationären Pfl ege,<br />

b) der Kurzzeitpfl ege,<br />

c) der Pfl egekräfte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4, sofern es sich um<br />

besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreu ung<br />

und nicht um Leistungen der Grundpfl ege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung handelt, oder<br />

d) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreu<br />

ungs angebote, die nach § 45 c SGB XI (siehe Anhang)<br />

gefördert oder förderungsfähig sind, werden bis zu<br />

100 € (Grundbetrag) oder<br />

200 € (erhöhter Betrag)<br />

monatlich erstattet. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Betrages<br />

wird vom Versicherer auf Empfehlung des medizinischen Dienstes<br />

der privaten Pfl egepfl ichtversicherung (§ 6 Absatz 2 Satz 3) festgelegt.<br />

Werden die Beträge nach Satz 1 in einem Kalenderjahr<br />

nicht ausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das<br />

folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für<br />

zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008<br />

geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte<br />

kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und<br />

in das Jahr 2009 übertragen werden.<br />

- 5 -<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der jeweils zu zahlende Betrag auf den tarifl<br />

ichen Prozentsatz gekürzt.<br />

11.2 Voraussetzungen und Höhe der Vergütungszuschläge nach<br />

§ 4 Absatz 16 Satz 2 richten sich nach § 87 b SGB XI (siehe Anhang).<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen<br />

Prozentsatz gekürzt.<br />

12. Zahlung bei Verzögerung der Leistungsmitteilung<br />

Bei Verzögerung der Leistungsmitteilung nach § 6 Abs. 2a beträgt die<br />

Zusatzzahlung 70,00 €.<br />

13. Zusätzliche Leistungen für Versicherte in ambulant<br />

betreuten Wohngruppen<br />

Der monatliche pauschale Zuschlag für Versicherte in ambulant betreuten<br />

Wohngruppen nach § 4 Abs. 7a beträgt 200,00 Euro.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen<br />

Prozentsatz gekürzt.<br />

14. Förderung der Gründung ambulant betreuter<br />

Wohngruppen<br />

Der Anspruch des Versicherten beläuft sich auf den Betrag, der sich<br />

ergibt, wenn man den Höchstförderbetrag je Wohngruppe von<br />

10.000 € durch die Anzahl der förderberechtigten Bewohner teilt,<br />

höchstens aber 2.500 €.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen<br />

Prozentsatz gekürzt.<br />

15. Weitere Leistungen bei erheblich eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz<br />

15.1 Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

ohne Pfl egestufe besteht<br />

Anspruch auf<br />

a) Pfl egegeld nach Nr. 2.1 <strong>Tarif</strong> PV in Höhe von 120 € oder<br />

b) Häusliche Pfl egehilfe nach Nr. 1 <strong>Tarif</strong> PV in Höhe von bis zu<br />

225 € oder<br />

c) Kombinationsleistungen aus den Nr. 2.1 und Nr. 1 <strong>Tarif</strong> PV<br />

(§ 4 Abs. 5)<br />

je Kalendermonat, sowie Anspruch auf Leistungen nach Nr. 3 und<br />

Nr. 4 <strong>Tarif</strong> PV (§ 4 Abs. 6 und 7).<br />

15.2 Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

und Pfl egestufe I erhöht sich je Kalendermonat<br />

a) das Pfl egegeld nach Nr. 2.1 um 70,00 € auf 305,00 €<br />

b) die häusliche Pfl egehilfe nach Nr. 1 <strong>Tarif</strong> PV um 215,00 € auf<br />

bis zu 665,00 €.<br />

15.3 Für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

und Pfl egestufe II erhöht sich je Kalendermonat<br />

a) das Pfl egegeld nach Nr. 2.1 um 85,00 € auf 525,00 €<br />

b) die häusliche Pfl egehilfe nach Nr. 1 um 150,00 € auf bis zu<br />

1.250,00 €.<br />

In <strong>Tarif</strong>stufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tarifl ichen<br />

Prozentsatz gekürzt.


KV 468 1.2013<br />

- 6 -


KV 468 1.2013<br />

Pfl ege-/Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pfl egepfl ichtversicherung<br />

