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Merkblatt für Betreuer (pdf, 48.3 KB) - Amtsgericht Bremen

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1 .AMTSGERICHT BREMEN- Abteilung <strong>für</strong> Vormundschafts- undBetreuungssachen -MER<strong>KB</strong>LATT FÜR BETREUERSehr geehrte <strong>Betreuer</strong>in, sehr geehrter <strong>Betreuer</strong>,mit diesem <strong>Merkblatt</strong> möchten wir Ihnen einenkurzen Überblick über wesentliche Regelungenund Vorschriften im Betreuungsrecht geben, dieSie bei Ihrer Betreuungspraxis beachten sollten.Selbstverständlich stehen wir Ihnen <strong>für</strong> Fragen,die sich im Verlauf Ihrer weiteren Tätigkeitergeben, gerne persönlich zur Verfügung.Ihr/e Ansprechpartner/in bei eventuellen Fragenist zunächst d. Geschäftsstellenverwalter/in.Bei Sachfragen, die mit dem Richter oder demRechtspfleger geklärt werden müssen, wirdder/die GeschäftstellenverwalterIn sieentsprechend weiterleiten.Allgemeine Beratungen und Fortbildungsangebotebieten die Betreuungsbehörde und dieanerkannten Betreuungsvereine (siehe Bl. 4).¦ AllgemeinesZu Ihren Aufgaben gehört es, innerhalb desIhnen übertragenen Aufgabenbereiches <strong>für</strong> dasWohl d. Betreuten zu sorgen und sie bzw. ihngerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. DieBetreuung lässt die rechtsgeschäftlicheHandlungsfähigkeit d. Betroffenen unberührt.Soweit Sie selbst oder nahe Angehörige aneinem Rechtsgeschäft mit d. Betreuten beteiligtsind, kann eine Vertretung durch Sieausgeschlossen sein.Bitte sprechen Sie mit d. zuständigen Rechtspfleger/in,wenn solche Interessenkollisionenmöglich sind.Wesentliches Element der Betreuung ist derpersönliche Kontakt, insbesondere das persönlicheGespräch zwischen Ihnen und d.Betreuten. Wünschen d. Betreuten müssen Sieentsprechen, soweit dies dem Wohl d. Betreutennicht zuwiderläuft und dem <strong>Betreuer</strong> zuzumuten ist(zu Schenkungen siehe Seite 3).Innerhalb Ihres Aufgabenkreises (sieheAnordnungsbeschluss und <strong>Betreuer</strong>ausweis) sollenSie dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutztwerden, die Krankheit oder Behinderung d.Betreuten zu beseitigen, zu bessern, die Verschlimmerungzu verhüten und ihre Folgen zumildern.Halten Sie eine Vertretung d. Betreuten beiAufgaben <strong>für</strong> notwendig, auf die sich die Betreuungnicht erstreckt, teilen Sie das bitte mit, damit eineErweiterung des Aufgabenkreises geprüft werdenkann. Dasselbe gilt, wenn Sie die Betreuung oderTeile des Aufgabenbereichs nicht mehr <strong>für</strong>erforderlich halten.¦ PersonensorgeDas Personensorgerecht umfasst insbesonderedie Sorge <strong>für</strong> die Gesundheit und den Aufenthaltund die Lebensgestaltung d. Betreuten. Auchinsoweit beschränken sich Ihre Rechte undPflichten jedoch auf den festgelegtenAufgabenbereich.Wenn Sie Hilfe bei der Einschaltung vonHilfsdiensten benötigen (Nachbarschaftshilfeusw.), beraten Sie die Fachdienste des Amtes <strong>für</strong>Soziale Dienste in den jeweiligenRegionalabteilungen (siehe Bl. 4).¦ VermögenssorgeDie Sorge <strong>für</strong> das Vermögen d. Betreutenverpflichtet Sie, dieses Vermögen ordnungsgemäßzu verwalten und es unter Berücksichtigungder zu beachtenden Wünsche d. Betreutenzu verwenden.


