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Studieren mit Kind - Familien an der TU Clausthal

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<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong><br />

<strong>Kind</strong><br />

3<br />

1


Inhaltsverzeichnis<br />

Das Autorenteam ........................................................ 2<br />

Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ..................................... 3<br />

Während des Studiums .......................................... 3<br />

Während eines Urlaubssemesters............................ 5<br />

Bundesausbildungsför<strong>der</strong>ung (BAföG) .......................... 5<br />

Altersgrenze ........................................................... 5<br />

Schw<strong>an</strong>gerschaft .................................................... 5<br />

Verlängerung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer ............... 6<br />

Neuer BAföG-<strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag ................. 6<br />

Hilfe zum Studienabschluss ..................................... 7<br />

Elternzeit ..................................................................... 7<br />

Erziehungsgeld ........................................................... 9<br />

Elterngeld .................................................................. 10<br />

Einkommensgrenzen ............................................ 10<br />

<strong>Kind</strong>ergeld ................................................................. 11<br />

<strong>Kind</strong>erzuschlag .......................................................... 12<br />

Mutterschutzgesetz ................................................... 12<br />

Mutterschutzfristen ............................................... 13<br />

Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

..................................................................... 13<br />

Unterhaltsvorschuss ................................................... 13<br />

Urlaubssemester ........................................................ 14<br />

Wohngeld .................................................................. 15<br />

Beratung in Wohngeldfragen ................................. 15<br />

Wohngeld be<strong>an</strong>tragen .......................................... 15<br />

Das Autorenteam<br />

Michael Klink, Diplom-Pädagoge,<br />

ist stellvertreten<strong>der</strong><br />

Geschäftsführer des Studentenwerk<br />

Braunschweig in Lüneburg.<br />

Christi<strong>an</strong>e Giesert, Diplom-<br />

Sozialpädagogin, arbeitet<br />

als Sozialberaterin beim Studentenwerk<br />

Braunschweig<br />

in Hildesheim.<br />

Laut <strong>der</strong> 18. Sozialerhebung<br />

des Deutschen Studentenwerkes<br />

beläuft sich <strong>der</strong> Anteil<br />

<strong>der</strong> <strong>Studieren</strong>den, die<br />

gleichzeitig auch Eltern sind,<br />

7 %.<br />

Trotzdem ist es immer noch<br />

bittere Realität, dass im Studien-<br />

und Hochschulalltag zu<br />

wenig auf die beson<strong>der</strong>en Bedürfnisse <strong>Studieren</strong><strong>der</strong> <strong>mit</strong><br />

<strong>Kind</strong>ern eingeg<strong>an</strong>gen wird. Dies hat zw<strong>an</strong>gsläufig zur Folge,<br />

dass die Studienverläufe nicht so reibungslos sind wie<br />

bei kin<strong>der</strong>losen <strong>Studieren</strong>den. Wir möchten <strong>mit</strong> dieser Broschüre<br />

einen kleinen Beitrag zur Verbesserung <strong>der</strong> Situation<br />

studieren<strong>der</strong> Eltern leisten.<br />

Arbeitslosengeld II/Sozialgeld<br />

Während des Studiums<br />

Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine Unterhaltssicherungsleistung,<br />

die <strong>an</strong> erwerbsfähige Personen zwischen 15 und<br />

64 Jahren gezahlt wird, die ihren Unterhalt nicht aus Einkommen<br />

o<strong>der</strong> Vermögen decken können. Sozialgeld wird<br />

<strong>an</strong> <strong>mit</strong> ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende<br />

Angehörige (z.B. <strong>Kind</strong>er unter 15 Jahren) gezahlt,<br />

die selbst nicht erwerbsfähig sind. Diese Leistungen ersetzen<br />

im Prinzip die alte Arbeitslosen- und Sozialhilfe, geregelt<br />

werden sie in dem am 01.01.2005 im Rahmen des 4.<br />

Gesetzes für mo<strong>der</strong>ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

(auch Hartz IV gen<strong>an</strong>nt) eingeführten Sozialgesetzbuch II<br />

(SGB II). <strong>Studieren</strong>de können allerdings kein ALG II erhalten,<br />

da im SGB II ein Grundsatzausschluss formuliert (§ 7<br />

Abs. 5 und 6 SGB II) wurde: Wer sich in einer Ausbildung<br />

befindet, die dem Grunde nach BAföG-för<strong>der</strong>ungsfähig ist,<br />

k<strong>an</strong>n keine Leistungen nach SGB II beziehen (es kommt<br />

hier also nicht auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen<br />

<strong>an</strong>, son<strong>der</strong>n nur auf den <strong>Studieren</strong>denstatus).<br />

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die beson<strong>der</strong>s von <strong>Studieren</strong>den<br />

<strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>ern in Betracht gezogen werden sollten:<br />

• <strong>Kind</strong>er bis 15 Jahre haben, als Teil <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft<br />

<strong>mit</strong> ihren Eltern, einen Anspruch auf<br />

Sozialgeld, auch wenn diese als <strong>Studieren</strong>de von <strong>der</strong><br />

2 3


Ausschlussregelung be-<br />

För<strong>der</strong>ung bestehen und es besteht kein Anspruch auf<br />

troffen sind. <strong>Kind</strong>er über<br />

ALG II.<br />

15 Jahre bilden als Er-<br />

Während eines Urlaubssemesters (siehe Urlaubssemester)<br />

werbsfähige eine eigeneBedarfsgemein-<br />

Bundesausbildungsför<strong>der</strong>ung (BAföG)<br />

schaft und haben An-<br />

Für schw<strong>an</strong>gere Studentinnen bzw. studierende Eltern gibt<br />

spruch auf ALG II.<br />

es im BAföG einige Ausnahmeregelungen. Die wichtigsten<br />

• Ab <strong>der</strong> zwölften<br />

sind hier aufgeführt. Dennoch ist es empfehlenswert, sich<br />

Schw<strong>an</strong>gerschafts-<br />

vor <strong>der</strong> Antragstellung bei seiner/m zuständigen Sachbewoche<br />

kommt ein<br />

arbeiter/in in <strong>der</strong> Studienfin<strong>an</strong>zierung ( BAföG-Amt) bera-<br />

