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Mehr Freiraum für neue Ideen und Unternehmertum - FDP-BW Weblog

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56. ORD. BUNDESPARTEITAG DER <strong>FDP</strong>, KÖLN, 5. - 7. Mai 2005<br />

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Betr.: Betriebsübernahme <strong>und</strong> -nachfolge vereinfachen:<br />

<strong>Mehr</strong> <strong>Freiraum</strong> <strong>für</strong> <strong>neue</strong> <strong>Ideen</strong> <strong>und</strong> <strong>Unternehmertum</strong><br />

- Arbeitsplätze schützen <strong>und</strong> die Zukunft von Betrieben über<br />

Generationen sichern -<br />

Antragsteller: Landesverband Baden-Württemberg<br />

Der B<strong>und</strong>esparteitag möge beschließen:<br />

Neben den steuer-, gesellschafts-, erb- <strong>und</strong> familienrechtlichen Voraussetzungen<br />

sind die arbeitsrechtlichen Regelungen zur Betriebsnachfolge dringend<br />

reformbedürftig. Die Sicherung der Lebensleistung eines Unternehmers, Erfinders<br />

<strong>und</strong> Entwicklers <strong>neue</strong>r <strong>Ideen</strong> entweder innerhalb der Familie oder durch Übertragung<br />

des Betriebs an Mitarbeiter oder Investoren, rechtfertigt jede politische Anstrengung.<br />

Auch die Übernahme von Unternehmen, die kurz vor oder bereits in der Insolvenz<br />

stehen, muss arbeitsrechtlich vereinfacht werden, um ebenso Arbeitsplätze zu<br />

sichern <strong>und</strong> <strong>neue</strong> Perspektiven zu schaffen.<br />

Deshalb gilt:<br />

1) Der Dschungel der arbeitsrechtlichen Regelungen in verschiedenen<br />

Gesetzen, die sich mit der Übernahme von Unternehmen, Betrieben oder<br />

Betriebsteilen beschäftigen, ist zu lichten <strong>und</strong> ein einheitliches, transparentes<br />

arbeitsrechtliches Regelwerk <strong>für</strong> Betriebsübernahmen zu schaffen.<br />

2) Formelle Hemmnisse <strong>für</strong> die Übergabe sind abzuschaffen.<br />

3) Die Zusammenarbeit von Unternehmen zur Fortführung des Betriebs oder<br />

eines Betriebsteils muss gerade arbeitsrechtlich einfacher gestaltbar sein.<br />

4) Der Übernehmer eines Betriebs darf nicht mehr in allen Facetten automatisch<br />

an die Bindungen aus dem Tarifvertrag oder aus den Betriebsvereinbarungen<br />

des Vorgängers geb<strong>und</strong>en sein. Das Günstigkeitsprinzip ist deutlich zu<br />

modifizieren.<br />

Neue <strong>Ideen</strong>, Innovationen, die Nutzung von Synergieeffekten <strong>und</strong> letztendlich die<br />

Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Unternehmen <strong>und</strong> damit der Arbeitskräfte muss<br />

im Fokus der arbeitsrechtlichen Reformen stehen. Die b<strong>und</strong>esgesetzlichen <strong>und</strong><br />

europarechtlichen Voraussetzungen sind hier<strong>für</strong> zu schaffen; Initiativen der<br />

Landesregierung, der <strong>FDP</strong>-Landtagsfraktion <strong>und</strong> der <strong>FDP</strong>-B<strong>und</strong>estagsfraktion sind<br />

auch mit dem Fokus der Beeinflussung europäischer Regelungen dahingehend<br />

einzuleiten.<br />

Begründung:


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Situation<br />

Die Sicherung der Lebensleistung von Unternehmern <strong>und</strong> die Sicherung von<br />

Arbeitsplätzen entscheidet mit über die Zukunftsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.<br />

In Baden-Württemberg sind jährlich 11.000 Unternehmer vor die Frage gestellt, wie<br />

sie ihre Unternehmen weiterführen bzw. übergeben können. Dabei ist die Übergabe<br />

an die Kinder nicht mehr die Regel, vielfach müssen Mitarbeiter oder Dritte gef<strong>und</strong>en<br />

werden, die bereit sind, sich den Chancen <strong>und</strong> Herausforderungen der<br />

