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Gesprächsvorlage für ein Sondierungsgespräch am 05

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Referat Hilfen zur Erziehung<br />

Hans – Wittwer - Str. 6<br />

16321 Bernau<br />

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit<br />

des Landesjugend<strong>am</strong>tes<br />

zur Verfahrensweise im Rahmen<br />

der Begleitung und Förderung<br />

von Eltern mit geistiger Behinderung<br />

bei der Pflege, Betreuung und Erziehung<br />

ihrer Kinder<br />

Abgestimmt mit dem Landessozial<strong>am</strong>t Land Brandenburg <strong>am</strong> 17.04.2003<br />

aktualisiert hinsichtlich geltenden Rechts <strong>am</strong> 07.12.2007<br />

überarbeitet <strong>am</strong> 16.07.2008


Landesjugend<strong>am</strong>t des Landes Brandenburg<br />

„Fachliche Grundlage der Beratungstätigkeit des Landesjugend<strong>am</strong>tes zur Verfahrensweise im Rahmen<br />

der Begleitung und Förderung von Eltern mit geistiger Behinderung bei der Pflege, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder“<br />

Landesjugend<strong>am</strong>t Land Brandenburg<br />

Landesjugend<strong>am</strong>t Brandenburg<br />

Referat Hilfen zur Erziehung<br />

Hans-Wittwer-Str. 6<br />

16321 Bernau<br />

Ansprechpartner<br />

Matthias Luckner<br />

Tel.: 03338 / 701 854 / 801<br />

Fax: 03338 / 701 802<br />

E-Mail: Matthias.Luckner@lja.brandenburg.de<br />

Internet: www.lja.brandenburg.de<br />

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Landesjugend<strong>am</strong>t des Landes Brandenburg<br />

„Fachliche Grundlage der Beratungstätigkeit des Landesjugend<strong>am</strong>tes zur Verfahrensweise im Rahmen<br />

der Begleitung und Förderung von Eltern mit geistiger Behinderung bei der Pflege, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder“<br />

VORBEMERKUNG<br />

Das in Artikel 6 des Grundgesetzes sowie in § 1 SGB VIII verankerte Elternrecht auf<br />

Pflege und Erziehung der Kinder gilt gleichermaßen <strong>für</strong> Eltern mit oder ohne Behinderungen.<br />

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg<br />

unterstreicht diesen Grundsatz in Artikel 1 § 1 BbgBGG. Dies verpflichtet zur sorgfältigen<br />

Prüfung, wie Eltern mit <strong>ein</strong>er geistigen Behinderung durch den Einsatz von f<strong>am</strong>ilienunterstützenden<br />

Hilfen in die Lage versetzt werden können, ihrer ebenfalls in Artikel<br />

6 des Grundgesetzes benannten Elternpflicht nachzukommen. Die Eingriffsschwelle<br />

<strong>für</strong> <strong>ein</strong>e staatliche Intervention zur Trennung des Kindes von den Eltern stellt § 1666<br />

BGB dar.<br />

PERSONENKREIS<br />

• Mütter/Väter mit geistiger Behinderung, erfahrungsgemäß zwischen dem 16. und 30.<br />

Lebensjahr<br />

• Sie sind all<strong>ein</strong>erziehend, leben in <strong>ein</strong>er eheähnlichen Gem<strong>ein</strong>schaft oder sind verheiratet<br />

• Ihre geistige Behinderung ist in der Regel leicht bis mittelgradig ausgebildet.<br />

• Bei <strong>ein</strong>em Teil der Eltern treten Verhaltensauffälligkeiten auf.<br />

• Sie kommen aus dem Haushalt der Eltern oder leben in <strong>ein</strong>er eigener Wohnung, im<br />

Betreuten Wohnen, in vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe.<br />

ZIELSTELLUNG<br />

• Die Eltern sollen in ihren erzieherischen und in ihren Alltagskompetenzen so gefördert<br />

werden, dass der F<strong>am</strong>ilie <strong>ein</strong> selbständigeres und selbstbestimmteres Leben ermöglicht<br />

wird.<br />

• Das Wohl des Kindes ist sicherzustellen. In diesem Sinne soll s<strong>ein</strong>e altersgerechte<br />

