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RiGVP 2014.pdf - Amtsgericht Bremen

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<strong>Amtsgericht</strong> <strong>Bremen</strong>Richterlicher Geschäftsverteilungsplanfür das Jahr2014Stand: 01.02.2014


1I. Allgemeine BestimmungenA. Zivilprozesssachen, Familiensachen, Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit undZwangsvollstreckungssachen einschließlich der Rechtshilfe in diesen Verfahren.1. Die Zuständigkeit richtet sich - mit Ausnahme der Verfahren vor dem Familiengericht undin Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz - nach der Buchstabenfolge desNachnamens des Beklagten oder Antragsgegners. Die Umlaute ä, ö, ü sind als ae, oe,ue zu behandeln. Bei den Nachnamen bleiben deutsche Artikel und Präpositionen sowiefolgende ehemalige Adelsprädikate, Herkunftsbezeichnungen und Artikel außer Betracht:Freiherr, Baron, Graf, Prinz, Fürst, da, de, il, la, le; lo, las, les, los, van.Wird der Name der beklagten Partei bzw. des Antragsgegners berichtigt oder geändertoder tritt eine Parteiänderung (Parteiwechsel, Parteierweiterung oder Ausscheiden einerPartei) ein, bevor streitig verhandelt ist, ist die Sache an diejenige Abteilung abzugeben,die dann zuständig ist.2. Die Zuständigkeit in Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4Wohnungseigentumsgesetz richtet sich nach dem Turnussystem. Ein Turnus umfasst 2Sachen. In den Turnus kommen alle Eingänge, die bis 11:00 Uhr in der Geschäftsstelleeingegangen sind, und zwar in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens des(ersten) Klägers. Hat eine Prozessverbindung gemäß § 47 WEG zu erfolgen, ist dieabgebende Abteilung beim nächsten Turnus doppelt zu berücksichtigen.3. Die Zuständigkeit beim Familiengericht richtet sich nach dem Turnussystem (III C 3. h).4. Eine Sache darf wegen Unzuständigkeit in folgenden Fällen nicht mehr abgegebenwerden:a) sobald Sachanträge zu Protokoll genommen worden sind,b) wenn in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Entscheidung aufgrund Anhörung desGegners ergangen ist,c) wenn im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eine Entscheidunggetroffen ist,d) wenn im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil erlassen ist.Jede Sache, die für eine Abgabe in Frage kommen kann, ist vor ihrer Abgabe daraufhinzu prüfen, ob in der Sache selbst sofortige Maßnahmen erforderlich sind. Die Abgabe istzu begründen.5. Bei Verbindung mehrerer in verschiedenen Abteilungen anhängiger Sachen geht dieweitere Bearbeitung der verbundenen Sachen auf die Abteilung über, welche dieVerbindung angeordnet hat. Wird die Trennung beschlossen, so verbleiben die Verfahrenbei der Abteilung, welche die Trennung ausgesprochen hat.6. Weggelegte Akten, in denen das Verfahren wieder aufgenommen und fortgesetzt wird,behandelt die Abteilung, in der die Sache ursprünglich anhängig war. Besteht dieseAbteilung nicht mehr, so fällt die Sache in die nach dem geltendenGeschäftsverteilungsplan zuständige Abteilung.7. a) In den Vollstreckungssachen richtet sich die Zuständigkeit nach demNamen des Schuldners.b) In Nachlasssachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen desErblassers.c) In Registersachen richtet sich die Zuständigkeit nach der Firma.Maßgeblich ist in Abweichung von nachfolgender Ziffer 7. a) der erste inderen Bezeichnung vorkommende Buchstabe.8. Im Übrigen ist maßgebend:a) bei Firmen, Gesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Vereinen,Anstalten, Stiftungen und anderen juristischen Personen der erste in deren Bezeichnungvorkommende Nachname; fehlt ein Nachname in der Bezeichnung, dererste Vorname; fehlt ein Name, die dem Artikel nachgehende Buchstabenfolge.Werden neben juristischen Personen, Gesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaftenoder Vereinen deren Organe oder Gesellschafter oder Mitglieder verklagtoder benannt, so ist der Name der betreffenden Personenmehrheit, juristischenPersonen usw. entscheidend;b) bei Behörden das erste dem Artikel folgende Wort;c) bei Nachlasspflegern, Nachlassverwaltern oder Testamentsvollstreckern der Namedes Erblassers;d) bei Insolvenzverwaltern der Name des Schuldners;e) bei Zwangsverwaltern (Sequestern) der Name des Eigentümers;f) bei Klagen aus§ 34 ZPO (Klagen der Prozessbevollmächtigten, Gerichtsvollzieher usw.)§ 64 ZPO (Hauptintervention, d.h. Klage gegen beide Parteien)§ 893 ZPO (Klage auf Leistung des Interesses; bei Zwangsvollstreckung zurErwirkung der Herausgabe von Sachen, von Handlungen oderUnterlassungen)1


2§ 927 ZPO (Klage auf Aufhebung des Arrestes) richtet sich die Zuständigkeit nachder Zuständigkeit für das frühere Verfahren. Zuständig ist dieProzessabteilung, vor der bereits das frühere Verfahren geschwebthat oder anhängig ist,g) bei Reedereien (§ 489 HGB) der Name des Schiffes;h) bei Ländern, Gemeinden, Kommunalverbänden und deren Behörden dergeographische Name des Landes bzw. des Ortes;i) bei Verfahren gegen mehrere Personen der Name, der am weitesten vorn imAlphabet steht. Das Gleiche gilt bei Verweisungen an das <strong>Amtsgericht</strong> und beiÜbergang vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren mit der Maßgabe, dass nurnoch die im Streit befindlichen Beklagten oder Antragsgegner zu berücksichtigensind. Ist unter mehreren verklagten Personen eine Versicherungsgesellschaft, bleibtderen Name außer Betracht; Deutsches Büro Grüne Karte e.V. wird hier wie eineVersicherungsgesellschaft behandelt.j) zuständig für Verfahren, in denen ein Antragsgegner nicht vorhanden ist, ist dieAbteilung, die für den Namen des Antragstellers zuständig wäre;k) Grundbuchsachen: Eintragungsanträge und Ersuchen, die sich auf mehrereGrundstücke beziehen, werden für alle Grundstücke von der Abschnitt Erledigt, zuder das im Antrag oder Ersuchen zuerst genannte Grundbuchblatt gehört, beiÄnderungen der Zuständigkeit gehen die zu diesem Zeitpunkt noch unerledigtenSachen auf den neuen Dezernenten über;l) in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren richtet sich die Zuständigkeit nachdem Namen des Betroffenen. In Verfahren zur Annahme als Kind richtet sich dieZuständigkeit nach dem Nachnamen des Anzunehmenden.9. Soweit nicht Ausnahmen bestimmt sind, gelten Änderungen der Zuständigkeit nicht fürdiejenigen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Geschäftsverteilungsplanseingegangen sind.10. a) Mit den Entscheidungen gemäß §§ 42, 48 ZPO werden in Zivil- undZwangsvollstreckungssachen Richterin Andrae und Richterin Martensen im Turnusbeauftragt. Die erste Sache erhält Richterin Andrae, die zweite Sache RichterinMartensen usw. Als weitere Vertreter treten alle auf Lebenszeit ernanntenRichter/innen der Zivilprozessabteilung im Turnus ausgehend von Abt. 1 ein. Diegeschäftsplanmäßigen Vertreter eines Richters gelten bei diesen Entscheidungenals verhindert.b) Mit den Entscheidungen gemäß §§ 42, 48 ZPO werden in Sachen der freiwilligenGerichtsbarkeit einschließlich Insolvenzsachen (Abt. 30 bis 50 und 109 bis 115)Richterin Illies und Richterin von Alten-Schomann beauftragt.Die erste Sache erhält Richterin Illies, die zweite Sache Richterin von Alten-Schomann usw. Als weitere Vertreter treten alle auf Lebenszeit ernanntenRichter/innen der Abteilung für die Freiwillige Gerichtsbarkeit/ Insolvenzabteilung imTurnus ausgehend von Abt. 30 in der Reihenfolge ein, in der sie imGeschäftsverteilungsplan aufgeführt sind. Die geschäftsplanmäßigen Vertretereines Richters gelten bei diesen Entscheidungen als verhindert.c) Für das Familiengericht wird auf C III 3.h verwiesen.11. In Betreuungssachen gelten Zuständigkeitsänderungen für sämtliche bis zum 31.12.2013eingegangene Verfahren.12. Als Güterichter im Sinne der §§ 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs. 5 FamFG werden bestimmt:Richterinnen Andrae, Best, Kamin-Schmielau, Klinker, Marg und Richter Möhle. Diesestimmen untereinander die Übernahme der Verfahren im Einzelfall ab.B. Strafsachen1. Die Zuständigkeit richtet sich zunächst nach den zugewiesenen Sonderzuständigkeiten(Abt. 74, 75, 86, 87, 93, 95, 96, 100 und 106). Sind mehrere Abteilungen für eineSonderzuständigkeit vorhanden, erfolgt die Verteilung in dem entsprechendenSonderturnus; für die Abteilungen 100 und 106 gilt die abweichende Regelung unter III.F. Sodann werden die übrigen Sachen (Allgemeine Strafsachen) in der Reihenfolge ihresEinganges in der Eingangsgeschäftsstelle (EGSt) nach Maßgabe der nachfolgendenRegeln (Turnussystem) zugeteilt.2. Die Abteilungen 74, 75, 86, 87, 93, 95 und 96 sind, soweit sie für Sondersachenzuständig sind, auch dann zuständig, wenn die Sache zugleich andere Strafsachenbetrifft, und zwar auch dann, wenn von mehreren Beschuldigten in derselben Sache nureiner unter eine Sonderzuständigkeit fällt.3. Konkurrieren Verkehrsstrafsachen und allgemeine Strafsachen, werden die Abteilungenfür Verkehrsstrafsachen zuständig, sofern die allgemeinen Strafsachen nicht mit einer2