1. Pfl egehilfsmittel zur Erleichterung der Pfl ege<br />

Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer<br />

1.1 Pfl egebetten<br />

- Pfl egebetten, manuell verstellbar 50.45.01.0001-0999<br />

- Pfl egebetten, motorisch verstellbar 50.45.01.1000-1999<br />

- Kinder-/Kleinwüchsigenpfl egebetten 50.45.01.2000-2999<br />

1.2 Pfl egebettenzubehör<br />

- Bettverlängerungen 50.45.02.0001-0999<br />

- Bettverkürzungen 50.45.02.1000-1999<br />

- Bettgalgen 50.45.02.2000-2999<br />

- Aufrichthilfen 50.45.02.3000-3999<br />

- Seitengitter 50.45.02.4000-4999<br />

- Fixiersysteme für Personen 50.45.02.5000-5999<br />

1.3 Bettzurichtungen zur<br />

Pfl egeerleichterung<br />

- Einlegerahmen 50.45.03.0001-0999<br />

- Rückenstützen, manuell verstellbar 50.45.03.1000-1999<br />

1.4 Spezielle Pfl egebetttische<br />

- Pfl egebetttische<br />

- Bettnachtschränke mit verstellbarer<br />

50.45.04.0001-0999<br />

Tischplatte 50.45.04.1000-1999<br />

1.5 Sitzhilfen zur Pfl egeerleichterung<br />

- Sitzhilfen zur Pfl egeerleichterung<br />

im Bett 50.45.06.0001-0999<br />

1.6 Rollstühle mit Sitzkantelung<br />

- Rollstühle mit Sitzkantelung 50-45-07-0001-3999<br />

1.7 Pfl egerollstühle<br />

- Pfl egerollstühle 50-45-08-0001-0999<br />

Hilfsmittel*:<br />

Lifter, fahrbar zur Fremdbedienung<br />

- Lifter, fahrbar 22.40.01.0001-0999<br />

Lifter zur Fremdbedienung, wandmontiert<br />

- Wandlifter 22.40.02.0001-0999<br />

Zubehör für Lifter<br />

- Zubehör für Lifter 22.40.04.0001-0999<br />

Umsetz- u. Hebehilfen<br />

- Drehscheiben 22.29.01.0001-0999<br />

- Positionswechselhilfen 22.29.01.1000-1999<br />

- Umlager-/Wendehilfen 22.29.01.2000-2999<br />

Innenraum und Außenbereich<br />

Schieberollstühle<br />

- Standardschieberollstühle 18.50.01.0001-0999<br />

Treppen<br />

Treppenfahrzeuge<br />

- Treppensteighilfen (elektrisch betrieben) 18.65.01.1000-1999<br />

- Treppenraupen 18.65.01.2000-2999<br />

Stand: Januar 2012<br />

Anlage zu Nr. 4 der Leistungen des <strong>Tarif</strong>s PV<br />

- 7 -<br />

2. Pfl egehilfsmittel zur Körperpfl ege / Hygiene<br />

Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer<br />

2.1 Produkte zur Hygiene im Bett<br />

- Bettpfannen (Stechbecken) 51.40.01.0001-0999<br />

- Urinfl aschen 51.40.01.1000-1999<br />

- Urinschiffchen 51.40.01.2000-2999<br />

- Urinfl aschenhalter<br />

- Saugende Bettschutzeinlagen, wieder-<br />

51.40.01.3000-3999<br />

verwendbar 51.40.01.4000-4999<br />

2.2. Waschsysteme<br />

- Kopfwaschsysteme 51.45.01.0001-0999<br />

- Ganzkörperwaschsysteme 51.45.01.1000-1999<br />

- Duschwagen 51.45.01.2000-2999<br />

- Kopfwaschbecken, freistehend 51.45.01.3000-3999<br />

- Hygienesitze 51.45.01.4000-4999<br />

Hilfsmittel*:<br />

Badewannenlifter<br />

- Badewannenlifter, mobil 04.40.01.0001-0999<br />

- Badewannenlifter, mobil mit Beinaufl<br />

agefl äche 04.40.01.1000-1999<br />

Badewanneneinsätze<br />

- Badewannenverkürzer 04.40.04.0001-0999<br />

- Badeliegen 04.40.04.1000-1999<br />

- Badewannensitze<br />

- Badewannenbretter 04.40.02.0001-0999<br />

- Badewannensitze ohne Rückenlehne 04.40.02.1000-1999<br />

- Badewannensitze mit Rückenlehne 04.40.02.2000-2999<br />

- Badewannensitze mit Rückenlehne,<br />

drehbar 04.40.02.3000-3999<br />

Duschhilfen<br />

- Duschsitze, an der Wand montiert 04.40.03.0001-0999<br />

- Duschhocker 04.40.03.1000-1999<br />

- Duschstühle 04.40.03.2000-2999<br />

Toilettensitze<br />

- Toilettensitzerhöhungen 33.40.01.0001-0999<br />

- Toilettensitzerhöhungen,<br />

höhenverstellbar 33.40.01.1000-1999<br />

- Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen 33.40.01.2000-2999<br />

- Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen,<br />

höhenverstellbar 33.40.01.3000-3999<br />

- Toilettensitze für Kinder 33.40.01.4000-4999<br />

Toilettenstützgestelle<br />

- Toilettenstützgestelle 33.40.02.0001-0999<br />

- Toilettensitzgestelle 33.40.02.1000-1999<br />

Toilettenstühle<br />

- Feststehende Toilettenstühle aus<br />

Metall oder Kunststoff 33.40.04.0001-0999<br />

- Feststehende Holztoilettenstühle 33.40.04.1000-1999<br />

- Toilettenstühle für Kinder 33.40.04.2000-2999<br />

Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen<br />

- Badewannengriffe, mobil 04.40.05.0001-0999<br />

- Stützgriffe für Waschbecken und<br />

Toilette 04.40.05.1000-1999<br />

Toilettenrollstühle<br />

- Toilettenrollstühle 18.46.02.0001-0999<br />

Duschrollstühle<br />

- Dusch-Schieberollstühle 18.46.03.1000-1999


KV 468 1.2013<br />

3. Pfl egehilfsmittel zur selbständigen Lebens -<br />

führung / Mobilität<br />

Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer<br />

3.1 Notrufsysteme<br />

- Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte 52.40.01.0001-0999<br />

