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Informationspflichten des Arbeitgebers - Raymann Versicherungen

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Dr. Peter A. Doetsch, Wiesbaden<br />

Auskunfts- und<br />

<strong>Informationspflichten</strong><br />

von Arbeitgeber und<br />

externem Versorgungsträger<br />

bei der betrieblichen<br />

Altersversorgung<br />

Sonderdruck aus der aba Zeitschrift BetrAV 1/2003


Dr. Peter A. Doetsch, Wiesbaden<br />

Auskunfts- und<br />

<strong>Informationspflichten</strong><br />

von Arbeitgeber und<br />

externem Versorgungsträger<br />

bei der betrieblichen<br />

Altersversorgung 1<br />

1. Ausgangslage<br />

Es gab im Bereich der betrieblichen Altersversorgung in<br />

Deutschland bisher wenig Anlass, sich mit Auskunftsund<br />

<strong>Informationspflichten</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> sowie eines<br />

von ihm eingeschalteten externen Versorgungsträgers<br />

auseinander zu setzen. Im Betriebsrentenrecht sind – die<br />

Verpflichtung zur Auskunft über die Voraussetzungen<br />

und Höhe einer beim vorzeitigen Ausscheiden aufrecht<br />

erhaltenen Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG<br />

ausgenommen – keine speziellen Auskunfts- und<br />

<strong>Informationspflichten</strong> genannt. Etwas Rechtsprechung<br />

gibt es primär für den besonderen Bereich der öffentlichrechtlichen<br />

Zusatzversorgung. Die wenigen wissenschaftlichen<br />

Untersuchungen betreffen entweder die<br />

öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung oder Aufklärungspflichten<br />

beim Ausscheiden aus dem Betrieb. 2<br />

Heute erscheint es jedoch m. E. ratsam, sich mit der<br />

angesprochenen Problematik auseinander zu setzen.<br />

Eine aktive Auseinandersetzung mit Auskunfts- und<br />

<strong>Informationspflichten</strong> legt bereits der Blick ins Ausland<br />

nahe. Dort sind vor allem im angloamerikanischen Raum<br />

Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> in weitaus größerem<br />

Umfang als in Deutschland normiert. 3 Auch der<br />

Entwurf der EU-Richtlinie über Einrichtungen zur<br />

betrieblichen Altersversorgung 4 enthält im Artikel 11<br />

Auskunftspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern<br />

und Leistungsempfängern. Die – zum Teil blinde –<br />

Nachahmungstendenz in der europäischen Kommission<br />

und teilweise auch in deutschen Fachkreisen in Bezug<br />

auf das britische sowie US-amerikanische Vorbild lässt<br />

erwarten, dass die dort geltenden Verbraucherschutz-<br />

standards langfristig auch auf das deutsche System<br />

übertragen werden.<br />

Der Hauptgrund aber, der eine Auseinandersetzung mit<br />

Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> erforderlich macht,<br />

ist aus Sicht <strong>des</strong> Verfassers die neue gesetzliche<br />

Verpflichtung zur Entgeltumwandlung und die dadurch<br />

beschleunigte Zunahme von arbeitnehmerfinanzierten<br />

betrieblichen Versorgungsleistungen.<br />

War die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung<br />

bisher eher ein „Eintopfgericht“, welches der<br />

Arbeitnehmer ohne Wahlmöglichkeit vorgesetzt bekam,<br />

so wird ihm heute in Zeiten der Entgeltumwandlung<br />

ein Cafeteria-Menü angeboten. Die Folge ist, dass der<br />

Arbeitnehmer eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen<br />

hat. Er muss etwa entscheiden, ob er Barvergütung<br />

erhalten oder diese lieber in einen Versorgungsbeitrag<br />

umwandeln möchte. In den meisten Fällen, nämlich<br />

wenn die Versorgung über eine Direktversicherung,<br />

Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgt, muss<br />

er weiter entscheiden, welchen steuerlichen Förderweg<br />

er dabei nutzen will. Bei der Entgeltumwandlung mittels<br />

einer Pensionskasse hat er insgesamt drei Möglichkeiten:<br />

§ 3 Nr. 63 EStG (sog. Eichel-Förderung), § 10a EStG<br />

(sog. Riester-Förderung) und § 40b EStG (sog. Pauschalversteuerung).<br />

Bei der Entgeltumwandlung mittels Direktversicherung<br />

oder Pensionsfonds hat er immerhin noch<br />

zwei unterschiedliche Steuerförderungen zur Auswahl.<br />

Viele Arbeitgeber eröffnen dem Mitarbeiter schließlich die<br />

Wahl zwischen unterschiedlichen Durchführungswegen<br />

(z.B. sog. Entgeltumwandlung per Direktversicherung<br />

und Deferred Compensation, d.h. Entgeltumwandlung<br />

mittels einer rückgedeckten Direktzusage) und/oder<br />

zwischen verschiedenen Anbietern (z. B. verschiedenen<br />

Versicherern mit denen vom Arbeitgeber vorher<br />

Rahmenabkommen geschlossen worden sind).<br />

Angesichts der Komplexität der Entscheidungen <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme <strong>des</strong> Rechts auf<br />

Entgeltumwandlung stellt sich die Frage nach dem notwendigen<br />

Maß an Aufklärung und Beratung. Dies gilt<br />

nicht nur für den Arbeitgeber selbst, sondern auch für<br />

die von ihm mit der Durchführung der Versorgung<br />

beauftragten externen Versorgungsträger, insbesondere<br />

wenn diese unmittelbar mit den Versorgungsberechtigten<br />

in Kontakt treten.<br />

1<br />

Überarbeitetes Manuskript eines bei der Herbsttagung der FV Direktversicherung am 24.09.2002 gehaltenen Vortrags. Der Verfasser dankt Herrn Rechtsanwalt Arne<br />

Lenz für die Unterstützung bei der Erstellung <strong>des</strong> Manuskriptes<br />

2<br />

Vgl. Becker-Schaffner, Umfang und Grenzen der arbeitgeberseitigen Hinweis und Belehrungspflichten, BB 1993, S. 1281ff. = auszugsweise abgedruckt in BetrAV<br />

1993, S. 233ff.; Nägele, Aufklärungs- und Hinweispflichten <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages, BB 1992, S. 1274ff.<br />

3<br />

Vgl. zu den Pflichten im US-amerikanischen Recht Doetsch, Die Betriebliche Altersversorgung in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland, 1986, S. 201ff.; vgl. zum britischen Recht Woodrow Bacon, Pensions Pocket Book, 2000 Edition, S. 76ff.<br />

4<br />

KOM (2000) 507, abgedruckt in BetrAV 2002, S. 591ff.<br />

2


2. Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Arbeitgebers</strong> gegenüber Versorgungsberechtigten<br />

Der schon erwähnte Umstand, dass nur an einer Stelle<br />

im Betriebsrentengesetz explizit eine Informationspflicht<br />

<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> gegenüber den Versorgungsberechtigten<br />

enthalten ist, nämlich in § 2 Abs. 6 BetrAVG für den Fall<br />

eines vorzeitigen Ausscheidens, könnte zu dem Schluss<br />

verleiten, dass es in Deutschland bislang keine Auskunftsund<br />

<strong>Informationspflichten</strong> gibt. Ein tiefergehender Blick<br />

in das Betriebsrentengesetz und andere Gesetze sowie in<br />

allgemeine, richterrechtlich herausgebildete Rechtsregeln<br />

fördert jedoch schon heute eine Vielzahl von Auskunftsund<br />

<strong>Informationspflichten</strong> zu Tage.<br />

2.1 Verpflichtung zum Nachweis der<br />

Versorgungsbedingungen<br />

Der Arbeitgeber ist zunächst durch § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz<br />

verpflichtet, allen Arbeitnehmern gegenüber,<br />

soweit sie nicht lediglich zur vorübergehenden Aushilfe<br />

von höchstens einem Monat eingestellt sind, „die<br />

wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen<br />

... und auszuhändigen“ und in die Niederschrift<br />

insbesondere „die Zusammensetzung und die Höhe<br />

<strong>des</strong> Arbeitsentgelts einschließlich ... anderer Bestandteile<br />

<strong>des</strong> Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit“ aufzunehmen.<br />

Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen bzw. dem<br />

„Entgelt“ gehören auch etwaige Regelungen zur betrieblichen<br />

Altersversorgung. 5 Der Arbeitgeber ist damit verpflichtet,<br />

über Umfang, Höhe und Bedingungen der von<br />

ihm bzw. einem von ihm eingeschalteten Versorgungsträger<br />

gewährten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung<br />

innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten<br />

Beginn <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses bzw. einer Änderung<br />

der Versorgungsbedingungen schriftlich zu informieren.<br />

Da eine Information über „die wesentlichen Vertragsbedingungen“<br />

gefordert ist, ist eine Aushändigung der<br />

vollständigen Versorgungsregelung ratsam. Eine Hochglanzbroschüre,<br />

die nicht alle wichtigen Bedingungen<br />

nennt, erfüllt die Informationspflicht nicht. In der Praxis<br />

häufig übersehen wird auch, dass es nicht ausreicht, den<br />

Pensionsplan in das Intranet zu stellen, d. h. einen<br />

elektronischen Zugriff auf die Versorgungsbedingungen<br />

zu ermöglichen. Paragraf 2 Abs. 1 S. 3 NachwG schließt<br />

nämlich explizit einen Nachweis von Arbeitsbedingungen<br />

in elektronischer Form aus. Selbst eine E-Mail, mit<br />

der Arbeitnehmer auf das Vorhandensein einer betrieblichen<br />

Altersversorgung hingewiesen werden und die<br />

ggf. mit einem Link zur entsprechenden Information im<br />

Intranet verbunden ist, dürfte mit Blick auf die zitierte<br />

Vorschrift im Nachweisgesetz problematisch sein. Der<br />

Gesetzgeber wollte, dass die Information durch Aushändigung<br />

von Schriftstücken erfolgt.<br />

Der Verstoß gegen das Nachweisgesetz macht die entsprechenden<br />

Regelung nicht unwirksam. Er stellt jedoch<br />

eine Pflichtverletzung dar 6 , die nach der durch die Schuldrechtsreform<br />

neu geschaffenen Vorschrift <strong>des</strong> § 280 Abs.<br />

1 BGB einen Schadenersatzanspruch begründen kann.<br />

2.2 Verpflichtung zu deutlichen Hinweisen auf<br />

unübliche bzw. überraschende Klauseln<br />

Im Zusammenhang mit dem Nachweis der Arbeitsbedingungen<br />

und insbesondere auch der Versorgungsbedingungen<br />

ist der Hinweis auf eine weitere Veränderung<br />

durch die Schuldrechtsreform geboten. Der Wortlaut<br />

von § 310 Abs. 4 BGB in Verbindung mit §§ 305ff. BGB<br />

n. F. führt nach herrschender Ansicht 7 zu der Annahme,<br />

dass künftig grundsätzlich auch Versorgungspläne bzw.<br />

Versorgungsbedingungen der AGB-Kontrolle unterliegen.<br />

Derzeit ist noch unklar, ob es sich insoweit um ein<br />

redaktionelles Versehen <strong>des</strong> Gesetzgebers handelt und<br />

wie die Arbeitsgerichte künftig Arbeitsverträge und<br />

Versorgungsregelungen überprüfen werden. Jedenfalls<br />

bei der Entgeltumwandlung, bei der zwischen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber ein Vertrag über die Reduzierung<br />

der Barvergütung und die Bedingungen der gewährten<br />

Versorgung zustande kommt, sollte zur Sicherheit darauf<br />

geachtet werden, etwaige Regelungen, die als überraschend<br />

gewertet werden könnten, künftig deutlich herauszustellen.<br />

Anderenfalls droht deren Unwirksamkeit.<br />

2.3 Verpflichtung zu einer Auskunft über die Höhe der<br />

erreichten Anwartschaft<br />

Anders als in anderen Rechtsordnungen besteht im<br />

deutschen Betriebsrentengesetz allgemein keine Pflicht<br />

<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> oder externen Versorgungsträgers zu<br />

laufenden (turnusmäßigen) Auskünften über die Höhe<br />

der erworbenen Anwartschaften bzw. die im Versorgungsfall<br />

zu erwartenden Versorgungsleistungen. Eine<br />

Ausnahme gilt seit kurzem allerdings für Pensionsfonds.<br />

Bei diesen muss der Anbieter nach Anlage Teil D<br />

Abschnitt III Nr. 5 zu § 10a VAG jährlich die Versorgungsanwärter<br />

über die voraussichtliche Höhe der<br />

ihnen zustehenden Leistungen informieren. Bei der<br />

Direktversicherung besteht nach § 10a Abs. 1 VAG<br />

i.V.m. der Anlage Teil D Abschnitt II Nr. 3 dagegen nur<br />

gegenüber dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber)<br />

eine Verpflichtung zur Mitteilung <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> der Überschussbeteiligung.<br />

5<br />

Höfer, BetrAVG, Bd. I, ART Rdnr. 197.2 m.w.N.; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 2. Aufl., Rdnr. 153<br />

6<br />

Vgl. Preis, Das Nachweisgesetz - lästige Förmelei oder arbeitsrechtliche Zeitbombe ?, NZA 1997, S.11; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,<br />

2. Aufl. 2001, Ziff. 510 NachweisG, Rdnr. 11, (S.2334)<br />

7<br />

Jäger, Das Durcheinander in der Betrieblichen Altersversorgung, Versicherungswirtschaft 2002, S. 1152; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann,<br />

Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 7B, Rz. 351<br />

3


„Standmitteilungen“ gegenüber den Versorgungsberechtigten<br />

über die Höhe der zu erwartenden<br />

Versorgung sind heute zumin<strong>des</strong>t bei den versicherungsförmigen<br />

Durchführungswegen Standard, zumal sich<br />

dort durch die sog. Überschussbeteiligung - bzw. bei<br />

fondsgebundenen Produkten die Wertentwicklung -<br />

von Jahr zu Jahr Veränderungen ergeben können.<br />

Sie sind hier auch, anders als bei Festzusagen bzw.<br />

endgehaltsbezogenen Leistungszusagen sinnvoll. Die<br />

Versorgungsberechtigten können nämlich ohne die<br />

entsprechende Information keine zielgerichtete<br />

Vorsorgeplanung betreiben.<br />

Dort, wo die Höhe der späteren Versorgungsleistungen<br />

nicht aus der Zusage selbst ablesbar ist bzw. über freiwillige<br />

Standmitteilungen bekannt wird, kann sie m. E. beim<br />

Arbeitgeber bzw. einem von ihm beauftragten externen<br />

Versorgungsträger erfragt werden. Zu einer entsprechenden<br />

Auskunft ist der Arbeitgeber – im Rahmen <strong>des</strong><br />

Zumutbaren – aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht<br />

gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet. 8 Die<br />

Fürsorgepflicht <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> verpflichtet ihn jedenfalls<br />

zu solchen Auskünften, die der Arbeitnehmer zur<br />

Wahrung seiner Vermögensinteressen (wozu auch eine<br />

Vorsorgeplanung gehört) benötigt und auch nicht in<br />

anderer Weise auf leichtere Art und Weise erhalten<br />

kann und die keine übermäßigen Kosten auslösen. Die<br />

Zumutbarkeit ist sicher aber dann überschritten, wenn<br />

das Auskunftsverlangen alle paar Monate erfolgt.<br />

Eine besondere Auskunftspflicht <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> oder<br />

<strong>des</strong> sonstigen Versorgungsträgers sieht das Gesetz in § 2<br />

Abs. 6 BetrAVG für den Fall <strong>des</strong> Ausscheidens eines<br />

Mitarbeiters vor. In diesem Fall ist Auskunft darüber zu<br />

erteilen, ob die Voraussetzungen für eine unverfallbare<br />

betriebliche Altersversorgung erfüllt sind und – falls ja –<br />

in welcher Höhe bei Erreichen der vereinbarten festen<br />

Altersgrenze Anspruch auf Versorgungsleistungen<br />

besteht. An dieser Stelle soll der Umfang der Auskunftspflicht<br />

beim vorzeitigen Ausscheiden nicht näher untersucht<br />

werden, zumal dieser weitgehend geklärt ist. 9<br />

2.4 Hinweis- und Aufklärungspflichten <strong>des</strong><br />

<strong>Arbeitgebers</strong> (Allgemeine Grundsätze)<br />

Weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung<br />

ergibt sich eine generelle Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht<br />

<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> gegenüber dem Arbeitnehmer<br />

auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung.<br />

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich vielmehr selbst für<br />

die Wahrung seiner Interessen zu sorgen. Sofern der<br />

Arbeitnehmer damit nicht von sich aus die betriebliche<br />

Altersversorgung bzw. einen bestimmten Aspekt der<br />

betrieblichen Altersversorgung anspricht, hängt es von<br />

dem Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles ab, ob der Arbeitgeber<br />

aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu einem Hinweis bzw.<br />

einer Aufklärung verpflichtet ist. 10 Aus der Fürsorgepflicht<br />

als Konkretisierung <strong>des</strong> Gesichtspunktes von Treu<br />

und Glauben (§ 242 BGB) im Arbeitsverhältnis ist der<br />

Arbeitgeber verpflichtet, eine Abwägung zwischen den<br />

eigenen Interessen und den Interessen seiner Arbeitnehmer<br />

vorzunehmen, insbesondere die erkennbaren<br />

Informationsbedürfnisse <strong>des</strong> Arbeitnehmers auf der<br />

einen Seite und die Beratungsmöglichkeiten <strong>des</strong><br />

<strong>Arbeitgebers</strong> auf der anderen Seite zu berücksichtigen. 11<br />

Die Rechtsprechung hat besondere Aufklärungs- und<br />

Hinweispflichten <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> vor allem in besonderen<br />