3höheren Strafe bedroht sind. In letzterem Fall sind die allgemeinen Strafabteilungen auchfür die Verkehrsstrafsachen zuständig.4. Konkurrieren verschiedene Sondersachen miteinander, so werden die Abteilungen87 (Luftverkehr, Schifffahrt), 74, 87 (Steuer), 95 (Steuer), 96 (Steuer), 75 (Verkehr), 86(Verkehr), 93 (Verkehr) und 96 (Verkehr) in dieser Reihenfolge auch für dieSondersachen der nachfolgenden Abteilung(en) zuständig.5. In beschleunigten Verfahren (§§ 417 - 420 StPO), in denen die vorläufige Festnahme desBeschuldigten bei Eingang der Sache andauert oder sich der Beschuldigte freiwillig zurHauptverhandlung stellt und die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf sofortigeDurchführung der Hauptverhandlung und/oder auf Erlass eines Haftbefehls nach § 127bStPO stellt, ist vor den unter III. E. und F. bezeichneten Richtern der für den Tag desEingangs der Sache eingeteilte Richter des Bereitschaftsdienstes bzw. der Eilrichterzuständig. Diese Zuständigkeit endet, wenn das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPOvorläufig eingestellt worden, in der Sache ein Urteil, eine sonst das Verfahrenabschließende Entscheidung oder ein Beschluss ergangen ist, durch den dieEntscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt wird. Ist der Richter desBereitschaftsdienstes als Jugendrichter tätig, so geht seine Zuständigkeit in jedem Fallam ersten normalen Arbeitstag, der dem Bereitschaftsdienst folgt, auf den nach III. F.zuständigen Jugendrichter über. Wird als Richter des Bereitschaftsdienstes ein Richtertätig, der nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan nicht als Strafrichtereingesetzt ist, so geht seine Zuständigkeit in jedem Fall auf den nach III. E. und F.zuständigen Richter über.6. Für die Sonderzuständigkeit einer Abteilung (bei Eingang einer Sache) sind die in derAnklage- oder Antragsschrift genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgebend.Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, zum Erlass eines Strafbefehls oder - wo beidesnicht in Betracht kommt - bis zur ersten sachbezogenen Verfügung ist das Verfahren andie zuständige Abteilung abzugeben, wenn die die Zuständigkeit begründendenUmstände falsch waren.Nach Eröffnung des Hauptverfahrens, dem Erlass eines Strafbefehls oder in anderenVerfahren nach Erlass der ersten sachbezogenen Verfügung bleibt die betreffendeAbteilung zuständig, wenn- diese Zuständigkeit durch die zugelassene Anklage- oder Antragsschriftbegründet war,- die Sache von einem Gericht höherer Ordnung an das <strong>Amtsgericht</strong>zurückgelangt.7. Die Zuständigkeit der Abt. 79a/b, 80, 90, 91a/b, 92, 100 und 106 bestimmt sichabweichend nach den dort bezeichneten Regeln (III. E. und F.).8. Verfahren der Abteilung 79/91, die bis zum 31.12.2010 nicht erledigt worden sind, fallenin die Zuständigkeit der Abteilungen 79a und 91a9. Altfallregelung, Turnuskreise und Wertigkeit der Verfahren: siehe unter III. E. und F.10. Zuteilung der Verfahren:a. Von den an jedem Diensttag der Eingangsgeschäftsstelle um 10:00 Uhrvorliegenden Verfahren und Mitteilungen werden sämtliche Verfahren nach demOrdnungswidrigkeitengesetz einerseits (Turnuskreise 4, 5, 9 und 14 des AbschnittsE.; Turnuskreise 9 und 10 des Abschnitts F.) sowie alle übrigen Verfahrenandererseits getrennt zugeteilt, und zwar jeweils zunächst die Verfahren, die überein Js-Aktenzeichen verfügen, das älteste zuerst (danach das nächstjüngere usw.).Anschließend werden jeweils die übrigen Verfahren zugeteilt, wobei die Reihenfolgeder Eintragung durch den Nachnamen des Betroffenen (A vor B usw.), hilfsweisedurch den Vornamen (A vor B. usw.) und weiter hilfsweise durch das Alter desBetroffenen (der älteste zuerst usw.) bestimmt wird. Sind mehrere Betroffenevorhanden, so wird der maßgebende ebenfalls nach den zuvor bezeichnetenRegeln festgestellt.b. Soweit ein Verfahren nicht im Turnuskreis 1 (Hauptturnus) verteilt wird, wird derAbteilung, der das Verfahren zugeteilt wird, im Hauptturnus entsprechend derWertigkeit des Verfahrens eine Punktegutschrift erteilt. Ist das Verfahren imHauptturnus einzutragen, wird es der Abteilung (in der Reihenfolge ihrer Nummern)zugeteilt, deren Punktestand geringer als 1 Punkt ist. Den bis zu dieser Abteilungbei der Zuteilung ausgelassenen Abteilungen wird jeweils 1 Punkt abgezogen. Beider Zuteilung des nächsten Verfahrens wird mit der Abteilung begonnen, die derAbteilung folgt, der zuletzt ein Verfahren zugeteilt worden ist. Abweichend von dervorstehenden Regelung werden die für die Verfahren nach demOrdnungswidrigkeitengesetz zu vergebenden Punkte für jede einzelne Abteilungzunächst in einer Tabelle gesammelt und der jeweiligen Abteilung an jedem erstenDiensttag der Woche um 10:00 Uhr sofort im Anschluss an die laufende Eintragungim jeweiligen Hauptturnus gutgeschrieben.3


4c. Die unter 5. bezeichneten beschleunigten Verfahren werden bei Eingang auf derEingangsgeschäftsstelle sofort im Anschluss an die laufende Eintragung zugeteilt.d. Ist ein Verfahren falsch zugeteilt worden, so sind die Akten umgehend derEingangsgeschäftsstelle wieder zuzuleiten. Das Verfahren wird erneut in denTurnus gegeben. Die Abteilung, der das Verfahren falsch zugeteilt worden war,erhält im Hauptturnus einen entsprechenden Punkteabzug.e. Wird ein Verfahren von einer anderen Abteilung übernommen, so macht dieServiceeinheit der Eingangsstelle hiervon schriftlich Mitteilung, die mit einemEingangsstempel der Eingangsstelle versehen wird. Sodann wird die Mitteilung wieein Neueingang behandelt, und die übernehmende Abteilung erhält eineentsprechende Punktegutschrift im Hauptturnus. Ein Punkteabzug für dieabgebende Abschnitt Erfolgt nicht.Wird ein Ds-Verfahren nach Verbindung mit einem Ls-Verfahren vor demSchöffengericht eröffnet, so verbleibt es bei der Bewertung als Ds-Verfahren.f. Wird gegen einen erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt oder entscheidet derRichter, ohne Erlass des Strafbefehls nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO zu verfahren,so verbleibt das Verfahren in der Abteilung, der es zuvor zugeteilt worden. DieServiceeinheit macht der Eingangsstelle hiervon schriftlich Mitteilung, die mit einemEingangsstempel der Eingangsstelle versehen wird. Sodann wird die Mitteilung wieein Neueingang behandelt, und die Abteilung erhält eine entsprechendePunktegutschrift im Hauptturnus.g. Ist für ein anhängiges Verfahren eine neue Zählkarte anzulegen (z.B. Fortsetzungdes Verfahrens nach vorläufiger Einstellung, Abtrennung), so macht dieServiceeinheit der Eingangsstelle hiervon schriftlich Mitteilung, die mit einemEingangsstempel der Eingangsstelle versehen wird. Sodann wird die Mitteilung wieein Neueingang behandelt, und die Abteilung erhält eine entsprechendePunktegutschrift im Hauptturnus.h. Wird eine Entscheidung nach § 209 Abs. 1 StPO getroffen oder ist eineEntscheidung nach § 209 Abs. 2 StPO zu treffen, so verbleibt das Verfahren in derAbteilung, der es zuvor zugeteilt worden war.i. Wird das Hauptverfahren gemäß § 210 Abs. 3 StPO durch das Beschwerdegerichteröffnet und dabei bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderenAbteilung stattzufinden hat, oder wird eine Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurerneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilungzurückverwiesen, so wird die Abteilung des planmäßigen Vertreters zuständig.Diese Abteilung erhält eine entsprechende Punktegutschrift im Hauptturnus. Vondem Eingang macht die Serviceeinheit der Eingangsstelle schriftlich Mitteilung, diemit einem Eingangsstempel der Eingangsstelle versehen wird. Sodann wird dieMitteilung wie ein Neueingang behandelt.j. Muss ein Verfahren aufgrund einer Entscheidung gemäß §§ 27 Abs. 3, 30 StPOdurch den zuständigen Vertreter bearbeitet werden, macht die Serviceeinheithiervon der Eingangsstelle Mitteilung, die dort mit einem Eingangsstempel versehenwird. Diese Mitteilung wird in der Abteilung des zuständigen Vertreters wie einNeueingang behandelt. Die Abteilung des zuständigen Vertreters erhält eineentsprechende Punktegutschrift im Hauptturnus. Ein Punkteabzug für dieursprünglich zuständige Abteilung erfolgt nicht, ebenso keine Umtragung desVerfahrens in die Abteilung des Vertreters.k. Hat eine Abteilung der Abschnitte. E. und F. am letzten Diensttag des Monats um12:00 Uhr im Turnuskreis 1 (Hauptturnus) durch Gutschriften einen Punktestandvon mehr als 20 Punkten erreicht, so erhält diese Abteilung im folgenden Monatkeine Zuteilungen in den Turnuskreisen 2, 3, 4 und 9 – Abschnitt E. – bzw. in denTurnuskreisen 2, 5 und 9 - Abschnitt. F -. Ist der Punktestand bis zum letztenDiensttag des nächsten Monats (12:00 Uhr) nicht auf 5 Punkte gesunken, so erhältdie betreffende Abteilung auch im folgenden Monat und ggfs. in den weiterenMonaten keine Zuteilung in den bezeichneten Turnuskreisen. Die Zuteilungen inden nicht erwähnten Turnuskreisen sowie nach der Altfallregelung bleibenunberührt.4


C. Bußgeldsachen51. Die Abteilungen für Strafsachen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleichAbteilungen für Bußgeldsachen.2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter B. sinngemäß. Der Eröffnung des Hauptverfahrensin Strafsachen entspricht die erste sachbezogene Verfügung inBußgeldsachenD. Insolvenzsachen.Regelung des Sachzusammenhangs:Liegt bereits ein zulässiger Insolvenzantrag vor und geht ein weiterer Insolvenzantrag ein, dereine Gesellschaft dieser Unternehmensgruppe betrifft, bestimmt sich die Zuständigkeit nach demzuerst eingegangenen Verfahren. Es sei denn, der bereits vorliegende (ältere) Antrag betriffteinen Schuldner, der offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamteUnternehmensgruppe ist.Eine Unternehmensgruppe besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunktihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinanderverbunden sind durch1. die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder2. eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.Eine untergeordnete Bedeutung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Bilanzsumme unddie Umsatzerlöse des Schuldners imvorangegangenen Geschäftsjahr mehr als zehn Prozent der zusammengefassten Bilanzsummeund Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe ausmachen oderwenn der Schuldner wesentliche Aufgaben oder Funktionen für die Tätigkeit der Gruppewahrnimmt.Die Regelung des Sachzusammenhangs gilt entsprechend, wenn zeitgleich Anträgeverschiedener Schuldner eingehen und im Antrag die führende / untergeordnete Bedeutung einerGesellschaft dargelegt ist.II.Vertreterordnung der Richter des <strong>Amtsgericht</strong>s1. Allgemeine RegelungIst ein Richter an der Erledigung seiner Dienstgeschäfte verhindert, treten seinegeschäftsplanmäßigen Vertreter für ihn ein. Ist nur ein Vertreter bestellt, vertritt dieser allein.In Strafsachen übernimmt - vorbehaltlich abweichender Regelungen unter III. E. und F. - dererste planmäßige Vertreter die Sitzung des ersten Sitzungstages der Woche und die ungeradenEndziffern der laufenden Sachen, der zweite planmäßige Vertreter die Sitzung des zweitenSitzungstages der Woche und die geraden Endziffern der laufenden Sachen. Ist eine Abteilungauf zwei Richter aufgeteilt, so gilt der erstgenannte als der Richter der Abteilung.In Zivilprozess-, FamG- und Familiensachen übernimmt der erste planmäßige Vertreter die erste,dritte, fünfte usw. anstehende Sitzung und die ungeraden Endziffern der laufenden Sachen undder zweite planmäßige Vertreter die zweite, vierte, sechste usw. anstehende Sitzung und diegeraden Endziffern der laufenden Sachen. Sind in einer zu vertretenden Abteilung aufgrund derGeschäftsverteilung nur gerade oder nur ungerade Endziffern vorhanden, richtet sich dieVertretung nach der vorletzten Ziffer. Ist einer der Vertreter verhindert, so tritt von diesemausgehend jeweils der Richter des nächsten in der Geschäftsverteilung nummernmäßigaufgeführten Dezernats der gleichen Abteilung an seine Stelle und so fort.Von dieser Regelung sind ausgenommen die Abteilungen unter III D, die Abteilungen 79 a und b,80, 90, 91 a und b und 92 sowie alle Abteilungen mit einer Geschäftsaufgabe von weniger als 40%.Beim jährlichen Erholungsurlaub vertritt in Zivilprozesssachen, FamFG-Verfahren und imFamiliengericht nur der erste planmäßige Vertreter; für Strafsachen gilt die unter Ziffer 2.aufgeführte Regelung. Ist der Urlaubsvertreter verhindert, wird dies als Fall der Verhinderung desVertretenen behandelt.5


