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Allgemeine Vorschrift - Verband Region Stuttgart

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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

Schriftliche Beteiligungsrunde<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong><br />

Entwurf Stand 20.02.2013<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in<br />

der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttga rt<br />

Als Träger der tariflichen Vollintegration der Verkehre der Verbundstufe II in den Verkehrs-<br />

und Tarifverbund <strong>Stuttgart</strong> gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung<br />

des <strong>Verband</strong>s <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> (GVRS) erlässt der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> auf<br />

Grundlage von Art. 3 Absatz 2 VO (EG) 1370/2007, § 5 GVRS und § 8a Abs. 1 Satz 2<br />

PBefG die folgende <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> als Satzung:<br />

§ 1 Ziele<br />

Mit der Ausweitung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />

(WS) von den Verkehren der S-Bahn <strong>Stuttgart</strong> und der <strong>Stuttgart</strong>er Straßenbahnen AG<br />

(SSB, so genannte Verbundstufe I) auf die regionalen Busverkehre und Nebenbahnen in<br />

den Landkreise Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis (Verbundstufe<br />

II) im Jahr 1993 erlebte der Nahverkehr in der <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> einen Aufschwung. Fahrgäste<br />

kommen seither in den Genuss eines einfacheren und günstigeren Tarifsystems als<br />

zuvor. Die verbundbedingten Belastungen, die den Unternehmen der Verbundstufe II<br />

durch Anerkennung des VVS-Tarifs entstehen, werden seitdem auf Basis eines Kooperationsvertrags<br />

jedes betroffenen Unternehmens mit dem zugehörigen Landkreis und dem<br />

Zweckverband Nahverkehr <strong>Stuttgart</strong> bzw. dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> als dessen<br />

Rechtsnachfolger ausgeglichen. Da die Laufzeiten dieser Kooperationsverträge in zahlreichen<br />

Fällen noch vor dem Ablauf der Linienkonzessionen enden, dient diese <strong>Vorschrift</strong> im<br />

Sinne der VO (EG) 1370/2007 der Schaffung eines einheitlichen, beihilfekonformen und<br />

rechtssicheren Verfahrens zur Gewährung von Ausgleichszahlungen und zur Schaffung<br />

von Transparenz für die derzeit tätigen Verkehrsunternehmen wie auch für zukünftige<br />

Marktteilnehmer. Es ist beabsichtigt, auch die Schienenverkehre im Landkreis Göppingen<br />

zum 01.01.2014 in den VVS zu integrieren. Diese Verkehre sind von dieser allgemeinen<br />

<strong>Vorschrift</strong> nicht berührt.<br />

§ 2 Anwendungsbereich<br />

(1) Diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> gilt für das Gebiet der Landkreise Böblingen, Esslingen,<br />

Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis (Verkehrsgebiet). Sie gilt in den in Absatz 3<br />

Satz 1 bestimmten Fällen auch im sonstigen VVS-Gebiet.<br />

(2) Diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> findet Anwendung auf den öffentlichen Personenverkehr,<br />

der von Unternehmern im Sinne des § 3 PBefG im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

im Sinne der §§ 42, 43 PBefG in dem in Absatz 1 bestimmten Verkehrsgebiet durchgeführt<br />

wird oder durchgeführt werden soll (Linienverkehr).<br />

(3)<br />

Diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> gilt auch für Linienverkehre im Sinne des Absatzes 2 mit<br />

Startpunkt innerhalb und Endpunkt außerhalb des Verkehrsgebiets oder mit Startpunkt<br />

außerhalb und Endpunkt innerhalb des Verkehrsgebiets, soweit im Rahmen ei-


<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />

nes solchen Linienverkehrs Fahrgäste unter Anwendung des VVS-Tarifs innerhalb<br />

des WS-Gebiets befördert werden.<br />

(4) Vom Anwendungsbereich dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> ausgenommen sind<br />

1. Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 5 AEG einschließlich Schienenersatzverkehren,<br />

2. öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinne von § 2 Absatz 1 ÖPNVG mit<br />

schienengebundenen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 1 PBefG einschließlich Ersatzverkehren<br />

im Sinne von § 2 Absatz 2 ÖPNVG,<br />

3. vom <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> nach § 4 Absatz 1 Satz 2 GVRS bestellte Buslinienverkehre.<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Für diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> und ihre Anlagen gelten folgende Begriffsbestimmungen:<br />

1. „Verkehrsgebiet" ist das Gebiet der Landkreise Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg<br />

und Rems-Murr-Kreis.<br />

2. „Verkehrsunternehmen" sind Unternehmer im Sinne des § 3 PBefG, die im Verkehrsgebiet<br />

Linienverkehr im Sinne von § 2 Absatz 2 und Absatz 3 durchführen<br />

oder durchführen wollen.<br />

3. „Berechtigte Verkehrsunternehmen" sind Verkehrsunternehmen, die die Teilnahmevoraussetzungen<br />

des § 4 Absatz 1 und Absatz 2 erfüllen.<br />

4. „VVS" bezeichnet den Verkehrs- und Tarifverbund <strong>Stuttgart</strong>.<br />

5. „VVS-Tarif" ist das Tarifwerk des WS (alle Einzeltarife) in seiner bei Inkrafttreten<br />

dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> geltenden Fassung.<br />

6. „VVS-Gebiet" bezeichnet das geografische Gebiet, in dem der WS-Tarif anwendbar<br />

ist. Maßgeblich ist der Tarifzonenplan des VVS in seiner bei Inkrafttreten<br />

dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> geltenden Fassung.<br />

7. „Verbundstufe II" bezeichnet alle Buslinienverkehre gemäß §§ 42, 43 PBefG, die<br />

in Folge der Ausdehnung des VVS-Tarifs auf die Landkreise Böblingen, Esslingen,<br />

Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis unter den Anwendungsbereich des VVS-<br />

Tarifs fallen. Darunter fallen auch die Linienverkehre, die in nicht dem VVS angehörende<br />

Landkreise verkehren, auf deren Abschnitten der VVS-Tarif jedoch vollständig<br />

zur Anwendung kommt. Busverkehre der <strong>Stuttgart</strong>er Straßenbahnen AG<br />

(SSB), die im Verkehrsgebiet verkehren, zählen nicht zur Verbundstufe II (sondern<br />

zur Verbundstufe I).<br />

-2-


<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />

B. „Durchtarifierungsverluste" sind Verluste, die sich dadurch ergeben, dass innerhalb<br />

des VVS-Gebiets statt mit mehreren Fahrscheinen verschiedener Unternehmen<br />

nur mit einem Fahrschein alle Nahverkehrsprodukte der den Verbundtarif<br />

anerkennenden Verkehrsunternehmen genutzt werden können. Der Preis des<br />

Verbundfahrscheins orientiert sich unabhängig von der Anzahl an befördernden<br />

Unternehmen an der Anzahl der durchfahrenen Tarifzonen. Im Falle von umsteigenden<br />

Fahrgästen ist der Erlös pro Fahrgast beim befördernden Unternehmen<br />

geringer als der Erlös bei Anwendung von Haustarifen. Die so entstehende Erlöslücke<br />

wird als Durchtarifierungsverlust bezeichnet.<br />

9. „Harmonisierungsverluste" sind Verluste aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen<br />

