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Rechtsnatur der Beihilfe - Eureka24.de

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<strong>Rechtsnatur</strong> <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong><br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

■ Die <strong>Beihilfe</strong>vorschriften sind Ausfluss <strong>der</strong> grundgesetzlich verankerten Fürsorgepflicht<br />

des Dienstherrn. Auf die Gewährung <strong>der</strong> vorschriftsmäßigen <strong>Beihilfe</strong><br />

besteht ein Rechtsanspruch. Daneben gibt es einige wenige Fälle von „Kann“-<br />

<strong>Beihilfe</strong>n.<br />

■ Die <strong>Beihilfe</strong> hat nur ergänzenden Charakter. Sie ist deshalb eine Hilfeleistung,<br />

die – neben <strong>der</strong> zumutbaren Eigenvorsorge des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten – nur<br />

ergänzend und i. d. R. nur dann einzugreifen braucht, wenn nicht durch die<br />

Ausschöpfung an<strong>der</strong>er vorrangiger Ansprüche geholfen werden kann. Dabei<br />

wird eine angemessene Krankenversicherung unterstellt, für die in den Dienstund<br />

Versorgungsbezügen eine finanzielle Beteiligung des Dienstherrn enthalten<br />

ist.<br />

■ Der Anspruch auf die Gewährung <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong> ist höchstpersönlich und nicht<br />

vererblich.<br />

■ Ein <strong>Beihilfe</strong>anspruch besteht nur, wenn Krankenversicherungsschutz nachgewiesen<br />

wird.<br />

Abweichungen in Bundeslän<strong>der</strong>n:<br />

→ Bayern (Ziff. 1)<br />

→ Rheinland-Pfalz (Ziff. 1)<br />

1. Eigenständigkeit<br />

Nach Beamten- und Soldatenrecht hat <strong>der</strong> Dienstherr im Rahmen des Dienst- und<br />

Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten (Berufs- und Zeitsoldaten) und seiner<br />

Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, zu sorgen.<br />

Die Landesbeamtengesetze enthalten inhaltlich entsprechende Vorschriften.<br />

Die <strong>Beihilfe</strong> ist eine eigenständige beamten- und soldatenrechtliche Krankenund<br />

Pflegefürsorge, die <strong>der</strong> Versicherungsfreiheit in <strong>der</strong> → gesetzlichen Krankenund<br />

Pflegeversicherung <strong>der</strong> Beamten, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten sowie <strong>der</strong><br />

Versorgungsempfänger aus diesem Personenkreis Rechnung trägt. Durch die <strong>Beihilfe</strong><br />

erfüllt <strong>der</strong> Dienstherr die dem Beamten, Berufssoldaten usw. und seiner Familie gegenüber<br />

bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Kosten<br />

in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen mit dem Anteil zu beteiligen, <strong>der</strong> durch die<br />

zumutbare Eigenvorsorge nicht abgedeckt ist.<br />

2. Fürsorgepflicht<br />

Die nach § 80 Abs. 4 BBG erlassene, für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend<br />

geltende Bundesbeihilfeverordnung ist Ausfluss <strong>der</strong> Fürsorgepflicht <strong>der</strong><br />

Dienstherren. Sie legt – so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – für<br />

die Ausübung <strong>der</strong> Fürsorgepflicht generalisierende und die Fürsorgepflicht konkretisierende<br />

Richtlinien fest, ohne dass damit die Fürsorgepflicht erschöpfend geregelt wird.<br />

Der Dienstherr ist vielmehr verpflichtet, in Zweifelsfällen zu prüfen, ob es die Fürsorgepflicht<br />

nicht gebietet, dem Bediensteten o<strong>der</strong> Versorgungsempfänger eine über<br />

die <strong>Beihilfe</strong>vorschriften hinausgehende <strong>Beihilfe</strong> zu gewähren. An<strong>der</strong>erseits ist<br />

das Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur in den Fällen<br />

zulässig und geboten, in denen die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt<br />

wird.<br />

Die Fürsorgepflicht schreibt dem Dienstherrn vor, durch Gewährung von <strong>Beihilfe</strong>n<br />

ergänzend einzugreifen, um den Beamten, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit und<br />