Entwicklung gefördert werden.<br />

RECHTSGRUNDLAGEN<br />

Kinder- und Jugendhilfe<br />

• § 19 SGB VIII Gem<strong>ein</strong>s<strong>am</strong>e Wohnform <strong>für</strong> Mütter/Väter und Kinder<br />

• §§ 27 ff SGB VIII<br />

• § 27 Abs. 2 Satz 2 (auf den Einzelfall konzipierte Hilfe)<br />

Eingliederungshilfe<br />

• § 53 SGB XII; § 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (<strong>am</strong>bulant)<br />

• § 53 SGB XII; § 54 SGB XII i.V.m. § 97 Abs. 3 SGB XII (stationär)<br />

• § 55 Abs. 1 und Abs. 2 (Punkte 1 – 7, je nach Einzelfall) SGB IX<br />

VERFAHRENSWEISE<br />

1. Jugend<strong>am</strong>t und Sozial<strong>am</strong>t kooperieren im Einzelfall (Mutter/Vater/Kind) im Sinne <strong>ein</strong>er<br />

qualifizierten Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII sowie der Planung der Hilfe nach<br />

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Landesjugend<strong>am</strong>t des Landes Brandenburg<br />

„Fachliche Grundlage der Beratungstätigkeit des Landesjugend<strong>am</strong>tes zur Verfahrensweise im Rahmen<br />

der Begleitung und Förderung von Eltern mit geistiger Behinderung bei der Pflege, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder“<br />

§ 58 SGB XII zur Bereitstellung abgestimmter Leistungen auf ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage.<br />

2. An der Planung beteiligte Personen, Ämter und Leistungsanbieter:<br />

• Personensorgeberechtigte / Mutter / Vater<br />

• Jugend<strong>am</strong>t und Sozial<strong>am</strong>t<br />

• Gesetzlich bestellte Betreuer<br />

• Leistungsanbieter<br />

• Landesjugend<strong>am</strong>t in Bezug auf § 85 (2) Abs. 1 – 8 SGB VIII<br />

• U.a. sonstige im Einzelfall Beteiligte gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII<br />

3. Die Planung der Hilfe beginnt mit dem Bekanntwerden der Schwangerschaft<br />

4. Die Finanzierung der Hilfen in Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers<br />

• Das Jugend<strong>am</strong>t ist je nach Lage des Einzelfalles <strong>für</strong> die Sicherstellung aller zum<br />

Wohle des Kindes notwendigen und geeigneten Leistungen des SGB VIII zuständig.<br />

• Das Jugend<strong>am</strong>t leistet gegenüber Müttern/Vätern Hilfe zur Erziehung.<br />

• Das Jugend<strong>am</strong>t sollte darüber hinaus bestrebt s<strong>ein</strong>, Mutter/Vater und Kind in offene<br />

Angebote zur Förderung der Erziehung in der F<strong>am</strong>ilie und zur Entwicklung der<br />

elterlichen Erziehungskompetenz zu integrieren (§ 16 SGB VIII).<br />

5. Die Finanzierung der Hilfen in Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe<br />

• Das Sozial<strong>am</strong>t ist <strong>für</strong> Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des notwendigen<br />

Hilfebedarfs zuständig, sofern Mutter/Vater oder Kind zum Personenkreis<br />

nach § 53 SGB XII gehören.<br />

• Die Leistungen umfassen auch die zur Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs<br />

gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX erforderlichen Kommunikationshilfen.<br />

• Die Teilhabe <strong>am</strong> Leben in der Gem<strong>ein</strong>schaft (§ 55 Abs. 1 SGB IX) schließt das<br />

Wahrnehmen <strong>ein</strong>er aktiven Mutter-/Vaterrolle im häuslichen, wie im öffentlichen<br />

Umfeld <strong>ein</strong>. (Bei Hilfen nach § 19 SGB VIII ist diese Leistung im Unterstützungssystem<br />

der Kinder- und Jugendhilfe <strong>ein</strong>geschlossen).<br />

6. Die Fortschreibung der Planung der Hilfe ist nur im Zus<strong>am</strong>menwirken von Jugend-<br />

und Sozialhilfeträger möglich. Hier sind zwischen den beiden Leistungsträgern Regelungen<br />

zu ver<strong>ein</strong>baren, z.B. Zeitabstände zwischen den Hilfeplangesprächen, Fallkonferenzen,<br />

