Arbeitsvertrag - bpt Bayern
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Vertragspartner:<br />
Arbeitnehmerin *<br />
<strong>Arbeitsvertrag</strong><br />
für<br />
Vollzeit-Angestellte<br />
in der tierärztlichen Praxis<br />
Name, Vorname ................................................................................................................................................<br />
Geburtsdatum ........................................................ AHV-Nr. ................................................................<br />
Zivilstand, Kinder ................................................................................................................................................<br />
Adresse ................................................................................................................................................<br />
PLZ, Ort ................................................................................................................................................<br />
Tel. ................................................................................................................................................<br />
die Arbeitnehmerin wird angestellt als ....................................................................................................................<br />
Abschlussexamen: Diplom als ....................................................................................................................<br />
Arbeitgeberin *<br />
Ort, Datum ....................................................................................................................<br />
Name, Vorname ................................................................................................................................................<br />
Adresse ................................................................................................................................................<br />
PLZ, Ort ................................................................................................................................................<br />
Tel. ................................................................................................................................................<br />
Praxisdomizil in ................................................................................................................................................<br />
* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />
** nicht Zutreffendes streichen<br />
1
1.<br />
Dauer des<br />
Arbeitsverhältnisses<br />
Der Stellenantritt erfolgt am ...................................................und das Arbeitsverhältnis<br />
ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen / dauert bis am .....................................**<br />
2. Entlöhnung Die Lohnzahlung erfolgt monatlich jeweils auf das Monatsende:<br />
Der Monatslohn von brutto Fr. ...................... wird 12 x pro Jahr ausgerichtet.<br />
Die Ausrichtung des 13. Monatslohns (geschuldet pro rata temporis, Auszahlung 2 x<br />
jährlich) ist freiwillig. Er wird ausbezahlt:<br />
* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />
** nicht Zutreffendes streichen<br />
Ja Nein<br />
Zum Salär hinzu kommen die gesetzlichen Kinder- und Familienzulagen gemäss den<br />
jeweiligen kantonalen Vorschriften.<br />
In Abzug gebracht werden die gesetzlichen Sozialbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, UVG,<br />
BVG, usw.).<br />
3. Gratifikation Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf eine Gratifikation.<br />
Sofern das Geschäftsergebnis es zulässt, kann die Arbeitgeberin ausnahmsweise<br />
trotzdem eine Gratifikation (Sonderleistung der Arbeitgeberin neben dem Lohn, deren<br />
Ausrichtung nicht fest zugesichert und betragsmässig nicht umschrieben ist)<br />
auszahlen. Zuwendungen, welche der Arbeitnehmerin über den vertraglich<br />
vereinbarten Lohn hinaus gemacht werden, insbesondere Gratifikationen, stellen<br />
freiwillige Zahlungen der Arbeitgeberin dar und begründen auch dann keine<br />
Ansprüche der Arbeitnehmerin, wenn sie während mehreren aufeinander folgenden<br />
Jahren erfolgen.<br />
4. Probezeit Die Probezeit dauert 1 Monat.<br />
5. Arbeitsbereich<br />
6. Arbeits- und Freizeit<br />
6.1. Normale<br />
Arbeitszeit,<br />
Blockzeiten<br />
6.2. Bereitschafts-<br />
und Notfalldienst<br />
..............................................................................................................................<br />
