Allgemeine Vorschrift - Verband Region Stuttgart
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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
Schriftliche Beteiligungsrunde<br />
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong><br />
Entwurf Stand 20.02.2013<br />
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in<br />
der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttga rt<br />
Als Träger der tariflichen Vollintegration der Verkehre der Verbundstufe II in den Verkehrs-<br />
und Tarifverbund <strong>Stuttgart</strong> gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung<br />
des <strong>Verband</strong>s <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> (GVRS) erlässt der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> auf<br />
Grundlage von Art. 3 Absatz 2 VO (EG) 1370/2007, § 5 GVRS und § 8a Abs. 1 Satz 2<br />
PBefG die folgende <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> als Satzung:<br />
§ 1 Ziele<br />
Mit der Ausweitung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />
(WS) von den Verkehren der S-Bahn <strong>Stuttgart</strong> und der <strong>Stuttgart</strong>er Straßenbahnen AG<br />
(SSB, so genannte Verbundstufe I) auf die regionalen Busverkehre und Nebenbahnen in<br />
den Landkreise Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis (Verbundstufe<br />
II) im Jahr 1993 erlebte der Nahverkehr in der <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> einen Aufschwung. Fahrgäste<br />
kommen seither in den Genuss eines einfacheren und günstigeren Tarifsystems als<br />
zuvor. Die verbundbedingten Belastungen, die den Unternehmen der Verbundstufe II<br />
durch Anerkennung des VVS-Tarifs entstehen, werden seitdem auf Basis eines Kooperationsvertrags<br />
jedes betroffenen Unternehmens mit dem zugehörigen Landkreis und dem<br />
Zweckverband Nahverkehr <strong>Stuttgart</strong> bzw. dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> als dessen<br />
Rechtsnachfolger ausgeglichen. Da die Laufzeiten dieser Kooperationsverträge in zahlreichen<br />
Fällen noch vor dem Ablauf der Linienkonzessionen enden, dient diese <strong>Vorschrift</strong> im<br />
Sinne der VO (EG) 1370/2007 der Schaffung eines einheitlichen, beihilfekonformen und<br />
rechtssicheren Verfahrens zur Gewährung von Ausgleichszahlungen und zur Schaffung<br />
von Transparenz für die derzeit tätigen Verkehrsunternehmen wie auch für zukünftige<br />
Marktteilnehmer. Es ist beabsichtigt, auch die Schienenverkehre im Landkreis Göppingen<br />
zum 01.01.2014 in den VVS zu integrieren. Diese Verkehre sind von dieser allgemeinen<br />
<strong>Vorschrift</strong> nicht berührt.<br />
§ 2 Anwendungsbereich<br />
(1) Diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> gilt für das Gebiet der Landkreise Böblingen, Esslingen,<br />
Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis (Verkehrsgebiet). Sie gilt in den in Absatz 3<br />
Satz 1 bestimmten Fällen auch im sonstigen VVS-Gebiet.<br />
(2) Diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> findet Anwendung auf den öffentlichen Personenverkehr,<br />
der von Unternehmern im Sinne des § 3 PBefG im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />
im Sinne der §§ 42, 43 PBefG in dem in Absatz 1 bestimmten Verkehrsgebiet durchgeführt<br />
wird oder durchgeführt werden soll (Linienverkehr).<br />
(3)<br />
Diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> gilt auch für Linienverkehre im Sinne des Absatzes 2 mit<br />
Startpunkt innerhalb und Endpunkt außerhalb des Verkehrsgebiets oder mit Startpunkt<br />
außerhalb und Endpunkt innerhalb des Verkehrsgebiets, soweit im Rahmen ei-
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />
nes solchen Linienverkehrs Fahrgäste unter Anwendung des VVS-Tarifs innerhalb<br />
des WS-Gebiets befördert werden.<br />
(4) Vom Anwendungsbereich dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> ausgenommen sind<br />
1. Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 5 AEG einschließlich Schienenersatzverkehren,<br />
2. öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinne von § 2 Absatz 1 ÖPNVG mit<br />
schienengebundenen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 1 PBefG einschließlich Ersatzverkehren<br />
im Sinne von § 2 Absatz 2 ÖPNVG,<br />
3. vom <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> nach § 4 Absatz 1 Satz 2 GVRS bestellte Buslinienverkehre.<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
Für diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> und ihre Anlagen gelten folgende Begriffsbestimmungen:<br />
1. „Verkehrsgebiet" ist das Gebiet der Landkreise Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg<br />
und Rems-Murr-Kreis.<br />
2. „Verkehrsunternehmen" sind Unternehmer im Sinne des § 3 PBefG, die im Verkehrsgebiet<br />
Linienverkehr im Sinne von § 2 Absatz 2 und Absatz 3 durchführen<br />
oder durchführen wollen.<br />
3. „Berechtigte Verkehrsunternehmen" sind Verkehrsunternehmen, die die Teilnahmevoraussetzungen<br />
des § 4 Absatz 1 und Absatz 2 erfüllen.<br />
4. „VVS" bezeichnet den Verkehrs- und Tarifverbund <strong>Stuttgart</strong>.<br />
5. „VVS-Tarif" ist das Tarifwerk des WS (alle Einzeltarife) in seiner bei Inkrafttreten<br />
dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> geltenden Fassung.<br />
6. „VVS-Gebiet" bezeichnet das geografische Gebiet, in dem der WS-Tarif anwendbar<br />
ist. Maßgeblich ist der Tarifzonenplan des VVS in seiner bei Inkrafttreten<br />
dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> geltenden Fassung.<br />
7. „Verbundstufe II" bezeichnet alle Buslinienverkehre gemäß §§ 42, 43 PBefG, die<br />
in Folge der Ausdehnung des VVS-Tarifs auf die Landkreise Böblingen, Esslingen,<br />
Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis unter den Anwendungsbereich des VVS-<br />
Tarifs fallen. Darunter fallen auch die Linienverkehre, die in nicht dem VVS angehörende<br />
Landkreise verkehren, auf deren Abschnitten der VVS-Tarif jedoch vollständig<br />
zur Anwendung kommt. Busverkehre der <strong>Stuttgart</strong>er Straßenbahnen AG<br />
(SSB), die im Verkehrsgebiet verkehren, zählen nicht zur Verbundstufe II (sondern<br />
zur Verbundstufe I).<br />
-2-
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />
B. „Durchtarifierungsverluste" sind Verluste, die sich dadurch ergeben, dass innerhalb<br />
des VVS-Gebiets statt mit mehreren Fahrscheinen verschiedener Unternehmen<br />
nur mit einem Fahrschein alle Nahverkehrsprodukte der den Verbundtarif<br />
anerkennenden Verkehrsunternehmen genutzt werden können. Der Preis des<br />
Verbundfahrscheins orientiert sich unabhängig von der Anzahl an befördernden<br />
