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Informationspflichten des Arbeitgebers - Raymann Versicherungen

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Dr. Peter A. Doetsch, Wiesbaden<br />

Auskunfts- und<br />

<strong>Informationspflichten</strong><br />

von Arbeitgeber und<br />

externem Versorgungsträger<br />

bei der betrieblichen<br />

Altersversorgung 1<br />

1. Ausgangslage<br />

Es gab im Bereich der betrieblichen Altersversorgung in<br />

Deutschland bisher wenig Anlass, sich mit Auskunftsund<br />

<strong>Informationspflichten</strong> <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> sowie eines<br />

von ihm eingeschalteten externen Versorgungsträgers<br />

auseinander zu setzen. Im Betriebsrentenrecht sind – die<br />

Verpflichtung zur Auskunft über die Voraussetzungen<br />

und Höhe einer beim vorzeitigen Ausscheiden aufrecht<br />

erhaltenen Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG<br />

ausgenommen – keine speziellen Auskunfts- und<br />

<strong>Informationspflichten</strong> genannt. Etwas Rechtsprechung<br />

gibt es primär für den besonderen Bereich der öffentlichrechtlichen<br />

Zusatzversorgung. Die wenigen wissenschaftlichen<br />

Untersuchungen betreffen entweder die<br />

öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung oder Aufklärungspflichten<br />

beim Ausscheiden aus dem Betrieb. 2<br />

Heute erscheint es jedoch m. E. ratsam, sich mit der<br />

angesprochenen Problematik auseinander zu setzen.<br />

Eine aktive Auseinandersetzung mit Auskunfts- und<br />

<strong>Informationspflichten</strong> legt bereits der Blick ins Ausland<br />

nahe. Dort sind vor allem im angloamerikanischen Raum<br />

Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> in weitaus größerem<br />

Umfang als in Deutschland normiert. 3 Auch der<br />

Entwurf der EU-Richtlinie über Einrichtungen zur<br />

betrieblichen Altersversorgung 4 enthält im Artikel 11<br />

Auskunftspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern<br />

und Leistungsempfängern. Die – zum Teil blinde –<br />

Nachahmungstendenz in der europäischen Kommission<br />

und teilweise auch in deutschen Fachkreisen in Bezug<br />

auf das britische sowie US-amerikanische Vorbild lässt<br />

erwarten, dass die dort geltenden Verbraucherschutz-<br />

standards langfristig auch auf das deutsche System<br />

übertragen werden.<br />

Der Hauptgrund aber, der eine Auseinandersetzung mit<br />

Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> erforderlich macht,<br />

ist aus Sicht <strong>des</strong> Verfassers die neue gesetzliche<br />

Verpflichtung zur Entgeltumwandlung und die dadurch<br />

beschleunigte Zunahme von arbeitnehmerfinanzierten<br />

betrieblichen Versorgungsleistungen.<br />

War die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung<br />

bisher eher ein „Eintopfgericht“, welches der<br />

Arbeitnehmer ohne Wahlmöglichkeit vorgesetzt bekam,<br />

so wird ihm heute in Zeiten der Entgeltumwandlung<br />

ein Cafeteria-Menü angeboten. Die Folge ist, dass der<br />

Arbeitnehmer eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen<br />

hat. Er muss etwa entscheiden, ob er Barvergütung<br />

erhalten oder diese lieber in einen Versorgungsbeitrag<br />

umwandeln möchte. In den meisten Fällen, nämlich<br />

wenn die Versorgung über eine Direktversicherung,<br />

Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgt, muss<br />

er weiter entscheiden, welchen steuerlichen Förderweg<br />

er dabei nutzen will. Bei der Entgeltumwandlung mittels<br />

einer Pensionskasse hat er insgesamt drei Möglichkeiten:<br />

§ 3 Nr. 63 EStG (sog. Eichel-Förderung), § 10a EStG<br />

(sog. Riester-Förderung) und § 40b EStG (sog. Pauschalversteuerung).<br />

Bei der Entgeltumwandlung mittels Direktversicherung<br />

oder Pensionsfonds hat er immerhin noch<br />

zwei unterschiedliche Steuerförderungen zur Auswahl.<br />

Viele Arbeitgeber eröffnen dem Mitarbeiter schließlich die<br />

Wahl zwischen unterschiedlichen Durchführungswegen<br />

(z.B. sog. Entgeltumwandlung per Direktversicherung<br />

und Deferred Compensation, d.h. Entgeltumwandlung<br />

mittels einer rückgedeckten Direktzusage) und/oder<br />

zwischen verschiedenen Anbietern (z. B. verschiedenen<br />

Versicherern mit denen vom Arbeitgeber vorher<br />

Rahmenabkommen geschlossen worden sind).<br />

Angesichts der Komplexität der Entscheidungen <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme <strong>des</strong> Rechts auf<br />

Entgeltumwandlung stellt sich die Frage nach dem notwendigen<br />

Maß an Aufklärung und Beratung. Dies gilt<br />

nicht nur für den Arbeitgeber selbst, sondern auch für<br />

die von ihm mit der Durchführung der Versorgung<br />

beauftragten externen Versorgungsträger, insbesondere<br />

wenn diese unmittelbar mit den Versorgungsberechtigten<br />

in Kontakt treten.<br />

1<br />

Überarbeitetes Manuskript eines bei der Herbsttagung der FV Direktversicherung am 24.09.2002 gehaltenen Vortrags. Der Verfasser dankt Herrn Rechtsanwalt Arne<br />

Lenz für die Unterstützung bei der Erstellung <strong>des</strong> Manuskriptes<br />

2<br />

Vgl. Becker-Schaffner, Umfang und Grenzen der arbeitgeberseitigen Hinweis und Belehrungspflichten, BB 1993, S. 1281ff. = auszugsweise abgedruckt in BetrAV<br />

1993, S. 233ff.; Nägele, Aufklärungs- und Hinweispflichten <strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages, BB 1992, S. 1274ff.<br />

3<br />

Vgl. zu den Pflichten im US-amerikanischen Recht Doetsch, Die Betriebliche Altersversorgung in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland, 1986, S. 201ff.; vgl. zum britischen Recht Woodrow Bacon, Pensions Pocket Book, 2000 Edition, S. 76ff.<br />

4<br />

KOM (2000) 507, abgedruckt in BetrAV 2002, S. 591ff.<br />

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