Mehrbedarfszuschlag für schw<strong>an</strong>gerschaftsbedingt ten zu lassen.<br />

erhöhten Bedarf (z. B. Ernährung, Körperpflege o<strong>der</strong><br />

Altersgrenze<br />

zusätzliches Fahrgeld) in Betracht. Auch dieser k<strong>an</strong>n<br />

trotz Grundsatzausschluss be<strong>an</strong>tragt werden, da es<br />

sich um einen nicht ausbildungsgeprägten Bedarf h<strong>an</strong>delt.<br />

• Einen Mehrbedarf können auch Alleinerziehende be<strong>an</strong>tragen.<br />

• Es wird eine Beihilfe für Babyerstausstattung gewährt.<br />

• Bei Vorliegen eines beson<strong>der</strong>en Härtefalles und wenn<br />

es nicht möglich ist, durch einen Nebenjob zum eigenen<br />

Lebensunterhalt beizutragen (was bei Alleinerziehenden<br />

durchaus <strong>an</strong>genommen werden k<strong>an</strong>n), können<br />

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

bezogen werden, auch wenn m<strong>an</strong> sich in einer grundsätzlich<br />

BAföG-för<strong>der</strong>ungsfähigen Ausbildung befindet.<br />

Diese werden d<strong>an</strong>n allerdings in Form eines Darlehens<br />

ausgezahlt (Leistungen für Mehrbedarfe und Sozialgeld<br />

für das <strong>Kind</strong> werden aber weiterhin als Zuschuss<br />

gezahlt).<br />

• Wenn das Studium aus Kr<strong>an</strong>kheitsgründen o<strong>der</strong> infolge<br />

einer Schw<strong>an</strong>gerschaft länger als 3 Monate unterbrochen<br />

werden muss,<br />

k<strong>an</strong>n ALG II bezogen werden,<br />

da in diesem Fall<br />

dem Grunde nach kein<br />

BAföG-Anspruch mehr<br />

besteht (Eine Beurlaubung<br />

vom Studium ist<br />

dazu nicht nötig). Bei einer<br />

Dauer bis zu 3 Monaten<br />

bleibt die BAföG-<br />

Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsför<strong>der</strong>ungsgesetzes<br />

(BAföG) erhalten <strong>Studieren</strong>de, die bei Beginn des<br />

Studiums, für das sie BAföG be<strong>an</strong>tragt haben, das 30. Lebensjahr<br />

vollendet haben, grundsätzlich keine För<strong>der</strong>ung.<br />

Es gibt jedoch einige Ausnahmeregelungen.<br />

Soweit<br />

diese zutreffen, k<strong>an</strong>n auch<br />

ein Studium, das erst nach<br />

Überschreiten <strong>der</strong> Altersgrenze<br />

aufgenommen wird, geför<strong>der</strong>t<br />

werden, z.B. bei Personen,<br />

die aus familiären<br />

Gründen gehin<strong>der</strong>t waren,<br />

das Studium vor dem 30. Lebensjahr<br />

zu beginnen (z.B. Erziehung von <strong>Kind</strong>ern bis zu<br />

zehn Jahren). Diese Ausnahmereglungen sind allerdings<br />

nur möglich, wenn unverzüglich nach Wegfall des Hin<strong>der</strong>ungsgrundes<br />

das Studium aufgenommen wird.<br />

Schw<strong>an</strong>gerschaft<br />

Eine eigene För<strong>der</strong>ung für Schw<strong>an</strong>gere gibt es im BAföG<br />

nicht, da sich die För<strong>der</strong>ung ausschließlich auf den Ausbildungsbedarf<br />

bezieht und nicht auf den Mehrbedarf während<br />

einer Schw<strong>an</strong>gerschaft bzw. während <strong>der</strong> Versorgung<br />

eines <strong>Kind</strong>es. Es gibt jedoch beson<strong>der</strong>e Regelungen für<br />

schw<strong>an</strong>gere <strong>Studieren</strong>de.<br />

K<strong>an</strong>n die <strong>Studieren</strong>de infolge <strong>der</strong> Schw<strong>an</strong>gerschaft nicht<br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Ausbildung teilnehmen, wird die Ausbildungsför<strong>der</strong>ung<br />

trotzdem gezahlt und zwar bis zu drei Monate (§ 15<br />

Abs. 2a BAföG).<br />

4 5


Verlängerung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer<br />

1“ zur Verfügung. Im Zuge<br />

Die För<strong>der</strong>ungsdauer k<strong>an</strong>n wegen Schw<strong>an</strong>gerschaft auf dessen wird allerdings <strong>der</strong><br />

Antrag für eine <strong>an</strong>gemessene Zeit (1 Semester) verlängert Darlehenserlass für <strong>Kind</strong>er-<br />

werden (§ 15 Abs.3 Nr.5 BAföG). Dieser Antrag muss rechtbetreuung während <strong>der</strong><br />

zeitig beim zuständigen BAföG-Amt gestellt werden. Die BAföG-Darlehensrück-<br />

För<strong>der</strong>ung in diesem zusätzlichen Semester wird als zahlung in Höhe von 105 Euro<br />

Zuschuss gewährt und braucht nicht zurückgezahlt wer- mtl. unter Berücksichtigung<br />

den!<br />

einer Überg<strong>an</strong>gszeit gestri-<br />

Auch bei einer Verzögerung des Studiums durch die Pflege chen. (Bitte fragen Sie hier-<br />

und Erziehung von <strong>Kind</strong>ern bis zu zehn Jahren k<strong>an</strong>n Ausbilzu Ihre/n Sozialberater/in).<br />

dungsför<strong>der</strong>ung über die För<strong>der</strong>ungshöchstdauer hinaus<br />

