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Berufungsordnung der Hochschule der Polizei Hamburg

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<strong>Berufungsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong> <strong>Hamburg</strong><br />

Aufgrund des § 7 Absatz 6 des Gesetzes über die <strong>Hochschule</strong> <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong> <strong>Hamburg</strong> (HmbPolHG)<br />

vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614) hat <strong>der</strong> Hochschulsenat am 15.03.2007 die folgende<br />

<strong>Berufungsordnung</strong> beschlossen. Der Hochschulrat hat sie gemäß § 15 Absatz 3 Nr. 2 HmbPolHG am<br />

10. Mai 2007 genehmigt.<br />

Ausschreibungsverfahren<br />

§ 1<br />

Funktionsüberprüfung<br />

(1) Ist abzusehen, dass eine Professur frei wird, unterrichtet die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Präsident die Mitglie<strong>der</strong> des Hochschulsenats und die zuständige Aufsichtsbehörde.<br />

(2) Die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident prüft unter Zugrundelegung des Struktur- und<br />

Entwicklungsplans <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>, ob die Funktionsbeschreibung <strong>der</strong> freiwerdenden Stelle<br />

beibehalten o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t, die Stelle einem an<strong>der</strong>en Aufgabenbereich zugewiesen o<strong>der</strong><br />

nicht wie<strong>der</strong> besetzt werden soll. Nach Anhörung des Hochschulsenats entscheidet er über<br />

die weitere Verwendung <strong>der</strong> Stelle und im Falle ihrer Wie<strong>der</strong>besetzung im Benehmen mit <strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> dem Gleichstellungsbeauftragten über einen Ausschreibungstext sowie das<br />

Publikationsorgan, in dem die Stelle ausgeschrieben wird.<br />

§ 2<br />

Einvernehmen mit <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde<br />

Die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident legt seine Entscheidung mit <strong>der</strong> Stellungnahme des<br />

Hochschulsenats <strong>der</strong> zuständigen Aufsichtsbehörde vor und stellt mit ihr gemäß § 7 Absatz 1<br />

HmbPolHG Einvernehmen über die Neubesetzung <strong>der</strong> Stelle und ihre öffentliche<br />

Ausschreibung her.<br />

§ 3<br />

Ausschreibung<br />

(1) Sobald das Einverständnis hergestellt ist, veranlasst die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident<br />

die Ausschreibung <strong>der</strong> Stelle.<br />

(2) Die Ausschreibung soll insbeson<strong>der</strong>e angeben:<br />

1. Das festgelegte Fachgebiet und die Fächer, die im Einzelnen zu vertreten sind,<br />

2. die Funktionsbeschreibung <strong>der</strong> Stelle, insbeson<strong>der</strong>e den Umfang <strong>der</strong> Lehrverpflichtung,<br />

3. die Besoldungsgruppe sowie gegebenenfalls eine Befristung <strong>der</strong> Stelle gemäß § 16<br />

Absatz 2 des <strong>Hamburg</strong>ischen Hochschulgesetzes,<br />

4. die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 15 Absatz 1 und 6 des <strong>Hamburg</strong>ischen<br />

Hochschulgesetzes,<br />

5. je nach Funktionsbeschreibung <strong>der</strong> Stelle Erfahrungen <strong>der</strong> Bewerberin o<strong>der</strong> des<br />

Bewerbers zu bestimmten Fachschwerpunkten o<strong>der</strong> Arbeitsmethoden in <strong>der</strong> beruflichen<br />

Praxis.<br />

(3) Für das weitere Berufungsverfahren sind Funktionsbeschreibung und Ausschreibungstext<br />

maßgebend.


