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RiGVP 2014.pdf - Amtsgericht Bremen

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9d. Für jedes Verfahren, das nach den vorstehenden Regelungen nicht in den Turnuskreis 1 (allgemeiner Turnus)kommt, erhält die Abteilung, der es zugewiesen wird, im Turnuskreis 1 (allgemeiner Turnus) eine Gutschrift.e. Abgaben innerhalb des <strong>Amtsgericht</strong>s werden der empfangenden Abteilung nach Übernahme im Turnuskreis 1(allgemeiner Turnus) als Eingang angerechnet.f. Für die Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 2 FamFG ist die Abteilung zuständig, welche die letzteEntscheidung betr. die Regelung der elterlichen Sorge gefällt hat. Besteht die Abteilung nicht mehr, wird dasVerfahren im Turnuskreis 1 (allgemeiner Turnus) zugeteilt.g. Ist im Turnussystem eine Zuteilung fehlerhaft erfolgt und damit ein Verfahren einer an sich nicht zuständigenAbteilung zugeteilt worden, so ist dieses Verfahren an die zuständige Abteilung abzugeben. Eine Änderung derZuständigkeit für nachfolgende Eintragungen ergibt sich aus dieser Abgabe nicht.h. Für Entscheidungen nach §§ 6 FamFG, 42, 48 ZPO sind Richter Frank, Richterin Kamin-Schmielau und RichterMöhle beauftragt. Die erste Sache erhält Richter Frank, die zweite Sache Richterin Kamin-Schmielau und diedritte Sache Richter Möhle usw. Im Verhinderungsfall wird vertreten:Richter Frank durch Richterin Kamin-Schmielau und bei deren Verhinderung durch Richter Möhle, RichterinKamin-Schmielau durch Richter Möhle und bei dessen Verhinderung durch Richter Frank, Richter Möhle durchRichter Frank und bei dessen Verhinderung durch Richterin Kamin-Schmielau. Als weitere Vertreter treten alleauf Lebenszeit ernannten Richter der Familienabteilung im Turnus ausgehend von Abt. 58 ein. Diegeschäftsplanmäßigen Vertreter eines Richters gelten bei diesen Entscheidungen als verhindert. Für jedesabgeschlossene Verfahren erhält die Abteilung des entscheidenden Richters eine Gutschrift im allgemeinenTurnus.i. Soweit ein Dezernat oder die Vertretung eines Dezernats nach Endziffern aufgeteilt ist, richtet sich dieZuständigkeit oder Vertretung eines Dezernenten nach der Endziffer des ältesten noch mit einer Zählkarteerfassten Verfahrens dieser Familie. Die Vertreter werden durch ihre Urlaubs- bzw. Verhinderungsvertretervertreten.4. Die Beteiligung der einzelnen Abteilungen an den einzelnen Turnuskreisen ergibt sich aus dennachfolgenden ÜbersichtenTurnuskreis 1(allgemeiner Turnus)(x = keine Zuteilung)Abt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 2058 x x x x x x x x x x59 x x x x x x x x x x x x x6061 x x x x x x x x x x62 x x x x x x x x x x6364 x x x x x x x x x x65 x x x x x x x x66 x x x x x x x x x x67 x x x x x x x x x x686970Turnuskreis 2 Turnuskreis 3 Turnuskreis 4Abt. Abt. Abt.58 63 6362 65 58Vertretungsregelungen in den Turnuskreisen 2 – 4:Abweichend von der allgemeinen Regelung (II. Vertreterordnung der Richter des <strong>Amtsgericht</strong>s) gilt: Die jeweilsbeteiligten Abteilungen vertreten sich bei Abwesenheit und Verhinderung gegenseitig. Bei Verhinderung beiderDezernenten gilt die Vertreterordnung gemäß Ziffer II. der Geschäftsverteilung.9

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