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Arbeitsvertrag - bpt Bayern

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Vertragspartner:<br />

Arbeitnehmerin *<br />

<strong>Arbeitsvertrag</strong><br />

für<br />

Vollzeit-Angestellte<br />

in der tierärztlichen Praxis<br />

Name, Vorname ................................................................................................................................................<br />

Geburtsdatum ........................................................ AHV-Nr. ................................................................<br />

Zivilstand, Kinder ................................................................................................................................................<br />

Adresse ................................................................................................................................................<br />

PLZ, Ort ................................................................................................................................................<br />

Tel. ................................................................................................................................................<br />

die Arbeitnehmerin wird angestellt als ....................................................................................................................<br />

Abschlussexamen: Diplom als ....................................................................................................................<br />

Arbeitgeberin *<br />

Ort, Datum ....................................................................................................................<br />

Name, Vorname ................................................................................................................................................<br />

Adresse ................................................................................................................................................<br />

PLZ, Ort ................................................................................................................................................<br />

Tel. ................................................................................................................................................<br />

Praxisdomizil in ................................................................................................................................................<br />

* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />

** nicht Zutreffendes streichen<br />

1


1.<br />

Dauer des<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

Der Stellenantritt erfolgt am ...................................................und das Arbeitsverhältnis<br />

ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen / dauert bis am .....................................**<br />

2. Entlöhnung Die Lohnzahlung erfolgt monatlich jeweils auf das Monatsende:<br />

Der Monatslohn von brutto Fr. ...................... wird 12 x pro Jahr ausgerichtet.<br />

Die Ausrichtung des 13. Monatslohns (geschuldet pro rata temporis, Auszahlung 2 x<br />

jährlich) ist freiwillig. Er wird ausbezahlt:<br />

* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />

** nicht Zutreffendes streichen<br />

Ja Nein<br />

Zum Salär hinzu kommen die gesetzlichen Kinder- und Familienzulagen gemäss den<br />

jeweiligen kantonalen Vorschriften.<br />

In Abzug gebracht werden die gesetzlichen Sozialbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, UVG,<br />

BVG, usw.).<br />

3. Gratifikation Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf eine Gratifikation.<br />

Sofern das Geschäftsergebnis es zulässt, kann die Arbeitgeberin ausnahmsweise<br />

trotzdem eine Gratifikation (Sonderleistung der Arbeitgeberin neben dem Lohn, deren<br />

Ausrichtung nicht fest zugesichert und betragsmässig nicht umschrieben ist)<br />

auszahlen. Zuwendungen, welche der Arbeitnehmerin über den vertraglich<br />

vereinbarten Lohn hinaus gemacht werden, insbesondere Gratifikationen, stellen<br />

freiwillige Zahlungen der Arbeitgeberin dar und begründen auch dann keine<br />

Ansprüche der Arbeitnehmerin, wenn sie während mehreren aufeinander folgenden<br />

Jahren erfolgen.<br />

4. Probezeit Die Probezeit dauert 1 Monat.<br />

5. Arbeitsbereich<br />

6. Arbeits- und Freizeit<br />

6.1. Normale<br />

Arbeitszeit,<br />

Blockzeiten<br />

6.2. Bereitschafts-<br />

und Notfalldienst<br />

..............................................................................................................................<br />

..............................................................................................................................<br />

..............................................................................................................................<br />

..............................................................................................................................<br />

Die normale Arbeitszeit beträgt inkl. Bereitschafts- und Notfalldienst im Durchschnitt<br />

eines Quartals wöchentlich ................. Stunden (43 Stunden für Tiermedizinische<br />

Praxisassistentin, 45 Stunden für Assistenztierärztin).<br />

Die normale Arbeitszeit (ohne Faktor) wird während folgenden Zeiten geleistet:<br />

Mo - Fr 7.00 - 20.00 Uhr, Sa 7.00 - 12.00 Uhr (Blockzeiten).<br />

Die Arbeitnehmerin dokumentiert die Arbeitszeit detailliert.<br />

a) Bereitschaftsdienst ist die Zeit, während welcher die Angestellte - ausserhalb<br />

der normalen Arbeitszeit - auf Abruf zur Verfügung der Arbeitgeberin steht.<br />

