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Bilanzgruppenvertrag<br />

Vertrag betreffend Errichtung und Management einer Bilanzgruppe<br />

Zwischen<br />

<strong>Swissgrid</strong> AG<br />

Dammstrasse 3, Postfach 22, CH-5070 Frick<br />

und<br />

[FirmaName] [Gesellschaftsform]<br />

[Strasse] [Hausnummer]<br />

[Postfach]<br />

[PLZ]<br />

[Anschrift_Ort]<br />

[Anschrift_Land]<br />

[EIC]<br />

beide zusammen «Parteien»<br />

Seite 1 von 13<br />

Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

nachstehend «<strong>Swissgrid</strong>»,<br />

nachstehend «BGV»,<br />

wurde der folgende Vertrag betreffend Errichtung und Management einer Bilanzgruppe abgeschlossen<br />

(nachstehend «Bilanzgruppenvertrag» oder «Vertrag»):<br />

<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch


Inhaltsverzeichnis<br />

Seite 2 von 13<br />

Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

1 Definitionen 4<br />

2 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile 4<br />

3 Errichtung einer Bilanzgruppe 5<br />

3.1 Voraussetzungen für die Errichtung einer Bilanzgruppe 5<br />

3.2 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung 5<br />

3.3 Aktivierung einer Bilanzgruppe 5<br />

4 Fahrplanmanagement 5<br />

5 Aufrechterhaltung der Netzsicherheit 5<br />

5.1 Allokationsverfahren 6<br />

5.2 Erfordernis der ausgeglichenen Energiebilanz 6<br />

5.3 Last- und/oder Produktionsausfälle 6<br />

5.4 Störungen der Bilanzgruppen-Systeme 6<br />

6 Messdatenmanagement 7<br />

7 Ermittlung und Abrechnung der Ausgleichsenergie 7<br />

8 Entgelte und Zahlungsbedingungen 7<br />

9 Weitere Pflichten des BGV 7<br />

10 Informations- und Mitwirkungspflichten 8<br />

11 Kündigung 8<br />

11.1 Vertragsdauer 8<br />

11.2 Kündigung des Vertrages 8<br />

11.3 Kündigung infolge Vertragsänderung 8<br />

11.4 Folgen einer Kündigung 9<br />

12 Haftung 9<br />

13 Vertraulichkeit 10<br />

14 Rechtsnachfolge 10<br />

15 Schriftform, Änderungen und Ergänzungen 10<br />

16 Salvatorische Klausel 11<br />

17 Kontaktstellen 11<br />

17.1 Kontaktstelle seitens <strong>Swissgrid</strong> 11<br />

17.2 Kontaktstelle seitens des BGV 11<br />

18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 11<br />

18.1 Anwendbares Recht 11<br />

<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch


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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

18.2 Gerichtsstand 11<br />

19 Subsidiär anwendbare Dokumente von <strong>Swissgrid</strong> 11<br />

20 Übergangsbestimmung betreffend Bilanzgruppen-Modelle 12<br />

21 Vertragssprache 12<br />

22 Anzahl Vertragsexemplare 13<br />

<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch


Präambel<br />

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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

Im Rahmen des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) und der<br />

Stromversorgungsverordnung (StromVV) sind verschiedene vertragliche Beziehungen zwischen den am<br />

Strommarkt beteiligten Parteien neu festzulegen.<br />

Die <strong>Swissgrid</strong> ist dabei unter anderem verantwortlich für den Betrieb des Schweizer Übertragungsnetzes<br />

sowie die Abwicklung der Lieferungen elektrischer Energie über das Schweizer Übertragungsnetz.<br />

Lieferungen elektrischer Energie über das Schweizer Übertragungsnetz erfordern die Errichtung und das<br />

Management von Bilanzgruppen. Die Verantwortung für das Bilanzmanagement obliegt gemäss Art. 20<br />

Abs. 2 lit. b StromVG der <strong>Swissgrid</strong>.<br />

Der BGV beabsichtigt, durch die <strong>Swissgrid</strong> eine Bilanzgruppe errichten zu lassen.<br />

1 Definitionen<br />

Die im vorliegenden Vertrag (einschliesslich dessen Beilagen und Formulare, soweit vorhanden),<br />

verwendeten Begriffe werden gemäss den Definitionen im StromVG, in der StromVV sowie im Glossar für<br />

die Regeln des Schweizer Strommarktes verwendet.<br />

Das obengenannte Glossar wird auf der Website des VSE (www.strom.ch) publiziert und kann dort<br />

eingesehen werden.<br />

2 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile<br />

Dieser Vertrag regelt das Verhältnis zwischen <strong>Swissgrid</strong> und dem BGV in Bezug auf die für ihn errichtete<br />

