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Die eigene Stiftung - ein Werk, das Früchte trägt - Evangelische ...

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<strong>Die</strong> <strong>eigene</strong> <strong>Stiftung</strong> –<br />

<strong>ein</strong> <strong>Werk</strong>, <strong>das</strong> <strong>Früchte</strong> <strong>trägt</strong><br />

Grundlegende Informationen<br />

<strong>Evangelische</strong> Kirche<br />

von Westfalen<br />

<strong>Evangelische</strong> Kirche in Deutschland©<br />

• Rechtliche Grundsätze<br />

• Gründe, Vorteile, Chancen<br />

• Steuerliche Aspekte, Steuerrecht<br />

• <strong>Stiftung</strong>saufsicht<br />

• Beratung und Begleitung<br />

der kirchlichen <strong>Stiftung</strong> durch<br />

die Landeskirche


<strong>Die</strong> <strong>eigene</strong> <strong>Stiftung</strong> –<br />

<strong>ein</strong> <strong>Werk</strong>, <strong>das</strong> <strong>Früchte</strong> <strong>trägt</strong><br />

Grundlegende Information<br />

Herausgegeben von der<br />

<strong>Evangelische</strong>n Kirche von Westfalen<br />

2001


Vorwort<br />

Stifterinnen und Stifter sind weitblickende, vorausdenkende Menschen. Sie wollen mit<br />

ihrem gem<strong>ein</strong>nützigen Engagement dazu beitragen, <strong>das</strong>s<br />

– Lücken im sozialen Netz,<br />

– finanzielle Nöte bei der Förderung von Kultur und Bildung,<br />

– mangelnde Möglichkeiten der Erhaltung kirchlichen Kulturerbes,<br />

– Probleme bei der Bewahrung der Schöpfung,<br />

– Defizite im Hinblick auf die Bedeutung christlicher Lebensinhalte für unsere Gesellschaft<br />

nachhaltig und dauerhaft beseitigt oder doch wenigstens verbessert werden können.<br />

Ich freue mich, <strong>das</strong>s es in unserer Landeskirche viele Menschen gibt, die sich anstiften<br />

lassen wollen, durch die Gründung <strong>ein</strong>er <strong>eigene</strong>n kirchlichen <strong>Stiftung</strong> oder die Beteiligung<br />

an <strong>ein</strong>er Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftung <strong>das</strong> Gem<strong>ein</strong>wohl zu fördern.<br />

Stiftergeist verbindet Freiheit und Verantwortung. <strong>Die</strong> Freiheit, mit vorhandenem<br />

Vermögen oder Vermögensüberschüssen, ob groß oder kl<strong>ein</strong>, nach <strong>eigene</strong>m Willen auf<br />

Dauer, auch über den Tod hinaus, mitzuhelfen, gesellschaftliche Probleme zu lösen, mit der<br />

Verantwortung, die heute jede und jeder von uns für öffentliche Aufgaben und die<br />

Gem<strong>ein</strong>schaft übernehmen muss.<br />

<strong>Stiftung</strong>en können auch der Kirche nachhaltige Impulse geben, durch innovative Projekte<br />

zur Stärkung von Reformüberlegungen beitragen. Sie können uns helfen, durch<br />

zukunftsweisende Ansätze in ihrer Arbeit Problemlösungen zu finden, die wir bisher nicht<br />

gesehen oder erkannt haben.<br />

Ich freue mich, wenn diese Broschüre dazu beitragen kann, den Willen zur Errichtung <strong>ein</strong>er<br />

<strong>eigene</strong>n kirchlichen <strong>Stiftung</strong> oder zur Beteiligung an <strong>ein</strong>er Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftung zu<br />

festigen.<br />

<strong>Die</strong> Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.<br />

Bielefeld, im Februar 2001<br />

Manfred Sorg, Präses


Inhalt<br />

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />

1. Warum stiften? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

2. Stiften bietet Vorteile und Chancen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

2.1 Attraktivität und Modernität des Stiftens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

2.2 Historische Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

3. Stiften bietet steuerliche Vorteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

4. Was ist die Besonderheit <strong>ein</strong>er kirchlichen <strong>Stiftung</strong>? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

5. Rechtliche Grundsätze der <strong>Stiftung</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

5.1 Was ist <strong>ein</strong>e <strong>Stiftung</strong>? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

5.2 Wann ist „Stiften“ die richtige Entscheidung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

6. Errichtung <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

6.1 Stifter werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

6.2 Der <strong>Stiftung</strong>szweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

6.3 <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong>sgründung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

6.3.1 Das <strong>Stiftung</strong>sgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

6.3.2 Das <strong>Stiftung</strong>svermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

6.3.3 <strong>Die</strong> Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

6.4 Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14<br />

6.5 Merkmale kirchlich und gem<strong>ein</strong>nützig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

6.5.1 <strong>Die</strong> kirchliche <strong>Stiftung</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

6.5.2 Gem<strong>ein</strong>nützigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

6.6 Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

7. <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong>saufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

8. <strong>Die</strong> gem<strong>ein</strong>nützige <strong>Stiftung</strong> und <strong>das</strong> Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16<br />

9. So erfahren Sie noch mehr! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

Anhang<br />

Muster<br />

Muster für <strong>ein</strong>e <strong>Stiftung</strong>serrichtung (<strong>Stiftung</strong>sgeschäft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Muster für <strong>ein</strong>e <strong>Stiftung</strong>serrichtung durch Testament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

Mustersatzung für <strong>ein</strong>e selbstständige <strong>Stiftung</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

Mustersatzung für <strong>ein</strong>e unselbstständige <strong>Stiftung</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />

Mustersatzung für <strong>ein</strong>e kirchliche Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftung <strong>ein</strong>er Kirchengem<strong>ein</strong>de . . . . . . . . . 39


Rechtsvorschriften<br />

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

<strong>Stiftung</strong>sgesetz der <strong>Evangelische</strong>n Kirche von Westfalen (StiftG EKvW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

Auszug aus dem <strong>Stiftung</strong>sgesetz des Landes Nordrh<strong>ein</strong>-Westfalen (StiftG NW) . . . . . . . . . . . 55<br />

Auszug aus der Abgabenordnung (AO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59


1. Warum stiften?<br />

Mit Geld und Vermögen<br />

• Gutes tun,<br />

• Anderen helfen,<br />

• dem Gem<strong>ein</strong>wohl nützen,<br />

• Zukunft gestalten.<br />

<strong>Die</strong> Errichtung <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong> gibt der Stifterin oder dem Stifter die<br />

Möglichkeit, Verantwortung für <strong>das</strong> Gem<strong>ein</strong>wohl zu übernehmen.<br />

Sie eröffnet <strong>ein</strong>zigartige Möglichkeiten, langfristig Ziele und<br />

Projekte persönlichen Wünschen entsprechend zu verwirklichen und<br />

diese auf Dauer zu sichern.<br />

2. Stiften bietet Vorteile und Chancen<br />

2.1 Attraktivität und Modernität des Stiftens<br />

In <strong>ein</strong>er zunehmend komplizierter werdenden Welt ist <strong>das</strong><br />

Engagement des Einzelnen von großer Bedeutung. Stifterinnen und<br />

Stifter machen es möglich, <strong>das</strong>s gerade heute soziale, kirchliche und<br />

diakonische Zwecke weiter verfolgt und z. B. Einrichtungen<br />

geschaffen oder ausgebaut werden können, um Alten, Jugendlichen<br />

und Behinderten zu helfen. Aber auch Bildung und Wissenschaft,<br />

Kunst und Kultur sowie die Umwelt sind auf <strong>das</strong> Engagement von<br />

<strong>Stiftung</strong>en angewiesen. Nicht vergessen werden sollte, <strong>das</strong>s man<br />

durch <strong>Stiftung</strong>en oder Zustiftungen auch nicht unerheblich Steuern<br />

sparen kann.<br />

2.2 Historische Entwicklung<br />

<strong>Stiftung</strong>en haben <strong>ein</strong>e lange Tradition. So gab es bereits im alten<br />

Rom <strong>ein</strong>e frühe, stiftungsähnliche Form der Linderung sozialer Not<br />

und der Förderung künstlerischer Talente.<br />

In Deutschland gab es im Mittelalter die ersten <strong>Stiftung</strong>sgründungen.<br />

Es waren kirchliche <strong>Stiftung</strong>en, die sozialen (milden) und<br />

kirchlichen (frommen) Zwecken dienten. <strong>Stiftung</strong>en waren Träger<br />

von Spitälern, Waisenhäusern und anderen (kirchlichen) Einrichtungen.<br />

<strong>Die</strong> ältesten noch bestehenden kirchlichen <strong>Stiftung</strong>en in<br />

Deutschland sind über 1000 Jahre alt. Auch Einzelpersonen traten<br />

mit der Errichtung von <strong>Stiftung</strong>en in Ersch<strong>ein</strong>ung. Eine der<br />

bekanntesten und bedeutendsten <strong>Stiftung</strong>en des Mittelalters ist die<br />

Fugger-<strong>Stiftung</strong> in Augsburg, die bis heute ihren <strong>Stiftung</strong>szweck<br />

erfüllt.<br />

Eine weitere Blütezeit der <strong>Stiftung</strong>en entwickelte sich in Deutschland<br />

im 19. Jahrhundert. Zu Beginn des Jahrhunderts war <strong>ein</strong> staatliches<br />

Etwas<br />

bewegen<br />

Sich<br />

engagieren<br />

An Traditionen<br />

anknüpfen<br />

7


8<br />

Steuern<br />

sparen<br />

Mit Kirche<br />

stiften<br />

Sozialsystem kaum vorhanden, aber durch den wirtschaftlichen<br />

Aufstieg <strong>ein</strong>zelner Personen im beginnenden Industriezeitalter stand<br />

erhebliches Kapital zur Verfügung. Das Bürgertum begann, soziale<br />

Verantwortung zu übernehmen. Ein Beispiel für <strong>ein</strong>e <strong>Stiftung</strong>sgründung<br />

aus diesem Geist und zu dieser Zeit ist die Anstalt Bethel,<br />

die als Gründung Bielefelder Bürger in Deutschland und darüber<br />

hinaus <strong>ein</strong>en hohen Bekanntheitsgrad erreicht hat.<br />

Obwohl im 20. Jahrhundert zwei autoritäre politische Systeme dem<br />

<strong>Stiftung</strong>swesen in Deutschland stark zusetzten, kam der Stiftergeist<br />

nicht zum Erliegen. Viele der <strong>Stiftung</strong>en aus den vergangenen<br />

Jahrhunderten bestehen noch und erfüllen nach wie vor den ihnen<br />

von den Stifterinnen und Stiftern vorgegebenen Zweck. Gerade<br />

heute gibt es wieder verstärkt private <strong>Stiftung</strong>sinitiativen aus dem<br />

Bewussts<strong>ein</strong> heraus, <strong>das</strong>s Wohlstand nur im verantwortungsvollen<br />

Mit<strong>ein</strong>ander der Gem<strong>ein</strong>schaft gedeihen kann. Derzeit bestehen in<br />

Deutschland etwa 10.000 <strong>Stiftung</strong>en, von denen <strong>ein</strong>e ganze Reihe in<br />

den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten entstanden sind.<br />

3. Stiften bietet steuerliche Vorteile<br />

<strong>Die</strong>ses Engagement fördert der Staat gezielt durch steuerliche<br />

Anreize. Kirchliche <strong>Stiftung</strong>en sind in aller Regel gem<strong>ein</strong>nützig und<br />

genießen bestimmte Steuererleichterungen und -befreiungen. Sie<br />

sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zustiftungen, Spenden<br />

und Schenkungen entgegenzunehmen und darüber Spendenbesch<strong>ein</strong>igungen<br />

(Zuwendungsbestätigungen) auszustellen. Ab 1.<br />

Januar 2000 wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für <strong>das</strong><br />

<strong>Stiftung</strong>swesen erheblich verbessert. Vergünstigungen in den<br />

Bereichen Gem<strong>ein</strong>nützigkeit, Spendenabzugsfähigkeit und Erbschaftssteuer<br />

(Schenkungssteuer) wurden erweitert.<br />

4. Was ist die Besonderheit <strong>ein</strong>er kirchlichen <strong>Stiftung</strong>?<br />

Das Christentum prägt seit Jahrhunderten <strong>das</strong> Welt- und Menschenbild<br />

unseres Landes und s<strong>ein</strong>er Bürgerinnen und Bürger. Viele<br />

Menschen, die etwas verändern und langfristige Wirkungen<br />

herbeiführen möchten, fühlen sich für die christlichen Grundwerte<br />

verantwortlich, die in unserer Kultur nach wie vor bedeutsam sind.<br />

In der heutigen Gesellschaft, in der Staat und Kirche durch die<br />

Verfassung organisatorisch getrennt sind, werden diese Grundwerte<br />

in besonderem Maße durch die Kirchen geltend gemacht.


<strong>Die</strong> Stifterin oder der Stifter können bestimmen, <strong>das</strong>s<br />

• Anliegen und Projekte gefördert werden, die der Bewahrung<br />

und Weiterentwicklung <strong>ein</strong>er christlich geprägten Gesellschaft<br />

dienen,<br />

• Hilfestellung aus christlicher Nächstenliebe heraus geleistet<br />

wird,<br />

• Begleitung stattfindet in Krisensituationen des Lebens,<br />

• die Arbeit in Kirchengem<strong>ein</strong>den unterstützt wird,<br />

• Kulturelle Anliegen im kirchlichen Bereich gefördert werden.<br />

Für diese und viele andere Bereiche bietet sich die evangelische<br />

Kirche als Gesprächspartnerin, Beraterin und Begleiterin an.<br />

Wer den Zweck s<strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong> kirchennah ausrichten will, kann sich<br />

an die evangelische Kirche wenden. Sie steht mit kompetenter<br />

Beratung bei der Errichtung, Begleitung und Beaufsichtigung der<br />

<strong>Stiftung</strong> zur Verfügung. <strong>Die</strong> evangelische Kirche ist <strong>ein</strong>e Organisation,<br />

die unabhängig vom politischen Zeitgeist ihren Auftrag wahrnimmt.<br />

Ihre Unabhängigkeit bürgt für Seriosität und garantiert die dauernde<br />

Beachtung des aus christlicher Überzeugung erwachsenen Stifterwillens<br />

und die Langlebigkeit der <strong>Stiftung</strong>en.<br />

5. Rechtliche Grundsätze der <strong>Stiftung</strong><br />

5.1 Was ist <strong>ein</strong>e <strong>Stiftung</strong>?<br />

Eine <strong>Stiftung</strong> lässt sich als Person, als Individuum darstellen. Der<br />

Charakter dieser Person ist mit dem Zweck <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong><br />

vergleichbar. In ihrer Individualität ist die <strong>Stiftung</strong> <strong>ein</strong> vom<br />

Stifterwillen geschaffenes „Geschöpf“.<br />

Vergleicht man die <strong>Stiftung</strong> weiter mit <strong>ein</strong>er Person, so ist die Ausstrahlungskraft<br />

der <strong>Stiftung</strong> wichtig. Damit ist gem<strong>ein</strong>t, welche Kraft<br />

die <strong>Stiftung</strong> hat, auf ihrem bestimmten Gebiet etwas zu bewirken.<br />

<strong>Die</strong>s ist im Wesentlichen von den zur Verfügung stehenden Mitteln<br />

abhängig, mit denen die <strong>Stiftung</strong> arbeitet. Substanz der <strong>Stiftung</strong> ist<br />

<strong>das</strong> so genannte Grundstockvermögen (<strong>Stiftung</strong>skapital), <strong>das</strong><br />

unangetastet bleiben soll. Nur die Erträge aus diesem Grundstockvermögen<br />

dienen neben anderen Einnahmen zur Finanzierung<br />

der Arbeit der <strong>Stiftung</strong>. Nach diesem Prinzip geht der <strong>Stiftung</strong>, wenn<br />

die Vermögensmassen vernünftig und sorgfältig angelegt sind, die<br />

Kraft nicht aus und sie kann damit über viele Jahre ihren Zweck und<br />

ihre Aufgabe verfolgen.<br />

5.2 Wann ist „Stiften“ die richtige Entscheidung?<br />

<strong>Stiftung</strong>en werden von Visionären, Pragmatikern, Wohltätern und<br />

vielen anderen unterschiedlichen Stifterpersönlichkeiten errichtet.<br />

Den nach unserer Rechtsordnung zulässigen Motiven sind k<strong>ein</strong>erlei<br />