Unternehmen an der Anzahl der durchfahrenen Tarifzonen. Im Falle von umsteigenden<br />
Fahrgästen ist der Erlös pro Fahrgast beim befördernden Unternehmen<br />
geringer als der Erlös bei Anwendung von Haustarifen. Die so entstehende Erlöslücke<br />
wird als Durchtarifierungsverlust bezeichnet.<br />
9. „Harmonisierungsverluste" sind Verluste aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen<br />
Fahrpreis des Unternehmenstarifs (Haustarif) und dem diesen ersetzenden<br />
VVS-Tarif.<br />
10. „Sonstige verbundbedingte Belastungen" entstehen dann, wenn ein Unternehmen<br />
eine zusätzliche Investition tätigt oder eine Leistung erbringt, die ausschließlich<br />
auf die Integration in den VVS (Schaffung eines einheitlichen Standards für<br />
alle im Verbundgebiet tätigen Unternehmen) zurückzuführen ist.<br />
11. „VO (EG) 1370/2007" bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste<br />
auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen<br />
(EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABI. L 315/1 vom<br />
03.12.2007).<br />
12. „Fahrgeldeinnahmen" sind die Einnahmen, die ein Berechtigtes Verkehrsunternehmen<br />
aus dem Verkauf von Fahrausweisen unter Anwendung des WS-Tarifs<br />
ohne Abzug von Kosten erzielt.<br />
13. „Einnahmen der Verbundstufe II" bezeichnen den Anteil der gesamten Fahrgeld-<br />
einnahmen im VVS, der zur Verteilung an die Berechtigten Verkehrsunternehmen<br />
gemäß den Regelungen dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> und ihrer Anlagen zur Verfügung<br />
steht.<br />
§ 4 Rechte und Pflichten der Berechtigten Verkehrsunternehmen<br />
(1) Ein Verkehrsunternehmen hat Anspruch auf Teilnahme an der Verteilung der Einnahmen<br />
der Verbundstufe II und an der Gewährung von Ausgleichsleistungen gemäß<br />
§§ 6 und 7, sobald und solange<br />
1. das Verkehrsunternehmen die Teilnahme gemäß Absatz 2 beantragt und seinen<br />
Teilnahmeantrag nicht gemäß Absatz 4 zurückgenommen hat,<br />
2. das Verkehrsunternehmen sich gegenüber dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> gemäß<br />
Absatz 2 verpflichtet hat, die im WS geltenden Pflichten zu erfüllen, und<br />
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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />
3. kein vertraglicher Anspruch des Verkehrsunternehmens gegen den <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />
<strong>Stuttgart</strong> auf Einnahmen der Verbundstufe II und/oder Ausgleichsleistungen<br />
im Sinne der §§ 6 und 7 besteht (z. B. Kooperationsverträge mit Busunternehmen,<br />
Einnahmezuscheidungsvertrag mit der SSB AG und der DB AG).<br />
(2) Zur Antragstellung muss das Formular in Anlage 1 zu dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong><br />
verwendet werden. Ein ordnungsgemäßer Teilnahmeantrag liegt nur vor, wenn er<br />
schriftlich gestellt wird, von einer oder mehreren vertretungsberechtigten Person(en)<br />
unterschrieben ist und wenn sich das Verkehrsunternehmen mit dem Teilnahmeantrag<br />
verpflichtet, die in der Anlage 1 aufgeführten, im VVS geltenden Pflichten zu erfüllen.<br />
Der Teilnahmeantrag darf nicht mit Änderungen, Vorbehalten oder sonstigen<br />
Einschränkungen versehen werden.<br />
(3)<br />
Entspricht der Teilnahmeantrag den Anforderungen der Absätze 1 und 2, hat das<br />
Verkehrsunternehmen ab dem Tag des Zugangs dieses Antrags beim <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />
<strong>Stuttgart</strong> den Status eines Berechtigten Verkehrsunternehmens. Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />
<strong>Stuttgart</strong> teilt dies dem Verkehrsunternehmen mit. Andernfalls teilt der <strong>Verband</strong><br />
<strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> dem Verkehrsunternehmen mit, dass der Antrag nicht den Anforderungen<br />
entspricht. In diesem Fall bleibt es dem Verkehrsunternehmen unbenommen,<br />
einen neuen Antrag zu stellen. Die Mitteilungen dienen nur der Information; sie sind<br />
keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 LVwVfG.<br />
(4) Das Berechtigte Verkehrsunternehmen ist berechtigt, seinen Teilnahmeantrag durch<br />
schriftliche Erklärung gegenüber dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> zurückzunehmen. Es<br />
muss die Rücknahme mindestens einen Monat vorher ankündigen.<br />
(5)<br />
Der Status des Verkehrsunternehmens als Berechtigtes Verkehrsunternehmen entfällt,<br />
wenn das Verkehrsunternehmen nicht mehr die Teilnahmevoraussetzungen des<br />
Absatzes 1 erfüllt. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, dies dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />
<strong>Stuttgart</strong> noch am Tag des Bekanntwerdens dieses Sachverhalts per Fax oder<br />
E-Mail und nachfolgend auf dem Postweg zu melden. Für das laufende Kalenderjahr<br />
anteilig ex ante übermittelte Ausgleichsleistungen hat das Verkehrsunternehmen binnen<br />
eines Monats nach Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen zurück zu erstatten.<br />
Für den Zeitraum der ungerechtfertigten Zuweisung von Leistungen aus dieser <strong>Allgemeine</strong>n<br />
<strong>Vorschrift</strong> kann der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten<br />
über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen.<br />
§ 5 Verpflichtung zur Anwendung des WS-Tarifs<br />
Jedes Verkehrsunternehmen, das Linienverkehr im Sinne von § 2 Absatz 2 und Absatz 3<br />
durchführt, ist verpflichtet, hierbei den VVS-Tarif als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Abs. 2<br />
VO (EG) 1370/2007 anzuwenden.<br />
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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />
§ 6 Anspruch auf Beteiligung an den Einnahmen der Verbundstufe II<br />
(1) Berechtigte Verkehrsunternehmen haben gegenüber dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
nach den näheren Bestimmungen in der Anlage 2 Anspruch auf Teilnahme an der<br />
Verteilung der Einnahmen der Verbundstufe II. Zu diesem Zweck sind sie verpflichtet,<br />
ihre Fahrgeldeinnahmen monatlich dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> und der VVS<br />
GmbH geschlüsselt nach Fahrausweisart zu melden. Weitere Einzelheiten hierzu regelt<br />
Anlage 2.<br />
(2) Für Fahrausweise, die ein Berechtigtes Verkehrsunternehmen über eine Verkaufsstelle<br />
veräußert, steht dem Verkehrsunternehmen eine Vertriebsprovision in Höhe<br />
von 5% des Ticketpreises abzüglich Umsatzsteuer zu. Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
ist im Anwendungsbereich dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> berechtigt, im Interesse der<br />