Hilfe zum Studienabschluss<br />

für eine <strong>an</strong>gemessene Zeit gewährt werden (nach § 15 Abs. Unabhängig von den Gründen, die zu einer Überschreitung<br />

3 Nr. 5 BAföG). Folgende Zeiten gelten als <strong>an</strong>gemessen: <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer geführt haben, k<strong>an</strong>n eine<br />

Bis zum 5. Lebensjahr ein Semester pro Lebensjahr, für das schw<strong>an</strong>gere <strong>Studieren</strong>de - wie alle Auszubildenden - die<br />

6. und 7. Lebensjahr insgesamt ein Semester, vom 8. bis Hilfe zum Studienabschluss gem. § 15 Abs. 3a BAföG in<br />

10. Lebensjahr insgesamt ein Semester. Die Ausbildungs- Anspruch nehmen, und zwar auch d<strong>an</strong>n, wenn sie während<br />

för<strong>der</strong>ung wird in diesen Zeit- <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer kein BAföG erhalten hat, aber<br />

räumen ebenfalls als dem Grunde nach för<strong>der</strong>berechtigt war. Hilfe zum Stu-<br />

Zuschuss geleistet und muss dienabschluss wird für höchstens zwölf Monate auch über<br />

nicht zurückgezahlt werden. das Ende <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer bzw. <strong>der</strong> wegen<br />

Hierbei ist jedoch zu beach- Schw<strong>an</strong>gerschaft und <strong>Kind</strong>ererziehung verlängerten<br />

ten, dass die Schw<strong>an</strong>ger- För<strong>der</strong>ungsdauer hinaus als verzinstes B<strong>an</strong>kdarlehen geschaft<br />

und/o<strong>der</strong> die Betreuwährt. Voraussetzung hierfür ist, dass die <strong>Studieren</strong>de späung<br />

des <strong>Kind</strong>es nachvolltestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitziehbar<br />

ursächlich für die punkt zur Abschlussprüfung zugelassen ist und die Prü-<br />

Verzögerung sein muss! Eine fungsstelle bescheinigt, dass sie innerhalb <strong>der</strong> 12-monati-<br />

Verlängerung kommt zum Beispiel d<strong>an</strong>n nicht in Betracht, gen Verlängerung ihr Studium abschließen k<strong>an</strong>n (diese Be-<br />

wenn <strong>der</strong> Leistungsnachweis trotz Schw<strong>an</strong>gerschaft o<strong>der</strong> scheinigung ist zwingend notwendig!). Das Darlehen wird<br />

<strong>Kind</strong>ererziehung ordnungsgemäß zum Ende des vorge- bei <strong>der</strong> zuständigen Studienfin<strong>an</strong>zierung (BAföG-Amt) beschriebenen<br />

Fachsemesters (in <strong>der</strong> Regel das 4. Fach<strong>an</strong>tragt und muss einschließlich <strong>der</strong> Zinsen sechs Monate<br />

semester) erbracht wurde.<br />

nach dem Ende <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungszeit in monatlichen Mindest-<br />

Neuer BAföG-<strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag für<br />

raten von 105 Euro in höchstens 20 Jahren <strong>an</strong> die KfW För<strong>der</strong>-<br />

<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong> zum WS 2008/09:<br />

b<strong>an</strong>k zurückgezahlt werden.<br />

Die Höhe des <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlags beläuft sich auf<br />

113 Euro mtl. als Zuschuss. Für das 2. und jedes weitere<br />

<strong>Kind</strong> werden zusätzlich 85 Euro mtl. gezahlt. Der<br />

<strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag wird rückwirkend vom 1. Dezember<br />

2007 <strong>an</strong> gewährt.<br />

Stellen Sie Ihren Antrag also möglichst bald. Antragsformulare<br />

stehen im Internet unter www.das-neue-bafoeg.de/<br />

de/433.php unter <strong>der</strong> Bezeichnung „Anlage 2 zu Formblatt<br />

Elternzeit<br />

Anspruch auf Elternzeit haben<br />

Mütter o<strong>der</strong> Väter, die in<br />

einem Arbeitsverhältnis stehen.<br />

Hierzu zählen auch befristete<br />

Verträge, Teilzeitarbeitsverträge,<br />

geringfügig<br />

Beschäftigte, Auszubilden-<br />

6 7


de, sowie wissenschaftliche<br />

Während <strong>der</strong> Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn<br />

o<strong>der</strong> studentische Hilfskräf-<br />

die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jedes Elternte.<br />

Um die Voraussetzungen<br />

teil, das eine Elternzeit nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt.<br />

für den Anspruch auf Eltern-<br />

Vor Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung sollte m<strong>an</strong> sich<br />

zeit zu erfüllen, muss das<br />

jedoch von <strong>der</strong> Erziehungsgeldstelle beraten lassen, ob das<br />

<strong>Kind</strong> <strong>mit</strong> Ihnen im selben<br />

Einkommen Auswirkungen auf die Höhe des Erziehungs-<br />

Haushalt leben und überwiegeldes<br />

hat.<br />

gend von Ihnen selbst betreut<br />

und erzogen werden.<br />

Erziehungsgeld<br />

Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss <strong>an</strong> die Erziehungsgeld erhalten nur noch diejenigen Eltern, <strong>der</strong>en<br />

Mutterschutzfrist (s. Mutterschutzfristen) nehmen, <strong>der</strong> Va- <strong>Kind</strong>er bis Ende 2006 geboren wurden. Für Geburten ab<br />

ter k<strong>an</strong>n die Elternzeit bereits während <strong>der</strong> Mutterschutz- dem Jahr 2007 wird Elterngeld (s. unten) gezahlt.<br />

frist beginnen. Die Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit Anspruch auf Erziehungsgeld haben Personen, die ihren<br />

<strong>der</strong> Mutter <strong>an</strong>gerechnet.<br />

Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>der</strong> Bundesre-<br />