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§ 4<br />

Neuausschreibung<br />

(1) Geht auf die Ausschreibung einer freien Stelle keine hinreichend qualifizierte Bewerbung<br />

ein und werden keine qualifizierten Nichtbewerberinnen o<strong>der</strong> Nichtbewerber gem. § 6 Abs. 2<br />

vorgeschlagen, soll die Stelle unverzüglich neu ausgeschrieben werden. Ob eine Bewerbung<br />

hinreichend qualifiziert ist, entscheidet <strong>der</strong> Hochschulsenat auf Vorschlag des<br />

Berufungsausschusses.<br />

(2) Die bereits eingegangene Bewerbung gilt auch für die neu vorgenommene<br />

Ausschreibung, falls die Funktionsbeschreibung <strong>der</strong> Stelle und <strong>der</strong> Ausschreibungstext nicht<br />

geän<strong>der</strong>t werden. Die Bewerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber ist entsprechend zu unterrichten.<br />

§ 5<br />

Berufungsausschuss<br />

(1) Zur Vorbereitung seiner Entscheidung über einen Berufungsvorschlag gemäß § 16<br />

Absatz 3 Nr. 6 HmbPolHG bestellt <strong>der</strong> Hochschulsenat einen Berufungsausschuss.<br />

(2) Der Ausschuss besteht aus <strong>der</strong> Präsidentin o<strong>der</strong> dem Präsidenten als Vorsitzen<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

Vorsitzendem, drei Professorinnen o<strong>der</strong> Professoren und je einem Mitglied aus den in § 16<br />

Absatz 2 Nr. 3 und 4 HmbPolHG genannten Gruppen. Im Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Präsidentin o<strong>der</strong> des Präsidenten wählt sich <strong>der</strong> Ausschuss eine Vorsitzende o<strong>der</strong> einen<br />

Vorsitzenden. Eine sonstige Mitarbeiterin o<strong>der</strong> ein sonstiger Mitarbeiter kann ebenfalls in den<br />

Berufungsausschuss gewählt werden, hat dort aber kein Stimmrecht.<br />

(3) Der Berufungsausschuss ist so zusammenzusetzen, dass beide Geschlechter Mitglie<strong>der</strong><br />

des Ausschusses sind. In den Berufungsausschuss sollen auch Personen gewählt werden,<br />

die nicht Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation einer<br />

<strong>der</strong> nach Absatz 1 im Berufungsausschuss vertretenen Gruppen zugerechnet. Zu <strong>der</strong><br />

Sitzung des Hochschulsenats, in <strong>der</strong> über den Berufungsvorschlag entschieden wird, sind<br />

sie als sachkundige Personen geladen.<br />

(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong>, mindestens jedoch zwei Professorinnen o<strong>der</strong> Professoren anwesend sind,<br />

Beschlüsse können jedoch nicht gegen die Mehrheit <strong>der</strong> Professorinnen und Professoren<br />

gefasst werden.<br />

(5) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Berufsausschusses<br />

beratend teilnehmen, sie o<strong>der</strong> er ist zu den Sitzungen einzuladen.<br />

(6) Die Sitzungen des Berufungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglie<strong>der</strong> sind zur<br />

Verschwiegenheit über die Sitzungen verpflichtet<br />

§ 6<br />

Zusammentreten des Berufungsausschusses<br />

(1) Der Berufungsausschuss tritt vor Ablauf <strong>der</strong> Bewerbungsfrist erstmals zusammen und<br />

legt die näheren Kriterien für die Bewerberauswahl unter Beachtung <strong>der</strong><br />

Funktionsbeschreibung und des Ausschreibungstextes fest.<br />

(2) Alsbald nach Ablauf <strong>der</strong> Bewerbungsfrist sichtet er die Bewerbungen und prüft sie auf<br />

Vollständigkeit, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Nachweise <strong>der</strong> im § 15 des <strong>Hamburg</strong>ischen<br />

Hochschulgesetzes genannten Einstellungsvoraussetzungen. Gegebenenfalls for<strong>der</strong>t <strong>der</strong><br />

Ausschussvorsitzende auf schnellstmöglichem Wege eine Bewerberin o<strong>der</strong> einen Bewerber


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auf, die Bewerbung zu vervollständigen. Nichtbewerberinnen o<strong>der</strong> Nichtbewerber können<br />

von <strong>der</strong> Präsidentin o<strong>der</strong> dem Präsidenten, von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Gleichstellungsbeauftragten<br />

o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>n des Berufungsausschusses vorgeschlagen werden.<br />

(3) Sodann trifft <strong>der</strong> Berufungsausschuss eine Vorauswahl und entscheidet, welche<br />