Fahrgeldsicherung einen Prüfdienst mit der Durchführung von Fahrausweiskontrollen<br />
in Fahrzeugen der Berechtigten Verkehrsunternehmen zu beauftragen. Dabei eingenommene<br />
Erhöhte Beförderungsentgelte (EBE) stehen dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
zu. Das Recht der Berechtigten Verkehrsunternehmen, in den eigenen Verkehrsmitteln<br />
Fahrausweiskontrollen durchzuführen, bleibt hiervon unberührt. EBE, die<br />
bei derartigen Kontrollen in Fahrzeugen des Berechtigten Verkehrsunternehmens erhoben<br />
werden, stehen dem Berechtigten Verkehrsunternehmen zu.<br />
(3)<br />
Für die Berechtigten Verkehrsunternehmen gilt im Rahmen der Sicherung der Fahrgeldeinnahmen<br />
eine Beanstandungsquote bei Fahrausweisprüfungen mit einem<br />
Zielwert von 3% der beförderten Personen. Für Berechtigte Verkehrsunternehmen die<br />
diese Quote erheblich unter- bzw. überschreiten, kommt das in Anlage 2 beschriebene<br />
Verrechnungssystem zur Anwendung.<br />
§ 7 Anspruch auf Ausgleichsleistungen<br />
(1) Berechtigte Verkehrsunternehmen haben gegenüber dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
nach den näheren Bestimmungen in den Anlage 2 Anspruch auf Gewährung von<br />
Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne von Art. 2 lit.<br />
g und Art. 3 Absatz 2 VO (EG) 1370/2007. Ausgeglichen werden Durchtarifierungsverluste.<br />
Durch die zeitliche Spanne von 20 Jahren seit Einführung der Verbundstufe<br />
II werden im Rahmen dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> keine Harmonisierungsverluste<br />
auf Basis der ursprünglichen Haustarife mehr anerkannt.<br />
(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erstellt der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> eine<br />
Jahresschlussrechnung über die nach den Regelungen dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong><br />
geschuldeten und gewährten Ausgleichsleistungen. Über- bzw. Unterzahlungen sind<br />
auszugleichen. Näheres regelt Anlage 2.<br />
(3)<br />
Ausgleichsleistungen, die aufgrund von Regelungen dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong><br />
gewährt werden, werden vom <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> mindestens jährlich im Sinne<br />
des Art. 7 Absatz 1 VO (EG) 1370/2007 veröffentlicht.<br />
-5-
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />
§ 8 Sonstige verbundbedingte Belastungen<br />
(1) Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> behält sich die Gewährung weiterer Ausgleichsleistungen<br />
für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und für damit verbundene Sonstige<br />
verbundbedingte Belastungen vor, sofern und soweit dies nach den jeweils geltenden<br />
Rechtsvorschriften zulässig ist.<br />
(2) Ein Anspruch der Verkehrsunternehmen auf Ausgleich Sonstiger verbundbedingter<br />
Belastungen oder auf Erlass der dafür notwendigen <strong>Vorschrift</strong>en wird hierdurch nicht<br />
begründet.<br />
§ 9 Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG und § 148 SGB IX<br />
(1) Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> gewährt mangels Zuständigkeit keine Ausgleichsleistungen<br />
für die Beförderung von Personen mit Zeitkarten des Ausbildungsverkehrs im<br />
Sinne des § 45a PBefG und für die Beförderung von schwerbehinderten Personen<br />
gemäß §§ 145, 148 SGB IX. Den Verkehrsunternehmen wird empfohlen, sich an die<br />
hierfür zuständigen Stellen zu wenden.<br />
(2) Wird dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen<br />
nach § 45a PBefG und / oder § 148 SGB IX übertragen, so wird die<br />
Gewährung dieser Ausgleichsleistungen gesondert geregelt.<br />
§ 10 Vermeidung einer Überkompensation<br />
(1) Der Anspruch der Berechtigten Verkehrsunternehmen auf Ausgleichsleistungen gemäß<br />
§ 7 ist der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, den der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />
<strong>Stuttgart</strong> nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach<br />
den jeweils anwendbaren Bestimmungen in Art. 3, Art. 4, Art. 6 und im Anhang der<br />
VO (EG) 1370/2007, den Berechtigten Verkehrsunternehmen gewähren darf. Eine<br />
Überkompensation ist zu vermeiden. Ein Anspruch der Verkehrsunternehmen auf<br />
Vollkompensation in der gesetzlich maximal zulässigen Höhe wird hierdurch nicht begründet.<br />
(2) Erhält ein Berechtigtes Verkehrsunternehmen von einem Dritten ebenfalls Leistungen<br />
zum Ausgleich der finanziellen Auswirkungen, die auf die in dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong><br />
festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, so mindern diese<br />
Leistungen Dritter den Anspruch des Berechtigten Verkehrsunternehmens auf Gewährung<br />
von Ausgleichsleistungen aus dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong>.<br />
(3)<br />
Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> kann die von ihm gewährten Ausgleichszahlungen zurückfordern,<br />
soweit dies erforderlich ist, um eine Doppelzahlung oder sonstige Überkompensation<br />
zu verhindern.<br />
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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />
§ 11 Nachweispflicht der Verkehrsunternehmen<br />
(1) Verkehrsunternehmen, die Ausgleichleistungen des <strong>Verband</strong>s <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> im<br />
Sinne von Art. 2 lit. g VO (EG) 1370/2007 erhalten oder erhalten haben, sind verpflichtet,<br />
die Regeln des Anhangs der VO (EG) 1370/2007 einzuhalten. Sie sind ver-<br />
pflichtet, dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> die Einhaltung der Anforderungen des An-<br />
hangs der VO (EG) 1370/2007 durch Testat eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.<br />
(2) Erhält ein Verkehrsunternehmen ergänzend Ausgleichleistungen auf Grundlage eines<br />
(3)<br />
öffentlichen Dienstleistungsauftrags zur Verkehrsbedienung von mindestens einem<br />
der in § 2 Absatz 1 genannten Landkreise und/oder mindestens einer im WS-Gebiet<br />
liegenden Stadt oder Gemeinde, so kann das Verkehrsunternehmen die Einhaltung<br />
der Anforderungen des Anhangs der VO (EG) 1370/2007 auch durch eine entsprechende<br />
Bestätigung des betreffenden Landkreises bzw. der betre ffenden Landkreise<br />
und/oder der betreffenden Städte oder Gemeinden nachweisen.<br />
Der Nachweis nach Absatz 1 oder Absatz 2 muss für ein Kalenderjahr bis zum 31.03.<br />
des Folgejahres vorgelegt werden. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, kann der Ver-<br />
band <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> diese Frist auf Antrag des Verkehrsunternehmens verlängern.<br />
