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PHAGRO-Stellungnahme zum GKV-WSG

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<strong>Stellungnahme</strong> des Bundesverbandes des pharmazeutischen Großhandels – <strong>PHAGRO</strong> – e.V. Seite 2 von 5<br />

Im Folgenden finden Sie die komplette <strong>Stellungnahme</strong> des Bundesverbandes <strong>PHAGRO</strong> zu<br />

allen den Großhandel tangierenden Gesetzesänderungen:<br />

Artikel 1 – Änderung des SGB V<br />

1. Art 1 Nr. 95 - § 129 Abs. 5 SGB V<br />

Durch die geplanten Ausschreibungen im Bereich des Sprechstunden- und Praxisbedarf wird<br />

u. E. die wohnortnahe Versorgung durch öffentliche Apotheken ohne Not in Frage gestellt.<br />

Vorschlag<br />

Wir schlagen deshalb vor, von der diesbezüglichen Regelung abzusehen.<br />

2. Art 1 Nr. 97 - § 130a Abs. 8 SGB V<br />

Sofern die in den §§ 305a SGB V (Verordnungsdaten) und 78 AMG (einheitlicher HAP) vorgesehenen<br />

Regelungen umgesetzt würden, wären direkte Rabattverträge zwischen Apothekern<br />

und Herstellern für den Großhandel problematisch. Da nur noch für ihn die Bestimmungen<br />

des AVWG weiterhin gelten würden, könnte er von Apotheken verhandelte Rabatte vom<br />

Hersteller nicht annehmen um sie an die Apotheken zur Abrechnung mit den Krankenkassen<br />

weiter zu reichen. Damit wäre er faktisch aus der Lieferkette ausgeschlossen.<br />

Vorschlag<br />

Solange der einheitliche Herstellerabgabepreis nicht auch auf der Stufe des Großhandels als<br />

Höchstpreis definiert wird, muss es entweder für alle bei den gerade in Kraft getretenen Regelungen<br />

des AVWG bleiben und von der vorgesehenen Möglichkeit des direkten Vertragsschlusses<br />

zwischen Herstellern und Apotheken abgesehen werden. Zumal wegen der möglichen<br />

Zuzahlungsbefreiung auch für die Festbetragsgruppen 2 und 3 und die dadurch zu erwartenden<br />

Preissenkungen die praktische Bedeutung solcher Verträge grundsätzlich gering<br />

einzuschätzen ist. Oder der vom Hersteller gelistete Herstellerabgabepreis wird auch auf der<br />

Stufe des Großhandels als Höchstpreis definiert.<br />

Hilfsweise<br />

Schlagen wir vor, in § 130a Abs. 8 S. 6 die Worte „im Benehmen mit der Krankenkasse“ wieder<br />

auf zu nehmen.<br />

Aus abwicklungstechnischen Gründen ist bei ca. 250 Krankenkassen und 21.500 Apotheken<br />

eine klare Übersicht über die abgeschlossenen Rabattverträge und die abzuführenden Rabatte<br />

nur dann gewährleistet, wenn die jeweilige Krankenkasse weiterhin „Herr des Verfahrens“<br />

ist und die Apotheken, wie ursprünglich vorgesehen, nur im Auftrag der Krankenkasse<br />

tätig werden können.<br />

3. Art. 1 Nr. 209 - § 305a SGB V<br />

Durch die Umsetzung der vorgesehenen Regelung wäre der Großhandel signifikant betroffen,<br />

weil die pharmazeutische Industrie gezwungen würde, ihn als Handelsstufe zu umgehen,<br />

um durch Direktverkauf an Apotheken notwendige eigene Daten erheben zu können.<br />

Die Hersteller hätten dadurch Zugriff auf viel detailliertere - weil nämlich auf die einzelne Apotheke<br />

bezogene - Daten als vorher, die sehr gezielte Rückschlüsse auf das Verordnungsverhalten<br />

der Ärzte im Umfeld der jeweiligen Apotheke zulassen würden.<br />

Einige Hersteller haben bereits eine Änderung ihres Vertriebssystems angekündigt. Der<br />

Großhandel wäre damit entweder aus der Belieferung der Apotheken ganz ausgeschlossen<br />

oder er würde nur noch als Logistikdienstleister mit einem „fee-for-service“ an der Ausliefe-

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