<strong>Stiftung</strong><br />

ist . . .<br />

Stiften<br />

oder spenden?<br />

9


10<br />

Spende<br />

Zustiftung<br />

Unselbstständige<br />

<strong>Stiftung</strong><br />

Kapital<br />

Grenzen gesetzt. Um etwas zu bewegen oder zu helfen, kann Geld<br />

aber nicht nur gestiftet, sondern auch gespendet werden.<br />

<strong>Die</strong> spendende Person ist <strong>ein</strong>e schenkende Person. Sie ist damit <strong>ein</strong>verstanden,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Geld für <strong>ein</strong>en bestimmten Zweck verbraucht<br />

wird. Wer spendet, dem gebührt großer Dank; mit dem gespendeten<br />

Geld kann sowohl im Großen als auch im Kl<strong>ein</strong>en oftmals<br />

Hervorragendes geleistet werden. Wer aber durch die Geldmittel, die<br />

zur Verfügung gestellt werden, <strong>ein</strong>e bestimmte Arbeit langfristig<br />

sichern möchte, für den ist die Spende nicht der richtige Weg. Für<br />

diese Person eignet sich <strong>das</strong> Instrument der <strong>Stiftung</strong> hervorragend,<br />

weil <strong>das</strong> <strong>Stiftung</strong>svermögen erhalten bleibt.<br />

Wer weiß, was er will und welchen Zweck er mit dem Einsatz s<strong>ein</strong>er<br />

Finanzmittel verfolgt, muss k<strong>ein</strong>e <strong>eigene</strong> <strong>Stiftung</strong> gründen. Man hat<br />

auch die Möglichkeit, s<strong>ein</strong> Geld für <strong>ein</strong>en Zweck zur Verfügung zu<br />

stellen, den bereits <strong>ein</strong> anderer mit <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong> verfolgt. <strong>Die</strong><br />

vorhandenen Mittel können dann dieser bereits existierenden<br />

<strong>Stiftung</strong> zukommen. Es handelt sich in diesem Fall nicht um <strong>ein</strong>e<br />

Spende im herkömmlichen Sinne, sondern um <strong>ein</strong>e so genannte<br />

Zustiftung. Geht es dabei um <strong>ein</strong>en nennenswerten Geldbetrag, so<br />

kann sich die gebende Person bestimmte Mitspracherechte an der<br />

bereits existierenden <strong>Stiftung</strong> sichern.<br />

Es gibt auch die Konstellation, <strong>das</strong>s jemand s<strong>ein</strong> Vermögen für etwas<br />

<strong>ein</strong>setzen möchte, der Aufwand <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong>sverwaltung aber<br />

dafür zu groß ist. Dann kann diese Verwaltung <strong>ein</strong>er bereits<br />

vorhandenen Institution, die im Sinne des <strong>Stiftung</strong>szweckes kompetent<br />

und verantwortlich arbeitet, übertragen werden. So ist<br />

denkbar, <strong>das</strong>s jemand dafür sorgen möchte, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Kirchengebäude<br />

der <strong>eigene</strong>n Gem<strong>ein</strong>de gepflegt, bewahrt und verschönert<br />

wird. <strong>Die</strong> Verwaltungsaufgaben, die sich mit der Beauftragung von<br />

Architekten, Handwerkern usw. verbinden, sollen aber in der Hand<br />

der Kirchengem<strong>ein</strong>de bleiben, die dafür verantwortlich ist. Dann<br />

besteht die Möglichkeit, bei der Kirchengem<strong>ein</strong>de <strong>ein</strong>e rechtlich<br />

unselbstständige <strong>Stiftung</strong> <strong>ein</strong>zurichten, die die Kirchengem<strong>ein</strong>de für<br />

den bestimmten Zweck verwaltet. Das Vermögen der unselbstständigen<br />

<strong>Stiftung</strong> bleibt getrennt vom sonstigen Vermögen der<br />

Kirchengem<strong>ein</strong>de. Es unterliegt im Großen und Ganzen den<br />

Regelungen, denen auch <strong>das</strong> Vermögen selbstständiger <strong>Stiftung</strong>en<br />

unterliegt.<br />

Bei der Entscheidung, ob <strong>das</strong> vorhandene Geld in Form <strong>ein</strong>er<br />

rechtsfähigen oder rechtlich unselbstständigen <strong>Stiftung</strong> <strong>ein</strong>gesetzt<br />

wird, spielt natürlich auch <strong>ein</strong>e Rolle, wie viel Geld vorhanden ist.<br />

Zu berücksichtigen ist dabei weiter, welcher <strong>Stiftung</strong>szweck verfolgt<br />

wird. Handelt es sich um Aufgaben, die jährlich mit <strong>ein</strong>em geringen<br />

Betrag bestritten werden können, so ist <strong>ein</strong> kl<strong>ein</strong>eres Grund-


stockvermögen ausreichend, aus dem sich die erforderlichen Erträge<br />

erwirtschaften lassen. Sollen hingegen Maßnahmen von der <strong>Stiftung</strong><br />

finanziert werden, die teuer sind und viel Geld brauchen, so muss<br />

<strong>das</strong> Grundstockvermögen groß genug s<strong>ein</strong>, um die benötigten Mittel<br />

als <strong>Stiftung</strong>smittel bereitstellen zu können.<br />

<strong>Die</strong> Frage, ob <strong>ein</strong> <strong>Stiftung</strong>svermögen zur Erreichung <strong>ein</strong>es<br />

bestimmten <strong>Stiftung</strong>szweckes ausreichend ist, wird nicht immer<br />

<strong>ein</strong>fach zu beantworten s<strong>ein</strong>. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig die<br />

<strong>Stiftung</strong>sidee mit der für die <strong>Stiftung</strong>sarbeit zuständigen Stelle der<br />

jeweiligen evangelischen Landeskirche zu beraten. Das Ziel ist, den<br />

Stifterwillen bestmöglich umzusetzen. Deshalb müssen <strong>Stiftung</strong>szweck,<br />

Vermögen und Rechtsform sorgfältig auf<strong>ein</strong>ander abgestimmt<br />

werden.<br />

6. Errichtung <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong><br />

6.1 Stifter werden<br />

Grundsätzlich kann jede Person Stifterin oder Stifter werden. Jede<br />

natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist, und auch jede juristische<br />

Person, wie z. B. <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>getragener Ver<strong>ein</strong>, können stiften. Es muss<br />

jemanden geben, der sagt: Ich will, <strong>das</strong>s <strong>ein</strong> bestimmtes Vermögen<br />

für <strong>ein</strong>en bestimmten, von mir festgelegten Zweck <strong>ein</strong>gesetzt wird.<br />

6.2 Der <strong>Stiftung</strong>szweck<br />

<strong>Die</strong> kirchliche <strong>Stiftung</strong> hat zum Ziel, sich der Lösung solcher<br />

Probleme anzunehmen, die im Interesse der Allgem<strong>ein</strong>heit liegen<br />

und der Förderung des Gem<strong>ein</strong>wohls dienen.<br />

<strong>Die</strong> inhaltlichen Voraussetzungen für die Errichtung <strong>ein</strong>er kirchlichen<br />

<strong>Stiftung</strong> sind sehr offen: <strong>Stiftung</strong>szweck kann alles s<strong>ein</strong>, was dem<br />

umfassenden kirchlichen Auftrag, also dem christlich verstandenen<br />

Gem<strong>ein</strong>wohl dient.<br />

Hier <strong>ein</strong>ige Beispiele gem<strong>ein</strong>nütziger <strong>Stiftung</strong>sziele:<br />

• Sozialwesen: Altengerechtes betreutes Wohnen, Krankenhäuser,<br />

Kindergärten, Hilfe für Drogenabhängige, Maßnahmen gegen<br />

Gewalt, Ausländerf<strong>ein</strong>dlichkeit etc.,<br />

• Kultur: Musikveranstaltungen, Ausstellungen, Kunstförderung,<br />

Chor- oder Instrumentenarbeit, Kulturaustauschprogramme,<br />

Erarbeitung von Dorf- oder Gem<strong>ein</strong>dechroniken, Bibliotheken<br />

etc. im Zusammenhang mit dem Wirken der Kirche in der<br />

Gesellschaft,<br />

• Sport: Behindertensport, Sportförderung, sportliche<br />

Wettbewerbe, soweit diese in die kirchliche Jugendarbeit fallen,<br />

Wer kann<br />

stiften?<br />

Wofür<br />

stiften?<br />

Beispiele für<br />

<strong>Stiftung</strong>sziele<br />

11


12<br />

Wie<br />

stiften?<br />

Willen<br />

erklären<br />

• Wissenschaft und Bildungswesen (z. B. Schulen in<br />

kirchlicher Trägerschaft),<br />

• Gem<strong>ein</strong>dearbeit: Senioren- und Jugendarbeit etc.,<br />

• Kirchengebäude: Erhaltung, Sanierung, Innengestaltung,<br />

Gemälde etc.,<br />

• Rüstzeiten, Gem<strong>ein</strong>deveranstaltungen,<br />

• Kirchliches Kunst- und Kulturgut: Restaurierungen,<br />

Ausstellungen etc.,<br />

• Förderung von Veröffentlichungen.<br />

Der <strong>Stiftung</strong>szweck sollte möglichst klar festgelegt s<strong>ein</strong>. Dabei sollte<br />

trotz der erforderlichen Klarheit genügend Spielraum bleiben, <strong>das</strong>s<br />

die <strong>Stiftung</strong> sich durch verschiedene Entwicklungen bedingten,<br />

veränderten Herausforderungen stellen kann, ohne den <strong>Stiftung</strong>szweck<br />

neu definieren zu müssen. Der <strong>Stiftung</strong>szweck sollte also<br />

nicht allzu eng formuliert werden, damit die <strong>Stiftung</strong>sarbeit, falls<br />

erforderlich, angepasst an veränderte Aufgabenstellungen fortgeführt<br />

werden kann. Denn es gilt der Grundsatz: Der Stifterwille ist<br />

zwar nicht statisch, jedoch in s<strong>ein</strong>em Wesensgehalt nicht anzutasten.<br />

6.3 <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong>sgründung<br />

<strong>Die</strong> Errichtung <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong> ist nicht schwierig.<br />

Sie erfordert <strong>das</strong> <strong>Stiftung</strong>sgeschäft, d. h. die Willenserklärung, <strong>ein</strong>e<br />

<strong>Stiftung</strong> gründen zu wollen, die Kapitalzuwendung und die<br />

Genehmigung der <strong>Stiftung</strong>. Im Einzelnen dazu Folgendes:<br />

6.3.1 Das <strong>Stiftung</strong>sgeschäft<br />

Man unterscheidet zwischen der<br />

• <strong>Stiftung</strong> unter Lebenden,<br />

• <strong>Stiftung</strong> durch Testament.<br />

In beiden Fällen gehört zum <strong>Stiftung</strong>sgeschäft die Willenserklärung<br />

der Person der Stifterin oder des Stifters, in der sie sich in<br />

schriftlicher Form verpflichtet, <strong>ein</strong> bestimmtes Vermögen für <strong>ein</strong>en<br />

bestimmten Zweck dauerhaft <strong>ein</strong>zusetzen. Soll diese Willenserklärung<br />

nach dem Ableben der stiftenden Person wirksam werden,<br />

so erfolgt sie in Form <strong>ein</strong>es Testamentes oder <strong>ein</strong>es Erbvertrages.<br />

Wer die <strong>Stiftung</strong> – noch – selbst in <strong>das</strong> Leben ruft, hat den Vorteil,<br />

<strong>das</strong>s er sie selbst begleiten und gestalten kann. Ist er von <strong>ein</strong>er<br />

erfolgreichen Arbeit der <strong>Stiftung</strong> überzeugt, kann er die <strong>Stiftung</strong><br />

durch s<strong>ein</strong>e letztwillige Verfügung mit <strong>ein</strong>em weiteren <strong>Stiftung</strong>skapital<br />

ausstatten.<br />

Mit dieser Willenserklärung verpflichtet sich die Stifterin oder der<br />

Stifter, nach Genehmigung der <strong>Stiftung</strong> <strong>das</strong> zugesagte Kapital an die<br />

<strong>Stiftung</strong> zu übereignen.


Darüber hinaus legt die Stifterin oder der Stifter in <strong>ein</strong>er Satzung<br />

fest, wie die <strong>Stiftung</strong> organisiert s<strong>ein</strong> soll.<br />

6.3.2 Das <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

Für die Mittel, die <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong> zur Verfügung stehen, gibt es<br />

folgende Bezeichnungen: Es ist grundsätzlich zwischen dem<br />

<strong>Stiftung</strong>skapital (Grundstockvermögen) und den <strong>Stiftung</strong>smitteln zu<br />

unterscheiden.<br />

Das <strong>Stiftung</strong>skapital sind zunächst die Mittel, die der <strong>Stiftung</strong> bei der<br />

Gründung zur Verfügung gestellt werden. <strong>Die</strong>se können Geld,<br />

Immobilien, Wertpapiere, Rechte, Gegenstände etc. s<strong>ein</strong>. <strong>Die</strong> Höhe<br />

des zur <strong>Stiftung</strong>sgründung erforderlichen Kapitals ist nicht festgelegt,<br />

steht jedoch in <strong>ein</strong>er Abhängigkeit zum <strong>Stiftung</strong>szweck. So<br />

wird <strong>ein</strong>e <strong>Stiftung</strong> in der Regel nur dann genehmigt werden können,<br />

wenn die Erträge aus dem <strong>ein</strong>gesetzten Kapital <strong>ein</strong>e nachhaltige<br />

Förderung oder Erfüllung des vorgeschriebenen <strong>Stiftung</strong>szweckes<br />

erwarten lassen.<br />

Nach Gründung der <strong>Stiftung</strong> gibt es auch die Möglichkeit, <strong>das</strong><br />

<strong>Stiftung</strong>skapital zu erhöhen und dadurch die <strong>Stiftung</strong>sarbeit zu<br />

fördern. Bei der Erhöhung des <strong>Stiftung</strong>skapitals durch Zustiftung<br />

handelt es sich um die Übereignung von Vermögenswerten an <strong>ein</strong>e<br />

<strong>Stiftung</strong> mit der Bestimmung durch die Zustiftende oder den Zustiftenden,<br />

<strong>das</strong>s diese Werte dem <strong>Stiftung</strong>skapital zugeordnet werden<br />

sollen. <strong>Die</strong> Möglichkeit der Annahme <strong>ein</strong>er Zustiftung sollte in der<br />

Satzung ausdrücklich vorgesehen s<strong>ein</strong>.<br />

Für <strong>das</strong> <strong>Stiftung</strong>skapital gilt, <strong>das</strong>s es ungeschmälert und in s<strong>ein</strong>em<br />

Wert zu erhalten ist. <strong>Die</strong>ses ist in der Satzung festzuschreiben.<br />

Dadurch wird die Dauerhaftigkeit der <strong>Stiftung</strong> gewährleistet.<br />

<strong>Stiftung</strong>smittel sind die Erträge aus dem wirtschaftlichen Einsatz des<br />

<strong>Stiftung</strong>skapitals sowie Zuwendungen, wie Spenden, Schenkungen<br />

und Einkünfte aus der <strong>Stiftung</strong>sarbeit.<br />

6.3.3 <strong>Die</strong> Satzung<br />

<strong>Die</strong> Satzung <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong> ist ihr Aufgaben- und Organisationsplan.<br />

In ihr wird festgelegt, wie und durch welche Organe die <strong>Stiftung</strong><br />

arbeiten soll.<br />

Um die Intention der stiftenden Person und ihrer <strong>Stiftung</strong> hervorzuheben,<br />

kann der <strong>Stiftung</strong>ssatzung <strong>ein</strong>e Präambel vorangestellt<br />

werden.<br />

Der Präambel folgt der verbindliche Teil der Satzung, in dem der<br />

Name der <strong>Stiftung</strong>, ihr Sitz, ihr Zweck und ihre Rechtsform, <strong>das</strong><br />

