Mehr Freiraum für neue Ideen und Unternehmertum - FDP-BW Weblog
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Betr.: Betriebsübernahme <strong>und</strong> -nachfolge vereinfachen:<br />
<strong>Mehr</strong> <strong>Freiraum</strong> <strong>für</strong> <strong>neue</strong> <strong>Ideen</strong> <strong>und</strong> <strong>Unternehmertum</strong><br />
- Arbeitsplätze schützen <strong>und</strong> die Zukunft von Betrieben über<br />
Generationen sichern -<br />
Antragsteller: Landesverband Baden-Württemberg<br />
Der B<strong>und</strong>esparteitag möge beschließen:<br />
Neben den steuer-, gesellschafts-, erb- <strong>und</strong> familienrechtlichen Voraussetzungen<br />
sind die arbeitsrechtlichen Regelungen zur Betriebsnachfolge dringend<br />
reformbedürftig. Die Sicherung der Lebensleistung eines Unternehmers, Erfinders<br />
<strong>und</strong> Entwicklers <strong>neue</strong>r <strong>Ideen</strong> entweder innerhalb der Familie oder durch Übertragung<br />
des Betriebs an Mitarbeiter oder Investoren, rechtfertigt jede politische Anstrengung.<br />
Auch die Übernahme von Unternehmen, die kurz vor oder bereits in der Insolvenz<br />
stehen, muss arbeitsrechtlich vereinfacht werden, um ebenso Arbeitsplätze zu<br />
sichern <strong>und</strong> <strong>neue</strong> Perspektiven zu schaffen.<br />
Deshalb gilt:<br />
1) Der Dschungel der arbeitsrechtlichen Regelungen in verschiedenen<br />
Gesetzen, die sich mit der Übernahme von Unternehmen, Betrieben oder<br />
Betriebsteilen beschäftigen, ist zu lichten <strong>und</strong> ein einheitliches, transparentes<br />
arbeitsrechtliches Regelwerk <strong>für</strong> Betriebsübernahmen zu schaffen.<br />
2) Formelle Hemmnisse <strong>für</strong> die Übergabe sind abzuschaffen.<br />
3) Die Zusammenarbeit von Unternehmen zur Fortführung des Betriebs oder<br />
eines Betriebsteils muss gerade arbeitsrechtlich einfacher gestaltbar sein.<br />
4) Der Übernehmer eines Betriebs darf nicht mehr in allen Facetten automatisch<br />
an die Bindungen aus dem Tarifvertrag oder aus den Betriebsvereinbarungen<br />
des Vorgängers geb<strong>und</strong>en sein. Das Günstigkeitsprinzip ist deutlich zu<br />
modifizieren.<br />
Neue <strong>Ideen</strong>, Innovationen, die Nutzung von Synergieeffekten <strong>und</strong> letztendlich die<br />
Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Unternehmen <strong>und</strong> damit der Arbeitskräfte muss<br />
im Fokus der arbeitsrechtlichen Reformen stehen. Die b<strong>und</strong>esgesetzlichen <strong>und</strong><br />
europarechtlichen Voraussetzungen sind hier<strong>für</strong> zu schaffen; Initiativen der<br />
Landesregierung, der <strong>FDP</strong>-Landtagsfraktion <strong>und</strong> der <strong>FDP</strong>-B<strong>und</strong>estagsfraktion sind<br />
auch mit dem Fokus der Beeinflussung europäischer Regelungen dahingehend<br />
einzuleiten.<br />
Begründung:
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Situation<br />
Die Sicherung der Lebensleistung von Unternehmern <strong>und</strong> die Sicherung von<br />
Arbeitsplätzen entscheidet mit über die Zukunftsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.<br />
In Baden-Württemberg sind jährlich 11.000 Unternehmer vor die Frage gestellt, wie<br />
sie ihre Unternehmen weiterführen bzw. übergeben können. Dabei ist die Übergabe<br />
an die Kinder nicht mehr die Regel, vielfach müssen Mitarbeiter oder Dritte gef<strong>und</strong>en<br />
werden, die bereit sind, sich den Chancen <strong>und</strong> Herausforderungen der<br />
Selbständigkeit oder eines finanziellen Engagements zu stellen. Auch bei der<br />
