Informationspflichten des Arbeitgebers - Raymann Versicherungen
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Dr. Peter A. Doetsch, Wiesbaden<br />
Auskunfts- und<br />
<strong>Informationspflichten</strong><br />
von Arbeitgeber und<br />
externem Versorgungsträger<br />
bei der betrieblichen<br />
Altersversorgung 1<br />
1. Ausgangslage<br />
Es gab im Bereich der betrieblichen Altersversorgung in<br />
Deutschland bisher wenig Anlass, sich mit Auskunftsund<br />
<strong>Informationspflichten</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> sowie eines<br />
von ihm eingeschalteten externen Versorgungsträgers<br />
auseinander zu setzen. Im Betriebsrentenrecht sind – die<br />
Verpflichtung zur Auskunft über die Voraussetzungen<br />
und Höhe einer beim vorzeitigen Ausscheiden aufrecht<br />
erhaltenen Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG<br />
ausgenommen – keine speziellen Auskunfts- und<br />
<strong>Informationspflichten</strong> genannt. Etwas Rechtsprechung<br />
gibt es primär für den besonderen Bereich der öffentlichrechtlichen<br />
Zusatzversorgung. Die wenigen wissenschaftlichen<br />
Untersuchungen betreffen entweder die<br />
öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung oder Aufklärungspflichten<br />
beim Ausscheiden aus dem Betrieb. 2<br />
Heute erscheint es jedoch m. E. ratsam, sich mit der<br />
angesprochenen Problematik auseinander zu setzen.<br />
Eine aktive Auseinandersetzung mit Auskunfts- und<br />
<strong>Informationspflichten</strong> legt bereits der Blick ins Ausland<br />
nahe. Dort sind vor allem im angloamerikanischen Raum<br />
Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> in weitaus größerem<br />
Umfang als in Deutschland normiert. 3 Auch der<br />
Entwurf der EU-Richtlinie über Einrichtungen zur<br />
betrieblichen Altersversorgung 4 enthält im Artikel 11<br />
Auskunftspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern<br />
und Leistungsempfängern. Die – zum Teil blinde –<br />
Nachahmungstendenz in der europäischen Kommission<br />
und teilweise auch in deutschen Fachkreisen in Bezug<br />
auf das britische sowie US-amerikanische Vorbild lässt<br />
erwarten, dass die dort geltenden Verbraucherschutz-<br />
standards langfristig auch auf das deutsche System<br />
übertragen werden.<br />
Der Hauptgrund aber, der eine Auseinandersetzung mit<br />
Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> erforderlich macht,<br />
ist aus Sicht <strong>des</strong> Verfassers die neue gesetzliche<br />
Verpflichtung zur Entgeltumwandlung und die dadurch<br />
beschleunigte Zunahme von arbeitnehmerfinanzierten<br />
betrieblichen Versorgungsleistungen.<br />
War die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung<br />
bisher eher ein „Eintopfgericht“, welches der<br />
Arbeitnehmer ohne Wahlmöglichkeit vorgesetzt bekam,<br />
so wird ihm heute in Zeiten der Entgeltumwandlung<br />
ein Cafeteria-Menü angeboten. Die Folge ist, dass der<br />
Arbeitnehmer eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen<br />
hat. Er muss etwa entscheiden, ob er Barvergütung<br />
erhalten oder diese lieber in einen Versorgungsbeitrag<br />
umwandeln möchte. In den meisten Fällen, nämlich<br />
wenn die Versorgung über eine Direktversicherung,<br />
Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgt, muss<br />
er weiter entscheiden, welchen steuerlichen Förderweg<br />
er dabei nutzen will. Bei der Entgeltumwandlung mittels<br />
einer Pensionskasse hat er insgesamt drei Möglichkeiten:<br />
§ 3 Nr. 63 EStG (sog. Eichel-Förderung), § 10a EStG<br />
(sog. Riester-Förderung) und § 40b EStG (sog. Pauschalversteuerung).<br />
Bei der Entgeltumwandlung mittels Direktversicherung<br />
oder Pensionsfonds hat er immerhin noch<br />
zwei unterschiedliche Steuerförderungen zur Auswahl.<br />
Viele Arbeitgeber eröffnen dem Mitarbeiter schließlich die<br />
Wahl zwischen unterschiedlichen Durchführungswegen<br />
(z.B. sog. Entgeltumwandlung per Direktversicherung<br />
und Deferred Compensation, d.h. Entgeltumwandlung<br />
mittels einer rückgedeckten Direktzusage) und/oder<br />
zwischen verschiedenen Anbietern (z. B. verschiedenen<br />
Versicherern mit denen vom Arbeitgeber vorher<br />
Rahmenabkommen geschlossen worden sind).<br />
Angesichts der Komplexität der Entscheidungen <strong>des</strong><br />
Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme <strong>des</strong> Rechts auf<br />
Entgeltumwandlung stellt sich die Frage nach dem notwendigen<br />
Maß an Aufklärung und Beratung. Dies gilt<br />
nicht nur für den Arbeitgeber selbst, sondern auch für<br />
die von ihm mit der Durchführung der Versorgung<br />
beauftragten externen Versorgungsträger, insbesondere<br />
wenn diese unmittelbar mit den Versorgungsberechtigten<br />
in Kontakt treten.<br />
1<br />
Überarbeitetes Manuskript eines bei der Herbsttagung der FV Direktversicherung am 24.09.2002 gehaltenen Vortrags. Der Verfasser dankt Herrn Rechtsanwalt Arne<br />
Lenz für die Unterstützung bei der Erstellung <strong>des</strong> Manuskriptes<br />
2<br />
Vgl. Becker-Schaffner, Umfang und Grenzen der arbeitgeberseitigen Hinweis und Belehrungspflichten, BB 1993, S. 1281ff. = auszugsweise abgedruckt in BetrAV<br />
1993, S. 233ff.; Nägele, Aufklärungs- und Hinweispflichten <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages, BB 1992, S. 1274ff.<br />
3<br />
Vgl. zu den Pflichten im US-amerikanischen Recht Doetsch, Die Betriebliche Altersversorgung in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland, 1986, S. 201ff.; vgl. zum britischen Recht Woodrow Bacon, Pensions Pocket Book, 2000 Edition, S. 76ff.<br />
4<br />
KOM (2000) 507, abgedruckt in BetrAV 2002, S. 591ff.<br />
2