Was<br />

stiften?<br />

Geld oder<br />

andere Werte<br />

Zustiften<br />

Wert<br />

erhalten<br />

<strong>Stiftung</strong><br />

organisieren<br />

13


Organe<br />

der <strong>Stiftung</strong><br />

14<br />

Vorstand<br />

Kuratorium<br />

Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftung<br />

<strong>Stiftung</strong>skapital und Angaben zur Organisationsform enthalten s<strong>ein</strong><br />

müssen.<br />

Bei der Organisationsform handelt es sich vor allem um die<br />

Festlegung der Organe, die die Aufgaben der <strong>Stiftung</strong>en<br />

wahrnehmen sollen, ihre Rechtsstellung und Vertretungsmacht<br />

sowie mögliche Festlegungen zur Verwaltung der <strong>Stiftung</strong>.<br />

Rechtsfähige <strong>Stiftung</strong>en benötigen <strong>ein</strong> Handlungsorgan, welches<br />

entweder <strong>das</strong> Kuratorium oder der Vorstand ist. Vor allem bei<br />

größeren <strong>Stiftung</strong>en empfiehlt es sich jedoch, zwei Organe<br />

vorzusehen: den Vorstand und <strong>das</strong> Kuratorium. Dabei nimmt der<br />

Vorstand die <strong>Stiftung</strong>sgeschäfte wahr. Das Kuratorium ist für die<br />

grundsätzlichen Entscheidungen zuständig und übt die interne<br />

Aufsicht über den Vorstand aus. Bei <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong> mit<br />

umfangreichen Aufgaben kann noch <strong>ein</strong>e Geschäftsführung<br />

<strong>ein</strong>gesetzt werden, die k<strong>ein</strong> weiteres Organ, sondern dem Vorstand<br />

unterstellt ist.<br />

Der Vorstand sollte, um effizient arbeiten zu können, nicht zu groß<br />

s<strong>ein</strong>. Um den fachlichen Anforderungen der Verwaltung genügen zu<br />

können, insbesondere den Finanzfragen, aber auch den Sachfragen<br />

zur Verwirklichung des <strong>Stiftung</strong>szweckes, sollte er mit entsprechend<br />

qualifizierten Personen besetzt s<strong>ein</strong>.<br />

Bei der Besetzung des Kuratoriums kann es für die <strong>Stiftung</strong>sarbeit<br />

förderlich s<strong>ein</strong>, bestimmte Personen als Mitglieder zu berufen, die<br />

<strong>ein</strong>e Verbindung der <strong>Stiftung</strong> zu gesellschaftlichen Organisationen<br />

und Einrichtungen herstellen.<br />

Empfehlenswert ist es, in der Satzung festzulegen, ob Organmitglieder<br />

ehrenamtlich gegen Erstattung von Aufwendungen oder<br />

hauptamtlich tätig s<strong>ein</strong> sollen.<br />

6.4 Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftung<br />

Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftungen werden von <strong>ein</strong>er Mehr- oder Vielzahl von<br />

Personen gegründet. Häufig sind Kirchengem<strong>ein</strong>den „An-Stifter“,<br />

die <strong>ein</strong> erstes Vermögen zum Grundstock <strong>ein</strong>er solchen <strong>Stiftung</strong> zur<br />

Verfügung stellen und den <strong>Stiftung</strong>szweck vorgeben.<br />

Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftungen können auch durch <strong>ein</strong>e Vielzahl von<br />

Zustiftungen kl<strong>ein</strong>erer Vermögen zu bestehenden <strong>Stiftung</strong>en<br />

entstehen. <strong>Die</strong>se Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftungen sind in der Regel auf <strong>ein</strong>e<br />

wachsende Zahl Zustiftender oder auf Spenden<strong>ein</strong>nahmen angewiesen,<br />

um den <strong>Stiftung</strong>szweck zu erfüllen. Den Personen, die sich<br />

an <strong>ein</strong>er Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftung beteiligen, wird <strong>ein</strong> in der jeweiligen<br />

Satzung näher beschriebenes Mitspracherecht bei der Verwirklichung<br />

der <strong>Stiftung</strong>sziele <strong>ein</strong>geräumt.


6.5 Merkmale kirchlich und gem<strong>ein</strong>nützig<br />

6.5.1 <strong>Die</strong> kirchliche <strong>Stiftung</strong><br />

Eine kirchliche <strong>Stiftung</strong> kann auch von <strong>ein</strong>er Privatperson gegründet<br />

werden.<br />

Eine kirchliche <strong>Stiftung</strong> zeichnet sich inhaltlich durch <strong>ein</strong>e enge<br />

Beziehung des <strong>Stiftung</strong>szweckes zu kirchlichen Aufgaben aus und<br />

organisatorisch durch <strong>ein</strong>e Verbindung mit der Kirche. Es ist aber<br />

auch ausreichend, Ziele, die zum kirchlichen Aufgabenbereich<br />

gehören, festzulegen und die <strong>Stiftung</strong> unter die kirchliche <strong>Stiftung</strong>saufsicht<br />

zu stellen. Will die <strong>Stiftung</strong> als kirchliche <strong>Stiftung</strong> anerkannt<br />

werden, muss sie <strong>ein</strong>en entsprechenden Antrag an die<br />

Kirche stellen.<br />

6.5.2 Gem<strong>ein</strong>nützigkeit<br />

<strong>Stiftung</strong>en, die gem<strong>ein</strong>nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke<br />

verfolgen, genießen die Steuerbegünstigungen gemäß §§ 51 bis 68<br />

der Abgabenordnung (AO – Auszug im Anhang Seite 59), sofern sie<br />

selbstlos tätig sind und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke verfolgen.<br />

Für die <strong>Stiftung</strong>sgründung wird <strong>ein</strong> Antrag auf vorläufige Anerkennung<br />

der Gem<strong>ein</strong>nützigkeit gestellt, wobei die Stifterin oder der<br />

Stifter den Entwurf der <strong>Stiftung</strong>ssatzung, der der <strong>Stiftung</strong>sbehörde<br />

zur Genehmigung vorgelegt wird, dem zuständigen Finanzamt zur<br />

Beurteilung vorlegt. Bei <strong>ein</strong>em positiven Bescheid erfolgt befristet<br />

die vorläufige Anerkennung als gem<strong>ein</strong>nützig. Danach ist unter<br />

Vorlage der genehmigten Satzung <strong>ein</strong> weiterer Freistellungsbescheid<br />

zu beantragen.<br />

6.6 Genehmigung<br />

Für die Genehmigung <strong>ein</strong>er rechtsfähigen kirchlichen <strong>Stiftung</strong> ist es<br />

erforderlich, <strong>ein</strong>en Antrag an die staatliche <strong>Stiftung</strong>sbehörde – in der<br />

Regel <strong>das</strong> Regierungspräsidium oder Innenministerium – zu richten.<br />

<strong>Die</strong>se Arbeit wird der Stifterin oder dem Stifter von der zuständigen<br />

kirchlichen <strong>Die</strong>nststelle abgenommen. Somit stellt die stiftende<br />

Person <strong>ein</strong>en Antrag an die evangelische Kirche, die Kirchlichkeit<br />

anzuerkennen, und bittet zugleich darum, den Genehmigungsantrag<br />

an die <strong>Stiftung</strong>sbehörde weiterzuleiten. Dem Antrag sind folgende<br />

Unterlagen beizufügen:<br />

• die <strong>Stiftung</strong>surkunde mit Datum und Unterschrift,<br />

• die Satzung mit Datum und Unterschrift,<br />

• die Bestätigung der voraussichtlichen Gem<strong>ein</strong>nützigkeit,<br />

• die Bestätigung der Bank über die Bereitstellung des Vermögens.<br />

Kirchliche<br />

<strong>Stiftung</strong><br />

Gem<strong>ein</strong>nützigkeit<br />

<strong>Stiftung</strong><br />

genehmigen<br />

15


Rechtsfähigkeit<br />

der <strong>Stiftung</strong><br />

16<br />

<strong>Stiftung</strong><br />

begleiten<br />

Steuerrecht<br />

ist stiftungsfreundlich<br />

Mit Erteilung der Genehmigung ist die <strong>Stiftung</strong> rechtsfähig.<br />

Von nun an wird die <strong>Stiftung</strong> nur noch von der <strong>Stiftung</strong>saufsicht<br />

begleitet. Für kirchliche <strong>Stiftung</strong>en wird die Aufsicht durch die<br />

zuständige Kirchenbehörde durchgeführt.<br />

<strong>Die</strong> Gründung <strong>ein</strong>er unselbstständigen <strong>Stiftung</strong> ist in den meisten<br />

Bundesländern lediglich der <strong>Stiftung</strong>sbehörde anzuzeigen. Für die<br />

kirchliche unselbstständige <strong>Stiftung</strong> gilt zusätzlich, die Anerkennung<br />

der Kirchlichkeit bei der Kirche zu beantragen. Da der<br />

Träger <strong>ein</strong>er kirchlichen unselbstständigen <strong>Stiftung</strong> in der Regel<br />

entweder <strong>ein</strong>e kirchliche <strong>Stiftung</strong>, <strong>ein</strong> <strong>Werk</strong> der Kirche oder <strong>ein</strong> Teil<br />

der verfassten Kirche ist, muss kirchenintern geklärt werden, ob der<br />

Träger die unselbstständige <strong>Stiftung</strong> annehmen kann.<br />

7. <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong>saufsicht<br />

<strong>Die</strong> kirchliche <strong>Stiftung</strong>saufsicht sorgt dafür, <strong>das</strong>s der Stifterwille<br />

nachhaltig erfüllt wird. Sie überwacht die Einhaltung von Vorschriften<br />

wie gesetzlichen Bestimmungen, aber auch die Bestimmungen<br />

in der <strong>Stiftung</strong>ssatzung. <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong>saufsicht prüft z. B.<br />

den Erhalt des <strong>Stiftung</strong>skapitals und die Verwendung für satzungsgemäße<br />

Zwecke, die Rechnungslegung, die ordnungsgemäße<br />

Besetzung der Organe, die ordnungsgemäße Beschlussfassung etc.<br />

8. <strong>Die</strong> gem<strong>ein</strong>nützige <strong>Stiftung</strong> und <strong>das</strong> Steuerrecht<br />

Sowohl für die Stifterin oder den Stifter als auch für die <strong>Stiftung</strong> gibt<br />

es <strong>ein</strong>e Reihe vorteilhafter steuerlicher Bestimmungen.<br />

Ist die <strong>Stiftung</strong> als steuerbegünstigt anerkannt, gelten die<br />

allgem<strong>ein</strong>en steuerrechtlichen Vergünstigungen des Spenden- bzw.<br />

Zuwendungsrechts.<br />

Durch <strong>das</strong> „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von<br />

<strong>Stiftung</strong>en“ vom 14. Juli 2000 wurden in jüngster Zeit wesentliche<br />

Steuererleichterungen beschlossen. In Abänderung verschiedener<br />

Vorschriften des Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuerrechts<br />

sind über die bislang geltenden Grenzen des<br />

Spendenabzugs von 5% bzw. 10% des Einkommens hinaus bis zu<br />

40.000 DM abziehbar. Erfolgt die Zuwendung des <strong>Stiftung</strong>skapitals<br />

anlässlich <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong>sneugründung, kann zusätzlich <strong>ein</strong> Betrag bis<br />

zu 600.000 DM über <strong>ein</strong>en Zeitraum von 10 Jahren abgezogen werden.<br />

Unter diese Regelung fallen alle Zuwendungen, die innerhalb <strong>ein</strong>es<br />

Jahres seit Genehmigung der <strong>Stiftung</strong> dem <strong>Stiftung</strong>skapital<br />

zugeführt werden. Ausgedehnt wurde ferner der Kreis der


<strong>Stiftung</strong>en, die davon profitieren, <strong>das</strong>s auf sie ererbtes oder<br />

schenkweise erhaltenes Vermögen ohne erbschaftssteuerliche<br />

(schenkungssteuerliche) Belastungen übertragen werden kann. <strong>Die</strong>se<br />

neuen steuerlichen Regelungen bilden für alle potentiellen Stifter<br />

und Stifterinnen <strong>ein</strong>en interessanten Anreiz, <strong>ein</strong>e gem<strong>ein</strong>nützige<br />

<strong>Stiftung</strong> zu gründen.<br />

Für die <strong>Stiftung</strong> selbst ist die Gem<strong>ein</strong>nützigkeit bedeutungsvoll, da<br />

sie dadurch von der Besteuerung ihrer Einnahmen aus Spenden,<br />

Zustiftungen und der Vermögensverwaltung befreit ist.<br />

9. So erfahren Sie noch mehr!<br />

<strong>Die</strong> Informationen, die dieses Heft bietet, sollen <strong>ein</strong>en Überblick über<br />

die Möglichkeit des Stiftens geben und <strong>ein</strong>e praxisorientierte Hilfestellung<br />

zu der Rechtsform der kirchlichen <strong>Stiftung</strong> darstellen. Alle<br />

Fragen können aber nicht gestreift oder gar beantwortet werden.<br />

Viele weitere Details können dem Anhang entnommen werden. Hier<br />

finden Sie die <strong>ein</strong>schlägigen Gesetzestexte, Muster für <strong>ein</strong> <strong>Stiftung</strong>sgeschäft<br />

und <strong>ein</strong>e <strong>Stiftung</strong>ssatzung.<br />

Vor allem aber finden Sie die Adresse der zuständigen Stelle Ihrer<br />

Landeskirche, die Ihnen in allen Fragen gern weiterhilft.<br />

Weitere<br />

Informationen:<br />

Im Anhang<br />

Bei ihrer<br />

Landeskirche<br />

17


ANHANG<br />

<strong>Evangelische</strong> Kirche von Westfalen<br />

Landeskirchenamt<br />

– <strong>Stiftung</strong>sberatung –<br />

Altstädter Kirchplatz 5 . 33602 Bielefeld<br />

Tel.: (0521) 594-0 . Fax: (0521) 594-129<br />

eMail: Sekretariat_DG5@lka.ekvw.de . Internet: www.ekvw.de


20<br />

Hiermit errichte ich/errichten wir<br />

(Vorname, Name, Anschrift)<br />

MUSTER<br />

<strong>Stiftung</strong>serrichtung – <strong>Stiftung</strong>sgeschäft<br />

auf der Grundlage des <strong>Stiftung</strong>sgesetzes des Landes Nordrh<strong>ein</strong>-Westfalen (StiftG NW) vom 21. Juni 1977 (GV<br />

NW S. 274) als selbstständige kirchliche <strong>Stiftung</strong> im Sinne des § 2 Abs. 4 StiftG NW<br />

mit Sitz in . . .<br />

die <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong> . . . (Name)<br />

<strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> soll ausschließlich gem<strong>ein</strong>nützige – mildtätige – kirchliche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen)<br />

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen.<br />

Zweck der <strong>Stiftung</strong> ist . . . (s. § 2 der Mustersatzung für <strong>ein</strong>e selbstständige <strong>Stiftung</strong>)<br />

Ich sichere/Wir sichern der <strong>Stiftung</strong> folgendes Grundstockvermögen zu:<br />

1. . . .<br />

2. . . .<br />

Ich beabsichtige/Wir beabsichtigen die <strong>Stiftung</strong> als Erbin <strong>ein</strong>zusetzen. Ich setze/Wir setzen die <strong>Stiftung</strong> als<br />

Testamentserbin <strong>ein</strong>.<br />

Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist in s<strong>ein</strong>em Wert grundsätzlich zu erhalten. Hiervon kann mit Zustimmung der <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde<br />

abgesehen werden, wenn anders der Stifterwille nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit<br />

der <strong>Stiftung</strong> dadurch nicht wesentlich be<strong>ein</strong>trächtigt wird.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> soll durch <strong>ein</strong>en aus . . . Personen bestehenden Vorstand und <strong>ein</strong> aus . . . Personen bestehendes<br />

Kuratorium 1 verwaltet werden.<br />

Als ersten Vorstand bestelle ich/bestellen wir folgende Persönlichkeiten:<br />

1. . . . (Vorname, Name, Anschrift)<br />

2. . . .<br />

3. . . .<br />

oder:<br />

Vorsitzende/r des ersten Vorstandes werde ich selbst s<strong>ein</strong>. Zu weiteren Mitgliedern bestelle ich:<br />

1. . . . (Vorname, Name, Anschrift)<br />

2. . . .<br />

Ich gebe/Wir geben der <strong>Stiftung</strong> folgende Satzung, die Bestandteil dieses <strong>Stiftung</strong>sgeschäfts ist.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong>ssatzung kann die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Änderungen erfahren.<br />

(Ort), den . . . Unterschrift<br />

1 Auf die Bestellung <strong>ein</strong>es Kuratoriums kann verzichtet werden.


Zu m<strong>ein</strong>em All<strong>ein</strong>erben bestimme ich,<br />

(Vorname, Name, Anschrift),<br />

MUSTER<br />

<strong>Stiftung</strong>serrichtung durch Testament 1<br />

die hiermit errichtete <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong> . . . (Name)<br />

