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Merkblatt für Betreuer (pdf, 48.3 KB) - Amtsgericht Bremen

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2 .Wenn die Vermögensverwaltung zu IhrenAufgaben gehört, müssen Sie das bei IhrerBestellung vorhandene Vermögen detailliertverzeichnen (vergl. Vordruck VII 78), dieRichtigkeit und Vollständigkeit versichern unddas Verzeichnis mit Belegen dem Gerichtumgehend (spätestens einen Monat nach demVerpflichtungsgespräch mit d. zuständigenRechtspfleger/in) einreichen. Den <strong>für</strong> dasVerzeichnis maßgeblichen Stichtag erfahrenSie ebenfalls in dem genannten Gespräch.Das Vermögen ist wirtschaftlich sinnvoll,verzinslich und regelmäßig mündelsicheranzulegen. Die Art der Anlage stimmen Siebitte stets vorher mit dem Gericht ab.Wertpapiere aller Art sind in einem Depot derSparkasse oder einer sichern Bank zuverwahren.Konten und Wertpapierdepots müssen Siedurch Vereinbarung mit der Sparkasse oderBank in der Weise sperren lassen, dassVerfügungen darüber nur mit Genehmigungdes Gerichts möglich sind. Die Sperre weisenSie dem Gericht bitte nach. Das gilt nicht <strong>für</strong>Girokonten, auf denen aber nur sovielGuthaben verwaltet werden darf, wie zurBestreitung laufender Ausgaben nötig ist.Einmal jährlich müssen Sie gegenüber demGericht abrechnen. Dabei sind die Einnahmenund Ausgaben zusammenzustellen und zuaddieren. Aus dem Vermögen zu Beginn desAbrechnungszeitraumes und der Differenz derEinnahmen und Ausgaben muss sich das neueVermögen rechnerisch ergeben. BeiSchwierigkeiten beraten wie Sie. DerAbrechnung sind Belege über die Einnahmenund Ausgaben und zum Nachweis des neuenBestandes beizufügen. Auch alle Kontoauszüge,Sparbücher, Depotauszüge usw.fügen Sie bitte bei.Über weitre Einzelheiten und Befreiungen voneinigen Pflichten <strong>für</strong> Eltern, Ehegatten oderAbkömmlinge sowie bei geringem Vermögeninformiert Sie d. zuständige Rechtspfleger/in.¦ Genehmigungen des GerichtsAls <strong>Betreuer</strong> können Sie besonders wichtigeAngelegenheiten nicht allein bestimmen,sondern nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtseinholen. Das gilt z.B.:• zur Unterbringung des Betreuten in einergeschlossenen Einrichtung (z.B.psychiatrisches Krankenhaus) oder in einergeschlossenen Abteilung einer Einrichtungwegen Selbstgefährdung oder Untersuchungsbzw.Behandlungsbedürftigkeit;• zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen(freiheitseinschränkende Maßnahmen in einerAnstalt, einem Heim oder einer sonstigenEinrichtung ohne Zwangsunterbringung durchmechanische Verrichtungen, Medikamenteoder auf andere Weise über einen längerenZeitraum oder regelmäßig)• zur Einwilligung in die Untersuchung desGesundheitszustandes, in die Heilbehandlungund in einen ärztlichen Eingriff bei d.Betreuten, wenn die Maßnahme lebensgefährlichist oder wenn (über das allgemeineRisiko hinaus) die Gefahr besteht, dass d.Betreute dadurch länger dauerndengesundheitlichen Schaden erleidet;• zur Kündigung eines Mietvertrags überWohnraum, den d. Betreute (oder <strong>für</strong> sie bzw.ihn d. <strong>Betreuer</strong>) gemietet hat, sowie <strong>für</strong> andereErklärungen, die auf die Aufhebung einessolchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z.B.Aufhebungsvertrag zwischen Vermieter/in und<strong>Betreuer</strong>/in); wird das Mietverhältnis aufandere Weise beendet (z.B. Kündigung durchVermieter/in) oder soll der Haushalt aufgelöstwerden, ist das dem Gericht unverzüglichmitzuteilen;• zur Vermietung von Wohnraum desBetreuten;• zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zueinem anderen Vertrag, durch den d. Betreutezu wiederkehrenden Leistungen verpflichtetwird, wenn das Vertragsverhältnis unkündbaroder nur mit Nachteilen kündbar länger als vierJahre dauern soll;• zu Rechtsgeschäften über ein Grundstück(Wohnungseigentum, Erbbaurecht) oder einRecht an einem Grundstück, z.B. über denKauf oder Verkauf und die Belastung einesGrundstücks und zur Verfügung überHypotheken usw.• zur Ausschlagung einer Erbschaft odereines Vermächtnisses und zu einerErbauseinandersetzung;• zum Erwerb, Veräußerung und Beginn einesErwerbsgeschäfts und zu Gesellschaftsverträgen;

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