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Studieren mit Kind - Familien an der TU Clausthal

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nicht o<strong>der</strong> nicht in vollem Umf<strong>an</strong>g nachkommt. Weitere Vorraussetzungen<br />

sind, dass das <strong>Kind</strong> seinen Wohnsitz in<br />

Deutschl<strong>an</strong>d hat und das zwölfte Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat. Hat <strong>der</strong> allein erziehende Elternteil Anspruch<br />

auf <strong>Kind</strong>ergeld, d<strong>an</strong>n beträgt <strong>der</strong> Unterhaltszuschuss (in<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen) für <strong>Kind</strong>er unter 6 Jahren seit Juli 2007 125<br />

Euro und für von 6 bis unter 12 Jahre alte <strong>Kind</strong>er 168 Euro<br />

mtl.. Unterhaltsvorschuss wird insgesamt höchstens für 6<br />

Jahre gezahlt. Die Zahlung endet jedoch spätestens <strong>mit</strong><br />

Erreichen des zwölften Lebensjahres. Der Antrag auf<br />

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Jugendamt eingereicht<br />

werden. Unter bestimmten Voraussetzungen k<strong>an</strong>n<br />

<strong>der</strong> Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen<br />

sein. Dies ist z. B. <strong>der</strong> Fall, wenn Auskünfte über den<br />

zahlungspflichtigen Elternteil o<strong>der</strong> die Mitwirkung bei <strong>der</strong><br />

Feststellung des <strong>an</strong><strong>der</strong>en Elternteils o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vaterschaft<br />

verweigert werden.<br />

Urlaubssemester<br />

Aufgrund einer Schw<strong>an</strong>gerschaft, Geburt o<strong>der</strong> <strong>Kind</strong>ererziehung<br />

k<strong>an</strong>n ein Urlaubssemester be<strong>an</strong>tragt werden. Dieser<br />

Antrag muss schriftlich beim Immatrikulationsamt gestellt<br />

werden, und zwar bis spätestens zwei Monate nach Semesterbeginn<br />

(Vorlage eines ärztlichen Attests nötig). Für die<br />

Pflege und Erziehung eines <strong>Kind</strong>es ist es möglich, sich bis<br />

zu 6 Semester beurlauben zu lassen. <strong>Studieren</strong> beide Elternteile,<br />

ist eine abwechselnde Beurlaubung möglich.<br />

Achtung: BAföG-EmpfängerInnen erhalten während <strong>der</strong><br />

Beurlaubung keine Zahlungen. Bereits erhaltene BAföG-<br />

Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Dies gilt auch<br />

bei rückwirken<strong>der</strong> Beurlaubung. Eventuell liegen aber Voraussetzungen<br />

vor, um später über die För<strong>der</strong>ungshöchstdauer<br />

hinaus Ausbildungsför<strong>der</strong>ung zu erhalten. In diesen<br />

Fällen k<strong>an</strong>n es vorteilhaft sein, sich nicht beurlauben zu<br />

lassen. Deshalb immer vorher genau prüfen und im Zweifel<br />

bei <strong>der</strong> Studienfin<strong>an</strong>zierung (BAföG-Amt) nachfragen! Da<br />

<strong>Studieren</strong>de während des Urlaubssemesters kein BAföG erhalten,<br />

können Sie in dieser Zeit ALG II bzw. Sozialhilfe be<strong>an</strong>tragen.<br />

Wohngeld<br />

Das Wohngeldgesetz wird reformiert! Der Gesetzesentwurf<br />

enthält viele Än<strong>der</strong>ungen, die allerdings frühestens ab 1.<br />

Juli 2008 in Kraft treten werden. Diese konnten wir daher in<br />

<strong>der</strong> vorliegenden Veröffentlichung nicht berücksichtigen.<br />

Für Fragen hierzu stehen die Sozialberater gern zur Verfügung.<br />

Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zu den<br />

Wohnungskosten. Es wird nur auf Antrag gewährt. Die Höhe<br />

berechnet sich aus den tatsächlichen Wohnkosten, dem<br />

<strong>an</strong>rechenbaren Gesamteinkommen und <strong>der</strong> Haushaltsgröße,<br />

hierfür existieren Tabellen (http://www.bmvbs.de/<br />

dokumente/,-916591/Artikel/dokument.htm).<br />

Da <strong>der</strong> Gesetzgeber für die Fin<strong>an</strong>zierung eines Studiums<br />

das BAföG eingeführt hat, schließt das Wohngeldgesetz<br />

<strong>Studieren</strong>de von den Leistungen zunächst aus. Allerdings<br />

gibt es hier einige Ausnahmen.<br />

• Wer gemeinsam <strong>mit</strong> eigenen <strong>Kind</strong>ern wohnt, die<br />

wohngeldberechtigt sind, o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> seinem/r Ehepartner/in,<br />

<strong>der</strong>/die nicht studiert, kein Arbeitslosengeld II<br />

erhält und wohngeldberechtigt ist, k<strong>an</strong>n selbst auch<br />

Wohngeld be<strong>an</strong>tragen!<br />

• Auch <strong>Studieren</strong>de, die dem Grunde nach nicht BAföGberechtigt<br />

sind o<strong>der</strong> sich in einem Urlaubssemester befinden,<br />

können Wohngeld erhalten.<br />

Eine Voraussetzung für Zahlungen nach dem Wohngeldgesetz<br />

ist die Unabhängigkeit vom Elternhaus <strong>mit</strong> Gründung<br />

eines eigenen Hausst<strong>an</strong>des. Wer eigene <strong>Kind</strong>er hat dürfte<br />

dies allerdings klar erfüllen. Wohngeld wird nicht rückwirkend<br />

gezahlt, deshalb sollte <strong>der</strong> Antrag jährlich jeweils 2<br />

Monate vor Ablauf <strong>der</strong> Bewilligungsfrist gestellt werden.<br />

Beratung in Wohngeldfragen<br />

Beratung erhalten sie in den Sozialberatungen des Studentenwerkes<br />

o<strong>der</strong> auch in einigen ASten <strong>der</strong> Hochschulen<br />

(siehe Adressteil).<br />

Wohngeld be<strong>an</strong>tragen<br />

Anträge auf Wohngeld müssen bei den jeweils zuständigen<br />

Wohngeldstellen gestellt werden (siehe Adressteil).<br />

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