..............................................................................................................................<br />
..............................................................................................................................<br />
..............................................................................................................................<br />
Die normale Arbeitszeit beträgt inkl. Bereitschafts- und Notfalldienst im Durchschnitt<br />
eines Quartals wöchentlich ................. Stunden (43 Stunden für Tiermedizinische<br />
Praxisassistentin, 45 Stunden für Assistenztierärztin).<br />
Die normale Arbeitszeit (ohne Faktor) wird während folgenden Zeiten geleistet:<br />
Mo - Fr 7.00 - 20.00 Uhr, Sa 7.00 - 12.00 Uhr (Blockzeiten).<br />
Die Arbeitnehmerin dokumentiert die Arbeitszeit detailliert.<br />
a) Bereitschaftsdienst ist die Zeit, während welcher die Angestellte - ausserhalb<br />
der normalen Arbeitszeit - auf Abruf zur Verfügung der Arbeitgeberin steht.<br />
Die Angestellte leistet pro Woche/Monat** in der Regel folgende Bereitschaftsdienste.<br />
..............................................................................................................................<br />
..............................................................................................................................<br />
b) Wird der Bereitschaftsdienst ausserhalb des Betriebs geleistet, wird sie<br />
(Ausnahme Ziffer 6.2.d) mit dem Faktor 0.2 in Arbeitszeit umgerechnet.<br />
Berechnungsbeispiel: Ein halber Tag Bereitschaftsdienst (12 Stunden) ergibt<br />
demnach eine Arbeitszeit von 2.4 Stunden. Ein Tag Bereitschaftsdienst (24 Stunden)<br />
ergibt eine Arbeitszeit von 4.8 Stunden. Bereitschaftsdienst von Samstag 12.00 Uhr<br />
bis Montag 7.00 Uhr ergibt eine Arbeitszeit von 8.6 Stunden.<br />
2
6.3.<br />
Überstunden-<br />
arbeit<br />
c) Muss die Angestellte - bei externem Wohnsitz - den Bereitschaftsdienst in der<br />
Tierarztpraxis leisten, so zählt die Zeit, inkl. Arbeitsweg und zuzüglich dem Faktor 0.2<br />
für den Bereitschaftsdienst, voll als Arbeitszeit (Faktor 1.2).<br />
d) Wird die Angestellte während eines Bereitschaftsdienstes tatsächlich zur Arbeit<br />
herangezogen, so zählt die dafür aufgewendete Zeit, inkl. Arbeitsweg und zuzüglich<br />
dem Faktor 0.2 für den Bereitschaftsdienst, voll als Arbeitszeit (Faktor 1.2).<br />
e) Die Angestellte darf im Durchschnitt von drei Monaten zur Leistung von<br />
höchstens der Hälfte der anfallenden Bereitschaftsdienste (Nacht, Wochenende, freie<br />
Tage) herangezogen werden.<br />
Die Arbeitszeit, welche die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit pro Quartal<br />
(Ziffer 6.1.) überschreitet, kann als Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden.<br />
Ist dies nicht möglich, wird die Überstundenarbeit auf der Berechnungsgrundlage des<br />
Bruttolohnes samt einem Zuschlag von 25 % vergütet.<br />
Sofern es die Umstände erfordern, ist die Angestellte zur Leistung von Überstunden<br />
soweit verpflichtet, als sie diese zu leisten vermag und sie ihr nach Treu und Glauben<br />
zugemutet werden können.<br />
6.4. Überzeitarbeit Die Arbeitszeit, welche die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit (50 Stunden)<br />
überschreitet, darf von der Arbeitgeberin ohne behördliche Bewilligung nur<br />
- in Notfällen,<br />
- bei Pikettdienst,<br />
- bei ausserordentlichem Arbeitsanfall<br />
angeordnet werden. Sie muss durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen<br />
werden.<br />
6.5. Ausgleich von<br />
Überstunden-<br />
und Überzeitarbeit<br />
Überstunden- und Überzeitarbeit werden innerhalb des laufenden Quartals<br />
ausgeglichen (→ durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit pro Quartal); die<br />
Quartalsarbeitszeit basiert auf der vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit (s.<br />
Ziffer 6.1.).<br />
Unterzeit ist zu vermeiden; falls sie doch entsteht, ist sie am Ende des Quartals auf<br />
Null zu setzen.<br />
6.6. Freie Tage Der Angestellten werden mindestens 2 freie Halbtage pro Woche gewährt. Darin nicht<br />
enthalten ist der gesetzlich vorgeschriebene Freitag.<br />
6.7. Ruhetage Ruhetage sind die am Arbeitsort gesetzlich vorgeschriebenen sowie folgende<br />
freie Tage:..............................................................................................................<br />
