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VOLLVERSORGENDER PHARMAZEUTISCHER GROSSHANDEL<br />
IN DEUTSCHLAND<br />
Mitglied des Groupement International de la Amtsgericht Frankfurt am Main Vorsitzender: Dr. Thomas Trümper<br />
Répartition Pharmaceutique Européenne (G.I.R.P.) Vereinsregisternummer: 4384 stellv. Vorsitzender: Ulrich von der Linde<br />
PHAGRO I Bundesverband des<br />
pharmazeutischen Großhandels e. V.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit der PHAGRO-Mitglieder bilden, neben dem nationalen Recht<br />
(AMG, Großhandelsbetriebsordnung, etc.), die einschlägigen EG Richtlinien (Großhandelsrichtlinie) und<br />
die Leitlinien der EU für die Gute Distributionspraxis (Good Distribution Practice). Dieser Standard wird<br />
regelmäßig überprüft und den Entwicklungen der Guten Praxis und der Technologie angepasst.<br />
Bundesverband PHAGRO<br />
Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels – PHAGRO e.V. - ist die nationale<br />
Dachorganisation des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels in Deutschland. Sitz des<br />
PHAGRO ist Frankfurt am Main. Seit Juni 2005 ist er durch sein Hauptstadtbüro auch in Berlin vertreten.<br />
Seine satzungsgemäße Aufgabe ist es, die politischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder im<br />
Rahmen des geltenden Rechts zu wahren und zu vertreten. Er tritt gleichzeitig ein für die<br />
Weiterentwicklung des am Prinzip der Vollversorgung und der Apothekenpflicht ausgerichteten und<br />
bewährten Distributionssystems. Die Tatsache, dass es in jedem Land einen pharmazeutischen<br />
Großhandel gibt, dokumentiert bereits seine unverzichtbare Funktion.<br />
Über den Bundesverband PHAGRO sind dessen Mitgliedsfirmen auch an den europäischen Verband GIRP<br />
und den Weltverband IFPW angeschlossen und nehmen damit ständig und zeitnah an den gesetzlichen,<br />
technischen und sonstigen Entwicklungen in Europa und weltweit teil. Dadurch wird eine kontinuierliche<br />
Überprüfung und Anpassung an die neuesten Standards sichergestellt und die Leistung in jeder Hinsicht<br />
auf höchstem Niveau gehalten.<br />
Prinzip der Vollversorgung <strong>als</strong> Ergebnis ethischer Selbstverpflichtung<br />
Nach Satzung des PHAGRO gilt <strong>als</strong> „vollversorgendes pharmazeutisches Großhandelsunternehmen eine<br />
Großhandlung, wenn sie<br />
a) ein vollständiges, herstellerneutral gestaltetes Sortiment an Arzneimitteln und sonstigen<br />
apothekenüblichen Waren unterhält, welches nach Breite und Tiefe so beschaffen ist, dass damit<br />
der Bedarf von Apotheken im Einzugsbereich der Großhandlung gedeckt werden kann, und<br />
b) die mit der Großhandlung in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken mit diesem vollen<br />
Sortiment innerhalb angemessener Zeit beliefern kann und<br />
c) die Vollbelieferung nach a) und b) <strong>als</strong> Geschäftsprinzip vertritt und praktiziert.“<br />
In Erfüllung dieses Prinzips führen die PHAGRO Mitgliedsfirmen ein an der Nachfrage und den<br />
Bedürfnissen der Patienten ausgerichtetes vollständiges und herstellerneutrales Sortiment bei gleichzeitig<br />
hoher Lieferfähigkeit und Lieferbereitschaft. Dazu haben die 14 Mitgliedsfirmen des PHAGRO ein<br />
bundesweit flächendeckendes, sehr effizientes, zuverlässiges und außerordentlich schnell funktionierendes<br />
Versorgungsnetz aufgebaut, das aktuell aus 109 Betriebsstätten besteht. Dies ermöglicht es ihnen, die von<br />
1.500 (pharmazeutischen) Unternehmen bezogenen, rund 60.000 Arzneimittel und 30.000 Produkte des<br />
Rand- und Nebensortiments zeit- und bedarfsgerecht an 21.500 öffentliche Apotheken zu liefern 1 .<br />