Selbständigkeit oder eines finanziellen Engagements zu stellen. Auch bei der<br />

Entwicklung von <strong>neue</strong>n <strong>Ideen</strong> <strong>und</strong> die wirtschaftliche Umsetzung derselben durch<br />

innovative Unternehmer sind Investoren vonnöten.<br />

Aber auch bei Unternehmern, die eigenverantwortlich oder durch unvorhergesehene<br />

Ereignisse in die Krise geraten, stehen Lebensentwürfe der Unternehmer <strong>und</strong><br />

Arbeitsplätze auf dem Spiel.<br />

Aber auch Gründergeist <strong>und</strong> die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen,<br />

werden behindert, wenn ich weiß, dass Bürokratismus <strong>und</strong> falsch verstandener<br />

Schutzgedanke ein nachhaltiges Wirtschaften <strong>und</strong> eine <strong>für</strong> den Unternehmer wichtige<br />

Sicherung im Alter behindern.<br />

Potenziellen Nachfolgern oder Investoren, die bereit sind, in die Zukunft eines<br />

Unternehmens zu investieren, muss dies deutlich einfacher gemacht werden. Dabei<br />

ist es unerheblich, ob es sich um kleine, mittlere oder große Unternehmen handelt,<br />

ob diese als Kapital-, als Personengesellschaft oder nur durch den Inhaber geführt<br />

werden.<br />

Dabei sind die steuer-, gesellschafts-, familien- <strong>und</strong> erbschaftsrechtlichen<br />

Regelungen ebenso bedeutsam wie die Novellierung der Übernahmeregelungen im<br />

Arbeitsrecht. Gerade über das Steuerrecht (z.B. die Diskussion um die Abschaffung<br />

der Erbschaftssteuer) wurde in den letzten Jahren immer wieder neu gestritten. (Als<br />

einziges, steuerliches Beispiel mag angeführt werden: die damalige Forderung der<br />

Union nach Wiedereinführung der Besteuerung von Anteilsübertragungen, ist vor<br />

allem <strong>für</strong> die Finanzierung von Neugründungen (venture capital) als auch bei<br />

finanziell mindestens ebenso aufwendigen Unternehmensübernahmen (als share<br />

deal) Gift. Die immer wieder <strong>neue</strong> Besteuerung von bereits einmal versteuertem<br />

Einkommen wie (Investitions-)Kapital ist investitionshindernd <strong>und</strong> ungerecht.)<br />

Wirksame Detailregelungen mit großer Wirkung<br />

Jeder Betriebsnachfolger <strong>und</strong> Übernehmer eines Unternehmens ist in erster Linie<br />

Investor. Deshalb müssen natürlich die gesamten wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen verbessert werden. Im speziellen geht es darum, die<br />

Übernahme an sich als auch das unternehmerische Handeln selbst zu erleichtern.<br />

Für die <strong>FDP</strong> stehen nicht nur plakative Initiativen im Arbeitsrecht, z.B. im<br />

Zusammenhang mit der Reform des Kündigungsschutzes oder des


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Flächentarifvertrages, sondern auch weniger öffentlichkeitswirksame Fragen im<br />

Vordergr<strong>und</strong>, die aber erhebliche Auswirkungen haben können. Als einzige Partei<br />

können die Liberalen die Nachfolgethematik mit wirksamen Initiativen glaubhaft<br />

vertreten <strong>und</strong> helfen, umzusetzen.<br />

Im Schatten der Diskussionen in der Vergangenheit standen aber die<br />

arbeitsrechtlichen Nachfolgethemen. Dabei sind diese ebenso bedeutsamen; die<br />

fehlende Berücksichtigung in der Öffentlichkeit <strong>und</strong> der politischen Diskussion ist<br />

unverständlich. Denn vielfach stehen den Zukunftsplänen <strong>und</strong> <strong>neue</strong>n <strong>Ideen</strong> der<br />

Nachfolgergeneration <strong>und</strong> der Investoren wie den <strong>neue</strong>n Unternehmern Regelungen<br />

entgegen, unter denen vorab schon die Vorgänger gelitten haben oder die vorher<br />

u.a. auch die Krise des Unternehmens mit verursacht haben könnten.<br />

In Anbetracht der menschlichen <strong>und</strong> ökonomischen Gründe sind dringend schnelle<br />

