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Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der ...

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§ 3<br />

Beitragsmaßstab, Beitragsermittlung<br />

(1) Der beson<strong>der</strong>e wirtschaftliche Vorteil aus dem Fremdenverkehr wird in einem Messbetrag<br />

ausgedrückt, <strong>der</strong> sich nach den objektiv gegebenen Gewinn- und<br />

Ver<strong>die</strong>nstmöglichkeiten bemisst. Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> Gewinn- und<br />

Ver<strong>die</strong>nstmöglichkeiten sind <strong>die</strong> Einnahmen aus dem Fremdenverkehr<br />

(Mehreinnahmen).<br />

(2) Die Mehreinnahmen werden aus dem Jahresumsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des<br />

Umsatzsteuergesetztes des vorvergangenen Jahres ermittelt. Wurde <strong>die</strong><br />

beitragspflichtige Tätigkeit nach dem in Satz 1 genannten Zeitraum aufgenommen, so<br />

wird <strong>der</strong> Umsatz insoweit auf <strong>der</strong> Grundlage vergleichbarer Betriebe und nach den<br />

Umständen des Einzelfalles durch <strong>die</strong> Stadt geschätzt. Der Umsatzanteil, <strong>der</strong> aus dem<br />

Fremdenverkehr erzielt wird, ist durch Beschluss des Stadtrates unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> in Abs. 4 genannten Kriterien zu bestimmen. Der Stadtrat kann den<br />

Hauptausschuss ermächtigen, in beson<strong>der</strong>s gelagerten Fällen Abweichungen von den<br />

vom Stadtrat beschlossenen Umsatzanteilen zu beschließen. Für <strong>die</strong> im<br />

Stadtratsbeschluss nicht aufgeführten sonstigen selbständig tätigen Personen und<br />

Unternehmen, soweit ihnen nach <strong>der</strong> Ausgestaltung ihrer Tätigkeit unmittelbar o<strong>der</strong><br />

mittelbar beson<strong>der</strong>e wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr erwachsen, wird<br />

<strong>der</strong> Umsatzanteil, <strong>der</strong> aus dem Fremdenverkehr erzielt wird, von <strong>der</strong> Stadt geschätzt.<br />

(3) Für Personen und Unternehmen, <strong>die</strong> nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden,<br />

o<strong>der</strong> bei denen aus an<strong>der</strong>en Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, werden <strong>die</strong><br />

Mehreinnahmen nach einem dem Jahresumsatz nach Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren<br />

Betrag ermittelt. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Ansonsten werden ein<br />

dem Umsatz nach Absatz 1 Satz 1 vergleichbarer Betrag und <strong>der</strong> Anteil, <strong>der</strong> aus dem<br />

Fremdenverkehr erzielt wird, von <strong>der</strong> Stadt geschätzt.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Schätzung nach den Absätzen 2 und 3 werden <strong>die</strong> Art und <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

Tätigkeit, <strong>die</strong> Lage und Größe <strong>der</strong> Betriebsräume, <strong>die</strong> Zusammensetzung des<br />

Kundenkreises und <strong>die</strong> Zeitspanne berücksichtigt, in <strong>der</strong> <strong>die</strong> Tätigkeit innerhalb des<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraumes ausgeübt wird. Die Stadtverwaltung kann Erklärungen <strong>über</strong><br />

Grundlagen für <strong>die</strong> Schätzungen verlangen. Die Erklärungen sind solche im Sinne <strong>der</strong><br />

§§ 149 ff. <strong>der</strong> Abgabenordnung (AO).<br />

(5) Die Gewinn- und Ver<strong>die</strong>nstmöglichkeiten einer Tätigkeit werden durch den niedrigsten<br />

Reingewinnsatz <strong>der</strong> für das vorvergangene Jahr geltenden Richtsatzsammlung,<br />

herausgegeben vom Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen für <strong>die</strong> Finanzbehörden <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>, ausgedrückt. Ist eine Tätigkeit nicht in <strong>der</strong> Richtsatzsammlung enthalten o<strong>der</strong><br />

ist <strong>die</strong> Richtsatzsammlung nicht anwendbar, wird <strong>der</strong> anzuwendende Gewinnsatz<br />

(durchschnittlicher Mindestreingewinnsatz <strong>der</strong> Tätigkeit) von <strong>der</strong> Stadt auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> in Abs. 4 genannten Kriterien geschätzt.<br />

(6) Der Messbetrag wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Mehreinnahmen nach den Absätzen 2 und<br />

3 mit dem im Einzelfall maßgebenden Gewinnsatz nach Absatz 5 ermittelt. Der<br />

Fremdenverkehrsbeitrag beträgt – vorbehaltlich von § 5 – 10 v.H. von dem nach Satz 1<br />

errechneten Messbetrag.

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