Bilanzgruppe und begründet deren gegenseitige Rechte und Pflichten. Dabei handelt es sich<br />

insbesondere um Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Management der<br />

Bilanzgruppe sowie der Abwicklung von Fahrplanmeldungen des BGV und der Abrechnung von<br />

Ausgleichsenergie. Dieser Vertrag enthält zudem Bestimmungen betreffend Massnahmen zur Erhaltung<br />

der Netzsicherheit bei drohenden oder bestehenden Engpässen sowie bei Störungen der Bilanzgruppen-<br />

Systeme von <strong>Swissgrid</strong>. Des Weiteren enthält er Bestimmungen zu Entgelten und Zahlungsbedingungen<br />

für die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistungen zwischen<br />

<strong>Swissgrid</strong> und dem BGV.<br />

Integrierende Bestandteile dieses Vertrages bilden die folgenden Anhänge mit allen ihren Beilagen:<br />

Anhang 1: Allgemeine Bilanzgruppen-Regelungen<br />

Anhang 2: Technische Bilanzgruppen-Vorschriften<br />

Anhang 3: Preisblatt<br />

Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Anhängen und dem Vertragsdokument gehen die Anhänge<br />

dem Vertragsdokument vor. Bei Widersprüchen zwischen den Anhängen gilt folgende Reihenfolge:<br />

Zuerst Anhang 3, dann Anhang 2 und zuletzt Anhang 1.<br />

Diese Anhänge werden auf der Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) in der jeweils gültigen Fassung<br />

publiziert und können vom BGV dort eingesehen werden.<br />

<strong>Swissgrid</strong> ist einseitig dazu berechtigt, die Anhänge mit einer Anzeigefrist von mindestens 30 Tagen an<br />

neue Gegebenheiten anzupassen (vgl. Ziff. 11.3). Der BGV wird hierüber per Brief und E-Mail an die vom<br />

BGV mitgeteilte Kontaktstelle für allgemeine Fragen informiert.<br />

<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch


3 Errichtung einer Bilanzgruppe<br />

3.1 Voraussetzungen für die Errichtung einer Bilanzgruppe<br />

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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

Der BGV hat die in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen und den Technischen Bilanzgruppen-<br />

Vorschriften festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen sowie den dort beschriebenen<br />

Registrierungsprozess zu durchlaufen.<br />

3.2 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung<br />

<strong>Swissgrid</strong> ist berechtigt, in Bezug auf den BGV jederzeit Bonitätsprüfungen durchzuführen bzw. zu<br />

veranlassen. Sie kann in diesem Zusammenhang entsprechende Sicherheitsleistungen für die vom BGV<br />

unter diesem Vertrag zu entrichtenden Entgelte verlangen. Einzelheiten finden sich in den Allgemeinen<br />

Bilanzgruppen-Regelungen.<br />

3.3 Aktivierung einer Bilanzgruppe<br />

Sobald die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.1 erfüllt und gegebenenfalls Sicherheitsleistungen gemäss<br />

Ziff. 3.2 erbracht worden sind, wird <strong>Swissgrid</strong> dem BGV mitteilen, ab welchem Termin die Bilanzgruppe<br />

aktiviert wird. Einzelheiten finden sich in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen.<br />

Mit Abschluss des vorliegenden Vertrages verpflichtet sich <strong>Swissgrid</strong> zur Einrichtung und Abwicklung der<br />

Bilanzgruppe des BGV in ihrer Regelzone und zur Abrechnung der entsprechenden Abrechnungseinheit<br />

des BGV.<br />

Eine Liste der aktiven Bilanzgruppen wird durch <strong>Swissgrid</strong> auf der <strong>Swissgrid</strong> Website (www.swissgrid.ch)<br />

veröffentlicht. Sie wird täglich aktualisiert und listet alle an diesem Tag aktiven Bilanzgruppen auf.<br />

4 Fahrplanmanagement<br />

Die vom BGV vorgenommenen Fahrplanmeldungen werden von <strong>Swissgrid</strong> abgewickelt, sofern sämtliche<br />

massgeblichen Voraussetzungen gemäss dem vorliegenden Vertrag erfüllt sind.<br />