6Ein Richter, der geschäftsplanmäßig als Vertreter tätig werden müsste, gilt als verhindert, wenner bereits eine Vertretung wahrzunehmen hat, die ihrem Umfang nach mindestens 50 % einesvollen Dezernats erreichen soll. Er gilt auch als im Übrigen verhindert, wenn er an derÜbernahme einer Sitzung gehindert ist. Die regelmäßige Vertretung geht einer weiterenVertretung vor. Ein Richter gilt bei erstmaliger Tätigkeit in einer Abteilung im ersten Monat fürVertretungen in dieser Abteilung als verhindert.Fällt der den Vertretungsfall begründende Umstand (z.B. Befangenheit, Ausschluss kraftGesetzes) durch Ausscheiden des Vertretenen aus der Abteilung weg, so wird der neue Richterdieser Abteilung zuständig, soweit der Vertreter nicht bereits Termin zur Hauptverhandlung /mündlichen Verhandlung bestimmt hat.Ändert sich das Vertretungsverhältnis, so wird der neue Vertreter für die Sache zuständig, soweitnicht der bisherige Vertreter bereits Termin zur mündlichen Verhandlung / Hauptverhandlungbestimmt hat.Für den Bereitschaftsdienst an Wochenenden und Feiertagen wird ein Bereitschaftsdienstplan imEinvernehmen mit dem Präsidium des Landgerichts aufgestellt. Für den täglichen Eildienstwerden periodisch besondere Pläne vom Präsidium beschlossen. Ist der zuständige Richter inder Sitzung oder nicht erreichbar, oder ist die Sache noch nicht in den Turnus gegeben, ist derEilrichter zuständig; in den unter III. E. bezeichneten Abteilungen tritt der geschäftsplanmäßigeVertreter vor dem Eilrichter ein. Ist der Eilrichter verhindert, so wird er von jedem im Gebäudeanwesenden Richter derselben Abteilung vertreten, und zwar in der Reihenfolge, dass jeweils derRichter des Dezernats vertritt, das in der Geschäftsverteilung nummernmäßig dem Dezernat desEilrichters folgt und so fort.2. Urlaubsvertretung der StrafrichterAbteilung Strafsachen gegen ErwachseneEs vertreten sich gegenseitig die Richter der Abteilungen:73 und 8574 und 9396 und 7780, 92 und 79a und b / 91a und b.82 und 8375 und 87/90 Ziff. 1-595 und 87/90 Ziff. 6-094 und 81b86 und 8481a und 88JugendgerichtEs vertreten sich gegenseitig die Richter der Abteilungen:100 und 103101 und 106104 und 1076


7III. Einteilung der AbteilungenA. Zivilprozesssachensowie Amtshilfeersuchen unter Anwendung der ZPO.Abt. Dezernent Buchstaben Vertreter1 RichterBeuermannMes-Mz, Jan-Joo 1. Richter der Abt. 22. Richter der Abt. 42 RichterErkanBro-Bz, G, O 1. Richter der Abt. 1 (ung. Endz.)Richter der Abt. 5 (ger. Endz.)2. Richter der Abt. 194 RichterinMargN, Q, U, Weisf-Wiese 1. Richter der Abt. 62. Richter der Abt. 135 RichterinMartensenJ-Jam, K – Kos 1. Richter der Abt. 22. Richter der Abt. 76 RichterJacobsP, Zimg-Zz 1. Richter der Abt. 42. Richter der Abt. 17 RichterDr. DittmayerL 1. Richter der Abt. 132. Richter der Abt. 69 RichterDr. WoitkewitschBos-Brn, I, R 1. Richter der Abt. 172. Richter der Abt. 210 Richterin auf ProbeHerzbergKot-Kz, Sch, Vogt-Vz 1. Richter der Abt. 182. Richter der Abt. 1713 RichterinKlinkerC, V-Vogs 1. Richter der Abt. 72. Richter der Abt. 516 Richter auf ProbeDr. MichaelsenD, E 1. Richter der Abt. 192. Richter der Abt. 2317 RichterKarlaB-Bor, M-Mer 1. Richter der Abt. 92. Richter der Abt. 1618 RichterinVarelmannH, Z-Zimf 1. Richter der Abt. 102. Richter der Abt. 2519 Richterin auf ProbeReeßingS - Steink (ohneSch), Wiesf-Wz, X, Y1. Richter der Abt. 162. Richter der Abt. 1823 RichterDr. BunsF, Jop – Jz, T,W -Weise1. Richter der Abt 252. Richter der Abt. 1025 RichterinAndraeA, Steinl – Sz 1. Richter der Abt. 232. Richter der Abt. 911 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die Binnenschifffahrtssachen i.S. desGesetzes vom 29.09.1952 (BGBl I S. 641) sind, Handelssachen i.S.des § 95 Abs. I Ziff. 4 f GVG und Jagdsachen;Nachfolgeabteilung der Abteilung 2aRichterinAndrae27 Mahnsachenwie Abt. 25RichterDr. Buns wie Abt. 2328 Verfahren nach dem WohnungseigentumsgesetzRichterinTurnus wie Abt. 13Klinker29 Verfahren nach dem WohnungseigentumsgesetzRichterDr. DittmayerTurnus wie Abt. 7B. Alle Zwangsvollstreckungssacheneinschl. der Verfahren nach § 758 a ZPO und §§ 284, 334 AO.Abt. Dezernent Buchstaben Vertreter241 - wie unter A. wie unter A. Vertreter wie unter A.24926 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren(einschließlich Verteilungsverfahren)RichterinKlinkerwie Abt. 137


8C. Familiensachen (Familiengericht)Familiensachen nach den §§ 23 b GVG, § 111 FamFG1. Die Zuständigkeit der Abteilungen richtet sich zunächst nach den zugewiesenen Sonderzuständigkeiten. Sindmehrere Abteilungen für eine Sonderzuständigkeit vorhanden, erfolgt die Verteilung in dem entsprechendenSonderturnus. Sodann werden die übrigen Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs in derEingangsgeschäftsstelle nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln (Turnussystem) zugeteilt.2. TurnuskreiseEs werden im Familiengericht folgende Turnuskreise gebildet:- Turnuskreis 1: Allgemeiner Turnus für alle Verfahren, in denen keine Sonderzuständigkeit besteht.- Turnuskreis 2: Verfahren betreffend- die Rückführung eines Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ)oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ),- durch das Bundesamt für Justiz eingeleitete Verfahren gerichtet auf Umgang zwischen einemin Deutschland lebenden Kind und einem Elternteil, der in einem anderen HKÜ- oder ESÜ-Vertragsstaat lebt,- Anträge auf Anerkennung einer in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung nach Art.21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (Brüssel-IIa-VO),- Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Sorgerechts- oderUmgangsentscheidung nach Art. 28 der Brüssel-IIa-VO,- die Ergänzung einer ausländischem Umgangsregelung nach Art. 48 Brüssel-IIa-VO und- Anträge gemäß § 47 IntFamRVG auf Genehmigung der Zustimmung des überörtlichenTrägers der Kinder- und Jugendhilfe in Verfahren nach §§ 45 und 46 IntFamRVG für derUnterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedsstaat (Art. 56 Brüssel-IIa-VO).- Turnuskreis 3: Verfahren nach dem Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mitausländischen Staaten (AUG).- Turnuskreis 4: Verfahren nach § 5 Abs. 1 AdWirkG und § 187 Abs. 4 FamFG.3. Zuteilung der Verfahren:a. In den Turnuskreis 1 (allgemeiner Turnus) kommen alle Eingänge, die bis 13.00 Uhr in der Eingangsstelleeingegangen sind, und zwar in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens des Antragsgegners oder, fallses keinen Antragsgegner gibt, des ältesten betroffenen minderjährigen Kindes.b. Wenn ein Verfahren sich gegen Personen richtet oder Personen betrifft, gegen die oder gegen derenFamilienmitglieder (Ehegatten, Eltern, Elternteile, und deren gemeinsame Kinder sowie Großeltern) innerhalbvon drei Jahren vor Eingang des Verfahrens bereits ein Verfahren beim Familiengericht anhängig war oder beiEingang noch anhängig ist (Alt-Familie), wird die Abteilung zuständig, bei der die jüngste zu berücksichtigendeFamiliensache anhängig geworden war oder noch anhängig ist. Zu demselben Personenkreis gehörenjedenfalls alle minderjährigen Kinder derselben Mutter. Maßgebend ist der Eingangsstempel bzw. dieErledigung nach der Zählkarten-Anordnung. Diese Eingänge werden im Turnuskreis 1 (allgemeiner Turnus) alsGutschrift berücksichtigt. Ein Bezug zur Alt-Familie liegt nicht vor, wenn auch nur eine der beteiligten Personennicht zur Alt-Familie gehört. Der Bezug ist dagegen vorhanden, wenn sämtliche am Verfahren beteiligtennatürlichen Personen der Alt-Familie angehören, auch wenn sie ihren Namen geändert haben.c. Eingänge in Arrestverfahren und Eingänge, die auf den Erlass einer Einstweiligen Anordnung (auf Antrag odervon Amts wegen) gerichtet sind, werden in Verfahren wegen• Kindeswohlgefährdung (nach §§ 1666, 1632 Abs. 1, 1632 Abs. 4 BGB, § 42 SGB VIII und § 1684 Abs. 4BGB, soweit ein Ausreiseverbot beantragt wird),• in Unterbringungsverfahren (nach § 1631 b BGB, PsychKG),• in Verfahren nach dem GewSchG und• in Verfahren nach § 1361 b BGBder bei Fortsetzung des Turnuskreises bzw. aufgrund der Alt-Familienregelung zuständigen Abteilung bereits indem Zeitpunkt zugewiesen, in dem das entsprechende Schriftstück der Geschäftsstelle des Familiengerichtszur Kenntnis gelangt. Liegen in diesem Zeitpunkt mehrere derartige Eingänge vor, erfolgt die Zuteilung inalphabetischer Reihenfolge des Familiennamens des Antragsgegners oder, falls es keinen Antragsgegner gibt,des ältesten betroffenen minderjährigen Kindes. Die empfangende Abteilung erhält für die Eintragung eineGutschrift im Turnuskreis 1 (allgemeiner Turnus).8