Die Elternzeit beträgt höchstens drei Jahre für jedes <strong>Kind</strong> publik Deutschl<strong>an</strong>d haben, das <strong>Kind</strong> vorwiegend selbst er-<br />

und zwar sowohl bei gemeinsamer In<strong>an</strong>spruchnahme als ziehen und betreuen, die Personensorge für das <strong>Kind</strong> ha-<br />

auch bei alleiniger Nutzung durch einen Elternteil. Sie k<strong>an</strong>n<br />

ben, <strong>mit</strong> dem <strong>Kind</strong> in einem<br />

in bis zu vier Abschnitte aufgeteilt werden. Ein Anspruch<br />

Haushalt leben und nicht er-<br />

auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lewerbstätig<br />

sind o<strong>der</strong> nicht<br />

bensjahres des <strong>Kind</strong>es. Bis zu ein Jahr <strong>der</strong> Elternzeit k<strong>an</strong>n<br />

mehr als 30 Stunden wö-<br />

auch auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten<br />

chentlich Teilzeitarbeit lei-<br />

Geburtstag des <strong>Kind</strong>es übertragen werden. Der Arbeitgesten.<br />

Für <strong>Studieren</strong>de, die für<br />

ber muss dieser Übertragung jedoch zustimmen.<br />

ein Praktikum ein Entgelt er-<br />

Sind beide Eltern erwerbstätig, können sie selbst entscheihalten<br />

o<strong>der</strong> eine bezahlte<br />

den, wer von beiden die Elternzeit nimmt und für welche<br />

wissenschaftliche Tätigkeit<br />

Zeiträume. Sie können die Elternzeit also unterein<strong>an</strong><strong>der</strong><br />

ausüben, gelten die allge-<br />

aufteilen o<strong>der</strong> sich abwechseln. Außerdem k<strong>an</strong>n die Elternmeinen<br />

Regeln über zulässizeit<br />

auch von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch gege Erwerbstätigkeit. Entfällt eine <strong>der</strong> Voraussetzungen für<br />

nommen werden.<br />

den Anspruch auf Erziehungsgeld im Laufe eines Lebens-<br />

Soll die Elternzeit un<strong>mit</strong>telbar nach <strong>der</strong> Geburt des <strong>Kind</strong>es monats, so endet die Zahlung <strong>mit</strong> Ablauf dieses Lebensmo-<br />

beginnen, so muss sie spätestens sechs Wochen vor ihrem nats. Wenn beide Eltern die Anspruchsvoraussetzungen er-<br />

Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verl<strong>an</strong>gt werden. Gleichfüllen, können sie selbst bestimmen, <strong>an</strong> wen das Erzeitig<br />

muss verbindlich festgelegt werden, für welche Zeiziehungsgeld<br />

gezahlt werden soll. Sie können sich auch<br />

ten innerhalb von zwei Jah-<br />

abwechseln. Das Erziehungsgeld beträgt höchstens 300<br />

ren die Elternzeit genommen<br />

Euro monatlich und wird für jedes <strong>Kind</strong> bis zum Ende des 2.<br />

wird. Die darüber hinaus ge-<br />

Lebensjahres gezahlt. Alternativ gibt es das sog. Budgethende<br />

Elternzeit, die noch bis<br />

Angebot, bei dem monatlich höchstens 450 Euro bis zum<br />

zum achten Geburtstag des<br />

Ende des 1. Lebensjahres gezahlt werden. Die Eltern müs-<br />

<strong>Kind</strong>es genommen werden<br />

sen sich beim Antrag auf Erziehungsgeld entscheiden, wel-<br />

k<strong>an</strong>n, muss erst acht Woche<br />

Vari<strong>an</strong>te sie wählen. Diese Entscheidung k<strong>an</strong>n nachchen<br />

vor Ihrem Beginn verträglich<br />

einmal geän<strong>der</strong>t werden, wenn eine erhebliche<br />

bindlich festgelegt werden.<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> persönlichen Verhältnisse eintritt.<br />

8 9


Elterngeld<br />

Ab 1. J<strong>an</strong>uar 2007 gibt es eine Än<strong>der</strong>ung, bei <strong>der</strong> das bisherige<br />

Erziehungsgeld durch das neue Elterngeld ersetzt wird.<br />

Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d<br />

hat, sein <strong>Kind</strong> vorwiegend selbst erzieht und betreut, die<br />

Personensorge für das <strong>Kind</strong> hat, <strong>mit</strong> dem <strong>Kind</strong> in einem<br />

Haushalt lebt und nicht erwerbstätig ist o<strong>der</strong> nicht mehr als<br />

30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leistet. Elterngeld wird<br />

für 12, bei In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>der</strong> 2 „Partnermonate“ für 14<br />

Monate gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem vorherigen<br />

Einkommen des Elternteils, das zu Hause bleibt, und beträgt<br />

67 % des bisherigen Nettogehalts, max. aber 1800<br />

Euro. Eltern, die vor <strong>der</strong> Geburt nicht berufstätig waren o<strong>der</strong><br />

weniger als 300 Euro verdient haben, erhalten ein Mindestelterngeld<br />

von 300 Euro (z. B. <strong>Studieren</strong>de). Frauen, die<br />

innerhalb von 24 Monaten nach <strong>der</strong> Geburt des 1. <strong>Kind</strong>es<br />

ein weiteres <strong>Kind</strong> bekommen, erhalten einen Geschwisterbonus<br />