Die Angestellte leistet pro Woche/Monat** in der Regel folgende Bereitschaftsdienste.<br />

..............................................................................................................................<br />

..............................................................................................................................<br />

b) Wird der Bereitschaftsdienst ausserhalb des Betriebs geleistet, wird sie<br />

(Ausnahme Ziffer 6.2.d) mit dem Faktor 0.2 in Arbeitszeit umgerechnet.<br />

Berechnungsbeispiel: Ein halber Tag Bereitschaftsdienst (12 Stunden) ergibt<br />

demnach eine Arbeitszeit von 2.4 Stunden. Ein Tag Bereitschaftsdienst (24 Stunden)<br />

ergibt eine Arbeitszeit von 4.8 Stunden. Bereitschaftsdienst von Samstag 12.00 Uhr<br />

bis Montag 7.00 Uhr ergibt eine Arbeitszeit von 8.6 Stunden.<br />

2


6.3.<br />

Überstunden-<br />

arbeit<br />

c) Muss die Angestellte - bei externem Wohnsitz - den Bereitschaftsdienst in der<br />

Tierarztpraxis leisten, so zählt die Zeit, inkl. Arbeitsweg und zuzüglich dem Faktor 0.2<br />

für den Bereitschaftsdienst, voll als Arbeitszeit (Faktor 1.2).<br />

d) Wird die Angestellte während eines Bereitschaftsdienstes tatsächlich zur Arbeit<br />

herangezogen, so zählt die dafür aufgewendete Zeit, inkl. Arbeitsweg und zuzüglich<br />

dem Faktor 0.2 für den Bereitschaftsdienst, voll als Arbeitszeit (Faktor 1.2).<br />

e) Die Angestellte darf im Durchschnitt von drei Monaten zur Leistung von<br />

höchstens der Hälfte der anfallenden Bereitschaftsdienste (Nacht, Wochenende, freie<br />

Tage) herangezogen werden.<br />

Die Arbeitszeit, welche die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit pro Quartal<br />

(Ziffer 6.1.) überschreitet, kann als Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden.<br />

Ist dies nicht möglich, wird die Überstundenarbeit auf der Berechnungsgrundlage des<br />

Bruttolohnes samt einem Zuschlag von 25 % vergütet.<br />

Sofern es die Umstände erfordern, ist die Angestellte zur Leistung von Überstunden<br />

soweit verpflichtet, als sie diese zu leisten vermag und sie ihr nach Treu und Glauben<br />

zugemutet werden können.<br />

6.4. Überzeitarbeit Die Arbeitszeit, welche die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit (50 Stunden)<br />

überschreitet, darf von der Arbeitgeberin ohne behördliche Bewilligung nur<br />

- in Notfällen,<br />

- bei Pikettdienst,<br />

- bei ausserordentlichem Arbeitsanfall<br />

angeordnet werden. Sie muss durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen<br />

werden.<br />

6.5. Ausgleich von<br />

Überstunden-<br />

und Überzeitarbeit<br />

Überstunden- und Überzeitarbeit werden innerhalb des laufenden Quartals<br />

ausgeglichen (→ durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit pro Quartal); die<br />

Quartalsarbeitszeit basiert auf der vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit (s.<br />

Ziffer 6.1.).<br />

Unterzeit ist zu vermeiden; falls sie doch entsteht, ist sie am Ende des Quartals auf<br />

Null zu setzen.<br />

6.6. Freie Tage Der Angestellten werden mindestens 2 freie Halbtage pro Woche gewährt. Darin nicht<br />

enthalten ist der gesetzlich vorgeschriebene Freitag.<br />

6.7. Ruhetage Ruhetage sind die am Arbeitsort gesetzlich vorgeschriebenen sowie folgende<br />

freie Tage:..............................................................................................................<br />

6.8. Fortbildung Für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen hat die Angestellte pro Jahr<br />

Anrecht auf ............... bezahlte Tage (gemäss Anstellungsbedingungen mindestens 5<br />

Tage für Assistenztierärztin resp. 2 Tage für Tiermedizinische Praxisassistentin). Die<br />

Kurskosten werden bis zum Maximalbetrag<br />

von Fr. ......................... pro Jahr von der Arbeitgeberin übernommen. Die<br />