Situationen (Eintritt, Ausscheiden, vom Arbeitgeber<br />

ausgehende Initiative zur Veränderung/Aufhebung der<br />

Versorgung etc.) bejaht, bislang jedoch primär im<br />

Bereich der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung.<br />

Der Arbeitgeber ist hiernach verpflichtet, über die bestehenden<br />

Versorgungsmöglichkeiten und die Mittel zu<br />

ihrer Ausschöpfung zu informieren. Diese Verpflichtung,<br />

die vom BAG 12 für die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung<br />

mit Hinweis darauf entwickelt wurde, die Arbeitnehmer<br />

seien hier „im allgemeinen ... nicht hinreichend<br />

unterrichtet, der Arbeitgeber (verfüge) aber über die<br />

notwendigen Kenntnisse“, ist m. E. auf andere Fälle<br />

übertragbar, jedenfalls auf die Entgeltumwandlungsversorgung.<br />

Auch hier fehlt nämlich eine hinreichende<br />

Kenntnis der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber hat gleichzeitig<br />

selbst, jedenfalls bei mittleren und großen Unternehmen,<br />

bzw. unter Zuhilfenahme <strong>des</strong> von ihm eingeschalteten<br />

Versorgungsträgers das notwendige Wissen,<br />

um die entsprechenden Auskünfte zu geben.<br />

Zur Auskunft über die bestehenden Versorgungsmöglichkeiten<br />

gehört aber nicht, die Arbeitnehmer über<br />

die Zweckmäßigkeit bzw. Vorteilhaftigkeit der<br />

Entgeltumwandlung, der zur Verfügung stehenden<br />

Durchführungswege oder die angebotenen Versorgungstarife<br />

zu informieren oder bei der Entscheidung<br />

zu beraten. 13 Der Arbeitgeber ist insbesondere auch<br />

nicht verpflichtet, bei der Entgeltumwandlung über<br />

die steuerlichen Implikationen der Versorgung bzw.<br />

der Förderwege beim Arbeitnehmer zu informieren.<br />

Hierfür ist der Arbeitnehmer selbst verantwortlich. 14<br />

8<br />

Zur Fürsorgepflicht siehe Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 108 II 4, §108 V<br />

9<br />

Siehe Ahrend/Förster/Rühmann, BetrAVG, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 33, 34f; Langohr-Plato, BetrAV, 2. Aufl., Rdnr. 321ff.; siehe auch BAG, Urteil vom 11.12.2001, 3 AZR<br />

339/01, DB 2002, S. 2387ff.<br />

10<br />

So ausdrücklich Becker-Schaffer, BetrAV 1993, S. 235; ebenso BAG, Urteil vom 13.11.1984, 3 AZR 255/84, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen und<br />

zuletzt BAG, Urteil vom 11.12.2001, 3 AZR 339/00 (FN 9)<br />

11<br />

Vgl. BAG, ebenda sowie BAG, Urteil vom 17.10.2000, AP Nr. 56 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen = DB 2001, S. 391 = BetrAV 2001, S. 94 LS 1 sowie vom<br />

03.07.1990 – 3 AZR 382/89, AP Nr. 24 § 1 BetrAVG = BetrAV 1991, S. 20<br />

12<br />

Vgl. BAG, Urteil vom 17.12.1991, 3 AZR 44/91, AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse = DB 1992, S. 1938 = BB 1992, S. 2081<br />

13<br />

Vgl. BAG, Urteil vom 15.10.1985, 3 AZR 612/83 dort Entscheidungsgründe I; BAG vom 09.07.1991, 3 AZR 354/90, Entscheidungsgründe 2.a)<br />

14 Ebenso im Ergebnis Becker-Schaffner, BetrAV 1993, S. 234<br />

4


Geht die Initiative für den Abschluss einer freiwilligen<br />

betrieblichen Altersversorgung, die Änderung der<br />

Versorgung oder die Aufhebung einer Versorgungsregelung<br />

vom Arbeitgeber selbst aus oder hat der<br />

„belehrungsrelevante Sachverhalt“ in sonstiger Weise<br />

seinen Ursprung im Lager <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong>, dann darf<br />

der Arbeitnehmer in der Regel erwarten, dass der<br />

Arbeitgeber auch die Interessen <strong>des</strong> Arbeitnehmers wahren<br />

und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen<br />

Risiken aussetzen wird. 15 Eine Aufklärungs- und<br />

Informationspflicht gibt es insbesondere dann, wenn der<br />

Arbeitnehmer ohne die Information einen endgültigen<br />

Rechtsverlust/ Vermögensnachteil erleiden kann oder<br />

wenn sich für ihn ein atypischer Rechtsverlust bzw.<br />

Vermögensnachteil ergeben kann. 16<br />

Als atypischer Rechtsverlust ist etwa eine Reduzierung<br />

der aufrechterhaltenen Anwartschaft beim vorzeitigen<br />

Ausscheiden anzusehen, die deutlich über die zeitanteilige<br />

Kürzung hinausgeht. 17 Meines Erachtens ist auch der<br />

Verlust eines Versicherungsschutzes bei vorzeitigen<br />

Versorgungsfällen während einer Beitragsfreistellung<br />

z. B. für die Dauer der Elternzeit eine Situation, die einen<br />

besonderen Hinweis erfordert. Ein Laie wird nämlich in<br />

diesem Fall nur mit einer anteiligen Reduzierung der<br />

Absicherung rechnen, nicht mit einem (nahezu) völligen<br />

Ausfall. Schließlich dürfte eine Zillmerung von Vertriebskosten<br />

bei der Versorgung über eine Pensionskasse oder<br />

der Versorgung über einen Pensionsfonds, so sie bei der<br />

Entgeltumwandlung mit Blick auf § 1 Abs. 1 Nr. 8<br />

AltZertG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VAG überhaupt zulässig<br />

ist, eine Hinweispflicht auslösen. Der Arbeitnehmer wird<br />

nämlich nicht damit rechnen, dass das Deckungskapital<br />

in den ersten Jahren wegen der Verteilung der gesamten<br />

Abschlusskosten auf die ersten Jahre negativ ist oder<br />

ggf. nur einen Bruchteil der eingezahlten Beiträge ausmacht.<br />

Verhält sich der Arbeitgeber vertragswidrig, etwa indem<br />

er die Beiträge zu einer Direktversicherung absprachewidrig<br />

nicht (mehr) zahlt, so hat er den Arbeitnehmer<br />

darüber zu informieren, um diesem ggf. durch eigene<br />

Beiträge die Möglichkeit der Erhaltung <strong>des</strong> Versicherungsschutzes<br />

einzuräumen. 18<br />

Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> können sich außer<br />

aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht aber auch<br />

aus anderen allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten<br />

ergeben. Sie können beispielsweise aus dem Gesichtspunkt<br />

der betrieblichen Übung oder der Gleichbehandlung<br />

folgen (z. B. jahrelange Praxis, die Arbeitnehmer<br />

rechtzeitig auf die Notwendigkeit eines Antrags für die<br />

Aufnahme in die extern organisierte Versorgung hinzuweisen).<br />

Hierauf soll hier aber nicht näher eingegangen<br />

werden.<br />

Einzelne <strong>Informationspflichten</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> lassen<br />

sich schließlich auch aus dem Betriebsrentengesetz<br />

selbst herleiten. Soweit darin etwa die Verpflichtung<br />

<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> normiert ist, bei Durchführung der<br />

