Hundesteuerverordnung (115 KB) - .PDF - Lamprechtshausen
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Gemeindeamt <strong>Lamprechtshausen</strong><br />
Hauptstraße 4<br />
5112 LAMPRECHTSHAUSEN<br />
Bezirk Salzburg-Umgebung<br />
Tel. 06274/6202 DVR 096067 Fax. 06274/6202-22<br />
HUNDESTEUERVERORDNUNG<br />
DER<br />
GEMEINDE LAMPRECHTSHAUSEN<br />
Gemäß § 15 Abs. 3 Ziff. 3 FAG 1997, BGBl.Nr. 201/96 hat die Gemeindevertretung für das<br />
Halten von Hunden, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden und<br />
für das Halten von Hunden, die nicht als Blindenhund gehalten werden, in ihrer Sitzung vom<br />
15.12.1997 für die Gemeinde <strong>Lamprechtshausen</strong> eine <strong>Hundesteuerverordnung</strong> beschlossen,<br />
abgeändert durch Gemeindevertretungsbeschluss vom 15.12.1998 und vom 13.12.2001, gültig<br />
ab 1.1.2002.<br />
HUNDESTEUERVERORDNUNG<br />
§ 1<br />
Gegenstand der Hundesteuer<br />
(1) Für alle Hunde, die nicht als Blindenhunde oder die nicht in Ausübung eines Berufes oder<br />
Erwerbes gehalten werden, ist eine Hundesteuer zu entrichten, wenn diese älter als 3<br />
Monate alt sind. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht<br />
erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu<br />
erbringen, so ist er zur Hundesteuer heranzuziehen.<br />
(2) Werden in einem Haushalt oder einem Wirtschaftsbetrieb mehrere Hunde gehalten, dann<br />
gilt der Haushaltungsvorstand, bzw. Betriebsvorstand als Halter aller Hunde.<br />
(3) Wird ein Hund in Pflege oder auf Probe gehalten, dann ist die Hundesteuer zu entrichten,<br />
es sei denn, daß nachgewiesen werden kann, daß der Hund bereits für das laufende<br />
Kalenderjahr in einer anderen Gemeinde versteuert wurde.<br />
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamt-<br />
schuldner für die Steuer, wobei eine Person als Abgabenschuldiger auftritt.<br />
(5) Zugelaufene Hunde müssen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß sie im laufenden<br />
Kalenderjahr bereits versteuert sind, versteuert werden.
Von der Steuer befreit sind:<br />
§ 2<br />
Steuerbefreiung<br />
a) Hunde von Fremden, die sich nicht länger als 2 Monate im Gemeindegebiet aufhalten.<br />
b) Hunde, die von Blinden als Blindenführerhunde gehalten werden<br />
c) Junghunde, für deren Muttertier bereits Steuer eingehoben wird, bis 6 Monate nach der<br />
Geburt.<br />
d) Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder des Erwerbes wegen gehalten werden.<br />
e) Hunde, die zu Partnerhunden ausgebildet werden, zu dem Zweck, behinderte Menschen im<br />
Alltag zu unterstützen, sie aus ihrer sozialen Isolation zu führen und ihnen Freund, Partner<br />
und Helfer in allen Lebenslagen zu sein.<br />
f) Hunde, die von Schwerstbehinderten (100 % arbeitsunfähig) als Partnerhunde gehalten<br />
werden.<br />
§ 3<br />
Zeitraum der Hundesteuer und Fälligkeit<br />
(1) Die Hundesteuer ist eine Halbjahressteuer und ist für jedes Kalenderjahr vom Halter des<br />
Hundes (Abgabenschuldigen) bis 15. Juli und 15. Dezember eines jeden Jahres zu<br />
entrichten.<br />
(2) Für die entrichtete Hundesteuer wird eine Hundemarke ausgegeben, die der Hund ständig<br />
an einem Halsband zu tragen hat. Bei Verlust der Hundemarke muss eine Ersatzhundemarke<br />
bei der Gemeinde beantragt werden. Diese wird von der Gemeinde zum Selbst-<br />
kostenpreis dem Hundehalter vorgeschrieben.<br />
(3) Der Halter des Hundes hat dem Gemeindeamt den Beginn und Ende der Tierhaltung<br />
sowie die Anzahl der gehaltenen Tiere innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.<br />
§ 4<br />
Steuersatz<br />
Die Hundesteuer beträgt einheitlich für jeden Hund im Halbjahr: .................... € 15,50<br />
§ 5<br />
Behörden<br />
Bei Streitigkeiten über die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach bzw. über die Höhe der<br />
Steuer entscheidet gemäß § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung 1994 der Bürgermeister.<br />
§ 6<br />
Strafbestimmungen<br />
Wer einen Hund nicht anmeldet bzw. wer die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet oder verkürzt,<br />
macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig.<br />
Die Verwaltungsübertretung wird mit Geld bis zum fünffachen des hinterzogenen Betrages<br />
geahndet.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Ing. Johann Grießner e.h.
ANMELDEBLATT zur HUNDEHALTUNG<br />
Die Gemeindevertretung von <strong>Lamprechtshausen</strong> hat die Einführung einer<br />
HUNDESTEUER beschlossen. Diese Gemeindeabgabe wurde bis auf weiteres<br />
mit einer Halbjahrespauschale pro Hund in der Höhe von € 15,00 festgesetzt.<br />
Gemäß Tierseuchengesetz ist jeder Hundebesitzer verpflichtet, einen über acht<br />
Wochen alten Hund binnen 14 Tagen im Gemeindeamt anzumelden. Anzugeben<br />
ist die Hunderasse, das Geschlecht, das Geburtsdatum, Rufname, die Farbe und<br />
wie lange sich der Hund bereits im Besitz des Hundehalters befindet.<br />
Nach erfolgter Meldung erhält der Tierhalter von der Gemeinde eine<br />
Hundemarke, welche am Halsband des Hundes ständig zu befestigen ist. Die<br />
Identität des Hundes ist somit leichter festzustellen.<br />
Alle Hundebesitzer werden gebeten, tieferstehenden Abschnitt ausgefüllt in der Buchhaltung der<br />
Gemeinde abzugeben:<br />
H U N D E S T A M M D A T E N<br />
Hundebesitzer:<br />
Adresse:<br />
Hunderasse:<br />
Geschlecht:<br />
Farbe:<br />
Wurfdatum:<br />
Rufname:<br />
Von der Gemeinde auszufüllen:<br />
Hundemarke Nr.:____________<br />
Pers.Nr.____________________<br />
in Besitz seit: abgemeldet am:<br />
Impfung:<br />
Abbuchungsauftrag: ja nein