Mehr Selbst- bestimmung - Caritas NRW
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Für die <strong>Caritas</strong> zählen die<br />
Bedürfnisse des Menschen<br />
an erster Stelle.<br />
Foto: Pohl<br />
8<br />
caritas in <strong>NRW</strong> · 2/06<br />
Menschen mit Behinderung<br />
� erbringern eine Eindämmung der Kostenentwicklung<br />
in der Eingliederungshilfe, besser sogar noch eine Absenkung<br />
einfordern. Man könne die steigenden Kosten<br />
der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen<br />
im Hinblick auf die Haushaltslage auf Dauer nicht in<br />
der bisherigen Größenordnung fi nanzieren, da weitere<br />
Fallzahlensteigerungen zu erwarten sind.<br />
Zur Erreichung dieses Zieles kommen aus Sicht der<br />
Kostenträger verschiedene Ansätze in Frage:<br />
� Senkung der durchschnittlichen Fallkosten<br />
für Empfänger stationärer Leistungen<br />
In der Vergangenheit beschränkte sich das Bemühen<br />
der Sozialhilfeträger eher darauf, die Steigerung der<br />
Vergütung von Leistungen der Eingliederungshilfe zu<br />
verhindern. Für den Bereich der stationären Eingliederungshilfe<br />
wurde die Fortschreibung der Leistungsentgelte<br />
jahrelang gedeckelt, das heißt, die Entwicklung der<br />
Vergütungen blieb hinter der tatsächlichen Kostenentwicklung<br />
zurück. Dies hat zwangsläufi g bereits sukzessive<br />
zu einer Verschlechterung der Rahmenbedingungen<br />
der Behindertenhilfe geführt. Da die Hilfsbedarfe der<br />
behinderten Menschen gleichzeitig angestiegen sind,<br />
konnte eine Senkung der durchschnittlichen Fallkosten<br />
für Hilfsempfänger stationärer Leistungen auf diesem<br />
Wege jedoch nicht erreicht werden.<br />
Eine tatsächliche Senkung der durchschnittlichen Fallkosten<br />
wäre nur durch eine Absenkung der Vergütungen<br />
zu erreichen. Das Sozialgesetzbuch (SGB) XII beschreibt<br />
hierzu das konkrete Verfahren: Sowohl Leistungserbringer<br />
als auch Kostenträger haben das Recht,<br />
zu Verhandlungen über die angemessene Vergütung der<br />
Hilfeleistungen aufzufordern. Grundlage für die Vergütung<br />
ist dabei die Leistungsvereinbarung, die die wesentlichen<br />
Leistungsmerkmale, Qualitäten und Ausstattungen<br />
regelt.<br />
Eine Absenkung der individuellen Vergütung wäre<br />
aber nur angemessen, wenn Kostenträger berechtigte<br />
Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung<br />
hätten. Hierüber müssen beide Parteien streiten.<br />
Kommt es in Vergütungsverhandlungen zu keiner Einigung,<br />
kann eine Schiedsstelle von beiden Vertragsparteien<br />
angerufen werden. Der Weg der individuellen<br />
Vergütungsverhandlung steht damit den Kostenträgern<br />
offen. Eine pauschale Absenkung ohne Betrachtung<br />
des Einzelfalls, wie sie an verschiedenen Stellen von<br />
Kostenträgern gefordert wurde, erscheint vor diesem<br />
Hintergrund grundsätzlich nicht sachgerecht.<br />
In diesem Zusammenhang wird gelegentlich kritisiert,