6.8. Fortbildung Für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen hat die Angestellte pro Jahr<br />
Anrecht auf ............... bezahlte Tage (gemäss Anstellungsbedingungen mindestens 5<br />
Tage für Assistenztierärztin resp. 2 Tage für Tiermedizinische Praxisassistentin). Die<br />
Kurskosten werden bis zum Maximalbetrag<br />
von Fr. ......................... pro Jahr von der Arbeitgeberin übernommen. Die<br />
Arbeitnehmerin hat die Teilnahme an den Veranstaltungen nachzuweisen.<br />
Zeitpunkt und Thema bedürfen des Einverständnisses der Arbeitgeberin.<br />
7. Ferien Die Angestellte hat Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Bis zum 20.<br />
Altersjahr beträgt der Anspruch fünf Wochen. Ab dem 45. Altersjahr erhöht sich der<br />
Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Dienstjahr. Ruhetage, die in die Ferien fallen,<br />
gelten nicht als Ferientage. Mindestens zwei Ferienwochen müssen<br />
zusammenhängen.<br />
Die Arbeitgeberin bestimmt, unter angemessener Rücksichtnahme auf die Wünsche<br />
der Arbeitnehmerin, den Zeitpunkt der Ferien. Arbeitnehmerinnen mit schulpflichtigen<br />
Kindern muss mindestens einmal pro Jahr während der Schulferien Ferien gewährt<br />
werden. Für zusätzliche Ferien, welche über die oben festgelegte Feriendauer hinaus<br />
gewährt werden, gelten keinerlei Ansprüche hinsichtlich Zeitpunkt oder Abgeltung<br />
durch die Lohnzahlung. Hat die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Beendigung des<br />
* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />
** nicht Zutreffendes streichen<br />
3
Arbeitsverhältnisses mehr Ferientage bezogen als ihr zustehen, kann der zu viel<br />
bezogene Ferienlohn zurückgefordert oder verrechnet werden.<br />
Der Ferienanspruch der Angestellten kann für jeden vollen Monat der<br />
Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel (1/12 von vier Wochen sind 1.67 Tage)<br />
gekürzt werden, und zwar bei:<br />
- unverschuldeter Absenz aus<br />
persönlichen Gründen<br />
(Krankheit, Unfall, Militärdienst)<br />
* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />
** nicht Zutreffendes streichen<br />
vom zweiten vollen Monat der<br />
Verhinderung an (Schonfrist<br />
1 Monat)<br />
- Absenz wegen Schwangerschaft vom dritten vollen Monat der<br />
Verhinderung an (Schonfrist<br />
2 Monate). Der<br />
Mutterschaftsurlaub führt zu<br />
keiner Kürzung des<br />
Ferienanspruches.<br />
Die Angestellte hat Anspruch auf Nachgewährung, wenn sie in den Ferien erkrankt<br />
oder verunfallt und der Erholungszweck der Ferien durch die Arbeitsverhinderung<br />
beeinträchtigt worden ist. Voraussetzung für die Nachgewährung ist ein<br />
entsprechendes ärztliches Zeugnis.<br />
8. Arbeitsverhinderung<br />
8.1. unverschuldete<br />
Abwesenheit<br />
Wird die Arbeitnehmerin, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate gedauert<br />
hat, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat sie Anspruch auf<br />
Zahlung des Lohnes während folgender Mindestdauer (Anwendung der Berner<br />
Skala):<br />
Anstellungsjahr<br />
Im 1. Anstellungsjahr 3 Wochen<br />
Im 2. Anstellungsjahr 1 Monat<br />
Im 3. und 4. Anstellungsjahr 2 Monate<br />
Im 5. bis 9. Anstellungsjahr 3 Monate<br />
Volle Lohnzahlung pro<br />
Anstellungsjahr während<br />
Über jede Abwesenheit ist der Arbeitgeberin unverzüglich Meldung zu erstatten.<br />
Dauert die unverschuldete Abwesenheit länger als drei Tage, so ist ein<br />
entsprechendes Zeugnis vorzuweisen.<br />
8.2. bei Krankheit Die Arbeitgeberin kann durch schriftliche Vereinbarung ihre Lohnzahlungspflicht<br />
gemäss Ziffer 8.1. ablösen, indem sie eine Versicherung für ein Taggeld abschliesst.<br />
Damit die Ablösung der Lohnzahlungspflichten der Arbeitgeberin gewährleistet ist,<br />
muss sie mindestens 80 % des Bruttolohnes decken. Ist nichts anderes vereinbart,<br />
übernehmen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin je die Hälfte des Prämienbetrages.<br />
Wird eine Wartefrist vereinbart, so hat die Arbeitgeberin während der Aufschubzeit<br />
dieselben Leistungen zu entrichten.<br />
Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen bei Schwangerschaft gelten<br />
bezüglich der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin als Krankheitsabsenzen.<br />
8.3. bei Schwangerschaft<br />
und<br />
Mutterschaft<br />
Krankentaggeldversicherung:<br />
Ja Nein<br />
Eine schwangere Arbeitnehmerin kann auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben,<br />
