Download - Evangelische Kirche von Westfalen
Download - Evangelische Kirche von Westfalen
Download - Evangelische Kirche von Westfalen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />
PresseInfo<br />
Pressestelle des Landeskirchenamtes,<br />
Telefon: 0521/594-254, Fax: 0521/594-333, eMail: presse@lka.ekvw.de<br />
Internet: www.ekvw.de<br />
Neutralitätspflicht nicht verletzen<br />
<strong>Evangelische</strong> Landeskirchen zum Kopftuch<br />
8. November 2005<br />
Bielefeld/Düsseldorf/Detmold.<br />
Zur so genannten Kopftuchfrage erklären die leitenden Theologen der drei evangelischen<br />
Landeskirchen Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> aus Anlass der geplanten Änderung des Schulgesetzes<br />
für das Land Nordrhein-<strong>Westfalen</strong>:<br />
1. Die evangelischen <strong>Kirche</strong>n in NRW erkennen an, dass sich die Landesregierung in der<br />
Kopftuchfrage einer außergewöhnlich schwierigen Regelungsproblematik annimmt und<br />
Klarheit in der Sache herstellen will. Die Frage ist deswegen so schwierig, weil es sich bei<br />
dem Kopftuch um ein Symbol handelt, das für unterschiedliche Deutungen offen ist.<br />
2. Muslimische Frauen, die sich für das Tragen des Kopftuches auf ihre religiöse<br />
Überzeugung berufen, können sich auf die Religionsfreiheit, die das Grundgesetz gewährt,<br />
stützen. Sie ist in unserer Rechtsordnung ein hohes Gut. Das gewährte Recht der<br />
Religionsfreiheit gilt im Rahmen des Grundgesetzes für alle Religionen in gleicher Weise.<br />
Auch die öffentliche Schule ist, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat,<br />
kein religionsfreier Raum; sie bietet Raum für den interreligiösen Dialog.<br />
Die evangelischen <strong>Kirche</strong>n in NRW sprechen die Überzeugung aus, dass der Schutz der<br />
positiven Religionsfreiheit auch für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt. Der<br />
Staat, der eine Heimstatt aller seiner Bürgerinnen und Bürger ist, muss in Fragen der<br />
religiösen Überzeugung Neutralität wahren. Das Verhalten seiner Beamtinnen und Beamten<br />
darf diese Neutralitätspflicht nicht verletzten. Das schließt die Erkennbarkeit der religiösen<br />
Überzeugung <strong>von</strong> Staatsbeamten nicht aus, setzt ihr aber Grenzen.<br />
3. Das Tragen eines Kopftuches kann und darf nicht dazu benutzt werden, Kinder in einer<br />
staatlichen Schule einer politischen und religiösen Beeinflussung auszusetzen. Das betrifft<br />
insbesondere auch die Proklamation eines Frauenbildes, das mit den Grundrechten der<br />
Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und der dort verankerten Gleichberechtigung<br />
<strong>von</strong> Mann und Frau unvereinbar ist. Das Tragen eines Kopftuches in staatlichen Schulen<br />
setzt die Bereitschaft voraus, individuelle Motive und die Zurechenbarkeit <strong>von</strong> Deutungen<br />
dieses Symbols durch die Öffentlichkeit abwägen zu können, damit es nicht zu einer<br />
„Überwältigung“ der Schülerinnen und Schüler kommen kann.<br />
4. Wenn eine muslimische Bewerberin für eine Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen unter<br />
Berufung auf ihre Religionsfreiheit im Dienst ein Kopftuch tragen will, ohne die damit<br />
verbundenen pädagogischen Fragen oder Fragen nach dem Erziehungs- und<br />
Bildungsauftrag der Schule bzw. Fragen möglicher Wirkung auf die Religionsfreiheit anderer<br />
Schülerinnen und Schüler oder das elterliche Erziehungsrecht angemessen zu reflektieren,<br />
kann ihr Verhalten Zweifel an ihrer Eignung als Lehrerin an einer staatlichen Schule<br />
begründen.<br />
5. Die Zielsetzung, den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu<br />
gewährleisten, wird <strong>von</strong> den evangelischen <strong>Kirche</strong>n in NRW begrüßt. Dazu sind allerdings<br />
Verantwortlich: Andreas Duderstedt (0521/594-254 oder 0171/6203746).
weitere Schritte der Integration, der religiösen Bildung und des Dialogs notwendig. Dafür<br />
setzen sich die evangelischen <strong>Kirche</strong>n in Nordrhein-<strong>Westfalen</strong> ein.<br />
Präses Alfred Buß, <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />
Landessuperintendent Dr. Martin Dutzmann. Lippische Landeskirche<br />
Präses Nikolaus Schneider, <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> im Rheinland<br />
Hinweis an die Redaktionen: Diese gemeinsame Erklärung wird als Pressemitteilung <strong>von</strong><br />
den Landeskirchenämtern in Bielefeld, Detmold und Düsseldorf verbreitet.<br />
Verantwortlich: Andreas Duderstedt (0521/594-254). Sie können die Pressemeldungen des Landeskirchenamtes<br />
kostenlos als eMail abonnieren: www.ekvw.de/aktuell/presse/mailabo.php4