Altersversorgung über einen versicherungsförmigen<br />

Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse<br />

oder Pensionsfonds) dem Arbeitnehmer die Fortführung<br />

einer Versorgung bzw. Versicherung zu ermöglichen<br />

(§ 1b Abs. 5 Nr. 2; § 2 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG), dürfte<br />

daraus die Verpflichtung erwachsen, über diese<br />

Möglichkeit auch zu informieren. Aus den Regeln zur<br />

Anpassungsprüfung (§ 16 BetrAVG) ist zudem eine<br />

Verpflichtung zur Information über die getroffene<br />

Anpassungsentscheidung zu folgern. 19<br />

2.5 Verpflichtung zu richtigen Auskünften<br />

Auskünfte sind grundsätzlich nur Wissenserklärungen,<br />

nicht dagegen Willenserklärungen. 20 Der Auskunft<br />

gebende Arbeitgeber hat nämlich erkennbar nur den<br />

Willen, mit der Auskunft eine bestehende Unklarheit<br />

beim Arbeitnehmer zu beseitigen, nicht dagegen, eine<br />

neue Pensionsvereinbarung zu begründen bzw. die<br />

bestehende Vereinbarung zu verändern.<br />

Erteilt der Arbeitgeber aber aufgefordert oder unaufgefordert<br />

dem Arbeitnehmer bzw. Versorgungsberechtigten<br />

eine Auskunft zur betrieblichen Altersversorgung<br />

bzw. Entgeltumwandlung, so muss diese auch richtig<br />

sein. Eine falsche Auskunft bzw. falsche Angaben verpflichtet<br />

den Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>arbeitsgerichts 21 zum Schadenersatz.<br />

Falsch ist eine Auskunft auch dann, wenn sie nur scheinbar<br />

vollständig oder in sonstiger Weise irreführend ist. 22<br />

Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwa die Entgeltumwandlung<br />

bzw. den Abschluss einer im Wege<br />

der Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen<br />

Altersversorgung nahe oder weist ihn auf Vorteile einer<br />

15<br />

Nägele, BB 1992, S. 1274, 1277; BAG, Urteil vom 21.11.2000, 3 AZR 13/00, AP Nr. 17 zu § 611 BGB Haftung <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> = BetrAV 2001, S. 683ff.; vom<br />

13.11.1984 , 3 AZR 255/84 , AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungs-kassen = BAGE 47, 169<br />

16<br />

Vgl. BAG, Urteile vom 13.11.1984, 3 AZR 255/84 (FN 15); vom 17.10.2000, 3 AZR 605/99, AP Nr. 56 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen = BB 2001, S.<br />

315ff. = DB 2001, S. 391ff. = E-BetrAV Öffentlicher Dienst 170<br />

17<br />

Vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2000, 3 AZR 605/99 (FN 16)<br />

18<br />

Vgl. BAG, Urteil vom 17.11.1992, 3 AZR 51/92, AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG Lebensversicherung = BetrAV 1993, S. 196, 211 (Anmerkung Langohr-Plato) = BB 1993, S. 943<br />

19<br />

Ebenso Höfer, BetrAVG, Bd. I, § 16 Rdnr. 3612; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 265<br />

20<br />

Vgl. BAG, Urteil vom 09.12.1997 – 3 AZR 695/96, BB 1998, S. 1537 = DB 1998, S. 2331 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2000 – 7 U 255/99, VersR 2002,<br />

S. 555 zur Mitteilung einer falschen Leistungsentwicklung durch einen Lebensversicherer<br />

21<br />

Vgl. BAG, Urteile vom 21.11.2000, 3 AZR 13/00 (FN 15); vom 17.10.2000, 3 AZR 605/99 (FN 16); vom 9.7.1991, 3 AZR 354/90, ZTR 1992, S. 116; vom<br />

13.11.1984, 3 AZR 255/84, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen = BAGE 47, S. 169; vom 17.04.1984, 3 AZR 383/81, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG<br />

Zusatzversorgungskassen; vom 24.05.1974 – 3 AZR 422/73, BetrAV 1974, S. 212<br />

22<br />

BAG, Urteil vom 9.7.1991, 3 AZR 354/90, ZTR 1992, S. 116<br />

5


solchen Entscheidung hin, dann muss er m. E. auch<br />

etwaige Nachteile (z.B. fehlende Vererbbarkeit, Einschränkung<br />

der Verfügungsmöglichkeiten, Verluste<br />

von Ansprüchen aus Arbeitslosenversicherung bei<br />

Entgeltumwandlung, Verlust künftiger Ansprüche mangels<br />

Vereinbarung der Führung eines Schattengehaltes,<br />

etc.) erwähnen. Nach meiner Erfahrung wird dies in der<br />

Praxis heute noch häufig versäumt.<br />

Wer einen „Steuer-Rechner“ bzw. „Riester-Vergleichsrechner“<br />

oder ein ähnliches Berechnungsprogramm<br />

seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt, sollte es so<br />

ausgestalten (lassen), dass es wirklich alle relevanten<br />

Parameter (z. B. das Alter der Kinder 23 ) der Arbeitnehmer<br />

abfragt und im Ergebnis berücksichtigt. Einige<br />

Software-Lösungen scheinen diesem Anspruch nach<br />

meiner Beobachtung nicht gerecht zu werden, verfügen<br />

gleichzeitig aber noch nicht einmal über einen ausreichend<br />

deutlichen Warnhinweis zu ihrer Leistungsfähigkeit.<br />

Selbst Modell- und Beispielrechnungen, die der Arbeitgeber<br />

seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt, können<br />

rechtlich problematisch sein. Ich erachte es etwa als problematisch,<br />

weil irreführend, wenn pauschal die sog.<br />

Eichel-Förderung (§ 3 Nr. 63 EStG) als günstiger<br />

bezeichnet wird als die Riester-Förderung (§ 10a EStG).<br />

Bei Mitarbeitern mit zwei oder mehr Kindern oder niedrigem<br />

Einkommen ist dies in der Regel nämlich nicht<br />

der Fall. Irreführend kann auch sein, wenn durch Wahl<br />

eines hohen Beitrags die Eichel-Förderung vorteilhafter<br />

wird als die Riester-Förderung. In einigen Fällen würde<br />

das gleiche Beispiel gerechnet mit dem Min<strong>des</strong>tbeitrag<br />

für die Riester-Förderung eine Vorteilhaftigkeit gegenüber<br />

anderen Förderwegen ergeben. Damit wäre jedoch<br />

für den hohen Beitrag die Kombination <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tbeitrags<br />

über die Riester-Förderung und den Restbetrag<br />

über die Eichel-Förderung vorteilhafter als nur den<br />

Gesamtbeitrag über die Eichel-Förderung einzuzahlen.<br />

Diese Aufsplittung ist aber nicht per se ausgeschlossen.<br />

2.6 Zurechnung von Pflichtverletzungen externer<br />

Versorgungsträger und ihrer Mitarbeiter<br />

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich nur für eigene<br />

Pflichtverletzungen einstehen, nicht die von Dritten.<br />

Etwas anders gilt aber dann, wenn der Dritte als<br />

„Erfüllungsgehilfe“ <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> anzusehen ist.<br />

Im Bereich der Aufklärung und Information der Mitarbeiter<br />

über die betriebliche Altersversorgung und insbesondere<br />

eine Entgeltumwandlungsversorgung werden<br />

in vielen Fällen Dritte tätig, nämlich Berater, Vermittler<br />

oder externe Versorgungsträger und deren Mitarbeiter.<br />

Für die Frage, wann sie als Erfüllungsgehilfen <strong>des</strong><br />

<strong>Arbeitgebers</strong> anzusehen sind, ist m. E. darauf abzustellen,<br />

in welchem Pflichtenkreis sie tätig sind. Sind sie im<br />

Pflichtenkreis <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> tätig, dann sind sie<br />

Erfüllungsgehilfen <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong>. Sind sie im eigenen<br />

Pflichtenkreis tätig, dann werden Pflichtverletzungen<br />

dem Arbeitgeber nicht zugerechnet.<br />

Zum Pflichtenkreis <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> gehört beispielsweise<br />

die Auskunft über die vom Arbeitgeber eingerichtete<br />

betriebliche Altersversorgung, die Voraussetzungen<br />

und Höhe der aufrechterhaltenen Anwartschaft beim<br />

vorzeitigen Ausscheiden nach § 2 Abs. 6 BetrAVG 24 , die<br />

Beratung der Arbeitnehmer bei der Entgeltumwandlung<br />

auf Empfehlung <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> oder Auskünfte zum<br />

Versorgungsausgleich.<br />

Gibt der Arbeitgeber dagegen im Rahmen der<br />

Entgeltumwandlung lediglich einer Anzahl an Anbietern<br />

die Möglichkeit, ihr Angebot direkt seinen Mitarbeitern<br />

zu präsentieren, dann sind die Mitarbeiter der Anbieter<br />

im eigenen akquisitorischen Interesse tätig. Sie sind dann<br />

keine Erfüllungsgehilfen <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong>.<br />