Versorgungsempfänger von den durch die Besoldung und Versorgung nicht gedeckten<br />

Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen usw. in angemessenem<br />

Umfang freizustellen. Die <strong>Beihilfe</strong> ist somit ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die<br />

– neben <strong>der</strong> zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten und Versorgungsempfängers –<br />

1


nur ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die<br />

Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten durch<br />

Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. § 1 Satz 2 BBhV). Die <strong>Beihilfe</strong>vorschriften<br />

gehen deshalb davon aus, dass dem <strong>Beihilfe</strong>berechtigten eine angemessene<br />

Selbstvorsorge gegen die Wechselfälle des Lebens zugemutet werden kann<br />

und die Hilfe des Dienstherrn nur ergänzend einzugreifen hat. Die → <strong>Beihilfe</strong>bemessungssätze<br />

sind daher darauf abgestellt, dass <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigte sich und seine<br />

Familie mit einem angemessenen Beitrag in einer Krankenversicherung versichert.<br />

Dieses Grundkonzept des geltenden <strong>Beihilfe</strong>rechts ist von <strong>der</strong> höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung wie<strong>der</strong>holt als verfassungskonform bestätigt worden.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG sind die <strong>Beihilfe</strong>vorschriften eine den<br />

durchschnittlichen Verhältnissen angepasste Regelung, bei <strong>der</strong> – soweit keine unzumutbare<br />

Belastung entsteht – auch Härten und Nachteile sowie <strong>der</strong> Umstand in<br />

Kauf genommen werden müssen, dass nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung<br />

<strong>der</strong> (durch eine Krankenversicherung nicht erstatteten) Aufwendungen erreicht wird.<br />

Der Dienstherr stellt nach den wie<strong>der</strong>holten Entscheidungen des BVerwG mit <strong>der</strong> Besoldung<br />

o<strong>der</strong> Versorgung einen nicht bezifferbaren Durchschnittssatz zur Verfügung,<br />

<strong>der</strong> für Aufwendungen im Krankheitsfalle gedacht ist, die erfahrungsgemäß entstehen.<br />

Soweit diese Aufwendungen den mit <strong>der</strong> Besoldung o<strong>der</strong> Versorgung abgegoltenen<br />

Durchschnittssatz übersteigen, hat dies <strong>der</strong> Dienstherr durch die Gewährung von<br />

<strong>Beihilfe</strong>n auszugleichen. In welcher Weise <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigte Vorsorge trifft, ist<br />

ihm überlassen.<br />

Die <strong>Beihilfe</strong>regelung stellt, so heißt es in den einschlägigen Entscheidungen des<br />

BVerwG weiter, keine Alimentierung im eigentlichen Sinne dar, son<strong>der</strong>n soll<br />

diese nur ergänzen. Den geschuldeten Unterhalt leistet <strong>der</strong> Dienstherr durch die Besoldung<br />

o<strong>der</strong> Versorgung. Diese Alimentation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie<br />

laufend und ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Empfängers geleistet wird.<br />

Das ist bei den <strong>Beihilfe</strong>n nicht <strong>der</strong> Fall. Sie werden aus beson<strong>der</strong>em Anlass und zu einem<br />

bestimmten Zweck erbracht und sollen den <strong>Beihilfe</strong>berechtigten in angemessenem<br />

Umfang von denjenigen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen<br />

freistellen, die nicht mit <strong>der</strong> Besoldung o<strong>der</strong> Versorgung abgedeckt sind. Dementsprechend<br />

finden sie ihre Rechtsgrundlage nicht in <strong>der</strong> Alimentierungspflicht des<br />

Dienstherrn, son<strong>der</strong>n – ihrem Leistungszweck entsprechend – in dessen Fürsorgepflicht.<br />

Die Gewährung von <strong>Beihilfe</strong>n als Nebenalimentation und die Grundsätze ihrer Bemessung<br />

als Teil einer umfassend zu verstehenden „Gesamtalimentation“ stehen nicht<br />

unter dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Auch das BVerfG hat mit Beschluss vom<br />