Wird der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht in der gebotenen Weise geführt, kann<br />
der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Ausgleichsleistungen, die er diesem Verkehrsunter-<br />
nehmen gewährt hat, zurückfordern. Entspricht der Nachweis nicht den Anforderungen<br />
der Absätze 1 und 2, kann der <strong>Verband</strong> das Verkehrsunternehmen zuvor auf die<br />
Mängel hinweisen und ihm Gelegenheit geben, einen ordnungsgemäßen Nachweis<br />
vorzulegen.<br />
§ 12 Weitere Durchführungsvorschriften<br />
(1) Soweit der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Leistungen zurückfordert, handelt er durch Verwaltungsakt.<br />
(2) Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> hat die WS GmbH mit der kaufmännischen und technischen<br />
Durchführung von Teilaufgaben (z.B. Berechnung der Ansprüche der Berechtigten<br />
Verkehrsunternehmen, Erstellung der Jahresschlussrechnung, Abwicklung<br />
(3)<br />
von Zahlungen und Meldungen, Durchführung von Kontrollen und Erhebungen) beauftragt.<br />
Soweit die VVS GmbH in dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> und in ihren Anlagen<br />
erwähnt wird, handelt sie stets als Beauftragte des <strong>Verband</strong>s <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong>. Ein<br />
Recht oder eine Verpflichtung der VVS GmbH wird durch diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong><br />
und ihre Anlagen nicht begründet. Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> kann, soweit er dies<br />
für erforderlich hält, anstelle der WS GmbH einen Dritten mit der Erledigung weiterer<br />
oder anderer Aufgaben beauftragen.<br />
Erfolgt die Vergabe von Personenverkehrsleistungen nach §§ 42 oder 43 PBefG in<br />
Form eines Bruttovertrages, bei dem der Unternehmer kein oder nur ein geringes Erlösrisiko<br />
trägt, so kann ein Berechtigtes Verkehrsunternehmen seine Ansprüche aus<br />
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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013<br />
§ 6 und § 7 an die zuständige Behörde (Aufgabenträger) abtreten. Die ordnungsgemäße<br />
Abfuhr der Umsatzsteuer liegt in der Verantwortung der Aufgabenträger.<br />
§ 13 Inkrafttreten, Übergangsregelung für Kooperationsverträge<br />
(1) Diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
(2) Solange und soweit Kooperationsverträge zwischen Verkehrsunternehmen, Aufgabenträgern<br />
und dem <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> zur Finanzierung von Linienverkehren<br />
in der Verbundstufe II bestehen, findet diese <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschrift</strong> auf die hierin geregelten<br />
Linienverkehre keine Anwendung.<br />
Anlagen:<br />
Anlage 1: Teilnahmeantrag<br />
Anlage 2: Aufteilung und Abrechnung der Einnahmen der Verbundstufe II und der Ausgleichsleistungen
Anlage 1 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in<br />
der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />
Das Unternehmen:<br />
mit Unternehmenssitz (vollständige Adresse):<br />
Ansprechpartner:<br />
Telefonnummer / E-Mail für Rückfragen:<br />
Bankverbindung:<br />
TEILNAHMEANTRAG<br />
gibt mit Unterschrift und Abgabe dieses Antragsformulars für den Anwendungsbereich der<br />
<strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Verbundstufe<br />
II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong> (VVS) folgende rechtsverbindliche<br />
Erklärungen ab:<br />
1. Teilnahmeantrag. Ich beantrage gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 der zuvor genannten<br />
<strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> die Teilnahme an der Verteilung von Einnahmen der Verbundstufe II<br />
des VVS und an der Gewährung von Ausgleichsleistungen gemäß §§ 6, 7 der <strong>Allgemeine</strong>n<br />
<strong>Vorschrift</strong>. Der Inhalt dieser <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> ist mir bekannt und wird von mir anerkannt.<br />
2. Anerkennung und Anwendung des VVS-Tarifs. Ich erkenne das jeweils geltende Tarifwerk<br />
des VVS innerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs an und verpflichte mich, diese<br />
Tarife auf den von mir nach § 42 bzw. § 43 PBefG betriebenen Linienverkehren anzuwenden.<br />
3. Gesellschaftsvertrag, Finanzierung und Funktion der VVS GmbH. Ich erkenne den<br />
Gesellschaftsvertrag der VVS GmbH an und bestätige, dass mir dieser Vertrag bekannt ist.<br />
Ich verpflichte mich, mit der VVS GmbH die zur Finanzierung der Tätigkeit der VVS GmbH<br />
nötigen Verträge abzuschließen. Mir ist bekannt, dass die VVS GmbH eine übergeordnete<br />
Koordinierungsfunktion in den Bereichen Fahrgastinformation, Marketing und Tarifgestaltung<br />
wahrnimmt. Ich erkenne diese Koordinierungsfunktion an und verpflichte mich zur Abstimmung<br />
meiner unternehmerischen Maßnahmen mit der VVS GmbH im Interesse und zur Unterstützung<br />
eines einheitlichen Vorgehens im VVS-Gebiet. Im Streitfall über die Reichweite<br />
dieser Koordinierungsfunktion stimme ich einer Vermittlung durch den <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong><br />
<strong>Stuttgart</strong> als vorrangiger Maßnahme zu.<br />
4. Wahrnehmung der Interessen der Busunternehmer der Verbundstufe II. Mir ist bekannt<br />
und ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Interessen der Busunternehmer<br />
der Verbundstufe II im Aufsichtsrat der VVS GmbH durch die „GbR der Gesellschafter des<br />
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
Entwurf Stand 20.02.2013
Anlage 1 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in<br />
der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />
<strong>Verband</strong>s <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong>" wahrgenommen werden. Ich verpflichte mich, die für einen Beitritt<br />
zu dieser GbR notwendigen Handlungen vorzunehmen.<br />
5. Beförderungsbedingungen. Ich verpflichte mich, auf den von mir betriebenen Linienverkehren<br />
die Beförderungsbedingungen des VVS anzuwenden und für deren Einhaltung zu<br />
sorgen.<br />
6. Anforderungen zur Verbundintegration. Mit der Integration von Verkehrslinien in den<br />
Verkehrs- und Tarifverbund <strong>Stuttgart</strong> verbinden die Aufgaben- und Finanzierungsträger die<br />
Erwartung, dass sich das System des öffentlichen Nahverkehrs dem Nutzer gegenüber als<br />
durchgängiges, abgestimmtes und damit verlässliches Angebot präsentiert. Damit sollen<br />
insbesondere für gelegentliche Nutzer oder für ungewohnte Fahrtrouten Zugangsschwellen<br />