Die Abwicklung von Fahrplanmeldungen und die damit zusammenhängenden Prozesse sind im<br />

Einzelnen in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen sowie in den Technischen Bilanzgruppen-<br />

Vorschriften beschrieben. Die Parteien sind verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften jederzeit<br />

einzuhalten.<br />

Die Verantwortung für die formelle und materielle Korrektheit der Fahrplanmeldungen und deren<br />

fristgerechte Übermittlung an <strong>Swissgrid</strong> sowie für die Abstimmung von deren Inhalt mit anderen BGV liegt<br />

ausschliesslich beim BGV.<br />

5 Aufrechterhaltung der Netzsicherheit<br />

Zur Gewährleistung der Netzsicherheit ist <strong>Swissgrid</strong> berechtigt, entsprechende Massnahmen gemäss Art.<br />

5 StromVV vorzunehmen resp. anzuweisen. Der BGV ist verpflichtet, in einem solchen Fall die<br />

Bestimmungen in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen sowie in den Technischen Bilanzgruppen-<br />

Vorschriften sowie die anlässlich der getroffenen Massnahme festgelegten Pflichten einzuhalten sowie<br />

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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

allfällige Folgen daraus zu akzeptieren und kann daraus keine Rechte und/oder Schadenersatz geltend<br />

machen.<br />

<strong>Swissgrid</strong> ist berechtigt bei kritischen Netzsituationen, Grossstörungen oder anderen Vorkommnissen die<br />

Fahrplanabwicklung einzuschränken oder gar einzustellen.<br />

5.1 Allokationsverfahren<br />

Zur Gewährleistung der Netzsicherheit ist <strong>Swissgrid</strong> berechtigt, im Falle von bereits bestehenden oder<br />

drohenden Engpässen Massnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen, unter anderem die Lieferungen<br />

von elektrischer Energie bzw. die Nutzung der Transportkapazität einzuschränken. Bei einem ständigen<br />

Engpass wird <strong>Swissgrid</strong> ein Allokationsverfahren einführen und rechtzeitig veröffentlichen. Die<br />

Auktionsregeln am jeweiligen Engpass gehen diesem Bilanzgruppenvertrag vor. Sollten im Betrieb<br />

kurzfristig Engpässe auftreten, ist <strong>Swissgrid</strong> berechtigt betriebliche Massnahmen vorzunehmen. Der BGV<br />

ist verpflichtet, diese Massnahmen fahrplantechnisch umzusetzen.<br />

Im Rahmen von Allokationsverfahren kann der BGV Kapazitätsrechte erwerben, um Lieferungen<br />

elektrischer Energie über den Engpass mittels Fahrplanmeldungen abwickeln zu können.<br />

Werden die vom BGV erworbenen Kapazitätsrechte in einer Fahrplanmeldung nicht eingehalten, wird<br />

<strong>Swissgrid</strong> die entsprechende Fahrplanmeldung entsprechend den Allgemeinen Bilanzgruppen-<br />

Regelungen und Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften, sowie den jeweiligen Auktionsregeln<br />

handhaben.<br />

5.2 Erfordernis der ausgeglichenen Energiebilanz<br />

<strong>Swissgrid</strong> führt im Rahmen ihrer Verantwortung für den Systembetrieb den positiven und negativen<br />

Ausgleich der Summe der Leistungsbilanz aller Bilanzgruppen durch. Hierfür beschafft <strong>Swissgrid</strong><br />

Regelenergie.<br />

Die von <strong>Swissgrid</strong> beschaffte Regelenergie dient ausschliesslich der Aufrechterhaltung der Sicherheit und<br />

der Zuverlässigkeit des elektrischen Übertragungssystems und ist keine disponible Grösse des BGV zur<br />

Bewirtschaftung seiner Bilanzgruppe.<br />

Der BGV ist gegenüber <strong>Swissgrid</strong> dafür verantwortlich, die Leistungsbilanz seiner Abrechnungseinheit<br />

jederzeit möglichst ausgeglichen zu halten. Dafür ist die Energiemenge in die Abrechnungseinheit<br />

(Einspeisung / Fahrplanlieferung) entsprechend der Energiemenge aus der Abrechnungseinheit<br />