Vollversorgender pharmazeutischer Großhandel bedeutet <strong>als</strong>o: bedarfsgerechtes und<br />
nachfrageorientiertes Vollsortiment, Lagerhaltung, ausgefeilte Kommissionierungs- und Verteilerlogistik,<br />
Bündelung der Warenströme, Koordinieren des zeitlichen und räumlichen Ausgleichs zwischen hohen<br />
Beschaffungs- und kleinen Absatzmengen, Vorfinanzierung der zu Lasten der GKV abgerechneten<br />
Arzneimittel, Arzneimittelsicherheit und vieles mehr. Daneben gewährleistet der vollversorgende<br />
pharmazeutische Großhandel die jederzeitige Verfügbarkeit der nachgefragten Arzneimittel durch<br />
1 alle hier genannten Werte sind Ca-Angaben
Notdienst, 24-Stunden-Service, Nachtauslieferung sowie die Aufrechterhaltung der Arzneimitteldistribution<br />
in Krisenzeiten (Pandemie) und ist damit der Garant der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der<br />
Bevölkerung durch öffentliche Apotheken.<br />
Hoher Leistungsstandard bei geringen Kosten<br />
Die im Bundesverband PHAGRO zusammengeschlossenen Mitgliedsfirmen gewährleisten nicht nur die<br />
Produktintegrität und –qualität der von ihnen gelieferten Arzneimittel, sondern stellen auch den Zugang der<br />
gesamten Bevölkerung zu allen Arzneimitteln zu den geringst möglichen Kosten sicher. Dies zeigt sich<br />
überzeugend an der Zusammensetzung der gesamten Arzneimittelkosten. Von denen entfallen auf die<br />
Anteile der pharmazeutischen Unternehmen 64,4%, der Apotheker 15,4%, der staatlichen Umsatzsteuer<br />
16% und die Distributionskosten des Großhandels 4%. Anders ausgedrückt: Letztere betragen gerade<br />
einmal 0,6% an den Gesamtausgaben der GKV. Dementsprechend niedrig fällt auch die Handelsspanne<br />
des Großhandels aus, die mit 6,1% zu den niedrigsten in Europa zählt 2 . Diese Zahlen belegen, dass<br />
hervorragende Leistung auch kostengünstig erbracht werden kann.<br />
Vollversorgung – ein noch ungeschriebenes Gesetz<br />
Damit der vollversorgende pharmazeutische Großhandel auch weiterhin seinen unverzichtbaren Beitrag im<br />
Rahmen einer verantwortlichen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gleich bleibend erbringen kann,<br />
fordert der Bundesverband PHAGRO die längst überfällige offizielle Anerkennung seiner Mitgliedsfirmen<br />
durch die Aufnahme des Prin-zips der Vollversorgung in die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Um<br />
die Einschleusung von gefälschten Arzneimitteln zuverlässig zu verhindern, ist aus Gründen der<br />
Arzneimittelsicherheit die Einhaltung des bewährten Vertriebswegs vom pharmazeutischen Unternehmen<br />
über den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel an die öffentliche Apotheke bis hin zum<br />
Patienten geboten.<br />
Lagerhaltung, Logistik und Finanzkraft <strong>als</strong> wirtschaftlicher Beitrag zur Arzneimittelversorgung<br />
Der vollversorgende pharmazeutische Großhandel ist auf Grund seiner Leistungsfähigkeit unverzichtbares<br />
Bindeglied zwischen den 1.500 pharmazeutischen Unternehmen von Arznei- und Hilfsmitteln sowie von<br />
apothekenüblichen Waren und den 21.500 öffentlichen Apotheken. Er gewährleistet die unverzügliche und<br />
flächendeckende Marktversorgung mit 60.000 Arzneimitteln und 30.000 Produkten aus dem Rand und<br />
Nebensortiment und übernimmt damit die notwendige zeitliche und räumliche Ausgleichsfunktion zwischen<br />
pharmazeutischen Unternehmen und Apotheken. Er unterscheidet dabei nicht zwischen schwach und stark<br />
nachgefragten Produkten. Die Belieferung erfolgt kontinuierlich in nachfragegerechten Intervallen und<br />
gleicht somit auch saison- und regionalbedingte Schwankungen aus. Der vollversorgende<br />
pharmazeutische Großhandel bündelt die Warenströme (im Gegensatz zu einer Atomisierung, wenn jeder<br />