abgesenkt und Vertrauen in seine Funktionsfähigkeit aufgebaut werden. Neben dem einheitlichen,<br />
durchgängigen Gemeinschaftstarif dienen diesem Ziel auch weitere, netzweit vereinheitlichte<br />
Merkmale z. B. in den Bereichen Vertrieb, Fahrgastinformation, Haltestellen- und<br />
Fahrzeugausstattung. Gleiches gilt für unternehmensübergreifende Serviceleistungen der<br />
WS GmbH für die ÖPNV-Kunden, vor allem in den Bereichen Fahrplaninformation. Ergänzend<br />
bedarf die Tätigkeit der WS GmbH im Sinne ihrer vertraglich vorgegebenen Aufgaben<br />
auf einigen Feldern einer unmittelbaren Unterstützung durch bzw. einer Kooperation mit den<br />
Berechtigten Verkehrsunternehmen. Auch eine direkte, konstruktive Zusammenarbeit zwischen<br />
einzelnen Berechtigten Verkehrsunternehmen ist in vielen Fällen unabdingbar. Insbesondere<br />
ist dem von der VVS GmbH gestellten Personal zum Zweck der Zählung und Befragung<br />
von Fahrgästen Zutritt zu den Fahrzeugen der Berechtigten Verkehrsunternehmen zu<br />
gewähren. Ich verpflichte mich, die vorstehend beschriebenen Anforderungen zu beachten.<br />
Die Anforderungen an Berechtigte Verkehrsunternehmen sind in den von der WS GmbH<br />
herausgegebenen „Leitlinien für Verkehrsunternehmen im VVS" zusammengestellt. Ich erkenne<br />
diese Leitlinien an und verpflichte mich, die darin enthaltenen Anforderungen zu beachten.<br />
7. Diskriminierungsfreie Bedingungen. Die von mir übernommenen Verpflichtungen zum<br />
Abschluss von Verträgen mit Dritten (VVS GmbH, GbR) setzen voraus, dass die genannten<br />
Verträge zu diskriminierungsfreien Bedingungen geschlossen werden können.<br />
B. Dauer der Verpflichtungen. Ich verpflichte mich, die vorgenannten Bestimmungen so<br />
lange anzuwenden und die genannten Verträge so lange aufrecht zu erhalten und zu erfüllen<br />
wie mein Status als Berechtigtes Verkehrsunternehmen nach § 4 der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong><br />
andauert.<br />
Ort, Datum<br />
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
Unterschrift<br />
Entwurf Stand 20.02.2013
Anlage 2 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />
in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />
Aufteilung und Abrechnung der Einnahmen der Verbundstufe II und<br />
der Ausgleichsleistungen<br />
1. Einnahmen der Verbundstufe II<br />
Die Verordnung (EG) 1370/2007 legt in Art. 4 Abs. 2 fest, dass in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen<br />
und den allgemeinen <strong>Vorschrift</strong>en die Durchführungsvorschriften für die Aufteilung<br />
der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf festzulegen sind, die entweder beim Betreiber<br />
eines öffentlichen Dienstes verbleiben, an die zuständige Behörde übergehen oder unter ihnen<br />
aufgeteilt werden. Dieser Vorgabe wird hiermit Rechnung getragen.<br />
1.1 Jährliche Ermittlung der Einnahmen der Verbundstufe II<br />
Die Berechtigten Verkehrsunternehmen haben Anspruch auf den Ihnen zustehenden Anteil an<br />
den gepoolten Fahrgeldeinnahmen im Verkehrs- und Tarifverbund <strong>Stuttgart</strong> (WS). Die Einnahmenverteilung<br />
erfolgt dabei über den <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong>, der als Partner der Einnahmenzuscheidung<br />
im WS nach vertraglich fixierten Regularien stellvertretend für die Berechtigten<br />
Verkehrsunternehmen einen Teil der Fahrgeldeinnahmen zugewiesen erhält. Das für die Berechtigten<br />
Verkehrsunternehmen zur Verteilung kommende Volumen der Einnahmen der Verbundstu-<br />
fe II errechnet sich aus dem VRS-Anteil am Einnahmenpool<br />
- abzüglich der Einnahmen der Verbundstufe I, die der VRS für S-Bahn- bzw. S-<br />
Bahnersatzverkehre erhält,<br />
- abzüglich eines festen prozentualen Anteils für die <strong>Region</strong>alzugverkehre außerhalb des S-<br />
Bahn-Bereichs (sog. Schienenaußenstrecken),<br />
- abzüglich eines Anteils, der auf die Eisenbahnverkehre (NE-Bahnen) in der freiwilligen Auf-<br />
gabenträgerschaft der Verbundlandkreise entfällt und<br />
— abzüglich der Einnahmen, die aufgrund von Tarifzuschlägen entstehen, die die Berechtigten<br />
Verkehrsunternehmen nicht berühren.<br />
Der nach dieser Bereinigung verbleibende Anteil der VVS-Fahrgeldeinnahmen wird als „Einnahmen<br />
der Verbundstufe II" bezeichnet. Die nach dieser Bereinigung den Busverkehren der Verbundstufe<br />
II zuzurechnenden VVS-Fahrgeldeinnahmen werden um Provisionsansprüche (5 %<br />
aus den Einnahmenmeldungen der Verkaufsstellen) gekürzt und anschließend anhand eines<br />
Maßstabs, der sich aus der Fahrgastnachfrage ableitet, an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet.<br />
1.2 Verteilungsmodus Fahrgastnachfrage<br />
Die nachfrageorientiert zu verteilenden Einnahmen der Verbundstufe II eines Kalenderjahres<br />
werden entsprechend den in diesem Jahr beförderten Personen (P) und der dabei erbrachten<br />
Verkehrsleistung in Personenkilometern (Pkm) auf die Berechtigten Verkehrsunternehmen aufgeteilt.<br />
Der jeweilige Einnahmenanteil eines Berechtigten Verkehrsunternehmens errechnet sich<br />
aus dem Anteil der von diesem Unternehmen beförderten Personen bzw. der Personenkilometer<br />
an den jeweiligen Gesamtsummen im Busverkehrsnetz der Verbundstufe II. Die Leistungsgröße<br />
P geht dabei zu 60%, die Leistungsgröße Pkm zu 40% in den Endwert ein. Eine Abminderung für<br />
netzinterne Umsteiger erfolgt nicht.<br />
Die Berechnung der jeweiligen Erlösanteile erfolgt für jedes Berechtigte Verkehrsunternehmen.<br />
Die Berechtigten Verkehrsunternehmen übermitteln hierzu der WS GmbH die notwendigen<br />
Nachfragedaten aus automatischen Fahrgastzählgeräten (AFZ). Benötigt werden für jede Fahrplanfahrt<br />
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
-1-<br />
Entwurf Stand 20.02.2013
Anlage 2 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />
in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />
- für den Tagestyp Mo-Fr je eine Messfahrt pro Quartal innerhalb einer vom VVS vorgegebenen,<br />
6-wöchigen Erhebungsperiode, die sowohl Schul- als auch Ferientage umfasst<br />
- für den Tagestyp Sa je eine Messfahrt pro Jahr und<br />
- für den Tagestyp So/Fe je eine Messfahrt pro Jahr.<br />
Die Werktagswerte werden gleichgewichtig auf 248 Werktage im Jahr hochgerechnet, die Werte<br />
für die Wochenendtage mit der Anzahl dieser Tage (Sa: 52, So+Fe: 65) im Normjahr. Werden<br />
Fahrten nicht an allen Wochentagen oder nicht ganzjährig durchgeführt, wird dies bei der Hochrechnung<br />
auf Jahreswerte berücksichtigt. In die Berechnung können nur solche Fahrten eingehen,<br />
die im Fahrplan-Datenbestand des VVS erfasst sind.<br />