2.7 Folgen der Verletzung von Aufklärungs- und<br />

Hinweispflichten<br />

Falsche, unvollständige, irreführende Auskünfte und<br />

unterlassene Aufklärungen stellen Pflichtverletzung dar,<br />

die beim Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale<br />

(Verschulden und Schaden) gemäß § 280 BGB zu<br />

Schadenersatzansprüchen führen.<br />

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ggf. nur den<br />

Schaden zu ersetzen, der sich aus dem Vertrauen auf<br />

die Richtigkeit/ Vollständigkeit der Auskunft ergab<br />

(sog. Vertrauensschaden bzw. negatives Interesse). 25 Ein<br />

Leistungs- bzw. Erfüllungsanspruch (z. B. auf die versehentlich<br />

mitgeteilte zu hohe Versorgungsleistung) besteht<br />

bei falschen Auskünften dagegen nicht. Im Falle einer<br />

pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung oder Information<br />

ist der Arbeitnehmer so zu stellen, wie er bei zutreffender<br />

Aufklärung bzw. Information gestanden hätte. Ist<br />

beispielsweise ein Verlust von Versorgungsansprüchen<br />

durch fehlende Information über ein Antragserfordernis<br />

bzw. eine kurze Antragsfrist entstanden, so hat der<br />

Arbeitgeber den Arbeitnehmer so zustellen, als hätte<br />

er fristgemäß die Aufnahme in die Versorgung bzw.<br />

die Gewährung von Leistungen beantragt. 26<br />

Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung<br />

trägt der Versorgungsberechtigte. Im Falle einer falschen<br />

23<br />

In einzelnen Fällen wurde nur die Kinderzahl abgefragt und dann quasi eine ewige Kinderzulage im Rahmen der Riester-Förderung unterstellt, die es jedoch längstens<br />

bis Alter 27 gibt.<br />

24<br />

So ausdrücklich Andresen/Förster/Rößler/Rühmann, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 10 C Rdnr. 55 mit Hinweis darauf, dass nur der Arbeitgeber<br />

über alle notwendigen Daten verfügt.<br />

25<br />

Vgl. OLG Stuttgart 20.7.2000 7 U 255/99, bei falscher Auskunft eines Lebensversicherers über Zeitwert<br />

26<br />

Vgl. zum Unterlassen eines Hinweises auf einen Versicherungsantrag BAG, Urteil vom 17.12.1991 – 3 AZR 44/91, BB 1992, S. 2081 = DB 1992, S. 1938<br />

6


Auskunft gehen die Gerichte allerdings bezogen auf die<br />

Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden von<br />

der „Vermutung <strong>des</strong> aufklärungsrichtigen Verhaltens“<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers aus. Es kann dabei dahin stehen,<br />

ob es damit zugunsten <strong>des</strong> falsch informierten Arbeitnehmers<br />

eine Umkehr der Beweislast oder „nur“ einen<br />

Beweis <strong>des</strong> ersten Anscheins gibt.<br />

Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für einen<br />

Schaden kann aber fehlen, wenn der Arbeitnehmer die<br />

Information aus anderer Quelle (z. B. vom Versorgungsträger)<br />

erhalten hat, wenn wegen der besonderen<br />

Umstände nicht erwartet werden konnte, dass der<br />

Arbeitnehmer sich auch bei vollständiger Aufklärung<br />

anders entschieden hätte 27 , oder wenn die Lagebeurteilung<br />

auch bei vollständiger Information für einen<br />

Sachkundigen zweifelhaft geblieben wäre. 28<br />

Ein Mitverschulden <strong>des</strong> Arbeitnehmers für den eingetretenen<br />

Schaden scheidet in aller Regel aus. Der Arbeitnehmer<br />

darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein<br />

Arbeitgeber eine Auskunft sachkundig und zutreffend gibt.<br />

3. Exkurs: Mangelhafte Auswahl eines externen<br />

Versorgungsträgers<br />

Die Untersuchung von Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> legt es nahe, in einem Exkurs<br />

die Frage zu untersuchen, ob der Arbeitgeber für die<br />

mangelhafte Auswahl eines externen Versorgungsträgers<br />

den Arbeitnehmern haften kann.<br />

3.1 Arbeitgeberfinanzierte Versorgung<br />

Soweit es um eine vom Arbeitgeber finanzierte Versorgung<br />

geht, könnte man meinen, dass sich die Frage<br />

eines Auswahlverschuldens gar nicht stellen kann.<br />

Hier kann nämlich nach allgemeiner Auffassung der<br />

Arbeitgeber den Versorgungsträger frei bestimmen.<br />

Es gibt, da es sich um eine freiwillige Nebenleistung<br />

<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> handelt, insoweit weder ein Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>des</strong> Betriebsrats noch ein Zustimmungserfordernis<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers. Hat der Arbeitnehmer<br />

keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung,<br />

dann kann in der Auswahl eines sehr schlechten<br />

Versorgungsträgers auch keine Pflichtverletzung liegen.<br />

Etwas anders kann aber dann gelten, wenn sich aus dem<br />

Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung<br />

eine Verpflichtung <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> zur Versorgung<br />

der Arbeitnehmer ergibt, die die Anforderungen<br />

an diese Versorgung näher spezifiziert. Sucht sich der<br />

Arbeitgeber in diesem Fall einen Anbieter bzw. ein<br />

Versorgungsprodukt, dass diesen Spezifikationen nicht<br />

entspricht (z. B. nicht den vorgeschriebenen vorzeitigen<br />

To<strong>des</strong>fallschutz anbietet), dann stellt dies eine Pflichtverletzung<br />

dar, die einen Schadenersatzanspruch auslösen<br />

kann.<br />

3.2 Arbeitnehmerfinanzierte Versorgung<br />

Nach § 1a Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber nunmehr<br />

verpflichtet, seinen Arbeitnehmern die Umwandlung von<br />

Barvergütung in eine wertgleiche Anwartschaft auf<br />

Versorgungsleistungen zu ermöglichen. Der Grundsatz<br />

der Vertragsfreiheit ist hier für den Arbeitgeber eingeschränkt<br />

worden. Allerdings kann der Arbeitgeber den<br />

externen Versorgungsträger und die von ihm angebotenen<br />

Bedingungen auswählen und bestimmen. 29<br />

Diese Auswahl <strong>des</strong> Durchführungsweges bzw. Versorgungsträgers,<br />

die dem Arbeitgeber obliegt, findet m. E.<br />

nicht im rechtsfreien Raum statt, sondern muss „nach<br />

billigem Ermessen“ erfolgen. Die Auswahl unterliegt<br />

damit der Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Es handelt<br />

sich insoweit um einen Anwendungsfall von § 315 BGB,<br />

da dem Arbeitgeber hier gesetzlich das Recht zur<br />

Bestimmung <strong>des</strong> Versorgungsträgers zugewiesen ist. 30<br />

Es ist wichtig, den Arbeitnehmer ggf. vor einem Missbrauch<br />

der Gestaltungsmacht <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> zu<br />

schützen, da der Arbeitnehmer mit der Auswahl eines<br />

Durchführungsweges und Versorgungsträgers durch den<br />

Arbeitgeber hierauf festgelegt ist, will er von der für ihn<br />

vorteilhaften Möglichkeit der Entgeltumwandlung<br />

Gebrauch machen.<br />

Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl <strong>des</strong> Versorgungsträgers<br />

allerdings einen Entscheidungsspielraum. Was<br />

„billigem Ermessen“ entspricht, ist unter Berücksichtigung<br />

der Interessen beider Parteien und <strong>des</strong> in vergleichbaren<br />

Fällen üblichen zu ermitteln. 31 Abzustellen<br />

ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung. Unter<br />

Berücksichtigung der Interessen beider Seiten kann der<br />

Arbeitnehmer – sofern der Arbeitgeber keine besonderen<br />

Zusicherungen abgibt – generell nicht die absolut<br />

beste Versorgungslösung erwarten. Er wird vielmehr nur<br />

eine Lösung zumin<strong>des</strong>t „mittlerer Art und Güte“ erwarten<br />

und davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bei<br />

der Auswahl <strong>des</strong> Versorgungsträgers die erforderliche<br />

Sorgfalt anwendet. Auch wenn damit gemäß § 276 BGB<br />

ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab zur Anwendung<br />

kommt, sind doch auch die Umstände <strong>des</strong> Falles,<br />

namentlich Nutzen-Kosten-Aspekte und die Größe <strong>des</strong><br />

Unternehmens <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> zu berücksichtigen.<br />

Jedenfalls bei kleinen und mittleren Unternehmen wird<br />

27<br />

BAG, Urteil vom 13.11.1984, 3 AZR 255/84, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen = BAGE 47, 169ff., siehe insb. den Ls 2c und I 3 c der Gründe<br />

28<br />

BAG, Urteil vom 15.10.1985, 3 AZR 612/83, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG = VersR 1986, S. 691<br />

