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2013 RiGVP.pdf - Amtsgericht Bremen

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Abt. Zuständigkeit / Dezernent Zuteilungsmodus Vertreter<br />

26<br />

92 1) Ermittlungsrichter in Verfahren gegen Erwachsene<br />

2) Anträge nach dem Gesetz über Einsetzung und Verfahren von<br />

Untersuchungsausschüssen vom 15.11.1982<br />

3) Verfahren in Abschiebungshaftsachen nach dem<br />

Aufenthaltsgesetz und Verfahren nach den Polizeigesetzen<br />

gerade Endziffern<br />

(Maßgeblich ist das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft;<br />

soweit ein solches nicht vorhanden ist, gilt die laufende Nummer<br />

des für die Abt 79a/b, 80, 91a/b und 92 zu führenden<br />

Eingangsregisters des Gerichts, wobei diese bei gleichzeitigem<br />

Eingang mehrerer Verfahren nach der alphabetischen<br />

Reihenfolge der Nachnamen der Betroffenen vergeben wird. Bei<br />

isolierten Gewinnabschöpfungsverfahren ist das Js-<br />

Aktenzeichen des (Haupt-)Ermittlungsverfahrens maßgebend.)<br />

4) Maßnahmen nach § 148 a StPO:<br />

ungerade Endziffern<br />

(Maßgeblich ist das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft;<br />

soweit ein solches nicht vorhanden ist, gilt die laufende Nummer<br />

des für die Abt. 79a/b, 80, 91a/b und 92 zu führenden<br />

Eingangsregisters des Gerichts, wobei diese bei gleichzeitigem<br />

Eingang mehrerer Verfahren nach der alphabetischen<br />

Reihenfolge der Nachnamen der Betroffenen vergeben wird.)<br />

5) Verschlusssachen, einschließlich der Anträge nach dem<br />

Brem. Verfassungsschutzgesetz<br />

Richter<br />

Reinhard<br />

93 1. Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen<br />

Turnus<br />

2. Verkehrsstrafsachen: Turnus<br />

- Alle Straftaten nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes,<br />

des Pflichtversicherungsgesetzes, des<br />

Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische<br />

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, des Strafgesetzbuches,<br />

soweit es sich um Straßenverkehrs- oder<br />

Eisenbahnsachen handelt, des Eisenbahngesetzes und der dazu<br />

erlassenen Verordnungen. Stehen diese Verstöße jedoch im<br />

Zusammenhang mit der Durchführung einer Versammlung und<br />

enthält die Anklageschrift auch den Tatbestand der Nötigung<br />

(§ 240 StGB), so verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit.<br />

Besteht bei einem Verstoß gegen das Strafgesetzbuch ein<br />

Zusammenhang mit § 28 StVO, so verbleibt es bei der<br />

allgemeinen Zuständigkeit, wenn sich der Verstoß auf das Führen<br />

oder Halten von Hunden bezieht.<br />

- Ermittlungsverfahren nach dem 1. Buch, Abschnitt 8 der StPO<br />

aus den zuvor bezeichneten Zuständigkeiten.<br />

Richterin<br />

Dr. Dietrich<br />

94 Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen<br />

Richterin auf Probe<br />

Dr. Heins<br />

Turnus<br />

Jeweils zuständiger Richter der Abt.<br />

91a/91b;<br />

bei dessen Verhinderung: Eilrichter,<br />

der für die Eingänge zuständig bleibt,<br />

bis er eine das Verfahren fördernde<br />

Entscheidung getroffen hat<br />

1. Richter der Abt. 81b<br />

2. Richter der Abt. 83<br />

Richter Dr. Hoffmann<br />

Richter Rogoll<br />

(in dieser Reihenfolge)<br />

Richter der Abt. 87<br />

1. Richter der Abt. 81b<br />

2. Richter der Abt. 83

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