PHAGRO-Stellungnahme zum GKV-WSG
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<strong>Stellungnahme</strong> des Bundesverbandes des pharmazeutischen Großhandels – <strong>PHAGRO</strong> – e.V. Seite 2 von 5<br />
Im Folgenden finden Sie die komplette <strong>Stellungnahme</strong> des Bundesverbandes <strong>PHAGRO</strong> zu<br />
allen den Großhandel tangierenden Gesetzesänderungen:<br />
Artikel 1 – Änderung des SGB V<br />
1. Art 1 Nr. 95 - § 129 Abs. 5 SGB V<br />
Durch die geplanten Ausschreibungen im Bereich des Sprechstunden- und Praxisbedarf wird<br />
u. E. die wohnortnahe Versorgung durch öffentliche Apotheken ohne Not in Frage gestellt.<br />
Vorschlag<br />
Wir schlagen deshalb vor, von der diesbezüglichen Regelung abzusehen.<br />
2. Art 1 Nr. 97 - § 130a Abs. 8 SGB V<br />
Sofern die in den §§ 305a SGB V (Verordnungsdaten) und 78 AMG (einheitlicher HAP) vorgesehenen<br />
Regelungen umgesetzt würden, wären direkte Rabattverträge zwischen Apothekern<br />
und Herstellern für den Großhandel problematisch. Da nur noch für ihn die Bestimmungen<br />
des AVWG weiterhin gelten würden, könnte er von Apotheken verhandelte Rabatte vom<br />
Hersteller nicht annehmen um sie an die Apotheken zur Abrechnung mit den Krankenkassen<br />
weiter zu reichen. Damit wäre er faktisch aus der Lieferkette ausgeschlossen.<br />
Vorschlag<br />
Solange der einheitliche Herstellerabgabepreis nicht auch auf der Stufe des Großhandels als<br />
Höchstpreis definiert wird, muss es entweder für alle bei den gerade in Kraft getretenen Regelungen<br />
des AVWG bleiben und von der vorgesehenen Möglichkeit des direkten Vertragsschlusses<br />
zwischen Herstellern und Apotheken abgesehen werden. Zumal wegen der möglichen<br />
Zuzahlungsbefreiung auch für die Festbetragsgruppen 2 und 3 und die dadurch zu erwartenden<br />
Preissenkungen die praktische Bedeutung solcher Verträge grundsätzlich gering<br />
einzuschätzen ist. Oder der vom Hersteller gelistete Herstellerabgabepreis wird auch auf der<br />
Stufe des Großhandels als Höchstpreis definiert.<br />
Hilfsweise<br />
Schlagen wir vor, in § 130a Abs. 8 S. 6 die Worte „im Benehmen mit der Krankenkasse“ wieder<br />
auf zu nehmen.<br />
Aus abwicklungstechnischen Gründen ist bei ca. 250 Krankenkassen und 21.500 Apotheken<br />
eine klare Übersicht über die abgeschlossenen Rabattverträge und die abzuführenden Rabatte<br />
nur dann gewährleistet, wenn die jeweilige Krankenkasse weiterhin „Herr des Verfahrens“<br />
ist und die Apotheken, wie ursprünglich vorgesehen, nur im Auftrag der Krankenkasse<br />
tätig werden können.<br />
3. Art. 1 Nr. 209 - § 305a SGB V<br />
Durch die Umsetzung der vorgesehenen Regelung wäre der Großhandel signifikant betroffen,<br />
weil die pharmazeutische Industrie gezwungen würde, ihn als Handelsstufe zu umgehen,<br />
um durch Direktverkauf an Apotheken notwendige eigene Daten erheben zu können.<br />
Die Hersteller hätten dadurch Zugriff auf viel detailliertere - weil nämlich auf die einzelne Apotheke<br />
bezogene - Daten als vorher, die sehr gezielte Rückschlüsse auf das Verordnungsverhalten<br />
der Ärzte im Umfeld der jeweiligen Apotheke zulassen würden.<br />
Einige Hersteller haben bereits eine Änderung ihres Vertriebssystems angekündigt. Der<br />
Großhandel wäre damit entweder aus der Belieferung der Apotheken ganz ausgeschlossen<br />
oder er würde nur noch als Logistikdienstleister mit einem „fee-for-service“ an der Ausliefe-