2 .Wenn die Vermögensverwaltung zu IhrenAufgaben gehört, müssen Sie das bei IhrerBestellung vorhandene Vermögen detailliertverzeichnen (vergl. Vordruck VII 78), dieRichtigkeit und Vollständigkeit versichern unddas Verzeichnis mit Belegen dem Gerichtumgehend (spätestens einen Monat nach demVerpflichtungsgespräch mit d. zuständigenRechtspfleger/in) einreichen. Den <strong>für</strong> dasVerzeichnis maßgeblichen Stichtag erfahrenSie ebenfalls in dem genannten Gespräch.Das Vermögen ist wirtschaftlich sinnvoll,verzinslich und regelmäßig mündelsicheranzulegen. Die Art der Anlage stimmen Siebitte stets vorher mit dem Gericht ab.Wertpapiere aller Art sind in einem Depot derSparkasse oder einer sichern Bank zuverwahren.Konten und Wertpapierdepots müssen Siedurch Vereinbarung mit der Sparkasse oderBank in der Weise sperren lassen, dassVerfügungen darüber nur mit Genehmigungdes Gerichts möglich sind. Die Sperre weisenSie dem Gericht bitte nach. Das gilt nicht <strong>für</strong>Girokonten, auf denen aber nur sovielGuthaben verwaltet werden darf, wie zurBestreitung laufender Ausgaben nötig ist.Einmal jährlich müssen Sie gegenüber demGericht abrechnen. Dabei sind die Einnahmenund Ausgaben zusammenzustellen und zuaddieren. Aus dem Vermögen zu Beginn desAbrechnungszeitraumes und der Differenz derEinnahmen und Ausgaben muss sich das neueVermögen rechnerisch ergeben. BeiSchwierigkeiten beraten wie Sie. DerAbrechnung sind Belege über die Einnahmenund Ausgaben und zum Nachweis des neuenBestandes beizufügen. Auch alle Kontoauszüge,Sparbücher, Depotauszüge usw.fügen Sie bitte bei.Über weitre Einzelheiten und Befreiungen voneinigen Pflichten <strong>für</strong> Eltern, Ehegatten oderAbkömmlinge sowie bei geringem Vermögeninformiert Sie d. zuständige Rechtspfleger/in.¦ Genehmigungen des GerichtsAls <strong>Betreuer</strong> können Sie besonders wichtigeAngelegenheiten nicht allein bestimmen,sondern nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtseinholen. Das gilt z.B.:• zur Unterbringung des Betreuten in einergeschlossenen Einrichtung (z.B.psychiatrisches Krankenhaus) oder in einergeschlossenen Abteilung einer Einrichtungwegen Selbstgefährdung oder Untersuchungsbzw.Behandlungsbedürftigkeit;• zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen(freiheitseinschränkende Maßnahmen in einerAnstalt, einem Heim oder einer sonstigenEinrichtung ohne Zwangsunterbringung durchmechanische Verrichtungen, Medikamenteoder auf andere Weise über einen längerenZeitraum oder regelmäßig)• zur Einwilligung in die Untersuchung desGesundheitszustandes, in die Heilbehandlungund in einen ärztlichen Eingriff bei d.Betreuten, wenn die Maßnahme lebensgefährlichist oder wenn (über das allgemeineRisiko hinaus) die Gefahr besteht, dass d.Betreute dadurch länger dauerndengesundheitlichen Schaden erleidet;• zur Kündigung eines Mietvertrags überWohnraum, den d. Betreute (oder <strong>für</strong> sie bzw.ihn d. <strong>Betreuer</strong>) gemietet hat, sowie <strong>für</strong> andereErklärungen, die auf die Aufhebung einessolchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z.B.Aufhebungsvertrag zwischen Vermieter/in und<strong>Betreuer</strong>/in); wird das Mietverhältnis aufandere Weise beendet (z.B. Kündigung durchVermieter/in) oder soll der Haushalt aufgelöstwerden, ist das dem Gericht unverzüglichmitzuteilen;• zur Vermietung von Wohnraum desBetreuten;• zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zueinem anderen Vertrag, durch den d. Betreutezu wiederkehrenden Leistungen verpflichtetwird, wenn das Vertragsverhältnis unkündbaroder nur mit Nachteilen kündbar länger als vierJahre dauern soll;• zu Rechtsgeschäften über ein Grundstück(Wohnungseigentum, Erbbaurecht) oder einRecht an einem Grundstück, z.B. über denKauf oder Verkauf und die Belastung einesGrundstücks und zur Verfügung überHypotheken usw.• zur Ausschlagung einer Erbschaft odereines Vermächtnisses und zu einerErbauseinandersetzung;• zum Erwerb, Veräußerung und Beginn einesErwerbsgeschäfts und zu Gesellschaftsverträgen;