Entwicklung von <strong>neue</strong>n <strong>Ideen</strong> <strong>und</strong> die wirtschaftliche Umsetzung derselben durch<br />
innovative Unternehmer sind Investoren vonnöten.<br />
Aber auch bei Unternehmern, die eigenverantwortlich oder durch unvorhergesehene<br />
Ereignisse in die Krise geraten, stehen Lebensentwürfe der Unternehmer <strong>und</strong><br />
Arbeitsplätze auf dem Spiel.<br />
Aber auch Gründergeist <strong>und</strong> die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen,<br />
werden behindert, wenn ich weiß, dass Bürokratismus <strong>und</strong> falsch verstandener<br />
Schutzgedanke ein nachhaltiges Wirtschaften <strong>und</strong> eine <strong>für</strong> den Unternehmer wichtige<br />
Sicherung im Alter behindern.<br />
Potenziellen Nachfolgern oder Investoren, die bereit sind, in die Zukunft eines<br />
Unternehmens zu investieren, muss dies deutlich einfacher gemacht werden. Dabei<br />
ist es unerheblich, ob es sich um kleine, mittlere oder große Unternehmen handelt,<br />
ob diese als Kapital-, als Personengesellschaft oder nur durch den Inhaber geführt<br />
werden.<br />
Dabei sind die steuer-, gesellschafts-, familien- <strong>und</strong> erbschaftsrechtlichen<br />
Regelungen ebenso bedeutsam wie die Novellierung der Übernahmeregelungen im<br />
Arbeitsrecht. Gerade über das Steuerrecht (z.B. die Diskussion um die Abschaffung<br />
der Erbschaftssteuer) wurde in den letzten Jahren immer wieder neu gestritten. (Als<br />
einziges, steuerliches Beispiel mag angeführt werden: die damalige Forderung der<br />
Union nach Wiedereinführung der Besteuerung von Anteilsübertragungen, ist vor<br />
allem <strong>für</strong> die Finanzierung von Neugründungen (venture capital) als auch bei<br />
finanziell mindestens ebenso aufwendigen Unternehmensübernahmen (als share<br />
deal) Gift. Die immer wieder <strong>neue</strong> Besteuerung von bereits einmal versteuertem<br />
Einkommen wie (Investitions-)Kapital ist investitionshindernd <strong>und</strong> ungerecht.)<br />
Wirksame Detailregelungen mit großer Wirkung<br />
Jeder Betriebsnachfolger <strong>und</strong> Übernehmer eines Unternehmens ist in erster Linie<br />
Investor. Deshalb müssen natürlich die gesamten wirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen verbessert werden. Im speziellen geht es darum, die<br />
Übernahme an sich als auch das unternehmerische Handeln selbst zu erleichtern.<br />
Für die <strong>FDP</strong> stehen nicht nur plakative Initiativen im Arbeitsrecht, z.B. im<br />
Zusammenhang mit der Reform des Kündigungsschutzes oder des
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Flächentarifvertrages, sondern auch weniger öffentlichkeitswirksame Fragen im<br />
Vordergr<strong>und</strong>, die aber erhebliche Auswirkungen haben können. Als einzige Partei<br />
können die Liberalen die Nachfolgethematik mit wirksamen Initiativen glaubhaft<br />
vertreten <strong>und</strong> helfen, umzusetzen.<br />
Im Schatten der Diskussionen in der Vergangenheit standen aber die<br />
arbeitsrechtlichen Nachfolgethemen. Dabei sind diese ebenso bedeutsamen; die<br />
fehlende Berücksichtigung in der Öffentlichkeit <strong>und</strong> der politischen Diskussion ist<br />
unverständlich. Denn vielfach stehen den Zukunftsplänen <strong>und</strong> <strong>neue</strong>n <strong>Ideen</strong> der<br />
Nachfolgergeneration <strong>und</strong> der Investoren wie den <strong>neue</strong>n Unternehmern Regelungen<br />
entgegen, unter denen vorab schon die Vorgänger gelitten haben oder die vorher<br />
u.a. auch die Krise des Unternehmens mit verursacht haben könnten.<br />
In Anbetracht der menschlichen <strong>und</strong> ökonomischen Gründe sind dringend schnelle<br />
