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Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der ...

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§9<br />

Zuständigkeit des Hauptausschusses<br />

(1) Soweit nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> Schätzungen notwendig sind, werden <strong>die</strong>se vom<br />

Hauptausschuss des Stadtrates vorgenommen.<br />

(2) Wi<strong>der</strong>sprüche gegen Festsetzungen des <strong>Fremdenverkehrsbeitrages</strong>, <strong>die</strong> sich gegen <strong>die</strong><br />

festgesetzten Umsatzanteile, <strong>die</strong> aus dem Fremdenverkehr erzielt werden, o<strong>der</strong> gegen<br />

vom Hauptausschuss vorgenommene Schätzungen richten, sind dem Hauptausschuss<br />

zur Entscheidung dar<strong>über</strong> vorzulegen, ob und inwieweit den Wi<strong>der</strong>sprüchen abgeholfen<br />

wird.<br />

§ 10<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Die Stadtverwaltung kann <strong>die</strong> zur Ermittlung <strong>der</strong> Abgabenpflichtigen und zur<br />

Festsetzung <strong>der</strong> Abgaben im Rahmen <strong>der</strong> Veranlagung nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sowie <strong>die</strong><br />

zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 und §<br />

14 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 05. Juli 1994 (GVBL.RP. S.<br />

293) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten<br />

aus<br />

1. den Daten des Pflichtigen, <strong>die</strong> dem für den jeweiligen Pflichtigen zuständigen<br />

Finanzamt vorliegen,<br />

2. den Daten des Mel<strong>der</strong>egisters,<br />

3. den <strong>der</strong> Stadtverwaltung vorliegenden Unterlagen <strong>über</strong> Anmeldung und <strong>die</strong><br />

Abmeldung von Gewerbebetrieben sowie Än<strong>der</strong>ungsmeldungen nach den<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Gewerbeordnung erheben.<br />

(2) Die Stadtverwaltung darf sich <strong>die</strong>se Daten von den genannten Stellen <strong>über</strong>mitteln<br />

lassen.<br />

(3) Die Stadtverwaltung ist befugt, <strong>die</strong> bei den Betroffenen erhobenen Daten und <strong>die</strong> nach<br />

den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft.<br />

Die 1. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft.<br />

Die 2. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.<br />

Die 3. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung tritt mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft.<br />

Die 4. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung tritt mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft.

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