(d. h. zusätzlich zum Mindestelterngeld von 300 Euro<br />

erhält m<strong>an</strong> die Hälfte <strong>der</strong> Differenz zwischen dem Mindestelterngeld<br />

und dem Elterngeld für das erste <strong>Kind</strong> - mind.<br />

aber 75 Euro).<br />

Einkommensgrenzen<br />

Die Angaben beziehen sich jeweils auf das pauschalierte<br />

Jahresnettoeinkommen (= Bruttoeinkommen abzüglich<br />

Werbungskosten, einer Pauschale für Steuern und Sozialabgaben<br />

und abzüglich bestimmter Unterhaltsverpflichtungen)<br />

bei einem <strong>Kind</strong>. Für jedes weitere <strong>Kind</strong> erhöhen<br />

sich die Einkommensgrenzen um 3.140 Euro.<br />

Anspruch auf den Regelbetrag beim Erziehungs- bzw. Elterngeld<br />

besteht, wenn folgende Einkommensgrenzen nicht<br />

überschritten werden:<br />

Regelbetrag, 1. - 6. Lebensmonat<br />

30.000 Euro (Paare), 23.000<br />

Euro (Alleinerziehende)<br />

Budget, 1. - 6. Lebensmonat<br />

22.086 Euro (Paare), 19.086<br />

Euro (Alleinerziehende)<br />

Ab dem 7. Lebensmonat<br />

16.500 Euro (Paare), 13.500<br />

Euro (Alleinerziehende)<br />

Das Mutterschaftsgeld für<br />

die Zeit nach <strong>der</strong> Geburt wird,<br />

<strong>mit</strong> einer Begrenzung auf 10<br />

Euro/Tag (13 Euro bei Budget)<br />

auf das Erziehungs- bzw.<br />

Elterngeld <strong>an</strong>gerechnet. Auf<br />

Leistungen wie Arbeitslosengeld, Ausbildungsför<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> Wohngeld wird es nicht <strong>an</strong>gerechnet!<br />

Das Erziehungsgeld bzw. Elterngeld muss schriftlich für jeweils<br />

ein Lebensjahr des <strong>Kind</strong>es bei <strong>der</strong> Erziehungsgeldstelle<br />

be<strong>an</strong>tragt werden, in <strong>der</strong>en Bereich die Eltern ihren<br />

Wohnsitz haben. Rückwirkend k<strong>an</strong>n es max. 6 Monate ab<br />

Antragstellung gewährt werden!<br />

<strong>Kind</strong>ergeld<br />

Der <strong>Kind</strong>ergeld<strong>an</strong>spruch beginnt <strong>mit</strong> dem Monat, in dem<br />

das <strong>Kind</strong> geboren wurde wurde und wird unabhängig vom<br />

Elterneinkommen gewährt. <strong>Kind</strong>ergeld wird für <strong>Kind</strong>er gezahlt,<br />

die in Deutschl<strong>an</strong>d einen Wohnsitz haben o<strong>der</strong> sich<br />

hier gewöhnlich aufhalten, unabhängig von ihrer Staats<strong>an</strong>gehörigkeit.<br />

Das <strong>Kind</strong>ergeld wird <strong>an</strong> die Person ausgezahlt,<br />

bei <strong>der</strong> das <strong>Kind</strong> wohnt.<br />

Die Höhe des <strong>Kind</strong>ergeldes beträgt seit J<strong>an</strong>uar 2002 für die<br />

ersten drei <strong>Kind</strong>er jeweils 154 Euro und für jedes weitere<br />

<strong>Kind</strong> 179 Euro. Ein Anspruch auf <strong>Kind</strong>ergeld besteht grundsätzlich<br />

für jeden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen<br />

wenigstens <strong>an</strong> einem Tag vorgelegen haben und er<br />

verjährt vier Jahre nach dem Jahr <strong>der</strong> Entstehung. <strong>Kind</strong>ergeld<br />

muss schriftlich bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Familien</strong>kasse<br />

<strong>der</strong> Agentur für Arbeit be<strong>an</strong>tragt werden.<br />

Es wird bis zur Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres gezahlt.<br />

Seit 2007 gibt es eine<br />

Än<strong>der</strong>ung bzgl. <strong>der</strong> Altersgrenze<br />

beim <strong>Kind</strong>ergeld. Die<br />

Anspruchsdauer auf das <strong>Kind</strong>ergeld<br />

und die <strong>Kind</strong>erfreibeträge<br />

wurde von 27 Jahre auf<br />

25 Jahre gesenkt.<br />

10 11


Während einer vorübergehenden<br />

Unterbrechung <strong>der</strong><br />

Ausbildung wegen Erkr<strong>an</strong>kung<br />

o<strong>der</strong> Mutterschaft wird<br />

das <strong>Kind</strong>ergeld grundsätzlich<br />

weitergezahlt, nicht jedoch<br />

während des Bezuges<br />

von Erziehungsgeld bzw.<br />

während <strong>der</strong> Elternzeit.<br />

Wichtig: Für <strong>Kind</strong>er über 18 Jahren gilt eine Grenze für <strong>der</strong>en<br />

eigenes Einkommen (<strong>der</strong> BAföG-Zuschuss<strong>an</strong>teil gilt<br />

dabei als Einkommen), 2008 liegt diese bei 7.680 Euro netto<br />

im Jahr. H<strong>an</strong>delt es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit<br />

kommt hierzu noch eine Werbungskostenpauschale<br />

(920 Euro für das Jahr 2008).<br />

<strong>Kind</strong>erzuschlag<br />

Der <strong>Kind</strong>erzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die <strong>mit</strong> Ihren<br />

<strong>Kind</strong>ern in einem gemeinsamen Haushalt leben und <strong>der</strong>en<br />

Einkommen und Vermögen ausreicht, um ihren eigenen Bedarf<br />

zu decken, aber nicht den Bedarf ihrer min<strong>der</strong>jährigen<br />

<strong>Kind</strong>er. Er beträgt maximal 140 Euro monatlich pro <strong>Kind</strong> und<br />

wird längstens für die Dauer von 36 Monaten gezahlt.<br />

Der Antrag auf den <strong>Kind</strong>erzuschlag wird bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

<strong>Familien</strong>kasse bei <strong>der</strong> Agentur für Arbeit gestellt. Verfügen<br />

<strong>Kind</strong>er über ein eigenes, zu berücksichtigendes Einkommen<br />

o<strong>der</strong> Vermögen von 140 Euro o<strong>der</strong> mehr z.B. durch<br />