pharmazeutische Unternehmer jede Apotheke belieferte) und leistet mit seiner Lagerhaltung den zeitlichen<br />
und regionalen Ausgleich zwischen hohen Beschaffungs- und kleinen Absatzmengen. Er trägt die<br />
finanzielle Hauptlast für die Lagerhaltung und die Vorfinanzierung der Arzneimittel, nämlich überwiegend<br />
bis zur Erstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) an die Apotheken im jeweiligen<br />
Folgemonat.<br />
Rationalisierungserfolge <strong>als</strong> Ergebnis von Wettbewerb<br />
Der vollversorgende pharmazeutische Großhandel selbst unterliegt deswegen einem äußerst starken<br />
Wettbewerbsdruck. Dieser zwingt die Großhandlungen dazu, ihre Effizienz und Kosteneffektivität im<br />
Rahmen des Möglichen ständig zu verbessern. Bei-spielsweise werden heute bereits mehr <strong>als</strong> 95% aller<br />
Aufträge der öffentlichen Apotheken und 70 % der Bestellungen bei den pharmazeutischen Unternehmern<br />
im Wege des Datenaustauschs abgewickelt. Ausgefeilte Kommissioniersysteme machen es möglich,<br />
täglich mit 2,2 Mio. Lieferzeilen 4,2 Millionen Packungen auszuliefern. Die durchschnittliche Dauer für die<br />
Kommissionierung eines normalen Apothekenauftrags beträgt von der Übermittlung bis zur Bereitstellung<br />
zur Auslieferung rund 45 Minuten. Durchschnittlich wird jede Apotheke 3 mal in 24 Stunden (2 Tages- und<br />
1 Nachtlieferung) vom Großhandel beliefert. Damit übernimmt der Großhandel einen wesentlichen Teil der<br />
notwendigen Lagerhaltung von Apotheken und verbessert damit deren betriebswirtschaftliche Kennzahlen.<br />
Gefährdung durch Wettbewerbsverzerrungen<br />
Die Früchte dieses Wettbewerbs werden jedoch dann gefährdet, wenn ungleiche Bedingungen zu<br />
Verzerrungen führen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Teilsortimenter (Rosinenpicker) sich nur auf die für sie<br />
ertragsreichsten Arzneimittel beschränken und damit keinerlei Verantwortung für die umfassende<br />
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln übernehmen. Wenn der Gesetzgeber<br />
diese Verzerrungen hinnimmt und Teilsortimenter erfolgreich operieren lässt, wachsen die Kosten für die<br />
besonderen Leistungen wie Notdienst, 24-Stunden-Service, Nachtauslieferung, die Lagerkosten<br />
insbesondere der sog. Langsamdreher oder die Handlingskosten von Betäubungsmitteln,<br />
kühlkettenpflichtigen Produkten, Gefahrstoffen, großvolumigen Artikeln u.a. überproportional. Diese<br />
2 Quelle: ABDA-Geschäftsbericht 2007, Seite 46 und PHAGRO-Berechnungen<br />
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Ertragsminderungen benachteiligen den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel und könnten ihn<br />
zwingen, das Prinzip der herstellerneutralen Vollversorgung aufzugeben.<br />
Vollversorgung <strong>als</strong> ethischer Beitrag zur Arzneimittelversorgung<br />
Die umfassenden Leistungen der im Bundesverband PHAGRO zusammengeschlossenen Mitgliedsfirmen<br />
basieren auf ihrer konsequenten Selbstverpflichtung zum Prinzip der Vollversorgung, wie es in der<br />
Verbandssatzung formuliert ist. Erst dadurch werden<br />
• die umfassende Therapiefreiheit der Ärzte,<br />
• die Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages der öffentlichen Apotheken und<br />
• die sofortige Verfügbarkeit über alle Arzneimittel für den Patienten möglich.<br />
Die mit dem Begriff der Vollversorgung fest verbundene Herstellerneutralität stellt den freien Marktzugang<br />
aller pharmazeutischen Unternehmer mit ihrem vollständigen Sortiment, unabhängig von deren Bedeutung,<br />
sicher. Damit schafft der Großhandel die notwendige Grundvoraussetzung für den erwünschten (Preis- und<br />