9d. Für jedes Verfahren, das nach den vorstehenden Regelungen nicht in den Turnuskreis 1 (allgemeiner Turnus)kommt, erhält die Abteilung, der es zugewiesen wird, im Turnuskreis 1 (allgemeiner Turnus) eine Gutschrift.e. Abgaben innerhalb des <strong>Amtsgericht</strong>s werden der empfangenden Abteilung nach Übernahme im Turnuskreis 1(allgemeiner Turnus) als Eingang angerechnet.f. Für die Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 2 FamFG ist die Abteilung zuständig, welche die letzteEntscheidung betr. die Regelung der elterlichen Sorge gefällt hat. Besteht die Abteilung nicht mehr, wird dasVerfahren im Turnuskreis 1 (allgemeiner Turnus) zugeteilt.g. Ist im Turnussystem eine Zuteilung fehlerhaft erfolgt und damit ein Verfahren einer an sich nicht zuständigenAbteilung zugeteilt worden, so ist dieses Verfahren an die zuständige Abteilung abzugeben. Eine Änderung derZuständigkeit für nachfolgende Eintragungen ergibt sich aus dieser Abgabe nicht.h. Für Entscheidungen nach §§ 6 FamFG, 42, 48 ZPO sind Richter Frank, Richterin Kamin-Schmielau und RichterMöhle beauftragt. Die erste Sache erhält Richter Frank, die zweite Sache Richterin Kamin-Schmielau und diedritte Sache Richter Möhle usw. Im Verhinderungsfall wird vertreten:Richter Frank durch Richterin Kamin-Schmielau und bei deren Verhinderung durch Richter Möhle, RichterinKamin-Schmielau durch Richter Möhle und bei dessen Verhinderung durch Richter Frank, Richter Möhle durchRichter Frank und bei dessen Verhinderung durch Richterin Kamin-Schmielau. Als weitere Vertreter treten alleauf Lebenszeit ernannten Richter der Familienabteilung im Turnus ausgehend von Abt. 58 ein. Diegeschäftsplanmäßigen Vertreter eines Richters gelten bei diesen Entscheidungen als verhindert. Für jedesabgeschlossene Verfahren erhält die Abteilung des entscheidenden Richters eine Gutschrift im allgemeinenTurnus.i. Soweit ein Dezernat oder die Vertretung eines Dezernats nach Endziffern aufgeteilt ist, richtet sich dieZuständigkeit oder Vertretung eines Dezernenten nach der Endziffer des ältesten noch mit einer Zählkarteerfassten Verfahrens dieser Familie. Die Vertreter werden durch ihre Urlaubs- bzw. Verhinderungsvertretervertreten.4. Die Beteiligung der einzelnen Abteilungen an den einzelnen Turnuskreisen ergibt sich aus dennachfolgenden ÜbersichtenTurnuskreis 1(allgemeiner Turnus)(x = keine Zuteilung)Abt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 2058 x x x x x x x x x x59 x x x x x x x x x x x x x6061 x x x x x x x x x x62 x x x x x x x x x x6364 x x x x x x x x x x65 x x x x x x x x66 x x x x x x x x x x67 x x x x x x x x x x686970Turnuskreis 2 Turnuskreis 3 Turnuskreis 4Abt. Abt. Abt.58 63 6362 65 58Vertretungsregelungen in den Turnuskreisen 2 – 4:Abweichend von der allgemeinen Regelung (II. Vertreterordnung der Richter des <strong>Amtsgericht</strong>s) gilt: Die jeweilsbeteiligten Abteilungen vertreten sich bei Abwesenheit und Verhinderung gegenseitig. Bei Verhinderung beiderDezernenten gilt die Vertreterordnung gemäß Ziffer II. der Geschäftsverteilung.9


5. Abteilungen10Abt. Dezernent 1. bzw. 2.VertreterRichter der Abt.58 RichterinKamin-Schmielau1.2.646759 RichterinBull60 RichterHogenkampNach 1Endziffern: 2345678901.2.61676265606466586869697061 Richterinzur Brügge62 RichterJacobs63 RichterMöhle64 RichterFrank65 RichterinHeinke66 RichterinMarg67 RichterWarzecha-Köhler68 RichterinDr. Thalheim69 RichterinDr. Marx70 Richter auf ProbeKönig1.2.1.2.1.2.1.2.1.2.1.2.1.2.1.2.1.2.1.2.656466587060586667626261616563696068686310


11D. Freiwillige Gerichtsbarkeit1. Aufgebots-, Nachlass- und RegistersachenAbt Dezernent Buchstaben Vertreter30 Aufgebots- undVerschollenheitssachen.RichterinIlliesRichterin Backer31/36 Nachlasssachen, Urkundsberichtigungen,sonstige Angelegenheiten der FreiwilligenGerichtsbarkeit, die durch die übrigeGeschäftsverteilung nicht erfasst werdenRichterinIlliesRichterin Backer38/39 Seeschiffsregister, Binnenschiffsregister,Schiffsbauregister, Musterregistersachen,Registersachen und unternehmensrechtlicheVerfahren nach Buch 5 des FamFG, VereinsundStiftungssachenRichterinAndraeRichterDr. BunsgeradeEndziffernungeradeEndzifferRichter Dr. BunsRichterin Andrae11


122. InsolvenzsachenAbt. Dezernent Buchstaben Vertreter40 IN(A – K)500 – 512(A – K)Insolvenzverfahren über dasVermögen juristischer Personen,nicht rechtsfähiger Vereinesowie von Gesellschaften ohneRechtspersönlichkeitAbt. 40 A –F500 – 5061. Richterin Dr. Gellinger2. Richterin Heinke3. Richterin von Alten-SchomannRichterSchlüterAbt. 40 G –K507 – 5121. Richterin Heinke2. Richterin Dr. Gellinger3. Richterin von Alten-Schomann40 IN(L – R)513 – 519(L – R)Insolvenzverfahren über dasVermögen juristischer Personen,nicht rechtsfähiger Vereinesowie von Gesellschaften ohneRechtspersönlichkeitRichterinDr. Gellinger1. Richter Schlüter2. Richterin Heinke40 IN(S – Z)520 – 530(S – Z)Insolvenzverfahren über dasVermögen juristischer Personen,nicht rechtsfähiger Vereinesowie von Gesellschaften ohneRechtspersönlichkeitRichterinHeinke1. Richter Schlüter2. Richterin Dr. Gellinger40 IK300 - 330Verbraucherinsolvenzverfahren(ab.04.02.2014)Richterinvon Alten-Schomann40 IK (A – K)300 – 31240 IK (L – Z)313 – 3301. Richterin Dr. Gellinger2. Richterin Heinke1. Richterin Heinke2. Richterin Dr. Gellinger40 IN(A – K)500 – 512Insolvenzverfahren über dasVermögen natürlicher Personenund in den in § 11 Abs. 2 Ziff. 2InsO genannten FällenRichterinDr. Gellinger1. Richterin Heinke2. Richter Schlüter3. Richterin von Alten-Schomann40 IN(L – Z)513 – 530Insolvenzverfahren über dasVermögen natürlicher Personenund in den in § 11 Abs. 2 Ziff. 2InsO genannten FällenRichterinHeinke1. Richterin Dr. Gellinger2. Richter Schlüter3. Richterin von Alten-Schomann12


3. Betreuungssachen, PsychKG pp.13Abt. Dezernent Buchstaben Vertreter41/48 Betreuungssachen, Unterbringungssachen undbetreuungsgerichtliche Zuweisungssachen nachBuch 3 des FamFG; Standesamtssachen; Verfahrennach dem Transsexuellengesetz vom 10.09.1980:Adoptionssachen, soweit sie nicht durch dasFamFG in die Zuständigkeit des Familiengerichtsübergegangen sind.Richterin Backer A, C, F,T 1. Richterin Illies Endziffern 1-6Richterin von Alten-SchomannEndziffern 7-02. Richterin Dr. UtermarkRichterin von Alten-Schomann B, O, U, Y, Z 1. Richterin Dr. UtermarkEndziffern 1-7Richterin Backer Endziffern 8 -02. Richter auf Probe Dr. CorneliusEndziffern 1-6Richterin Illies Endziffern 7-0Richterin Dr. Utermark G, I, P, X 1. Richterin von Alten-Schomann2. Richter auf Probe Dr. CorneliusRichter Gerl K 1. Richterin Giese2. Richter SteinhilberRichter auf Probe Dr. Cornelius L, V, S 1. Richter Steinhilber2. Richterin Backer Endziffern 1- 6Richterin von Alten-SchomannEndziffern 7-0Richterin Giese M, E, Q, 1. Richter Gerl2. Richter SteinhilberRichter Steinhilber D, H, J, N, W 1. Richter auf Probe Dr. Cornelius2. Richter Gerl Endziffern 1-5Richterin Giese Endziffern 6-0N.N. R Richterin Giese Endziffer 1- 5Richterin von Alten-SchomannEndziffer 6 und 7Richterin Dr. UtermarkEndziffer 8 - 049 Alle Verfahren nach dem Bremischen PsychKGund nach dem Gesetz zur Verhütung undBekämpfung von Infektionskrankheiten beimMenschen vom 20.7.2000Richterin Backer wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richterin Giese wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richter Gerl wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richter auf Probe Dr. Cornelius wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richterin von Alten-Schomann wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richter Steinhilber wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richterin Dr. Utermark wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48N.N. wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richterin Illiesnach Eildienstplan50 Alle Angelegenheiten, die imGeschäftsverteilungsplan nicht ausdrücklicheinem anderen Richter zugewiesen sindRichterin Backer109 Landwirtschaftssachen nach dem Gesetz überdas gerichtliche Verfahren inLandwirtschaftssachen, einschließlich gerichtlicherEntscheidungen nach § 59Bundesvertriebenengesetzes vom 23.10.1961,EntschuldungssachenRichterin IlliesRichter der Abt. 13 wie Abt. 1313