Bewerberinnen und Bewerber zur Vorstellung zu laden sind.<br />

§ 7<br />

Gutachten<br />

Über jede o<strong>der</strong> jeden zu Ladenden sind zwei Gutachten einzuholen, davon mindestens eines<br />

von außerhalb <strong>der</strong> Beschäftigungsstelle <strong>der</strong> Bewerberin o<strong>der</strong> des Bewerbers, nicht jedoch<br />

von <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>der</strong> <strong>Polizei</strong> <strong>Hamburg</strong> (externes Gutachten). Gutachten sind so<br />

rechtzeitig durch den Berufungsausschuss anzufor<strong>der</strong>n, dass die in ihnen vorgetragenen<br />

Gesichtspunkte die Urteilsbildung des Berufungsausschusses noch vor <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong><br />

Berufungsliste beeinflussen können.<br />

§ 8<br />

Vorstellung und Anhörung<br />

(1) Die zur Vorstellung Geladenen sollen ihre pädagogische Eignung in einer 45-minütigen<br />

Veranstaltung mit einem vom Berufungsausschuss für alle Bewerberinnen und Bewerber<br />

gleichem und ihnen mit <strong>der</strong> Ladung mitgeteiltem Thema unter Beweis stellen.<br />

(2) Der Berufungsausschuss legt die Zeit und die Studiengruppe fest, in <strong>der</strong> die<br />

Lehrveranstaltung abzuhalten ist. Die Lehrveranstaltung ist hochschulöffentlich<br />

anzukündigen.<br />

(3) Zur Bewertung <strong>der</strong> Probelehrveranstaltung sind die Studentinnen und Studenten <strong>der</strong><br />

Studiengruppe zu hören.<br />

(4) Im Anschluss an die Lehrveranstaltung soll <strong>der</strong> Ausschuss mit <strong>der</strong> Bewerberin o<strong>der</strong> dem<br />

Bewerber ein halbstündiges Gespräch über die Lehrveranstaltung, sowie ihre o<strong>der</strong> seine<br />

Vorstellungen zur künftigen Tätigkeit an <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> führen.<br />

§ 9<br />

Berufungsliste<br />

(1) Nach Abschluss <strong>der</strong> Vorstellungen aller Bewerberinnen und Bewerber bewertet <strong>der</strong><br />

Berufungsausschuss ihre Leistungen, stellt eine Rangfolge Bewerberinnen und Bewerber<br />

her und fertigt eine Berufungsliste mit den drei bestbewerteten Bewerberinnen und<br />

Bewerbern in <strong>der</strong> Reihenfolge ihrer Bewertung. Dabei berücksichtigt er <strong>der</strong>en<br />

wissenschaftliche Qualifikationen anhand <strong>der</strong> eingereichten Bewerbungsunterlagen, <strong>der</strong><br />

Gutachten und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie die Lehrprobe und das<br />

Vorstellungsgespräch.<br />

(2) Die Berufungsliste soll mindestens drei Namen enthalten. Von <strong>der</strong> Möglichkeit, eine<br />

Person in die Berufungsliste aufzunehmen, die sich nicht beworben hat, und <strong>der</strong>, weniger als<br />

drei Namen aufzuführen, soll nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht<br />

werden.<br />

(3) Den Berufungsvorschlag stellt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende im Hochschulsenat vor, sie o<strong>der</strong><br />

er erläutert Beschlüsse des Berufungsausschusses und begründet den Listenvorschlag.


-4-<br />

(4) Jedes Mitglied des Berufungsausschusses ist berechtigt, dem Hochschulsenat einen<br />

Min<strong>der</strong>heitsvorschlag vorzulegen. In diesem ist zu begründen, warum dem<br />

Mehrheitsvorschlag o<strong>der</strong> einem weiteren Min<strong>der</strong>heitsvorschlag nicht gefolgt wird.<br />

(6) Dem begründeten Berufungsvorschlag sind beizufügen:<br />

1. eine Zusammenfassung <strong>der</strong> notwendigen Daten zur Bewertung <strong>der</strong> Bewerberinnen und<br />

