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Informationspflichten des Arbeitgebers - Raymann Versicherungen

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2. Auskunfts- und <strong>Informationspflichten</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Arbeitgebers</strong> gegenüber Versorgungsberechtigten<br />

Der schon erwähnte Umstand, dass nur an einer Stelle<br />

im Betriebsrentengesetz explizit eine Informationspflicht<br />

<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> gegenüber den Versorgungsberechtigten<br />

enthalten ist, nämlich in § 2 Abs. 6 BetrAVG für den Fall<br />

eines vorzeitigen Ausscheidens, könnte zu dem Schluss<br />

verleiten, dass es in Deutschland bislang keine Auskunftsund<br />

<strong>Informationspflichten</strong> gibt. Ein tiefergehender Blick<br />

in das Betriebsrentengesetz und andere Gesetze sowie in<br />

allgemeine, richterrechtlich herausgebildete Rechtsregeln<br />

fördert jedoch schon heute eine Vielzahl von Auskunftsund<br />

<strong>Informationspflichten</strong> zu Tage.<br />

2.1 Verpflichtung zum Nachweis der<br />

Versorgungsbedingungen<br />

Der Arbeitgeber ist zunächst durch § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz<br />

verpflichtet, allen Arbeitnehmern gegenüber,<br />

soweit sie nicht lediglich zur vorübergehenden Aushilfe<br />

von höchstens einem Monat eingestellt sind, „die<br />

wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen<br />

... und auszuhändigen“ und in die Niederschrift<br />

insbesondere „die Zusammensetzung und die Höhe<br />

<strong>des</strong> Arbeitsentgelts einschließlich ... anderer Bestandteile<br />

<strong>des</strong> Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit“ aufzunehmen.<br />

Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen bzw. dem<br />

„Entgelt“ gehören auch etwaige Regelungen zur betrieblichen<br />

Altersversorgung. 5 Der Arbeitgeber ist damit verpflichtet,<br />

über Umfang, Höhe und Bedingungen der von<br />

ihm bzw. einem von ihm eingeschalteten Versorgungsträger<br />

gewährten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung<br />

innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten<br />

Beginn <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses bzw. einer Änderung<br />

der Versorgungsbedingungen schriftlich zu informieren.<br />

Da eine Information über „die wesentlichen Vertragsbedingungen“<br />

gefordert ist, ist eine Aushändigung der<br />

vollständigen Versorgungsregelung ratsam. Eine Hochglanzbroschüre,<br />

die nicht alle wichtigen Bedingungen<br />

nennt, erfüllt die Informationspflicht nicht. In der Praxis<br />

häufig übersehen wird auch, dass es nicht ausreicht, den<br />

Pensionsplan in das Intranet zu stellen, d. h. einen<br />

elektronischen Zugriff auf die Versorgungsbedingungen<br />

zu ermöglichen. Paragraf 2 Abs. 1 S. 3 NachwG schließt<br />

nämlich explizit einen Nachweis von Arbeitsbedingungen<br />

in elektronischer Form aus. Selbst eine E-Mail, mit<br />

der Arbeitnehmer auf das Vorhandensein einer betrieblichen<br />

Altersversorgung hingewiesen werden und die<br />

ggf. mit einem Link zur entsprechenden Information im<br />

Intranet verbunden ist, dürfte mit Blick auf die zitierte<br />

Vorschrift im Nachweisgesetz problematisch sein. Der<br />

Gesetzgeber wollte, dass die Information durch Aushändigung<br />

von Schriftstücken erfolgt.<br />

Der Verstoß gegen das Nachweisgesetz macht die entsprechenden<br />

Regelung nicht unwirksam. Er stellt jedoch<br />

eine Pflichtverletzung dar 6 , die nach der durch die Schuldrechtsreform<br />

neu geschaffenen Vorschrift <strong>des</strong> § 280 Abs.<br />

1 BGB einen Schadenersatzanspruch begründen kann.<br />

2.2 Verpflichtung zu deutlichen Hinweisen auf<br />

unübliche bzw. überraschende Klauseln<br />

Im Zusammenhang mit dem Nachweis der Arbeitsbedingungen<br />

und insbesondere auch der Versorgungsbedingungen<br />

ist der Hinweis auf eine weitere Veränderung<br />

durch die Schuldrechtsreform geboten. Der Wortlaut<br />

von § 310 Abs. 4 BGB in Verbindung mit §§ 305ff. BGB<br />

n. F. führt nach herrschender Ansicht 7 zu der Annahme,<br />

dass künftig grundsätzlich auch Versorgungspläne bzw.<br />

Versorgungsbedingungen der AGB-Kontrolle unterliegen.<br />

Derzeit ist noch unklar, ob es sich insoweit um ein<br />

redaktionelles Versehen <strong>des</strong> Gesetzgebers handelt und<br />

wie die Arbeitsgerichte künftig Arbeitsverträge und<br />

Versorgungsregelungen überprüfen werden. Jedenfalls<br />

bei der Entgeltumwandlung, bei der zwischen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber ein Vertrag über die Reduzierung<br />

der Barvergütung und die Bedingungen der gewährten<br />

Versorgung zustande kommt, sollte zur Sicherheit darauf<br />

geachtet werden, etwaige Regelungen, die als überraschend<br />

gewertet werden könnten, künftig deutlich herauszustellen.<br />

Anderenfalls droht deren Unwirksamkeit.<br />

2.3 Verpflichtung zu einer Auskunft über die Höhe der<br />

erreichten Anwartschaft<br />

Anders als in anderen Rechtsordnungen besteht im<br />

deutschen Betriebsrentengesetz allgemein keine Pflicht<br />

<strong>des</strong> <strong>Arbeitgebers</strong> oder externen Versorgungsträgers zu<br />

laufenden (turnusmäßigen) Auskünften über die Höhe<br />

der erworbenen Anwartschaften bzw. die im Versorgungsfall<br />

zu erwartenden Versorgungsleistungen. Eine<br />

Ausnahme gilt seit kurzem allerdings für Pensionsfonds.<br />

Bei diesen muss der Anbieter nach Anlage Teil D<br />

Abschnitt III Nr. 5 zu § 10a VAG jährlich die Versorgungsanwärter<br />

über die voraussichtliche Höhe der<br />

ihnen zustehenden Leistungen informieren. Bei der<br />

Direktversicherung besteht nach § 10a Abs. 1 VAG<br />

i.V.m. der Anlage Teil D Abschnitt II Nr. 3 dagegen nur<br />

gegenüber dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber)<br />

eine Verpflichtung zur Mitteilung <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> der Überschussbeteiligung.<br />

5<br />

Höfer, BetrAVG, Bd. I, ART Rdnr. 197.2 m.w.N.; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 2. Aufl., Rdnr. 153<br />

6<br />

Vgl. Preis, Das Nachweisgesetz - lästige Förmelei oder arbeitsrechtliche Zeitbombe ?, NZA 1997, S.11; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,<br />

2. Aufl. 2001, Ziff. 510 NachweisG, Rdnr. 11, (S.2334)<br />

7<br />

Jäger, Das Durcheinander in der Betrieblichen Altersversorgung, Versicherungswirtschaft 2002, S. 1152; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann,<br />

Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 7B, Rz. 351<br />

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