111 Verteilungsverfahren nach § 119 desBundesbaugesetzes vom 08.12.1986 (BGBl.1986, S. 2253)Richter der Abt. 13 Vertreter wie Abt. 31/36111a Verfahren in Wohnungseigentumssachen (§§ 43 ffdes Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951)Altverfahren: Anhängigkeit vor dem 02.Juli 2007 (§62 WEG)1. Richter der Abt. 13 gerade Endziffern wie Abt. 132. Richter der Abt. 7 ungerade wie Abt. 7Endziffern115 Grundbuchsachen und Sachen nach der VO überdie Führung der Höferolle sowieVerfahren nach dem Gesetz überUnschädlichkeitszeugnisse ( § 9 UZeugnG) vom28.12.2011Richter der Abt. 13 wie Abt. 1314zum 04.02.2014Abt. Dezernent Buchstaben Vertreter41/48 Betreuungssachen, Unterbringungssachen undbetreuungsgerichtliche Zuweisungssachen nachBuch 3 des FamFG; Standesamtssachen; Verfahrennach dem Transsexuellengesetz vom 10.09.1980;Adoptionssachen, soweit sie nicht durch dasFamFG in die Zuständigkeit des Familiengerichtsübergegangen sind.Richterin Backer A, C, F,T 1. Richterin von Alten-SchomannEndziffern 1- 5Richterin Illies Endziffern 6 - 02. Richter SteinhilberRichterin von Alten-Schomann R, U, Y, Z 1. Richterin Backer2. Richter SteinhilberRichterin Dr. Utermark G, I, P, X, 1. Richterin Dr. von MickwitzK Endziffer 0 2. Richter auf Probe Dr. CorneliusRichter Gerl K Endziffer 1-9 1. Richterin Giese2. Richterin Dr. von MickwitzRichter auf Probe Dr. Cornelius L, V, S 1. Richter Steinhilber2. Richterin Backer Endziffern 1- 6Richterin von Alten-SchomannEndziffern 7-0Richterin Giese M, E, O, Q, 1. Richter GerlD Endziffer 0Richter Steinhilber D Endziffer 1-9,H, J, N, W2. Richterin Dr. Utermark1. Richter auf Probe Dr. Cornelius2. Richter Gerl Endziffern 1-5Richterin Giese Endziffern 6-0Richterin Dr. von Mickwitz. B 1. Richterin Dr. Utermark2. Richter auf Probe Dr. Cornelius49 Alle Verfahren nach dem Bremischen PsychKGund nach dem Gesetz zur Verhütung undBekämpfung von Infektionskrankheiten beimMenschen vom 20.7.2000Richterin Backer wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richterin Giese wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richter Gerl wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richter auf Probe Dr. Cornelius wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richterin von Alten-Schomann wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richter Steinhilber wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richterin Dr. Utermark wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richterin von Mickwitz wie Abt. 41/48 wie Abt. 41/48Richterin Illiesnach Eildienstplan14


E. und F. StrafsachenEinschließlich der Anträge über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Gesetz vom 8.3.1971),Verfahren nach § 140 a GVG, Bußgeldsachen.15Mit den Entscheidungen gem. §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 30 StPO werden bei Strafsachen gegen Erwachsene RichterGerl (Antragseingang gerade Wochen) und Richter Frank (Antragseingang ungerade Wochen) und beiJugendsachen Richter Teuchert beauftragt. Die Vertretung in Strafsachen gegen Erwachsene erfolgt durchRichter Teuchert, in Jugendstrafsachen durch Richter Gerl und Richter Frank nach Maßgabe obiger Aufteilung.Für den Fall der Verhinderung auch des Vertreters treten an seine Stelle Richter Ahlers und Richterin Best, indieser Reihenfolge. Ist diese Vertreterliste erschöpft, treten als weitere Vertreter alle auf Lebenszeit ernanntenRichter/innen ausgehend von Abteilung 73 und von dort fortlaufend ein. Die geschäftsplanmäßigen Vertreter einesRichters gelten bei diesen Entscheidungen als verhindert. Der Richter, bei dem der Ablehnungsfall angefallen ist,bleibt bis zur abschließenden Entscheidung zuständig, unabhängig davon, ob er die Entscheidung noch andemselben Tage treffen kann oder nicht.E. Strafsachen gegen Erwachsene1. Altfallregelung:Ein Altfall begründet die Zuständigkeit abweichend vom Turnussystem. Als Altfälle werden vorrangig anhängige,nicht abgeschlossene Verfahren und laufende Bewährungen berücksichtigt. Sodann werden abgeschlosseneVerfahren berücksichtigt, die im Kalenderjahr des Einganges des neuen Verfahrens oder in dem davor liegendenKalenderjahr eingegangen sind.Sind Altfälle in verschiedenen Abteilungen vorhanden, so bestimmt der Altfall die Zuständigkeit, der zuletzt beiGericht eingegangen ist.Sind in dem neu eingehenden Verfahren mehrere Beschuldigte/Betroffene vorhanden, so ist nach vorstehenderRegelung der älteste maßgebend, für den ein Altverfahren vorliegt. Ist in einem Gs-Verfahren eine Entscheidunggetroffen worden, für die das für die Eröffnung zuständige Gericht zuständig ist (z.B. §§ 141 Abs. 3 und 4, 153Abs. 1, 153 a Abs. 1 StPO, § 37 Abs. 1 BtMG), so begründet dies die Zuständigkeit für das entsprechendenachfolgende Verfahren.Altfälle mit Sonderzuständigkeit, soweit sie noch besteht, begründen die Zuständigkeit nur für neue Verfahren mitder entsprechenden Sonderzuständigkeit.Ordnungswidrigkeiten- und Erzwingungshaftverfahren sowie Verfahren nach § 62 OWiG begründen keineZuständigkeit für neu eingehende Strafsachen. Ein Verfahren, das wegen falscher Zuteilung unter Punkteabzugerneut in den Turnus gegeben worden ist, wird nicht als Altfall berücksichtigt.Nachträgliche Entscheidungen (z.B. §§ 462, 462 a StPO) werden von der Abteilung getroffen, von der diezugrunde liegende Entscheidung stammt. Liegen Entscheidungen verschiedener Abteilungen (unter E undAbschnitt F, soweit die Entscheidung nach Erwachsenenstrafrecht ergangen ist) vor, so sind die in § 462 a Abs. 3und 4 StPO getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend anzuwenden.2. Turnuskreise:Es werden folgende Turnuskreise gebildet:- Turnuskreis 1: Ds-Verfahren, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben ist,(Hauptturnus)Bs-Verfahren und Verfahren, in denen gerichtliche Entscheidungennach der Verordnung über das Sühneverfahren in Privatklagesachen zu treffen sind- Turnuskreis 2: Ls-Verfahren, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben ist- Turnuskreis 3: Cs-Verfahren, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben ist- Turnuskreis 4: OWi-Verfahren, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben ist- Turnuskreis 5: Verfahren nach § 62 OWiG und Erzwingungshaftsachen (ohne die Sachen, in denen eineEntscheidung des <strong>Amtsgericht</strong> <strong>Bremen</strong> zugrunde liegt)- Turnuskreis 6: Ds-Verkehrsstrafsachen- Turnuskreis 7: Ls- Verkehrsstrafsachen- Turnuskreis 8: Cs- Verkehrsstrafsachen- Turnuskreis 9: Verkehrsordnungswidrigkeiten- Turnuskreis 10: Ds-Verfahren Steuer (wie IV Sondersachen in Abteilung 87) im Folgenden: Steuer usw.- Turnuskreis 11: Ls-Verfahren Steuer usw.- Turnuskreis 12: Cs-Verfahren Steuer usw.15


- Turnuskreis 13: OWi-Verfahren Steuer usw.- Turnuskreis 14: Gs- und AR-Verfahren, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben ist,einschließlich Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG- Turnuskreis 15: Gs- und AR-Verfahren Verkehrsstrafsacheneinschließlich Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG- Turnuskreis 16: Gs- und AR-Verfahren Steuer usw.einschließlich Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG- Turnuskreis 17: BRs-Verfahren nach § 462 a Abs. 2 StPO,soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben ist- Turnuskreis 18: BRs-Verfahren Verkehrsstrafsachen nach § 462 a Abs. 2 StPO- Turnuskreis 19: BRs-Verfahren Steuer usw. nach § 462 a Abs. 2 StPO163. Wertigkeiten der VerfahrenPunkteLs-Verfahren Steuer usw. 4Cs-Verfahren ohne Einspruch 0,1Cs-Verfahren nach Einspruch und gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO (ohneVerkehrsstrafsachen)Cs-Verfahren nach Einspruch und gemäß 408 Abs. 3 Satz 2 StPO(Verkehrsstrafsachen)0,90,65Ds-Verfahren Steuer usw. 1,5Ds-Verkehrsstrafsachen 0,75Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren 0,4alle übrigen Ls-Verfahren 3alle übrigen Ds- und OWi-Verfahren und Privatklagesachen 1Für jeden Neueingang eines Ls-Verfahren nach § 29 Abs. 2 GVG in der Abteilung 90 erfolgt eine Gutschrift von 12Punkten in der Abteilung des Vorsitzenden. Für den 2. Verhandlungstag und für jeden weiteren Verhandlungstagerhält die Abteilung des Vorsitzenden eine Gutschrift von jeweils 3 Punkten. Die Abteilung des zweitenzugezogenen Richters erhält für jeden Verhandlungstag eine Gutschrift von 2 Punkten. Die jeweils zuständigeServiceeinheit macht der Eingangsgeschäftsstelle entsprechende schriftliche Mitteilungen, die mit einemEingangsstempel zu versehen sind. Die Gutschriften erfolgen am ersten Diensttag des Folgemonats vor derZuteilung aller weiteren Verfahren.16


174. Die Beteiligung der einzelnen Abteilungen an den einzelnen Turnuskreisen ergibt sich aus dennachfolgenden Übersichten.Turnuskreis 1 (Hauptturnus): Ds-Verfahren, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben ist, Bs-Verfahrenund Verfahren, in denen gerichtliche Entscheidungen nach der Verordnung überdas Sühneverfahren in Privatklagesachen zu treffen sind(x = keine Zuteilung)Abt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20737475 x x x x x x x x x x77 x x x x x x x x81a x x x x x x x x x x81b x x x x x x x x x x828384 x x x x x x x x x x85 x x x x x x x x x x86 x x x x x x x x x x87 x88 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x93 x x x x x x x x x x9495 x x x x x x x x x x96 x x x xab 01.02.20148588 x x x x x x x x x xTurnuskreis 2:Ls-Verfahren, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben istAbt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20737475 x x x x x x x x x x77 x x x x x x x x81a x x x x x x x x x x81b x x x x x x x x x x8283 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x84 x x x x x x x x x x85 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x86 x x x x x x x x x x87 x88 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x93 x x x x x x x x x x94 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x95 x x x x x x x x x x96 x x x xab 01.02.201488 x x x x x x x x x x17


