Studieren mit Kind - Familien an der TU Clausthal
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nicht o<strong>der</strong> nicht in vollem Umf<strong>an</strong>g nachkommt. Weitere Vorraussetzungen<br />
sind, dass das <strong>Kind</strong> seinen Wohnsitz in<br />
Deutschl<strong>an</strong>d hat und das zwölfte Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet hat. Hat <strong>der</strong> allein erziehende Elternteil Anspruch<br />
auf <strong>Kind</strong>ergeld, d<strong>an</strong>n beträgt <strong>der</strong> Unterhaltszuschuss (in<br />
Nie<strong>der</strong>sachsen) für <strong>Kind</strong>er unter 6 Jahren seit Juli 2007 125<br />
Euro und für von 6 bis unter 12 Jahre alte <strong>Kind</strong>er 168 Euro<br />
mtl.. Unterhaltsvorschuss wird insgesamt höchstens für 6<br />
Jahre gezahlt. Die Zahlung endet jedoch spätestens <strong>mit</strong><br />
Erreichen des zwölften Lebensjahres. Der Antrag auf<br />
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Jugendamt eingereicht<br />
werden. Unter bestimmten Voraussetzungen k<strong>an</strong>n<br />
<strong>der</strong> Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen<br />
sein. Dies ist z. B. <strong>der</strong> Fall, wenn Auskünfte über den<br />
zahlungspflichtigen Elternteil o<strong>der</strong> die Mitwirkung bei <strong>der</strong><br />
Feststellung des <strong>an</strong><strong>der</strong>en Elternteils o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vaterschaft<br />
verweigert werden.<br />
Urlaubssemester<br />
Aufgrund einer Schw<strong>an</strong>gerschaft, Geburt o<strong>der</strong> <strong>Kind</strong>ererziehung<br />
k<strong>an</strong>n ein Urlaubssemester be<strong>an</strong>tragt werden. Dieser<br />
Antrag muss schriftlich beim Immatrikulationsamt gestellt<br />
werden, und zwar bis spätestens zwei Monate nach Semesterbeginn<br />
(Vorlage eines ärztlichen Attests nötig). Für die<br />
Pflege und Erziehung eines <strong>Kind</strong>es ist es möglich, sich bis<br />
zu 6 Semester beurlauben zu lassen. <strong>Studieren</strong> beide Elternteile,<br />
ist eine abwechselnde Beurlaubung möglich.<br />
Achtung: BAföG-EmpfängerInnen erhalten während <strong>der</strong><br />
Beurlaubung keine Zahlungen. Bereits erhaltene BAföG-<br />
Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Dies gilt auch<br />
bei rückwirken<strong>der</strong> Beurlaubung. Eventuell liegen aber Voraussetzungen<br />
vor, um später über die För<strong>der</strong>ungshöchstdauer<br />
hinaus Ausbildungsför<strong>der</strong>ung zu erhalten. In diesen<br />
Fällen k<strong>an</strong>n es vorteilhaft sein, sich nicht beurlauben zu<br />
lassen. Deshalb immer vorher genau prüfen und im Zweifel<br />
bei <strong>der</strong> Studienfin<strong>an</strong>zierung (BAföG-Amt) nachfragen! Da<br />
<strong>Studieren</strong>de während des Urlaubssemesters kein BAföG erhalten,<br />
können Sie in dieser Zeit ALG II bzw. Sozialhilfe be<strong>an</strong>tragen.<br />
Wohngeld<br />
Das Wohngeldgesetz wird reformiert! Der Gesetzesentwurf<br />
enthält viele Än<strong>der</strong>ungen, die allerdings frühestens ab 1.<br />
Juli 2008 in Kraft treten werden. Diese konnten wir daher in<br />
<strong>der</strong> vorliegenden Veröffentlichung nicht berücksichtigen.<br />
Für Fragen hierzu stehen die Sozialberater gern zur Verfügung.<br />
Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zu den<br />
Wohnungskosten. Es wird nur auf Antrag gewährt. Die Höhe<br />
berechnet sich aus den tatsächlichen Wohnkosten, dem<br />
<strong>an</strong>rechenbaren Gesamteinkommen und <strong>der</strong> Haushaltsgröße,<br />
hierfür existieren Tabellen (http://www.bmvbs.de/<br />
dokumente/,-916591/Artikel/dokument.htm).<br />
Da <strong>der</strong> Gesetzgeber für die Fin<strong>an</strong>zierung eines Studiums<br />
das BAföG eingeführt hat, schließt das Wohngeldgesetz<br />
<strong>Studieren</strong>de von den Leistungen zunächst aus. Allerdings<br />
gibt es hier einige Ausnahmen.<br />
• Wer gemeinsam <strong>mit</strong> eigenen <strong>Kind</strong>ern wohnt, die<br />
wohngeldberechtigt sind, o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> seinem/r Ehepartner/in,<br />
<strong>der</strong>/die nicht studiert, kein Arbeitslosengeld II<br />
erhält und wohngeldberechtigt ist, k<strong>an</strong>n selbst auch<br />
Wohngeld be<strong>an</strong>tragen!<br />
• Auch <strong>Studieren</strong>de, die dem Grunde nach nicht BAföGberechtigt<br />
sind o<strong>der</strong> sich in einem Urlaubssemester befinden,<br />
können Wohngeld erhalten.<br />
Eine Voraussetzung für Zahlungen nach dem Wohngeldgesetz<br />
ist die Unabhängigkeit vom Elternhaus <strong>mit</strong> Gründung<br />
eines eigenen Hausst<strong>an</strong>des. Wer eigene <strong>Kind</strong>er hat dürfte<br />
dies allerdings klar erfüllen. Wohngeld wird nicht rückwirkend<br />
gezahlt, deshalb sollte <strong>der</strong> Antrag jährlich jeweils 2<br />
Monate vor Ablauf <strong>der</strong> Bewilligungsfrist gestellt werden.<br />
Beratung in Wohngeldfragen<br />
Beratung erhalten sie in den Sozialberatungen des Studentenwerkes<br />
o<strong>der</strong> auch in einigen ASten <strong>der</strong> Hochschulen<br />
(siehe Adressteil).<br />
Wohngeld be<strong>an</strong>tragen<br />
Anträge auf Wohngeld müssen bei den jeweils zuständigen<br />
Wohngeldstellen gestellt werden (siehe Adressteil).<br />
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