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Konformitätsaussagen und Bestätigung von ... - QZ-online.de

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Abnahmebeauftragte<br />

Abnahmebeauftragte bestätigen Prüfergebnisse auf <strong>de</strong>n Abnahmeprüfzeugnissen 3.1 <strong>und</strong> 3.2.<br />

In DIN EN 10204 wer<strong>de</strong>n drei verschie<strong>de</strong>ne Abnahmebeauftragte genannt:<br />

Abnahmebeauftragter <strong>de</strong>s Herstellers (früher Werkssachverständiger)<br />

Abnahmebeauftragter <strong>de</strong>s Bestellers<br />

Abnahmebeauftragter, in amtlichen Vorschriften genannt.<br />

Abnahmebeauftragter<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s Herstellers <strong>de</strong>s Bestellers in amtlichen<br />

Vorschriften<br />

genannt<br />

Sachverstand ja, in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Fachgebiet<br />

(Produkte, Prüfverfahren)<br />

Beauftragung durch Hersteller<br />

1)<br />

durch Besteller,<br />

muss in Bestellung<br />

genannt<br />

sein 2)<br />

durch Hersteller<br />

o<strong>de</strong>r Besteller,<br />

muss in Bestellung<br />

genannt<br />

sein 3)<br />

Unabhängigkeit <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Fertigungsabteilung <strong>de</strong>s Herstellers 4)<br />

Aufgaben Bewerten <strong>de</strong>r angewen<strong>de</strong>ten Prüfverfahren<br />

<strong>und</strong> Prüfeinrichtungen,<br />

Bewerten <strong>de</strong>r Prüfergebnisse anhand <strong>de</strong>r Vorgaben,<br />

<strong>Bestätigung</strong> <strong>von</strong> Prüfergebnissen<br />

anhand dieser Bewertung<br />

Tätigwer<strong>de</strong>n bei APZ 3.1 <strong>und</strong><br />

3.2<br />

1) 2) 3) 4) siehe folgen<strong>de</strong> Abschnitte<br />

Bild 1: Abnahmebeauftragte<br />

Die <strong>Bestätigung</strong> erfolgt mit<br />

Namensangabe<br />

Wortangabe Abnahmebeauftragter<br />

Unterschrift<br />

nur bei APZ 3.2<br />

Die Unterschrift kann auch bei Anwendung elektronische Metho<strong>de</strong>n unterbleiben, wenn darauf hingewiesen<br />

wird.<br />

a) Abnahmebeauftragter <strong>de</strong>s Herstellers<br />

Der Hersteller bevollmächtigt einen Mitarbeiter o<strong>de</strong>r eine externe Organisation, z.B. ein Prüflabor, mit<br />

<strong>de</strong>r Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben seines Abnahmebeauftragten (früher Werkssachverständiger genannt).<br />

Dieser darf nicht irgendwie verantwortlich an <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s zu bestätigen<strong>de</strong>n Produkts unmittelbar<br />

beteiligt gewesen sein („unabhängig <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Fertigungsabteilung“).<br />

Insbeson<strong>de</strong>re bei kleinen Firmen führt dies zu Konflikten, wenn nämlich <strong>de</strong>r Produktionsleiter zugleich<br />

auch <strong>de</strong>r geeignete Person für die Bewertung <strong>de</strong>r Prüfungen ist <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Einsatz eines Externen zu<br />

kostspielig wäre.<br />

Hier hilft ein organisatorischer Trick, <strong>de</strong>r aber völlig legal ist.<br />

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