3 .• zur Aufnahme eines Darlehens <strong>für</strong> d.Betreuten (z.B. zur Kontoüberziehung);• zu einem Vergleich, wenn der Wert desStreitgegenstandes 3.000,00 EUR übersteigt;dies gilt nicht, wenn ein Gericht denVergleich schriftlich oder zu Protokollvorgeschlagen hat;• zu Verfügungen über Rechte d. Betreuten;beim Empfang von Geld gilt dies nur, wennder Anspruch 3.000,00 EUR übersteigt;Die Aufstellung ist nicht vollständig. BeiZweifeln besprechen Sie sich bitte mit demGericht.Ein Vertrag, den Sie als <strong>Betreuer</strong>/in ohne dieerforderliche Genehmigung <strong>für</strong> d. Betreutenabgeschlossen hat, wird erst wirksam, wenndie Genehmigung Ihnen zugegangen ist undSie sie dem Vertragspartner mitteilen. ÜberEinzelheiten werde Sie im konkreten Fallinformiert.Ein einseitiges Rechtsgeschäft, (z.B.Kündigung), das einer gerichtlichenGenehmigung bedarf, ist nur mit vorherigerGenehmigung wirksam. Sie kann also nichtnachgeholt werden.¦ SchenkungenAls Vertreter/in d. Betreuten können Sie ausdem Vermögen d. Betreuten, wenn es IhrerVerwaltung obliegt, Schenkungen vornehmen,• wenn eine sittliche Verpflichtung dazubesteht,oder• zu besonderen Gelegenheiten (Geburtstage,Weihnachten usw.), soweit derAnlass, die Beziehung d. Betreuten zumBeschenkten und die Vermögensverhältnissed. Betreuten das rechtfertigen.Den Wünschen d. Betreuten können Siebei Gelegenheitsgeschenken entsprechen,soweit Geschenke nach seinenLebensverhältnissen üblich sind.Stimmen Sie beabsichtigte Schenkungen bittevorher mit dem Gericht ab. D. Betreute selbst(ohne Vertretung durch d. <strong>Betreuer</strong>/in) kannohne die genannten Einschränkungenschenken, wenn sie bzw. er geschäftsfähig ist,das heißt zu einer verantwortlichenWillensbildung in der Lage ist. Beraten Sie siebzw. ihn dann bitte und besprechen Sie mit d.zuständigen Rechtspfleger/in, ob Bedenkenbestehen.¦ Auslagen und VergütungDie Entschädigung des <strong>Betreuer</strong>s bzw. der<strong>Betreuer</strong>in hängt vom Einzelfall ab, so dass Siesie <strong>für</strong> die von Ihnen geführt Betreuung mit demGericht absprechen sollten. Beachten Sie zurVermeidung von Verlusten vor allem die untengenannten Fristen. Folgende Grundsätze gelten:a) AufwandsentschädigungenJeder <strong>Betreuer</strong>in und jedem <strong>Betreuer</strong> stehtmindestens eine Aufwandspauschale zu, dieab 01.07.2004 jährlich 323,00 EUR beträgt.Sie kann jährlich nachträglich beanspruchtwerden.b) Tatsächliche AuslagenReicht die Pauschale nicht, um die tatsächlichnotwendigen Auslagen (Fahrtkosten, Porti,Kosten <strong>für</strong> Telefonate usw.) abzudecken oderentfällt die Pauschale, weil eine Vergütungzugebilligt wird (siehe c)), kann d. <strong>Betreuer</strong>/indiese tatsächlichen Kosten verlangen. Sie sindmit der Jahresabrechnung bzw. demJahresbericht nachzuweisen.c) VergütungDas Amt der <strong>Betreuer</strong>in bzw. des <strong>Betreuer</strong>swird grundsätzlich unentgeltlich geführt. Beiumfangreichen und schwierigen Betreuungenkann das Gericht d. <strong>Betreuer</strong>/in eineVergütung bewilligen, wenn dieVermögensverhältnisse d. Betreuten daszulassen. Die Aufwendungspauschale (siehea)) kommt dann nicht in Betracht. (DieVergütung von Berufsbetreuern ist gesondertgeregelt.)d) Schuldner der AnsprücheDie Ansprüche stehen d. <strong>Betreuer</strong>/ingrundsätzlich gegen d. Betreuten zu. Istdiese/r aber mittellos oder verfügt sie bzw. ernur über Einkünfte und Vermögen, die nachSozialhilferecht geschützt sind, erfolgt dieZahlung der Auslagen bzw. derAufwendungspauschale auf Antrag aus derStaatskasse.e) VerfahrenDie Ansprüche sind beimVormundschaftsgericht geltend zu machen.Die Aufwandsentschädigung (siehe a)) istspätestens am 31.03. des auf die Fälligkeit