18Turnuskreis 3:Turnuskreis 4:Cs-Verfahren, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben istOWi-Verfahren, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben istAbt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20737475 x x x x x x x x x x77 x x x x x x x x81a x x x x x x x x x x81b x x x x x x x x x x828384 x x x x x x x x x x85 x x x x x x x x x x86 x x x x x x x x x x87 x88 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x93 x x x x x x x x x x9495 x x x x x x x x x x96 x x x xab 01.02.20148588 x x x x x x x x x xTurnuskreis 5:Turnuskreis 9:Turnuskreis 14:Turnuskreis 17:Verfahren nach § 62 OWiG und Erzwingungshaftsachen(ohne die Sachen, in denen eine Entscheidung des <strong>Amtsgericht</strong> <strong>Bremen</strong> zugrunde liegt)VerkehrsordnungswidrigkeitenGs- und AR-Verfahren, soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben ist,einschließlich Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEGBRs-Verfahren nach § 462 a Abs. 2 StPO,soweit keine Sonderzuständigkeit gegeben istAbt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20737475 x x x X x x X x x x x x77 x x x x x x x x81a x x x x x x x x x x81b x x x x x x x x x x828384 x x x x x x x x x x85 x x x x x x x x x x86 x x x x x x x x x x x x87 x x x x x88 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x93 x x x x x x x x x x x x9495 x x x x x x x x x x x x96 x x x x x x x x x xab 01.02.20148588 x x x x x x x x x x18


19Turnuskreis 6:Turnuskreis 7:Turnuskreis 8:Turnuskreis 15:Turnuskreis 18:Ds-VerkehrsstrafverfahrenLs-VerkehrsstrafverfahrenCs-VerkehrsstrafverfahrenGs- und AR-Verfahren Verkehrsstrafverfahreneinschließlich Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEGBRs-Verfahren Verkehrsstrafverfahren nach § 462 a Abs. 2 StPOAbt.75869396Turnuskreis 10:Turnuskreis 11:Turnuskreis 12:Turnuskreis 13:Turnuskreis 16:Turnuskreis 19:Ds-Verfahren Steuer usw.Ls-Verfahren Steuer usw.Cs-Verfahren Steuer usw.OWi-Verfahren Steuer usw.Gs- und AR-Verfahren Steuer usw.einschließlich Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEGBRs-Verfahren Steuer usw. nach § 462 a Abs. 2 StPOAbt.8795965. AbteilungenAbt. Zuständigkeit / Dezernent Zuteilungsmodus Vertreter73 Allgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnusRichterBöhm1. Richter der Abt. 742. Richter der Abt. 7719


20Abt. Zuständigkeit / Dezernent Zuteilungsmodus Vertreter74 1. Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen Turnus2. Verfahren nach dem Wehrstrafgesetz, demZivildienstgesetz und nach den§§ 109, 109 a, 109 d bis 109 h StGB3. Verfahren wegen aller Straftaten, die vonSoldaten der Bundeswehr und zivilenWachpersonen innerhalb militärischerBereiche und Sicherheitsbereiche (vgl. § 2UZwGBw) begangen werden.4. Verfahren wegen Straftaten gegen dieBundeswehr i.S. v. § 3 UZwGBw,5. Verfahren wegen aller Straftaten, die vonZivildienstleistendena) innerhalb der Dienststelle (§ 3ZDG)b) während der regulären Dienstzeit inAusübung des Dienstes begangenwerden6. Alle Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 bis330 d St GB)7. Alle Vergehen und Ordnungswidrigkeiten,die unter die folgenden Gesetze fallen:a) Wasserhaushaltsgesetz, Brem.Hafenordnung i.V.m.Brem. Wassergesetz;b) Bundesimmissionsschutzgesetz;c) Abfallbeseitigungsgesetz; Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz,Bremisches Bodenschutzgesetz,Ortsgesetz über die Entsorgungvon Abfällen in der Stadtgemeinde<strong>Bremen</strong>d) Naturschutzgesetz, Baumschutzverordnung;e) Chemikaliengesetz vom 16.09.1980;RichterTeuchert1. Richter der Abt. 772. Richter der Abt. 8275 1.Allgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnus2. VerkehrsstrafsachenTurnus- Alle Straftaten nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes,des Pflichtversicherungsgesetzes, des Gesetzes über dieHaftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge undKraftfahrzeuganhänger, des Strafgesetzbuches, soweit es sich umStraßenverkehrs- oder Eisenbahnsachen handelt, des Eisenbahngesetzesund der dazu erlassenen Verordnungen. Stehendiese Verstöße jedoch im Zusammenhang mit der Durchführungeiner Versammlung und enthält die Anklageschrift auch den Tatbestandder Nötigung (§ 240 StGB), so verbleibt es bei der allgemeinenZuständigkeit. Besteht bei einem Verstoß gegen dasStrafgesetzbuch ein Zusammenhang mit § 28 StVO, so verbleibt esbei der allgemeinen Zuständigkeit, wenn sich der Verstoß auf dasFühren oder Halten von Hunden bezieht.- Ermittlungsverfahren nach dem 1. Buch, Abschnitt 8 der StPOaus den zuvor bezeichneten Zuständigkeiten.RichterWarzecha-KöhlerRichter der Abt. 7420


21Abt. Zuständigkeit / Dezernent Zuteilungsmodus Vertreter77 Allgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnusRichterinDr. GellingerRichter der Abt. 9479aRechtshilfe in Strafsachen und Disziplinarverfahren (ausgenommen dieSachen, die dem Jugendrichter und dem Ermittlungsrichterzugewiesen sind)Anordnungen nach § 81 g StPO nach AnklageerhebungEingänge mit ungeraden Endziffern am Montag, Mittwoch sowie anDonnerstagen in geraden Kalenderwochen(Maßgeblich ist das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft; soweitein solches nicht vorhanden ist, gilt die laufende Nummer des für dieAbt. 79a/b, 80, 91a/b und 92 zu führenden Eingangsregisters desGerichts, wobei diese bei gleichzeitigem Eingang mehrererVerfahren nach der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen derBetroffenen vergeben wird.)RichterBockmannRichter der Abt. 80, bei dessenVerhinderung: Eilrichter79bRechtshilfe in Strafsachen und Disziplinarverfahren (ausgenommen dieSachen, die dem Jugendrichter und dem Ermittlungsrichterzugewiesen sind)Anordnungen nach § 81 g StPO nach AnklageerhebungEingänge mit ungeraden Endziffern am Dienstag, Freitag sowie anDonnerstagen in ungeraden Kalenderwochen(Maßgeblich ist das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft; soweitein solches nicht vorhanden ist, gilt die laufende Nummer des für dieAbt. 79a/b, 80, 91a/b und 92 zu führenden Eingangsregisters desGerichts, wobei diese bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Verfahrennach der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen derBetroffenen vergeben wird.)ab 01.02.2014:RichterWalter80 Rechtshilfe in Strafsachen und Disziplinarverfahren (ausgenommen dieSachen, die dem Jugendrichter und dem Ermittlungsrichterzugewiesen sind)Richter der Abt. 80, bei dessenVerhinderung: EilrichterAnordnungen nach § 81 g StPO nach Anklageerhebunggerade Endziffern(Maßgeblich ist das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft; soweitein solches nicht vorhanden ist, gilt die laufende Nummer des für dieAbt. 79a/b, 80, 91a/b und 92 zu führenden Eingangsregisters desGerichts, wobei diese bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Verfahrennach der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen derBetroffenen vergeben wird.)Richterin BugajJeweils zuständigerRichter der Abt. 79a/b, bei dessenVerhinderung: Eilrichter81aAllgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnusRichterinVestingRichter der Abt. 7421


22Abt. Zuständigkeit / Dezernent Zuteilungsmodus Vertreter81bAllgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnusRichterinSchludeRichter der Abt. 9482 Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen TurnusRichterin auf ProbeKrause-Junk83 Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen Turnus1. Richter der Abt. 732. Richter der Abt. 86Ab 01.02.20142. Richter der Abt. 88Richterin auf ProbeDr. Steinbrück1. Richter der Abt. 752. Richter der Abt. 9584 Allgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnusRichterBockmannRichter der Abt. 7385 Allgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnusRichter auf ProbeLindenthal1. Richter der Abt. 872. Richter der Abt. 9686 1. Allgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnus2. VerkehrsstrafsachenTurnus- Alle Straftaten nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes,des Pflichtversicherungsgesetzes, des Gesetzes über dieHaftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge undKraftfahrzeuganhänger, des Strafgesetzbuches, soweit es sich umStraßenverkehrs- oder Eisenbahnsachen handelt, des Eisenbahngesetzesund der dazu erlassenen Verordnungen. Stehendiese Verstöße jedoch im Zusammenhang mit der Durchführungeiner Versammlung und enthält die Anklageschrift auch den Tatbestandder Nötigung (§ 240 StGB), so verbleibt es bei der allgemeinenZuständigkeit. Besteht bei einem Verstoß gegen dasStrafgesetzbuch ein Zusammenhang mit § 28 StVO, so verbleibt esbei der allgemeinen Zuständigkeit, wenn sich der Verstoß auf dasFühren oder Halten von Hunden bezieht.- Ermittlungsverfahren nach dem 1. Buch, Abschnitt 8 der StPOaus den zuvor bezeichneten Zuständigkeiten.RichterWalterRichter der Abt. 9322


23Abt. Zuständigkeit / Dezernent Zuteilungsmodus Vertreter87 I. Allgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnusII.III.IV.Verstöße gegen schifffahrts-rechtlicheBestimmungen einschließlichBinnenschifffahrtssachenLuftverkehrsrechtliche VerstößeSondersachen:Turnus1. Steuer-, Zoll, Monopol- und Devisensachen2. Strafsachen wegen Nichtabführung von Beiträgen nach § 266 a StGB,nach der RVO, dem AFG, AVG, RKnG, SGB,3. Straftaten nach § 263 StGB, soweit sich die Tat auf das Vorenthalten vonBeiträgen zur Sozialversicherung bezieht,4. Strafsachen nach dem HGB, AktG, GmbHG, GenG Inso und den §§ 283bis 283 d StGB,5. Verfahren wegen Mietwuchers sowie Ordnungswidrigkeiten nach § 5Wirtschaftsstrafgesetz,6. Strafsachen bei Verstößen gegen Bestimmungen auf dem Gebiete desHeil- und Arzneimittel- und Heilpraktikergesetzes, ausgenommenVerfahren, die sich aus dem BtM-Gesetz ergeben,7. Verfahren aus Verstößen gegena) das Lebensmittelgesetz einschl. der Nebengesetze undVerordnungen,b) Bestimmungen betr. Spirituosen und Tafelwässer alsLebensmittelc) das Weingesetz,d) das Viehseuchengesetze) das Tierseuchengesetzf) die Viehverkehrsverordnungg) das Eichgesetz8. Verfahren aus Verstößen gegen dasa) Börsengesetzb) Wertpapierhandelsgesetzc) AußenwirtschaftsgesetzV. Auslosung der Schöffen zu den ordentlichen Sitzungen der Abteilungen unterE. und die nach §§ 48, 52 - 53 GVG insoweit erforderlichen EntscheidungenRichter der Abt. 86RichterAhlers1. Richter der Abt. 832. Richter der Abt. 8288 Allgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnusDie Abteilung 88 übernimmt mit Ausnahme derVerkehrsstrafsachen aus der Abteilung 86 die in der Zeitvom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 durch dieEingangsgeschäftsstelle erfassten Verfahren:- Ds- und Ls-Verfahren- Cs-Verfahren, soweit Einspruch gegen denStrafbefehl eingelegt worden ist- Ordnungswidrigkeitsverfahren, einschließlichVerkehrssachen, die in der Zeit vom01.11.2013 bis zum 31.01.2014 eingegangensind- BRs-Verfahren mit den Endziffern 6, 7, 8, 9 und 0mit Ausnahme von VerkehrsstrafsachenRichter der Abt. 81aab 04.02.2014RichterinDr. von Mickwitz23


