Die Haftung des Vereinsvorstandes, insbesondere bei ...
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<strong>Die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> Vereinsvorstan<strong>des</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>bei</strong> Flugsportvereinen<br />
Führt die Pflichtverletzung einzig zur Reduktion bzw. Vernichtung <strong>des</strong><br />
Vereinsvermögens, kann ausschliesslich der Verein auf Ersatz <strong>des</strong> Schadens<br />
klagen. Unterlässt dieser eine solche Klage, so sind alle Vereinsmitglieder berechtigt,<br />
den mittelbaren Schaden auf der Grundlage <strong>des</strong> organschaftlichen<br />
Verhältnisses einzuklagen, sofern im Konkursfall der Konkursverwalter nicht<br />
selbst Klage erhebt.<br />
Wird ein Dritter oder ein Vereinsgläubiger durch deliktisches Verhalten in<br />
seinen absolut geschützten Rechtsgütern verletzt, so kann dieser zivilrechtlich<br />
gegen den Vorstand vorgehen. Fällt die Pflichtverletzung zudem mit einem<br />
Antrags- oder Offizialdelikt zusammen, so kann der Vorstand für die Pflichtverletzung<br />
auch noch strafrechtlich belangt werden.<br />
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