(Ausspeisung / Fahrplanlieferungen) bestmöglich ausgeglichen zu halten.<br />

Regelungen bei Verstössen gegen diesen Grundsatz sind in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen<br />

enthalten.<br />

5.3 Last- und/oder Produktionsausfälle<br />

Der BGV ist verpflichtet <strong>Swissgrid</strong> zu informieren und Massnahmen zu ergreifen, die es ihm erlauben im<br />

Falle von grossen Last- und/oder Produktionsausfällen die Ausgeglichenheit seiner Abrechnungseinheit<br />

möglichst schnell wieder herzustellen. Näheres regeln die Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen.<br />

5.4 Störungen der Bilanzgruppen-Systeme<br />

<strong>Swissgrid</strong> bemüht sich darum Störungen der Bilanzgruppen-Systeme zu vermeiden.<br />

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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

Im Falle von Störungen der Bilanzgruppen-Systeme, welche für das Bilanzgruppenmanagement benötigt<br />

werden, ist <strong>Swissgrid</strong> berechtigt, die Abwicklung von Fahrplanmeldungen und allen damit<br />

zusammenhängenden Prozessen einzuschränken oder gar einzustellen.<br />

6 Messdatenmanagement<br />

Der BGV ist verpflichtet, die ihm von den Verteilnetzbetreibern und <strong>Swissgrid</strong> zur Verfügung gestellten<br />

Messdaten gegenüberzustellen und sich aktiv bei der Suche und Behebung von Fehlern zu beteiligen.<br />

7 Ermittlung und Abrechnung der Ausgleichsenergie<br />

<strong>Swissgrid</strong> ermittelt monatlich die Ausgleichsenergiemenge pro Abrechnungseinheit und teilt diese dem<br />

BGV mit.<br />

Der Ablauf und die Datenformate für die Übermittlung der Ausgleichsenergiemenge müssen gemäss den<br />

Vorgaben in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen und den Technischen Bilanzgruppen-<br />

Vorschriften erfolgen.<br />

<strong>Swissgrid</strong> ermittelt monatlich die Preise für Ausgleichsenergie auf Viertelstundenbasis und publiziert<br />

diesen auf der Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch).<br />

<strong>Swissgrid</strong> ermittelt auf monatlicher Basis für die Abrechnungseinheit des BGV Rechnungsbeträge bzw.<br />

Gutschriften für Ausgleichsenergie.<br />

Der Ausgleichsenergiepreismechanismus ist in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regeln beschrieben.<br />

8 Entgelte und Zahlungsbedingungen<br />

Die von der <strong>Swissgrid</strong> unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen sind gemäss Preisblatt und<br />

entsprechend den in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen enthaltenen Zahlungsbedingungen<br />

abzugelten.<br />

9 Weitere Pflichten des BGV<br />

Der BGV muss sicherstellen, dass alle Bilanzgruppen oder Marktakteure, mit denen er<br />

Fahrplanbeziehungen unterhalten möchte, in der jeweiligen Regelzone zur Anmeldung entsprechender<br />

Fahrpläne berechtigt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, geht dies zu Lasten des BGV. Der<br />

BGV stellt <strong>Swissgrid</strong> insoweit von Ansprüchen Dritter frei.<br />

Der BGV ist dazu verpflichtet, die gemäss Art. 24 Abs. 5 StromVV durch die Bilanzgruppe für erneuerbare<br />

Energien der Bilanzgruppe des BGV zugeteilte Strommenge abzunehmen. Der BGV ist verpflichtet die<br />

Fahrplanlieferung in entsprechender Höhe fristgerecht anzumelden.<br />

Der BGV ist zudem verpflichtet, seiner Bilanzgruppe zugeordneten Systemdienstleistungsanbietern bzw.<br />

Erzeugern die Bilanzgruppe für Fahrplangeschäfte zu öffnen, damit diese die Möglichkeit haben,<br />

Systemdienstleistungen gegenüber <strong>Swissgrid</strong> anbieten zu können.<br />

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10 Informations- und Mitwirkungspflichten<br />

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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

Beide Parteien sind dazu verpflichtet, die andere Partei (Kontaktstelle für operative Fragen) unverzüglich<br />

über neu eintretende Tatsachen sowie über Störungen und getroffene Massnahmen, welche für den<br />

Abschluss und die Durchführung des vorliegenden Vertrages relevant sind, vorab per Telefon und<br />

anschliessend per e-mail oder Fax zu informieren. .<br />

Erkennt <strong>Swissgrid</strong> dauerhafte Störungen oder Fehler im Übertragungsnetz, die eine Einspeisung oder<br />