Arbeitnehmerin hat die Teilnahme an den Veranstaltungen nachzuweisen.<br />

Zeitpunkt und Thema bedürfen des Einverständnisses der Arbeitgeberin.<br />

7. Ferien Die Angestellte hat Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Bis zum 20.<br />

Altersjahr beträgt der Anspruch fünf Wochen. Ab dem 45. Altersjahr erhöht sich der<br />

Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Dienstjahr. Ruhetage, die in die Ferien fallen,<br />

gelten nicht als Ferientage. Mindestens zwei Ferienwochen müssen<br />

zusammenhängen.<br />

Die Arbeitgeberin bestimmt, unter angemessener Rücksichtnahme auf die Wünsche<br />

der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der Ferien. Arbeitnehmerinnen mit schulpflichtigen<br />

Kindern muss mindestens einmal pro Jahr während der Schulferien Ferien gewährt<br />

werden. Für zusätzliche Ferien, welche über die oben festgelegte Feriendauer hinaus<br />

gewährt werden, gelten keinerlei Ansprüche hinsichtlich Zeitpunkt oder Abgeltung<br />

durch die Lohnzahlung. Hat die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Beendigung des<br />

* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />

** nicht Zutreffendes streichen<br />

3


Arbeitsverhältnisses mehr Ferientage bezogen als ihr zustehen, kann der zu viel<br />

bezogene Ferienlohn zurückgefordert oder verrechnet werden.<br />

Der Ferienanspruch der Angestellten kann für jeden vollen Monat der<br />

Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel (1/12 von vier Wochen sind 1.67 Tage)<br />

gekürzt werden, und zwar bei:<br />

- unverschuldeter Absenz aus<br />

persönlichen Gründen<br />

(Krankheit, Unfall, Militärdienst)<br />

* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />

** nicht Zutreffendes streichen<br />

vom zweiten vollen Monat der<br />

Verhinderung an (Schonfrist<br />

1 Monat)<br />

- Absenz wegen Schwangerschaft vom dritten vollen Monat der<br />

Verhinderung an (Schonfrist<br />

2 Monate). Der<br />

Mutterschaftsurlaub führt zu<br />

keiner Kürzung des<br />

Ferienanspruches.<br />

Die Angestellte hat Anspruch auf Nachgewährung, wenn sie in den Ferien erkrankt<br />

oder verunfallt und der Erholungszweck der Ferien durch die Arbeitsverhinderung<br />

beeinträchtigt worden ist. Voraussetzung für die Nachgewährung ist ein<br />

entsprechendes ärztliches Zeugnis.<br />

8. Arbeitsverhinderung<br />

8.1. unverschuldete<br />

Abwesenheit<br />

Wird die Arbeitnehmerin, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate gedauert<br />

hat, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat sie Anspruch auf<br />

Zahlung des Lohnes während folgender Mindestdauer (Anwendung der Berner<br />

Skala):<br />

Anstellungsjahr<br />

Im 1. Anstellungsjahr 3 Wochen<br />

Im 2. Anstellungsjahr 1 Monat<br />

Im 3. und 4. Anstellungsjahr 2 Monate<br />

Im 5. bis 9. Anstellungsjahr 3 Monate<br />

Volle Lohnzahlung pro<br />

Anstellungsjahr während<br />

Über jede Abwesenheit ist der Arbeitgeberin unverzüglich Meldung zu erstatten.<br />

Dauert die unverschuldete Abwesenheit länger als drei Tage, so ist ein<br />

entsprechendes Zeugnis vorzuweisen.<br />

8.2. bei Krankheit Die Arbeitgeberin kann durch schriftliche Vereinbarung ihre Lohnzahlungspflicht<br />

gemäss Ziffer 8.1. ablösen, indem sie eine Versicherung für ein Taggeld abschliesst.<br />

Damit die Ablösung der Lohnzahlungspflichten der Arbeitgeberin gewährleistet ist,<br />

muss sie mindestens 80 % des Bruttolohnes decken. Ist nichts anderes vereinbart,<br />

übernehmen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin je die Hälfte des Prämienbetrages.<br />

Wird eine Wartefrist vereinbart, so hat die Arbeitgeberin während der Aufschubzeit<br />

dieselben Leistungen zu entrichten.<br />

Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen bei Schwangerschaft gelten<br />

bezüglich der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin als Krankheitsabsenzen.<br />