Fahrpreis des Unternehmenstarifs (Haustarif) und dem diesen ersetzenden<br />

VVS-Tarif.<br />

10. „Sonstige verbundbedingte Belastungen" entstehen dann, wenn ein Unternehmen<br />

eine zusätzliche Investition tätigt oder eine Leistung erbringt, die ausschließlich<br />

auf die Integration in den VVS (Schaffung eines einheitlichen Standards für<br />

alle im Verbundgebiet tätigen Unternehmen) zurückzuführen ist.<br />

11. „VO (EG) 1370/2007" bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste<br />

auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen<br />

(EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABI. L 315/1 vom<br />

03.12.2007).<br />

12. „Fahrgeldeinnahmen" sind die Einnahmen, die ein Berechtigtes Verkehrsunternehmen<br />

aus dem Verkauf von Fahrausweisen unter Anwendung des WS-Tarifs<br />

ohne Abzug von Kosten erzielt.<br />

13. „Einnahmen der Verbundstufe II" bezeichnen den Anteil der gesamten Fahrgeld-<br />

einnahmen im VVS, der zur Verteilung an die Berechtigten Verkehrsunternehmen<br />

gemäß den Regelungen dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> und ihrer Anlagen zur Verfügung<br />

steht.<br />

§ 4 Rechte und Pflichten der Berechtigten Verkehrsunternehmen<br />

(1) Ein Verkehrsunternehmen hat Anspruch auf Teilnahme an der Verteilung der Einnahmen<br />

der Verbundstufe II und an der Gewährung von Ausgleichsleistungen gemäß<br />

§§ 6 und 7, sobald und solange<br />

1. das Verkehrsunternehmen die Teilnahme gemäß Absatz 2 beantragt und seinen<br />

Teilnahmeantrag nicht gemäß Absatz 4 zurückgenommen hat,<br />

2. das Verkehrsunternehmen sich gegenüber dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> gemäß<br />

Absatz 2 verpflichtet hat, die im WS geltenden Pflichten zu erfüllen, und<br />

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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />

3. kein vertraglicher Anspruch des Verkehrsunternehmens gegen den <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />

<strong>Stuttgart</strong> auf Einnahmen der Verbundstufe II und/oder Ausgleichsleistungen<br />

im Sinne der §§ 6 und 7 besteht (z. B. Kooperationsverträge mit Busunternehmen,<br />

Einnahmezuscheidungsvertrag mit der SSB AG und der DB AG).<br />

(2) Zur Antragstellung muss das Formular in Anlage 1 zu dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong><br />

verwendet werden. Ein ordnungsgemäßer Teilnahmeantrag liegt nur vor, wenn er<br />

schriftlich gestellt wird, von einer oder mehreren vertretungsberechtigten Person(en)<br />

unterschrieben ist und wenn sich das Verkehrsunternehmen mit dem Teilnahmeantrag<br />

verpflichtet, die in der Anlage 1 aufgeführten, im VVS geltenden Pflichten zu erfüllen.<br />

Der Teilnahmeantrag darf nicht mit Änderungen, Vorbehalten oder sonstigen<br />

Einschränkungen versehen werden.<br />

(3)<br />

Entspricht der Teilnahmeantrag den Anforderungen der Absätze 1 und 2, hat das<br />

Verkehrsunternehmen ab dem Tag des Zugangs dieses Antrags beim <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />

<strong>Stuttgart</strong> den Status eines Berechtigten Verkehrsunternehmens. Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />

<strong>Stuttgart</strong> teilt dies dem Verkehrsunternehmen mit. Andernfalls teilt der <strong>Verband</strong><br />

<strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> dem Verkehrsunternehmen mit, dass der Antrag nicht den Anforderungen<br />

entspricht. In diesem Fall bleibt es dem Verkehrsunternehmen unbenommen,<br />

einen neuen Antrag zu stellen. Die Mitteilungen dienen nur der Information; sie sind<br />

keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 LVwVfG.<br />

(4) Das Berechtigte Verkehrsunternehmen ist berechtigt, seinen Teilnahmeantrag durch<br />

schriftliche Erklärung gegenüber dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> zurückzunehmen. Es<br />

muss die Rücknahme mindestens einen Monat vorher ankündigen.<br />

(5)<br />

Der Status des Verkehrsunternehmens als Berechtigtes Verkehrsunternehmen entfällt,<br />

wenn das Verkehrsunternehmen nicht mehr die Teilnahmevoraussetzungen des<br />

Absatzes 1 erfüllt. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, dies dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />

<strong>Stuttgart</strong> noch am Tag des Bekanntwerdens dieses Sachverhalts per Fax oder<br />

E-Mail und nachfolgend auf dem Postweg zu melden. Für das laufende Kalenderjahr<br />

anteilig ex ante übermittelte Ausgleichsleistungen hat das Verkehrsunternehmen binnen<br />

eines Monats nach Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen zurück zu erstatten.<br />

Für den Zeitraum der ungerechtfertigten Zuweisung von Leistungen aus dieser <strong>Allgemeine</strong>n<br />

<strong>Vorschrift</strong> kann der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten<br />

über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen.<br />

§ 5 Verpflichtung zur Anwendung des WS-Tarifs<br />

Jedes Verkehrsunternehmen, das Linienverkehr im Sinne von § 2 Absatz 2 und Absatz 3<br />

durchführt, ist verpflichtet, hierbei den VVS-Tarif als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Abs. 2<br />

VO (EG) 1370/2007 anzuwenden.<br />

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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />

§ 6 Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen der Verbundstufe II<br />

(1) Berechtigte Verkehrsunternehmen haben gegenüber dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

nach den näheren Bestimmungen in der Anlage 2 Anspruch auf Teilnahme an der<br />

Verteilung der Einnahmen der Verbundstufe II. Zu diesem Zweck sind sie verpflichtet,<br />

ihre Fahrgeldeinnahmen monatlich dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> und der VVS<br />

GmbH geschlüsselt nach Fahrausweisart zu melden. Weitere Einzelheiten hierzu regelt<br />

Anlage 2.<br />

(2) Für Fahrausweise, die ein Berechtigtes Verkehrsunternehmen über eine Verkaufsstelle<br />

veräußert, steht dem Verkehrsunternehmen eine Vertriebsprovision in Höhe<br />

von 5% des Ticketpreises abzüglich Umsatzsteuer zu. Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

ist im Anwendungsbereich dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> berechtigt, im Interesse der<br />

Fahrgeldsicherung einen Prüfdienst mit der Durchführung von Fahrausweiskontrollen<br />

in Fahrzeugen der Berechtigten Verkehrsunternehmen zu beauftragen. Dabei eingenommene<br />

Erhöhte Beförderungsentgelte (EBE) stehen dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

zu. Das Recht der Berechtigten Verkehrsunternehmen, in den eigenen Verkehrsmitteln<br />

Fahrausweiskontrollen durchzuführen, bleibt hiervon unberührt. EBE, die<br />

bei derartigen Kontrollen in Fahrzeugen des Berechtigten Verkehrsunternehmens erhoben<br />

werden, stehen dem Berechtigten Verkehrsunternehmen zu.<br />

(3)<br />

Für die Berechtigten Verkehrsunternehmen gilt im Rahmen der Sicherung der Fahrgeldeinnahmen<br />

eine Beanstandungsquote bei Fahrausweisprüfungen mit einem<br />

Zielwert von 3% der beförderten Personen. Für Berechtigte Verkehrsunternehmen die<br />

diese Quote erheblich unter- bzw. überschreiten, kommt das in Anlage 2 beschriebene<br />