Unterhaltsleistungen, wird kein <strong>Kind</strong>erzuschlag gezahlt.<br />

Auch wenn die Eltern ALG II, Sozialgeld o<strong>der</strong> Sozialhilfe erhalten,<br />

k<strong>an</strong>n kein <strong>Kind</strong>erzuschlag gewährt werden.<br />

Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />

Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis<br />

stehen. Hierzu zählen sowohl Vollzeit- als<br />

auch Teilzeitbeschäftigungen. Es gilt nicht für Praktika als<br />

Best<strong>an</strong>dteil einer Hochschulausbildung. Vom Beginn <strong>der</strong><br />

Schw<strong>an</strong>gerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach<br />

<strong>der</strong> Entbindung besteht gem. § 9 MuSchG ein gesetzliches<br />

Kündigungsverbot. Für den Fall einer Kündigung muss <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen auf die bestehende<br />

Schw<strong>an</strong>gerschaft (möglichst <strong>mit</strong> Attest) hingewiesen<br />

werden. Gleichzeitig sollte <strong>der</strong> Kündigung schriftlich wi<strong>der</strong>sprochen<br />

werden.<br />

Mutterschutzfristen<br />

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet normalerweise<br />

acht Wochen nach <strong>der</strong> Entbindung. Bei Frühund<br />

Mehrlingsgeburten endet sie zwölf Wochen d<strong>an</strong>ach.<br />

Während <strong>der</strong> sechswöchigen Frist vor <strong>der</strong> Entbindung k<strong>an</strong>n<br />

die werdende Mutter auf eigenen, ausdrücklichen und je<strong>der</strong>zeit<br />

wi<strong>der</strong>rufbaren Wunsch weiterbeschäftigt werden,<br />

während <strong>der</strong> Zeit nach <strong>der</strong> Entbindung besteht ein absolutes<br />

Arbeitsverbot. Bei Frühgeburten verlängert sich diese<br />

Frist zusätzlich um die Zeit, die die Mutter von <strong>der</strong> sechswöchigen<br />

Schutzfrist vor <strong>der</strong> Entbindung nicht in Anspruch nehmen<br />

konnte (§ 6 MuSchG). So<strong>mit</strong> besteht also ein Anspruch<br />

auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14<br />

Wochen.<br />

Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

Während <strong>der</strong> Mutterschutzfrist wird Mutterschaftsgeld gezahlt,<br />

wenn zu Beginn <strong>der</strong> Frist ein Arbeitsverhältnis besteht.<br />

Anspruch haben also nur Studentinnen, die einer<br />

Beschäftigung (auch geringfügig) nachgehen und zwar<br />

unter folgenden Vorraussetzungen/Regelungen:<br />

1) Eigenständig in <strong>der</strong> gesetzlichen Kr<strong>an</strong>kenversicherung<br />

(GKV) versicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld<br />

von <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kenkasse in Höhe von bis zu 13 Euro pro<br />

Tag. Wenn mehr verdient wurde, übernimmt <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

den Differenzbetrag zwischen den 13 Euro und<br />

dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt.<br />

2) In <strong>der</strong> GKV familienversicherte o<strong>der</strong> privat kr<strong>an</strong>kenversicherte<br />

Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von<br />

einmalig bis zu 210 Euro durch das Bundesversicherungsamt<br />

und ggf. einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe<br />

<strong>der</strong> Differenz zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen<br />

Nettoarbeitsentgelt.<br />

Anträge auf Mutterschaftsgeld müssen bei <strong>der</strong> Kr<strong>an</strong>kenkasse<br />

gestellt werden.<br />

Unterhaltsvorschuss<br />

Alleinerziehende können beim zuständigen Jugendamt einen<br />

Unterhaltsvorschuss für ihr <strong>Kind</strong> be<strong>an</strong>tragen, wenn <strong>der</strong><br />

unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungspflichten<br />

12 13


nicht o<strong>der</strong> nicht in vollem Umf<strong>an</strong>g nachkommt. Weitere Vorraussetzungen<br />

sind, dass das <strong>Kind</strong> seinen Wohnsitz in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d hat und das zwölfte Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat. Hat <strong>der</strong> allein erziehende Elternteil Anspruch<br />

auf <strong>Kind</strong>ergeld, d<strong>an</strong>n beträgt <strong>der</strong> Unterhaltszuschuss (in<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen) für <strong>Kind</strong>er unter 6 Jahren seit Juli 2007 125<br />

Euro und für von 6 bis unter 12 Jahre alte <strong>Kind</strong>er 168 Euro<br />

mtl.. Unterhaltsvorschuss wird insgesamt höchstens für 6<br />

Jahre gezahlt. Die Zahlung endet jedoch spätestens <strong>mit</strong><br />

Erreichen des zwölften Lebensjahres. Der Antrag auf<br />

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Jugendamt eingereicht<br />

werden. Unter bestimmten Voraussetzungen k<strong>an</strong>n<br />

<strong>der</strong> Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen<br />

sein. Dies ist z. B. <strong>der</strong> Fall, wenn Auskünfte über den<br />

zahlungspflichtigen Elternteil o<strong>der</strong> die Mitwirkung bei <strong>der</strong><br />

Feststellung des <strong>an</strong><strong>der</strong>en Elternteils o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vaterschaft<br />

verweigert werden.<br />

Urlaubssemester<br />

Aufgrund einer Schw<strong>an</strong>gerschaft, Geburt o<strong>der</strong> <strong>Kind</strong>ererziehung<br />

k<strong>an</strong>n ein Urlaubssemester be<strong>an</strong>tragt werden. Dieser<br />

Antrag muss schriftlich beim Immatrikulationsamt gestellt<br />

werden, und zwar bis spätestens zwei Monate nach Semesterbeginn<br />

(Vorlage eines ärztlichen Attests nötig). Für die<br />

Pflege und Erziehung eines <strong>Kind</strong>es ist es möglich, sich bis<br />

zu 6 Semester beurlauben zu lassen. <strong>Studieren</strong> beide Elternteile,<br />

ist eine abwechselnde Beurlaubung möglich.<br />

Achtung: BAföG-EmpfängerInnen erhalten während <strong>der</strong><br />

Beurlaubung keine Zahlungen. Bereits erhaltene BAföG-<br />

Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Dies gilt auch<br />

bei rückwirken<strong>der</strong> Beurlaubung. Eventuell liegen aber Voraussetzungen<br />

vor, um später über die För<strong>der</strong>ungshöchstdauer<br />

hinaus Ausbildungsför<strong>der</strong>ung zu erhalten. In diesen<br />

Fällen k<strong>an</strong>n es vorteilhaft sein, sich nicht beurlauben zu<br />

lassen. Deshalb immer vorher genau prüfen und im Zweifel<br />

bei <strong>der</strong> Studienfin<strong>an</strong>zierung (BAföG-Amt) nachfragen! Da<br />