Ausspeisung unmöglich machen, teilt sie dies dem BGV per E-Mail oder Fax unverzüglich mit.<br />

<strong>Swissgrid</strong> informiert rechtzeitig den BGV bei geplanten Ausserbetriebnahme von Systemen, welche für<br />

das Bilanzgruppen-Management benötigt werden. <strong>Swissgrid</strong> ist bemüht, die geplanten<br />

Ausserbetriebnahmen auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Die Ausserbetriebnahmen erfolgen in<br />

Randstunden.<br />

11 Kündigung<br />

11.1 Vertragsdauer<br />

Dieser Vertrag tritt mit der vollständigen Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Er dauert auf<br />

unbestimmte Zeit.<br />

11.2 Kündigung des Vertrages<br />

Der Vertrag kann durch beide Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf ein<br />

Monatsende gekündigt werden.<br />

Kommt eine Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, hat diese Partei die<br />

erforderlichen Massnahmen unverzüglich einzuleiten und die Vertragsstörung baldmöglichst zu beheben.<br />

Die andere Partei ist in diesen Fällen - nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Setzen einer<br />

angemessenen Frist zur Behebung der Vertragsverletzung - berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung<br />

einer Frist von dreissig Tagen auf ein Monatsende hin zu kündigen. Ergibt sich aus den Umständen oder<br />

dem Verhalten der säumigen Partei, dass einer schriftlichen Mahnung keine Folge geleistet wird oder<br />

dass die säumige Partei nicht in der Lage sein wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so kann der<br />

Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.<br />

Wird über eine Partei der Konkurs eröffnet oder ein sonstiges Insolvenzverfahren, insbesondere<br />

Nachlassstundung oder Konkursaufschub eingeleitet oder erklärt sie sich als zahlungsunfähig, ist die<br />

andere Partei berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen (fristlose Kündigung).<br />

Die Kündigung ist der anderen Partei mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Im Falle einer fristlosen<br />

Kündigung erfolgt die Kündigung per Fax (vgl. Ziff. 11.4) und per eingeschriebenem Brief.<br />

11.3 Kündigung infolge Vertragsänderung<br />

Die <strong>Swissgrid</strong> hat Änderungen oder Ergänzungen dieses Bilanzgruppenvertrags (einschliesslich dessen<br />

Anhänge) unter Berücksichtigung einer Notifikationsfrist von mindestens 30 Tagen vor deren Inkrafttreten<br />

bekannt zu geben. Nimmt die <strong>Swissgrid</strong> solche Änderungen und/oder Ergänzungen vor, stellt sie dem<br />

<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch


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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

BGV einen entsprechend revidierten und unterschriebenen Bilanzgruppenvertrag mittels Lettre Signature<br />

(Einschreiben) zu. Akzeptiert der BGV den revidierten Bilanzgruppenvertrag, hat er diesen rechtsgültig zu<br />

unterzeichnen und per Lettre Signature (Einschreiben) spätestens am letzten Tag der vorgenannten<br />

Notifikationsfrist (Poststempel) an die <strong>Swissgrid</strong> zu senden. Wird der revidierte Bilanzgruppenvertrag vom<br />

BGV innerhalb der Notifikationsfrist nicht unterzeichnet und zurückgesandt, gilt dieser<br />

Bilanzgruppenvertrag mit Ablauf von drei Monaten ab Notifikation, mit Wirkung auf das Ende eines<br />

Monats, als aufgelöst. Während der dreimonatigen Frist bleibt dieser Bilanzgruppenvertrag ohne die<br />

notifizierten Änderungen oder Ergänzungen anwendbar.<br />

Änderungen oder Ergänzungen der Anhänge werden dem BGV durch die <strong>Swissgrid</strong> unter Beachtung<br />

einer Notifikationsfrist von mindestens 30 Tagen mitgeteilt. Erfolgt innerhalb dieser Notifikationsfrist keine<br />

Kündigung dieses Bilanzgruppenvertrags gemäss Ziffer 11.2 vorstehend, gelten die notifizierten<br />

Änderungen nach Ablauf der Notifikationsfrist als vom BGV anerkannt und es findet die jeweilige aktuelle,<br />

auf der Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) veröffentlichte Version der Anhänge Anwendung. Im<br />

Falle der Kündigung bleibt dieser Bilanzgruppenvertrag mit seinen Anhängen ohne die notifizierten<br />