<strong>Die</strong>se soll als selbstständige kirchliche <strong>Stiftung</strong> im Sinne des § 2 Abs. 4 des <strong>Stiftung</strong>sgesetzes des Landes Nordrh<strong>ein</strong>-Westfalen<br />

(StiftG NW) vom 21. Juni 1977 (GV NW S. 274) genehmigt werden und ihren Sitz in . . . haben.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> soll ausschließlich gem<strong>ein</strong>nützige – mildtätige – kirchliche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen)<br />

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen.<br />

Zweck der <strong>Stiftung</strong> soll . . . s<strong>ein</strong> (s. § 2 der Mustersatzung für <strong>ein</strong>e selbstständige <strong>Stiftung</strong>).<br />

<strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> soll durch <strong>ein</strong>en aus . . . Personen bestehenden Vorstand und <strong>ein</strong> aus . . . Personen bestehendes<br />

Kuratorium 2 verwaltet werden.<br />

Als ersten Vorstand bestelle ich folgende Persönlichkeiten:<br />

1. . . . (Vorname, Name, Anschrift)<br />

2. . . .<br />

3. . . .<br />

Steht <strong>ein</strong>e dieser Persönlichkeiten nicht mehr zur Verfügung, so sollen die verbleibenden Vorstandsmitglieder<br />

gem<strong>ein</strong>sam und im Benehmen mit dem Testamentsvollstrecker <strong>ein</strong>e andere geeignete Persönlichkeit bestellen.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> soll nachfolgende Satzung erhalten, die Bestandteil dieses <strong>Stiftung</strong>sgeschäfts ist.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong>ssatzung kann die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Änderungen erfahren.<br />

Ich ordne die Testamentsvollstreckung an.<br />

Zum Testamentsvollstrecker bestelle ich:<br />

(Vorname, Name, Anschrift)<br />

Der Testamentsvollstrecker soll im Benehmen mit den von mir bestellten Vorstandsmitgliedern <strong>das</strong> Verfahren<br />

zur Genehmigung der <strong>Stiftung</strong> betreiben und zur konstituierenden Sitzung des Sitzungsvorstands <strong>ein</strong>laden.<br />

(Ort), den . . . Unterschrift<br />

1 Eine <strong>Stiftung</strong> kann durch Testament oder Erbvertrag errichtet und dabei zum Erben oder Vermächtnisnehmer <strong>ein</strong>gesetzt werden.<br />

Bei privatschriftlicher Errichtung ist <strong>ein</strong>e handschriftliche Abfassung mit Datum und Ortsangabe sowie daruntergesetzter<br />

Unterschrift (Vor- und Zuname, ggf. auch Geburtsname) unerlässlich.<br />

2 Auf die Bestellung <strong>ein</strong>es Kuratoriums kann verzichtet werden.<br />

21


Präambel<br />

MUSTER<br />

Satzung für <strong>ein</strong>e selbstständige <strong>Stiftung</strong><br />

S A T Z U N G<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong> . . . (Name)<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> will den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen<br />

zu bezeugen, als karitative und/oder erzieherische Einrichtung durch Hilfe gegenüber<br />

den Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen<br />

verwirklichen.<br />

(2) (Hier können die Gründe dargestellt werden, die die Stifterin oder den Stifter zur<br />

Errichtung der <strong>Stiftung</strong> bewogen haben, z. B.:<br />

Herr . . . wollte als Ausdruck s<strong>ein</strong>es Dankes für die Zuwendung Gottes in s<strong>ein</strong>em Leben<br />

<strong>ein</strong>en Teil s<strong>ein</strong>es Nachlasses zugunsten der Jugend-, Männer- und Altenarbeit in der<br />

<strong>Evangelische</strong>n Kirchengem<strong>ein</strong>de . . . in <strong>ein</strong>e evangelisch-kirchliche <strong>Stiftung</strong> <strong>ein</strong>bringen.<br />

Frau . . . hat als Anerkennung der Arbeit der/des (Einrichtung/<strong>Werk</strong>) in ihrem Testament<br />

bestimmt, ihren Nachlass der/dem (Einrichtung/<strong>Werk</strong>) und dadurch den von dieser/diesem<br />

begleiteten Behinderten, insbesondere in . . . , zugute kommen zu lassen.)<br />

(3) <strong>Die</strong> selbstständige <strong>Stiftung</strong> ist <strong>ein</strong>e kirchliche <strong>Stiftung</strong> im Sinne des § 2 Abs. 4 des <strong>Stiftung</strong>sgesetzes<br />

für <strong>das</strong> Land Nordrh<strong>ein</strong>-Westfalen (StiftG NW) vom 21. Juni 1977 (GV NW<br />

S. 274). Sie ist durch Beschluss des Landeskirchenamtes der <strong>Evangelische</strong>n Kirche von<br />

Westfalen vom . . . (Datum) gemäß § 1 des Kirchengesetzes über rechtsfähige evangelische<br />

<strong>Stiftung</strong>en des privaten Rechts (StiftG EKvW) vom 4. November 1977 (KABl. S. 145) i. V. m.<br />

§ 2 Abs. 2 der <strong>Die</strong>nstordnung für <strong>das</strong> Landeskirchenamt der EKvW vom 19. Januar 1996<br />

(KABl. S. 34) und Nr. 6 der Anlage zur <strong>Die</strong>nstordnung als evangelische <strong>Stiftung</strong> anerkannt<br />

worden.<br />

§ 1<br />

Name, Sitz und Zugehörigkeit<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong> führt den Namen:<br />

(Name)<br />

(2) Sie ist <strong>ein</strong>e rechtsfähige <strong>Stiftung</strong> des Bürgerlichen Rechts.<br />

(3) Sitz der <strong>Stiftung</strong> ist . . . (Ort).<br />

23


24<br />

(4) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> ist Mitglied des Diakonischen <strong>Werk</strong>es der <strong>Evangelische</strong>n Kirche von Westfalen<br />

und dadurch dem Diakonischen <strong>Werk</strong> der <strong>Evangelische</strong>n Kirche in Deutschland als<br />

anerkanntem evangelischem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.<br />

Bei der Durchführung der Aufgaben der <strong>Stiftung</strong> sind die Pflichten der Mitglieder des<br />

Diakonischen <strong>Werk</strong>es der <strong>Evangelische</strong>n Kirche von Westfalen zu beachten.<br />

§ 2<br />

Zweck der <strong>Stiftung</strong><br />

(1) Zweck der <strong>Stiftung</strong> ist die Förderung von . . . (z. B. diakonischer Arbeit der Ev. Kirche, vor<br />

allem auf dem Gebiet der Jugend- und Altenhilfe, weiterhin die Förderung von Erziehung<br />

und Bildung und die Förderung der Kultur [siehe auch §§ 52 Abs. 2 und 53 AO]) im<br />

Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

(2) Der <strong>Stiftung</strong>szweck wird verwirklicht insbesondere durch<br />

1. die Förderung von . . . (z. B. Unterhaltung von Einrichtungen, die der helfenden Begleitung<br />

für Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen dienen);<br />

2. die Förderung von . . . (z. B. Projekten, Initiativen oder Einrichtungen der kirchlichen Arbeit<br />

mit <strong>ein</strong>er bestimmten Personengruppe, die <strong>das</strong> Ziel haben, diese Personengruppe<br />

zu fördern, zu schützen und deren persönliche, berufliche und familiäre Lebenssituation<br />

zu verbessern);<br />

3. die Förderung von . . . (z. B. kirchlichen Einrichtungen oder Maßnahmen der Erziehung<br />

und Bildung);<br />

4. die Förderung von . . . (z. B. Veranstaltungen kirchlicher Gruppen <strong>ein</strong>schließlich der<br />

<strong>Evangelische</strong>n Gem<strong>ein</strong>schaften, insbesondere von Gruppenarbeiten, Freizeiten, Reisen,<br />

Besuchs- und Pflegediensten);<br />

5. die Förderung oder Durchführung von . . . (z. B. kulturellen Veranstaltungen);<br />

6. die Unterstützung der . . . (z. B. Unterhaltung von [denkmalwerten] Kirchen und anderen<br />

kirchlichen Gebäuden).<br />

(3) Zur Verwirklichung des <strong>Stiftung</strong>szwecks kann die <strong>Stiftung</strong> Zweckbetriebe unterhalten,<br />

Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten<br />

Körperschaften zur Verfügung stellen.<br />

§ 3<br />

Gem<strong>ein</strong>nützigkeit<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gem<strong>ein</strong>nützige – mildtätige – kirchliche<br />

Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte<br />

Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

(3) <strong>Die</strong> Mittel der <strong>Stiftung</strong> dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />

Es darf k<strong>ein</strong>e Person durch Ausgaben, die dem Zweck der <strong>Stiftung</strong> fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 4<br />

<strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

(1) Das Grundstockvermögen der <strong>Stiftung</strong> ergibt sich aus dem <strong>Stiftung</strong>sgeschäft. Eine Aufstellung<br />

ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.<br />

(2) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist in s<strong>ein</strong>em Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.<br />

(3) Zustiftungen sind zulässig.<br />

§ 5<br />

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr<br />

(1) <strong>Die</strong> Erträge des <strong>Stiftung</strong>svermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind<br />

zur Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks zu verwenden.<br />

(2) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> kann ihre Mittel ganz oder teilweise <strong>ein</strong>er Rücklage zuführen, so weit dies<br />

erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen<br />

zu können, und so weit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen<br />

bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, so weit die Vorschriften<br />

des steuerlichen Gem<strong>ein</strong>nützigkeitsrechts dies zulassen.<br />

(3) Geschäftsjahr der <strong>Stiftung</strong> ist <strong>das</strong> Kalenderjahr.<br />

§ 6<br />

Rechtsstellung der Begünstigten<br />

Den durch die <strong>Stiftung</strong> Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung <strong>ein</strong> Rechtsanspruch<br />

auf Leistungen der <strong>Stiftung</strong> nicht zu.<br />

(1) Organe der <strong>Stiftung</strong> sind<br />

1. <strong>das</strong> Kuratorium<br />

2. der Vorstand<br />

§ 7<br />

Organe der <strong>Stiftung</strong><br />

25


26<br />

alternativ:<br />

Organ der <strong>Stiftung</strong> ist der Vorstand<br />

(in diesem Fall sind die nachfolgenden Paragraphen entsprechend anzupassen).<br />

(2) Den Organen (dem Vorstand) können angehören Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes<br />

über die Kirchenmitgliedschaft der <strong>Evangelische</strong>n Kirche in Deutschland vom<br />

10.11.1976 (ABl. EKD, S. 389; KABl. EKvW 1977, S. 26), denen in Verbindung mit dem jeweiligen<br />

Recht der Gliedkirchen <strong>das</strong> Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht,<br />

sowie ordinierte Amtsträger.<br />

(3) <strong>Die</strong> Mitglieder der Organe (des Vorstands) sind ehrenamtlich für die <strong>Stiftung</strong> tätig. Ihnen<br />

dürfen k<strong>ein</strong>e Vermögensvorteile aus Mitteln der <strong>Stiftung</strong> zugewendet werden. Sie haben<br />

Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.<br />

§ 8<br />

Kuratorium<br />

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern. – <strong>Die</strong> Mitglieder des<br />

ersten Kuratoriums werden von der Stifterin oder von dem Stifter berufen. – Dem ersten<br />

Kuratorium gehören folgende Personen an: . . .<br />

(2) <strong>Die</strong> Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall<br />

a) durch Rücktritt, der jederzeit der <strong>Stiftung</strong> gegenüber schriftlich und gegen<br />

Empfangsnachweis erklärt werden kann;<br />

b) durch Abberufung von Seiten der Stifterin oder des Stifters;<br />

c) bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2;<br />

d) bei Vollendung des 75. Lebensjahres;<br />

e) nach Ablauf von . . . Jahren seit der Bestellung.<br />

Erneute Bestellung ist in den Fällen a) und e) möglich. Bis zur Bestellung <strong>ein</strong>er Nachfolgerin<br />

oder <strong>ein</strong>es Nachfolgers bleibt <strong>das</strong> ausscheidende Mitglied im Fall des Buchstaben e) im<br />

Amt.<br />

(3) Nach dem Ausscheiden <strong>ein</strong>es Kuratoriumsmitglieds wählt <strong>das</strong> Kuratorium mit der Mehrheit<br />

s<strong>ein</strong>er Mitglieder die Nachfolgerin oder den Nachfolger für die Restzeit der Amtsdauer<br />

des ausgeschiedenen Mitgliedes. Wiederwahl ist zulässig.<br />

(4) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der<br />

Beschluss bedarf <strong>ein</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene<br />

Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm<br />

soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.


(5) Das Kuratorium wählt aus s<strong>ein</strong>er Mitte s<strong>ein</strong>e Vorsitzende oder s<strong>ein</strong>en Vorsitzenden und<br />

<strong>ein</strong>e stellvertretende Vorsitzende oder <strong>ein</strong>en stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

§ 9<br />

Aufgaben des Kuratoriums<br />

(1) Das Kuratorium hat darauf zu achten, <strong>das</strong>s im Rahmen des <strong>Stiftung</strong>sgesetzes und dieser<br />

Satzung der Wille der Stifterin oder des Stifters so wirksam wie möglich erfüllt wird.<br />

(2) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei s<strong>ein</strong>er Tätigkeit. S<strong>ein</strong>e<br />

Aufgaben sind insbesondere:<br />

a) die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des <strong>Stiftung</strong>svermögens<br />

und die Verwendung der <strong>Stiftung</strong>smittel;<br />

b) die Genehmigung des Wirtschaftsplans;<br />

c) die Bestellung des Wirtschaftsprüfers;<br />

d) die Genehmigung der Jahresabrechnung <strong>ein</strong>schließlich Vermögensübersicht;<br />

e) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks;<br />

f) die Entlastung des Vorstands;<br />

g) die Bestellung von Mitgliedern des <strong>Stiftung</strong>svorstandes.<br />

(3) Das Kuratorium entscheidet nach Maßgabe der §§ 13 und 14 über Änderungen des <strong>Stiftung</strong>szwecks<br />

und dieser Satzung.<br />

(4) Das Kuratorium soll mindestens <strong>ein</strong>mal im Jahr zu <strong>ein</strong>er ordentlichen Sitzung zusammentreten.<br />

Eine außerordentliche Sitzung ist <strong>ein</strong>zuberufen, wenn mindestens <strong>ein</strong> Drittel der<br />

Mitglieder dies verlangen. <strong>Die</strong> Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer<br />

nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, so weit <strong>das</strong> Kuratorium<br />

nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.<br />

(5) Das Kuratorium kann sich <strong>ein</strong>e Geschäftsordnung geben.<br />

§ 10<br />

Geschäftsgang des Kuratoriums<br />

(1) <strong>Die</strong> Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefasst.<br />

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte s<strong>ein</strong>er Mitglieder anwesend<br />

ist.<br />

27


28<br />

(3) <strong>Die</strong> Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe<br />

der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag<br />

der Sitzung – beide nicht mitgezählt – 14 Tage liegen müssen.<br />

(4) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung von Form und Frist erfolgen. In<br />

diesem Fall ist <strong>das</strong> Kuratorium nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte s<strong>ein</strong>er Mitglieder<br />

sich in der Sitzung hiermit <strong>ein</strong>verstanden erklärt.<br />

(5) Beschlüsse werden, so weit nicht die Satzung <strong>ein</strong>e andere Regelung vorsieht, mit <strong>ein</strong>facher<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme<br />

der oder des Vorsitzenden des Kuratoriums, ersatzweise der oder des stellvertretenden<br />

Vorsitzenden.<br />

(6) <strong>Die</strong> Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig,<br />

wenn alle Kuratoriumsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich<br />

<strong>ein</strong>verstanden erklärt haben. Der Beschluss ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung<br />

aufzunehmen.<br />

(7) <strong>Die</strong> Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender<br />

Stimme teil, wenn <strong>das</strong> Kuratorium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.<br />

(8) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist <strong>ein</strong>e Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter<br />

zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. <strong>Die</strong> Kuratoriumsund<br />

die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.<br />

§ 11<br />

Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. – <strong>Die</strong> Mitglieder des ersten Vorstandes<br />

werden von der Stifterin oder vom Stifter bestellt. – Dem ersten Vorstand gehören folgende<br />

Personen an: . . .<br />

(2) Das Amt des <strong>Stiftung</strong>svorstandes endet außer im Todesfall<br />

a) durch Abberufung von Seiten der Stifterin oder des Stifters;<br />

b) nach Ablauf von . . . Jahren seit der Bestellung;<br />

c) bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2;<br />

d) bei Vollendung des 75. Lebensjahres;<br />

e) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.<br />

Erneute Bestellung ist im Falle b) auf jeweils weitere . . . Jahre möglich. Ein Mitglied des<br />

<strong>Stiftung</strong>svorstandes bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis <strong>ein</strong>e Nachfolgerin oder<br />

<strong>ein</strong> Nachfolger bestellt ist.


