Informationspflichten des Arbeitgebers - Raymann Versicherungen
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2. Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>Arbeitgebers</strong> gegenüber Versorgungsberechtigten<br />
Der schon erwähnte Umstand, dass nur an einer Stelle<br />
im Betriebsrentengesetz explizit eine Informationspflicht<br />
<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> gegenüber den Versorgungsberechtigten<br />
enthalten ist, nämlich in § 2 Abs. 6 BetrAVG für den Fall<br />
eines vorzeitigen Ausscheidens, könnte zu dem Schluss<br />
verleiten, dass es in Deutschland bislang keine Auskunftsund<br />
<strong>Informationspflichten</strong> gibt. Ein tiefergehender Blick<br />
in das Betriebsrentengesetz und andere Gesetze sowie in<br />
allgemeine, richterrechtlich herausgebildete Rechtsregeln<br />
fördert jedoch schon heute eine Vielzahl von Auskunftsund<br />
<strong>Informationspflichten</strong> zu Tage.<br />
2.1 Verpflichtung zum Nachweis der<br />
Versorgungsbedingungen<br />
Der Arbeitgeber ist zunächst durch § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz<br />
verpflichtet, allen Arbeitnehmern gegenüber,<br />
soweit sie nicht lediglich zur vorübergehenden Aushilfe<br />
von höchstens einem Monat eingestellt sind, „die<br />
wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen<br />
... und auszuhändigen“ und in die Niederschrift<br />
insbesondere „die Zusammensetzung und die Höhe<br />
<strong>des</strong> Arbeitsentgelts einschließlich ... anderer Bestandteile<br />
<strong>des</strong> Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit“ aufzunehmen.<br />
Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen bzw. dem<br />
„Entgelt“ gehören auch etwaige Regelungen zur betrieblichen<br />
Altersversorgung. 5 Der Arbeitgeber ist damit verpflichtet,<br />
über Umfang, Höhe und Bedingungen der von<br />
ihm bzw. einem von ihm eingeschalteten Versorgungsträger<br />
gewährten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung<br />
innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten<br />
Beginn <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses bzw. einer Änderung<br />
der Versorgungsbedingungen schriftlich zu informieren.<br />
Da eine Information über „die wesentlichen Vertragsbedingungen“<br />
gefordert ist, ist eine Aushändigung der<br />
vollständigen Versorgungsregelung ratsam. Eine Hochglanzbroschüre,<br />
die nicht alle wichtigen Bedingungen<br />
nennt, erfüllt die Informationspflicht nicht. In der Praxis<br />
häufig übersehen wird auch, dass es nicht ausreicht, den<br />
Pensionsplan in das Intranet zu stellen, d. h. einen<br />
elektronischen Zugriff auf die Versorgungsbedingungen<br />
zu ermöglichen. Paragraf 2 Abs. 1 S. 3 NachwG schließt<br />
nämlich explizit einen Nachweis von Arbeitsbedingungen<br />
in elektronischer Form aus. Selbst eine E-Mail, mit<br />
der Arbeitnehmer auf das Vorhandensein einer betrieblichen<br />
Altersversorgung hingewiesen werden und die<br />
ggf. mit einem Link zur entsprechenden Information im<br />
Intranet verbunden ist, dürfte mit Blick auf die zitierte<br />
Vorschrift im Nachweisgesetz problematisch sein. Der<br />
Gesetzgeber wollte, dass die Information durch Aushändigung<br />
von Schriftstücken erfolgt.<br />
Der Verstoß gegen das Nachweisgesetz macht die entsprechenden<br />
Regelung nicht unwirksam. Er stellt jedoch<br />
eine Pflichtverletzung dar 6 , die nach der durch die Schuldrechtsreform<br />
neu geschaffenen Vorschrift <strong>des</strong> § 280 Abs.<br />
1 BGB einen Schadenersatzanspruch begründen kann.<br />
2.2 Verpflichtung zu deutlichen Hinweisen auf<br />
unübliche bzw. überraschende Klauseln<br />
Im Zusammenhang mit dem Nachweis der Arbeitsbedingungen<br />
und insbesondere auch der Versorgungsbedingungen<br />
ist der Hinweis auf eine weitere Veränderung<br />
durch die Schuldrechtsreform geboten. Der Wortlaut<br />
von § 310 Abs. 4 BGB in Verbindung mit §§ 305ff. BGB<br />
n. F. führt nach herrschender Ansicht 7 zu der Annahme,<br />
dass künftig grundsätzlich auch Versorgungspläne bzw.<br />
Versorgungsbedingungen der AGB-Kontrolle unterliegen.<br />
Derzeit ist noch unklar, ob es sich insoweit um ein<br />
redaktionelles Versehen <strong>des</strong> Gesetzgebers handelt und<br />
wie die Arbeitsgerichte künftig Arbeitsverträge und<br />
Versorgungsregelungen überprüfen werden. Jedenfalls<br />
bei der Entgeltumwandlung, bei der zwischen Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber ein Vertrag über die Reduzierung<br />
der Barvergütung und die Bedingungen der gewährten<br />
Versorgung zustande kommt, sollte zur Sicherheit darauf<br />
geachtet werden, etwaige Regelungen, die als überraschend<br />
gewertet werden könnten, künftig deutlich herauszustellen.<br />
Anderenfalls droht deren Unwirksamkeit.<br />
2.3 Verpflichtung zu einer Auskunft über die Höhe der<br />
erreichten Anwartschaft<br />
Anders als in anderen Rechtsordnungen besteht im<br />
deutschen Betriebsrentengesetz allgemein keine Pflicht<br />
<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> oder externen Versorgungsträgers zu<br />
laufenden (turnusmäßigen) Auskünften über die Höhe<br />
der erworbenen Anwartschaften bzw. die im Versorgungsfall<br />
zu erwartenden Versorgungsleistungen. Eine<br />
Ausnahme gilt seit kurzem allerdings für Pensionsfonds.<br />
Bei diesen muss der Anbieter nach Anlage Teil D<br />
Abschnitt III Nr. 5 zu § 10a VAG jährlich die Versorgungsanwärter<br />
über die voraussichtliche Höhe der<br />
ihnen zustehenden Leistungen informieren. Bei der<br />
Direktversicherung besteht nach § 10a Abs. 1 VAG<br />
i.V.m. der Anlage Teil D Abschnitt II Nr. 3 dagegen nur<br />
gegenüber dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber)<br />
eine Verpflichtung zur Mitteilung <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> der Überschussbeteiligung.<br />
5<br />
Höfer, BetrAVG, Bd. I, ART Rdnr. 197.2 m.w.N.; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 2. Aufl., Rdnr. 153<br />
6<br />
Vgl. Preis, Das Nachweisgesetz - lästige Förmelei oder arbeitsrechtliche Zeitbombe ?, NZA 1997, S.11; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,<br />
2. Aufl. 2001, Ziff. 510 NachweisG, Rdnr. 11, (S.2334)<br />
7<br />
Jäger, Das Durcheinander in der Betrieblichen Altersversorgung, Versicherungswirtschaft 2002, S. 1152; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann,<br />
Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 7B, Rz. 351<br />
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