2490 Erweitertes SchöffengerichtRichterAhlersRichter der Abt. 96Zweiter zugeordneter Richter:ungerade Klammer-AZ (Aktenzeichen des Gerichts)RichterBockmannRichter der Abt. 95gerade Klammer-AZ (Aktenzeichen des Gerichts)RichterWalterRichter der Abt. 9524


25Abt. Zuständigkeit / Dezernent Zuteilungsmodus Vertreter91a1) Ermittlungsrichter in Verfahren gegen Erwachsene mitAusnahme der Anträge nach § 26 Abs. 3 GVG2) Anträge nach dem Gesetz über Einsetzung und Verfahren vonUntersuchungsausschüssen vom 15.11.19823) Verfahren in Abschiebungshaftsachen nach demAufenthaltsgesetz und Verfahren nach den PolizeigesetzenEingänge mit den ungeraden Endziffern 01-09, 21-29, 41-49, 61-69, 81-89 und unaufschiebbare Maßnahmen des Dezernats 91bam Montag, Mittwoch sowie an Donnerstagen in geradenKalenderwochen(Maßgeblich ist das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft;soweit ein solches nicht vorhanden ist, gilt die laufende Nummerdes für die Abt. 79a/b, 80, 91a/b und 92 zu führendenEingangsregisters des Gerichts, wobei diese bei gleichzeitigemEingang mehrerer Verfahren nach der alphabetischenReihenfolge der Nachnamen der Betroffenen vergeben wird. Beiisolierten Gewinnabschöpfungsverfahren ist das Js-Aktenzeichendes (Haupt-)Ermittlungsverfahrens maßgebend.)4) Maßnahmen nach § 148 a StPOEingänge mit geraden Endziffern am Montag, Mittwoch sowiean Donnerstagen in geraden Kalenderwochen(Maßgeblich ist das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft;soweit ein solches nicht vorhanden ist, gilt die laufende Nummerdes für die Abt. 79a/b, 80, 91a/b und 92 zu führendenEingangsregisters des Gerichts, wobei diese bei gleichzeitigemEingang mehrerer Verfahren nach der alphabetischenReihenfolge der Nachnamen der Betroffenen vergeben wird.)RichterBockmannVertreter Ziff. 1-3:Richter der Abt. 92;bei dessen Verhinderung: Eilrichter,der für die Eingänge zuständig bleibt,bis er eine das Verfahren förderndeEntscheidung getroffen hatVertreter Ziff. 41. Richter der Abt. 962. Richter der Abt. 7391b1) Ermittlungsrichter in Verfahren gegen Erwachsene mitAusnahme der Anträge nach § 26 Abs. 3 GVG2) Anträge nach dem Gesetz über Einsetzung und Verfahren vonUntersuchungsausschüssen vom 15.11.19823) Verfahren in Abschiebungshaftsachen nach demAufenthaltsgesetz und Verfahren nach den PolizeigesetzenEingänge mit des ungeraden Endziffern 11-19, 31-39, 51-59, 71-79, 91-99 und unaufschiebbare Maßnahmen des Dezernates91a am Dienstag, Freitag sowie an Donnerstagen in ungeradenKalenderwochen(Maßgeblich ist das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft;soweit ein solches nicht vorhanden ist, gilt die laufende Nummerdes für die Abt. 79a/b, 80, 91a/b und 92 zu führendenEingangsregisters des Gerichts, wobei diese bei gleichzeitigemEingang mehrerer Verfahren nach der alphabetischenReihenfolge der Nachnamen der Betroffenen vergeben wird. Beiisolierten Gewinnabschöpfungsverfahren ist das Js-Aktenzeichen des (Haupt-)Ermittlungsverfahrens maßgebend.)Vertreter Ziff. 1-3:Richter der Abt. 92;bei dessen Verhinderung: Eilrichter,der für die Eingänge zuständig bleibt,bis er eine das Verfahren förderndeEntscheidung getroffen hat4) Maßnahmen nach § 148 a StPO Eingänge mit geradenEndziffern am Dienstag, Freitag sowie an. Donnerstagen inungeraden Kalenderwochen(Maßgeblich ist das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft;soweit ein solches nicht vorhanden ist, gilt die laufende Nummerdes für die Abt. 79a/b, 80, 91a/b und 92 zu führendenEingangsregisters des Gerichts, wobei diese bei gleichzeitigemEingang mehrerer Verfahren nach der alphabetischenReihenfolge der Nachnamen der Betroffenen vergeben wird.)Vertreter Ziff. 4:1. Richter der Abt. 962. Richter der Abt. 73ab 01.02.2014RichterWalter25


26Abt. Zuständigkeit / Dezernent Zuteilungsmodus Vertreter92 1) Ermittlungsrichter in Verfahren gegen Erwachsene mitAusnahme der Anträge nach § 26 Abs. 3 GVG2) Anträge nach dem Gesetz über Einsetzung und Verfahren vonUntersuchungsausschüssen vom 15.11.19823) Verfahren in Abschiebungshaftsachen nach demAufenthaltsgesetz und Verfahren nach den Polizeigesetzengerade Endziffern(Maßgeblich ist das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft;soweit ein solches nicht vorhanden ist, gilt die laufende Nummerdes für die Abt 79a/b, 80, 91a/b und 92 zu führendenEingangsregisters des Gerichts, wobei diese bei gleichzeitigemEingang mehrerer Verfahren nach der alphabetischenReihenfolge der Nachnamen der Betroffenen vergeben wird. Beiisolierten Gewinnabschöpfungsverfahren ist das Js-Aktenzeichen des (Haupt-)Ermittlungsverfahrens maßgebend.)4) Maßnahmen nach § 148 a StPO:ungerade Endziffern(Maßgeblich ist das Js-Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft;soweit ein solches nicht vorhanden ist, gilt die laufende Nummerdes für die Abt. 79a/b, 80, 91a/b und 92 zu führendenEingangsregisters des Gerichts, wobei diese bei gleichzeitigemEingang mehrerer Verfahren nach der alphabetischenReihenfolge der Nachnamen der Betroffenen vergeben wird.)Vertreter Ziff. 1 – 3:Jeweils zuständiger Richter der Abt.91a/91b;bei dessen Verhinderung: Eilrichter,der für die Eingänge zuständig bleibt,bis er eine das Verfahren förderndeEntscheidung getroffen hatVertreter Ziff. 4:1. Richter der Abt. 81b2. Richter der Abt. 835) Verschlusssachen, einschließlich der Anträge nach demBrem. VerfassungsschutzgesetzVertreter Ziff. 5:Richterin BestRichter Rogoll(in dieser Reihenfolge)Richterin auf ProbeBugaj93 1. Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen Turnus2. Verkehrsstrafsachen: Turnus- Alle Straftaten nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes,des Pflichtversicherungsgesetzes, desGesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländischeKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, des Strafgesetzbuches,soweit es sich um Straßenverkehrs- oderEisenbahnsachen handelt, des Eisenbahngesetzes und der dazuerlassenen Verordnungen. Stehen diese Verstöße jedoch imZusammenhang mit der Durchführung einer Versammlung undenthält die Anklageschrift auch den Tatbestand der Nötigung(§ 240 StGB), so verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit.Besteht bei einem Verstoß gegen das Strafgesetzbuch einZusammenhang mit § 28 StVO, so verbleibt es bei derallgemeinen Zuständigkeit, wenn sich der Verstoß auf dasFühren oder Halten von Hunden bezieht.- Ermittlungsverfahren nach dem 1. Buch, Abschnitt 8 der StPOaus den zuvor bezeichneten Zuständigkeiten.RichterinDr. DietrichRichter der Abt. 8726


27Abt. Zuständigkeit / Dezernent Zuteilungsmodus Vertreter94 Allgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnusRichterin auf ProbeDr. Heins1. Richter der Abt. 81b2. Richter der Abt. 8395 I. Allgemeine Strafsachen / BußgeldsachenTurnusII.Sondersachen:Turnus1. Steuer-, Zoll, Monopol- und Devisensachen2. Strafsachen wegen Nichtabführung von Beiträgen nach § 266 aStGB, nach der RVO, dem AFG, AVG, RKnG, SGB,3. Straftaten nach § 263 StGB, soweit sich die Tat auf dasVorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung bezieht,4. Strafsachen nach dem HGB, AktG, GmbHG, GenG Inso und den §§283 bis 283 d StGB,5. Verfahren wegen Mietwuchers sowie Ordnungswidrigkeiten nach §5 Wirtschaftsstrafgesetz,6. Strafsachen bei Verstößen gegen Bestimmungen auf dem Gebietedes Heil- und Arzneimittel- und Heilpraktikergesetzes,ausgenommen Verfahren, die sich aus dem BtM-Gesetz ergeben,7. Verfahren aus Verstößen gegena) das Lebensmittelgesetz einschl. der Nebengesetze undVerordnungen,b) Bestimmungen betr. Spirituosen und Tafelwässer alsLebensmittelc) das Weingesetz,d) das Viehseuchengesetze) das Tierseuchengesetzf) die Viehverkehrsverordnungg) das Eichgesetz8. Verfahren aus Verstößen gegen dasa) Börsengesetzb) Wertpapierhandelsgesetzc) AußenwirtschaftsgesetzRichterinJeschkeRichter der Abt. 8427