Qualitäts-) Wettbewerb auf der Ebene der pharmazeutischen Unternehmen, der für Angebotsvielfalt,<br />
Innovationen und letztendlich auch Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen unerlässlich ist.<br />
Die PHAGRO-Mitglieder bekennen sich zum Regionalitätsprinzip. Das bedeutet, dass sie sich auf die<br />
spezifische Nachfrage im regionalen Liefergebiet ihrer jeweiligen Betriebsstätten einstellen und damit auch<br />
den besonderen individuellen Patientenbedürfnissen „vor Ort“ schnell und zuverlässig Rechung tragen.<br />
Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit plädiert der PHAGRO dafür, dass das Prinzip der Apothekenpflicht<br />
für alle verschreibungs- und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Anwendung findet. Die<br />
Apothekenpflicht besteht <strong>als</strong> Prinzip bereits in allen Mitgliedsstaaten der EU und sollte von daher in der<br />
nationalen und europäischen Gesetzgebung festgeschrieben werden. Alle Vorkehrungen zur<br />
Qualitätssicherung, der Verschreibung und der Patienteninformation sind sinnlos, so lange sie durch<br />
unklare Distributionskanäle umgangen werden können.<br />
Arzneimittelsicherheit durch Rückrufe und Schnellinformationen<br />
Unter allen gesetzlichen Anforderungen an den pharmazeutischen Großhandel zur Gewährleistung der<br />
Arzneimittelsicherheit - wie z.B. die Dokumentation des Arzneimittelverkehrs – haben Rückrufaktionen von<br />
Arzneimitteln zum Schutz der Patienten (veranlasst von pharmazeutischen Unternehmern oder<br />
Aufsichtsbehörden) eine besondere Bedeutung. Der tragen die Mitglieder des Bundesverbandes PHAGRO<br />
dadurch Rechnung, dass sie deren Abwicklung schon seit 1986, <strong>als</strong>o bereits vor Inkrafttreten der Großhandelsbetriebsordnung,<br />
in vorbildlicher und eigenverantwortlicher Weise mit Hilfe des sog. APG-<br />
Rückrufformulars organisiert haben. Dies war möglich, weil die Apothekerschaft und die pharmazeutischen<br />
Unternehmer den Vorschlägen des PHAGRO zur Optimierung der Arzneimittelsicherheit dam<strong>als</strong> auch ohne<br />
gesetzliche Regelung gefolgt sind.<br />
Außerdem werden mit der AMK-Schnellinformation alle öffentlichen Apotheken unter Einschaltung<br />
sämtlicher Großhandelsniederlassungen innerhalb von 24 Stunden über dringende Arzneimittelmeldungen<br />
informiert. Dieses System ist in seiner Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit unübertroffen und wird<br />
ausschließlich durch die PHAGRO Mitgliedsunternehmen betrieben.<br />
Preisspannenverordnung <strong>als</strong> Garant für sozialverantwortliche Gleichpreisigkeit<br />
Die derzeit gültige Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt die Aufschlagsätze der<br />
pharmazeutischen Großhandlungen und der öffentlichen Apotheken. Sie sieht vor, dass die prozentualen<br />
Aufschlagsätze des Großhandels bei steigenden Einstandspreisen absinken. Die stetige Ausweitung des<br />
Direktgeschäftes bei hochpreisigen Arzneimitteln bei gleichzeitig dramatischem Anstieg von<br />
Packungszahlen bei preisgünstigen (Rabatt) Arzneimitteln entziehen jedoch der vom Gesetzgeber<br />
vorgesehenen Mischkalkulation zunehmend die wirtschaftliche Grundlage. Der PHAGRO hat deshalb den<br />
Vorschlag unterbreitet, die Großhandelsspanne an die veränderten Marktbedingungen anzupassen und<br />
adäquat der Apothekenspanne weitgehend preisunabhängig zu gestalten. Die durchschnittliche Spanne<br />
des Großhandels (laut GMG 6,34%) wurde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (<strong>als</strong>o nicht bezogen auf<br />
das einzelne Arzneimittel) aufgeteilt in 3% Höchstzuschlag und 0,93 € nicht rabattierfähigen Fixzuschlag.<br />
Dabei dient der rabattfähige Höchstzuschlag von 3% zur Deckung der preisabhängigen Kosten (wie<br />