Änderungen bei den arbeitsrechtlichen Übernahmeregelungen vorzunehmen. Die<br />
B<strong>und</strong>esregierung wird dieses alleine nicht schaffen, da sie bereits jetzt mit den<br />
Änderungen um die sogenannten „Hartz“-Gesetze überfordert ist <strong>und</strong> weitergehende<br />
Reformen in diesem Bereich nicht anstreben kann.<br />
Politisches Handeln auf Landes-, B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> europäischer Ebene<br />
Deshalb sind folgende Initiativen notwendig:<br />
1. Ein einheitliches arbeitsrechtliches Regelwerk zur Übernahme von<br />
Unternehmen<br />
Solange kein einheitliches Gesetz zur Regelung des gesamten Arbeitsrechts<br />
geschaffen wird, müssen die existierenden Übernahmeregelungen transparenter <strong>und</strong><br />
gebündelt zusammengefasst werden. Nicht nur ausländische Investoren, auch noch<br />
junge <strong>und</strong> ggf. unerfahrende Nachfolger/Übernehmer empfinden die deutschen<br />
Übernahmeregelungen im Arbeitsrecht als unübersichtlich <strong>und</strong> unverständlich.<br />
Bisher sind die Regelungen zur Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen <strong>und</strong><br />
Anteilen in unterschiedlichen Gesetzen verankert. So existieren arbeitsrechtliche<br />
Regelungen <strong>für</strong> die Übernahme von Unternehmen z.B. im Umwandlungsgesetz, im<br />
Betriebsverfassungsgesetz oder im Umwandlungssteuerrecht. Neben den<br />
zusätzlichen Regelungen in der Insolvenzordnung hat vor allem die deutsche aber<br />
auch die europäische Rechtsprechung dazu beigetragen, dass aus arbeitsrechtlicher<br />
Sicht die Planung <strong>und</strong> Durchführung einer Übernahme <strong>und</strong> damit die<br />
Zukunftssicherung eines Unternehmens zu einer gerade im Arbeitsrecht z.T. schwer<br />
kalkulierbaren Aufgabe wird.<br />
Um Klarheit zu schaffen, der Rechtsprechung weniger Ansatzpunkte <strong>für</strong> „Abenteuer“<br />
<strong>und</strong> den Unternehmern/Nachfolgern/Investoren eine klarere Richtlinie an die Hand zu<br />
geben, ist eine einfache, aber umfassende gesetzliche Regelung erforderlich.
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2. Tarifliche Bindungen <strong>und</strong> kollektive Nachwirkung bei der Übernahme<br />
beschränken<br />
Häufig stehen dem <strong>neue</strong>n Unternehmer die bisherigen tariflichen <strong>und</strong> kollektiven<br />
Bindungen entgegen. Vielfach wirken die Normen des Tarifvertrages <strong>und</strong> der vom<br />
alten Betriebsrat verabschiedete Betriebsvereinbarungen nach oder gelten<br />
unmittelbar fort. Dies ist nicht nur bei Teilbetriebsübernahmen <strong>und</strong> die Integration in<br />
einen bereits bestehenden Betrieb mit bereits bestehenden Regelungen<br />
unverständlich. Die gesetzlichen Regelungen, allen voran der § 613a BGB, sind<br />
übernahmefre<strong>und</strong>lich zu reformieren; das Günstigkeitsprinzip wirkt hinderlich.<br />
Ein Weg wäre, speziell <strong>für</strong> den Fall der Nachfolge (auch innerhalb der gleichen<br />
Familie) Sonderregelungen zu schaffen, um den vielen Familienunternehmern, die<br />
noch immer den deutschen Mittelstand prägen, zu unterstützen (z.B. über eine<br />
Abdingbarkeit <strong>für</strong> diesen Sonderfall). Besser ist es aber, eine generelle<br />
Vereinfachung der (kollektivrechtlichen) Regelungen zu schaffen.<br />
Die aktuellen gesetzlichen Regelungen behindern Innovationen <strong>und</strong> Integration. Dies<br />
gilt z.B. bei größeren Mittelständlern <strong>und</strong> internationalen Unternehmen bei <strong>neue</strong>n<br />
Mitarbeiterförderungssystemen, im Personalmanagement aber auch bei technischen<br />