- Hausnotrufsysteme, angeschlossen<br />

an Zentrale 52.40.01.1000-1999<br />

Hilfsmittel*:<br />

Hilfen zum Verlassen/Aufsuchen der<br />

Wohnung<br />

- Mobile Rampen zum Befahren mit<br />

Rollstühlen 22.50.01.0001-0999<br />

Gehhilfen<br />

- Gehgestelle 10.46.01.0001-0999<br />

- Reziproke Gehgestelle 10.46.01.1000-1999<br />

- Gehgestelle mit zwei Rollen 10.46.01.2000-2999<br />

- Dreirädrige Gehhilfen (Deltaräder) 10.50.04.0001-0999<br />

- Vierrädrige Gehhilfen (Rollatoren) 10.50.04.1000-1999<br />

Bettpfosten-/Bettrahmenerhöher<br />

- Bettpfostenerhöher<br />

- Bettrahmenerhöher<br />

4. Pfl egehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden<br />

Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer<br />

4.1 Lagerungsrollen<br />

- Lagerungsrollen 53.45.01.0001-0999<br />

- Lagerungshalbrollen<br />

Hilfsmittel*:<br />

53.45.01.1000-1999<br />

Lagerungskeile<br />

- Lagerungskeile bis zu 10/20/30/<br />

über 30 cm 20.29.01.0001-3999<br />

Sitzhilfen zur Vorbeugung<br />

- Sitzkissen aus Weichlagerungsmaterialien<br />

11.39.01.0001-3999<br />

Liegehilfen zur Vorbeugung<br />

- Aufl agen aus Weichlagerungsmaterialien<br />

11.29.01.0001-3999<br />

- Matratzen aus Weichlagerungsmaterialien<br />

11.29.05.0001-2999<br />

- 8 -<br />

5. Zum Verbrauch bestimmte Pfl egehilfsmittel<br />

Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer<br />

5.1 Saugende Bettschutzeinlagen<br />

- Saugende Bettschutzeinlagen,<br />

Einmalgebrauch 54.45.01.0001-0999<br />

5.2 Schutzbekleidung<br />

- Fingerlinge 54.99.01.0001-0999<br />

- Einmalhandschuhe 54.99.01.1000-1999<br />

- Mundschutz 54.99.01.2000-2999<br />

- Schutzschürzen 54.99.01.3000-3999<br />

5.3 Sonstige zum Verbrauch bestimmte<br />

Pfl egehilfsmittel<br />

- Desinfektionsmittel<br />

Hilfsmittel*:<br />

54.99.02.0001-0999<br />

Saugende Inkontinenzvorlagen<br />

- Anatomisch geformte Vorlagen,<br />

normale Saug leistung, Größe 1 15.25.01.0001-0999<br />

- Anatomisch geformte Vorlagen,<br />

erhöhte Saug leistung, Größe 2 15.25.01.1000-1999<br />

- Anatomisch geformte Vorlagen,<br />

hohe Saugleistung, Größe 3 15.25.01.2000-2999<br />

- Rechteckvorlagen, Größe 1 und Größe 2 15.25.01.3000-4999<br />

- Vorlagen für Urininkontinenz 15.25.01.5000-5999<br />

Netzhosen für Inkontinenzvorlagen<br />

- Netzhose Größe 1 / Netzhose Größe 2 15.25.02.0001-1999<br />

Saugende Inkontinenzhosen<br />

- Inkontinenzhosen Größe 1, 2 und 3 15.25.03.0001-2999<br />

Externe Urinableiter<br />

- Urinal-Kondome/Rolltrichter 15.25.04.4000-7999<br />

Urin-Beinbeutel<br />

- Beinbeutel mit Ablauf, unsteril 15.25.05.1000-1999<br />

Urin-Bettbeutel<br />

- Bettbeutel mit Ablauf, unsteril 15.25.06.1000-1999<br />

Zubehör für Auffangbeutel<br />

- Haltebänder für Urinbeinbeutel 15.99.99.0007<br />

- Halterungen/Taschen für Urinbeutel 15.99.99.0009<br />

- Halterungen/Befestigungen für<br />

Urinbettbeutel 15.99.99.0010<br />

* Hilfsmittel<br />

Neben den genannten Pfl egehilfsmitteln können auch die aufgeführten Hilfsmittel in Standardausstattung im tarifl ichen Umfang über die private Pfl egepfl<br />

ichtversicherung zur Verfügung gestellt werden, wenn sie pfl egerisch notwendig sind.


KVu 460 1.2013<br />

<strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong><br />

Vollversicherung für Beihilfeberechtigte<br />

Geschlechtsunabhängig kalkulierter <strong>Tarif</strong> (Unisex-<strong>Tarif</strong>) mit Gültigkeit ab 21.12.2012<br />

Der Versicherungsschutz steht<br />

in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>20 mit zwanzigprozentiger Kostenerstattung in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>30 mit dreißigprozentiger Kostenerstattung ohne<br />

ohne Selbstbehalt, Selbstbehalt zur Verfügung.<br />

Vollversicherung für Beihilfeberechtigte<br />

Der <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,<br />

gültig für geschlechtsunabhängig kalkulierte <strong>Tarif</strong>e (Unisex-<br />

<strong>Tarif</strong>e) mit Gültigkeit ab 21.12.2012, bestehend aus<br />

Teil I – Musterbedingungen 2013 (MB/KK 2013) und<br />

Teil II – <strong>Tarif</strong>bedingungen.<br />

Aufnahmefähigkeit<br />

In diesen <strong>Tarif</strong> können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers<br />

wohnenden Personen aufgenommen werden, die Anspruch auf Beihilfe<br />

durch ihren Dienst herrn haben sowie deren berücksichtigungsfähige<br />

Familienangehörige. Der Er stattungsprozentsatz darf zusammen<br />

mit dem Beihilfebe messungssatz 100 % nicht übersteigen.<br />

Die Versicherung nach <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>20 endet mit dem Ablauf des<br />

Monats, in dem das Dienstverhältnis der beihilfeberechtigten Person<br />

endet.<br />

Verringert sich der Beihilfeanspruch oder fällt er weg, so kann eine<br />

entsprechende Höherversicherung ohne erneute Ge sundheitsprüfung<br />

und Wartezeiten binnen sechs Monaten nach Eintritt der Änderung<br />

beantragt werden.<br />

Versicherungsleistungen<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen für notwendige Heilbehandlung<br />

werden zu den nachstehenden Pro zentsätzen ersetzt:<br />

– <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>20 – zu 20 %,<br />

– <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>30 – zu 30 %,<br />

– <strong>Tarif</strong>stufen <strong>BV</strong>20 + <strong>BV</strong>30 – zu 50 %.<br />

Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zählen<br />

zu den erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

bei ambulanter Behandlung:<br />

1. Heilbehandlung durch Ärzte bis zum Höchstsatz der amtlichen<br />

Gebührenordnung (GOÄ) und Heilpraktiker bis zur<br />

Höchstgebühr nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker<br />

(GebüH) sowie zugelassene Leistungserbringer gemäß<br />

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

Hierzu zählen Beratungen, Hausbesuche, ambulante Operationen,<br />

sonstige Untersuchungen und Behandlungen sowie Psychotherapie.<br />

Erstattungsfähig sind zudem die Behandlungen in<br />

Hospizen und sozialpädiatrischen Zentren sowie aus der häuslichen<br />

Behandlungspfl ege, sofern erstattungsfähige Leistungen<br />

erbracht werden.<br />

2. Transportkosten<br />

Erstattungsfähig sind Transportkosten durch anerkannte Rettungsdienste<br />

zum nächstgelegenen, geeigneten Arzt oder Krankenhaus<br />

zur Erstversorgung nach einem Unfall oder medizinischen Notfall.<br />

3. Röntgendiagnostik, Laboruntersuchung und Strahlentherapie<br />

4. Arzneimittel<br />

Auch Verbandmaterial gilt als Arzneimittel. Als Arzneimittel gelten<br />

auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend<br />

erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z.B. bei<br />

Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und Mukoviszidose, zu<br />

vermeiden. Präparate oder Mittel zur künstlichen Ernährung bei<br />

Teil III <strong>Tarif</strong>e<br />

- 1 -<br />

liegender Sonde (parenterale und enterale Ernährung) werden im<br />

tarifl ichen Umfang erstattet. Als Arzneimittel, auch wenn Sie vom<br />

Arzt oder Heilpraktiker verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten,<br />

gelten nicht Nährmittel, Entfettungsmittel, Stärkungspräparate,<br />

Mineralwasser sowie Badezusätze, Desinfektions- und Kosmetikmittel.<br />

5. Heilmittel<br />

Als Heilmittel gelten physikalisch-medizinische Heilmaßnahmen<br />

gemäß Abschnitt E der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die<br />

durch Angehörige staatlich anerkannter Heil-/Hilfsberufe durchgeführt<br />

werden (z.B. Inhalationen, Krankengymnastik und Übungsbehandlung,<br />

Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Wärmebehandlung,<br />

Elektrotherapie, Lichttherapie, Logopädie) sowie<br />

Ergotherapie und Podologie. Ausgenommen sind Sauna-, Thermal-,<br />

russisch-römische und ähnliche Bäder. Mehraufwendungen<br />

für die Behandlung in der Wohnung des Patienten sind nicht erstattungsfähig.<br />

6. Hilfsmittel (außer Brillen und Kontaktlinsen)<br />

Hierunter fallen technische Mittel, die körperliche Behinderungen<br />

unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Erstattet werden auch<br />

Aufwendungen für das Ausleihen von Hilfsmitteln (bis max. zur<br />

Kostenhöhe des Anschaffungspreises) sowie die Reparatur, Wartung<br />

oder die Unterweisung im Gebrauch des Hilfsmittels.<br />

Hilfsmittel mit einem Rechnungsbetrag oberhalb von 2.000 €<br />

bedürfen der vorherigen Zusage durch den Versicherer. Die<br />

Concordia Krankenversicherungs-AG verpfl ichtet sich, den<br />

Leistungsanspruch innerhalb von vierzehn Tagen zu prüfen, sofern<br />

die notwendigen Unterlagen vorliegen. Der Versicherungsnehmer<br />

wird entsprechend informiert. Benennt die Concordia Krankenversicherungs-AG<br />

im Zuge der Überprüfung eine alternative Versorgung<br />

oder eine Beschaffung des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner<br />

und entscheidet sich der Versicherungsnehmer gegen<br />

diese Alternative oder wurde im Vorfeld keine Zusage eingeholt,<br />

so werden höchstens die Kosten übernommen, die in gleicher<br />

Qualität und Ausführung im Rahmen einer möglichen alternativen<br />

und kostengünstigeren Versorgungsform (Miete, Leasing, Kauf)<br />

oder bei Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner<br />

der Concordia Krankenversicherungs-AG angefallen wären.<br />

Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Pfl ege und den<br />

Betrieb von Hilfsmitteln (z.B. Strom, Batterien) sowie sanitäre Bedarfsartikel<br />

und Heilapparate (z.B. Massagegeräte, Heizkissen,<br />

Bestrahlungslampen, Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte).<br />

7. Brillen und Kontaktlinsen<br />

Erstattungsfähig sind Brillen und Kontaktlinsen einmal je Kalenderjahr<br />

bis 170 € voll und der darüber liegende Teil zur Hälfte. Sport-,<br />

Sonnen- und Arbeitsbrillen sind nicht erstattungsfähig.<br />

8. Stoma-Versorgungsartikel<br />

9. Psychotherapie<br />

Bei einer ambulanten Psychotherapie beträgt die Höchstleistungsdauer<br />

50 Sitzungen pro Kalenderjahr, für darüber hinausgehende<br />

Leistungen muss der Versicherer vorher schriftlich zustimmen.<br />

10. Vorsorgeuntersuchungen<br />

In Erweiterung von § 1 Abs. 2b MB/KK 2013 erstreckt sich der<br />

Versicherungsschutz auf sämtliche zur Früherkennung von Krankheiten<br />

medizinisch notwendigen ambulanten Untersuchungen.