(3) Nach dem Ausscheiden <strong>ein</strong>es Vorstandsmitglieds wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger<br />

vom Kuratorium mit der Mehrheit s<strong>ein</strong>er Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.<br />

(4) Das Kuratorium kann <strong>ein</strong> Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln s<strong>ein</strong>er Mitglieder<br />

aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben.<br />

(5) Der Vorstand wählt aus s<strong>ein</strong>er Mitte <strong>ein</strong>e Vorsitzende oder <strong>ein</strong>en Vorsitzenden und <strong>ein</strong>e<br />

stellvertretende Vorsitzende oder <strong>ein</strong>en stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist<br />

zulässig.<br />

alternativ:<br />

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden<br />

und <strong>ein</strong>em weiteren Vorstandsmitglied. Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstandes<br />

ist zu ihren oder s<strong>ein</strong>en Lebzeiten die Stifterin oder der Stifter. Sie oder er bestellt<br />

die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und <strong>das</strong> weitere<br />

Vorstandsmitglied. <strong>Die</strong> Amtszeit der bestellten Vorstandsmitglieder be<strong>trägt</strong> vier Jahre.<br />

Wiederbestellung ist zulässig<br />

(2) Scheidet die Stifterin oder der Stifter aus dem Vorstand aus, so bestellt <strong>das</strong> Kuratorium auf<br />

Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder<br />

für <strong>ein</strong>e Amtszeit von vier Jahren <strong>ein</strong> neues Vorstandsmitglied. Entsprechendes gilt<br />

beim Ausscheiden weiterer Vorstandsmitglieder. Wiederbestellung ist zulässig. Nach dem<br />

Ausscheiden der Stifterin oder des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes auf die volle<br />

Mitgliederzahl wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte <strong>ein</strong>e neue Vorsitzende oder<br />

<strong>ein</strong>en neuen Vorsitzenden. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden der oder des stellvertretenden<br />

Vorsitzenden.<br />

(3) Von der Stifterin oder vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von dieser oder<br />

diesem, andere Vorstandsmitglieder vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen<br />

werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss<br />

bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.<br />

§ 12<br />

Aufgaben des Vorstandes<br />

(1) Der Vorstand verwaltet die <strong>Stiftung</strong> nach Maßgabe dieser Satzung in <strong>eigene</strong>r Verantwortung<br />

und vertritt die <strong>Stiftung</strong> gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung <strong>ein</strong>es<br />

gesetzlichen Vertreters und handelt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Falle<br />

ihrer oder s<strong>ein</strong>er nicht nachzuweisenden Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende<br />

oder den stellvertretenden Vorsitzenden gem<strong>ein</strong>sam mit <strong>ein</strong>em weiteren Vorstandsmitglied.<br />

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des <strong>Stiftung</strong>sgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin<br />

oder des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. S<strong>ein</strong>e Aufgaben sind insbesondere<br />

29


30<br />

a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des <strong>Stiftung</strong>svermögens und der sonstigen<br />

Mittel;<br />

b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;<br />

c) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des <strong>Stiftung</strong>svermögens und<br />

der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;<br />

d) die Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses <strong>ein</strong>schließlich <strong>ein</strong>er<br />

Vermögensübersicht;<br />

e) die jährliche Aufstellung <strong>ein</strong>es Berichts über die Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks.<br />

Bei größeren <strong>Stiftung</strong>en:<br />

(3) Zur Vorbereitung s<strong>ein</strong>er Beschlüsse und zur Erledigung s<strong>ein</strong>er Aufgaben kann der Vorstand<br />

mit Zustimmung des Kuratoriums <strong>ein</strong>e hauptberufliche Geschäftsführerin oder <strong>ein</strong>en<br />

hauptberuflichen Geschäftsführer bestellen. (In diesem Falle werden die Aufgaben in<br />

Abs. 2 um <strong>ein</strong>en Buchst. f) erweitert: „die Überwachung der Geschäftsführung“.)<br />

§ 13<br />

Geschäftsgang des Vorstandes<br />

(wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht oder bestehen soll)<br />

(1) <strong>Die</strong> Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst.<br />

(2) <strong>Die</strong> Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe<br />

der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der<br />

Sitzung – beide nicht mitgezählt – 7 Tage liegen müssen.<br />

Auf Form und Frist zur Ladung kann durch <strong>ein</strong>stimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder<br />

verzichtet werden.<br />

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht<br />

hierauf mindestens die Hälfte s<strong>ein</strong>er Mitglieder anwesend ist.<br />

(4) Beschlüsse werden, so weit nicht die Satzung <strong>ein</strong>e andere Regelung vorsieht, mit <strong>ein</strong>facher<br />

Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme<br />

der oder des Vorsitzenden, ersatzweise der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

(5) Über die Sitzungen des Vorstands ist <strong>ein</strong>e Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter<br />

zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. <strong>Die</strong> Vorstandsmitglieder<br />

erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.


§ 14<br />

Satzungsänderung<br />

(1) Das Kuratorium kann <strong>ein</strong>e Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung<br />

an veränderte Verhältnisse notwendig ersch<strong>ein</strong>t. Der <strong>Stiftung</strong>szweck darf dabei in s<strong>ein</strong>em<br />

Wesen nicht geändert werden.<br />

(2) Der Änderungsbeschluss erfordert <strong>ein</strong>e Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des<br />

Kuratoriums.<br />

(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörden.<br />

§ 15<br />

Änderung des <strong>Stiftung</strong>szwecks, Zusammenlegung, Auflösung<br />

(1) Wird die Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart,<br />

<strong>das</strong>s die Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks nicht mehr sinnvoll ersch<strong>ein</strong>t, kann <strong>das</strong> Kuratorium<br />

die Änderung des <strong>Stiftung</strong>szwecks, die Zusammenlegung mit <strong>ein</strong>er anderen <strong>Stiftung</strong><br />

oder die Auflösung der <strong>Stiftung</strong> beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung<br />

von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.<br />

(2) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der <strong>Stiftung</strong> nicht be<strong>ein</strong>trächtigen.<br />

(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörden wirksam.<br />

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der <strong>Stiftung</strong> oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt<br />

<strong>das</strong> Vermögen der <strong>Stiftung</strong> an . . . (Benennung der steuerbegünstigten kirchlichen Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte<br />

Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahe kommen.<br />

§ 16<br />

Stellung des Finanzamts<br />

Unbeschadet der sich aus den <strong>Stiftung</strong>sgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind<br />

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der <strong>Stiftung</strong> dem zuständigen<br />

Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der <strong>Stiftung</strong> betreffen, ist die<br />

Einwilligung des Finanzamts <strong>ein</strong>zuholen.<br />

§ 17<br />

<strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde<br />

(1) <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde ist <strong>das</strong> Landeskirchenamt der <strong>Evangelische</strong>n Kirche von Westfalen<br />

in Bielefeld. <strong>Die</strong> stiftungsaufsichtlichen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse<br />

sind zu beachten.<br />

31


32<br />

(2) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der<br />

<strong>Stiftung</strong> zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der<br />

<strong>Stiftung</strong>sorgane sowie der Jahresabschluss <strong>ein</strong>schließlich der Vermögensübersicht und der<br />

Bericht über die Verwendung der <strong>Stiftung</strong>smittel sind unaufgefordert vorzulegen.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

<strong>Die</strong>se Satzung tritt mit dem Tage des Eingangs der Genehmigungsurkunde bei der <strong>Stiftung</strong> in<br />

Kraft.


MUSTER<br />

Satzung für <strong>ein</strong>e unselbstständige <strong>Stiftung</strong><br />

S A T Z U N G<br />

für die . . . (Name der <strong>Stiftung</strong>),<br />

kirchliche <strong>Stiftung</strong> für die Kirchengem<strong>ein</strong>de . . . /den Kirchenkreis . . .<br />

§ 1<br />

Name, Rechtsform, Sitz der <strong>Stiftung</strong><br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> <strong>trägt</strong> den Namen . . . Sie ist <strong>ein</strong>e kirchliche <strong>Stiftung</strong> für die Kirchengem<strong>ein</strong>de<br />

. . . /den Kirchenkreis . . .<br />

(2) Sie ist <strong>ein</strong>e unselbstständige, kirchliche <strong>Stiftung</strong> des bürgerlichen Rechts mit Sitz in . . .<br />

§ 2<br />

Gem<strong>ein</strong>nütziger, kirchlicher Zweck<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gem<strong>ein</strong>nützige und kirchliche Zwecke<br />

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

(2) Zweck der <strong>Stiftung</strong> ist die materielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der Kirchengem<strong>ein</strong>de<br />

. . . /des Kirchenkreises . . .<br />

(3) Der <strong>Stiftung</strong>szweck wird verwirklicht insbesondere durch (z. B.)<br />

– die Unterstützung der Jugendarbeit,<br />

– die Unterstützung des Kindergartens,<br />

– die Förderung kirchlich-kultureller Angebote,<br />

– die Unterstützung der Unterhaltung von/der (denkmalwerten) Kirche/n und anderer<br />

kirchlicher Gebäude,<br />

– (ggf. andere oder weitere Zwecke, z. B. Förderung der Friedhofs- und Bestattungskultur,<br />

wenn die Verwaltung von Grablegaten o. ä. übernommen werden soll).<br />

(4) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

(5) <strong>Die</strong> Mittel der <strong>Stiftung</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />

<strong>Die</strong> Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben k<strong>ein</strong>en Rechtsanspruch auf Zuwendungen<br />

aus Mitteln der <strong>Stiftung</strong>.<br />

33


34<br />

§ 3<br />

<strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

(1) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen be<strong>trägt</strong> zunächst . . . DM. Es wird als Sondervermögen der Kirchengem<strong>ein</strong>de<br />

. . . /des Kirchenkreises . . . verwaltet.<br />

(2) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist in s<strong>ein</strong>em Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.<br />

(3) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. <strong>Die</strong> Zustiftungen<br />

können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können<br />

auf Beschluss des <strong>Stiftung</strong>srates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert<br />

werden.<br />

(4) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige <strong>Stiftung</strong>en<br />

als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von <strong>Stiftung</strong>sfonds<br />

übernehmen.<br />

§ 4<br />

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen<br />

(1) <strong>Die</strong> Erträge des <strong>Stiftung</strong>svermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen<br />

sind zur Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szweckes zu verwenden.<br />

(2) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> kann ihre Mittel ganz oder teilweise <strong>ein</strong>er Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich<br />

ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu<br />

können.<br />

(3) Es darf k<strong>ein</strong>e Person durch Ausgaben, die dem Zweck der <strong>Stiftung</strong> fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 5<br />

Zweckgebundene Zuwendungen<br />

(1) Der <strong>Stiftung</strong> können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> wird<br />

diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des <strong>Stiftung</strong>szweckes verwenden.<br />

(2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der <strong>Stiftung</strong>srat, so weit in<br />

dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.<br />

§ 6<br />

Rechtsstellung der Begünstigten<br />

Den durch die <strong>Stiftung</strong> Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung <strong>ein</strong> Rechtsanspruch auf<br />

Leistungen der <strong>Stiftung</strong> nicht zu.


(1) Organ der <strong>Stiftung</strong> ist der <strong>Stiftung</strong>srat.<br />

§ 7<br />

<strong>Stiftung</strong>srat<br />

(2) Der <strong>Stiftung</strong>srat besteht aus sechs Mitgliedern, die von dem Leitungsorgan der Kirchengem<strong>ein</strong>de/des<br />

Kirchenkreises gewählt werden. Mindestens <strong>ein</strong> Mitglied muss, höchstens<br />

drei Mitglieder sollen dem Leitungsorgan der Kirchengem<strong>ein</strong>de/des Kirchenkreises angehören.<br />

(3) Der <strong>Stiftung</strong>srat wählt aus s<strong>ein</strong>er Mitte <strong>ein</strong>e Vorsitzende oder <strong>ein</strong>en Vorsitzenden und<br />

deren oder dessen Stellvertretung.<br />

(4) <strong>Die</strong> Amtszeit der Mitglieder des <strong>Stiftung</strong>srates be<strong>trägt</strong> vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.<br />

Mitglieder des <strong>Stiftung</strong>srates können von dem Leitungsorgan der Kirchengem<strong>ein</strong>de/des<br />

Kirchenkreises aus wichtigem Grund abberufen werden.<br />

(5) <strong>Die</strong> Mitglieder des <strong>Stiftung</strong>srates sind ehrenamtlich für die <strong>Stiftung</strong> tätig. Ihnen dürfen<br />

k<strong>ein</strong>e Vermögensvorteile zugewendet werden.<br />

(6) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung<br />

für Leitungsorgane der Kirchengem<strong>ein</strong>den/Kirchenkreise sinngemäß.<br />

(7) Der <strong>Stiftung</strong>srat tritt mindestens <strong>ein</strong>mal jährlich zusammen.<br />

§ 8<br />

Rechte und Pflichten des <strong>Stiftung</strong>srates<br />

Der <strong>Stiftung</strong>srat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich<br />

zu erfüllen. S<strong>ein</strong>e Aufgaben sind insbesondere<br />

a) die Verwaltung des <strong>Stiftung</strong>svermögens <strong>ein</strong>schließlich der Führung von Büchern und<br />

der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises<br />

. . . bzw. <strong>ein</strong>er Mitarbeiterin oder <strong>ein</strong>em Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes<br />

übertragen ist;<br />

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des <strong>Stiftung</strong>svermögens;<br />

c) die Fertigung <strong>ein</strong>es ausführlichen Jahresberichtes <strong>ein</strong>schließlich des Nachweises der<br />

Mittelverwendung zur Vorlage an <strong>das</strong> Leitungsorgan der Kirchengem<strong>ein</strong>de/des Kirchenkreises<br />

und die Stifterinnen und Stifter;<br />

d) die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu <strong>ein</strong>er Zusammenkunft.<br />

35


36<br />

§ 9<br />

Rechtsstellung des Leitungsorgans/Entscheidungsgremiums der<br />

Kirchengem<strong>ein</strong>de/des Kirchenkreises<br />

(1) Unbeschadet der Rechte des <strong>Stiftung</strong>srates wird die Gesamtleitung der <strong>Stiftung</strong> von dem<br />

Leitungsorgan/Entscheidungsgremium der Kirchengem<strong>ein</strong>de/des Kirchenkreises wahrgenommen.<br />

(2) Bei Kirchengem<strong>ein</strong>den:<br />

Dem Leitungsorgan bleiben folgende Rechte vorbehalten:<br />

a) Vertretung der <strong>Stiftung</strong> bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;<br />

b) Änderung der Satzung;<br />

c) Auflösung der <strong>Stiftung</strong>;<br />

d) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die<br />

in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der <strong>Stiftung</strong> und ihres Vermögens hinausgehen.<br />

Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle<br />

aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten<br />

und Erbschaften).<br />

Bei Kirchenkreisen:<br />

a) Dem Entscheidungsgremium bleiben folgende Entscheidungen vorbehalten:<br />

aa) Änderung der Satzung;<br />

bb) Auflösung der <strong>Stiftung</strong>.<br />

b) Dem Leitungsorgan bleiben folgende Rechte vorbehalten:<br />

aa) Vertretung der <strong>Stiftung</strong> bei notariellen Erklärungen.<br />

Bevollmächtigungen sind möglich.<br />

bb) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit,<br />

die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der <strong>Stiftung</strong> und ihres Vermögens<br />

hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate)<br />

sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten<br />

(z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).<br />

(3) Entscheidungen des <strong>Stiftung</strong>srates kann <strong>das</strong> Leitungsorgan der Kirchengem<strong>ein</strong>de/des Kirchenkreises<br />

aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gem<strong>ein</strong>nützigkeitsrechts<br />

oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.<br />

(4) Das Leitungsorgan der Kirchengem<strong>ein</strong>de/des Kirchenkreises und der <strong>Stiftung</strong>srat sollen<br />

sich um <strong>ein</strong>vernehmliches Handeln bemühen.