Änderungen bei den arbeitsrechtlichen Übernahmeregelungen vorzunehmen. Die<br />

B<strong>und</strong>esregierung wird dieses alleine nicht schaffen, da sie bereits jetzt mit den<br />

Änderungen um die sogenannten „Hartz“-Gesetze überfordert ist <strong>und</strong> weitergehende<br />

Reformen in diesem Bereich nicht anstreben kann.<br />

Politisches Handeln auf Landes-, B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> europäischer Ebene<br />

Deshalb sind folgende Initiativen notwendig:<br />

1. Ein einheitliches arbeitsrechtliches Regelwerk zur Übernahme von<br />

Unternehmen<br />

Solange kein einheitliches Gesetz zur Regelung des gesamten Arbeitsrechts<br />

geschaffen wird, müssen die existierenden Übernahmeregelungen transparenter <strong>und</strong><br />

gebündelt zusammengefasst werden. Nicht nur ausländische Investoren, auch noch<br />

junge <strong>und</strong> ggf. unerfahrende Nachfolger/Übernehmer empfinden die deutschen<br />

Übernahmeregelungen im Arbeitsrecht als unübersichtlich <strong>und</strong> unverständlich.<br />

Bisher sind die Regelungen zur Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen <strong>und</strong><br />

Anteilen in unterschiedlichen Gesetzen verankert. So existieren arbeitsrechtliche<br />

Regelungen <strong>für</strong> die Übernahme von Unternehmen z.B. im Umwandlungsgesetz, im<br />

Betriebsverfassungsgesetz oder im Umwandlungssteuerrecht. Neben den<br />

zusätzlichen Regelungen in der Insolvenzordnung hat vor allem die deutsche aber<br />

auch die europäische Rechtsprechung dazu beigetragen, dass aus arbeitsrechtlicher<br />

Sicht die Planung <strong>und</strong> Durchführung einer Übernahme <strong>und</strong> damit die<br />

Zukunftssicherung eines Unternehmens zu einer gerade im Arbeitsrecht z.T. schwer<br />

kalkulierbaren Aufgabe wird.<br />

Um Klarheit zu schaffen, der Rechtsprechung weniger Ansatzpunkte <strong>für</strong> „Abenteuer“<br />

<strong>und</strong> den Unternehmern/Nachfolgern/Investoren eine klarere Richtlinie an die Hand zu<br />

geben, ist eine einfache, aber umfassende gesetzliche Regelung erforderlich.


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2. Tarifliche Bindungen <strong>und</strong> kollektive Nachwirkung bei der Übernahme<br />

beschränken<br />

Häufig stehen dem <strong>neue</strong>n Unternehmer die bisherigen tariflichen <strong>und</strong> kollektiven<br />

Bindungen entgegen. Vielfach wirken die Normen des Tarifvertrages <strong>und</strong> der vom<br />

alten Betriebsrat verabschiedete Betriebsvereinbarungen nach oder gelten<br />

unmittelbar fort. Dies ist nicht nur bei Teilbetriebsübernahmen <strong>und</strong> die Integration in<br />

einen bereits bestehenden Betrieb mit bereits bestehenden Regelungen<br />

unverständlich. Die gesetzlichen Regelungen, allen voran der § 613a BGB, sind<br />

übernahmefre<strong>und</strong>lich zu reformieren; das Günstigkeitsprinzip wirkt hinderlich.<br />

Ein Weg wäre, speziell <strong>für</strong> den Fall der Nachfolge (auch innerhalb der gleichen<br />

Familie) Sonderregelungen zu schaffen, um den vielen Familienunternehmern, die<br />

noch immer den deutschen Mittelstand prägen, zu unterstützen (z.B. über eine<br />

Abdingbarkeit <strong>für</strong> diesen Sonderfall). Besser ist es aber, eine generelle<br />

Vereinfachung der (kollektivrechtlichen) Regelungen zu schaffen.<br />

Die aktuellen gesetzlichen Regelungen behindern Innovationen <strong>und</strong> Integration. Dies<br />

gilt z.B. bei größeren Mittelständlern <strong>und</strong> internationalen Unternehmen bei <strong>neue</strong>n<br />

Mitarbeiterförderungssystemen, im Personalmanagement aber auch bei technischen<br />