4 .folgenden Jahres geltend zu machen.Werden statt dessen tatsächliche Auslagengeltend gemacht (siehe b)) und/oder eineVergütung beansprucht (siehe c)), beträgtdie Frist 15 Monate nach Entstehung derAuslagen bzw. Leistung der einzelnen zuvergütenden Tätigkeit. Nach Fristablauferlöschen die Ansprüche. Maßgeblich istder Eingang bei Gericht.Setzt das Gericht die Ansprüche formellfest, kann die Entscheidung binnen2 Wochen ab Zustellung angefochtenwerden. Eine solche Festsetzung erfolgt,wenn das Gericht das <strong>für</strong> angemessen hält(insbesondere, wenn der Antrag ganz oderteilweise abgelehnt wird) oder wennausdrücklich eine formelle Entscheidungbetragt wird.f) Erfüllung der AnsprücheKommt Erstattung aus der Staatskasse inBetracht, ist die Bankverbindung der<strong>Betreuer</strong>in bzw. des <strong>Betreuer</strong>s anzugeben,damit die Überweisung erfolgen kann.In anderen Fällen entnimmt d. <strong>Betreuer</strong>/indie Beträge aus dem Vermögen, wennsie/er es selbst verwaltet. KonkreteAuslagen können nach Rücksprache mitdem Gericht nach Entstehung, andereAnsprüche nach Anerkennung durch dasGericht entnommen werden. Gehört dieVermögensverwaltung nicht zu denAufgaben der <strong>Betreuer</strong>in bzw. des<strong>Betreuer</strong>s, macht sie/er die Ansprüchegegen d. Betreuten bzw. gegen derVertreter in Vermögensangelegenheitengeltend. Dazu kann auch Vollstreckungnötig und möglich sein.¦ Haftpflichtversicherung<strong>Betreuer</strong>innen und <strong>Betreuer</strong> haften <strong>für</strong>Schäden, die bei Ausübung ihres Amtes d.Betreuten schuldhaft zufügen. Um<strong>Betreuer</strong>/innen, die die Betreuung nichtberuflich wahrnehmen, vor solchenAnsprüchen zu schützen, hat der Senator <strong>für</strong>Justiz und Verfassung in <strong>Bremen</strong> eineSammelversicherung abgeschlossen. Wegender Bedingungen und Grenzen desVersicherungsschutzes wird auf das da<strong>für</strong>vorhandene <strong>Merkblatt</strong> verwiesen. Reicht derSchutz nicht aus, können dieVersicherungssummen erhöht werden. Die dannentstehenden Kosten gehören zu denerstattungsfähigen Auslagen.¦ BetreuungsbehördeDie nach Landesrecht da<strong>für</strong> zu bestimmendeBehörde hat Sie auf Ihren Wunsch bei derWahrnehmung Ihrer Aufgaben zu unterstützenund <strong>für</strong> ein ausreichendes Angebot zurEinführung und Fortbildung zu sorgen. In derStadtgemeinde <strong>Bremen</strong> obliegen diese Aufgabendem Amt <strong>für</strong> Soziale Dienste.Die Anschrift des Fachdienstes im Bezirk des<strong>Amtsgericht</strong>s <strong>Bremen</strong> ist:Amt <strong>für</strong> Soziale Dienste, Sozialzentrum (03),– Betreuungsbehörde –, Rembertiring 39,28203 <strong>Bremen</strong>Tel.: (04 21) 3 61–57 32, 3 61–1 95 32,3 61–1 62 48¦ BetreuungsvereineAuch die anerkannten Betreuungsvereine habendie Aufgabe, Sie als <strong>Betreuer</strong>in bzw. <strong>Betreuer</strong> zuberaten und Ihnen Fortbildungen anzubieten. ImBereich des <strong>Amtsgericht</strong>s <strong>Bremen</strong> können Siesich an folgende Vereine wenden:Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband<strong>Bremen</strong> e.V. Wachmannstr. 9, 28209 <strong>Bremen</strong>,Tel.: (04 21) 3 40 31 40, 3 40 31 41, 3 40 31 42Hilfswerk <strong>für</strong> Menschen mit Beeinträchtigungene.V., Vegesacker Str. 59,28217 <strong>Bremen</strong>, Tel.: (04 21) 6 90 05 05Verein <strong>für</strong> Innere Mission <strong>Bremen</strong>, Haus derDiakonie, Blumenthalstr. 10/11, 28209 <strong>Bremen</strong>,Tel. (04 21) 16 89 97 53Weitere Informationen können unter http://www2.bremen.de/justizsenator/amtsgericht-bremen/ eingesehen werden.

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