29<br />

Vgl. Ahrend/Förster/Rühmann, BetrAVG, 8. Aufl., § 1a Rdnr. 11; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 2. Aufl., Rdnr. 232<br />

30<br />

Ebenso Langohr-Plato ebenda<br />

31<br />

Vgl. BGH 41, 271; BAG, ZIP 94, 148; siehe zum Ermessen auch Münchner Kommentar zum Arbeitsrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2000, § 12 V., Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002,<br />

§ 315 Rdnr. 10-15<br />

7


der Arbeitnehmer nicht erwarten können, dass der<br />

Arbeitgeber den ganzen Anbietermarkt durchforscht,<br />

alle verfügbaren Ratings bzw. Tests zu Rate zieht oder<br />

die Auswahl über eine Ausschreibung bzw. mit Hilfe<br />

von Beratern vornimmt.<br />

Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den<br />

Versorgungsträger darf der Arbeitgeber selbstverständlich<br />

auch eigene Interessen berücksichtigen, insbesondere<br />

das Interesse an einer Minimierung seines eigenen<br />

Verwaltungsaufwan<strong>des</strong> bzw. eine gute Information der<br />

Arbeitnehmer (d. h. er sucht einen Service-Versicherer aus).<br />

Eine Pflichtverletzung ist m. E. jedenfalls dann anzunehmen,<br />

wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl sachfremde,<br />

für den Arbeitnehmer nachteilige Auswahlkriterien<br />

anwendet. Ein Anwendungsfall wäre beispielsweise,<br />

dass der Arbeitgeber einen ungünstigen, unrabattierten<br />

Versorgungstarif auswählt, damit er selbst vom Vermittler<br />

an der Provision beteiligt wird. Ein anderes,<br />

allerdings wohl eher theoretisches Beispiel könnte sein,<br />

dass ein bekannt ungünstiger Versicherer gewählt wird,<br />

um die Arbeitnehmer faktisch von der Entgeltumwandlung<br />

abzuhalten.<br />

Die Auswahl <strong>des</strong> Versorgungsträgers durch den Arbeitgeber<br />

ist sicher dann weniger angreifbar, wenn sie<br />

mittels einer Ausschreibung bzw. unter Einschaltung<br />

eines fachkundigen Beraters oder Maklers ohne unsachgemäße<br />

Vorgaben <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> erfolgte. Grundsätzlich<br />

nicht überprüfbar ist m. E. auch die Entscheidung<br />

von Tarifvertragsparteien über einen bestimmten<br />

Versorgungsträger, da sonst deren Tarifautonomie beeinträchtigt<br />

wäre. Auch soweit die Betriebsparteien eine<br />

Vereinbarung treffen, dürfte diese zumin<strong>des</strong>t nur im<br />

Falle der Sittenwidrigkeit angreifbar sein.<br />

Wegen der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Auswahl<br />

hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Anfrage<br />

Auskunft darüber zu geben, nach welchen Kriterien er<br />

den Versorgungsträger ausgewählt hat. Bei einer<br />

Auswahl, die billigem Ermessen nicht entsprochen hat,<br />

wird man dem Arbeitnehmer m. E. für die Vergangenheit<br />

einen Schadenersatzanspruch zubilligen müssen. Für die<br />

Zukunft kann er die Auswahl durch das Arbeitsgericht<br />

ersetzen lassen. Ein zweiter Anknüpfungspunkt für eine<br />

Überprüfung der Auswahlentscheidung <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong><br />

könnte im übrigen die gesetzliche Forderung einer Umwandlung<br />

<strong>des</strong> Entgelts in eine „wertgleiche“ Versorgungsanwartschaft<br />

sein. Das Kriterium der Wertgleichheit ist<br />

m. E. aber jedenfalls nicht im Sinne einer Min<strong>des</strong>tqualität<br />

der Versorgung zu verstehen 32 , etwa als Notwendigkeit<br />

einer bestimmten Min<strong>des</strong>tverzinsung. Es soll vielmehr<br />

lediglich ein arbeitsrechtliches Austauschverhältnis<br />

beschreiben, bei dem eine im Sinne von § 315 BGB<br />

angemessene Leistung vorgesehen wird und der gesamte<br />

Umwandlungsbetrag in die Versorgung fließt. 33<br />

4. Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> externer<br />

Versorgungsträger gegenüber Versorgungsberechtigten<br />

Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> bestehen nicht nur<br />

im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer. Sie können sich auch zwischen<br />

einem vom Arbeitgeber mit der Durchführung der<br />

Versorgung beauftragten externen Versorgungsträger<br />

(Versicherer, Pensionskasse, Pensionsfonds oder<br />

Unterstützungskasse) und den Arbeitnehmern ergeben.<br />

4.1. Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> aus dem<br />

Versorgungs- bzw. Versicherungsvertrag<br />

Der Versorgungs- bzw. Versicherungsvertrag ist nämlich<br />

jedenfalls bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen<br />

Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds<br />

als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von<br />

§§ 330, 328 BGB ausgestaltet. Die Arbeitnehmer (bzw.<br />

ggf. ihre Hinterbliebenen) haben ein eigenes Leistungsforderungsrecht.<br />

Bei Leistungsstörungen haben sie ggf.<br />

einen eigenen Schadenersatzanspruch wegen Pflichtverletzung<br />

aus § 280 BGB. Entsprechen<strong>des</strong> gilt auch für<br />

die Altersversorgung mittels einer Unterstützungskasse.<br />

Diese wird im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags<br />

für den Arbeitgeber tätig, dem zumin<strong>des</strong>t Schutzwirkung<br />

zugunsten der Arbeitnehmer zukommt, auch<br />

wenn formell die Arbeitnehmer kein eigenes Leistungsforderungsrecht<br />

haben.<br />

Soweit ein externer Versorgungsträger Arbeitnehmern<br />

Auskünfte gibt bzw. diese berät, haftet er für falsche,<br />

unvollständige oder in sonstiger Weise irreführende<br />

Informationen und Beratung nach § 280 BGB. Dies gilt<br />

unabhängig davon, ob Organpersonen, Angestellte oder<br />

selbständige Agenten für ihn tätig werden. 34<br />

Hauptanwendungsfälle dürften unrealistische Prognoserechnungen<br />

sein, Unterlassen eines Hinweises auf eine<br />

bereits beschlossene bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

bald erfolgenden Absenkung der Überschussbeteiligung,<br />

oder Unterlassen eines Hinweises auf eine Umstellungsmöglichkeit<br />

bezogen auf den Versorgungstarif und falsche<br />

Standmitteilungen.<br />

32 So etwa Hanau/Arteaga/Kessel, DB 1997, S. 1401f.; Wohlleben, DB 1998, S. 1230, 1233; Höfer, BetrAG, Bd. I, §1 Rdnr. 1630.23ff.<br />

33 Vgl. Ahrend/Förster/Rühmann, BetrAVG, 8. Aufl. § 1 Rdnr. 25; vgl. auch Doetsch/Förster/Rühmann, DB 1998, S. 258; Langohr-Plato, BetrAV, 2. Aufl., Rdnr. 212<br />

34 Vgl. hier näher Hasse/Zimmermann, Deutschland: Rechtsgrundsätze der Beratungshaftung im Versicherungsvertrieb, Produkthaftpflicht international 1998, S. 42ff., 46f.<br />

8


Fraglich ist, ob ein externer Versorgungsträger verpflichtet<br />

ist, den Arbeitnehmer über Beitragsrückstände oder<br />

schädigende Verfügungen <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> zu informieren<br />

und ihm anzubieten, die Beiträge selbst weiter zu<br />

zahlen. In seiner Entscheidung vom 17.11.1992 35 hat<br />

das BAG eine solche Informationspflicht als naheliegend<br />

bezeichnet, die Rechtsfrage aber letztlich offengelassen.<br />

Für eine Informationspflicht spricht, dass der Arbeitnehmer<br />

ohne die Information ggf. einen nicht reparablen<br />

Nachteil erleidet. Kommt es zur Insolvenz <strong>des</strong><br />

<strong>Arbeitgebers</strong>, so besteht kein Sicherungsfall und damit<br />

keine Eintrittspflicht <strong>des</strong> PSV für den Beitragsschaden.<br />

Häufig hat der Versorgungsträger aber gar nicht die<br />

Möglichkeit, den Arbeitnehmer anzusprechen, da er<br />

nicht über seine Anschrift verfügt. 36<br />

Einer guten Qualifizierung der beim Vertrieb bzw. der<br />

Beratung von Arbeitnehmern auf dem Gebiet der<br />

betrieblichen Altersversorgung eingesetzten Mitarbeiter<br />

dürfte damit künftig eine noch stärkere Bedeutung als<br />

bisher zukommen.<br />

Neben einer Verletzung der Pflicht zur richtigen Information<br />

können sich m. E. auch aus der Verletzung von<br />

Anlagevorschriften <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

sowie der Vorschriften <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes<br />

direkte Haftungsansprüche der Arbeitnehmer<br />

gegen den externen Versorgungsträger ergeben. Eine<br />

Haftung für eine „mangelhafte“ Kapitalanlage dürfte<br />

dagegen abzulehnen sein, zumal hierdurch faktisch –<br />

soweit der Garantiezins erreicht wird – eine über den<br />

Garantiezins hinausgehende Garantie statuiert würde.<br />

4.2. Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> aus arbeitsrechtlicher<br />

