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Mehr Selbst- bestimmung - Caritas NRW

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Für die <strong>Caritas</strong> zählen die<br />

Bedürfnisse des Menschen<br />

an erster Stelle.<br />

Foto: Pohl<br />

8<br />

caritas in <strong>NRW</strong> · 2/06<br />

Menschen mit Behinderung<br />

� erbringern eine Eindämmung der Kostenentwicklung<br />

in der Eingliederungshilfe, besser sogar noch eine Absenkung<br />

einfordern. Man könne die steigenden Kosten<br />

der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen<br />

im Hinblick auf die Haushaltslage auf Dauer nicht in<br />

der bisherigen Größenordnung fi nanzieren, da weitere<br />

Fallzahlensteigerungen zu erwarten sind.<br />

Zur Erreichung dieses Zieles kommen aus Sicht der<br />

Kostenträger verschiedene Ansätze in Frage:<br />

� Senkung der durchschnittlichen Fallkosten<br />

für Empfänger stationärer Leistungen<br />

In der Vergangenheit beschränkte sich das Bemühen<br />

der Sozialhilfeträger eher darauf, die Steigerung der<br />

Vergütung von Leistungen der Eingliederungshilfe zu<br />

verhindern. Für den Bereich der stationären Eingliederungshilfe<br />

wurde die Fortschreibung der Leistungsentgelte<br />

jahrelang gedeckelt, das heißt, die Entwicklung der<br />

Vergütungen blieb hinter der tatsächlichen Kostenentwicklung<br />

zurück. Dies hat zwangsläufi g bereits sukzessive<br />

zu einer Verschlechterung der Rahmenbedingungen<br />

der Behindertenhilfe geführt. Da die Hilfsbedarfe der<br />

behinderten Menschen gleichzeitig angestiegen sind,<br />

konnte eine Senkung der durchschnittlichen Fallkosten<br />

für Hilfsempfänger stationärer Leistungen auf diesem<br />

Wege jedoch nicht erreicht werden.<br />

Eine tatsächliche Senkung der durchschnittlichen Fallkosten<br />

wäre nur durch eine Absenkung der Vergütungen<br />

zu erreichen. Das Sozialgesetzbuch (SGB) XII beschreibt<br />

hierzu das konkrete Verfahren: Sowohl Leistungserbringer<br />

als auch Kostenträger haben das Recht,<br />

zu Verhandlungen über die angemessene Vergütung der<br />

Hilfeleistungen aufzufordern. Grundlage für die Vergütung<br />

ist dabei die Leistungsvereinbarung, die die wesentlichen<br />

Leistungsmerkmale, Qualitäten und Ausstattungen<br />

regelt.<br />

Eine Absenkung der individuellen Vergütung wäre<br />

aber nur angemessen, wenn Kostenträger berechtigte<br />

Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung<br />

hätten. Hierüber müssen beide Parteien streiten.<br />

Kommt es in Vergütungsverhandlungen zu keiner Einigung,<br />

kann eine Schiedsstelle von beiden Vertragsparteien<br />

angerufen werden. Der Weg der individuellen<br />

Vergütungsverhandlung steht damit den Kostenträgern<br />

offen. Eine pauschale Absenkung ohne Betrachtung<br />

des Einzelfalls, wie sie an verschiedenen Stellen von<br />

Kostenträgern gefordert wurde, erscheint vor diesem<br />

Hintergrund grundsätzlich nicht sachgerecht.<br />

In diesem Zusammenhang wird gelegentlich kritisiert,

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