Hundesteuerverordnung (115 KB) - .PDF - Lamprechtshausen
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Von der Steuer befreit sind:<br />
§ 2<br />
Steuerbefreiung<br />
a) Hunde von Fremden, die sich nicht länger als 2 Monate im Gemeindegebiet aufhalten.<br />
b) Hunde, die von Blinden als Blindenführerhunde gehalten werden<br />
c) Junghunde, für deren Muttertier bereits Steuer eingehoben wird, bis 6 Monate nach der<br />
Geburt.<br />
d) Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder des Erwerbes wegen gehalten werden.<br />
e) Hunde, die zu Partnerhunden ausgebildet werden, zu dem Zweck, behinderte Menschen im<br />
Alltag zu unterstützen, sie aus ihrer sozialen Isolation zu führen und ihnen Freund, Partner<br />
und Helfer in allen Lebenslagen zu sein.<br />
f) Hunde, die von Schwerstbehinderten (100 % arbeitsunfähig) als Partnerhunde gehalten<br />
werden.<br />
§ 3<br />
Zeitraum der Hundesteuer und Fälligkeit<br />
(1) Die Hundesteuer ist eine Halbjahressteuer und ist für jedes Kalenderjahr vom Halter des<br />
Hundes (Abgabenschuldigen) bis 15. Juli und 15. Dezember eines jeden Jahres zu<br />
entrichten.<br />
(2) Für die entrichtete Hundesteuer wird eine Hundemarke ausgegeben, die der Hund ständig<br />
an einem Halsband zu tragen hat. Bei Verlust der Hundemarke muss eine Ersatzhundemarke<br />
bei der Gemeinde beantragt werden. Diese wird von der Gemeinde zum Selbst-<br />
kostenpreis dem Hundehalter vorgeschrieben.<br />
(3) Der Halter des Hundes hat dem Gemeindeamt den Beginn und Ende der Tierhaltung<br />
sowie die Anzahl der gehaltenen Tiere innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.<br />
§ 4<br />
Steuersatz<br />
Die Hundesteuer beträgt einheitlich für jeden Hund im Halbjahr: .................... € 15,50<br />
§ 5<br />
Behörden<br />
Bei Streitigkeiten über die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach bzw. über die Höhe der<br />
Steuer entscheidet gemäß § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung 1994 der Bürgermeister.<br />
§ 6<br />
Strafbestimmungen<br />
Wer einen Hund nicht anmeldet bzw. wer die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet oder verkürzt,<br />
macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig.<br />
Die Verwaltungsübertretung wird mit Geld bis zum fünffachen des hinterzogenen Betrages<br />
geahndet.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Ing. Johann Grießner e.h.