Fürsorgepflicht<br />

Arbeitsrechtliche Pflichten bestehen, so wurde allgemein<br />

bis zum EuGH-Urteil vom 09.10.2001 37 , angenommen,<br />

nur im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis, nicht dagegen<br />

im Zuwendungsverhältnis zwischen externem Versorgungsträger<br />

und Arbeitnehmer. In dem angesprochenen,<br />

dem EuGH vom BAG vorgelegten Fall, der eine deutsche<br />

Pensionskasse betraf, wurde ein solches Trennungsprinzip<br />

jedoch vereint. Der EuGH führte in der Entscheidung<br />

vielmehr aus, dass derjenige, der vom Arbeitgeber mit<br />

der Durchführung der Leistungserbringung betraut wird,<br />

alles in seiner Zuständigkeit liegende tun muss, damit die<br />

dem Arbeitgeber obliegenden Rechtsgrundsätze (hier:<br />

Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim<br />

Entgelt) eingehalten werden.<br />

Denkt man diese Rechtsprechung weiter und unterstellt<br />

damit, dass die nationalen Gerichte sie sich auch außer-<br />

halb europarechtlicher Rechtsgrundsätze zu eigen<br />

machen, dann liegt es m. E. nicht fern, von einem externen<br />

Versorgungsträger im Rahmen der betrieblichen<br />

Altersversorgung auch eine Beachtung einer Fürsorgepflicht<br />

zu verlangen. Sie unterlägen dann im Ergebnis<br />

den gleichen Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> wie<br />

der Arbeitgeber selbst.<br />

5. Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> externer<br />

Versorgungsträger gegenüber dem Arbeitgeber<br />

Die Hauptpflichten <strong>des</strong> Versorgungsträgers gegenüber<br />

dem Arbeitgeber ergeben sich aus dem mit diesem<br />

geschlossenen Geschäftsbesorgungs- bzw. Versicherungsvertrag.<br />

Neben diesen Hauptpflichten bestehen jedoch – wie in<br />

jedem Dauerschuldverhältnis – Nebenpflichten, namentlich<br />

Schutz- und Aufklärungspflichten. 38 Entscheidend ist,<br />

ob nach der Verkehrsanschauung der Gläubiger (hier:<br />

Arbeitgeber) vom Schuldner (hier: Versorgungsträger)<br />

einen entsprechenden Hinweis bzw. eine entsprechende<br />

Warnung redlicherweise erwarten durfte.<br />

Ob und in welchem Umfang Hinweis- und Aufklärungspflichten<br />

gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, hängt<br />

damit von den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles ab. Eine Rolle<br />

spielen dürfte dabei insbesondere, wie der externe<br />

Versorgungsträger gegenüber dem Arbeitgeber auftritt.<br />

Stellt er sich als „Service-Anbieter“ oder „Spezialist“ auf<br />

dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung dar, dann<br />

wird der Arbeitgeber von ihm mehr Beratung und<br />

Information erwarten als wenn der Anbietet als extrem<br />

schlanker „Direkt-Anbieter“ auftritt. Ganz generell ist<br />

eine Beratungs- bzw. Informationspflicht jedenfalls dann<br />

anzunehmen, wenn der Arbeitgeber eine Beratung bzw.<br />

Information ausdrücklich wünscht oder aber sich für den<br />

externen Versorgungsträger erkennbar eine Beratungsbedürftigkeit<br />

ergibt, etwa weil es um eine Fragestellung<br />

geht, deren Verständnis besonderen fachlichen Sachverstand<br />

erfordert. 39<br />

Hiervon ausgehend dürfte in der Praxis eine Hinweispflicht<br />

bereits dann nahe liegen, wenn der vom Arbeitgeber<br />

gesteckte Rahmen für die Versorgung nicht den<br />

allgemein anerkannten gesetzlichen Bestimmungen<br />

entspricht (z. B. Ungleichbehandlung durch ungleiche<br />

Altersgrenzen für Männer und Frauen), wenn sich<br />

Nachfinanzierungs- und Haftungsrisiken aus der Tarifgestaltung<br />

beim vorzeitigen Ausscheiden oder in anderen<br />

Fällen ergeben können (z. B. durch Zillmerung von<br />

35<br />

3 AZR 51/92, AP Nr. 1 zu § 7 BetrAV Lebensversicherung = BetrAV 1993, S. 196, 211 (mit Anmerkung Langohr-Plato) = BB 1993, S. 943<br />

36<br />

So ausdrücklich Langohr-Plato (FN 35), S. 212<br />

37<br />

C-379/99, BetrAV 2002, S. 93ff. = BB 2001, S. 2322ff.<br />

38<br />

Vgl. zu den Nebenpflichten im Einzelnen Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rdnr. 27ff.<br />

39<br />

So ausdrücklich LG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2002, 7 U 108/01 (unveröffentlicht)<br />

9


Vertriebskosten, die dazu führt, dass in den ersten<br />

Jahren praktisch kein Deckungskapital vorhanden ist)<br />

oder wenn den Arbeitnehmern in bestimmten Fällen aus<br />

versicherungstechnischen Gründen atypische Risiken<br />

drohen (z. B. ein drastischer Rückgang <strong>des</strong> vorläufigen<br />

Versicherungsschutzes in der Elternzeit). Hierauf hat sich<br />

die Praxis nach meiner Beobachtung noch nicht überall<br />

eingestellt.<br />

Auch soweit Gesetzesänderungen eine Anpassung <strong>des</strong><br />

Versorgungswerkes (für Bestand oder Neuzugang)<br />

erforderlich machen, ist – jedenfalls gegenüber Arbeitgebern<br />

ohne große Rechtsabteilung – grundsätzlich<br />

eine Hinweispflicht anzunehmen, da der Einklang von<br />

Versorgungswerk und gesetzlichem Rahmen zum<br />

Kerngeschäft <strong>des</strong> Versorgungsanbieters gehört. Handelt<br />

es sich um ein Versorgungswerk, dass seine Basis bzw.<br />

seinen rechtlichen Rahmen in einem Tarifvertrag hat,<br />

dann liegt es nahe, eine entsprechende Pflicht jedenfalls<br />

dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber bzw. der<br />

Verband oder die Gewerkschaft dem Versorgungsträger<br />

den Tarifvertrag und seine Änderungen zugänglich<br />

gemacht hat.<br />

6. Dokumentation von Aufklärung und Information<br />

In Deutschland besteht keine Verpflichtung zur Dokumentation<br />

der (richtigen) Erfüllung von Informationsund<br />

Aufklärungspflichten. Eine solche Dokumentation<br />

ist aber dennoch ratsam.<br />

Zwar muss grundsätzlich der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung<br />

<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> bzw. Versorgungsträgers<br />

darlegen und beweisen. Durch eine selektive Auswahl<br />

von Informationen und Dokumenten könnte der<br />

Arbeitnehmer aber der Anschein einer Pflichtverletzung<br />

entstehen lassen. Der Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger<br />

müsste dann darlegen und beweisen können,<br />

dass er neben den vom Arbeitnehmer erwähnten bzw.<br />

vorgelegten Informationen bzw. Dokumenten weitere<br />

Informationen bzw. Dokumente verwendet oder ausgehändigt<br />

hat.<br />

Zu einer professionellen Dokumentation gehört es festzuhalten,<br />

durch wen, wann, welche schriftlichen oder<br />

mündlichen Informationen der Arbeitnehmer erhalten hat.<br />

7. Vorbilder USA und Großbritannien?<br />

Die vorliegende Untersuchung soll zum Schluss noch<br />

einen wirklichen nur kurzen Blick ins Ausland werfen<br />

und zwar in die USA sowie nach Großbritannien.<br />

40 Wodrow, Pensions Pocket Book, S. 76ff.<br />

10<br />

Es fällt auf, dass in beiden Rechtsordnungen seit jeher<br />

sehr detaillierte und weitgehende <strong>Informationspflichten</strong><br />

<strong>des</strong> Versorgungsträgers (USA) bzw. der Trustees (UK)<br />

gegenüber den Versorgungsberechtigten bestanden<br />

haben und auch noch heute bestehen. Diese <strong>Informationspflichten</strong><br />

