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RiGVP 2014.pdf - Amtsgericht Bremen

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1I. Allgemeine BestimmungenA. Zivilprozesssachen, Familiensachen, Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit undZwangsvollstreckungssachen einschließlich der Rechtshilfe in diesen Verfahren.1. Die Zuständigkeit richtet sich - mit Ausnahme der Verfahren vor dem Familiengericht undin Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz - nach der Buchstabenfolge desNachnamens des Beklagten oder Antragsgegners. Die Umlaute ä, ö, ü sind als ae, oe,ue zu behandeln. Bei den Nachnamen bleiben deutsche Artikel und Präpositionen sowiefolgende ehemalige Adelsprädikate, Herkunftsbezeichnungen und Artikel außer Betracht:Freiherr, Baron, Graf, Prinz, Fürst, da, de, il, la, le; lo, las, les, los, van.Wird der Name der beklagten Partei bzw. des Antragsgegners berichtigt oder geändertoder tritt eine Parteiänderung (Parteiwechsel, Parteierweiterung oder Ausscheiden einerPartei) ein, bevor streitig verhandelt ist, ist die Sache an diejenige Abteilung abzugeben,die dann zuständig ist.2. Die Zuständigkeit in Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4Wohnungseigentumsgesetz richtet sich nach dem Turnussystem. Ein Turnus umfasst 2Sachen. In den Turnus kommen alle Eingänge, die bis 11:00 Uhr in der Geschäftsstelleeingegangen sind, und zwar in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens des(ersten) Klägers. Hat eine Prozessverbindung gemäß § 47 WEG zu erfolgen, ist dieabgebende Abteilung beim nächsten Turnus doppelt zu berücksichtigen.3. Die Zuständigkeit beim Familiengericht richtet sich nach dem Turnussystem (III C 3. h).4. Eine Sache darf wegen Unzuständigkeit in folgenden Fällen nicht mehr abgegebenwerden:a) sobald Sachanträge zu Protokoll genommen worden sind,b) wenn in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Entscheidung aufgrund Anhörung desGegners ergangen ist,c) wenn im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eine Entscheidunggetroffen ist,d) wenn im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil erlassen ist.Jede Sache, die für eine Abgabe in Frage kommen kann, ist vor ihrer Abgabe daraufhinzu prüfen, ob in der Sache selbst sofortige Maßnahmen erforderlich sind. Die Abgabe istzu begründen.5. Bei Verbindung mehrerer in verschiedenen Abteilungen anhängiger Sachen geht dieweitere Bearbeitung der verbundenen Sachen auf die Abteilung über, welche dieVerbindung angeordnet hat. Wird die Trennung beschlossen, so verbleiben die Verfahrenbei der Abteilung, welche die Trennung ausgesprochen hat.6. Weggelegte Akten, in denen das Verfahren wieder aufgenommen und fortgesetzt wird,behandelt die Abteilung, in der die Sache ursprünglich anhängig war. Besteht dieseAbteilung nicht mehr, so fällt die Sache in die nach dem geltendenGeschäftsverteilungsplan zuständige Abteilung.7. a) In den Vollstreckungssachen richtet sich die Zuständigkeit nach demNamen des Schuldners.b) In Nachlasssachen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen desErblassers.c) In Registersachen richtet sich die Zuständigkeit nach der Firma.Maßgeblich ist in Abweichung von nachfolgender Ziffer 7. a) der erste inderen Bezeichnung vorkommende Buchstabe.8. Im Übrigen ist maßgebend:a) bei Firmen, Gesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Vereinen,Anstalten, Stiftungen und anderen juristischen Personen der erste in deren Bezeichnungvorkommende Nachname; fehlt ein Nachname in der Bezeichnung, dererste Vorname; fehlt ein Name, die dem Artikel nachgehende Buchstabenfolge.Werden neben juristischen Personen, Gesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaftenoder Vereinen deren Organe oder Gesellschafter oder Mitglieder verklagtoder benannt, so ist der Name der betreffenden Personenmehrheit, juristischenPersonen usw. entscheidend;b) bei Behörden das erste dem Artikel folgende Wort;c) bei Nachlasspflegern, Nachlassverwaltern oder Testamentsvollstreckern der Namedes Erblassers;d) bei Insolvenzverwaltern der Name des Schuldners;e) bei Zwangsverwaltern (Sequestern) der Name des Eigentümers;f) bei Klagen aus§ 34 ZPO (Klagen der Prozessbevollmächtigten, Gerichtsvollzieher usw.)§ 64 ZPO (Hauptintervention, d.h. Klage gegen beide Parteien)§ 893 ZPO (Klage auf Leistung des Interesses; bei Zwangsvollstreckung zurErwirkung der Herausgabe von Sachen, von Handlungen oderUnterlassungen)1

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