Änderungen oder Ergänzungen anwendbar.<br />

11.4 Folgen einer Kündigung<br />

Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist wird die Bilanzgruppe des BGV aufgelöst.<br />

Ab diesem Zeitpunkt können dieser Bilanzgruppe keine Ein- und Ausspeisepunkte mehr zugeordnet<br />

werden. Im Falle einer fristlosen Kündigung oder anderen Problemen des BGV werden die Lieferanten,<br />

Erzeuger und Endverbraucher dem Grundversorger zugeordnet.<br />

Bei einer Kündigung dieses Vertrages erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist das Recht des BGV zur<br />

Vornahme von Fahrplanmeldungen. Eine Vornahme von Fahrplanmeldungen (inkl. Post Scheduling) ist<br />

letztmalig für den letzten Fahrplantag der Kündigungsfrist zulässig.<br />

Bei einer fristlosen Kündigung erlischt das Recht des BGV zur Vornahme von Fahrplanmeldungen mit<br />

sofortiger Wirkung (Zeitpunkt des Faxeingangs), und allfällige bereits angemeldete Fahrplanmeldungen<br />

können zurückgewiesen werden.<br />

Die Liste der aktiven Bilanzgruppen auf der Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) wird zum Zeitpunkt<br />

des Ablaufs der Kündigungsfrist entsprechend angepasst. Im Falle einer fristlosen Kündigung werden<br />

unmittelbar alle BGV über die Auflösung der Bilanzgruppe informiert.<br />

Der BGV ist verpflichtet die von der Bilanzgruppenauflösung betroffenen Lieferanten und Erzeuger<br />

umgehend zu informieren. <strong>Swissgrid</strong> wird alle VNB in der Regelzone Schweiz über die<br />

Bilanzgruppenauflösung informieren.<br />

Vor Ablauf der Kündigungsfrist entstandene Rechte und Pflichten der Parteien sind vertragsgemäss<br />

abzuwickeln und entsprechend abzugelten.<br />

Allfällige Unterverträge über zusätzliche Bilanzgruppen (Regel-Bilanzgruppe und/oder CH-15-<br />

Bilanzgruppe), welche von den Parteien gemäss Ziff. 20 (Übergangsbestimmung betreffend<br />

Bilanzgruppen-Modelle) des vorliegenden Vertrages abgeschlossen werden, werden mit der Kündigung<br />

des vorliegenden Vertrages automatisch auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.<br />

12 Haftung<br />

Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Jede weitere Haftung ist<br />

ausgeschlossen, soweit dies vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Insbesondere wird die<br />

<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch


Seite 10 von 13<br />

Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie leichte Fahrlässigkeit<br />

ausgeschlossen.<br />

13 Vertraulichkeit<br />

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Informationen und Unterlagen, die sie<br />

im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag erlangen und die weder der Öffentlichkeit zugänglich<br />

noch allgemein bekannt sind. Die Parteien sind verantwortlich dafür, dass diese Bestimmungen auch<br />

durch alle ihre Arbeitnehmer und Hilfspersonen eingehalten werden.<br />

Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen an Behörden aufgrund einer gesetzlichen<br />

Verpflichtung oder behördlichen Anordnung.<br />

Betrieblich notwendige Daten dürfen ausschliesslich für die Abwicklung betrieblicher Prozesse<br />

weitergegeben werden. Die Empfänger der Daten sind vom BGV auf Vertraulichkeit zu verpflichten.<br />

Die Parteien anerkennen ausdrücklich, dass die Geheimhaltungspflicht auch nach Auflösung des<br />

Vertragsverhältnisses gilt, und zwar ungeachtet dessen, aus welchen Gründen und von wem das<br />

Vertragsverhältnis aufgelöst wurde.<br />

Die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes sind durch die Parteien bei der<br />

Bearbeitung von Daten einzuhalten.<br />

Eine Verwendung von Daten im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss StromVG/StromVV/EnG/EnV sowie im<br />

Rahmen von Aufträgen, welche ihr von Behörden übertragen werden, ist der <strong>Swissgrid</strong> ausdrücklich<br />

erlaubt.<br />

Ausserdem stimmt der BGV dem im Zusammenhang mit der Erfüllung des vorliegenden Vertrages<br />

erforderlichen Informationsaustausch zwischen <strong>Swissgrid</strong> und Dritten (z.B. andere BGV oder<br />