Neuerungen, die Auswirkungen auf die Gestaltung der täglichen Arbeit haben. Die<br />

Nutzung von Synergieeffekten bei der Zusammenführung von Unternehmen <strong>und</strong><br />

damit letztendlich bei der zukunftsfähigen Erhaltung von geschaffenen Werten wird<br />

durch die aktuelle Rechtslage erschwert. Gerade bei wirtschaftlich angeschlagenen<br />

Unternehmen kann die Einhaltung der alten Tarifverträge, z.B. der bis zur<br />

Übernahme geltenden Lohn- <strong>und</strong> Gehaltstarifverträgen, die Fortsetzung der Misere<br />

unter <strong>neue</strong>r Leitung bedeuten.<br />

Deshalb soll in Zukunft nicht mehr gelten, dass gr<strong>und</strong>sätzlich die vom vorherigen<br />

Unternehmer eingegangenen kollektiven Bindungen beim Nachfolger automatisch<br />

fortbestehen. Der Nachfolger muss frei entscheiden können. Dem Sohn/der Tochter,<br />

aber auch einem Übernehmer <strong>und</strong> Investor muss die Möglichkeit gegeben werden,<br />

<strong>neue</strong> Akzente <strong>und</strong> <strong>neue</strong> Wege einschlagen zu können; aber auch nur in kleineren<br />

Bereichen schnellstmögliche Neuerungen durchzusetzen oder an Bewährtem<br />

festzuhalten.<br />

Auch wer eine rechtlich institutionalisierte Zusammenarbeit von Unternehmen (z.B.<br />

als Joint Venture) plant, trifft hier<strong>für</strong> auf keine einfachen Voraussetzungen. So darf<br />

z.B. nicht nur bei der Zusammenführung von Betrieben oder Betriebsteilen zukünftig<br />

das Günstigkeitsprinzip über die unternehmerische Freiheit gestellt werden. Eine<br />

individualrechtliche Fortgeltung von kollektiven Regelungen sollte nicht mehr<br />

automatisch der Fall sein; das Günstigkeitsprinzip soll hier unanwendbar sein.<br />

Regelungen, die aus vorherigen Betrieben individualrechtlich übernommen werden,<br />

sollten bei der Änderung derselben nicht mehr den hohen Anforderungen der<br />

Änderungskündigung unterliegen. Zumindest ist zu fordern, dass<br />

Betriebsvereinbarungen im Erwerberbetrieb unabhängig vom Leistungsniveau


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tarifliche Regelungen aus dem Veräußererbetrieb auch beim gleichen<br />

Regelungsinhalt verdrängen können sollen.<br />

3. <strong>Mehr</strong> Freiheit <strong>für</strong> <strong>neue</strong> <strong>Ideen</strong> - Bürokratische Hemmnisse beenden<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Günstigkeitsprinzips war es nicht ausreichend möglich, <strong>neue</strong> <strong>Ideen</strong><br />

nach der Übernahme eines Unternehmens umzusetzen. Dies hat <strong>und</strong> schreckt<br />

immer wieder die Nachfolger <strong>und</strong> Investoren ab. Gerade bei angeschlagenen<br />

Unternehmen werden einschneidende Neuerungen vielfach nur über den Weg der<br />

Insolvenz möglich – ein wahrlich gelungener Start <strong>für</strong> eine <strong>neue</strong> Generation/ein<br />

<strong>neue</strong>s Engagement.<br />

Deshalb ist z.B. die einseitige Rechtsprechung zu § 613a Abs. 4 BGB<br />

gesetzgeberisch entgegen zu wirken. Wenn Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber sich<br />

einvernehmlich voneinander trennen, kann dies nicht analog unter das<br />

Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 BGB fallen. Die Regelung ist auf Ihren<br />

eigentlichen Kern zurück zu führen. Gleichzeitig kann ggf. bei einer einvernehmlichen<br />

Beendigung aufgr<strong>und</strong> des Übergangs auf den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber (bei vielen<br />

betroffenen Arbeitsverträgen) ein inhaltliches Mitspracherecht des Betriebsrates auf<br />

den Inhalt des Arbeitgeberangebots vor Willkür schützen.<br />

Der durch die Rechtsprechung eingeführte <strong>und</strong> von der B<strong>und</strong>esregierung nunmehr<br />

legalisierte Widerspruch beim Übergang durch die Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5<br />