23. 6. 1981 (NJW S. 1998) festgestellt, dass das System <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>ngewährung nicht<br />

zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und nicht aus <strong>der</strong><br />

zu diesen Grundsätzen zählenden Alimentationspflicht hergeleitet werden kann. Für<br />

den Fall, dass die zur Abwendung von krankheitsmäßigen Belastungen erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichen, dass <strong>der</strong> amtsangemessene<br />

Lebensunterhalt des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten nicht mehr gewährleistet wäre, sei<br />

eine Korrektur <strong>der</strong> Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten, nicht aber eine<br />

Anpassung <strong>der</strong> nicht verfassungsverbürgten <strong>Beihilfe</strong>sätze.<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des BVerwG setzt das <strong>Beihilfe</strong>recht einen Bund und Län<strong>der</strong><br />

verpflichtenden, im Wesentlichen gleichen „<strong>Beihilfe</strong>standard“ voraus (Beschlüsse vom<br />

25. 6. 1987, ZBR 1988 S. 68 und vom 26. 2. 1992, ZBR S. 208).<br />

3. Einklagbarer Anspruch<br />

Auf die Gewährung <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong> hat <strong>der</strong> <strong>Beihilfe</strong>berechtigte einen im → Verwaltungsrechtsweg<br />

verfolgbaren Rechtsanspruch (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Die Regelbeihilfe<br />

wird ohne Prüfung <strong>der</strong> Würdigkeit und Bedürftigkeit und ohne Rücksicht auf die für<br />

<strong>Beihilfe</strong>zwecke zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.<br />

Der Anspruch auf Gewährung einer <strong>Beihilfe</strong> ist höchstpersönlich und fällt nicht in den<br />

Nachlass. Der <strong>Beihilfe</strong>anspruch kann deshalb nicht abgetreten und grundsätzlich auch<br />

nicht verpfändet o<strong>der</strong> gepfändet werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BBhV). Die Pfändung<br />

2


durch einen For<strong>der</strong>ungsgläubiger ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BBhV in Höhe <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />

zulässig, <strong>der</strong> eine gleich hohe, nicht ausgezahlte <strong>Beihilfe</strong> gegenübersteht (so<br />

auch BGH vom 5.11.2004 – IXa ZB 17/04). Der einem verstorbenen <strong>Beihilfe</strong>berechtigten<br />

entstandene <strong>Beihilfe</strong>anspruch geht auf Erben über, vgl. BVerwG vom 29.4.2010<br />

– 2 C 77/08 (NVwZ S. 1568). Entstanden ist ein <strong>Beihilfe</strong>anspruch, wenn beihilfefähige<br />

Aufwendungen vorliegen und damit ein Zahlungsanspruch des Erbringers <strong>der</strong> Leistung<br />

(z. B. Arzt, Krankenhaus, Apotheke) begründet wurde. Es ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass<br />

im Zeitpunkt des Todes des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten <strong>Beihilfe</strong> beantragt war. Hat <strong>der</strong> Erblasser<br />

die einjährige Antragsfrist (§ 54 BBhV) versäumt, wirkt dies auch gegen den<br />

Erben, d. h. er kann keine vom Todestag aus berechnete – neue – Antragsfrist (bezogen<br />

auf das Rechnungsdatum) beanspruchen.<br />

4. Krankenversicherungsschutz<br />

Ein <strong>Beihilfe</strong>anspruch besteht nur, wenn (privater o<strong>der</strong> gesetzlicher) Krankenversicherungsschutz<br />

nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 2 BBhV). Dies gilt sowohl für <strong>Beihilfe</strong>berechtigte<br />

als auch für berücksichtigungsfähige Angehörige → Versicherungspflicht in<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung.<br />

5. <strong>Beihilfe</strong>berechtigung nach dem Tod des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten<br />

Zu Aufwendungen, die berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach dem Tod des<br />

<strong>Beihilfe</strong>berechtigten entstehen, steht den berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein<br />

originärer <strong>Beihilfe</strong>anspruch zu. Dies gilt nicht für Witwen, Witwer und Waisen des<br />

Verstorbenen (vgl. VV 4.1.2). Für Überführungskosten anlässlich des Todes des <strong>Beihilfe</strong>berechtigten<br />

gilt § 44 BBhV.<br />

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