Verrechnungssystem zur Anwendung.<br />

§ 7 Anspruch auf Ausgleichsleistungen<br />

(1) Berechtigte Verkehrsunternehmen haben gegenüber dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

nach den näheren Bestimmungen in den Anlage 2 Anspruch auf Gewährung von<br />

Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne von Art. 2 lit.<br />

g und Art. 3 Absatz 2 VO (EG) 1370/2007. Ausgeglichen werden Durchtarifierungsverluste.<br />

Durch die zeitliche Spanne von 20 Jahren seit Einführung der Verbundstufe<br />

II werden im Rahmen dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> keine Harmonisierungsverluste<br />

auf Basis der ursprünglichen Haustarife mehr anerkannt.<br />

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erstellt der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> eine<br />

Jahresschlussrechnung über die nach den Regelungen dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong><br />

geschuldeten und gewährten Ausgleichsleistungen. Über- bzw. Unterzahlungen sind<br />

auszugleichen. Näheres regelt Anlage 2.<br />

(3)<br />

Ausgleichsleistungen, die aufgrund von Regelungen dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong><br />

gewährt werden, werden vom <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> mindestens jährlich im Sinne<br />

des Art. 7 Absatz 1 VO (EG) 1370/2007 veröffentlicht.<br />

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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />

§ 8 Sonstige verbundbedingte Belastungen<br />

(1) Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> behält sich die Gewährung weiterer Ausgleichsleistungen<br />

für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und für damit verbundene Sonstige<br />

verbundbedingte Belastungen vor, sofern und soweit dies nach den jeweils geltenden<br />

Rechtsvorschriften zulässig ist.<br />

(2) Ein Anspruch der Verkehrsunternehmen auf Ausgleich Sonstiger verbundbedingter<br />

Belastungen oder auf Erlass der dafür notwendigen <strong>Vorschrift</strong>en wird hierdurch nicht<br />

begründet.<br />

§ 9 Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG und § 148 SGB IX<br />

(1) Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> gewährt mangels Zuständigkeit keine Ausgleichsleistungen<br />

für die Beförderung von Personen mit Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs im<br />

Sinne des § 45a PBefG und für die Beförderung von schwerbehinderten Personen<br />

gemäß §§ 145, 148 SGB IX. Den Verkehrsunternehmen wird empfohlen, sich an die<br />

hierfür zuständigen Stellen zu wenden.<br />

(2) Wird dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen<br />

nach § 45a PBefG und / oder § 148 SGB IX übertragen, so wird die<br />

Gewährung dieser Ausgleichsleistungen gesondert geregelt.<br />

§ 10 Vermeidung einer Überkompensation<br />

(1) Der Anspruch der Berechtigten Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen gemäß<br />

§ 7 ist der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, den der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />

<strong>Stuttgart</strong> nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach<br />

den jeweils anwendbaren Bestimmungen in Art. 3, Art. 4, Art. 6 und im Anhang der<br />

VO (EG) 1370/2007, den Berechtigten Verkehrsunternehmen gewähren darf. Eine<br />

Überkompensation ist zu vermeiden. Ein Anspruch der Verkehrsunternehmen auf<br />

Vollkompensation in der gesetzlich maximal zulässigen Höhe wird hierdurch nicht begründet.<br />

(2) Erhält ein Berechtigtes Verkehrsunternehmen von einem Dritten ebenfalls Leistungen<br />

zum Ausgleich der finanziellen Auswirkungen, die auf die in dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong><br />

festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, so mindern diese<br />

Leistungen Dritter den Anspruch des Berechtigten Verkehrsunternehmens auf Gewährung<br />

von Ausgleichsleistungen aus dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong>.<br />

(3)<br />

Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> kann die von ihm gewährten Ausgleichszahlungen zurückfordern,<br />

soweit dies erforderlich ist, um eine Doppelzahlung oder sonstige Überkompensation<br />

zu verhindern.<br />

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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />

§ 11 Nachweispflicht der Verkehrsunternehmen<br />

(1) Verkehrsunternehmen, die Ausgleichleistungen des <strong>Verband</strong>s <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> im<br />

Sinne von Art. 2 lit. g VO (EG) 1370/2007 erhalten oder erhalten haben, sind verpflichtet,<br />

die Regeln des Anhangs der VO (EG) 1370/2007 einzuhalten. Sie sind ver-<br />

pflichtet, dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> die Einhaltung der Anforderungen des An-<br />

hangs der VO (EG) 1370/2007 durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.<br />

(2) Erhält ein Verkehrsunternehmen ergänzend Ausgleichleistungen auf Grundlage eines<br />

(3)<br />

öffentlichen Dienstleistungsauftrags zur Verkehrsbedienung von mindestens einem<br />

der in § 2 Absatz 1 genannten Landkreise und/oder mindestens einer im WS-Gebiet<br />

liegenden Stadt oder Gemeinde, so kann das Verkehrsunternehmen die Einhaltung<br />

der Anforderungen des Anhangs der VO (EG) 1370/2007 auch durch eine entsprechende<br />

Bestätigung des betreffenden Landkreises bzw. der betre ffenden Landkreise<br />

und/oder der betreffenden Städte oder Gemeinden nachweisen.<br />

Der Nachweis nach Absatz 1 oder Absatz 2 muss für ein Kalenderjahr bis zum 31.03.<br />

des Folgejahres vorgelegt werden. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, kann der Ver-<br />

band <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> diese Frist auf Antrag des Verkehrsunternehmens verlängern.<br />

Wird der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht in der gebotenen Weise geführt, kann<br />

der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Ausgleichsleistungen, die er diesem Verkehrsunter-<br />

nehmen gewährt hat, zurückfordern. Entspricht der Nachweis nicht den Anforderungen<br />

der Absätze 1 und 2, kann der <strong>Verband</strong> das Verkehrsunternehmen zuvor auf die<br />

Mängel hinweisen und ihm Gelegenheit geben, einen ordnungsgemäßen Nachweis<br />

vorzulegen.<br />

§ 12 Weitere Durchführungsvorschriften<br />

(1) Soweit der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Leistungen zurückfordert, handelt er durch Verwaltungsakt.<br />

(2) Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> hat die WS GmbH mit der kaufmännischen und technischen<br />

Durchführung von Teilaufgaben (z.B. Berechnung der Ansprüche der Berechtigten<br />

Verkehrsunternehmen, Erstellung der Jahresschlussrechnung, Abwicklung<br />

(3)<br />

von Zahlungen und Meldungen, Durchführung von Kontrollen und Erhebungen) beauftragt.<br />

Soweit die VVS GmbH in dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> und in ihren Anlagen<br />

erwähnt wird, handelt sie stets als Beauftragte des <strong>Verband</strong>s <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong>. Ein<br />

Recht oder eine Verpflichtung der VVS GmbH wird durch diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong><br />

und ihre Anlagen nicht begründet. Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> kann, soweit er dies<br />

für erforderlich hält, anstelle der WS GmbH einen Dritten mit der Erledigung weiterer<br />

oder anderer Aufgaben beauftragen.<br />

Erfolgt die Vergabe von Personenverkehrsleistungen nach §§ 42 oder 43 PBefG in<br />