Finanzierung, Bruch, Transportversicherung etc.) und ist zwingend notwendig insbesondere zum Erhalt<br />
des (Leistungs-) Wettbewerbs auf der Großhandelsstufe (Investitionen, Realisierung von<br />
Rationalisierungsspielräumen), zur Deckung von Handlings-Risiken (Bruch, Schwund), zum Ausgleich<br />
regionaler Unterschiede (Flächenstaat, Ballungsgebiete), zur Förderung einer rationellen Bestellweise von<br />
Apotheken durch Rabatte/Boni, zur Einräumung von Skonti für frühzeitige Zahlung sowie zur<br />
Gewinnerzielung.<br />
3 von 5
Der nicht rabattierfähige Fixzuschlag in Höhe von 0,93 € soll die preisunabhängigen Kosten abdecken z. B.<br />
für Personal (gut 50%), Transport, Verwaltung und sonstige Sach- und Kapitalkosten (Abschreibungen,<br />
Zinsen, Leasing, Mieten). Dabei muss allerdings sichergestellt werden, dass auch direkt liefernde<br />
pharmazeutische Unternehmen diesen nicht unterschreiten dürfen, damit der Großhandel im Wettbewerb<br />
mit diesen um seine Apothekenkunden nicht ungerechtfertigt und zu Lasten des Prinzips der<br />
Vollversorgung benachteiligt wird. Damit würde die AMPreisV auch zukünftig gewährleisten, dass<br />
• die kostengünstige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung frei von spekulativen<br />
Kostensteigerungen in der Handelskette bleibt,<br />
• die Gleichpreisigkeit der Arzneimittel für jede soziale Schicht gewahrt wird und<br />
• aus Sicht des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels eine funktionsgerechte<br />
Mischkalkulation gefunden wird, die zur Wahrung des herstellerneutralen Vollsortiments<br />
unabdingbar ist.<br />
Darüber hinaus hat der Großhandel durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im Jahr 2004 eine<br />
Halbierung seiner Spanne hingenommen und damit einen weiteren eigenen und sehr wesentlichen Beitrag<br />
zu den erwünschten Sparmaßnahmen erbracht.<br />
Seit Einführung des GMG gilt die AMPreisV nur noch für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nach<br />
Auffassung des Bundesverbandes PHAGRO muss der Anwendungsbereich der AMPreisV jedoch wieder<br />
auf alle apothekenpflichtigen Arzneimittel (OTC) ausgedehnt werden. Diese Arzneimittel sind für die<br />
Behandlung von Krankheiten nicht weniger wichtig und daher gelten die o.a. Begründungen für die<br />
staatliche Preisbindung. Dies wird auch vom Gesetzgeber grundsätzlich so gesehen, ansonsten hätte es<br />
die Ausnahmeregelung im SGB V für die Verordnung für Kinder unter 12 Jahren nicht gegeben.<br />
Von der Vollversorgung zur „public service obligation“<br />
Der Bundesverband PHAGRO begrüßt die Initiative der Bundesregierung, die Funktion des<br />
vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels im Rahmen der 15. AMG Novelle in § 52b AMG neu auf<br />
der Grundlage des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EU) <strong>als</strong> „public service<br />
obligation“ festzuschreiben (Art. 1 Nr. 18) und im Rahmen der Überprüfung des europäischen<br />
Arzneimittelrechts (Review) auf die angemessene und kontinuierliche Bereitstellung des Arzneimittels<br />
auszudehnen (Art. 81 UA 2 in der Fassung der Richtlinie 2001/83/EG vom 31. März 2004). Dabei ist<br />
entscheidend, dass auch die kontinuierliche Belieferung aller vollversorgenden pharmazeutischen<br />
Großhandlungen sichergestellt wird, da nur so die vom europäischen Gesetzgeber geforderte „geteilte<br />
Verantwortung“ zwischen pharmazeutischen Unternehmern und Großhändlern zur Sicherstellung der<br />
ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erreicht werden kann. Dies sollte für alle<br />
apothekenpflichtigen Arzneimittel gelten, denn nur der vollversorgende pharmazeutische Großhandel ist<br />