Verfügt ein Berechtigtes Verkehrsunternehmen noch nicht über die notwendige Ausstattung seines<br />
Fuhrparks mit Zählgeräten, wird die Veränderung des Nachfrageniveaus bei einer Linie oder<br />
innerhalb eines Teilnetzes durch manuelle Zählungen der WS GmbH ermittelt. Hierzu werden an<br />
einer zentralen Stelle innerhalb eines Teilnetzes bzw. an einem Verknüpfungspunkt Querschnittszählungen<br />
auf repräsentativen, möglichst häufig und an allen Wochentagen verkehrenden<br />
Linien durchgeführt. Zur Begrenzung des Erhebungsaufwands bleiben diese Erhebungen auf<br />
maximal 2 Beobachtungstage innerhalb von 4 Wochen begrenzt, es gelten dann die Mittelwerte<br />
aus beiden Erhebungen. Jahreszeitliche Nachfrageschwankungen werden durch eine Normierung<br />
der Zähldaten an der WS-Jahresganglinie berücksichtigt. Die Nachfrageentwicklung wird<br />
aus dem Vergleich mit den Querschnittsbelastungen aus früheren Erhebungen abgeleitet. Nachfrageveränderungen,<br />
die sich ausschließlich auf das Wochenende oder die Ferienzeiten konzentrieren,<br />
bleiben dabei unberücksichtigt, sofern sie nicht mit einer Veränderung der Fahrleistung<br />
einhergehen.<br />
1.3 Verteilungsmodus Einnahmenmeldungen<br />
Die Berechtigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihre Fahrgeldeinnahmen monatlich der<br />
WS GmbH zu melden. Die aggregierten Jahresmeldungen bilden dann die Grundlage für die<br />
Zuweisung der vertriebsorientiert zu verteilenden Einnahmen der Verbundstufe II. Der jeweilige<br />
Einnahmenanteil bemisst sich dabei nach dem Anteil der von einem Berechtigten Verkehrsunternehmen<br />
gemeldeten Einnahmen an der Summe aller Jahres-Einnahmenmeldungen der Berechtigten<br />
Verkehrsunternehmen. Unternehmensübergreifende Vertriebsorganisationen (Abo-Center)<br />
bleiben dabei unberücksichtigt.<br />
1.4 Zeitliche Abwicklung<br />
Die Berechtigten Verkehrsunternehmen erhalten ihren Anteil an den Einnahmen der Verbundstufe<br />
II über eine monatliche Auszahlung. Dabei gilt der bisher ermittelte Einnahmenanteil immer so<br />
lange, bis aufgrund neuerer Nachfragedaten eine Neuberechnung des Einnahmenanteils erfolgt<br />
ist. Werden in einem Kalenderjahr aktuelle Nachfragedaten erhoben, so ist der neue ermittelte<br />
Prozentsatz ab dem 1. Januar des nachfolgenden Jahres gültig. Soweit für die Fortschreibung<br />
des Nachfrageniveaus manuelle Zählungen durchzuführen sind, werden diese von der WS<br />
GmbH vorzugsweise im Herbst durchgeführt. Die Zählergebnisse, die in die spätere Einnahmenaufteilung<br />
eingehen sollen, werden den Verkehrsunternehmen bis spätestens zum Jahresende<br />
des laufenden Jahres bekannt gegeben.<br />
1.5 Startwerte<br />
Zu Beginn der Laufzeit einer Liniengenehmigung und/oder eines Dienstleistungsauftrags liegen<br />
noch keine Nachfragedaten vor, da diese erst während des ersten Betriebsjahrs erzeugt werden.<br />
Ersatzweise wird für diesen Zeitraum auf die Nachfragedaten des Vorjahres bzw. die aktuellsten<br />
Daten für den zurückliegenden Genehmigungszeitraum zurückgegriffen.<br />
Handelt es sich bei diesen Daten um Ergebnisse aus Verkehrsstromerhebungen der VVS GmbH,<br />
werden diese Tageswerte anhand von abgeleiteten Erkenntnissen aus Zählungen zum Jahres-<br />
gang repräsentativer Linien auf Jahreswerte hochgerechnet. Dieses Verfahren wird auch in den<br />
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
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Entwurf Stand 20.02.2013
Anlage 2 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />
in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />
Folgejahren auch dann angewandt, wenn die Ermittlung des Nachfrageniveaus mangels AFZ<br />
über manuelle Zählungen erfolgt.<br />
Bei einem neuen Verkehr, für den die vorgenannten Daten noch nicht vorliegen, legt der <strong>Verband</strong><br />
<strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> die Startwerte auf der Grundlage einer Prognose der voraussichtlichen Verkehrsnachfrage<br />
fest.<br />
1.6 Berechnungsbeispiele<br />
Berechnung mit Automatischen Fahrgastzählgeräten (AFZ)<br />
Für ein Teilnetz mit 3 Linien liefert das Berechtigte Verkehrsunternehmen folgende AFZ-Daten<br />
(Tageswerte aus den vorgegebenen Erhebungszeiträumen):<br />
Wochentaastv p Mo-Fr<br />
1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Jahreswerte Mo-Fr<br />
P Pkm P Pkm P Pkm P Pkm P Pkm<br />
Linie A 912 3.739 875 3.850 780 3.315 924 3.751 216.442 908.610<br />
Linie B 618 3.646 606 3.636 572 3.546 621 3.602 149.854 894.660<br />
Linie C 352 1.338 294 1.161 338 1.264 61.008 233.306<br />
Faktor 62 62 62 62<br />
Wochentaastvpen Sa, So+Fe<br />
Jahreswerte Mo-Fr Samstag Sonntag Jahreswerte Mo-So<br />
P Pkm P Pkm P Pkm P Pkm<br />
Linie A 216.442 908.610 461 2010 395 1.778 266.089 1.128.700<br />
Linie B 149.854 894.660 268 1.536 163.790 974.532<br />
Linie C 61.008 233.306 61.008 233.306<br />
Faktor 52 65<br />
Jahressummen 490.887 2.336.538<br />
Im Gesamten Busnetz der Verbundstufe II wurden für das Bezugsjahr 84.494.093 Personen befördert<br />
und dabei eine Verkehrsleistung 411.808.567 Pkm erbracht. Das betrachtete Teilnetz hat<br />
daran Anteile von 0,581% bzw. 0,567%. Mit der Gewichtung von 60 zu 40 errechnet sich daraus<br />
ein Fahrgeldeinnahmen-Anteil von 0,575% an den Fahrgeldeinnahmen der Busverkehrsunter-<br />
nehmen der Verbundstufe II.<br />
Berechnung über ersatzweise manuelle Zählungen<br />
Für ein Teilnetz mit 3 Linien lassen sich aus Verkehrsstromerhebungsdaten Tageswerte der Verkehrsnachfrage<br />
für einen mittleren Herbsttag ableiten. Dieses Nachfrageniveau wird auf der Basis<br />
der VVS-Verkaufsstatistik im einen durchschnittlichen Werktag mit Schule (Jahresmittelwert)<br />
umgerechnet und bildet dann den Ausgangswert für die weitere Hochrechnung. Die Hochrechnung<br />
auf Jahreswerte erfolgt über Faktoren, die aus saisonalen Zählungen bei Buslinien abgeleitet<br />
wurden. Diese Zählungen werden in der Regel jedoch nicht in dem betrachteten Teilnetz<br />
durchgeführt worden sein. Hier ist vielmehr eine Übertragung von Hochrechnungsfaktoren von<br />
als repräsentativ erachteten Buslinien vergleichbaren Typs vorgesehen. Bei der Hochrechnung<br />
wird zudem das unterschiedliche Fahrplanangebot an den einzelnen Wochentagstypen berücksichtigt.<br />
-3-<br />
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013
Anlage 2 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />
in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />
Wochentaastv p Mo-Fr<br />
Jahresmittelwert<br />
Schultag<br />
Korrektur-faktor<br />
Mittlerer TageswertUmrechnungs-<br />
Mittlerer<br />
Tageswert<br />
Jahreswerte Mo-<br />