Form eines Bruttovertrages, bei dem der Unternehmer kein oder nur ein geringes Erlösrisiko<br />

trägt, so kann ein Berechtigtes Verkehrsunternehmen seine Ansprüche aus<br />

-7-


<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />

§ 6 und § 7 an die zuständige Behörde (Aufgabenträger) abtreten. Die ordnungsgemäße<br />

Abfuhr der Umsatzsteuer liegt in der Verantwortung der Aufgabenträger.<br />

§ 13 Inkrafttreten, Übergangsregelung für Kooperationsverträge<br />

(1) Diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

(2) Solange und soweit Kooperationsverträge zwischen Verkehrsunternehmen, Aufgabenträgern<br />

und dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> zur Finanzierung von Linienverkehren<br />

in der Verbundstufe II bestehen, findet diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> auf die hierin geregelten<br />

Linienverkehre keine Anwendung.<br />

Anlagen:<br />

Anlage 1: Teilnahmeantrag<br />

Anlage 2: Aufteilung und Abrechnung der Einnahmen der Verbundstufe II und der Ausgleichsleistungen


Anlage 1 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in<br />

der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />

Das Unternehmen:<br />

mit Unternehmenssitz (vollständige Adresse):<br />

Ansprechpartner:<br />

Telefonnummer / E-Mail für Rückfragen:<br />

Bankverbindung:<br />

TEILNAHMEANTRAG<br />

gibt mit Unterschrift und Abgabe dieses Antragsformulars für den Anwendungsbereich der<br />

<strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Verbundstufe<br />

II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong> (VVS) folgende rechtsverbindliche<br />

Erklärungen ab:<br />

1. Teilnahmeantrag. Ich beantrage gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 der zuvor genannten<br />

<strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> die Teilnahme an der Verteilung von Einnahmen der Verbundstufe II<br />

des VVS und an der Gewährung von Ausgleichsleistungen gemäß §§ 6, 7 der <strong>Allgemeine</strong>n<br />

<strong>Vorschrift</strong>. Der Inhalt dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> ist mir bekannt und wird von mir anerkannt.<br />

2. Anerkennung und Anwendung des VVS-Tarifs. Ich erkenne das jeweils geltende Tarifwerk<br />

des VVS innerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs an und verpflichte mich, diese<br />

Tarife auf den von mir nach § 42 bzw. § 43 PBefG betriebenen Linienverkehren anzuwenden.<br />

3. Gesellschaftsvertrag, Finanzierung und Funktion der VVS GmbH. Ich erkenne den<br />

Gesellschaftsvertrag der VVS GmbH an und bestätige, dass mir dieser Vertrag bekannt ist.<br />

Ich verpflichte mich, mit der VVS GmbH die zur Finanzierung der Tätigkeit der VVS GmbH<br />

nötigen Verträge abzuschließen. Mir ist bekannt, dass die VVS GmbH eine übergeordnete<br />

Koordinierungsfunktion in den Bereichen Fahrgastinformation, Marketing und Tarifgestaltung<br />

wahrnimmt. Ich erkenne diese Koordinierungsfunktion an und verpflichte mich zur Abstimmung<br />

meiner unternehmerischen Maßnahmen mit der VVS GmbH im Interesse und zur Unterstützung<br />

eines einheitlichen Vorgehens im VVS-Gebiet. Im Streitfall über die Reichweite<br />

dieser Koordinierungsfunktion stimme ich einer Vermittlung durch den <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />

<strong>Stuttgart</strong> als vorrangiger Maßnahme zu.<br />

4. Wahrnehmung der Interessen der Busunternehmer der Verbundstufe II. Mir ist bekannt<br />

und ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Interessen der Busunternehmer<br />

der Verbundstufe II im Aufsichtsrat der VVS GmbH durch die „GbR der Gesellschafter des<br />

<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

Entwurf Stand 20.02.2013


Anlage 1 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in<br />

der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />

<strong>Verband</strong>s <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong>" wahrgenommen werden. Ich verpflichte mich, die für einen Beitritt<br />

zu dieser GbR notwendigen Handlungen vorzunehmen.<br />

5. Beförderungsbedingungen. Ich verpflichte mich, auf den von mir betriebenen Linienverkehren<br />

die Beförderungsbedingungen des VVS anzuwenden und für deren Einhaltung zu<br />

sorgen.<br />

6. Anforderungen zur Verbundintegration. Mit der Integration von Verkehrslinien in den<br />

Verkehrs- und Tarifverbund <strong>Stuttgart</strong> verbinden die Aufgaben- und Finanzierungsträger die<br />

Erwartung, dass sich das System des öffentlichen Nahverkehrs dem Nutzer gegenüber als<br />

durchgängiges, abgestimmtes und damit verlässliches Angebot präsentiert. Damit sollen<br />

insbesondere für gelegentliche Nutzer oder für ungewohnte Fahrtrouten Zugangsschwellen<br />

abgesenkt und Vertrauen in seine Funktionsfähigkeit aufgebaut werden. Neben dem einheitlichen,<br />

durchgängigen Gemeinschaftstarif dienen diesem Ziel auch weitere, netzweit vereinheitlichte<br />

Merkmale z. B. in den Bereichen Vertrieb, Fahrgastinformation, Haltestellen- und<br />

Fahrzeugausstattung. Gleiches gilt für unternehmensübergreifende Serviceleistungen der<br />

WS GmbH für die ÖPNV-Kunden, vor allem in den Bereichen Fahrplaninformation. Ergänzend<br />

bedarf die Tätigkeit der WS GmbH im Sinne ihrer vertraglich vorgegebenen Aufgaben<br />

auf einigen Feldern einer unmittelbaren Unterstützung durch bzw. einer Kooperation mit den<br />

Berechtigten Verkehrsunternehmen. Auch eine direkte, konstruktive Zusammenarbeit zwischen<br />

einzelnen Berechtigten Verkehrsunternehmen ist in vielen Fällen unabdingbar. Insbesondere<br />

ist dem von der VVS GmbH gestellten Personal zum Zweck der Zählung und Befragung<br />

von Fahrgästen Zutritt zu den Fahrzeugen der Berechtigten Verkehrsunternehmen zu<br />

gewähren. Ich verpflichte mich, die vorstehend beschriebenen Anforderungen zu beachten.<br />

Die Anforderungen an Berechtigte Verkehrsunternehmen sind in den von der WS GmbH<br />

herausgegebenen „Leitlinien für Verkehrsunternehmen im VVS" zusammengestellt. Ich erkenne<br />

diese Leitlinien an und verpflichte mich, die darin enthaltenen Anforderungen zu beachten.<br />

7. Diskriminierungsfreie Bedingungen. Die von mir übernommenen Verpflichtungen zum<br />

Abschluss von Verträgen mit Dritten (VVS GmbH, GbR) setzen voraus, dass die genannten<br />