personelle Zuständigkeiten.<br />

7. Zur Sicherstellung des Kindeswohls schließt das Jugend<strong>am</strong>t mit dem Leistungserbringer<br />

<strong>ein</strong>e Ver<strong>ein</strong>barung im Sinne des § 8a SGB VIII ab. Leistungsträger und Leistungserbringer<br />

verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.<br />

8. Gefährdet das Zus<strong>am</strong>menleben von Mutter/Vater und Kind das Wohl des Kindes und<br />

erweisen sich d<strong>am</strong>it die f<strong>am</strong>ilienunterstützenden Leistungen als nicht ausreichend,<br />

sollte das Jugend<strong>am</strong>t unter Beteiligung der unter 2. genannten Personen, Ämter und<br />

Leistungserbringer <strong>ein</strong>e Trennung von Mutter/Vater und dem Kind prüfen, gegebenenfalls<br />

unter Anrufung des F<strong>am</strong>iliengerichtes. Muss zum Wohl des Kindes <strong>ein</strong>e<br />

Trennung vollzogen werden, sind Mutter/Vater bei der Entwicklung <strong>ein</strong>er neuen Lebensperspektive<br />

zu unterstützen, ist der Trennungsprozess zu begleiten und <strong>ein</strong>e angemessene<br />

Umgangsregelung zu verabreden.<br />

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Landesjugend<strong>am</strong>t des Landes Brandenburg<br />

„Fachliche Grundlage der Beratungstätigkeit des Landesjugend<strong>am</strong>tes zur Verfahrensweise im Rahmen<br />

der Begleitung und Förderung von Eltern mit geistiger Behinderung bei der Pflege, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder“<br />

9. Das Kind wird im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII unter Beteiligung der<br />

Personensorgeberechtigten und ihres Wunsch- und Wahlrechtes außerhalb der F<strong>am</strong>ilie<br />

untergebracht.<br />

BEDARFSGERECHTE HILFEANGEBOTE<br />

Es wird den beteiligten Personen, Ämtern und Leistungserbringern zur Entwicklung <strong>am</strong><br />

Einzelfall orientierter Betreuungsangebote geraten. Ausschlaggebend ist der individuelle<br />

Hilfebedarf der Mütter/Väter. Das f<strong>am</strong>iliäre, soziale Unterstützungssystem ist nach Möglichkeit<br />

<strong>ein</strong>zubeziehen. F<strong>am</strong>ilienunterstützende Angebote im Sozialraum sollen genutzt<br />

werden.<br />

Nachstehende kooperative Hilfeformen haben sich im Land Brandenburg entwickelt und<br />

sind auf ihre Eignung im Einzelfall hin zu prüfen.<br />

Ambulante Betreuung <strong>ein</strong>er F<strong>am</strong>ilie<br />

Hilfe zur Erziehung: Sozialpädagogische F<strong>am</strong>ilienhilfe nach § 31 SGB VIII<br />

Eingliederungshilfe: Ambulante Hilfe, entsprechend dem individuellen Hilfebedarf nach<br />

§ 53 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX<br />

Ambulante Betreuung <strong>ein</strong>er F<strong>am</strong>ilie mit Rund-um-die-Uhr-Rufbereitschaft<br />

Hilfe zur Erziehung: Sozialpädagogische F<strong>am</strong>ilienhilfe nach § 31 SGB VIII<br />

Eingliederungshilfe: Ambulante Hilfe, entsprechend dem individuellen Hilfebedarf nach<br />

§ 53 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX<br />

Betreutes F<strong>am</strong>ilienwohnen von Eltern mit geistiger Behinderung und ihren Kindern<br />

Hilfe zur Erziehung: Dem Einzelfall angepasste Hilfe zur Erziehung in stationärer Form<br />

gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII<br />

Eingliederungshilfe: Ambulante Hilfe, entsprechend dem individuellen Hilfebedarf nach<br />

§ 53 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX<br />

Betreutes F<strong>am</strong>ilienwohnen <strong>für</strong> Eltern mit geistiger Behinderung und ihren Kindern<br />

Hilfe zur Erziehung: Vollstationäre Betreuung der Kinder nach § 34 SGB VIII<br />

Eingliederungshilfe: Vollstationäre Betreuung der Eltern oder <strong>ein</strong>es Elternteils nach<br />

§ 53 SGB XII; § 54 SGB XII i.V.m. § 97 Abs. 3 SGB XII<br />

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