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RiGVP 2014.pdf - Amtsgericht Bremen

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C. Bußgeldsachen51. Die Abteilungen für Strafsachen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleichAbteilungen für Bußgeldsachen.2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter B. sinngemäß. Der Eröffnung des Hauptverfahrensin Strafsachen entspricht die erste sachbezogene Verfügung inBußgeldsachenD. Insolvenzsachen.Regelung des Sachzusammenhangs:Liegt bereits ein zulässiger Insolvenzantrag vor und geht ein weiterer Insolvenzantrag ein, dereine Gesellschaft dieser Unternehmensgruppe betrifft, bestimmt sich die Zuständigkeit nach demzuerst eingegangenen Verfahren. Es sei denn, der bereits vorliegende (ältere) Antrag betriffteinen Schuldner, der offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamteUnternehmensgruppe ist.Eine Unternehmensgruppe besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunktihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinanderverbunden sind durch1. die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder2. eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.Eine untergeordnete Bedeutung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Bilanzsumme unddie Umsatzerlöse des Schuldners imvorangegangenen Geschäftsjahr mehr als zehn Prozent der zusammengefassten Bilanzsummeund Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe ausmachen oderwenn der Schuldner wesentliche Aufgaben oder Funktionen für die Tätigkeit der Gruppewahrnimmt.Die Regelung des Sachzusammenhangs gilt entsprechend, wenn zeitgleich Anträgeverschiedener Schuldner eingehen und im Antrag die führende / untergeordnete Bedeutung einerGesellschaft dargelegt ist.II.Vertreterordnung der Richter des <strong>Amtsgericht</strong>s1. Allgemeine RegelungIst ein Richter an der Erledigung seiner Dienstgeschäfte verhindert, treten seinegeschäftsplanmäßigen Vertreter für ihn ein. Ist nur ein Vertreter bestellt, vertritt dieser allein.In Strafsachen übernimmt - vorbehaltlich abweichender Regelungen unter III. E. und F. - dererste planmäßige Vertreter die Sitzung des ersten Sitzungstages der Woche und die ungeradenEndziffern der laufenden Sachen, der zweite planmäßige Vertreter die Sitzung des zweitenSitzungstages der Woche und die geraden Endziffern der laufenden Sachen. Ist eine Abteilungauf zwei Richter aufgeteilt, so gilt der erstgenannte als der Richter der Abteilung.In Zivilprozess-, FamG- und Familiensachen übernimmt der erste planmäßige Vertreter die erste,dritte, fünfte usw. anstehende Sitzung und die ungeraden Endziffern der laufenden Sachen undder zweite planmäßige Vertreter die zweite, vierte, sechste usw. anstehende Sitzung und diegeraden Endziffern der laufenden Sachen. Sind in einer zu vertretenden Abteilung aufgrund derGeschäftsverteilung nur gerade oder nur ungerade Endziffern vorhanden, richtet sich dieVertretung nach der vorletzten Ziffer. Ist einer der Vertreter verhindert, so tritt von diesemausgehend jeweils der Richter des nächsten in der Geschäftsverteilung nummernmäßigaufgeführten Dezernats der gleichen Abteilung an seine Stelle und so fort.Von dieser Regelung sind ausgenommen die Abteilungen unter III D, die Abteilungen 79 a und b,80, 90, 91 a und b und 92 sowie alle Abteilungen mit einer Geschäftsaufgabe von weniger als 40%.Beim jährlichen Erholungsurlaub vertritt in Zivilprozesssachen, FamFG-Verfahren und imFamiliengericht nur der erste planmäßige Vertreter; für Strafsachen gilt die unter Ziffer 2.aufgeführte Regelung. Ist der Urlaubsvertreter verhindert, wird dies als Fall der Verhinderung desVertretenen behandelt.5

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