28Abt. Zuständigkeit / Dezernent Zuteilungsmodus Vertreter96 I. Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen TurnusII. Verkehrsstrafsachen:Turnus- Alle Straftaten nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, desPflichtversicherungsgesetzes, des Gesetzes über dieHaftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge undKraftfahrzeuganhänger, des Strafgesetzbuches, soweit es sich umStraßenverkehrs- oder Eisenbahnsachen handelt, des Eisenbahngesetzesund der dazu erlassenen Verordnungen. Stehen diese Verstöße jedoch imZusammenhang mit der Durchführung einer Versammlung und enthält dieAnklageschrift auch den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB), so verbleibtes bei der allgemeinen Zuständigkeit. Besteht bei einem Verstoß gegen dasStrafgesetzbuch ein Zusammenhang mit § 28 StVO, so verbleibt es bei derallgemeinen Zuständigkeit, wenn sich der Verstoß auf das Führen oderHalten von Hunden bezieht.- Ermittlungsverfahren nach dem 1. Buch, Abschnitt 8, der StPO aus denzuvor bezeichneten Zuständigkeiten.III. SondersachenTurnus1. Steuer-, Zoll, Monopol- und Devisensachen2. Strafsachen wegen Nichtabführung von Beiträgen nach § 266 aStGB, nach der RVO, dem AFG, AVG, RKnG, SGB,3. Straftaten nach § 263 StGB, soweit sich die Tat auf dasVorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung bezieht,4. Strafsachen nach dem HGB, AktG, GmbHG, GenG Inso und den §§283 bis 283 d StGB,5. Verfahren wegen Mietwuchers sowie Ordnungswidrigkeiten nach §5 Wirtschaftsstrafgesetz,6. Strafsachen bei Verstößen gegen Bestimmungen auf dem Gebietedes Heil- und Arzneimittel- und Heilpraktikergesetzes,ausgenommen Verfahren, die sich aus dem BtM-Gesetz ergeben,7. Verfahren aus Verstößen gegena) das Lebensmittelgesetz einschl. der Nebengesetze undVerordnungen,b) Bestimmungen betr. Spirituosen und Tafelwässer alsLebensmittelc) das Weingesetz,d) das Viehseuchengesetze) das Tierseuchengesetzf) die Viehverkehrsverordnungg) das Eichgesetz8. Verfahren aus Verstößen gegen dasa) Börsengesetzb) Wertpapierhandelsgesetzc) AußenwirtschaftsgesetzRichterinBest1. Richter der Abt. 852. Richter der Abt. 8628


29F. Jugendsachen1. Dazu gehören folgende richterliche Tätigkeiten:a. Sämtliche Anklageverfahren, einschl. Verkehrssachen, vor dem Jugendrichter und dem Jugendschöffengericht;b. Vorermittlungssachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Vorermittlungssachen gegenErwachsene hinsichtlich der Anträge nach § 26 Abs. 3 GVGc. Anordnung von Maßnahmen nach §§ 96, 98 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten;d. Strafvollstreckung, soweit noch nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters der Jugendstrafanstaltoder des Vollstreckungs- und Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt gegeben ist;e. Aufsicht über Bewährungshelfer, soweit noch nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters der Jugendstrafanstaltbegründet ist;f. Ermahnungen bzw. Verwarnungen außerhalb der Hauptverhandlung;g. Rechtshilfeersuchen in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.2. Zuständigkeiten:a. Die Zuständigkeit richtet sich zunächst nach der zugewiesenen Sonderzuständigkeit des Vollstreckungsleitersim Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 JGG.aa. Ist die Vollstreckungsleitertätigkeit mehr als einem Dezernat zugewiesen, richtet sich die Zuständigkeitdes Vollstreckungsleiters nach Maßgabe der unter III.F. genannten Aufteilung nach demAnfangsbuchstaben des Nachnamens des Beschuldigten.bb. Bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte ist die Abteilung zuständig, die für die Mehrheit derbeschuldigten Personen zuständig ist. Bei Zahlengleichheit ist die Abteilung zuständig, die für denältesten Jugendlichen oder Heranwachsenden zuständig ist.b. Wird ein Verfahren dem Vollstreckungsleiter zugewiesen, erhält er dafür einen Bonus im Hauptturnus nachMaßgabe der unter e. bezeichneten Wertigkeit.c. Alle weiteren Verfahren werden im Turnussystem verteilt.3. Altfallregelung:Ein Altfall begründet die Zuständigkeit abweichend vom Turnussystem. Als Altfälle werden vorrangig anhängige,nicht abgeschlossene Ds-, Ls- oder Cs-Verfahren berücksichtigt.Sodann werden abgeschlossene Ds-, Ls- oder Cs-Verfahren berücksichtigt, die im Kalenderjahr des Eingangesdes neuen Verfahrens oder in den drei davor liegenden Kalenderjahren eingegangen sind. Ein nichtabgeschlossenes BRs-Verfahren steht einem abgeschlossenen Verfahren gleich. Sind gleichrangige Altfälle inverschiedenen Abteilungen vorhanden, so bestimmt der Altfall die Zuständigkeit, der zuletzt bei Gerichteingegangen ist.Sind in dem neu eingehenden Verfahren mehrere Beschuldigte/Betroffene vorhanden, so ist zunächst maßgeblichdie Rangfolge nach dem vorstehenden Absatz. Bei danach gleichrangigen Altverfahren ist der älteste Jugendlicheoder Heranwachsende maßgebend, für den ein Altverfahren vorliegt.Ist in einem Gs-Verfahren eine Entscheidung getroffen worden, so begründet dies die Zuständigkeit für weitereEntscheidungen in demselben Ermittlungsverfahren und für das entsprechende nachfolgende gerichtlicheVerfahren.Ordnungswidrigkeiten- und Erzwingungshaftverfahren sowie Verfahren nach §§ 62, 96 und 98 OWiG begründenkeine Zuständigkeit für neu eingehende Verfahren. Ein Verfahren, das wegen falscher Zuteilung unterPunkteabzug erneut in den Turnus gegeben worden ist, wird nicht als Altfall berücksichtigt.Nachträgliche Entscheidungen (z.B. §§ 462, 462 a StPO) werden von der Abteilung getroffen, von der diezugrunde liegende Entscheidung stammt. Liegen Entscheidungen verschiedener Abteilungen (unter E undAbschnitt F, soweit die Entscheidung nach Erwachsenenstrafrecht ergangen ist) vor, so sind die in § 462 a Abs. 3und 4 StPO getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend anzuwenden.29


304. Turnuskreise:Es werden folgende Turnuskreise gebildet:- Turnuskreis 1: Ds-Verfahren, mit Ausnahme von Verfahren, in denen Anklage nach § 26 Abs. 2 GVG(Hauptturnus) (Jugendschutzsachen) erhoben worden ist,Bs-Verfahren und Verfahren, in denen gerichtliche Entscheidungen nach der Verordnungüber das Sühneverfahren in Privatklageverfahren zu treffen sind- Turnuskreis 2: Ls-Verfahren, mit Ausnahme von Verfahren, in denen Anklage nach § 26 Abs. 2 GVGerhoben worden ist- Turnuskreis 3: Ds-Verfahren, in denen Anklage nach § 26 Abs. 2 GVG erhoben worden ist- Turnuskreis 4: Ls-Verfahren, in denen Anklage nach § 26 Abs. 2 GVG erhoben worden ist- Turnuskreis 5: Cs-Verfahren- Turnuskreis 6: Gs-Verfahren, in denen Anträge gemäß § 45 Abs. 3 JGG gestellt worden sind, mitAusnahme der Verfahren, in denen im Falle einer Anklageerhebung der Vollstreckungsleiterzuständig wäre; für diese Verfahren sind die Vollstreckungsleiterzuständig- Turnuskreis 7: Gs-Verfahren, in denen Anträge auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 114 StPO oderauf Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 126a StPO gestellt worden sind- Turnuskreis 7a Gs-Verfahren nach § 26 Abs. 3 GVG- Turnuskreis 8: alle übrigen Gs-Verfahren- Turnuskreis 9: OWi-Verfahren- Turnuskreis 10: Verfahren nach §§ 62, 96 und 98 OWiG und 25 a Abs. 3 StVG (ohne die Sachen, indenen eine Entscheidung des <strong>Amtsgericht</strong>s <strong>Bremen</strong> zugrunde liegt),- Turnuskreis 11: AR-Verfahren,- Turnuskreis 12: BRs-Verfahren nach § 462 a Abs. 2 StPO, § 58 Abs. 3 JGG und VRJs-Verfahren nach §65 Abs. 1 Satz 4 JGG sowie Verfahren, in denen eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 84Abs. 2 i.V.m. § 82 JGG gegeben ist.5. Wertigkeiten der VerfahrenLs-Verfahren 4Ds-Verfahren 1Gs-Verfahren nach § 45 Abs. 3 JGG 1Gs-Verfahren nach § 26 Abs. 3 GVG 4Cs-Verfahren ohne Einspruch 0,1Cs-Verfahren nach Einspruch und gemäß § 408 Abs. 3 Satz2 StPOOWi-Verfahrenund Privatklagesachen0,916. Die Beteiligung der Abteilungen an dem Turnuskreisen ergibt sich aus der nachfolgendenÜbersicht:(x = keine Zuteilung)Abt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20100 x x x x x x x101103104 x x x x x x x x x x106 x x x x x x x x x107 x x x x x x x x x x30


7. Abteilungen:31100 1. Vollstreckungsleiter (VL) derJugendvollzugsanstalt <strong>Bremen</strong>2. Vollstreckungsleiter für weiblichejugendliche und heranwachsendeStrafgefangene in der JVA <strong>Bremen</strong>3. Anklageverfahren, soweit die Zuständigkeit desVollstreckungsleiters gemäß § 42 Abs. 1 Ziff. 3und Abs. 2 JGG gegeben ist.4. Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen inJugendsachen5. Vorsitz im Schöffenwahlausschuss Auslosung derJugendschöffen zu den ordentlichen Sitzungendes Jugendschöffengerichts und die nach §§ 48,52 - 53 GVG erforderlichen Entscheidungenhinsichtlich der JugendschöffenRichterRogoll101 Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen inJugendsachenRichterMeinders103 Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen inJugendsachenRichterinSpiewok104 Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen inJugendsachenRichterGerl106 1. Vollstreckungsleiterin (VL) derJugendvollzugsanstalt <strong>Bremen</strong>2. Vollstreckungsleiterin für weibliche jugendlicheund heranwachsende Strafgefangene in der JVA<strong>Bremen</strong>3. Anklageverfahren, soweit die Zuständigkeit desVollstreckungsleiters gemäß § 42 Abs. 1 Ziff. 3und Abs. 2 JGG gegeben ist.4. Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen inJugendsachenRichterinAulepp107 Allgemeine Strafsachen / Bußgeldsachen inJugendsachenRichterFrankA - KA - KA – KTurnusTurnusTurnusTurnusL – ZL – ZL – ZTurnusTurnusRichter der Abt. 106Richter der Abt. 1061. Richter der Abt. 1032. Richter der Abt. 1071. Richter der Abt. 1032. Richter der Abt. 107Richter der Abt. 1031. Richter der Abt.1062. Richter der Abt.1031. Richter der Abt. 1042. Richter der Abt. 100Richter der Abt. 101Richter der Abt. 100Richter der Abt. 1001.Richter der Abt. 1072. Richter der Abt. 1011. Richter der Abt. 1072. Richter der Abt. 1011. Richter der Abt. 1012. Richter der Abt. 10031


32<strong>Bremen</strong>, den 16. Dezember 2013__________________(Ahlers)__________________(Dr. Dittmayer)__________________(Gerl)__________________(Jacobs)__________________(Klinker)__________________(Rogoll)__________________(Steinhilber)__________________(Walter)_________________(Schlüter)32

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