Verträge zu diskriminierungsfreien Bedingungen geschlossen werden können.<br />

B. Dauer der Verpflichtungen. Ich verpflichte mich, die vorgenannten Bestimmungen so<br />

lange anzuwenden und die genannten Verträge so lange aufrecht zu erhalten und zu erfüllen<br />

wie mein Status als Berechtigtes Verkehrsunternehmen nach § 4 der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong><br />

andauert.<br />

Ort, Datum<br />

<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

Unterschrift<br />

Entwurf Stand 20.02.2013


Anlage 2 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />

in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />

Aufteilung und Abrechnung der Einnahmen der Verbundstufe II und<br />

der Ausgleichsleistungen<br />

1. Einnahmen der Verbundstufe II<br />

Die Verordnung (EG) 1370/2007 legt in Art. 4 Abs. 2 fest, dass in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen<br />

und den allgemeinen <strong>Vorschrift</strong>en die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung<br />

der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf festzulegen sind, die entweder beim Betreiber<br />

eines öffentlichen Dienstes verbleiben, an die zuständige Behörde übergehen oder unter ihnen<br />

aufgeteilt werden. Dieser Vorgabe wird hiermit Rechnung getragen.<br />

1.1 Jährliche Ermittlung der Einnahmen der Verbundstufe II<br />

Die Berechtigten Verkehrsunternehmen haben Anspruch auf den Ihnen zustehenden Anteil an<br />

den gepoolten Fahrgeldeinnahmen im Verkehrs- und Tarifverbund <strong>Stuttgart</strong> (WS). Die Einnahmenverteilung<br />

erfolgt dabei über den <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong>, der als Partner der Einnahmenzuscheidung<br />

im WS nach vertraglich fixierten Regularien stellvertretend für die Berechtigten<br />

Verkehrsunternehmen einen Teil der Fahrgeldeinnahmen zugewiesen erhält. Das für die Berechtigten<br />

Verkehrsunternehmen zur Verteilung kommende Volumen der Einnahmen der Verbundstu-<br />

fe II errechnet sich aus dem VRS-Anteil am Einnahmenpool<br />

- abzüglich der Einnahmen der Verbundstufe I, die der VRS für S-Bahn- bzw. S-<br />

Bahnersatzverkehre erhält,<br />

- abzüglich eines festen prozentualen Anteils für die <strong>Region</strong>alzugverkehre außerhalb des S-<br />

Bahn-Bereichs (sog. Schienenaußenstrecken),<br />

- abzüglich eines Anteils, der auf die Eisenbahnverkehre (NE-Bahnen) in der freiwilligen Auf-<br />

gabenträgerschaft der Verbundlandkreise entfällt und<br />

— abzüglich der Einnahmen, die aufgrund von Tarifzuschlägen entstehen, die die Berechtigten<br />

Verkehrsunternehmen nicht berühren.<br />

Der nach dieser Bereinigung verbleibende Anteil der VVS-Fahrgeldeinnahmen wird als „Einnahmen<br />

der Verbundstufe II" bezeichnet. Die nach dieser Bereinigung den Busverkehren der Verbundstufe<br />

II zuzurechnenden VVS-Fahrgeldeinnahmen werden um Provisionsansprüche (5 %<br />

aus den Einnahmenmeldungen der Verkaufsstellen) gekürzt und anschließend anhand eines<br />

Maßstabs, der sich aus der Fahrgastnachfrage ableitet, an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet.<br />

1.2 Verteilungsmodus Fahrgastnachfrage<br />

Die nachfrageorientiert zu verteilenden Einnahmen der Verbundstufe II eines Kalenderjahres<br />

werden entsprechend den in diesem Jahr beförderten Personen (P) und der dabei erbrachten<br />

Verkehrsleistung in Personenkilometern (Pkm) auf die Berechtigten Verkehrsunternehmen aufgeteilt.<br />

Der jeweilige Einnahmenanteil eines Berechtigten Verkehrsunternehmens errechnet sich<br />

aus dem Anteil der von diesem Unternehmen beförderten Personen bzw. der Personenkilometer<br />

an den jeweiligen Gesamtsummen im Busverkehrsnetz der Verbundstufe II. Die Leistungsgröße<br />

P geht dabei zu 60%, die Leistungsgröße Pkm zu 40% in den Endwert ein. Eine Abminderung für<br />

netzinterne Umsteiger erfolgt nicht.<br />

Die Berechnung der jeweiligen Erlösanteile erfolgt für jedes Berechtigte Verkehrsunternehmen.<br />

Die Berechtigten Verkehrsunternehmen übermitteln hierzu der WS GmbH die notwendigen<br />

Nachfragedaten aus automatischen Fahrgastzählgeräten (AFZ). Benötigt werden für jede Fahrplanfahrt<br />

<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

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Entwurf Stand 20.02.2013


Anlage 2 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />

in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />

- für den Tagestyp Mo-Fr je eine Messfahrt pro Quartal innerhalb einer vom VVS vorgegebenen,<br />

6-wöchigen Erhebungsperiode, die sowohl Schul- als auch Ferientage umfasst<br />

- für den Tagestyp Sa je eine Messfahrt pro Jahr und<br />

- für den Tagestyp So/Fe je eine Messfahrt pro Jahr.<br />

Die Werktagswerte werden gleichgewichtig auf 248 Werktage im Jahr hochgerechnet, die Werte<br />

für die Wochenendtage mit der Anzahl dieser Tage (Sa: 52, So+Fe: 65) im Normjahr. Werden<br />

Fahrten nicht an allen Wochentagen oder nicht ganzjährig durchgeführt, wird dies bei der Hochrechnung<br />

auf Jahreswerte berücksichtigt. In die Berechnung können nur solche Fahrten eingehen,<br />

die im Fahrplan-Datenbestand des VVS erfasst sind.<br />

Verfügt ein Berechtigtes Verkehrsunternehmen noch nicht über die notwendige Ausstattung seines<br />

Fuhrparks mit Zählgeräten, wird die Veränderung des Nachfrageniveaus bei einer Linie oder<br />

innerhalb eines Teilnetzes durch manuelle Zählungen der WS GmbH ermittelt. Hierzu werden an<br />

einer zentralen Stelle innerhalb eines Teilnetzes bzw. an einem Verknüpfungspunkt Querschnittszählungen<br />

auf repräsentativen, möglichst häufig und an allen Wochentagen verkehrenden<br />

Linien durchgeführt. Zur Begrenzung des Erhebungsaufwands bleiben diese Erhebungen auf<br />

maximal 2 Beobachtungstage innerhalb von 4 Wochen begrenzt, es gelten dann die Mittelwerte<br />

aus beiden Erhebungen. Jahreszeitliche Nachfrageschwankungen werden durch eine Normierung<br />

der Zähldaten an der WS-Jahresganglinie berücksichtigt. Die Nachfrageentwicklung wird<br />

aus dem Vergleich mit den Querschnittsbelastungen aus früheren Erhebungen abgeleitet. Nachfrageveränderungen,<br />

die sich ausschließlich auf das Wochenende oder die Ferienzeiten konzentrieren,<br />

bleiben dabei unberücksichtigt, sofern sie nicht mit einer Veränderung der Fahrleistung<br />

einhergehen.<br />

1.3 Verteilungsmodus Einnahmenmeldungen<br />

Die Berechtigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihre Fahrgeldeinnahmen monatlich der<br />

WS GmbH zu melden. Die aggregierten Jahresmeldungen bilden dann die Grundlage für die<br />

Zuweisung der vertriebsorientiert zu verteilenden Einnahmen der Verbundstufe II. Der jeweilige<br />