BGB führt bei Arbeitnehmern zu der falschen Annahme, sie könnten ihr altes<br />

Arbeitsverhältnis bei der Ausübung des Widerspruchs behalten. Bei einer<br />

Betriebsaufgabe nach Veräußerung wäre der Widerspruch sogar eine inzidente<br />

Kündigung. Deshalb sind häufig betriebsbedingte Kündigungen im alten Betrieb die<br />

Folge. Die verschleiernde Regelung ist aufzuheben; dabei kann entweder der<br />

Arbeitnehmerwiderspruch nur <strong>für</strong> besondere Fälle, z.B. bei Teilbetriebsübernahmen<br />

einer gewissen Größenordnung, beschränkt anwendbar oder eine spezielle Form der<br />

„Betriebsübergangskündigung“ bis max. 6 Monate nach dem Übergang seitens des<br />

Arbeitsnehmers mit einfacheren Konditionen vorzusehen sein. Ein unbefristetes<br />

Widerspruchsrecht, das noch Jahre nach dem Übergang (in den Schranken der<br />

Verwirkung) angewandt werden kann, ist nicht hinnehmbar.<br />

Regelungen, die unerträgliche Bürokratismen <strong>für</strong> jeden Unternehmer beinhalten,<br />

müssen wieder abgeschafft werden. Unnötige Informationspflichten, z.B. aus § 613a<br />

Abs. 5 BGB, stellen Fallstricke dar, die schnell eine Übernahme behindern <strong>und</strong> an<br />

rein formellen Voraussetzungen scheitern lassen können. Die<br />

Betriebsübernahmerichtlinie (2001/23/EG) ist bereits zu weitgehend, doch<br />

Deutschland hat sie übererfüllt. So muss es ausreichen, dass z.B. die formellen<br />

Informationspflichten gegenüber einem Betriebsrat ausgeübt werden. Auch hier ist<br />

die B<strong>und</strong>esregierung deutlich über das Ziel hinaus geschossen <strong>und</strong> hat <strong>für</strong><br />

zusätzliche Unklarheit <strong>und</strong> Aufwand bei Unternehmen gesorgt.


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Aufgr<strong>und</strong> verschiedener, z.T. auch europarechtlicher Rechtsprechung sind die<br />

Diskussionen über die Anwendungsbereiche des § 613 a BGB immer größer<br />

geworden. Klarheit tut not.<br />

So macht es keinen Sinn, die strengen Übernahmevoraussetzungen mit sämtlichen<br />

Folgen, z.B. der Bindungen aus dem Günstigkeitsprinzip, auch bei der Übernahme<br />

eines größeren Auftrags durch einen <strong>neue</strong>n Unternehmer oder durch das<br />

Outsourcing von Dienstleistungen anzuwenden. Dies steht zwar nicht im<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gr<strong>und</strong>tenor des Antrags, der die Sicherung<br />

des Betriebs im Fokus hat. Doch es ist ein weitere Beispiel da<strong>für</strong>, dass der<br />

Reformbedarf im Arbeitsrecht noch deutlich größer sind, als dies vor allem von der<br />

B<strong>und</strong>esregierung gesehen wird.<br />

Klares Liberales Profil<br />

Vor der Lebensleistung von Menschen, die ihr Leben lang unternehmerisch tätig<br />

waren, dabei die Chancen genutzt, aber auch die Herausforderungen immer wieder<br />

bewältigt haben, zollen wir Liberale Respekt. Die Freiheit, etwas frei unternehmen zu<br />

können <strong>und</strong> unternehmerisch tätig zu sein, ist die Stütze unserer Gesellschaft.<br />

Um Arbeitsplätze zu sichern, <strong>neue</strong> Wege gehen zu können <strong>und</strong> auch um<br />

Innovationen <strong>und</strong> <strong>neue</strong>n Chancen mehr Freiheit zu geben, ist die Reform der<br />

arbeitsrechtlichen Regelungen bei der Übernahme von Unternehmen dringend<br />

vonnöten. Hier ist die <strong>FDP</strong> die einzige politische Kraft, die klar Stellung bezieht.<br />

Ergänzende Begründung erfolgt mündlich

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