Bewerber,<br />

2. eine Aufstellung sämtlicher Bewerbungen, <strong>der</strong> das Datum des Eingangs je<strong>der</strong><br />

Bewerbung zu entnehmen ist,<br />

3. <strong>der</strong> Wortlaut <strong>der</strong> Ausschreibung,<br />

4. die vollständigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf,<br />

Schriftenverzeichnis, gegebenenfalls das Schreiben, mit dem eine Bewerberin o<strong>der</strong> ein<br />

Bewerber ihre o<strong>der</strong> seine Bewerbung zurückgezogen hat),<br />

5. die eingeholten Gutachten für die in die Berufungsliste aufgenommenen Bewerberinnen<br />

und Bewerber, sowie<br />

6. die Protokolle <strong>der</strong> Sitzungen des Berufungsausschusses, die Auskunft über die<br />

Ergebnisse <strong>der</strong> Abstimmungen, die Kriterien für die Auswahl <strong>der</strong> in den<br />

Berufungsvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und darüber geben,<br />

warum Bewerbungen nicht berücksichtigt wurden.<br />

Der Hochschulsenat prüft, ob<br />

§ 10<br />

Prüfung <strong>der</strong> Berufungsvorschläge<br />

1. das in <strong>der</strong> <strong>Berufungsordnung</strong> festgelegte Verfahren eingehalten wurde,<br />

2. die bisherige Forschungs-, Lehr- und Berufstätigkeit <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorgeschlagenen <strong>der</strong><br />

Stellenbeschreibung und den Erfor<strong>der</strong>nissen des Studiengangs entsprechen,<br />

3. <strong>der</strong> Berufungsausschuss die Einstellungsvoraussetzungen nach § 15 des <strong>Hamburg</strong>ischen<br />

Hochschulgesetzes zutreffend festgestellt hat.<br />

§ 11<br />

Beschlussfassung durch den Hochschulsenat<br />

(1) Nach Abgabe des Berichts <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden des Berufungsausschusses und<br />

nach Prüfung <strong>der</strong> Berufungsvorschläge nach § 10 fasst <strong>der</strong> Hochschulsenat seinen<br />

Beschluss über die Aufstellung <strong>der</strong> Berufungsliste. Die sonstige Mitarbeiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

sonstige Mitarbeiter hat hierbei kein Stimmrecht.<br />

(2) In dem Beschluss ist festzulegen, wer in die Liste aufgenommen wird und in welcher<br />

Reihenfolge die zur Berufung Vorgeschlagenen aufgeführt werden. Der Beschluss enthält<br />

außerdem das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung nach § 10.<br />

(3) Der Berufungsvorschlag des Hochschulsenats bedarf <strong>der</strong> Mehrheit des Hochschulsenats<br />

und <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt in <strong>der</strong><br />

ersten Abstimmung ein Ergebnis nicht zustande, ist innerhalb einer Woche eine zweite<br />

Abstimmung durchzuführen. Kommt auch in dieser ein Beschluss nicht zustande, genügt für


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eine Entscheidung die Mehrheit <strong>der</strong> dem Hochschulsenat angehörenden Professorinnen und<br />

Professoren.<br />

§ 12<br />

Berufung<br />

(1) Die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident übermittelt den Beschluss des Hochschulsenats <strong>der</strong><br />

zuständigen Aufsichtsbehörde zur Erteilung des Rufes gemäß § 7 HmbPolHG.<br />

(2) Kommt auch mit dieser o<strong>der</strong> diesem keine Einigung zustande, o<strong>der</strong> ist die<br />

Vorschlagsliste aus an<strong>der</strong>en Gründen erschöpft, trifft die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident<br />

erneut eine Entscheidung nach § 1 Absatz 2.<br />

(3) Der Hochschulsenat kann für das neue Verfahren einen neuen Berufungsausschuss<br />

bestellen.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Berufungsordnung</strong> tritt nach <strong>der</strong> Genehmigung durch die zuständige Behörde<br />

(16.07.2007) und <strong>der</strong> Herstellung des Einvernehmens mit <strong>der</strong> für das Hochschulwesen<br />

zuständigen Behörde (16.07.2007) in Kraft.

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