KVu 460 1.2013<br />

11. Impfungen<br />

Erstattet werden Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission<br />

(STIKO) empfohlen werden, einschließlich der verwendeten<br />

Impfstoffe. Nicht erstattungsfähig sind Impfungen aus Anlass einer<br />

Auslandsreise.<br />

bei Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferregulierung:<br />

Erstattungsfähig sind bis zum Höchstsatz der amtlichen Gebührenordnung<br />

(GOZ) die Gebühren für allgemeine, prophylaktische (inklusive<br />

der professionellen Zahnreinigung gemäß GOZ), konservierende,<br />

chirurgische und bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des<br />

Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen einschließlich der<br />

zugehörigen Material- und Labor kosten. Inlays und Onlays gelten als<br />

Zahnbehandlung. Erstattungsfähig sind weiterhin die Gebühren für<br />

prothetische, implantologische und bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen<br />

und Schienen erforderliche zahnärztliche Leistungen sowie<br />

für kieferorthopädische, funktionsanaly tische und funktionstherapeutische<br />

zahnärztliche Leistungen einschließlich der jeweils zugehöri gen<br />

Material- und Laborkosten.<br />

Die vorgenannten Aufwendungen sind<br />

im 1. Vers.-Jahr im 2. Vers.-Jahr im 3. Vers.-Jahr<br />

bis zu 1.500 € bis zu 3.000 € bis zu 4.500 €<br />

erstattungsfähig.<br />

Die Erstattung richtet sich dann nach dem Prozentsatz der jeweiligen<br />

<strong>Tarif</strong>stufe.<br />

Die Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten entfällt bei nachgewiesenen<br />

unfallbedingten Aufwendungen.<br />

bei stationärer Behandlung:<br />

1. Allgemeine Krankenhausleistungen<br />

Hierzu zählen die allgemeinen Krankenhausleistungen nach der<br />

jeweils gültigen Fassung der Bundespfl egesatzverordnung (BPfl V)<br />

bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) einschließlich<br />

der gesondert berechenbaren Leistungen des Belegarztes, der<br />

Beleghebammen und Belegentbindungspfl eger. Erstattungsfähig<br />

sind zudem die Behandlungen in Hospizen, sofern erstattungsfähige<br />

Leistungen erbracht werden.<br />

- 2 -<br />

2. Transportkosten<br />

Erstattet werden die medizinisch notwendigen Transportkosten<br />

durch anerkannte Rettungsdienste zum und vom nächstgelegenen,<br />

für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus (ausgenommen<br />

Fahrten in Privatfahrzeugen).<br />

3. Wahlleistungen<br />

Erstattungsfähig sind zusätzlich die Wahlleistungen (§ 17 KHEntgG<br />

und § 22 BPfl V) für<br />

a) die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer<br />

b) die privatärztliche Behandlung.<br />

Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespfl egesatzverordnung<br />

abrechnen, entspricht die 2. Pfl egeklasse dem Zweibettzimmer<br />

und die 3. Pfl egeklasse dem Drei- und Mehrbettzimmer.<br />

4. Stationäre Psychotherapie<br />

Bei einer stationären Psychotherapie beträgt die Höchstleistungsdauer<br />

20 Tage pro Kalenderjahr, für darüber hinausgehende<br />

Leistungen muss der Versicherer vorher schriftlich zustimmen.<br />

5. Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf bestimmte<br />

Leistungen<br />

Wird die privatärztliche Behandlung nicht in Anspruch genommen,<br />

zahlt die Concordia Krankenversicherungs-AG neben dem Ersatz<br />

der erstattungsfähigen Aufwendungen ein Krankenhaustagegeld<br />

– in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>20 in Höhe von 6 €,<br />

– in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>30 in Höhe von 9 €;<br />

Bei Verzicht auf die Wahlleistung Zweibettzimmer zahlt die<br />

Concordia Krankenversicherungs-AG neben dem Ersatz der<br />

erstattungsfähigen Auf wendungen für die Behandlung im Drei- und<br />

Mehrbettzimmer ein Krankenhaustagegeld<br />

– in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>20 in Höhe von 6 €,<br />

– in <strong>Tarif</strong>stufe <strong>BV</strong>30 in Höhe von 9 €.


KVu 461 1.2013<br />

<strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> PLUS<br />

Ergänzungsversicherung zur<br />

Concordia Vollversicherung für Beihilfeberechtigte<br />

Geschlechtsunabhängig kalkulierter <strong>Tarif</strong> (Unisex-<strong>Tarif</strong>) mit Gültigkeit ab 21.12.2012<br />

Ergänzungsversicherung zur Vollversicherung für Beihilfeberechtigte<br />

Der <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> PLUS gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,<br />

gültig für geschlechtsunabhängig kalkulierte <strong>Tarif</strong>e<br />

(Unisex-<strong>Tarif</strong>e) mit Gültigkeit ab 21.12.2012, bestehend aus<br />

Teil I - Musterbedingungen 2013 (MB/KK 2013) und<br />

Teil II - <strong>Tarif</strong>bedingungen.<br />

Aufnahmefähigkeit<br />

In diesen <strong>Tarif</strong> können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers<br />

wohnenden Personen aufgenommen werden, die bei der Concordia<br />

Krankenversicherungs-AG nach dem <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> versichert sind. Endet<br />

das Versicherungsverhält nis nach <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong>, so endet zum gleichen<br />

Zeitpunkt auch das Versicherungsverhältnis nach dem <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong><br />

