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Islamisches Gebetshaus im Mischgebiet VG Stuttgart, Beschl. v

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(Situation D -Nachtstunde 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr- Situation E und Situation F - Nachtstunde<br />

vor Sonnenaufgang -), betreffen diese nicht die beabsichtigte und genehmigte Nutzung.<br />

Soweit die Werte nachts überschritten würden, kommt es darauf nicht an, weil nach der hier<br />

zu überprüfenden Baugenehmigung und der zu deren Gegenstand gemachten Stellungnahme<br />

des Landratsamtes Ludwigsburg vom 13.04.2006 sowie der inzwischen ergangenen<br />

Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 die Öffnungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr<br />

begrenzt sind und auch die Parkierungsfläche außerhalb dieser Zeiten nicht genutzt werden<br />

darf. Damit werden die durch die geänderte Nutzung zugelassenen Lärm<strong>im</strong>missionen für die<br />

Antragstellerin auf ein zumutbares Maß reduziert. Jedenfalls bei der hier vorzunehmenden<br />

summarischen Prüfung ergibt sich nichts anderes.<br />

20 Auf die Einhaltung dieser Vorgaben haben die zuständigen Behörden gegebenenfalls<br />

auch hinzuwirken. Dass es zwangsweise zu einer nicht nur seltenen Überschreitung der<br />

Richtwerte kommen wird, kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden.<br />

Die Antragstellerin muss Überschreitungen des festgelegten Beurteilungspegels nur bei<br />

sogenannten Notsituationen oder seltenen Ereignissen hinnehmen (vgl. Nr. 7.1 und Nr. 7.2 TA<br />

Lärm). Im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist eine weitere<br />

Prüfung der Gutachten oder eine Beweisaufnahme nicht veranlasst.<br />

21 Soweit die Antragstellerin Wertminderung befürchtet, ist in der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts klargestellt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung<br />

der einem Dritten erteilten Baugenehmigung nicht für sich genommen einen Maßstab dafür<br />

bilden, ob Beeinträchtigungen i.S. des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht.<br />

Entscheidend ist danach vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen<br />

ist. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist vorliegend keine Verletzung des<br />

Rücksichtnahmegebots festzustellen.<br />

22 Die Antragstellerin befürchtet eine Beeinträchtigung <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Zahl der<br />

Stellplätze. Die Antragsgegnerin hat unter Nr. 22 der besonderen Nebenbest<strong>im</strong>mungen in<br />

der angefochtenen Baugenehmigung die Zahl der baurechtlich notwendigen Stellplätze auf<br />

32 festgesetzt. § 37 Abs.1 LBO, der die Anzahl der notwendigen Stellplätze regelt, entfaltet<br />

keinen Nachbarschutz. Es liegt auch kein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift<br />

des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO vor. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit<br />

nicht schädigen, das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung<br />

nicht erheblich stören. Als erheblich werden nach der Rechtsprechung des <strong>VG</strong>H Baden-<br />

Württemberg (vgl. z.B. <strong>Beschl</strong>üsse vom 09.03.1989 - 3 S 412/89; vom 19.06.1990 - 3 S<br />

324/90 - und vom 15.09.1994 - 3 S 1866/94) nur solche Störungen betrachtet, die das Maß<br />

des für die Umgebung billigerweise Zumutbaren überschreiten. Bei der Best<strong>im</strong>mung des<br />

Maßes dessen, wann eine Störung "erheblich" bzw. was an Störungen billigerweise noch<br />

zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen<br />

Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen an (vgl. zu der Situation<br />

bei <strong>im</strong>missionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen, BVerwGE 79, 254 (260); BVerwG, NJW<br />

1989, 1291). Die Frage, ob eine Störung den Grad der Erheblichkeit erreicht, hängt deshalb<br />

maßgebend von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Situation<br />

ab. So spielen bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort,<br />

die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum<br />

öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als "notwendige" oder zusätzliche<br />

Stellplätze eine Rolle. Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit<br />

des Nachbargrundstücks, wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse best<strong>im</strong>mte<br />

Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. zu "erheblichen"<br />

Belästigungen, BVerwG, Buchholz 406.25, § 22 BImSchG Nr. 10, S. 37 m.w.N.). Der Grad<br />

der erheblichen, d.h. billigerweise nicht mehr zumutbaren Störung ist in diesem Fall auch<br />

unter Berücksichtigung der vom Vertreter der Antragstellerin per E-mail übermittelten<br />

Lichtbilder nicht überschritten. Dies gilt sowohl für die Zahl der Stellplätze als auch für die<br />

Zufahrt. In der angefochtenen Baugenehmigung ist sowohl der Zeitraum der Benutzung der<br />

Parkierungsflächen als auch die Personenzahl begrenzt. Die Einhaltung der vorgegebenen<br />

Zeiten und der Personenzahl ist eine Frage des Ordnungsrechts und nicht des Baurechts und<br />

wird gegebenenfalls ebenfalls von den zuständigen Behörden zu kontrollieren sein. Dies gilt<br />

auch für das Verkehrsaufkommen durch die Besucher. Die Nachbarn einer in einem Baugebiet<br />

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