Einnahmenanteil bemisst sich dabei nach dem Anteil der von einem Berechtigten Verkehrsunternehmen<br />

gemeldeten Einnahmen an der Summe aller Jahres-Einnahmenmeldungen der Berechtigten<br />

Verkehrsunternehmen. Unternehmensübergreifende Vertriebsorganisationen (Abo-Center)<br />

bleiben dabei unberücksichtigt.<br />

1.4 Zeitliche Abwicklung<br />

Die Berechtigten Verkehrsunternehmen erhalten ihren Anteil an den Einnahmen der Verbundstufe<br />

II über eine monatliche Auszahlung. Dabei gilt der bisher ermittelte Einnahmenanteil immer so<br />

lange, bis aufgrund neuerer Nachfragedaten eine Neuberechnung des Einnahmenanteils erfolgt<br />

ist. Werden in einem Kalenderjahr aktuelle Nachfragedaten erhoben, so ist der neue ermittelte<br />

Prozentsatz ab dem 1. Januar des nachfolgenden Jahres gültig. Soweit für die Fortschreibung<br />

des Nachfrageniveaus manuelle Zählungen durchzuführen sind, werden diese von der WS<br />

GmbH vorzugsweise im Herbst durchgeführt. Die Zählergebnisse, die in die spätere Einnahmenaufteilung<br />

eingehen sollen, werden den Verkehrsunternehmen bis spätestens zum Jahresende<br />

des laufenden Jahres bekannt gegeben.<br />

1.5 Startwerte<br />

Zu Beginn der Laufzeit einer Liniengenehmigung und/oder eines Dienstleistungsauftrags liegen<br />

noch keine Nachfragedaten vor, da diese erst während des ersten Betriebsjahrs erzeugt werden.<br />

Ersatzweise wird für diesen Zeitraum auf die Nachfragedaten des Vorjahres bzw. die aktuellsten<br />

Daten für den zurückliegenden Genehmigungszeitraum zurückgegriffen.<br />

Handelt es sich bei diesen Daten um Ergebnisse aus Verkehrsstromerhebungen der VVS GmbH,<br />

werden diese Tageswerte anhand von abgeleiteten Erkenntnissen aus Zählungen zum Jahres-<br />

gang repräsentativer Linien auf Jahreswerte hochgerechnet. Dieses Verfahren wird auch in den<br />

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Folgejahren auch dann angewandt, wenn die Ermittlung des Nachfrageniveaus mangels AFZ<br />

über manuelle Zählungen erfolgt.<br />

Bei einem neuen Verkehr, für den die vorgenannten Daten noch nicht vorliegen, legt der <strong>Verband</strong><br />

<strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> die Startwerte auf der Grundlage einer Prognose der voraussichtlichen Verkehrsnachfrage<br />

fest.<br />

1.6 Berechnungsbeispiele<br />

Berechnung mit Automatischen Fahrgastzählgeräten (AFZ)<br />

Für ein Teilnetz mit 3 Linien liefert das Berechtigte Verkehrsunternehmen folgende AFZ-Daten<br />

(Tageswerte aus den vorgegebenen Erhebungszeiträumen):<br />

Wochentaastv p Mo-Fr<br />

1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Jahreswerte Mo-Fr<br />

P Pkm P Pkm P Pkm P Pkm P Pkm<br />

Linie A 912 3.739 875 3.850 780 3.315 924 3.751 216.442 908.610<br />

Linie B 618 3.646 606 3.636 572 3.546 621 3.602 149.854 894.660<br />

Linie C 352 1.338 294 1.161 338 1.264 61.008 233.306<br />

Faktor 62 62 62 62<br />

Wochentaastvpen Sa, So+Fe<br />

Jahreswerte Mo-Fr Samstag Sonntag Jahreswerte Mo-So<br />

P Pkm P Pkm P Pkm P Pkm<br />

Linie A 216.442 908.610 461 2010 395 1.778 266.089 1.128.700<br />

Linie B 149.854 894.660 268 1.536 163.790 974.532<br />

Linie C 61.008 233.306 61.008 233.306<br />

Faktor 52 65<br />

Jahressummen 490.887 2.336.538<br />

Im Gesamten Busnetz der Verbundstufe II wurden für das Bezugsjahr 84.494.093 Personen befördert<br />

und dabei eine Verkehrsleistung 411.808.567 Pkm erbracht. Das betrachtete Teilnetz hat<br />

daran Anteile von 0,581% bzw. 0,567%. Mit der Gewichtung von 60 zu 40 errechnet sich daraus<br />

ein Fahrgeldeinnahmen-Anteil von 0,575% an den Fahrgeldeinnahmen der Busverkehrsunter-<br />

nehmen der Verbundstufe II.<br />

Berechnung über ersatzweise manuelle Zählungen<br />

Für ein Teilnetz mit 3 Linien lassen sich aus Verkehrsstromerhebungsdaten Tageswerte der Verkehrsnachfrage<br />

für einen mittleren Herbsttag ableiten. Dieses Nachfrageniveau wird auf der Basis<br />

der VVS-Verkaufsstatistik im einen durchschnittlichen Werktag mit Schule (Jahresmittelwert)<br />

umgerechnet und bildet dann den Ausgangswert für die weitere Hochrechnung. Die Hochrechnung<br />

auf Jahreswerte erfolgt über Faktoren, die aus saisonalen Zählungen bei Buslinien abgeleitet<br />

wurden. Diese Zählungen werden in der Regel jedoch nicht in dem betrachteten Teilnetz<br />

durchgeführt worden sein. Hier ist vielmehr eine Übertragung von Hochrechnungsfaktoren von<br />

als repräsentativ erachteten Buslinien vergleichbaren Typs vorgesehen. Bei der Hochrechnung<br />

wird zudem das unterschiedliche Fahrplanangebot an den einzelnen Wochentagstypen berücksichtigt.<br />

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in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />

Wochentaastv p Mo-Fr<br />

Jahresmittelwert<br />

Schultag<br />

Korrektur-faktor<br />

Mittlerer TageswertUmrechnungs-<br />

Mittlerer<br />

Tageswert<br />

Jahreswerte Mo-<br />

Fr<br />

zählun<br />

Schultag Schultag ><br />

Ferientag<br />

gen*<br />

Ferientag*<br />

Pkm P Pkm P Pkm P Pkm<br />

Linie A 908 3.996 0,98 890 3.916 0,86 780 3.437 213.900 939.734<br />

Linie B 611 3.666 0,98 599 3.593 0,93 568 3.409 146.630 879.656<br />

Linie C 314 1.240 1,05 330 1.302 0 61.380 242.172<br />

Faktor 186 62<br />

Wochentast g yp Sa<br />

Jahresmittelwert<br />

Schultag<br />

Umrechnungsfaktor<br />

Auslastung<br />

Schultag > Samstag*<br />

Verhältnis Fz-km<br />

Samstag zu Fz-km<br />

Schultag*<br />

Mittlerer Tageswert<br />

Samstag<br />

Jahreswerte Sa<br />

P Pkm P Pkm P Pkm<br />

Linie A 908 3.996 1,05 0,57 543 2.391 28.236 124.332<br />

Linie B 611 3.666 0,98 0,45 269 1.617 13.988 84.084<br />

Linie C 314 1.240<br />

Faktor<br />

Wochentagstyp So/Fe<br />

Jahresmittelwert<br />

Schultag<br />

Umrechnungsfaktor<br />

Auslastung<br />

Schultag > Sonntag/Feiertag*<br />

Verhältnis Fz-km<br />

Sonntag/Feiertag<br />

zu Fz-km Schultag*<br />

Mittlerer Tageswert<br />

Sonntag/Fe.<br />

Jahreswerte<br />

So/Fe<br />

P Pkm P Pkm P Pkm<br />

Linie A 908 3.996 0,95 0,42 362 1.594 23.530 103.610<br />

Linie B 611 3.666 0,72 0,39 ; 172 1.029 11.180 66.885<br />

Linie C 314 1.240<br />

Faktor<br />

Jahressummen<br />

Jahreswerte Mo-Fr Jahreswerte Sa Jahreswerte So/Fe Jahreswerte Mo-So<br />

P Pkm P Pkm P Pkm P Pkm<br />

Linie A 213.900 939.734 28.236 124.332 23.530 103.610 265.666 1.167.676<br />

Linie B 146.630 879.656 13.988 84.084 11.180 66.885 171.798 1.030.625<br />

Linie C 61.380 242.172 61.380 242.172<br />

*) fiktive Faktoren für Beispielrechnung Jahressummen 498.844 2.440.473<br />

Im Gesamten Busnetz der Verbundstufe II wurden für das Bezugsjahr 84.494.093 Personen be-<br />

fördert und dabei eine Verkehrsleistung 411.808.567 Pkm erbracht. Das betrachtete Teilnetz hat<br />

daran Anteile von 0,590% bzw. 0,593%. Mit der Gewichtung von 60 zu 40 errechnet sich daraus<br />

ein Fahrgeldeinnahmen-Anteil von 0,591% an den Fahrgeldeinnahmen der Busverkehrsunter-<br />

nehmen der Verbundstufe II.<br />

Für die Abschätzung der Fahrgastentwicklung seit dem Zeitpunkt der letzten Erhebung werden<br />

an einem möglichst zentral gelegenen Querschnitt des Teilnetzes die Besetzungen aller Fahrplanfahrten<br />

erhoben und dem Vergleichswert aus der früheren Erhebung gegenübergestellt. Die<br />

dabei ermittelte Veränderung des Fahrgastaufkommens wird linienscharf eventuellen Veränderungen<br />

des Fahrplanangebots zugeordnet. Ergeben sich offensichtliche Nachfrageveränderungen,<br />

denen keine Angebotsveränderung gegenübersteht, wird diese Entwicklung auf das gesamte<br />

Linienbündel übertragen.<br />

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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

Entwurf Stand 20.02.2013<br />

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2. Ausgleichsleistungen für Durchtarifierungsverluste<br />

2.1 Verteilungsvolumen<br />

Die Summe der Durchtarifierungsverluste wird aus Ergebnissen der Verkehrsstromerhebungen<br />

des VVS abgeleitet, die unter Nutzung verkehrsmittelspezifischer Faktoren, die im Rahmen von<br />

saisonalen Zählungen ermittelt worden sind, auf Jahresmengen hochgerechnet werden. Die<br />

Durchtarifierungsverluste ergeben sich dann bei Umsteigebeziehungen aus der Differenz zwischen<br />

dem effektiven WS-Fahrpreis für die Gesamtfahrt und der Summe der für die Teilfahrten<br />

zu entrichtenden VVS-Fahrpreise unter der Annahme, dass eine Durchtarifierung nicht statthaft<br />

wäre. Durchtarifierungsverluste werden allerdings nur bei solchen Umsteigevorgängen angenommen,<br />

bei denen auf ein anderes Verkehrsmittel oder eine Linie eines anderen Linienbündels<br />

umgestiegen wird. Die Verkehrsstromerhebungen berücksichtigen hierbei sowohl den Ein- und<br />

Ausstiegspunkt des aktuellen Verkehrsmittels, als auch Ziel- und Endpunkt der gesamten ÖPNV-<br />

SPNV-Wegekette.<br />

Zur monetären Bewertung der Fahrgastfahrten hält der WS sog. Mischpreistabellen vor, die auf<br />

den etwas eingeschränkten Differenzierungsgrad bei den Fahrausweisen im Nachfragedatenbestand<br />

abgestimmt sind und bei denen z. B. der Ertrag von Zeitkarten bereits über Nutzungshäufigkeiten<br />

in Einnahmen je Fahrgastfahrt umgerechnet sind. Diese Preistabellen werden jährlich<br />

aktualisiert.<br />

Bei der Zuordnung der entsprechenden Ausgleichsleistungen für die Durchtarifierungsverluste zu<br />

den Verkehrsnetzen der Verbundstufen I und II sowie innerhalb der Verbundstufe II wird die jeweilige<br />

Systematik der Einnahmenaufteilung berücksichtigt. Erfolgt an einer Übergangsstelle eine<br />

gleichgewichtige Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen, werden die Ausgleichsmittel jeweils hälftig<br />

den anstoßenden Verkehrsnetzen zugerechnet. Wird bei der Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen<br />

ein Verkehrsnetz so gestellt, dass dort keine Durchtarifierungsverluste entstehen, stehen die<br />

Ausgleichsmittel dem anderen Verkehrsnetz in vollem Umfang zu. Dadurch werden die Verkehrsnetze<br />

immer so gestellt, dass die Summe aus Fahrgeldeinnahmen und Ausgleichsmittel<br />

immer den Einnahmenwert entspricht, der dort ohne die Möglichkeit der Durchtarifierung entstanden<br />

wäre.<br />

Der für das Busnetz der Verbundstufe II anzusetzende Eckwert der Ausgleichsleistungen wird<br />

jeweils nach dem Abschluss eines Turnus der VVS-Verkehrsstromerhebungen, also alle 6 Jahre,<br />

mit dem dann aktuellen Mengengerüst neu berechnet. Dabei erfolgt analog zu den Fahrgeldeinnahmen<br />

eine Verteilung der Durchtarifierungsverluste nach P zu 60% und nach Pkm zu 40%.<br />

In den dazwischenliegenden Jahren erfolgt eine Fortschreibung des Eckwerts mit der jeweiligen<br />

Tarifanpassungsrate (ohne Tarifzuschläge) des WS-Tarifs.<br />

2.2 Verteilungsmodus<br />

Die Verteilung erfolgt analog zum Modus Fahrgastnachfrage gemäß 1.2 Die Ausgleichsleistungen<br />

für Durchtarifierungsverluste sind als Aufschlag auf die Fahrgeldeinnahmen anzusehen.<br />

2.3 Zeitliche Abwicklung<br />

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemeinsam mit den Fahrgeldeinnahmen. Eine eventuelle Anpassung<br />

der Ausgleichsleistungen aufgrund der Fortschreibungsmechanismen wird immer zum<br />

1. Januar eines Jahres vorgenommen.<br />

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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013


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in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />

2.4 Startwerte<br />

Es gilt analog die Regelung für die Fahrgeldeinnahmen. Die Ermittlung des Startwerts für die<br />