<strong>Studieren</strong>de während des Urlaubssemesters kein BAföG erhalten,<br />

können Sie in dieser Zeit ALG II bzw. Sozialhilfe be<strong>an</strong>tragen.<br />

Wohngeld<br />

Das Wohngeldgesetz wird reformiert! Der Gesetzesentwurf<br />

enthält viele Än<strong>der</strong>ungen, die allerdings frühestens ab 1.<br />

Juli 2008 in Kraft treten werden. Diese konnten wir daher in<br />

<strong>der</strong> vorliegenden Veröffentlichung nicht berücksichtigen.<br />

Für Fragen hierzu stehen die Sozialberater gern zur Verfügung.<br />

Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zu den<br />

Wohnungskosten. Es wird nur auf Antrag gewährt. Die Höhe<br />

berechnet sich aus den tatsächlichen Wohnkosten, dem<br />

<strong>an</strong>rechenbaren Gesamteinkommen und <strong>der</strong> Haushaltsgröße,<br />

hierfür existieren Tabellen (http://www.bmvbs.de/<br />

dokumente/,-916591/Artikel/dokument.htm).<br />

Da <strong>der</strong> Gesetzgeber für die Fin<strong>an</strong>zierung eines Studiums<br />

das BAföG eingeführt hat, schließt das Wohngeldgesetz<br />

<strong>Studieren</strong>de von den Leistungen zunächst aus. Allerdings<br />

gibt es hier einige Ausnahmen.<br />

• Wer gemeinsam <strong>mit</strong> eigenen <strong>Kind</strong>ern wohnt, die<br />

wohngeldberechtigt sind, o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> seinem/r Ehepartner/in,<br />

<strong>der</strong>/die nicht studiert, kein Arbeitslosengeld II<br />

erhält und wohngeldberechtigt ist, k<strong>an</strong>n selbst auch<br />

Wohngeld be<strong>an</strong>tragen!<br />

• Auch <strong>Studieren</strong>de, die dem Grunde nach nicht BAföGberechtigt<br />

sind o<strong>der</strong> sich in einem Urlaubssemester befinden,<br />

können Wohngeld erhalten.<br />

Eine Voraussetzung für Zahlungen nach dem Wohngeldgesetz<br />

ist die Unabhängigkeit vom Elternhaus <strong>mit</strong> Gründung<br />

eines eigenen Hausst<strong>an</strong>des. Wer eigene <strong>Kind</strong>er hat dürfte<br />

dies allerdings klar erfüllen. Wohngeld wird nicht rückwirkend<br />

gezahlt, deshalb sollte <strong>der</strong> Antrag jährlich jeweils 2<br />

Monate vor Ablauf <strong>der</strong> Bewilligungsfrist gestellt werden.<br />

Beratung in Wohngeldfragen<br />

Beratung erhalten sie in den Sozialberatungen des Studentenwerkes<br />

o<strong>der</strong> auch in einigen ASten <strong>der</strong> Hochschulen<br />

(siehe Adressteil).<br />

Wohngeld be<strong>an</strong>tragen<br />

Anträge auf Wohngeld müssen bei den jeweils zuständigen<br />

Wohngeldstellen gestellt werden (siehe Adressteil).<br />

14 15


Informationsreihe<br />

des Studentenwerks Braunschweig<br />

1: Jobben im Studium<br />

2: Sozialtipps für <strong>Studieren</strong>de<br />

3: <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />

4: Selbständig arbeiten – Studienarbeiten und<br />

Prüfungsvorbereitungen org<strong>an</strong>isieren<br />

5: Prüfungs<strong>an</strong>gst – Wie m<strong>an</strong> lernt <strong>mit</strong> ihr umzugehen<br />

Alles Gute rund ums Studium!<br />

Das Studentenwerk Braunschweig ist Ihr leistungsfähiger<br />

Partner für zahlreiche Dienstleistungen rund ums Studium.<br />

Wir errichten und betreiben Wohn<strong>an</strong>lagen für <strong>Studieren</strong>de<br />

und bearbeiten Ihre BAföG-Anträge. Wir sorgen <strong>an</strong> den<br />

meisten unserer St<strong>an</strong>dorte für leckere und preiswerte Mensa-Mahlzeiten<br />

und für eine <strong>Kind</strong>erbetreuung in unseren <strong>Kind</strong>ertagesstätten.<br />

Darüber hinaus bieten wir Hilfe und Unterstützung<br />

bei psychischen Problemen sowie fin<strong>an</strong>ziellen<br />

o<strong>der</strong> rechtlichen Schwierigkeiten. In Hildesheim und Lüneburg<br />

sind wir auch in <strong>der</strong> Kulturarbeit aktiv.<br />

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:<br />

www.studentenwerk-braunschweig.de<br />

16<br />

Herausgeber:<br />

Studentenwerk Braunschweig, Der Geschäftsführer<br />

Redaktion & Layout:<br />

Steffi Albrecht, Simone Fürst, Petra Syring (Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)<br />