Neuerungen, die Auswirkungen auf die Gestaltung der täglichen Arbeit haben. Die<br />
Nutzung von Synergieeffekten bei der Zusammenführung von Unternehmen <strong>und</strong><br />
damit letztendlich bei der zukunftsfähigen Erhaltung von geschaffenen Werten wird<br />
durch die aktuelle Rechtslage erschwert. Gerade bei wirtschaftlich angeschlagenen<br />
Unternehmen kann die Einhaltung der alten Tarifverträge, z.B. der bis zur<br />
Übernahme geltenden Lohn- <strong>und</strong> Gehaltstarifverträgen, die Fortsetzung der Misere<br />
unter <strong>neue</strong>r Leitung bedeuten.<br />
Deshalb soll in Zukunft nicht mehr gelten, dass gr<strong>und</strong>sätzlich die vom vorherigen<br />
Unternehmer eingegangenen kollektiven Bindungen beim Nachfolger automatisch<br />
fortbestehen. Der Nachfolger muss frei entscheiden können. Dem Sohn/der Tochter,<br />
aber auch einem Übernehmer <strong>und</strong> Investor muss die Möglichkeit gegeben werden,<br />
<strong>neue</strong> Akzente <strong>und</strong> <strong>neue</strong> Wege einschlagen zu können; aber auch nur in kleineren<br />
Bereichen schnellstmögliche Neuerungen durchzusetzen oder an Bewährtem<br />
festzuhalten.<br />
Auch wer eine rechtlich institutionalisierte Zusammenarbeit von Unternehmen (z.B.<br />
als Joint Venture) plant, trifft hier<strong>für</strong> auf keine einfachen Voraussetzungen. So darf<br />
z.B. nicht nur bei der Zusammenführung von Betrieben oder Betriebsteilen zukünftig<br />
das Günstigkeitsprinzip über die unternehmerische Freiheit gestellt werden. Eine<br />
individualrechtliche Fortgeltung von kollektiven Regelungen sollte nicht mehr<br />
automatisch der Fall sein; das Günstigkeitsprinzip soll hier unanwendbar sein.<br />
Regelungen, die aus vorherigen Betrieben individualrechtlich übernommen werden,<br />
sollten bei der Änderung derselben nicht mehr den hohen Anforderungen der<br />
Änderungskündigung unterliegen. Zumindest ist zu fordern, dass<br />
Betriebsvereinbarungen im Erwerberbetrieb unabhängig vom Leistungsniveau
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tarifliche Regelungen aus dem Veräußererbetrieb auch beim gleichen<br />
Regelungsinhalt verdrängen können sollen.<br />
3. <strong>Mehr</strong> Freiheit <strong>für</strong> <strong>neue</strong> <strong>Ideen</strong> - Bürokratische Hemmnisse beenden<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Günstigkeitsprinzips war es nicht ausreichend möglich, <strong>neue</strong> <strong>Ideen</strong><br />
nach der Übernahme eines Unternehmens umzusetzen. Dies hat <strong>und</strong> schreckt<br />
immer wieder die Nachfolger <strong>und</strong> Investoren ab. Gerade bei angeschlagenen<br />
Unternehmen werden einschneidende Neuerungen vielfach nur über den Weg der<br />
Insolvenz möglich – ein wahrlich gelungener Start <strong>für</strong> eine <strong>neue</strong> Generation/ein<br />
<strong>neue</strong>s Engagement.<br />
Deshalb ist z.B. die einseitige Rechtsprechung zu § 613a Abs. 4 BGB<br />
gesetzgeberisch entgegen zu wirken. Wenn Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber sich<br />
einvernehmlich voneinander trennen, kann dies nicht analog unter das<br />
Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 BGB fallen. Die Regelung ist auf Ihren<br />
eigentlichen Kern zurück zu führen. Gleichzeitig kann ggf. bei einer einvernehmlichen<br />
Beendigung aufgr<strong>und</strong> des Übergangs auf den <strong>neue</strong>n Arbeitgeber (bei vielen<br />
betroffenen Arbeitsverträgen) ein inhaltliches Mitspracherecht des Betriebsrates auf<br />
den Inhalt des Arbeitgeberangebots vor Willkür schützen.<br />
