Download - Gemeinde Rohrmoos-Untertal
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STATUTEN DER WASSERVERSORGUNGSGENOSSENSCHAFT ROHRMOOS 10<br />
c) der einem Wasserabnehmer entsprechende Teil pro m³ Wasserverbrauch der Investitionsumlage<br />
(Umlagesatz)<br />
d) Die Höhe des Investitonsumlagenbetrags für jeden Wasserabnehmer<br />
(3) Die Umlagebeträge sind jedem Wasserabnehmer durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen<br />
(4) Die Investitionsumlagen werden mit einem Viertel ihrer Jahresbeiträge am 10. jedes dritten<br />
Quartalmonats fällig.<br />
(5) Ist die Investitionsumlage bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, so kann die<br />
Genossenschaft vorläufige vierteljährliche Teilbeträge in der Höhe der im abgelaufenen<br />
Rechnungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das<br />
laufende Rechnungsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt<br />
abzurechnen.<br />
§ 25<br />
Kassenverwalter<br />
Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden aus dem Auschuß von der Vollversammlung<br />
bestellt, Sie dürfen Zahlungen selbst nicht anordnen.<br />
a) der Kassenverwalter hat sämtliche Kassa Ein- und Ausgänge zu prüfen und mind. 14 tägig im Büro<br />
des Obmannes zu zeichnen.<br />
§ 26<br />
Jahresabschluß, Prüfung<br />
a) der Obmann legt den Jahresabschluß innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des<br />
Wirtschaftsjahres den Ausschuß vor und veranlaßt die Durchführung der Abschlußprüfung.<br />
b) Der Jahresabschluß ist dann innerhalb von 4 Monaten vom Prüfungsausschuß örtlich zu prüfen.<br />
Der Prüfungsausschuß ist aus der Mitte der Vollversammlung zu bilden. Er besteht aus zwei<br />
Mitgliedern und dem Kassenwart.<br />
c) Nach der Abschlußprüfung und örtlichen Prüfung wird der Jahresabschluß von der<br />
Vollversammlung festgestellt und beschließt aufgrund der Ergebnisse die Entlastung.<br />
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
§ 27<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
a) Die Satzungen und Verordnungen werden den Genossenschaftsmitgliedern übermittelt.