betreffen die Planregeln, die Höhe<br />

<strong>des</strong> Anspruchs und die Vermögensanlage. Wie auch in<br />

anderen Bereichen hat der Schutz der Verbraucher und<br />

der Wunsch nach Transparenz im angelsächsischen und<br />

angloamerikanischen Raum einen sehr hohen Stellenwert.<br />

Vor allem in Großbritannien gibt es seit 1995 sehr<br />

umfangreiche Offenlegungsvorschriften vor Abschluss<br />

von <strong>Versicherungen</strong> und Pensionsverträgen, die u. a. das<br />

Produkt, Renditeszenarien und eingerechnete Abschlussund<br />

Verwaltungskosten betreffen. Zur Vermeidung von<br />

Haftungsrisiken aus Falschberatung müssen Vermittler<br />

zudem vor Abschluss eines solchen Vertrages mittels<br />

eines umfangreichen Fragebogens (questionaires) den<br />

individuellen Bedarf erfragen.<br />

Die <strong>Informationspflichten</strong> sind zum Teil strafbewehrt,<br />

immer aber schadenersatzbewehrt.<br />

7.1 <strong>Informationspflichten</strong> der Trustees in<br />

Großbritannien 40<br />

Auf Anfrage müssen die Trustees, d. h. die Treuhänder<br />

und Vertreter <strong>des</strong> Sondervermögens, folgende<br />

Unterlagen bzw. Informationen herausgeben:<br />

• Satzung und Leistungsplan (Trust Deed and Rules +<br />

Scheme Details) mit Angabe der am Versorgungswerk<br />

beteiligten Arbeitgeber<br />

• Barwert der Versorgungsanwartschaft <strong>des</strong><br />

Versorgungsberechtigten<br />

• Kontoauszug bei Endgehaltsplan (Benefit Statement)<br />

• Prüfungsbericht der Treuhänder (Trustees' Annual<br />

Report)<br />

• Versicherungsmathematische Gutachten sowie<br />

Grundsätze der Kapitalanlage (Actuarial Valuation<br />

Report bzw. Schedule of Contributions, Investment<br />

Principles)<br />

Die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer haben<br />

darüber hinaus jährlich Anspruch auf folgende<br />

Informationen:<br />

• Kontoauszug bei beitragsdefiniertem Plan (Benefit<br />

Statement)<br />

• Beitragsrückstände von mehr als 50 Tagen innerhalb<br />

weiterer 30 Tage<br />

• Überschussverwendung zugunsten <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong>


7.2 <strong>Informationspflichten</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> in den USA<br />

Auf Anfrage muss der Arbeitgeber („Plan Sponsor“)<br />

folgende Unterlagen bzw. Informationen herausgeben:<br />

• vollständige Planunterlagen, Versorgungsregelung,<br />

Trust-Vereinbarung etc. (Plan Documents)<br />

• Annual Report<br />

• Personal Pension Statement<br />

Die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer haben<br />

darüber hinaus jährlich Anspruch auf folgende<br />

Informationen:<br />

• Summary Plan Description - spätestens 90 Tage nach<br />

Aufnahme und Updated Summary Plan Description<br />

alle 5 Jahre<br />

• Summary of Material Modifications - innerhalb von<br />

210 Tagen nach dem Ende <strong>des</strong> Jahres der Änderung<br />

• Summary Annual Reports -> Annual Report geht an<br />

Finanzverwaltung<br />

• Individual Benefit Statement<br />

Nach amerikanischen Recht muss der Arbeitgeber bzw.<br />

müssen <strong>des</strong>sen leitende Mitarbeiter und alle anderen<br />

Personen oder Organisationen, denen hinsichtlich der<br />

Verwaltung <strong>des</strong> Planes bzw. seines Vermögens selbständige<br />

Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse zustehen<br />

oder die bei der Anlage <strong>des</strong> Vermögens beraten<br />

(Trustees, Plan Administrator, Investment Advisor etc.),<br />

eine sog. Treuhandverpflichtung (fiduciary responsibility)<br />

gegenüber den Versorgungsberechtigten beachten. Bei<br />

einer Verletzung dieser Treuhandverpflichtung haften sie<br />

persönlich bzw. machen sich strafbar.<br />

Um bei den sog. Sparplänen (Savings Plans, insbs.<br />

401k-Plans) eine Haftung zu vermeiden, wird eine große<br />

Zahl an Auswahlmöglichkeiten bezogen auf die Anlage<br />

der Beiträge bereitgestellt. Zudem werden die Arbeitnehmer<br />

über Schulungen (investment education) in die<br />

Lage versetzt, sachkundige Anlageentscheidungen zu<br />

treffen. Eine konkrete Beratung („investment advice“)<br />

der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber und durch<br />

von ihm eingeschalteten Berater bzw. Provider erfolgt<br />

dagegen nicht wegen der dabei bestehenden hohen<br />

Haftungsrisiken.<br />

8. Fazit<br />

Deutsche Arbeitgeber sollten auf dem Gebiet der<br />

betrieblichen Altersversorgung Auskunfts- und<br />

<strong>Informationspflichten</strong> Beachtung schenken.<br />

Bei der Umwandlung von Barvergütung in Leistungen<br />

der betriebliche Altersversorgung, zu der jeder Arbeit-<br />

geber seit 2002 auf Wunsch der Arbeitnehmer verpflichtet<br />

ist, besteht für die Arbeitnehmer eine komplexe<br />

Entscheidungslage. Der Arbeitgeber sollte hier eine<br />

bewusste Entscheidung treffen, ob er über die bei ihm<br />

bereits bestehenden oder geplanten Altersvorsorgemöglichkeiten<br />

lediglich neutral informiert oder ob er<br />

selbst oder durch Dritte eine bestimmte Versorgung<br />

bzw. Versicherung empfehlen will.<br />

Soweit der Arbeitgeber Empfehlungen für oder gegen<br />

die Entgeltumwandlung, einen bestimmten Durchführungsweg<br />

bzw. Versorgungsträger oder eine von<br />

mehreren steuerlichen Förderungsmöglichkeiten für<br />

vom Mitarbeiter finanzierte Beiträge abgibt, haftet<br />

er ggf. für die Richtigkeit dieser Empfehlungen. Die<br />

Auswahl eines Versorgungsträgers, über den der<br />

Mitarbeiter eine Entgeltumwandlungsversorgung<br />

durchführen kann, obliegt allein dem Arbeitgeber, ist<br />

allerdings m. E. unter bestimmten Umständen auf<br />

Ermessensfehler hin rechtlich überprüfbar. Das bestehende,<br />

nicht unerhebliche Haftungsrisiko kann er jedoch<br />

durch die Einschaltung von fachkundigen Beratern oder<br />

eine eigene, sehr sorgfältige Auswahl <strong>des</strong> Versorgungsträgers<br />

faktisch ausschließen.<br />

Auch für die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung<br />

tätigen Versicherer und andere externe<br />

Versorgungsträger führt die Entgeltumwandlungsversorgung<br />

zu neuen Herausforderungen, insbesondere<br />

im Hinblick auf Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong>.<br />

Die Arbeitgeber suchen hier nach Orientierung für die<br />

eigene Entscheidung und erwarten zum Teil eine direkte<br />

Beratung der Arbeitnehmer durch Mitarbeiter der<br />

Anbieter. Auch hier ist daher eine bewusste Positionierung<br />

erforderlich, ob den Arbeitnehmern nur allgemeine<br />

Informationen oder eine individuelle Beratung geboten<br />

werden sollen. Seitens der Arbeitgeber wird zudem<br />

erwartet, dass der Anbieter den Arbeitgeber bei Beginn<br />

und im Verlauf der Versorgung informiert, sofern sich<br />

Risiken bzw. Änderungserfordernisse aus dem rechtlichen<br />

Umfeld (Rechtsprechung, Gesetz, oder Tarifverträge,<br />

die dem Anbieter zur Verfügung gestellt<br />

wurden) ergeben.<br />

Bei einer rechtzeitigen Auseinandersetzung mit den<br />

bei der betrieblichen Altersversorgung bestehenden<br />

Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> und bei einer<br />

Dokumentation gegebener Auskünfte und Informationen<br />

müssen auch in Zukunft weder Arbeitgeber<br />

noch externe Versorgungsträger Sorgen vor großen<br />

Haftungsrisiken haben.<br />

41 Doetsch, Die Betriebliche Altersversorgung in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, 1986, S. 201ff.<br />

42 Siehe dazu näher Doetsch, S. 174f.<br />

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