§ 10<br />

Anpassung an veränderte Verhältnisse<br />

Verändern sich die Verhältnisse derart, <strong>das</strong>s die Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks vom <strong>Stiftung</strong>srat<br />

nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er <strong>ein</strong>en neuen <strong>Stiftung</strong>szweck beschließen. Der<br />

Beschluss bedarf <strong>ein</strong>er Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des <strong>Stiftung</strong>srates und der Bestätigung<br />

durch <strong>das</strong> Leitungsorgan der Kirchengem<strong>ein</strong>de/des Kirchenkreises. Der neue <strong>Stiftung</strong>szweck<br />

hat gem<strong>ein</strong>nützig und evangelisch-kirchlich zu s<strong>ein</strong> und muss der Kirchengem<strong>ein</strong>de/dem<br />

Kirchenkreis zugute kommen.<br />

§ 11<br />

Auflösung der <strong>Stiftung</strong><br />

Der <strong>Stiftung</strong>srat kann dem zuständigen Organ der Kirchengem<strong>ein</strong>de/des Kirchenkreises die Auflösung<br />

der <strong>Stiftung</strong> mit <strong>ein</strong>er Mehrheit von drei Vierteln s<strong>ein</strong>er Mitglieder vorschlagen, wenn die<br />

Umstände es nicht mehr zulassen, den <strong>Stiftung</strong>szweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.<br />

§ 12<br />

Vermögensanfall bei Auflösung<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung der <strong>Stiftung</strong> fällt <strong>das</strong> Vermögen an die Kirchengem<strong>ein</strong>de . . . /den<br />

Kirchenkreis . . . , die/der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengem<strong>ein</strong>de/des<br />

Kirchenkreises zu verwenden hat.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

<strong>Die</strong>se Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch <strong>das</strong> Landeskirchenamt<br />

der <strong>Evangelische</strong>n Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich<br />

ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.<br />

37


MUSTER<br />

Satzung für <strong>ein</strong>e kirchliche Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftung<br />

<strong>ein</strong>er Kirchengem<strong>ein</strong>de<br />

S A T Z U N G<br />

für die . . . (Name der <strong>Stiftung</strong>),<br />

kirchliche Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftung für die Kirchengem<strong>ein</strong>de . . .<br />

Das Presbyterium der Kirchengem<strong>ein</strong>de . . . hat durch Beschluss vom . . . die . . . <strong>Stiftung</strong> errichtet<br />

und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der <strong>Stiftung</strong> ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen<br />

Arbeit in der Kirchengem<strong>ein</strong>de. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengem<strong>ein</strong>de<br />

<strong>ein</strong> <strong>Stiftung</strong>skapital in Höhe von . . . DM zur Verfügung gestellt.<br />

Über ihre <strong>eigene</strong> fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die <strong>Stiftung</strong> zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft<br />

von Gem<strong>ein</strong>degliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu<br />

wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.<br />

Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Kirchengem<strong>ein</strong>de . . . fördern wollen,<br />

sind herzlich <strong>ein</strong>geladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden<br />

dieses <strong>Werk</strong> zu unterstützen.<br />

§ 1<br />

Name, Rechtsform, Sitz der <strong>Stiftung</strong><br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> <strong>trägt</strong> den Namen . . . Sie ist <strong>ein</strong>e kirchliche Gem<strong>ein</strong>schaftsstiftung für die Kirchengem<strong>ein</strong>de<br />

. . .<br />

(2) Sie ist <strong>ein</strong>e unselbstständige, kirchliche <strong>Stiftung</strong> des bürgerlichen Rechts mit Sitz in . . .<br />

§ 2<br />

Gem<strong>ein</strong>nütziger, kirchlicher Zweck<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gem<strong>ein</strong>nützige und kirchliche Zwecke<br />

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

(2) Zweck der <strong>Stiftung</strong> ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen<br />

Arbeit der Kirchengem<strong>ein</strong>de . . .<br />

39


40<br />

(3) Der <strong>Stiftung</strong>szweck wird verwirklicht insbesondere durch (z. B.)<br />

– die Unterstützung der Jugendarbeit,<br />

– die Unterstützung des Kindergartens,<br />

– die Förderung kirchlich-kultureller Angebote,<br />

– die Unterstützung der Unterhaltung von/der (denkmalwerten) Kirche/n und anderer<br />

kirchlicher Gebäude,<br />

– (ggf. andere oder weitere Zwecke, z. B. Förderung der Friedhofs- und Bestattungskultur,<br />

wenn die Verwaltung von Grablegaten o. ä. übernommen werden soll).<br />

(4) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

(5) <strong>Die</strong> Mittel der <strong>Stiftung</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />

<strong>Die</strong> Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben k<strong>ein</strong>en Rechtsanspruch auf Zuwendungen<br />

aus Mitteln der <strong>Stiftung</strong>.<br />

§ 3<br />

<strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

(1) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen be<strong>trägt</strong> zunächst . . . DM. Es wird als Sondervermögen der Kirchengem<strong>ein</strong>de<br />

. . . verwaltet.<br />

(2) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist in s<strong>ein</strong>em Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.<br />

(3) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. <strong>Die</strong> Zustiftungen<br />

können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können<br />

auf Beschluss des <strong>Stiftung</strong>srates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert<br />

werden.<br />

(4) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige <strong>Stiftung</strong>en<br />

als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von <strong>Stiftung</strong>sfonds<br />

übernehmen.<br />

§ 4<br />

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen<br />

(1) <strong>Die</strong> Erträge des <strong>Stiftung</strong>svermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen<br />

sind zur Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szweckes zu verwenden.<br />

(2) Bei Zustiftungen von DM 10.000,- und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter <strong>ein</strong><br />

konkretes satzungskonformes Projekt benennen, <strong>das</strong> aus den Beträgen dieser Zustiftung<br />

gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße<br />

Fördermaßnahmen zu verwenden.<br />

(3) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> kann ihre Mittel ganz oder teilweise <strong>ein</strong>er Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich<br />

ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu<br />

können.


(4) Es darf k<strong>ein</strong>e Person durch Ausgaben, die dem Zweck der <strong>Stiftung</strong> fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 5<br />

Zweckgebundene Zuwendungen<br />

(1) Der <strong>Stiftung</strong> können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> wird<br />

diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des <strong>Stiftung</strong>szweckes verwenden.<br />

(2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der <strong>Stiftung</strong>srat, so weit in<br />

dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.<br />

§ 6<br />

Rechtsstellung der Begünstigten<br />

Den durch die <strong>Stiftung</strong> Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung <strong>ein</strong> Rechtsanspruch auf<br />

Leistungen der <strong>Stiftung</strong> nicht zu.<br />

(1) Organ der <strong>Stiftung</strong> ist der <strong>Stiftung</strong>srat.<br />

§ 7<br />

<strong>Stiftung</strong>srat<br />

(2) Der <strong>Stiftung</strong>srat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie<br />

müssen die Befähigung zum Amt <strong>ein</strong>er Presbyterin oder <strong>ein</strong>es Presbyters haben. Mindestens<br />

<strong>ein</strong> Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.<br />

(3) Der <strong>Stiftung</strong>srat wählt aus s<strong>ein</strong>er Mitte <strong>ein</strong>e Vorsitzende oder <strong>ein</strong>en Vorsitzenden und<br />

deren oder dessen Stellvertretung.<br />

(4) <strong>Die</strong> Amtszeit der Mitglieder des <strong>Stiftung</strong>srates be<strong>trägt</strong> vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.<br />

Mitglieder des <strong>Stiftung</strong>srates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen<br />

werden.<br />

(5) <strong>Die</strong> Mitglieder des <strong>Stiftung</strong>srates sind ehrenamtlich für die <strong>Stiftung</strong> tätig. Ihnen dürfen<br />

k<strong>ein</strong>e Vermögensvorteile zugewendet werden.<br />

(6) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung<br />

für Presbyterien sinngemäß.<br />

(7) Der <strong>Stiftung</strong>srat tritt mindestens <strong>ein</strong>mal jährlich zusammen.<br />

§ 8<br />

Rechte und Pflichten des <strong>Stiftung</strong>srates<br />

Der <strong>Stiftung</strong>srat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich<br />

zu erfüllen. S<strong>ein</strong>e Aufgaben sind insbesondere<br />

41


42<br />

a) die Verwaltung des <strong>Stiftung</strong>svermögens <strong>ein</strong>schließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung<br />

des Jahresabschlusses, so weit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises<br />

. . . bzw. <strong>ein</strong>er Mitarbeiterin oder <strong>ein</strong>em Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;<br />

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des <strong>Stiftung</strong>svermögens;<br />

c) die Fertigung <strong>ein</strong>es ausführlichen Jahresberichtes <strong>ein</strong>schließlich des Nachweises der Mittelverwendung<br />

zur Vorlage an <strong>das</strong> Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter;<br />

d) die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu <strong>ein</strong>er Zusammenkunft.<br />

§ 9<br />

Rechtsstellung des Presbyteriums<br />

(1) Unbeschadet der Rechte des <strong>Stiftung</strong>srates wird die Gesamtleitung der <strong>Stiftung</strong> vom<br />

Presbyterium wahrgenommen.<br />

(2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:<br />

a) Vertretung der <strong>Stiftung</strong> bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;<br />

b) Änderung der Satzung;<br />

c) Auflösung der <strong>Stiftung</strong>;<br />

d) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die<br />

in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der <strong>Stiftung</strong> und ihres Vermögens hinausgehen.<br />

Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle<br />

aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten<br />

und Erbschaften).<br />

(3) Entscheidungen des <strong>Stiftung</strong>srates kann <strong>das</strong> Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese<br />

Satzung, die Bestimmungen des Gem<strong>ein</strong>nützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften<br />

verstoßen.<br />

(4) Presbyterium und <strong>Stiftung</strong>srat sollen sich um <strong>ein</strong>vernehmliches Handeln bemühen.<br />

§ 10<br />

Anpassung an veränderte Verhältnisse<br />

Verändern sich die Verhältnisse derart, <strong>das</strong>s die Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks vom <strong>Stiftung</strong>srat<br />

nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er <strong>ein</strong>en neuen <strong>Stiftung</strong>szweck beschließen. Der<br />

Beschluss bedarf <strong>ein</strong>er Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des <strong>Stiftung</strong>srates und der Bestätigung<br />

durch <strong>das</strong> Presbyterium. Der neue <strong>Stiftung</strong>szweck hat gem<strong>ein</strong>nützig und evangelischkirchlich<br />

zu s<strong>ein</strong> und muss der Kirchengem<strong>ein</strong>de zugute kommen.


§ 11<br />

Auflösung der <strong>Stiftung</strong><br />

Der <strong>Stiftung</strong>srat kann dem Presbyterium die Auflösung der <strong>Stiftung</strong> mit <strong>ein</strong>er Mehrheit von drei<br />

Vierteln s<strong>ein</strong>er Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den <strong>Stiftung</strong>szweck<br />

dauernd und nachhaltig zu erfüllen.<br />

§ 12<br />

Vermögensanfall bei Auflösung<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung der <strong>Stiftung</strong> fällt <strong>das</strong> Vermögen an die Kirchengem<strong>ein</strong>de . . . , die<br />

es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengem<strong>ein</strong>de zu verwenden hat.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

<strong>Die</strong>se Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch <strong>das</strong> Landeskirchenamt<br />

der <strong>Evangelische</strong>n Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich<br />

ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.<br />

43


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />

§ 80 [Entstehung <strong>ein</strong>er rechtsfähigen <strong>Stiftung</strong>]<br />

Zur Entstehung <strong>ein</strong>er rechtsfähigen <strong>Stiftung</strong> ist außer dem <strong>Stiftung</strong>sgeschäfte die Genehmigung<br />

des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die <strong>Stiftung</strong> ihren Sitz haben soll.<br />

Soll die <strong>Stiftung</strong> ihren Sitz nicht in <strong>ein</strong>em Bundesstaate haben, so ist die Genehmigung des<br />

Bundesrats erforderlich. Als Sitz der <strong>Stiftung</strong> gilt, wenn nicht <strong>ein</strong> anderes bestimmt ist, der<br />

Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.<br />

§ 81 [<strong>Stiftung</strong>sgeschäft unter Lebenden; Form; Widerruf]<br />

(1) Das <strong>Stiftung</strong>sgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.<br />

(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt. Ist die Genehmigung<br />

bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber<br />

erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der<br />

Stifter <strong>das</strong> Gesuch bei der zuständigen Behörde <strong>ein</strong>gereicht oder im Falle der notariellen<br />

Beurkundung des <strong>Stiftung</strong>sgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der<br />

Einreichung betraut hat.<br />

§ 82 [Übergang des <strong>Stiftung</strong>svermögens]<br />

Wird die <strong>Stiftung</strong> genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, <strong>das</strong> in dem <strong>Stiftung</strong>sgeschäfte<br />

zugesicherte Vermögen auf die <strong>Stiftung</strong> zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung<br />

der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf die <strong>Stiftung</strong> über, sofern<br />

nicht aus dem <strong>Stiftung</strong>sgeschäfte sich <strong>ein</strong> anderer Wille des Stifters ergibt.<br />

§ 83 [<strong>Stiftung</strong> von Todes wegen]<br />

Besteht <strong>das</strong> <strong>Stiftung</strong>sgeschäft in <strong>ein</strong>er Verfügung von Todes wegen, so hat <strong>das</strong> Nachlaßgericht<br />

die Genehmigung <strong>ein</strong>zuholen, sofern sie nicht von den Erben oder dem Testamentsvollstrecker<br />

nachgesucht wird.<br />

§ 84 [Genehmigung nach Tod des Stifters]<br />

Wird die <strong>Stiftung</strong> erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen<br />

des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.<br />

§ 85 [Verfassung]<br />

<strong>Die</strong> Verfassung <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong> wird, soweit sie nicht auf Reichs- oder Landesgesetz beruht,<br />

durch <strong>das</strong> <strong>Stiftung</strong>sgeschäft bestimmt.<br />

§ 86 [Anwendung des Ver<strong>ein</strong>srechts]<br />

<strong>Die</strong> Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf <strong>Stiftung</strong>en<br />

entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch<br />

nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung<br />

der <strong>Stiftung</strong> von <strong>ein</strong>er öffentlichen Behörde geführt wird, <strong>ein</strong> anderes ergibt. <strong>Die</strong> Vorschriften<br />

des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden auf <strong>Stiftung</strong>en, deren Verwaltung von <strong>ein</strong>er<br />

öffentlichen Behörde geführt wird, k<strong>ein</strong>e Anwendung.<br />

45


46<br />

§ 87 [Zweckänderung; Aufhebung]<br />

(1) Ist die Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie <strong>das</strong> Gem<strong>ein</strong>wohl,<br />

so kann die zuständige Behörde der <strong>Stiftung</strong> <strong>ein</strong>e andere Zweckbestimmung<br />

geben oder sie aufheben.<br />

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen,<br />

insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des <strong>Stiftung</strong>svermögens dem<br />

Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten<br />

bleiben. <strong>Die</strong> Behörde kann die Verfassung der <strong>Stiftung</strong> ändern, soweit die Umwandlung des<br />

Zweckes es erfordert.<br />

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand<br />

der <strong>Stiftung</strong> gehört werden.<br />

§ 88 [Vermögensanfall]<br />

Mit dem Erlöschen der <strong>Stiftung</strong> fällt <strong>das</strong> Vermögen an die in der Verfassung bestimmten<br />

Personen. <strong>Die</strong> Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.


