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Die Haftung des Vereinsvorstandes, insbesondere bei ...

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<strong>Die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> Vereinsvorstan<strong>des</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>bei</strong> Flugsportvereinen<br />

Führt die Pflichtverletzung einzig zur Reduktion bzw. Vernichtung <strong>des</strong><br />

Vereinsvermögens, kann ausschliesslich der Verein auf Ersatz <strong>des</strong> Schadens<br />

klagen. Unterlässt dieser eine solche Klage, so sind alle Vereinsmitglieder berechtigt,<br />

den mittelbaren Schaden auf der Grundlage <strong>des</strong> organschaftlichen<br />

Verhältnisses einzuklagen, sofern im Konkursfall der Konkursverwalter nicht<br />

selbst Klage erhebt.<br />

Wird ein Dritter oder ein Vereinsgläubiger durch deliktisches Verhalten in<br />

seinen absolut geschützten Rechtsgütern verletzt, so kann dieser zivilrechtlich<br />

gegen den Vorstand vorgehen. Fällt die Pflichtverletzung zudem mit einem<br />

Antrags- oder Offizialdelikt zusammen, so kann der Vorstand für die Pflichtverletzung<br />

auch noch strafrechtlich belangt werden.<br />

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