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RiGVP 2014.pdf - Amtsgericht Bremen

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29F. Jugendsachen1. Dazu gehören folgende richterliche Tätigkeiten:a. Sämtliche Anklageverfahren, einschl. Verkehrssachen, vor dem Jugendrichter und dem Jugendschöffengericht;b. Vorermittlungssachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Vorermittlungssachen gegenErwachsene hinsichtlich der Anträge nach § 26 Abs. 3 GVGc. Anordnung von Maßnahmen nach §§ 96, 98 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten;d. Strafvollstreckung, soweit noch nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters der Jugendstrafanstaltoder des Vollstreckungs- und Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt gegeben ist;e. Aufsicht über Bewährungshelfer, soweit noch nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters der Jugendstrafanstaltbegründet ist;f. Ermahnungen bzw. Verwarnungen außerhalb der Hauptverhandlung;g. Rechtshilfeersuchen in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.2. Zuständigkeiten:a. Die Zuständigkeit richtet sich zunächst nach der zugewiesenen Sonderzuständigkeit des Vollstreckungsleitersim Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 JGG.aa. Ist die Vollstreckungsleitertätigkeit mehr als einem Dezernat zugewiesen, richtet sich die Zuständigkeitdes Vollstreckungsleiters nach Maßgabe der unter III.F. genannten Aufteilung nach demAnfangsbuchstaben des Nachnamens des Beschuldigten.bb. Bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte ist die Abteilung zuständig, die für die Mehrheit derbeschuldigten Personen zuständig ist. Bei Zahlengleichheit ist die Abteilung zuständig, die für denältesten Jugendlichen oder Heranwachsenden zuständig ist.b. Wird ein Verfahren dem Vollstreckungsleiter zugewiesen, erhält er dafür einen Bonus im Hauptturnus nachMaßgabe der unter e. bezeichneten Wertigkeit.c. Alle weiteren Verfahren werden im Turnussystem verteilt.3. Altfallregelung:Ein Altfall begründet die Zuständigkeit abweichend vom Turnussystem. Als Altfälle werden vorrangig anhängige,nicht abgeschlossene Ds-, Ls- oder Cs-Verfahren berücksichtigt.Sodann werden abgeschlossene Ds-, Ls- oder Cs-Verfahren berücksichtigt, die im Kalenderjahr des Eingangesdes neuen Verfahrens oder in den drei davor liegenden Kalenderjahren eingegangen sind. Ein nichtabgeschlossenes BRs-Verfahren steht einem abgeschlossenen Verfahren gleich. Sind gleichrangige Altfälle inverschiedenen Abteilungen vorhanden, so bestimmt der Altfall die Zuständigkeit, der zuletzt bei Gerichteingegangen ist.Sind in dem neu eingehenden Verfahren mehrere Beschuldigte/Betroffene vorhanden, so ist zunächst maßgeblichdie Rangfolge nach dem vorstehenden Absatz. Bei danach gleichrangigen Altverfahren ist der älteste Jugendlicheoder Heranwachsende maßgebend, für den ein Altverfahren vorliegt.Ist in einem Gs-Verfahren eine Entscheidung getroffen worden, so begründet dies die Zuständigkeit für weitereEntscheidungen in demselben Ermittlungsverfahren und für das entsprechende nachfolgende gerichtlicheVerfahren.Ordnungswidrigkeiten- und Erzwingungshaftverfahren sowie Verfahren nach §§ 62, 96 und 98 OWiG begründenkeine Zuständigkeit für neu eingehende Verfahren. Ein Verfahren, das wegen falscher Zuteilung unterPunkteabzug erneut in den Turnus gegeben worden ist, wird nicht als Altfall berücksichtigt.Nachträgliche Entscheidungen (z.B. §§ 462, 462 a StPO) werden von der Abteilung getroffen, von der diezugrunde liegende Entscheidung stammt. Liegen Entscheidungen verschiedener Abteilungen (unter E undAbschnitt F, soweit die Entscheidung nach Erwachsenenstrafrecht ergangen ist) vor, so sind die in § 462 a Abs. 3und 4 StPO getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend anzuwenden.29

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