Ausgleichsleistungen für Durchtarifierungsverluste bemisst sich nach der Ermittlung des Startwerts<br />

für die Fahrgeldeinnahmen.<br />

3. Verrechnungssystem zur Einnahmesicherung gemäß § 5 Abs. 3<br />

Der in § 5 Abs. 4 genannte Zielwert von 3% wird mit der für das Berechtigte Verkehrsunternehmen<br />

ermittelten betriebsindividuellen Beanstandungsquote des zurückliegenden Jahres verglichen.<br />

Dabei kommt ein Toleranzbereich in einer Bandbreite von 1 % oberhalb bzw. unterhalb des<br />

Zielwertes zur Anwendung. Innerhalb dieses Toleranzbereichs erfolgt kein wirtschaftlicher Ausgleich<br />

zu Gunsten bzw. zu Lasten des Berechtigen Verkehrsunternehmens.<br />

Liegt die für das Berechtigte Verkehrsunternehmen ermittelte betriebsindividuelle Beanstandungsquote<br />

mehr als 1% über dem festgelegten Zielwert, wird der Einnahmeanspruch des Verkehrsunternehmens<br />

nach beförderten Personen (P) und Personenkilometern (PKM) um den %-<br />

Satz der den Zielwert zzgl. 1% übersteigt, entsprechend vermindert.<br />

Beispiel:<br />

Ermittelte betriebsindividuelle Beanstandungsquote<br />

für Verkehrsunternehmen X: 4,75%<br />

Zielwert nach § 5 Abs. 4 der Allg. <strong>Vorschrift</strong>: 3,00%<br />

Zielwert nach § 5 Abs. 4 der Allg. <strong>Vorschrift</strong> zzgl. 1%: 4,00%<br />

Überschreitender %-Satz: 0,75%<br />

Fortschreibungsfaktor der nach P/PKM ermittelten<br />

Fahrgeldeinnahmen (100% - 0,75%) : 99,25%<br />

Liegt die für das Berechtigte Verkehrsunternehmen ermittelte betriebsindividuelle Beanstandungsquote<br />

mehr als 1% unter dem festgelegten Zielwert, wird der Einnahmeanspruch des Verkehrsunternehmens<br />

nach beförderten Personen (P) und Personenkilometern (PKM) um den %-<br />

Satz der den Zielwert abzgl. 1% unterschreitet, entsprechend erhöht.<br />

Beispiel:<br />

Ermittelte betriebsindividuelle Beanstandungsquote<br />

für Verkehrsunternehmen X: 1,75%<br />

Zielwert nach § 5 Abs. 4 der Allg. <strong>Vorschrift</strong>: 3,00%<br />

Zielwert nach § 5 Abs. 4 der Allg. <strong>Vorschrift</strong> abzgl. 1%: 2,00%<br />

Unterschreitender %-Satz: 0,25%<br />

Fortschreibungsfaktor der nach P/PKM ermittelten<br />

Fahrgeldeinnahmen (100% + 0,25%) : 100,25%<br />

Die %-Sätze werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.<br />

Die Verrechnung erfolgt zusammen mit der Jahresschlussrechnung für das zurückliegende Jahr.<br />

Monatliche Abschläge bzw. Abzüge nach dem Verrechnungssystem zur Einnahmesicherung<br />

werden nicht gewäh rt .<br />

<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

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4. Abrechnungsverfahren<br />

Die Abrechnung und Zuscheidung von Einnahmen erfolgt durch die VVS GmbH im Auftrag des<br />

<strong>Verband</strong>s <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong>.<br />

4.1 Meldungen der Fahrgeldeinnahmen<br />

Jedes Berechtigte Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, seine Fahrgeldeinnahmen monatlich an<br />

die WS GmbH und an den <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> zu melden. Die Fahrgeldeinnahmen eines<br />

Monats sind bis spätestens zum 20. des Folgemonats zu melden. Um den Anspruch auf Provision<br />

zu sichern, sind Einnahmen durch Verkauf an Verkaufsstellen gesondert auszuweisen. Der<br />

Einnahmenmeldung ist ein Buchungsbeleg des Unternehmens beizufügen.<br />

4.2 Monatliche Abrechnungen<br />

Auf Basis der unter 3.1. genannten Grundlagen erfolgt eine monatliche Abrechnung an die Unternehmen.<br />

Die Abrechnung umfasst Fahrgeldeinnahmen und Durchtarifierungsverluste, sie erfolgt<br />

für einzelne Linienbündel und wird dem Unternehmen über einen Abrechnungsbeleg nachgewiesen.<br />

Zur Berechnung des monatlichen Anspruchs der Fahrgeldeinnahmen werden die<br />

Fahrgeldeinnahmenmeldungen im VVS des jeweiligen Monats zugrunde gelegt. Vom Anspruch<br />

des Unternehmens werden die vom Unternehmen gemeldeten Fahrgeldeinnahmen sowie bereits<br />

geleistete Abschlagszahlungen in Abzug gebracht. Die Abrechnung e rfolgt bis zum 30. des Folgemonats.<br />

Der kassenmäßige Ausgleich durch die Verkehrsunternehmen e rfolgt 14 Tage nach<br />

Zugang der Abrechnung. Der Ausgleich an die Verkehrsunternehmen erfolgt bis zum 15. des<br />

Folgemonats.<br />

Abrechnungsschema<br />

Anspruch Fahrgeldeinnahmen (Verteilung anhand v. P/PKM) (inkl. USt.)<br />

+ Anspruch Fahrgeldeinnahmen (Verteilung anhand v. Verkaufsdaten) (inkl. USt.)<br />

+ Anspruch aus Ausgleichsleistungen (Durchtarifierungsverluste) (nicht steuerbarer Zuschuss)<br />

= monatliche Anspruch<br />

./. gemeldete Fahrgeldeinnahmen (inkl. USt.)<br />

./. geleistete Abschlagszahlung<br />

= monatlicher Ausgleich<br />

4.3. Abschlagszahlung<br />

Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> kann den Berechtigten Verkehrsunternehmen auf Antrag eine Abschlagszahlung<br />

gewähren. Die Höhe der Abschlagszahlung wird von <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

festgelegt. Die Auszahlung erfolgt jeweils bis zum 2. Bankarbeitstag eines Monats.<br />

4.4. Jahresschlussrechnung<br />

Nach Ablauf eines Kalenderjahres erstellt der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> eine Jahresschlussrechnung<br />

bis zum 30. April des Folgejahres. Grundlage hie rfür ist die Jahresabrechnung der Einnahmenverteilung<br />

zwischen DB AG, SSB AG und <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> (EZV-<br />

Jahresabrechnung). Die Jahresschlussrechnung dient u.a. zur Kontrolle dafür, dass keine Oberkompensation<br />

vorliegt. Der kassenmäßige Ausgleich e rfolgt innerhalb von 14 Tagen ab Erstellung<br />

der Jahresschlussrechnung.<br />

<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />

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Entwurf Stand 20.02.2013


Anlage 2 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />

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Abrechnungsschema<br />

Anspruch Fahrgeldeinnahmen (Verteilung anhand v. P/PKM) (inkl. USt.)<br />

+ Anspruch Fahrgeldeinnahmen (Verteilung anhand v. Verkaufsdaten) (inkl. USt.)<br />

+ Anspruch aus Ausgleichsleistungen (Durchtarifierungsverluste) (nicht steuerbarer Zuschuss<br />

= Jahresanspruch<br />

./. Abrechnungen der Monate Januar bis Dezember<br />

= Jahresschlussrechnung<br />

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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013

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