bereit und in der Lage, im Rahmen seiner bislang rein freiwilligen Verantwortung für eine umfassende<br />
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch Gewinn schmälernde Leistungen wie z.B. volles Sortiment,<br />
Führen von Langsamdrehern, ständige Verfügbarkeit, kontinuierliche und pünktliche Belieferung<br />
(einschließlich Notdienst und der Aufrechterhaltung der Arzneimitteldistribution in Krisenzeiten) und eine<br />
konstruktive Beteiligung an Maßnahmen der Gesundheitspolitik zu erbringen.<br />
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, an einer fortschrittlichen europäischen Marktordnung mit zu<br />
arbeiten, in der nicht nur Wettbewerb sondern auch die ausreichende Arzneiversorgung eine angemessene<br />
Berücksichtigung findet. Im Interessenskonflikt zwischen liberalem Warenverkehr und der<br />
Versorgungssicherheit der nationalen Märkte im Arzneimittelbereich tritt der Bundesverband PHAGRO<br />
daher dafür ein, auf politischem Weg eine Neugewichtung dieser beiden Prinzipien zu Gunsten einer<br />
umfassenden Arzneimittelversorgung zu erreichen.<br />
Vermeidung der Einschleusung von Arzneimittelfälschungen<br />
Die Erfahrung zeigt, dass alle Arzneimittelfälschungen über zum Arzneimittel-Großhandel zugelassene<br />
Zwischenhändler in den Markt eingeschleust werden. Aufwändige Maßnahmen zur Verbesserung der<br />
Arzneimittelsicherheit, wie z.B. die Pflicht zur Dokumentation von Chargen nur bis zur Großhandelsebene,<br />
lösen dies Problem nicht 3 . Ein Höchstmaß an Sicherheit hinsichtlich der Warenströme kann nur durch die<br />
Einhaltung des Vertriebswegs vom pharmazeutischen Unternehmer über den vollversorgenden<br />
pharmazeutischen Großhandel an die öffentliche Apotheke bis hin zum Patienten erreicht werden.<br />
Transparenz der Warenströme und Chargendokumentation<br />
Die vom Gesetzgeber wie von allen Beteiligten am Gesundheitsmarkt im Interesse der Sicherheit der<br />
Patienten geforderte bessere Verfolgbarkeit der Warenströme - bei gleichzeitiger Respektierung des freien<br />
und sicheren Handels von Arzneimitteln innerhalb der nationalen und des noch zu vereinheitlichenden<br />
europäischen Marktes - kann nur mit einer einheitlichen Technologie und Gesetzgebung erreicht werden.<br />
3 Siehe auch unter „Transparenz der Warenströme und Chargendokumentation“<br />
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Die lückenlose Verfolgung von Arzneimitteln über alle Handelsstufen bis hin zum Patienten erfordert die<br />
maschinelle Lesbarkeit folgender Daten:<br />
• Identifikation des Arzneimittels (Deutschland: PZN),<br />
• Chargennummer und<br />
• Verfalldatum.<br />
Der Bundesverband PHAGRO arbeitet derzeit international im GIRP an der Beschreibung eines<br />
angemessenen Verfahrensweges mit und fordert die Bundesregierung dazu auf, ihn dabei zu unterstützen,<br />
dass diese Daten unter Berücksichtigung der Vorschläge von EFPIA und GIRP in maschinenlesbarer Form<br />
auf den Arzneimittelpackungen mit einheitlicher Technologie im gesamten Wirtschaftsraum der EU<br />
aufgebracht werden.<br />
Dies wäre eine sinnvolle Fortschreibung der 12. AMG-Novelle, deren Ansatz der Chargendokumentation<br />
unzureichend ist. Die Novellierung zwingt den Großhandel zwar zur Chargendokumentation, schafft aber<br />
nicht die technischen Voraussetzungen der erforderlichen Packungskennzeichnung. Deshalb sind<br />
ergänzende gesetzgeberische Schritte zur Einführung maschinenlesbarer, packungsbezogener Angaben<br />
zu Charge und Verfall notwendig.<br />
PHAGRO | Bundesverband des<br />
pharmazeutischen Großhandels e. V.<br />
Berlin, April 2009<br />
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