Kirchengesetz über rechtsfähige <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong>en des privaten Rechts<br />

(StiftG EKvW)<br />

Vom 4. November 1977<br />

(KABI. 1977 S. 145)<br />

mit den Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz über rechtsfähige<br />

<strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong>en des privaten Rechts vom 19. Dezember 1978 (KABI. 1979 S.43)<br />

<strong>Die</strong> Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:<br />

§ 1<br />

(1) <strong>Die</strong>ses Gesetz gilt für <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong>en, die ihren Sitz im Gebiet der <strong>Evangelische</strong>n<br />

Kirche von Westfalen haben.<br />

(2) <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong>en im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige <strong>Stiftung</strong>en des privaten<br />

Rechts, die von der Kirchenleitung als <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong>en anerkannt sind.<br />

(3) <strong>Die</strong> Anerkennung als <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong> erfolgt, wenn <strong>ein</strong>e <strong>Stiftung</strong> nach ihrer Satzung<br />

die Aufgabe hat, der Verkündigung und der Diakonie zu dienen.<br />

(4) <strong>Die</strong> Anerkennung <strong>ein</strong>er vor dem 1. Januar 1978 entstandenen <strong>Stiftung</strong> als <strong>Evangelische</strong><br />

<strong>Stiftung</strong> erfolgt mit deren Einwilligung.<br />

(5) <strong>Die</strong> anerkannten <strong>Stiftung</strong>en werden in <strong>das</strong> <strong>Stiftung</strong>sverzeichnis der <strong>Evangelische</strong>n Kirche<br />

von Westfalen aufgenommen. <strong>Die</strong> Anerkennung wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt<br />

gemacht.<br />

Ziffer 1 Verwaltungsvorschriften zum <strong>Stiftung</strong>sgesetz<br />

Zu § 1 Abs. 5:<br />

In <strong>das</strong> <strong>Stiftung</strong>sverzeichnis sind folgende Angaben über die <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong>en aufzunehmen:<br />

a) Name, Sitz und Zweck;<br />

b) Datum der Entstehung, der Satzung und der Anerkennung durch die Leitung der EKvW;<br />

c) vertretungsberechtigte Organe;<br />

d) Namen der Mitglieder der Organe;<br />

e) Ruhen der Aufsicht.<br />

Zur Eintragung in <strong>das</strong> <strong>Stiftung</strong>sverzeichnis sind dem Landeskirchenamt Name und Anschrift der<br />

gemäß § 3 StiftG EKvW in die Organe berufenen Mitglieder alsbald mitzuteilen; auch <strong>das</strong> Ausscheiden<br />

von Mitgliedern ist alsbald mitzuteilen.<br />

Demjenigen, der <strong>ein</strong> berechtigtes Interesse geltend macht, wird aus dem <strong>Stiftung</strong>sverzeichnis<br />

Auskunft erteilt.<br />

47


48<br />

§ 2<br />

(1) <strong>Die</strong> Aufgaben <strong>ein</strong>er <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong> sind nach Maßgabe ihrer Satzung und dieses<br />

Gesetzes wirksam und nachhaltig zu erfüllen.<br />

(2) Eine Satzungsänderung, Zweckänderung oder die Aufhebung <strong>ein</strong>er <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong><br />

sowie die Zusammenlegung oder der Zusammenschluß <strong>ein</strong>er <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong> mit<br />

<strong>ein</strong>er anderen <strong>Stiftung</strong> bedürfen der Einwilligung der Kirchenleitung, unbeschadet der Zuständigkeit<br />

der staatlichen <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde.<br />

Ziffer 2 Verwaltungsvorschriften zum <strong>Stiftung</strong>sgesetz<br />

Zu § 2 Abs. 2:<br />

Soweit im Rahmen des Verfahrens nach § 2 Abs. 2 StiftG EKvW staatliche Genehmigungen erforderlich<br />

sind, werden sie durch <strong>das</strong> Landeskirchenamt <strong>ein</strong>geholt.<br />

(1) In die Organe <strong>Evangelische</strong>r <strong>Stiftung</strong>en können berufen werden<br />

§ 3<br />

a) Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der<br />

<strong>Evangelische</strong>n Kirche in Deutschland vom 10.11.1976 (ABI. EKD, S. 389; KABI. EKvW<br />

1977, S. 26), denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirche <strong>das</strong><br />

Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht;<br />

b) Ordinierte Amtsträger.<br />

(2) Auf Einzelantrag kann die Kirchenleitung von den Erfordernissen des Absatzes 1 Ausnahmen<br />

zulassen. Im übrigen ist für die Berufung die <strong>Stiftung</strong>ssatzung maßgebend.<br />

Ziffer 3 Verwaltungsvorschriften zum <strong>Stiftung</strong>sgesetz<br />

Zu § 3:<br />

Zur Beratung der <strong>Stiftung</strong>sorgane können auch Personen hinzugezogen werden, die <strong>ein</strong>er Kirche<br />

angehören, die Mitglied der Arbeitsgem<strong>ein</strong>schaft Christlicher Kirchen in Nordrh<strong>ein</strong>-Westfalen<br />

ist. Sie können auch in beratenden Ausschüssen Mitglieder s<strong>ein</strong>.<br />

§ 4<br />

Für die Verwaltung <strong>Evangelische</strong>r <strong>Stiftung</strong>en oder für die Erfüllung ihrer Aufgaben können Mitarbeiter<br />

<strong>ein</strong>gestellt werden. <strong>Die</strong> Rechte und Pflichten der Mitarbeiter bestimmen sich nach dem<br />

in der <strong>Evangelische</strong>n Kirche von Westfalen geltenden <strong>Die</strong>nst- und Arbeitsrecht; auf Einzelantrag<br />

kann die Kirchenleitung für Gruppen von Mitarbeitern <strong>ein</strong>er <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong> Ausnahmen<br />

zulassen.


Ziffer 4 Verwaltungsvorschriften zum <strong>Stiftung</strong>sgesetz<br />

Zu § 4:<br />

<strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong>en, die dem Diakonischen <strong>Werk</strong> der EKvW angeschlossen sind, können anstelle<br />

des Arbeitsrechtes der EKvW die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen <strong>Werk</strong>es der<br />

EKD anwenden.<br />

Wenn <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong>en für Gruppen von Mitarbeitern <strong>das</strong> in der EKvW geltende <strong>Die</strong>nstund<br />

Arbeitsrecht oder die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen <strong>Werk</strong>es der EKD nicht anwenden<br />

wollen, ist die Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Gründe schriftlich beim Landeskirchenamt<br />

zu beantragen.<br />

§ 5<br />

(1) Für die Verwaltung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong>en ist die Ordnung für die Vermögens- und<br />

Finanzverwaltung der Kirchengem<strong>ein</strong>den, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengem<strong>ein</strong>den<br />

und Kirchenkreisen in der <strong>Evangelische</strong>n Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung)<br />

in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem<br />

Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong>en, die ihren Auftrag nach Art <strong>ein</strong>es Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkten wahrnehmen und vor dem 1. Januar 1978 entstanden<br />

sind, werden dann ordnungsgemäß verwaltet, wenn Bücher nach den Regeln der<br />

kaufmännischen Buchführung geführt, Jahresabschlüsse aufgestellt und diese Jahresabschlüsse<br />

unter Einbeziehung der Buchführung durch <strong>ein</strong>en Wirtschaftsprüfer oder <strong>ein</strong>e<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer) geprüft werden. <strong>Die</strong> Prüfung muß nach<br />

den allgem<strong>ein</strong> für die Jahresabschlußprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt werden<br />

und sich insbesondere auf die Ordnungsgemäßheit des Rechnungswesens und der<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse erstrecken.<br />

§ 6<br />

(1) Das Vermögen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong>en ist entsprechend ihrer Satzung ungeschmälert<br />

zu erhalten.<br />

(2) Das Vermögen darf vorübergehend für die Aufgaben <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong> in Anspruch genommen<br />

werden, wenn es für die Lebensfähigkeit der <strong>Stiftung</strong> notwendig ist und wenn zu erwarten<br />

ist, daß durch Gewinne aus der Tätigkeit der <strong>Stiftung</strong> <strong>das</strong> <strong>Stiftung</strong>svermögen in<br />

Höhe des ursprünglichen Wertes erhalten bleibt oder wieder angesammelt werden kann.<br />

(3) Das Vermögen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong>en ist von anderen Vermögen getrennt zu<br />

halten.<br />

(4) <strong>Die</strong> <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong>en haben die Erträge der <strong>Stiftung</strong>svermögen und die Zuwendungen<br />

entsprechend ihren Aufgaben zu verwenden. Soweit die Erträge der <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

sowie der Zuwendungen oder Teile davon nicht den Aufgaben der <strong>Stiftung</strong>en<br />

gemäß verwandt werden können, sind sie den <strong>Stiftung</strong>svermögen zuzuführen.<br />

49


50<br />

§ 7<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong>en unterliegen der Aufsicht des Landeskirchenamtes; es kann<br />

sich jederzeit über alle Angelegenheiten der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong>en unterrichten.<br />

(2) Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong>en, die sich dem Diakonischen<br />

<strong>Werk</strong> der <strong>Evangelische</strong>n Kirche von Westfalen angeschlossen haben, mit dessen<br />

Unterstützung und Beratung.<br />

(3) Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, daß <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong>en ihren Aufgaben<br />

gemäß nach Maßgabe kirchlichen und staatlichen Rechts verwaltet werden, daß den<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong>en die ihnen zustehenden Vermögen zufließen und daß die <strong>Stiftung</strong>svermögen<br />

und ihre Erträge den Aufgaben gemäß erhalten und verwendet werden.<br />

Durch die Aufsicht soll den <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong>en zugleich Schutz und Fürsorge gewährt<br />

werden.<br />

Ziffer 5 Verwaltungsvorschriften zum <strong>Stiftung</strong>sgesetz<br />

Zu § 7:<br />

Dem Landeskirchenamt sind die Jahresrechnung oder die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung<br />

alsbald nach Jahresabschluß, der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

(Abschlußprüfer) alsbald nach Fertigstellung vorzulegen.<br />

Der nach den Bestimmungen des StiftG EKvW mit dem Landeskirchenamt zu führende Schriftwechsel<br />

ist direkt vorzulegen. Sofern <strong>das</strong> Landeskirchenamt die Unterstützung und Beratung<br />

des Diakonischen <strong>Werk</strong>es der EKvW in Anspruch nimmt, geschieht dies durch direkte Absprache.<br />

§ 8<br />

(1) <strong>Die</strong> Aufsicht kann durch Beschluß des Landeskirchenamtes nach Maßgabe der Absätze 3<br />

bis 5 widerruflich für ruhend erklärt werden, wenn durch die Satzung der <strong>Stiftung</strong> <strong>ein</strong><br />

Organ gebildet wird, <strong>das</strong> selbständig, unabhängig und ausschließlich die Verwaltung der<br />

<strong>Stiftung</strong> beaufsichtigt. Den Mitgliedern dieses Organs darf durch die <strong>Stiftung</strong> k<strong>ein</strong> anderer<br />

Auftrag übertragen worden s<strong>ein</strong>. Im übrigen gelten für die Berufung der Mitglieder die<br />

Vorschriften des § 3.<br />

(2) Das Ruhen der Aufsicht kann auch erklärt werden, wenn sich die <strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong><br />

dem Diakonischen <strong>Werk</strong> der <strong>Evangelische</strong>n Kirche von Westfalen angeschlossen hat.<br />

(3) Das Ruhen der Aufsicht ist zu widerrufen, wenn nicht mehr gewährleistet ersch<strong>ein</strong>t, daß<br />

<strong>das</strong> <strong>Stiftung</strong>svermögen oder s<strong>ein</strong>e Erträge gemäß dem <strong>Stiftung</strong>sauftrag erhalten oder verwandt<br />

werden.<br />

(4) Der Beschluß über <strong>das</strong> Ruhen der Aufsicht oder s<strong>ein</strong> Widerruf wird durch Bekanntgabe im<br />

Kirchlichen Amtsblatt mit dem sechsten Tage nach der Ausgabe des Blattes wirksam.<br />

(5) Von dem Ruhen der Aufsicht bleiben die in den Vorschriften der §§ 7 Absatz 1, 9 Abs. 1,<br />

Ziffern 1, 4 und 5 enthaltenen Aufsichtsbefugnisse unberührt.


Ziffer 6 Verwaltungsvorschriften zum <strong>Stiftung</strong>sgesetz<br />

Zu § 8 Abs. 2:<br />

Das Ruhen der Aufsicht nach § 8 Abs. 2 StiftG EKvW kann nur erklärt werden, wenn sich die<br />

<strong>Evangelische</strong> <strong>Stiftung</strong> gegenüber dem Landeskirchenamt ausdrücklich verpflichtet, entsprechend<br />

den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Ziffer 7 der Satzung des Diakonischen <strong>Werk</strong>es vom<br />

27.4.1977 zu verfahren.<br />

§ 9<br />

(1) Der Genehmigung durch <strong>das</strong> Landeskirchenamt bedürfen<br />

1. Vermögensumschichtungen, die die <strong>Stiftung</strong> in ihrer Leistungsfähigkeit be<strong>ein</strong>trächtigen<br />

können,<br />

2. die Annahme von Zuwendungen, die unter die <strong>Stiftung</strong> nicht nur unerheblich belastenden<br />

Bedingungen oder Auflagen gemacht werden,<br />

3. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,<br />

4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die <strong>ein</strong>en besonderen wissenschaftlichen,<br />

geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,<br />

5. Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der <strong>Stiftung</strong> Befugte im Namen der <strong>Stiftung</strong> mit<br />

sich im <strong>eigene</strong>n Namen oder als Vertreter <strong>ein</strong>es Dritten vornimmt.<br />

(2) Genehmigungspflichtige Vorhaben sind dem Landeskirchenamt rechtzeitig anzuzeigen.<br />

(3) Das Landeskirchenamt kann <strong>das</strong> Vorhaben innerhalb <strong>ein</strong>es Monats nach Eingang der Anzeige<br />

beanstanden. Das beanstandete Vorhaben kann vom Landeskirchenamt innerhalb<br />

<strong>ein</strong>er weiteren Frist von <strong>ein</strong>em Monat untersagt werden, wenn es die Satzung verletzen<br />

würde. Angezeigte Vorhaben, die nicht fristgemäß beanstandet oder untersagt werden,<br />

gelten als genehmigt.<br />

Das Landeskirchenamt kann verlangen, daß untersagte, aber bereits getroffene Maßnahmen<br />

rückgängig gemacht werden.<br />

Ziffer 7 Verwaltungsvorschriften zum <strong>Stiftung</strong>sgesetz<br />

Zu § 9:<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 StiftG EKvW sind im <strong>ein</strong>zelnen genehmigungspflichtig<br />

– die Beteiligung der <strong>Stiftung</strong> an <strong>ein</strong>em wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere<br />

der Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und<br />

zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugesellschaften;<br />

– der Beitritt zu <strong>ein</strong>em Ver<strong>ein</strong>, der Einrichtungen unterhält, die nach betriebswirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkten zu leiten sind;<br />

– die Übertragung der Verwaltung <strong>Evangelische</strong>r <strong>Stiftung</strong>en an Dritte;<br />

51


52<br />

– die Aufnahme von Kassenkrediten, deren Höhe mehr als 10 % der Bilanzsumme des<br />

Vorjahres be<strong>trägt</strong>;<br />

– die Durchführung von Baumaßnahmen, deren Kosten mehr als 10 % der Bilanzsumme<br />

des Vorjahres betragen;<br />

– die Gewährung von Darlehen, wenn <strong>das</strong> ausgeliehene Kapital im Einzelfall mehr als<br />

30.000,- DM übersteigt.<br />

§ 10<br />

(1) Trifft <strong>ein</strong> Organ <strong>ein</strong>er <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong> <strong>ein</strong>e durch dieses Gesetz oder <strong>ein</strong>e durch die<br />

Satzung gebotene Maßnahme nicht, so kann <strong>das</strong> Landeskirchenamt anordnen, daß es <strong>das</strong><br />

Erforderliche veranlaßt. Das Landeskirchenamt hat die zu treffenden Maßnahmen zu bezeichnen.<br />

(2) Hat sich <strong>ein</strong> Mitglied <strong>ein</strong>es <strong>Stiftung</strong>sorgans <strong>ein</strong>er groben Pflichtverletzung schuldig gemacht<br />

oder ist es zur ordnungsmäßigen Erfüllung s<strong>ein</strong>er Obliegenheiten nicht fähig, so<br />

kann <strong>das</strong> Landeskirchenamt die Abberufung dieses Mitgliedes und die Berufung <strong>ein</strong>es anderen<br />

anordnen. Es kann dem Mitglied die Wahrnehmung s<strong>ein</strong>er Geschäfte <strong>ein</strong>stweilen<br />

untersagen.<br />

§ 11<br />

Reichen die Befugnisse des Landeskirchenamtes nach § 7 nicht aus, <strong>ein</strong>en geordneten Gang der<br />

Verwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, so kann es die Durchführung s<strong>ein</strong>er Beschlüsse<br />

und Anordnungen <strong>ein</strong>em von ihm zu bestellenden Sachwalter der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong><br />

übertragen. S<strong>ein</strong> Aufgabenbereich und s<strong>ein</strong>e Vollmacht sind in <strong>ein</strong>er Bestallungsurkunde<br />

festzulegen.<br />

§ 12<br />

Erlangt <strong>das</strong> Landeskirchenamt von <strong>ein</strong>em Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche<br />

<strong>ein</strong>er <strong>Evangelische</strong>n <strong>Stiftung</strong> gegen Mitglieder ihrer <strong>Stiftung</strong>sorgane begründen könnte, so kann<br />

es der <strong>Stiftung</strong> <strong>ein</strong>en besonderen Vertreter zur Klärung und Durchsetzung solcher Ansprüche bestellen.<br />

§ 13<br />

(1) Gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes und der Kirchenleitung nach diesem Gesetz<br />

ist die Anrufung der Verwaltungskammer zulässig. <strong>Die</strong>se entscheidet endgültig.<br />

(2) <strong>Die</strong> Einlegung <strong>ein</strong>es Rechtsbehelfs hat k<strong>ein</strong>e aufschiebende Wirkung.<br />

§ 14<br />

<strong>Die</strong> nach den Bestimmungen des <strong>Stiftung</strong>sgesetzes für <strong>das</strong> Land Nordrh<strong>ein</strong>-Westfalen (StiftG<br />

NW) vom 21. Juni 1977 (GV NW S. 274) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmende kirchliche<br />

Behörde ist <strong>das</strong> Landeskirchenamt.