Fr<br />
zählun<br />
Schultag Schultag ><br />
Ferientag<br />
gen*<br />
Ferientag*<br />
Pkm P Pkm P Pkm P Pkm<br />
Linie A 908 3.996 0,98 890 3.916 0,86 780 3.437 213.900 939.734<br />
Linie B 611 3.666 0,98 599 3.593 0,93 568 3.409 146.630 879.656<br />
Linie C 314 1.240 1,05 330 1.302 0 61.380 242.172<br />
Faktor 186 62<br />
Wochentast g yp Sa<br />
Jahresmittelwert<br />
Schultag<br />
Umrechnungsfaktor<br />
Auslastung<br />
Schultag > Samstag*<br />
Verhältnis Fz-km<br />
Samstag zu Fz-km<br />
Schultag*<br />
Mittlerer Tageswert<br />
Samstag<br />
Jahreswerte Sa<br />
P Pkm P Pkm P Pkm<br />
Linie A 908 3.996 1,05 0,57 543 2.391 28.236 124.332<br />
Linie B 611 3.666 0,98 0,45 269 1.617 13.988 84.084<br />
Linie C 314 1.240<br />
Faktor<br />
Wochentagstyp So/Fe<br />
Jahresmittelwert<br />
Schultag<br />
Umrechnungsfaktor<br />
Auslastung<br />
Schultag > Sonntag/Feiertag*<br />
Verhältnis Fz-km<br />
Sonntag/Feiertag<br />
zu Fz-km Schultag*<br />
Mittlerer Tageswert<br />
Sonntag/Fe.<br />
Jahreswerte<br />
So/Fe<br />
P Pkm P Pkm P Pkm<br />
Linie A 908 3.996 0,95 0,42 362 1.594 23.530 103.610<br />
Linie B 611 3.666 0,72 0,39 ; 172 1.029 11.180 66.885<br />
Linie C 314 1.240<br />
Faktor<br />
Jahressummen<br />
Jahreswerte Mo-Fr Jahreswerte Sa Jahreswerte So/Fe Jahreswerte Mo-So<br />
P Pkm P Pkm P Pkm P Pkm<br />
Linie A 213.900 939.734 28.236 124.332 23.530 103.610 265.666 1.167.676<br />
Linie B 146.630 879.656 13.988 84.084 11.180 66.885 171.798 1.030.625<br />
Linie C 61.380 242.172 61.380 242.172<br />
*) fiktive Faktoren für Beispielrechnung Jahressummen 498.844 2.440.473<br />
Im Gesamten Busnetz der Verbundstufe II wurden für das Bezugsjahr 84.494.093 Personen be-<br />
fördert und dabei eine Verkehrsleistung 411.808.567 Pkm erbracht. Das betrachtete Teilnetz hat<br />
daran Anteile von 0,590% bzw. 0,593%. Mit der Gewichtung von 60 zu 40 errechnet sich daraus<br />
ein Fahrgeldeinnahmen-Anteil von 0,591% an den Fahrgeldeinnahmen der Busverkehrsunter-<br />
nehmen der Verbundstufe II.<br />
Für die Abschätzung der Fahrgastentwicklung seit dem Zeitpunkt der letzten Erhebung werden<br />
an einem möglichst zentral gelegenen Querschnitt des Teilnetzes die Besetzungen aller Fahrplanfahrten<br />
erhoben und dem Vergleichswert aus der früheren Erhebung gegenübergestellt. Die<br />
dabei ermittelte Veränderung des Fahrgastaufkommens wird linienscharf eventuellen Veränderungen<br />
des Fahrplanangebots zugeordnet. Ergeben sich offensichtliche Nachfrageveränderungen,<br />
denen keine Angebotsveränderung gegenübersteht, wird diese Entwicklung auf das gesamte<br />
Linienbündel übertragen.<br />
-4-<br />
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
Entwurf Stand 20.02.2013<br />
52<br />
65
Anlage 2 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />
in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />
2. Ausgleichsleistungen für Durchtarifierungsverluste<br />
2.1 Verteilungsvolumen<br />
Die Summe der Durchtarifierungsverluste wird aus Ergebnissen der Verkehrsstromerhebungen<br />
des VVS abgeleitet, die unter Nutzung verkehrsmittelspezifischer Faktoren, die im Rahmen von<br />
saisonalen Zählungen ermittelt worden sind, auf Jahresmengen hochgerechnet werden. Die<br />
Durchtarifierungsverluste ergeben sich dann bei Umsteigebeziehungen aus der Differenz zwischen<br />
dem effektiven WS-Fahrpreis für die Gesamtfahrt und der Summe der für die Teilfahrten<br />
zu entrichtenden VVS-Fahrpreise unter der Annahme, dass eine Durchtarifierung nicht statthaft<br />
wäre. Durchtarifierungsverluste werden allerdings nur bei solchen Umsteigevorgängen angenommen,<br />
bei denen auf ein anderes Verkehrsmittel oder eine Linie eines anderen Linienbündels<br />
umgestiegen wird. Die Verkehrsstromerhebungen berücksichtigen hierbei sowohl den Ein- und<br />
Ausstiegspunkt des aktuellen Verkehrsmittels, als auch Ziel- und Endpunkt der gesamten ÖPNV-<br />
SPNV-Wegekette.<br />
Zur monetären Bewertung der Fahrgastfahrten hält der WS sog. Mischpreistabellen vor, die auf<br />
den etwas eingeschränkten Differenzierungsgrad bei den Fahrausweisen im Nachfragedatenbestand<br />
abgestimmt sind und bei denen z. B. der Ertrag von Zeitkarten bereits über Nutzungshäufigkeiten<br />
in Einnahmen je Fahrgastfahrt umgerechnet sind. Diese Preistabellen werden jährlich<br />
aktualisiert.<br />
Bei der Zuordnung der entsprechenden Ausgleichsleistungen für die Durchtarifierungsverluste zu<br />
den Verkehrsnetzen der Verbundstufen I und II sowie innerhalb der Verbundstufe II wird die jeweilige<br />
Systematik der Einnahmenaufteilung berücksichtigt. Erfolgt an einer Übergangsstelle eine<br />
gleichgewichtige Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen, werden die Ausgleichsmittel jeweils hälftig<br />
den anstoßenden Verkehrsnetzen zugerechnet. Wird bei der Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen<br />
ein Verkehrsnetz so gestellt, dass dort keine Durchtarifierungsverluste entstehen, stehen die<br />
Ausgleichsmittel dem anderen Verkehrsnetz in vollem Umfang zu. Dadurch werden die Verkehrsnetze<br />
immer so gestellt, dass die Summe aus Fahrgeldeinnahmen und Ausgleichsmittel<br />
immer den Einnahmenwert entspricht, der dort ohne die Möglichkeit der Durchtarifierung entstanden<br />
wäre.<br />
Der für das Busnetz der Verbundstufe II anzusetzende Eckwert der Ausgleichsleistungen wird<br />
jeweils nach dem Abschluss eines Turnus der VVS-Verkehrsstromerhebungen, also alle 6 Jahre,<br />
mit dem dann aktuellen Mengengerüst neu berechnet. Dabei erfolgt analog zu den Fahrgeldeinnahmen<br />
eine Verteilung der Durchtarifierungsverluste nach P zu 60% und nach Pkm zu 40%.<br />
In den dazwischenliegenden Jahren erfolgt eine Fortschreibung des Eckwerts mit der jeweiligen<br />
Tarifanpassungsrate (ohne Tarifzuschläge) des WS-Tarifs.<br />
2.2 Verteilungsmodus<br />
Die Verteilung erfolgt analog zum Modus Fahrgastnachfrage gemäß 1.2 Die Ausgleichsleistungen<br />
für Durchtarifierungsverluste sind als Aufschlag auf die Fahrgeldeinnahmen anzusehen.<br />
2.3 Zeitliche Abwicklung<br />
Die Auszahlung erfolgt monatlich gemeinsam mit den Fahrgeldeinnahmen. Eine eventuelle Anpassung<br />
der Ausgleichsleistungen aufgrund der Fortschreibungsmechanismen wird immer zum<br />
1. Januar eines Jahres vorgenommen.<br />
-5-<br />
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013
Anlage 2 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />
in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />
2.4 Startwerte<br />
Es gilt analog die Regelung für die Fahrgeldeinnahmen. Die Ermittlung des Startwerts für die<br />