Katharinenstr. 1, 38106 Braunschweig<br />

Tel.: 0531/391-4805, Email: presse@sw-bs.de<br />

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert. Für die Richtigkeit<br />

k<strong>an</strong>n das Studentenwerk jedoch keine Haftung übernehmen.<br />

St<strong>an</strong>d: Februar 2008


Wichtige Adressen in <strong>Clausthal</strong>-<br />

Zellerfeld<br />

Studentenwerk Braunschweig<br />

Katharinenstr. 1; 38106 Braunschweig<br />

Studienfin<strong>an</strong>zierung (BAFöG-Amt)<br />

Gerhard-Rauschenbach-Str. 4; 38678 <strong>Clausthal</strong>-<br />

Zellerfeld<br />

Tel. 05323/ 72 72 12 o. 72 72 11<br />

Email: t.cronjaeger@sw-bs.de o<strong>der</strong><br />

d.marczak@sw-bs.de<br />

Fax: 05323/ 72 72 49<br />

Sprechzeiten: Mo. u. Frei. 10 -12 Uhr,<br />

Mi. u. Do. 14 -16 Uhr<br />

Psychotherapeutische Beratung (PSB)<br />

Silberstr. 1, im StuZ-Gebäude, 1. Stock<br />

38678 <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

Tel. 05323/ 72 39 25<br />

Email: h.hohm<strong>an</strong>n@sw-bs.de<br />

Fax: 05323/ 72 39 46<br />

Sprechzeiten: Mo. bis Do. 10 – 12 Uhr<br />

und nach telefonischer Vereinbarung<br />

Sozialberatung (SSB)<br />

Silberstr.1; im StuZ-Gebäude, 1. Stock<br />

38678 <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

Tel. 05323/ 72 39 26<br />

Email: pbs.cl@sw-bs.de<br />

Fax: 05323/ 72 39 46<br />

Sprechzeiten: Mo. bis Do. 10 – 12 Uhr<br />

und nach telefonischer Vereinbarung<br />

Studentisches Wohnen<br />

Wohnheimverwaltung<br />

Gerhard-Rauschenbach-Str. 4; 38678 <strong>Clausthal</strong>-<br />

Zellerfeld<br />

Tel. 05323/ 72 72 22 o. 05323/ 72 72 21<br />

Email: k.duemler@sw-bs.de, j.prager@sw-bs.de o<strong>der</strong>


c.giebeler@sw-bs.de<br />

Fax: 05323/ 72 72 49<br />

Sprechzeiten: Mo. bis Frei. 9 – 12 Uhr u. Mi. u. Do. 14 –<br />

16 Uhr<br />

Wohnheimbüro Leibnizstr. 14<br />

38678 <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

Tel. 05323/ 72 39 30 o. 0173/ 46 68 549<br />

Email: k.eckert@sw-bs.de<br />

Hochschulen<br />

AStA <strong>der</strong> Technischen Universität <strong>Clausthal</strong><br />

Silberstr. 1; im StuZ-Gebäude, Erdgeschoss<br />

38678 <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

Tel. 05323 / 72 20 60<br />

Email: asta@tu-clausthal.de<br />

Akademisches Ausl<strong>an</strong>dsamt<br />

Sekretariat: Sabine Claussen<br />

Adolph-Römer-Str. 2A<br />

38678 <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

Tel. 05323/ 72-0<br />

Email: s.claussen@tu-clausthal.de<br />

Gleichstellungsbüro <strong>der</strong> <strong>TU</strong>-<strong>Clausthal</strong><br />

Frau Gr<strong>an</strong>nem<strong>an</strong>n<br />

Leibnizstr.4 A<br />

38678 <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

Tel. 05323/ 72 31 06<br />

Fax: 05323/ 72 31 42<br />

An<strong>der</strong>e Institutionen<br />

Agentur für Arbeit / ARGE <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

Robert-Koch-Str. 32 A<br />

38678 <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

Tel. 05323/ 93 74 0<br />

Fax: 05323/ 96 22 22<br />

Email: <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld@arbeitsagentur.de<br />

Eltern- u. Erziehungsgeld<br />

L<strong>an</strong>dkreis Goslar – Amt für Soziales<br />

Klubgartenstr. 11<br />

38640 Goslar<br />

Tel. 05321/ 76595<br />

Fax: 05321/ 7699595<br />

Email: <strong>an</strong>dreas.kehler@l<strong>an</strong>dkreis-goslar.de<br />

Sprechzeiten: Mo. Di. Do. Frei. 11 bis 12 Uhr<br />

und nach Absprache<br />

<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

<strong>Familien</strong>gerechte Hochschule, Uni – N<strong>an</strong>ny<br />

Kontakt: Caroline Maas<br />

Tel. 05323/ 72 50 93 o<strong>der</strong> 0162/ 47 77 488<br />

Email: familie@tu-clausthal.de<br />

<strong>Kind</strong>ergeld/ <strong>Kind</strong>erzuschlag<br />

Agentur für Arbeit – Geschäftsstelle <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

Robert-Koch-Str. 11 A<br />

38678 <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

Tel. 05323/ 93 74 0<br />

Fax: 05323/ 96 22 22<br />

Email: <strong>Clausthal</strong>-Zelerfeld@arbeitsagentur.de<br />

Unterhaltsvorschuss<br />

L<strong>an</strong>dkreis Goslar Amt für Soziales<br />

Klubgartenstr. 11<br />

38640 Goslar<br />

Tel. 05321/ 76598<br />

Fax: 05321/ 7699598<br />

Email: Anke.Riestau@l<strong>an</strong>dkreis-goslar.de


Beratungsstellen nach § 218 ff StGB<br />

(Schw<strong>an</strong>gerenkonfliktberatung)<br />

Diakonisches Werk des Ev.-Luth. Kirchenkreises<br />

<strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

An <strong>der</strong> Marktkirche 4<br />

38678 <strong>Clausthal</strong>-Zellerfeld<br />

Tel. 05323/ 71 56 18<br />

Fax: 05323/ 71 56 19<br />

Email: info@diakonie-clausthal.de<br />

Gesundheitsamt L<strong>an</strong>dkreis Goslar<br />

Heinrich-Pieper-Str. 9<br />

38640 Goslar<br />

Tel. 05321/ 700 800<br />

Fax: 05321/ 700 880<br />

Email: Ingrid.Tschoek-Werr@l<strong>an</strong>dkreis-goslar.de

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