PLUS.<br />

Versicherungsleistungen<br />

Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zählen<br />

zu den erstattungsfähigen Aufwendungen:<br />

1. Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />

Bei ambulanter Kur- und Sanatoriumsbehandlung in anerkannten<br />

Kur- und Badeorten, die nicht ständiger Wohnsitz der versicherten<br />

Person sind, sowie bei stationärer Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />

in Krankenanstalten, Sanatorien, Heil stätten wird ein kostenunabhängiges<br />

Kurtagegeld gezahlt.<br />

Es beträgt bei<br />

stationärer Kur- und Sanatoriumsbehandlung 150 €<br />

pro Tag.<br />

Die Behandlung muss vor Beginn ärztlich verordnet werden und<br />

durch Aufenthaltsbescheinigung des Sanatoriums bzw. Krankenhauses<br />

nachgewiesen werden.<br />

Für diese Leistung entfällt der Leistungsausschluss nach § 5<br />

Abs. 1d MB/KK 2013 sowie die Notwendigkeit der vorherigen<br />

Leistungszusage nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2013.<br />

Das Kurtagegeld beträgt bei<br />

ambulanter Kurbehandlung 75 € pro Tag.<br />

Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme muss durch ärztliche<br />

Begründung vor Beginn nachgewiesen werden. Weiterhin sind<br />

Beginn und Ende der Kurbe handlung durch Bescheinigung des<br />

Kurarztes, die Durchführung der Anwen dungen durch Bestätigung<br />

des Leis tungserbringers nachzuweisen (Rechnungskopien<br />

können als derartige Nachweise anerkannt werden).<br />

Ein Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht erstmalig<br />

36 Monate nach Versicherungsbeginn. Die Lei stung ist begrenzt<br />

auf eine Dauer von 28 Tagen. Ein erneuter Anspruch besteht,<br />

wenn der Beginn der letzten Kur- oder Sana to riumsbehandlung<br />

mindestens 36 Mo nate zurückliegt.<br />

Diese Wartefrist (nicht aber die Wartezeiten gemäß § 3 Abs. 2<br />

und 3 MB/KK 2013) entfällt bei stationären Rehabili ta tionsmaßnahmen,<br />

wenn sie unverzüglich nach einer mindestens 14-tä-<br />

Teil III <strong>Tarif</strong>e<br />

- 1 -<br />

gigen (diese Mindestdauer entfällt im Falle einer medizinisch<br />

notwendigen Operation) medizinisch notwendigen stationären<br />

Heilbehandlung angetre ten werden. Die Maßnahme muss durch die<br />

Krankheit begründet sein, die zur stationären Behandlung geführt<br />

hat.<br />

2. Krankenhausbehandlung<br />

Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung wird<br />

zum Ausgleich der Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson<br />

für versi cherte Kinder (bis zum 14. Lebensjahr) ein kostenunabhängiges<br />

Krankenhaus tagegeld in Höhe von täglich 25 €<br />

gezahlt. Die Unterbringung der Be gleitperson im Krankenhaus<br />

ist durch Bescheinigung des Kran kenhauses nachzuweisen.<br />

3. Transporte zur ambulanten Behandlung<br />

Unter Abzug der Beihilfeleistungen werden die Transportkosten<br />

innerhalb Deutschlands an den Wohnort nach ambulanten<br />

Operationen zu 100 % erstattet. Erstattungsfähig sind - unter Abzug<br />

der Beihilfeleistungen - auch die Kosten eines Hin- und<br />

Rücktransports vom und zum Wohnsitz der versicherten Person<br />

zur Dialysebehandlung, zur Chemo- und zur Strahlentherapie<br />

sowie bei einer ärztlich bescheinigten Gehunfähigkeit zu<br />

100 %.<br />

4. Gebührenordnung<br />

Abweichend von Ziffer 4 zu § 5 MB/KK 2013 (Teil II der AVB)<br />

leistet der Versicherer zusätzlich zur Kostener stattung aus dem<br />

<strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> auch für Teile einer ärztlichen Liquidation, die die Höchstsätze<br />

der amtlichen Gebührenordnung überschreiten, sofern es<br />

sich um ärzt liche Maßnah men im Rahmen einer statio nären Heilbehandlung<br />

handelt und eine den Vorschriften der Gebühren-<br />

ordnung entsprechende Honorarver ein ba rung vor Behand lungsbeginn<br />

dem Ver sicherer vor ge legt wird. Gleiches gilt für ärztliche<br />

Liquida tionen bei am bulanten Operationen.<br />

5. Kurzfristige Auslandsreisen<br />

a) Anstelle der Leistungen aus dem <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> kann die versicherte<br />

Person bei Reisen bis zu 6 Wochen die Erstattung der im Ausland<br />

entstandenen Behandlungskosten nach dem <strong>Tarif</strong> <strong>BV</strong> PLUS<br />

wählen.<br />

Erstattet werden - ggf. ab züglich einer Vorleistung der GKV<br />

oder Beihilfe - die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung<br />