Ausgleichsleistungen für Durchtarifierungsverluste bemisst sich nach der Ermittlung des Startwerts<br />
für die Fahrgeldeinnahmen.<br />
3. Verrechnungssystem zur Einnahmesicherung gemäß § 5 Abs. 3<br />
Der in § 5 Abs. 4 genannte Zielwert von 3% wird mit der für das Berechtigte Verkehrsunternehmen<br />
ermittelten betriebsindividuellen Beanstandungsquote des zurückliegenden Jahres verglichen.<br />
Dabei kommt ein Toleranzbereich in einer Bandbreite von 1 % oberhalb bzw. unterhalb des<br />
Zielwertes zur Anwendung. Innerhalb dieses Toleranzbereichs erfolgt kein wirtschaftlicher Ausgleich<br />
zu Gunsten bzw. zu Lasten des Berechtigen Verkehrsunternehmens.<br />
Liegt die für das Berechtigte Verkehrsunternehmen ermittelte betriebsindividuelle Beanstandungsquote<br />
mehr als 1% über dem festgelegten Zielwert, wird der Einnahmeanspruch des Verkehrsunternehmens<br />
nach beförderten Personen (P) und Personenkilometern (PKM) um den %-<br />
Satz der den Zielwert zzgl. 1% übersteigt, entsprechend vermindert.<br />
Beispiel:<br />
Ermittelte betriebsindividuelle Beanstandungsquote<br />
für Verkehrsunternehmen X: 4,75%<br />
Zielwert nach § 5 Abs. 4 der Allg. <strong>Vorschrift</strong>: 3,00%<br />
Zielwert nach § 5 Abs. 4 der Allg. <strong>Vorschrift</strong> zzgl. 1%: 4,00%<br />
Überschreitender %-Satz: 0,75%<br />
Fortschreibungsfaktor der nach P/PKM ermittelten<br />
Fahrgeldeinnahmen (100% - 0,75%) : 99,25%<br />
Liegt die für das Berechtigte Verkehrsunternehmen ermittelte betriebsindividuelle Beanstandungsquote<br />
mehr als 1% unter dem festgelegten Zielwert, wird der Einnahmeanspruch des Verkehrsunternehmens<br />
nach beförderten Personen (P) und Personenkilometern (PKM) um den %-<br />
Satz der den Zielwert abzgl. 1% unterschreitet, entsprechend erhöht.<br />
Beispiel:<br />
Ermittelte betriebsindividuelle Beanstandungsquote<br />
für Verkehrsunternehmen X: 1,75%<br />
Zielwert nach § 5 Abs. 4 der Allg. <strong>Vorschrift</strong>: 3,00%<br />
Zielwert nach § 5 Abs. 4 der Allg. <strong>Vorschrift</strong> abzgl. 1%: 2,00%<br />
Unterschreitender %-Satz: 0,25%<br />
Fortschreibungsfaktor der nach P/PKM ermittelten<br />
Fahrgeldeinnahmen (100% + 0,25%) : 100,25%<br />
Die %-Sätze werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.<br />
Die Verrechnung erfolgt zusammen mit der Jahresschlussrechnung für das zurückliegende Jahr.<br />
Monatliche Abschläge bzw. Abzüge nach dem Verrechnungssystem zur Einnahmesicherung<br />
werden nicht gewäh rt .<br />
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
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Entwurf Stand 20.02.2013
Anlage 2 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />
in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />
4. Abrechnungsverfahren<br />
Die Abrechnung und Zuscheidung von Einnahmen erfolgt durch die VVS GmbH im Auftrag des<br />
<strong>Verband</strong>s <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong>.<br />
4.1 Meldungen der Fahrgeldeinnahmen<br />
Jedes Berechtigte Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, seine Fahrgeldeinnahmen monatlich an<br />
die WS GmbH und an den <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> zu melden. Die Fahrgeldeinnahmen eines<br />
Monats sind bis spätestens zum 20. des Folgemonats zu melden. Um den Anspruch auf Provision<br />
zu sichern, sind Einnahmen durch Verkauf an Verkaufsstellen gesondert auszuweisen. Der<br />
Einnahmenmeldung ist ein Buchungsbeleg des Unternehmens beizufügen.<br />
4.2 Monatliche Abrechnungen<br />
Auf Basis der unter 3.1. genannten Grundlagen erfolgt eine monatliche Abrechnung an die Unternehmen.<br />
Die Abrechnung umfasst Fahrgeldeinnahmen und Durchtarifierungsverluste, sie erfolgt<br />
für einzelne Linienbündel und wird dem Unternehmen über einen Abrechnungsbeleg nachgewiesen.<br />
Zur Berechnung des monatlichen Anspruchs der Fahrgeldeinnahmen werden die<br />
Fahrgeldeinnahmenmeldungen im VVS des jeweiligen Monats zugrunde gelegt. Vom Anspruch<br />
des Unternehmens werden die vom Unternehmen gemeldeten Fahrgeldeinnahmen sowie bereits<br />
geleistete Abschlagszahlungen in Abzug gebracht. Die Abrechnung e rfolgt bis zum 30. des Folgemonats.<br />
Der kassenmäßige Ausgleich durch die Verkehrsunternehmen e rfolgt 14 Tage nach<br />
Zugang der Abrechnung. Der Ausgleich an die Verkehrsunternehmen erfolgt bis zum 15. des<br />
Folgemonats.<br />
Abrechnungsschema<br />
Anspruch Fahrgeldeinnahmen (Verteilung anhand v. P/PKM) (inkl. USt.)<br />
+ Anspruch Fahrgeldeinnahmen (Verteilung anhand v. Verkaufsdaten) (inkl. USt.)<br />
+ Anspruch aus Ausgleichsleistungen (Durchtarifierungsverluste) (nicht steuerbarer Zuschuss)<br />
= monatliche Anspruch<br />
./. gemeldete Fahrgeldeinnahmen (inkl. USt.)<br />
./. geleistete Abschlagszahlung<br />
= monatlicher Ausgleich<br />
4.3. Abschlagszahlung<br />
Der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> kann den Berechtigten Verkehrsunternehmen auf Antrag eine Abschlagszahlung<br />
gewähren. Die Höhe der Abschlagszahlung wird von <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
festgelegt. Die Auszahlung erfolgt jeweils bis zum 2. Bankarbeitstag eines Monats.<br />
4.4. Jahresschlussrechnung<br />
Nach Ablauf eines Kalenderjahres erstellt der <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> eine Jahresschlussrechnung<br />
bis zum 30. April des Folgejahres. Grundlage hie rfür ist die Jahresabrechnung der Einnahmenverteilung<br />
zwischen DB AG, SSB AG und <strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> (EZV-<br />
Jahresabrechnung). Die Jahresschlussrechnung dient u.a. zur Kontrolle dafür, dass keine Oberkompensation<br />
vorliegt. Der kassenmäßige Ausgleich e rfolgt innerhalb von 14 Tagen ab Erstellung<br />
der Jahresschlussrechnung.<br />
<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong><br />
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Entwurf Stand 20.02.2013
Anlage 2 zur <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vorschrift</strong> über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />
in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds <strong>Stuttgart</strong><br />
Abrechnungsschema<br />
Anspruch Fahrgeldeinnahmen (Verteilung anhand v. P/PKM) (inkl. USt.)<br />
+ Anspruch Fahrgeldeinnahmen (Verteilung anhand v. Verkaufsdaten) (inkl. USt.)<br />
+ Anspruch aus Ausgleichsleistungen (Durchtarifierungsverluste) (nicht steuerbarer Zuschuss<br />
= Jahresanspruch<br />
./. Abrechnungen der Monate Januar bis Dezember<br />
= Jahresschlussrechnung<br />
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<strong>Verband</strong> <strong>Region</strong> <strong>Stuttgart</strong> Entwurf Stand 20.02.2013