Verteilnetzbetreiber) zu.<br />

Der BGV erklärt sich damit einverstanden, dass die Existenz seiner Bilanzgruppe und deren Aktivierungs-<br />

und Deaktivierungstermin in der Regelzone der <strong>Swissgrid</strong> auf der Website der <strong>Swissgrid</strong><br />

(www.swissgrid.ch) veröffentlicht wird.<br />

14 Rechtsnachfolge<br />

Beide Parteien sind verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf einen<br />

allfälligen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die andere Partei ist über die Übertragung vorgängig und<br />

schriftlich zu informieren.<br />

Der BGV wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erst befreit, wenn der Rechtsnachfolger<br />

den Eintritt in den Vertrag schriftlich erklärt, die Voraussetzungen für die Errichtung einer Bilanzgruppe<br />

vollumfänglich erfüllt, den Registrierungsprozess durchlaufen und allfällige Sicherheitsleistungen erbracht<br />

hat, und <strong>Swissgrid</strong> der Übertragung des Vertrages zugestimmt hat. Jede Partei kann die Zustimmung<br />

verweigern, wenn der Rechtsnachfolger nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem vorliegenden<br />

Vertrag zu erfüllen.<br />

15 Schriftform, Änderungen und Ergänzungen<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages (einschliesslich dieser Bestimmung) bedürfen der<br />

Schriftform.<br />

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16 Salvatorische Klausel<br />

Seite 11 von 13<br />

Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit<br />

oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages zur Folge. Die Parteien verpflichten<br />

sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung unverzüglich eine neue Regelung zu treffen,<br />

die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am<br />

nächsten kommt.<br />

Der vorliegende Vertrag ist seinem Sinn und Zweck entsprechend zu ergänzen, falls sich Lücken ergeben<br />

sollten.<br />

17 Kontaktstellen<br />

17.1 Kontaktstelle seitens <strong>Swissgrid</strong><br />

Die Kontaktadressen für Mitteilungen und Fragen, welche den vorliegenden Vertrag betreffen, können der<br />

Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) entnommen werden. Alle benötigten gültigen Unterlagen sind<br />

dort abrufbar.<br />

17.2 Kontaktstelle seitens des BGV<br />

Der BGV hat gegenüber <strong>Swissgrid</strong> seine Kontaktstellen für sämtliche im Zusammenhang mit dem<br />

vorliegenden Vertrag stehenden Fragen bekannt zu geben. Details finden sich in den Allgemeinen<br />

Bilanzgruppen-Regelungen.<br />

18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand<br />

18.1 Anwendbares Recht<br />

Dieser Vertrag untersteht dem materiellen Schweizerischen Recht.<br />

18.2 Gerichtsstand<br />

Als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Sitz der<br />

<strong>Swissgrid</strong> AG vereinbart.<br />

19 Subsidiär anwendbare Dokumente von <strong>Swissgrid</strong><br />

Die Regelungen des Umsetzungsdokumentes Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt<br />

Schweiz des VSE, sowie der Glossar für die Regeln des Schweizer Strommarktes finden im Rahmen der<br />

Ausübung der Rechte und Pflichten der Parteien aus dem vorliegenden Vertrag subsidiär Anwendung.<br />

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Seite 12 von 13<br />

Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

<strong>Swissgrid</strong> ist einseitig dazu berechtigt, die Regelungen von neuen, vom VSE freigegebenen Ausgaben<br />

des obgenannten Dokumentes anzuwenden und mit einer Anzeigefrist von mindestens 30 Tagen auf den<br />

Beginn eines Monats für die Anwendung des vorliegenden Vertrages als massgebend zu erklären. Die<br />

Anzeige erfolgt schriftlich.<br />

Die <strong>Swissgrid</strong> publiziert einen Feiertagskalender.<br />

Die obengenannten Dokumente sind über die Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) in der jeweils für<br />

den Vertrag gültigen Fassung zugänglich und können dort vom BGV eingesehen werden.<br />

20 Übergangsbestimmung betreffend Bilanzgruppen-Modelle<br />

Der vorliegende Vertrag geht grundsätzlich vom «Ein-Bilanzgruppen-Businesstypen-Modell» aus. Bei<br />

diesem gibt es nur einen Bilanzgruppen-Typ, und es besteht für jeden BGV nur eine Bilanzgruppe,<br />

welche eine Abrechnungseinheit zur Ermittlung der Ausgleichsenergie bildet. Die Messpunkte sind dieser<br />

einen Bilanzgruppe zugeordnet.<br />

Es ist vorgesehen, in Zukunft auf dieses «Ein-Bilanzgruppen-Businesstypen-Modell» umzustellen.<br />