während eines vorübergehenden Auslands aufenthaltes.<br />

Sofern die ge setz liche Krankenversicherung oder<br />

Beihilfe keine Leistungen erbringt, werden 100 % der Kosten<br />

für die folgenden Lei s tungs positionen übernommen:<br />

– Ärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel,<br />

statio näre Behandlung, medizinisch notwendiger<br />

Transport in das nächstgelegene Krankenhaus oder zum<br />

nächsterreichbaren Notfallarzt sowie schmerz stillende<br />

Zahnbehandlung und Zahnfüllung in ein facher Ausführung<br />

(nicht aber Zahnersatz und Zahnkronen).<br />

– Ersetzt werden weiterhin die Mehrkosten eines medi-<br />

zinisch notwendigen Krankenrücktransportes aus dem<br />

Ausland an den Wohnort des Erkrankten bzw. in ein Krankenhaus<br />

am Wohnort. Die durch die Krankheit oder Unfall-


KVu 461 1.2013<br />

folge verursachten Mehrkosten des Rücktransportes der<br />

versicherten Person müssen belegt werden und die<br />

medizinische Notwendigkeit ist durch eine ärztliche Verordnung<br />

nachzuweisen. Soweit medizinische Gründe nicht<br />

ent gegenstehen, ist das jeweils kostengünstigere Transportmittel<br />

zu wählen.<br />

– Die notwendigen Kosten für eine mitversicherte Begleitung<br />

werden ebenfalls übernommen, sofern die Begleitperson<br />

medizinisch notwendig oder ärztlich ver ordnet bzw. von den<br />

zuständigen Behörden bzw. der Fluggesellschaft angeordnet<br />

ist. Die durch den Rücktransport ersparten Flugkosten<br />

sind auf die Ersatzleistungen anzurechnen.<br />

– Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes,<br />

so werden die unmittelbaren Kosten einer Überführung<br />

des Verstorbenen an seinen Heimatwohnsitz bis<br />

zu 10.000 € ersetzt. Im Falle einer Bei setzung im Ausland<br />

werden entstandene Bestattungskosten bis zu 10.000 €<br />

vergütet.<br />

- 2 -<br />

b) Weiterhin abgeändert werden in Abschnitt 5. dieses <strong>Tarif</strong>s auch<br />

die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 und § 7 MB/KK 2013 sowie<br />

Ziffer 2 zu § 1 Abs. 4 MB/KK 2013:<br />

– Für Auslandsreisen, die zum Zwecke der Heilbehandlung<br />

unternommen werden, besteht kein Ver sicherungsschutz<br />

nach Abschnitt 5. dieses <strong>Tarif</strong>s.<br />

– Als Ausland im Sinne dieses <strong>Tarif</strong>es gilt das Gebiet außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland.<br />

– Ist die Rückreise zum Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Versicherungsschutzes aus medizi nischen Gründen nicht<br />

möglich, verlängert sich die Leistungspfl icht für entschädigungspfl<br />

ichtige Versicherungsfälle, bis eine Rückreise<br />

ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person<br />

möglich ist. Der Versicherungsschutz endet - auch für<br />

schwebende Versicherungsfälle - jeweils mit Beendigung<br />

eines Aus landsaufenthaltes, spätestens jedoch nach<br />

Ablauf der sechsten Woche eines Auslandsaufenthaltes<br />

bzw. mit Beendigung des Ver sicherungsverhältnisses.<br />

c) Abweichend von § 3 Abs. 2 MB/KK 2013 entfallen für kurz fristige<br />

Auslandsreisen die allgemeine Wartezeit und in Abweichung<br />

von § 3 Abs. 3 MB/KK 2013 die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung.


KVu 485 1.2013<br />

<strong>Tarif</strong> KHT<br />

Krankenhaustagegeld<br />

Geschlechtsunabhängig kalkulierter <strong>Tarif</strong> (Unisex-<strong>Tarif</strong>) mit Gültigkeit ab 21.12.2012<br />

Krankenhaustagegeld<br />

Der <strong>Tarif</strong> KHT gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,<br />

gültig für geschlechtsunabhängig kalkulierte <strong>Tarif</strong>e<br />

(Unisex-<strong>Tarif</strong>e) mit Gültigkeit ab 21.12.2012, bestehend aus<br />

Teil I – Musterbedingungen 2013 (MB/KK 2013) und<br />

Teil II – <strong>Tarif</strong>bedingungen.<br />

Aufnahmefähigkeit<br />

In diesen <strong>Tarif</strong> können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers<br />

wohnenden Personen aufgenommen werden, die Anspruch auf Leistungen<br />

aus einer gesetzlichen Krankenkasse haben oder aber bei der<br />

Concordia Krankenversicherungs-AG nach den <strong>Tarif</strong>en SV oder <strong>BV</strong><br />

versichert sind.<br />

Teil III <strong>Tarif</strong>e<br />

Versicherungsleistungen<br />

Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zählen<br />

zu den erstattungsfähigen Aufwendungen:<br />

1. Krankenhaustagegeld<br />

Das Krankenhaustagegeld wird für jeden Tag eines medizinisch<br />

notwendigen Krankenhausaufenthaltes (Krankheit, Unfall, Untersuchung<br />

und Behandlung wegen Schwangerschaft, Fehlgeburt<br />

und Entbindung) ohne Kostennachweis in vereinbarter Höhe<br />

gezahlt.<br />

2. Stationäre Psychotherapie<br />

Bei einer stationären Psychotherapie beträgt die Höchstleistungsdauer<br />

20 Tage pro Kalenderjahr, für darüber hinausgehende<br />

Leistungen muss der Versicherer vorher schriftlich zustimmen.<br />

3. Gemischte Anstalten<br />

Gemäß der AVB wird auf die vorherige schriftliche Genehmigung<br />

bei akuten Behandlungen in Krankenanstalten, die auch Kur- und<br />

Sanatoriumsbehandlungen durchführen, verzichtet.<br />

4. Stationäre Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen<br />

Bei stationären Kur- und Sanatoriumsbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen<br />

werden 50 Prozent des vereinbarten<br />

Tagessatzes pro Tag bis zu einer Dauer von 28 Tagen erstattet.