Der durch die Rechtsprechung eingeführte <strong>und</strong> von der B<strong>und</strong>esregierung nunmehr<br />
legalisierte Widerspruch beim Übergang durch die Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5<br />
BGB führt bei Arbeitnehmern zu der falschen Annahme, sie könnten ihr altes<br />
Arbeitsverhältnis bei der Ausübung des Widerspruchs behalten. Bei einer<br />
Betriebsaufgabe nach Veräußerung wäre der Widerspruch sogar eine inzidente<br />
Kündigung. Deshalb sind häufig betriebsbedingte Kündigungen im alten Betrieb die<br />
Folge. Die verschleiernde Regelung ist aufzuheben; dabei kann entweder der<br />
Arbeitnehmerwiderspruch nur <strong>für</strong> besondere Fälle, z.B. bei Teilbetriebsübernahmen<br />
einer gewissen Größenordnung, beschränkt anwendbar oder eine spezielle Form der<br />
„Betriebsübergangskündigung“ bis max. 6 Monate nach dem Übergang seitens des<br />
Arbeitsnehmers mit einfacheren Konditionen vorzusehen sein. Ein unbefristetes<br />
Widerspruchsrecht, das noch Jahre nach dem Übergang (in den Schranken der<br />
Verwirkung) angewandt werden kann, ist nicht hinnehmbar.<br />
Regelungen, die unerträgliche Bürokratismen <strong>für</strong> jeden Unternehmer beinhalten,<br />
müssen wieder abgeschafft werden. Unnötige Informationspflichten, z.B. aus § 613a<br />
Abs. 5 BGB, stellen Fallstricke dar, die schnell eine Übernahme behindern <strong>und</strong> an<br />
rein formellen Voraussetzungen scheitern lassen können. Die<br />
Betriebsübernahmerichtlinie (2001/23/EG) ist bereits zu weitgehend, doch<br />
Deutschland hat sie übererfüllt. So muss es ausreichen, dass z.B. die formellen<br />
Informationspflichten gegenüber einem Betriebsrat ausgeübt werden. Auch hier ist<br />
die B<strong>und</strong>esregierung deutlich über das Ziel hinaus geschossen <strong>und</strong> hat <strong>für</strong><br />
zusätzliche Unklarheit <strong>und</strong> Aufwand bei Unternehmen gesorgt.
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Aufgr<strong>und</strong> verschiedener, z.T. auch europarechtlicher Rechtsprechung sind die<br />
Diskussionen über die Anwendungsbereiche des § 613 a BGB immer größer<br />
geworden. Klarheit tut not.<br />
So macht es keinen Sinn, die strengen Übernahmevoraussetzungen mit sämtlichen<br />
Folgen, z.B. der Bindungen aus dem Günstigkeitsprinzip, auch bei der Übernahme<br />
eines größeren Auftrags durch einen <strong>neue</strong>n Unternehmer oder durch das<br />
Outsourcing von Dienstleistungen anzuwenden. Dies steht zwar nicht im<br />
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gr<strong>und</strong>tenor des Antrags, der die Sicherung<br />
des Betriebs im Fokus hat. Doch es ist ein weitere Beispiel da<strong>für</strong>, dass der<br />
Reformbedarf im Arbeitsrecht noch deutlich größer sind, als dies vor allem von der<br />
B<strong>und</strong>esregierung gesehen wird.<br />
Klares Liberales Profil<br />
Vor der Lebensleistung von Menschen, die ihr Leben lang unternehmerisch tätig<br />
waren, dabei die Chancen genutzt, aber auch die Herausforderungen immer wieder<br />
bewältigt haben, zollen wir Liberale Respekt. Die Freiheit, etwas frei unternehmen zu<br />
können <strong>und</strong> unternehmerisch tätig zu sein, ist die Stütze unserer Gesellschaft.<br />
Um Arbeitsplätze zu sichern, <strong>neue</strong> Wege gehen zu können <strong>und</strong> auch um<br />
Innovationen <strong>und</strong> <strong>neue</strong>n Chancen mehr Freiheit zu geben, ist die Reform der<br />
arbeitsrechtlichen Regelungen bei der Übernahme von Unternehmen dringend<br />
vonnöten. Hier ist die <strong>FDP</strong> die einzige politische Kraft, die klar Stellung bezieht.<br />
Ergänzende Begründung erfolgt mündlich