hat für diese Zeit aber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ein solcher Anspruch<br />
besteht nur dann, wenn durch Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass -<br />
krankheitsähnliche - Schwangerschaftsbeschwerden vorliegen. Ein<br />
Lohnfortzahlungsanspruch richtet sich nach Ziffer 8.1.<br />
Ab Geburt hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von<br />
14 Wochen (= 98 Tage) gemäss den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung.<br />
8.4. bei Unfall Die Arbeitgeberin versichert die Arbeitnehmerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle<br />
sowie Berufskrankheiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die<br />
Unfallversicherung. Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle und<br />
Berufskrankheit trägt die Arbeitgeberin, diejenigen für Nicht-Berufsunfälle gehen zu<br />
4
Lasten der Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin schuldet den ganzen Prämienbetrag<br />
der von ihr abgeschlossenen Versicherungen. Sie zieht den Anteil der Arbeitnehmerin<br />
monatlich von deren Lohn ab.<br />
9. Schäden Allfällige während der Arbeitszeit entstandene, und nicht absichtlich oder fahrlässig<br />
verursachte Schäden an Arbeitsmaterial gehen zu Lasten der Arbeitgeberin.<br />
10. Berufshaftpflicht Die Arbeitgeberin schliesst zu ihren Lasten eine Berufshaftpflichtversicherung ab,<br />
welche allfällige durch die Angestellte verursachte Schäden an Dritten deckt.<br />
11. Berufliche<br />
Vorsorge<br />
12. Vertragsauflösung<br />
Die Arbeitgeberin versichert die Angestellte entsprechend den Vorschriften des<br />
Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge, wenn möglich bei einer<br />
standeseigenen Versicherung. Die Prämie wird je zur Hälfte von der Arbeitgeberin<br />
und von der Arbeitnehmerin getragen.<br />
Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt aufgelöst werden:<br />
Zeit der Anstellung Kündigungsfrist<br />
In der Probezeit 7 Tage<br />
Im 1. Anstellungsjahr° 1 Monat<br />
Im 2. und 3. Anstellungsjahr° 2 Monate<br />
Ab 4. Anstellungsjahr° 3 Monate<br />
° Auf das Ende eines Monats<br />
Die fristlose Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR bleibt<br />
während der ganzen Anstellungsdauer vorbehalten.<br />
Jede Vertragsauflösung ist schriftlich zu erklären. Sie ist zudem schriftlich zu<br />
begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Es ist zu empfehlen, die Kündigung<br />
eingeschrieben zu schicken oder sie zu übergeben und den Vertragspartner deren<br />
Empfang quittieren zu lassen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Arbeitstag<br />
vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz des Vertragspartners sein (massgebend ist<br />
der Empfangstermin).<br />
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit<br />
stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.<br />
13. Vermittlung Bevor die Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden, ist die GST um<br />
Vermittlung zu ersuchen.<br />
14. Gesetzliche<br />
Grundlagen<br />
15. Vertragsausfertigung<br />
und<br />
-änderungen<br />
Soweit dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen von<br />
Art. 319 ff Obligationenrecht.<br />
Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben. Jede<br />
Vertragspartei erhält ein beidseits unterschriebenes Exemplar. Änderungen dieses<br />
Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.<br />
Mitgeltende Unterlagen:<br />
- Anstellungsbedingungen für Assistenztierärztin **<br />
- Anstellungsbedingungen für FVH-Anwärterin **<br />
- Anstellungsbedingungen für Tiermedizinische Praxisassistentin **<br />
Ort, Datum Ort, Datum<br />
_________________________________________ _________________________________________<br />
Unterschrift Arbeitgeber / Arbeitgeberin Unterschrift Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin<br />
_________________________________________ _________________________________________<br />
* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />
** nicht Zutreffendes streichen<br />
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E:\Reglemente\Arbeitsverträge\2009\<strong>Arbeitsvertrag</strong>_Vollzeitangestellte_2009_d.doc<br />
* in diesem Vertrag wird prinzipiell die weibliche Form verwendet. Die männliche Form ist eingeschlossen<br />
** nicht Zutreffendes streichen<br />
Oktober 2009<br />
(Version November 2008)<br />
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