8.3. bei Schwangerschaft<br />

und<br />

Mutterschaft<br />

Krankentaggeldversicherung:<br />

Ja Nein<br />

Eine schwangere Arbeitnehmerin kann auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben,<br />

hat für diese Zeit aber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ein solcher Anspruch<br />

besteht nur dann, wenn durch Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass -<br />

krankheitsähnliche - Schwangerschaftsbeschwerden vorliegen. Ein<br />

Lohnfortzahlungsanspruch richtet sich nach Ziffer 8.1.<br />

Ab Geburt hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von<br />

14 Wochen (= 98 Tage) gemäss den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung.<br />

8.4. bei Unfall Die Arbeitgeberin versichert die Arbeitnehmerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle<br />

sowie Berufskrankheiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die<br />

Unfallversicherung. Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle und<br />

Berufskrankheit trägt die Arbeitgeberin, diejenigen für Nicht-Berufsunfälle gehen zu<br />

4


Lasten der Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin schuldet den ganzen Prämienbetrag<br />

der von ihr abgeschlossenen Versicherungen. Sie zieht den Anteil der Arbeitnehmerin<br />

monatlich von deren Lohn ab.<br />

9. Schäden Allfällige während der Arbeitszeit entstandene, und nicht absichtlich oder fahrlässig<br />

verursachte Schäden an Arbeitsmaterial gehen zu Lasten der Arbeitgeberin.<br />

10. Berufshaftpflicht Die Arbeitgeberin schliesst zu ihren Lasten eine Berufshaftpflichtversicherung ab,<br />

welche allfällige durch die Angestellte verursachte Schäden an Dritten deckt.<br />

11. Berufliche<br />

Vorsorge<br />

12. Vertragsauflösung<br />

Die Arbeitgeberin versichert die Angestellte entsprechend den Vorschriften des<br />

Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge, wenn möglich bei einer<br />

standeseigenen Versicherung. Die Prämie wird je zur Hälfte von der Arbeitgeberin<br />

und von der Arbeitnehmerin getragen.<br />

Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt aufgelöst werden:<br />

Zeit der Anstellung Kündigungsfrist<br />

In der Probezeit 7 Tage<br />

Im 1. Anstellungsjahr° 1 Monat<br />

Im 2. und 3. Anstellungsjahr° 2 Monate<br />

Ab 4. Anstellungsjahr° 3 Monate<br />

° Auf das Ende eines Monats<br />

Die fristlose Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR bleibt<br />

während der ganzen Anstellungsdauer vorbehalten.<br />

Jede Vertragsauflösung ist schriftlich zu erklären. Sie ist zudem schriftlich zu<br />

begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Es ist zu empfehlen, die Kündigung<br />

eingeschrieben zu schicken oder sie zu übergeben und den Vertragspartner deren<br />

Empfang quittieren zu lassen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag<br />

vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz des Vertragspartners sein (massgebend ist<br />

der Empfangstermin).<br />

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit<br />

stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.<br />

13. Vermittlung Bevor die Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden, ist die GST um<br />

Vermittlung zu ersuchen.<br />

14. Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

15. Vertragsausfertigung<br />

und<br />

-änderungen<br />

Soweit dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen von<br />

Art. 319 ff Obligationenrecht.<br />

Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben. Jede<br />

Vertragspartei erhält ein beidseits unterschriebenes Exemplar. Änderungen dieses<br />

Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.<br />

Mitgeltende Unterlagen:<br />

- Anstellungsbedingungen für Assistenztierärztin **<br />

- Anstellungsbedingungen für FVH-Anwärterin **<br />

- Anstellungsbedingungen für Tiermedizinische Praxisassistentin **<br />

Ort, Datum Ort, Datum<br />

_________________________________________ _________________________________________<br />

Unterschrift Arbeitgeber / Arbeitgeberin Unterschrift Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin<br />

_________________________________________ _________________________________________<br />

* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />

** nicht Zutreffendes streichen<br />

5


E:\Reglemente\Arbeitsverträge\2009\<strong>Arbeitsvertrag</strong>_Vollzeitangestellte_2009_d.doc<br />

* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />

** nicht Zutreffendes streichen<br />

Oktober 2009<br />

(Version November 2008)<br />

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