KVu 467 1.2013<br />

<strong>Tarif</strong>e PT0 / PT1 / PT2 / PT3<br />

Pfl egetagegeld für die Pfl egestufen 0, I, II und III<br />

Geschlechtsunabhängig kalkulierte <strong>Tarif</strong>e (Unisex-<strong>Tarif</strong>e) mit Gültigkeit ab 21.12.2012<br />

Pfl egetagegeld<br />

Die <strong>Tarif</strong>e gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Pfl egetagegeldversicherung (MB/EPV 2013), gültig<br />

für geschlechtsunabhängig kalkulierte <strong>Tarif</strong>e (Unisex-<strong>Tarif</strong>e) mit Gültigkeit<br />

ab 21.12.2012.<br />

Aufnahmefähigkeit<br />

In diese <strong>Tarif</strong>e können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers<br />

wohnenden Personen aufgenommen werden, die über eine deutsche<br />

Pfl egepfl ichtversicherung verfügen. Erlischt die Pfl egepfl ichtversicherung,<br />

endet auch die Versicherungsfähigkeit nach diesen <strong>Tarif</strong>en. Beim<br />

<strong>Tarif</strong> PT0 muss die Person zusätzlich nach einem der <strong>Tarif</strong>e PT, PT1,<br />

PT2 oder PT3 der Concordia Krankenversicherungs-AG versichert<br />

sein. Endet das Versicherungsverhältnis nach den genannten <strong>Tarif</strong>en,<br />

so endet zum selben Zeitpunkt auch das Versicherungsverhältnis nach<br />

dem <strong>Tarif</strong> PT0.<br />

Versicherungsleistungen<br />

Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Pfl egetagegeldversicherung zählen zu den erstattungsfähigen<br />

Aufwendungen:<br />

1. Pfl egetagegeld<br />

Für jeden Tag einer Pfl egebedürftigkeit bzw. erheblich eingeschränkten<br />

Alltagskompetenz wird ohne Kostennachweis ein Pfl egetagegeld<br />

gezahlt, sofern der <strong>Tarif</strong> Leistungen dafür vorsieht.<br />

Der Versicherer zahlt das vertraglich vereinbarte monatliche Pfl egetagegeld<br />

ab dem Ersten des Monats, in dem der Versicherungsfall<br />

eingetreten ist.<br />

Die Leistung richtet sich nach der Höhe des für die versicherte Person<br />

für die erreichte Pfl egestufe vereinbarten Pfl egetagegeldes. Die<br />

versicherte Person erhält im Leistungsfall den Tagessatz der erreichten<br />

und der darunterliegenden Pfl egestufen, außer Pfl egestufe 0. Im<br />

Leistungsfall erhält die versicherte Person den Tagessatz der Pfl egestufe<br />

0, wenn ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung<br />

und Betreuung in häuslicher Pfl ege aufgrund erheblich<br />

eingeschränkter Alltagskompetenz besteht. Für die Bewertung, ob<br />

die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist,<br />

sind die in § 45a SGB XI aufgeführten Schädigungen und<br />

Fähigkeitsstörungen sowie die Einstufungskriterien maßgebend.<br />

<strong>Tarif</strong><br />

PT0 100 % des Pfl egetagegeldes bei Pfl egebedürftigkeit der<br />

Pfl egestufe 0 (erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung<br />

und Betreuung aufgrund erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz,<br />

z.B. aufgrund Demenz);<br />

PT1 100 % des Pfl egetagegeldes bei Pfl egebedürftigkeit der<br />

Pfl egestufe 1 oder einer der darüber liegenden Pfl egestufen;<br />

PT2 100 % des Pfl egetagegeldes bei Pfl egebedürftigkeit der<br />

Pfl egestufe 2 oder der darüber liegenden Pfl egestufe;<br />

PT3 100 % des Pfl egetagegeldes bei Pfl egebedürftigkeit der<br />

Pfl egestufe 3.<br />

Teil II <strong>Tarif</strong>e<br />

Der Nachweis der Pfl egestufe wird durch Vorlage der entsprechenden<br />

Anerkennungsunterlagen sowie des Pfl egegutachtens der Pfl egepfl<br />

ichtversicherung erbracht.<br />

Ändern sich die Leistungsvoraussetzungen (z.B. die Pfl egestufe), ist<br />

dieses dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Die entsprechenden<br />

Leistungen des Versicherers ändern sich zum Ersten des Monats,<br />

zu dem die Änderungen der Leistungsvoraussetzungen wirksam<br />

werden.<br />

Die Höhe des Pfl egetagegeldes im <strong>Tarif</strong> PT0 darf die Gesamtsumme<br />

der bei der Concordia Krankenversicherungs-AG vereinbarten<br />

Pfl egetagegelder in den <strong>Tarif</strong>en PT, PT1, PT2 und / oder PT3 nicht<br />

überschreiten.<br />

2. Anpassung der Versicherungsleistungen<br />

Der Versicherer erhöht das Pfl egetagegeld ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />

und ohne Wartezeiten in Zeitabständen von 5 Jahren.<br />

Dabei wird die Steigerung des Lebenshaltungsindex zu Grunde gelegt.<br />

Die Erhöhung wird dabei auf 5 Euro kaufmännisch gerundet.<br />

Der Versicherungsnehmer erhält über die Erhöhung des Pfl egetagegeldes<br />

einen erneuten Versicherungsschein. Die Erhöhung entfällt<br />

rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer bis zum Ende des<br />

Monats schriftlich widerspricht, zu dem die Änderung wirksam<br />

geworden wäre.<br />

Macht der Versicherungsnehmer von zwei aufeinander folgenden<br />

Anpassungen keinen Gebrauch, ist die erneute Teilnahme an der<br />

planmäßigen Erhöhung nur nach erneuter Gesundheitsprüfung<br />

möglich.<br />

3. Beitragsbefreiung im Leistungsfall<br />

Bei einer ärztlich festgestellten Pfl egebedürftigkeit bzw. erheblich<br />

eingeschränkten Alltagskompetenz endet die Beitragszahlung für die<br />

Pfl egetagegeldversicherung mit Ablauf des Monats, in dem die<br />

Pfl egebedürftigkeit bzw. erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz<br />

festgestellt wird, jedoch nicht vor Beginn der tarifl ichen<br />

Leistungspfl icht. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung endet zum<br />

Ende des Monats, in dem keine Pfl egebedürftigkeit bzw. erheblich<br />

eingeschränkte Alltagskompetenz mehr besteht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!