Bis zur Einführung des «Ein-Bilanzgruppen-Businesstypen-Modell» findet grundsätzlich das «Drei-<br />

Bilanzgruppen-Typen-Modell» Anwendung. Letzteres kennt drei Bilanzgruppen-Typen (die Standard-<br />

Bilanzgruppe, die Regel-Bilanzgruppe und die CH-15-Bilanzgruppe). Eine Regel-Bilanzgruppe und/oder<br />

eine CH-15-Bilanzgruppe können dabei durch den BGV nur eröffnet werden, wenn der BGV bereits eine<br />

Standard-Bilanzgruppe hat und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Für die Ausgleichsenergieabrechnung wird nur ein Konstrukt, die Abrechnungseinheit, verwendet, welche<br />

die Standard-Bilanzgruppe und die (falls vorhanden) Regel-Bilanzgruppe und/oder (falls vorhanden) CH-<br />

15-Bilanzgruppe des selben BGV zusammenfasst. Einer Abrechnungseinheit kann nur jeweils eine<br />

Bilanzgruppe pro Typ zugeordnet sein. Die Abrechnungseinheit hat den gleichen EIC-Code wie die<br />

Standard-Bilanzgruppe.<br />

Zur Berechnung des Ausgleichsenergiesaldos der Abrechnungseinheit wird die Fahrplansumme aller<br />

zugehörigen Bilanzgruppen und aller zugewiesenen Ein- und Ausspeisepunkte berechnet. Es ist kein<br />

Fahrplan zwischen den Bilanzgruppen-Typen zugelassen. Für jeden Bilanzgruppen-Typ ist jedoch eine<br />

eigene Fahrplananmeldung erforderlich. Messpunkte (Kraftwerke und Endverbraucher) werden der<br />

Standard-Bilanzgruppe des BGV zugeordnet.<br />

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, welche sich auf Bilanzgruppen beziehen, gelten somit im<br />

gleichen Masse für die Standard-Bilanzgruppe des BGV wie auch für die Abrechnungseinheit. Falls eine<br />

Regel-Bilanzgruppe und/oder eine CH-15-Bilanzgruppe zusätzlich vorhanden sind, werden für diese<br />

Bilanzgruppen je separate Unterverträge abgeschlossen. Diese Unterverträge regeln jedoch nur<br />

Bestimmungen, welche vom vorliegenden Vertrag abweichen. Im Übrigen gelten auch für die Regel-<br />

Bilanzgruppe und die CH-15-Bilanzgruppe die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages vollumfänglich.<br />

Im Zeitpunkt, in dem das «Ein-Bilanzgruppen-Businesstypen-Modell» in Kraft tritt, fallen die vorliegende<br />

Übergangsbestimmung, allfällige weitere Bestimmungen dieses Vertrages, welche sich auf das «Drei-<br />

Bilanzgruppen-Typen-Modell» sowie allenfalls bestehende Unterverträge dahin.<br />

21 Vertragssprache<br />

Dieser Vertrag wird in der vom BGV gewünschten Sprache (Deutsch, Französich, Italienisch oder<br />

Englisch) ausgefertigt und unterzeichnet. Die Versionen in Französisch, Italienisch und Englisch sind<br />

Übersetzungen der deutschen Version. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und einer<br />

übersetzten Fassung, gehen die Regeln der deutschen Fassung vor. Die massgebende deutschsprachige<br />

<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch


Seite 13 von 13<br />

Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />

Fassung kann auf der Homepage von <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) ebenso wie die übersetzten<br />

Fassungen in Französisch, Italienisch und Englisch eingesehen und heruntergeladen werden.<br />

22 Anzahl Vertragsexemplare<br />

Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.<br />

<strong>Swissgrid</strong> AG<br />

_____________________________<br />

Ort: Name, Vorname:<br />

_____________________________<br />

Unterschrift<br />

_____________________________<br />

Datum: Name, Vorname:<br />

_____________________________<br />

Unterschrift<br />

[FirmaName] [Gesellschaftsform]<br />

_____________________________<br />

Ort: Name, Vorname:<br />

_____________________________<br />

Unterschrift<br />

_____________________________<br />

Datum: Name, Vorname:<br />

_____________________________<br />

Unterschrift<br />

<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch

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