§ 15<br />

Das Landeskirchenamt kann zu diesem Gesetz Verwaltungsvorschriften erlassen.<br />

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.<br />

§ 16<br />

53


Auszug aus dem <strong>Stiftung</strong>sgesetz Nordrh<strong>ein</strong>-Westfalen (StiftG NW)<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Selbständige <strong>Stiftung</strong>en im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen <strong>Stiftung</strong>en des<br />

privaten Rechts.<br />

(2) Unselbständige <strong>Stiftung</strong>en im Sinne dieses Gesetzes sind Vermögenswerte, deren sich der<br />

Stifter zugunsten <strong>ein</strong>es uneigennützigen auf die Dauer angelegten Zwecks entäußert, der<br />

nach s<strong>ein</strong>em Willen durch <strong>ein</strong>en anderen treuhänderisch zu erfüllen ist.<br />

(4) Kirchliche <strong>Stiftung</strong>en im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige <strong>Stiftung</strong>en, deren Zweck<br />

es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die nach dem Willen des Stifters<br />

von <strong>ein</strong>er Kirche verwaltet oder beaufsichtigt werden. Den kirchlichen <strong>Stiftung</strong>en sind<br />

gleichgestellt die entsprechenden <strong>Stiftung</strong>en zum Zwecke der Erfüllung von Aufgaben<br />

<strong>ein</strong>er öffentlich-rechtlichen Religions- oder <strong>ein</strong>er öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgem<strong>ein</strong>schaft.<br />

§ 4 Genehmigung<br />

(4) <strong>Die</strong> Genehmigung <strong>ein</strong>er <strong>Stiftung</strong> als kirchliche <strong>Stiftung</strong> bedarf der Zustimmung der von<br />

der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen<br />

<strong>Stiftung</strong>en gleichgestellten <strong>Stiftung</strong>en.<br />

§ 5 <strong>Stiftung</strong>sgeschäft<br />

(1) Das <strong>Stiftung</strong>sgeschäft soll mindestens deutlich machen<br />

1. den Namen der <strong>Stiftung</strong>,<br />

2. den Sitz und den Zweck der <strong>Stiftung</strong>,<br />

3. die Organe der <strong>Stiftung</strong> sowie deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse,<br />

4. <strong>das</strong> Vermögen der <strong>Stiftung</strong>,<br />

5. die Verwendung der Erträge des <strong>Stiftung</strong>svermögens und, falls dieses Vermögen selbst<br />

für den <strong>Stiftung</strong>szweck verwendet werden darf, die Voraussetzungen hierfür.<br />

(2) Das <strong>Stiftung</strong>sgesetz soll ferner Bestimmungen enthalten über<br />

1. die Rechtsstellung der durch die <strong>Stiftung</strong> Begünstigten,<br />

2. die Anpassung der <strong>Stiftung</strong> an veränderte Verhältnisse,<br />

3. die Auflösung der <strong>Stiftung</strong>,<br />

4. den Anfall des Vermögens bei Erlöschen der <strong>Stiftung</strong>.<br />

(3) <strong>Die</strong> Bestimmungen des <strong>Stiftung</strong>sgeschäftes sollen in <strong>ein</strong>er Satzung zusammengefaßt werden.<br />

<strong>Die</strong> Satzung kann weitere Vorschriften enthalten.<br />

55


56<br />

§ 7 Erhaltung des <strong>Stiftung</strong>svermögens<br />

(1) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, ungeschmälert<br />

zu erhalten. Hiervon kann abgesehen werden, wenn anders der Stifterwille nicht<br />

zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der <strong>Stiftung</strong> dadurch nicht wesentlich be<strong>ein</strong>trächtigt<br />

wird; die Zustimmung der <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde ist erforderlich.<br />

(2) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.<br />

§ 9 Kosten<br />

(1) <strong>Die</strong> Kosten der Verwaltung sind so gering wie möglich zu halten.<br />

(2) Ist <strong>ein</strong>e Behörde mit der Verwaltung befaßt, so hat die <strong>Stiftung</strong> nur die notwendigen und<br />

sachlichen Verwaltungskosten zu erstatten.<br />

§ 10 Buchführung, Jahresabschluß<br />

(1) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong> ist zur Führung von Büchern und zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet.<br />

Betreibt die <strong>Stiftung</strong> <strong>ein</strong> erwerbswirtschaftliches Unternehmen, so hat sie den<br />

Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung durch <strong>ein</strong>en Wirtschaftsprüfer oder<br />

<strong>ein</strong>e Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer) prüfen zu lassen. <strong>Die</strong> Prüfung des<br />

Jahresabschlusses wird nach den allgem<strong>ein</strong> für die Jahresabschlußprüfung geltenden<br />

Grundsätzen durchgeführt. <strong>Die</strong> Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit<br />

des Rechnungswesens.<br />

(2) <strong>Stiftung</strong>en mit geringem Vermögen können von der Prüfung durch <strong>ein</strong>en Abschlußprüfer<br />

absehen. <strong>Die</strong> Zustimmung der <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde ist erforderlich.<br />

(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungsjahr <strong>das</strong> Kalenderjahr.<br />

§ 21 Genehmigung<br />

(1) Der Genehmigung der <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde bedürfen:<br />

1. Vermögensumschichtungen, die die <strong>Stiftung</strong> in ihrer Leistungsfähigkeit be<strong>ein</strong>trächtigen<br />

können,<br />

2. die Annahme von Zuwendungen, die unter die <strong>Stiftung</strong> nicht nur unerheblich belastenden<br />

Bedingungen oder Auflagen gemacht werden,<br />

3. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,<br />

4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die <strong>ein</strong>en besonderen wissenschaftlichen,<br />

geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,<br />

5. Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der <strong>Stiftung</strong> Befugte im Namen der <strong>Stiftung</strong><br />

mit sich im <strong>eigene</strong>n Namen oder als Vertreter <strong>ein</strong>es Dritten vornimmt.<br />

(2) Genehmigungspflichtige Vorhaben sind der <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde rechtzeitig vorher<br />

anzuzeigen.


(3) <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde kann <strong>das</strong> Vorhaben innerhalb <strong>ein</strong>es Monats nach Anzeige<br />

beanstanden. Das beanstandete Vorhaben kann von der <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde innerhalb<br />

<strong>ein</strong>er weiteren Frist von <strong>ein</strong>em Monat untersagt werden, wenn es den Willen des Stifters<br />

verletzen würde. Angezeigte Vorhaben, die nicht fristgemäß beanstandet oder untersagt<br />

werden, gelten als genehmigt. <strong>Die</strong> <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde kann verlangen, daß<br />

untersagte, aber bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.<br />

§ 26 <strong>Stiftung</strong>sverzeichnis, Auskunfterteilung<br />

(1) Der Regierungspräsident führt <strong>ein</strong> Verzeichnis der selbständigen <strong>Stiftung</strong>en s<strong>ein</strong>es Bezirks.<br />

(2) Demjenigen, der <strong>ein</strong> berechtigtes Interesse geltend macht, ist aus dem <strong>Stiftung</strong>sverzeichnis<br />

Auskunft über Name, Sitz, Zweck und vertretungsberechtigte Organe der <strong>Stiftung</strong> zu<br />

erteilen.<br />

57


Auszug aus der Abgabenordnung (AO)<br />

§ 51 Allgem<strong>ein</strong>es<br />

Gewährt <strong>das</strong> Gesetz <strong>ein</strong>e Steuervergünstigung, weil <strong>ein</strong>e Körperschaft ausschließlich und unmittelbar<br />

gem<strong>ein</strong>nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt,<br />

so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenver<strong>ein</strong>igungen<br />

und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu<br />

verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als<br />

selbständige Steuerobjekte.<br />

§ 52 Gem<strong>ein</strong>nützige Zwecke<br />

(1) Eine Körperschaft verfolgt gem<strong>ein</strong>nützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist,<br />

die Allgem<strong>ein</strong>heit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.<br />

Eine Förderung der Allgem<strong>ein</strong>heit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die<br />

Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu <strong>ein</strong>er Familie<br />

oder zur Belegschaft <strong>ein</strong>es Unternehmens, oder infolge s<strong>ein</strong>er Abgrenzung, insbesondere<br />

nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur kl<strong>ein</strong> s<strong>ein</strong> kann. Eine<br />

Förderung der Allgem<strong>ein</strong>heit liegt nicht all<strong>ein</strong> deswegen vor, weil <strong>ein</strong>e Körperschaft ihre<br />

Mittel <strong>ein</strong>er Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.<br />

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgem<strong>ein</strong>heit anzuerkennen<br />

insbesondere:<br />

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur,<br />

der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts-<br />

und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,<br />

2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des<br />

Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als Sport,<br />

3. die allgem<strong>ein</strong>e Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen<br />

staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt<br />

sind,<br />

4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kl<strong>ein</strong>gärtnerei, des traditionellen<br />

Brauchtums <strong>ein</strong>schließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten-<br />

und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.<br />

§ 53 Mildtätige Zwecke<br />

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen<br />

selbstlos zu unterstützen,<br />

1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer<br />

angewiesen sind oder<br />

2. deren Bezüge nicht höher sind als <strong>das</strong> Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne<br />

des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim All<strong>ein</strong>stehenden oder Haushaltsvorstand<br />

tritt an die Stelle des Vierfachen <strong>das</strong> Fünffache des Regelsatzes. <strong>Die</strong>s gilt nicht für Per-<br />

59


60<br />

sonen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und<br />

denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche<br />

Lage aus besonderen Gründen zu <strong>ein</strong>er Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge<br />

oder <strong>das</strong> Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser<br />

Vorschrift sind<br />

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und<br />

b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der All<strong>ein</strong>stehende<br />

oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen<br />

haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe und bis zur Höhe der<br />

Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen<br />

sozialhilfeberechtigt wären. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.<br />

§ 54 Kirchliche Zwecke<br />

(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, <strong>ein</strong>e<br />

Religionsgem<strong>ein</strong>schaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.<br />

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung<br />

von Gotteshäusern und kirchlichen Gem<strong>ein</strong>dehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten,<br />

die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung<br />

und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens,<br />

die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und<br />

Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.<br />

§ 55 Selbstlosigkeit<br />

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke<br />

– verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:<br />

1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />

<strong>Die</strong> Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen<br />

k<strong>ein</strong>e Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch k<strong>ein</strong>e sonstigen Zuwendungen<br />

aus Mitteln der Körperschaft erhalten. <strong>Die</strong> Körperschaft darf ihre Mittel<br />

weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer<br />

Parteien verwenden.<br />

2. <strong>Die</strong> Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der<br />

Körperschaft nicht mehr als ihre <strong>ein</strong>gezahlten Kapitalanteile und den gem<strong>ein</strong>en Wert<br />

ihrer geleisteten Sach<strong>ein</strong>lagen zurückerhalten.<br />

3. <strong>Die</strong> Körperschaft darf k<strong>ein</strong>e Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft<br />

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen<br />

Zwecks darf <strong>das</strong> Vermögen der Körperschaft, soweit es die <strong>ein</strong>gezahlten Kapitalanteile<br />

der Mitglieder und den gem<strong>ein</strong>en Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sach<strong>ein</strong>lagen<br />

übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der<br />

Vermögensbindung).


5. <strong>Die</strong> Körperschaft muß ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung<br />

der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen,<br />

die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben,<br />

wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluß folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr<br />

für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />

(2) Bei der Ermittlung des gem<strong>ein</strong>en Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse<br />

zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sach<strong>ein</strong>lagen geleistet worden sind.<br />

(3) <strong>Die</strong> Vorschriften, die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten<br />

bei <strong>Stiftung</strong>en für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe,<br />

daß bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes<br />

aus <strong>ein</strong>em Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind,<br />

an die Stelle des gem<strong>ein</strong>en Werts der Buchwert der Entnahme tritt.<br />

§ 56 Ausschließlichkeit<br />

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn <strong>ein</strong>e Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke verfolgt.<br />

§ 57 Unmittelbarkeit<br />

(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke,<br />

wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen,<br />

wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen<br />

Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, <strong>das</strong> Wirken<br />

der Hilfsperson wie <strong>eigene</strong>s Wirken der Körperschaft anzusehen ist.<br />

(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefaßt sind, wird<br />

<strong>ein</strong>er Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.<br />

§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen<br />

<strong>Die</strong> Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß<br />

1. <strong>ein</strong>e Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke <strong>ein</strong>er<br />

anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch<br />

<strong>ein</strong>e Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft,<br />

2. <strong>ein</strong>e Körperschaft ihre Mittel teilweise <strong>ein</strong>er anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft<br />

oder <strong>ein</strong>er Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten<br />

Zwecken zuwendet,<br />

3. <strong>ein</strong>e Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen<br />

für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,<br />

4. <strong>ein</strong>e Körperschaft ihr gehörende Räume <strong>ein</strong>er anderen steuerbegünstigten Körperschaft<br />

zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überläßt,<br />

61


62<br />

5. <strong>ein</strong>e <strong>Stiftung</strong> <strong>ein</strong>en Teil, jedoch höchstens <strong>ein</strong> Drittel ihres Einkommens dazu verwendet,<br />

um in angemessener Weise den Stifter und s<strong>ein</strong>e nächsten Angehörigen zu unterhalten,<br />

ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,<br />

6. <strong>ein</strong>e Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise <strong>ein</strong>er Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich<br />

ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen<br />

zu können,<br />

7. a) <strong>ein</strong>e Körperschaft höchstens <strong>ein</strong> Drittel des Überschusses der Einnahmen über die<br />

Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 vom Hundert<br />

ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel <strong>ein</strong>er freien<br />

Rücklage zuführt,<br />

b) <strong>ein</strong>e Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der<br />

prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses<br />

verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr<br />

oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,<br />

8. <strong>ein</strong>e Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer<br />

steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,<br />

9. <strong>ein</strong> Sportver<strong>ein</strong> neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,<br />

10. <strong>ein</strong>e von <strong>ein</strong>er Gebietskörperschaft errichtete <strong>Stiftung</strong> zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten<br />

Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,<br />

11. <strong>ein</strong>e Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:<br />

a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser k<strong>ein</strong>e Verwendung für den laufenden<br />

Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,<br />

b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, daß sie zur Ausstattung<br />

der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt<br />

sind,<br />

c) Zuwendungen aufgrund <strong>ein</strong>es Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem<br />

Spendenaufruf ersichtlich ist, daß Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten<br />

werden,<br />

d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,<br />

12. <strong>ein</strong>e <strong>Stiftung</strong> im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse<br />

aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

(§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt.<br />

§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung<br />

<strong>Die</strong> Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem <strong>Stiftung</strong>sgeschäft oder<br />

der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft<br />

verfolgt, daß dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und daß er<br />

ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muß diesen<br />

Satzungsbestimmungen entsprechen.<br />

§ 60 Anforderungen an die Satzung<br />

(1) <strong>Die</strong> Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt s<strong>ein</strong>, daß<br />

aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für<br />

Steuervergünstigungen gegeben sind.


(2) <strong>Die</strong> Satzung muß den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei<br />

der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei<br />

den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.<br />

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64<br />

NOTIZEN


<strong>Evangelische</strong> Kirche von Westfalen<br />

Landeskirchenamt<br />

– <strong>Stiftung</strong>sberatung –<br />

Altstädter Kirchplatz 5 · 33602 Bielefeld<br />

Tel.: (05 21) 5 94-0 · Fax: (05 21) 5 94-1 29<br />

eMail: Sekretariat_DG5@lka.ekvw.de · Internet: www.ekvw.de

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