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Islamisches Gebetshaus im Mischgebiet VG Stuttgart, Beschl. v

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Lärm für ein <strong>Mischgebiet</strong> überschritten sein könnten. Deshalb seien die Öffnungszeiten, wie<br />

in der Schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros M. vom 21.03.2005 ausgeführt,<br />

auf den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr zu beschränken; dies gelte auch für die<br />

Sommermonate und die Fastenzeiten.<br />

12 Unter Nr. 1 der in der Stellungnahme des Landratsamtes L. genannten Auflagen ist ausgeführt:<br />

13 „In den nach dem Bebauungsplan ausgewiesenen Gebieten dürfen folgende<br />

Immissionsrichtwerte, einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Grundstück (z. B. Stellplätze)<br />

sowie die Durchführung von Veranstaltungen, Treffen, Freizeitaktivitäten und Fortbildungen etc.,<br />

Warenanlieferungen mit Ladearbeiten, Zu- und Abluftführungen, der Betrieb und die Einrichtung<br />

von technischen Maschinen und Apparaten, wie z. B. Be- und Entlüftungsanlagen, usw., nicht<br />

überschritten werden: allgemeines Wohngebiet (WA) tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A), gemischte<br />

Bauflächen (MI, MK) tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A). Soweit örtlich durch eine Polizeiverordnung<br />

nichts anderes best<strong>im</strong>mt ist, beginnt die Nachtzeit um 22:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr."<br />

14 Nach Nr. 5 der Stellungnahme des Landratsamtes darf die Parkierungsfläche (Stellplätze) nur in<br />

der Zeit von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr genutzt werden.<br />

15 Nach Nr. 6 dürfen keine lärmintensiven Aktivitäten, z. B. Musik, Tanz, sowohl <strong>im</strong> Gebäude S.<br />

Allee 56 als auch <strong>im</strong> Außenbereich (Parkierungsfläche, Stellplätze) stattfinden. Diese Regelung<br />

gilt auch für die Sommermonate und die Fastenzeiten.<br />

16 Im Bauvorbescheid vom14.06.2005 ist hierzu ausgeführt, die Öffnungszeiten (6:00 Uhr<br />

bis 21:00 Uhr) seien zu beachten und einzuhalten. Dies wurde inzwischen durch eine<br />

Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 so nochmals gegenüber dem jetzigen Bauherrn, dem<br />

Beigeladenen Ziffer 3, konkretisiert. Danach darf die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume)<br />

nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die<br />

Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit vom 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen.<br />

17 Unter Nr. 38 der angefochtenen Baugenehmigung wird die Nutzfläche auf max<strong>im</strong>al 300 m²<br />

beschränkt.<br />

18 Nr. 39 begrenzt die Gesamtzahl der sich gleichzeitig versammelnden Personen auf max<strong>im</strong>al<br />

300 Personen. Ausnahmsweise darf an max<strong>im</strong>al vier Tagen <strong>im</strong> Jahr (z.B. an hohen Feiertagen)<br />

die Personenzahl bis zu 350 Personen betragen. Auf den Bauvorbescheid vom 14.06.2005 wird<br />

darin außerdem hingewiesen.<br />

19 Die Immissionsrichtwerte für das <strong>Mischgebiet</strong> - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - können<br />

sowohl nach dem von der I. G. L. bei der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten des<br />

Ingenieurbüros M. + Partner GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten<br />

Gutachten der W. Bauphysik GbR vom 21.05.2007 tagsüber (zwischen 6.00 Uhr und 22.00<br />

Uhr) eingehalten werden. Hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin, S, -Allee, werden<br />

nach den Berechnungen der W. Bauphysik GbR während der oben aufgezeigten - nach der<br />

Baugenehmigung zulässigen - Nutzungszeiten diese Immissionsrichtwerte nicht überschritten.<br />

In dem Gutachten werden verschiedene Situationen dargelegt und die Auswirkungen auf die<br />

Umgebung errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das den Beteiligten bekannte Gutachten<br />

Bezug genommen. Das Grundstück der Antragstellerin in der S.-Allee ist darin als IO 1 und IO<br />

2 bezeichnet. Für die Situation 0 (Zeitraum 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit 180 PKW-Bewegungen),<br />

die Situation A (weitere Aktivitäten auf dem Parkplatz aufgrund des Ladens), Situation B<br />

(zahlreiche Teilnahme der Vereinsmitglieder an den Gebeten; alle 5 Gebete innerhalb des<br />

Zeitraumes von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), Situation C (max<strong>im</strong>ale Teilnahme der Vereinsmitglieder<br />

an den Gebeten, durchgängige Nutzung und Auslastung der Unterrichtsräume zwischen<br />

7.00 Uhr und 21.00 Uhr) sind die Immissionsrichtwerte hinsichtlich des Grundstücks der<br />

Antragstellerin nicht überschritten. Soweit weitere Konstellationen errechnet werden<br />

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