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Hundesteuerverordnung (115 KB) - .PDF - Lamprechtshausen

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Gemeindeamt <strong>Lamprechtshausen</strong><br />

Hauptstraße 4<br />

5112 LAMPRECHTSHAUSEN<br />

Bezirk Salzburg-Umgebung<br />

Tel. 06274/6202 DVR 096067 Fax. 06274/6202-22<br />

HUNDESTEUERVERORDNUNG<br />

DER<br />

GEMEINDE LAMPRECHTSHAUSEN<br />

Gemäß § 15 Abs. 3 Ziff. 3 FAG 1997, BGBl.Nr. 201/96 hat die Gemeindevertretung für das<br />

Halten von Hunden, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden und<br />

für das Halten von Hunden, die nicht als Blindenhund gehalten werden, in ihrer Sitzung vom<br />

15.12.1997 für die Gemeinde <strong>Lamprechtshausen</strong> eine <strong>Hundesteuerverordnung</strong> beschlossen,<br />

abgeändert durch Gemeindevertretungsbeschluss vom 15.12.1998 und vom 13.12.2001, gültig<br />

ab 1.1.2002.<br />

HUNDESTEUERVERORDNUNG<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Hundesteuer<br />

(1) Für alle Hunde, die nicht als Blindenhunde oder die nicht in Ausübung eines Berufes oder<br />

Erwerbes gehalten werden, ist eine Hundesteuer zu entrichten, wenn diese älter als 3<br />

Monate alt sind. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht<br />

erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu<br />

erbringen, so ist er zur Hundesteuer heranzuziehen.<br />

(2) Werden in einem Haushalt oder einem Wirtschaftsbetrieb mehrere Hunde gehalten, dann<br />

gilt der Haushaltungsvorstand, bzw. Betriebsvorstand als Halter aller Hunde.<br />

(3) Wird ein Hund in Pflege oder auf Probe gehalten, dann ist die Hundesteuer zu entrichten,<br />

es sei denn, daß nachgewiesen werden kann, daß der Hund bereits für das laufende<br />

Kalenderjahr in einer anderen Gemeinde versteuert wurde.<br />

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamt-<br />

schuldner für die Steuer, wobei eine Person als Abgabenschuldiger auftritt.<br />

(5) Zugelaufene Hunde müssen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß sie im laufenden<br />

Kalenderjahr bereits versteuert sind, versteuert werden.


Von der Steuer befreit sind:<br />

§ 2<br />

Steuerbefreiung<br />

a) Hunde von Fremden, die sich nicht länger als 2 Monate im Gemeindegebiet aufhalten.<br />

b) Hunde, die von Blinden als Blindenführerhunde gehalten werden<br />

c) Junghunde, für deren Muttertier bereits Steuer eingehoben wird, bis 6 Monate nach der<br />

Geburt.<br />

d) Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder des Erwerbes wegen gehalten werden.<br />

e) Hunde, die zu Partnerhunden ausgebildet werden, zu dem Zweck, behinderte Menschen im<br />

Alltag zu unterstützen, sie aus ihrer sozialen Isolation zu führen und ihnen Freund, Partner<br />

und Helfer in allen Lebenslagen zu sein.<br />

f) Hunde, die von Schwerstbehinderten (100 % arbeitsunfähig) als Partnerhunde gehalten<br />

werden.<br />

§ 3<br />

Zeitraum der Hundesteuer und Fälligkeit<br />

(1) Die Hundesteuer ist eine Halbjahressteuer und ist für jedes Kalenderjahr vom Halter des<br />

Hundes (Abgabenschuldigen) bis 15. Juli und 15. Dezember eines jeden Jahres zu<br />

entrichten.<br />

(2) Für die entrichtete Hundesteuer wird eine Hundemarke ausgegeben, die der Hund ständig<br />

an einem Halsband zu tragen hat. Bei Verlust der Hundemarke muss eine Ersatzhundemarke<br />

bei der Gemeinde beantragt werden. Diese wird von der Gemeinde zum Selbst-<br />

kostenpreis dem Hundehalter vorgeschrieben.<br />

(3) Der Halter des Hundes hat dem Gemeindeamt den Beginn und Ende der Tierhaltung<br />

sowie die Anzahl der gehaltenen Tiere innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.<br />

§ 4<br />

Steuersatz<br />

Die Hundesteuer beträgt einheitlich für jeden Hund im Halbjahr: .................... € 15,50<br />

§ 5<br />

Behörden<br />

Bei Streitigkeiten über die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach bzw. über die Höhe der<br />

Steuer entscheidet gemäß § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung 1994 der Bürgermeister.<br />

§ 6<br />

Strafbestimmungen<br />

Wer einen Hund nicht anmeldet bzw. wer die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet oder verkürzt,<br />

macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig.<br />

Die Verwaltungsübertretung wird mit Geld bis zum fünffachen des hinterzogenen Betrages<br />

geahndet.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Ing. Johann Grießner e.h.


ANMELDEBLATT zur HUNDEHALTUNG<br />

Die Gemeindevertretung von <strong>Lamprechtshausen</strong> hat die Einführung einer<br />

HUNDESTEUER beschlossen. Diese Gemeindeabgabe wurde bis auf weiteres<br />

mit einer Halbjahrespauschale pro Hund in der Höhe von € 15,00 festgesetzt.<br />

Gemäß Tierseuchengesetz ist jeder Hundebesitzer verpflichtet, einen über acht<br />

Wochen alten Hund binnen 14 Tagen im Gemeindeamt anzumelden. Anzugeben<br />

ist die Hunderasse, das Geschlecht, das Geburtsdatum, Rufname, die Farbe und<br />

wie lange sich der Hund bereits im Besitz des Hundehalters befindet.<br />

Nach erfolgter Meldung erhält der Tierhalter von der Gemeinde eine<br />

Hundemarke, welche am Halsband des Hundes ständig zu befestigen ist. Die<br />

Identität des Hundes ist somit leichter festzustellen.<br />

Alle Hundebesitzer werden gebeten, tieferstehenden Abschnitt ausgefüllt in der Buchhaltung der<br />

Gemeinde abzugeben:<br />

H U N D E S T A M M D A T E N<br />

Hundebesitzer:<br />

Adresse:<br />

Hunderasse:<br />

Geschlecht:<br />

Farbe:<br />

Wurfdatum:<br />

Rufname:<br />

Von der Gemeinde auszufüllen:<br />

Hundemarke Nr.:____________<br />

Pers.Nr.____________________<br />

in Besitz seit: abgemeldet am:<br />

Impfung:<br />

Abbuchungsauftrag: ja nein

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