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Download - Evangelische Kirche von Westfalen

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<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

PresseInfo<br />

Pressestelle des Landeskirchenamtes,<br />

Telefon: 0521/594-254, Fax: 0521/594-333, eMail: presse@lka.ekvw.de<br />

Internet: www.ekvw.de<br />

Neutralitätspflicht nicht verletzen<br />

<strong>Evangelische</strong> Landeskirchen zum Kopftuch<br />

8. November 2005<br />

Bielefeld/Düsseldorf/Detmold.<br />

Zur so genannten Kopftuchfrage erklären die leitenden Theologen der drei evangelischen<br />

Landeskirchen Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> aus Anlass der geplanten Änderung des Schulgesetzes<br />

für das Land Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>:<br />

1. Die evangelischen <strong>Kirche</strong>n in NRW erkennen an, dass sich die Landesregierung in der<br />

Kopftuchfrage einer außergewöhnlich schwierigen Regelungsproblematik annimmt und<br />

Klarheit in der Sache herstellen will. Die Frage ist deswegen so schwierig, weil es sich bei<br />

dem Kopftuch um ein Symbol handelt, das für unterschiedliche Deutungen offen ist.<br />

2. Muslimische Frauen, die sich für das Tragen des Kopftuches auf ihre religiöse<br />

Überzeugung berufen, können sich auf die Religionsfreiheit, die das Grundgesetz gewährt,<br />

stützen. Sie ist in unserer Rechtsordnung ein hohes Gut. Das gewährte Recht der<br />

Religionsfreiheit gilt im Rahmen des Grundgesetzes für alle Religionen in gleicher Weise.<br />

Auch die öffentliche Schule ist, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat,<br />

kein religionsfreier Raum; sie bietet Raum für den interreligiösen Dialog.<br />

Die evangelischen <strong>Kirche</strong>n in NRW sprechen die Überzeugung aus, dass der Schutz der<br />

positiven Religionsfreiheit auch für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt. Der<br />

Staat, der eine Heimstatt aller seiner Bürgerinnen und Bürger ist, muss in Fragen der<br />

religiösen Überzeugung Neutralität wahren. Das Verhalten seiner Beamtinnen und Beamten<br />

darf diese Neutralitätspflicht nicht verletzten. Das schließt die Erkennbarkeit der religiösen<br />

Überzeugung <strong>von</strong> Staatsbeamten nicht aus, setzt ihr aber Grenzen.<br />

3. Das Tragen eines Kopftuches kann und darf nicht dazu benutzt werden, Kinder in einer<br />

staatlichen Schule einer politischen und religiösen Beeinflussung auszusetzen. Das betrifft<br />

insbesondere auch die Proklamation eines Frauenbildes, das mit den Grundrechten der<br />

Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und der dort verankerten Gleichberechtigung<br />

<strong>von</strong> Mann und Frau unvereinbar ist. Das Tragen eines Kopftuches in staatlichen Schulen<br />

setzt die Bereitschaft voraus, individuelle Motive und die Zurechenbarkeit <strong>von</strong> Deutungen<br />

dieses Symbols durch die Öffentlichkeit abwägen zu können, damit es nicht zu einer<br />

„Überwältigung“ der Schülerinnen und Schüler kommen kann.<br />

4. Wenn eine muslimische Bewerberin für eine Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen unter<br />

Berufung auf ihre Religionsfreiheit im Dienst ein Kopftuch tragen will, ohne die damit<br />

verbundenen pädagogischen Fragen oder Fragen nach dem Erziehungs- und<br />

Bildungsauftrag der Schule bzw. Fragen möglicher Wirkung auf die Religionsfreiheit anderer<br />

Schülerinnen und Schüler oder das elterliche Erziehungsrecht angemessen zu reflektieren,<br />

kann ihr Verhalten Zweifel an ihrer Eignung als Lehrerin an einer staatlichen Schule<br />

begründen.<br />

5. Die Zielsetzung, den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu<br />

gewährleisten, wird <strong>von</strong> den evangelischen <strong>Kirche</strong>n in NRW begrüßt. Dazu sind allerdings<br />

Verantwortlich: Andreas Duderstedt (0521/594-254 oder 0171/6203746).


weitere Schritte der Integration, der religiösen Bildung und des Dialogs notwendig. Dafür<br />

setzen sich die evangelischen <strong>Kirche</strong>n in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> ein.<br />

Präses Alfred Buß, <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

Landessuperintendent Dr. Martin Dutzmann. Lippische Landeskirche<br />

Präses Nikolaus Schneider, <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> im Rheinland<br />

Hinweis an die Redaktionen: Diese gemeinsame Erklärung wird als Pressemitteilung <strong>von</strong><br />

den Landeskirchenämtern in Bielefeld, Detmold und Düsseldorf verbreitet.<br />

Verantwortlich: Andreas Duderstedt (0521/594-254). Sie können die Pressemeldungen des Landeskirchenamtes<br />

kostenlos als eMail abonnieren: www.ekvw.de/aktuell/presse/mailabo.php4

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