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Islamisches Gebetshaus im Mischgebiet VG Stuttgart, Beschl. v

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Größend<strong>im</strong>ension überschreitet voraussichtlich nicht das <strong>im</strong> <strong>Mischgebiet</strong> zulässige und von den<br />

Nachbarn hinzunehmende Maß. Denn bei diesem Umfang handelt es sich voraussichtlich nicht<br />

um eine zentrale Einrichtung, wie dies etwa bei einer durch das Verwaltungsgericht München<br />

- auf dessen Entscheidung (Urt. v. 12.02.2007 - M 8 K 06.3625 -) die Antragstellerin Bezug<br />

n<strong>im</strong>mt - zu beurteilenden Moschee mit einem Flächenangebot von 5.191 m² und Gebetsräumen<br />

von 850 m² und 760 m², der Fall war. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob das<br />

Vorhaben <strong>im</strong> Schwerpunkt als Anlage für kulturelle Zwecke oder als Anlage für kirchliche<br />

Zwecke einzustufen ist, denn beide Nutzungsarten sind <strong>im</strong> <strong>Mischgebiet</strong> zulässig. Auch ein<br />

islamisches <strong>Gebetshaus</strong> ist <strong>im</strong> Hinblick auf den weltanschaulich neutral auszulegenden Begriff<br />

unter die Best<strong>im</strong>mung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zu subsumieren.<br />

7 Das Bauvorhaben verstößt voraussichtlich auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende<br />

Gebot der Rücksichtnahme. Die an das Gebot zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich<br />

von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Danach sind Bauvorhaben unzulässig,<br />

wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart<br />

des Baugebiets <strong>im</strong> Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn<br />

sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).<br />

Dabei sind die Auswirkungen der erstrebten Nutzung, das Interesse des Nachbarn an einer<br />

Verhinderung der Beeinträchtigungen und Nachteile, die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die<br />

Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar<br />

ist, gegeneinander abzuwägen. Es kann grundsätzlich umso mehr an Rücksichtnahme<br />

verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die<br />

Rücksichtnahme <strong>im</strong> gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige,<br />

der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und<br />

unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei<br />

vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran auszurichten, was einerseits dem<br />

Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage<br />

der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in<br />

einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden,<br />

als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde<br />

Interessen zu schonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122). In<br />

diesem Sinne dürfte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - ungeachtet der generellen<br />

Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke in einem <strong>Mischgebiet</strong> - auch<br />

<strong>im</strong> konkreten Einzelfall kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegen. Bei der<br />

Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist von ihrem jetzigen Inhalt auszugehen.<br />

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung dürfte zu Lasten der Antragstellerin u.a. die<br />

Vorbelastung durch den bisher betriebenen Teppichhandel zu berücksichtigen sein.<br />

8 Soweit die Antragstellerin befürchtet, dass durch die genehmigte Nutzungsänderung die<br />

Lärmbeeinträchtigungen zunehmen werden, wurde hiergegen in der Baugenehmigung<br />

Vorsorge getroffen. Eventuelle Änderungsvorschläge oder -anträge, über die nicht<br />

entschieden ist, sind nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Auch der inzwischen wegen<br />

abweichender Ausführung verhängte Baustopp ist vorliegend nicht zum Verfahrensgegenstand<br />

geworden, sondern stellt eine Maßnahme gerade zur Überwachung der Einhaltung der in der<br />

Baugenehmigung getroffenen Regelungen dar.<br />

9 In der Baugenehmigung sind u.a. folgende Nebenbest<strong>im</strong>mungen enthalten:<br />

10 „37. (992) Dieser Baugenehmigung ist die Stellungnahme des Landratsamtes vom<br />

09.03.2006/13.04.2006/18.04.2006 als Beilage angefügt.<br />

a) Die Stellungnahmen folgender Fachbereiche sind zu beachten und einzuhalten:<br />

-Baurechtliche Auflagen, gewerberechtliche und arbeitsschutztechnische Forderungen und<br />

Hinweise des Landratsamtes Fachbereich Gewerbeaufsicht.“<br />

11 Das Landratsamt L. führte in der Stellungnahme vom 13.04.2006 aus, bei einem Betrieb der<br />

Einrichtung nach 22.00 Uhr könnten insbesondere die sozialen Geräusche (Rufen, Schreien<br />

etc. ) dazu beitragen, dass die Spitzenpegel in der Wohnnachbarschaft, entsprechend der TA<br />

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