Rahmenvereinbarung zur Verkehrsfähigkeit von ... - phagro
Rahmenvereinbarung zur Verkehrsfähigkeit von ... - phagro
Rahmenvereinbarung zur Verkehrsfähigkeit von ... - phagro
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
zwischen<br />
<strong>Rahmenvereinbarung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> <strong>von</strong> Lebensmitteln<br />
(Anbieter <strong>von</strong> Lebensmitteln, vollständige Firma und Adresse)<br />
- nachfolgend "Verkäufer" genannt -<br />
und<br />
(Pharmazeutische Großhandlung, vollständige Firma und Adresse)<br />
- nachfolgend "Käufer" genannt -<br />
1. Der Verkäufer beliefert den Käufer mit apothekenüblichen Lebensmitteln, insbesondere<br />
mit Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln und/oder<br />
Sportlernahrung. Soweit der Verkäufer neben Lebensmitteln Produkte liefert, die<br />
er ausdrücklich als Arzneimittel oder Medizinprodukte bezeichnet, hat er insoweit<br />
anstelle dieser Vereinbarung die gesetzlichen Vorschriften für diese Produktgruppen<br />
einzuhalten, insbesondere das Arzneimittelgesetz und das Medizinproduktegesetz.<br />
2. Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, dass es sich bei den <strong>von</strong> ihm an den Käufer<br />
gelieferten Produkten um Lebensmittel und nicht um Arzneimittel handelt, und<br />
dass sie daher nicht der Zulassungspflicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften<br />
unterliegen. Dabei ist dem Verkäufer bekannt, dass die Arzneimitteleigenschaft<br />
eines Produktes auch dadurch eintreten kann, dass es nach seiner<br />
Aufmachung, Präsentation oder Werbung mit arzneilichen Wirkungen belegt wird.<br />
3. Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, dass die <strong>von</strong> ihm an den Käufer gelieferten<br />
Produkte nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Deutschland verkehrsfähig<br />
sind, insbesondere im Hinblick auf ihre Inhaltsstoffe, ihre Kennzeichnung<br />
sowie die Produktwerbung.<br />
4. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die Konformität des<br />
Produktes mit dem Lebensmittelrecht durch das Zertifikat eines vereidigten Lebensmittelchemikers<br />
nachzuweisen.<br />
5. Der Verkäufer sichert dem Käufer ausdrücklich zu, dass ihm keine Beanstandungen<br />
der zuständigen Behörden im Hinblick auf die <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> der Produkte<br />
bekannt sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich schriftlich<br />
zu informieren, wenn die <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> der gelieferten Produkte <strong>von</strong> den zuständigen<br />
Behörden beanstandet wird oder wenn sie ihre <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> verlieren,<br />
gleichgültig, woraus der Verlust der <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> resultiert.<br />
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei relevanten Produktveränderungen, insbesondere<br />
bei Veränderungen der Inhaltsstoffe, der Verpackung, der Kennzeichnung<br />
oder der Werbeaussagen, den Großhandel hier<strong>von</strong> zu informieren und auf Verlangen<br />
des Käufers die Konformität des Produktes mit dem Lebensmittelrecht<br />
durch das Zertifikat eines vereidigten Lebensmittelchemikers nachzuweisen.<br />
Seite 1 <strong>von</strong> 2 der <strong>Rahmenvereinbarung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> <strong>von</strong> Lebensmitteln
7. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung der<br />
übernommenen Zusicherungen, insbesondere bei behördlichen Beanstandungen<br />
der gelieferten Produkte, dem Käufer auf Verlangen sämtliche Informationen, die<br />
im Zusammenhang mit einem derartigen Vorkommnis <strong>zur</strong> Aufklärung bzw. Schadloshaltung<br />
förderlich sein können, unverzüglich und lückenlos <strong>zur</strong> Verfügung zu<br />
stellen. Dabei kann die Bekanntgabe des oder der Vorlieferanten solange verweigert<br />
werden, bis durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen das<br />
Vorliegen <strong>von</strong> Tatsachen, die einen Verstoß gegen die übernommenen Zusicherungen<br />
darstellen, nachgewiesen ist. Sofern der Sachverständige zu einem solchen<br />
Ergebnis gelangt, trägt der Verkäufer die Kosten des Gutachtens.<br />
8. Wird eine der vom Verkäufer gemäß dieser Vereinbarung übernommenen<br />
Zusicherungen hinsichtlich der Einordnung des Produktes als Lebensmittel bzw.<br />
der Übereinstimmung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten,<br />
nimmt der Verkäufer alle beanstandeten Produkte vom Käufer <strong>zur</strong> vollen Gutschrift<br />
<strong>zur</strong>ück und stellt den Käufer <strong>von</strong> sämtlichen Forderungen Dritter frei, die<br />
sich im Zusammenhang mit Verstößen gegen die übernommenen Zusicherungen<br />
ergeben.<br />
9. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei wiederholten Verstößen<br />
gegen diese <strong>Rahmenvereinbarung</strong>, ist der Käufer <strong>zur</strong> fristlosen Kündigung der<br />
Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer berechtigt. Von der Kündigung bleiben<br />
die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechten und Pflichten im Hinblick<br />
auf die bis dahin getätigten Lieferungen unberührt. Das Geltendmachen weiterer<br />
Ansprüche aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere<br />
das Vorgehen gegen die beim Verkäufer jeweils handelnden Personen,<br />
bleibt ausdrücklich vorbehalten.<br />
10. Dem Verkäufer ist bekannt, dass Verstöße gegen lebensmittel- und arzneimittelrechtliche<br />
Vorschriften als Straftaten auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden<br />
können.<br />
11. Diese <strong>Rahmenvereinbarung</strong> ist wesentlicher Bestandteil jedes Kaufvertrages zwischen<br />
den Parteien über Lebensmittel.<br />
12. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden oder sollten sich wesentliche Vertragslücken zeigen,<br />
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier<strong>von</strong> nicht berührt. In<br />
diesem Fall soll an die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung<br />
eine solche treten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem <strong>von</strong> den Parteien<br />
ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung<br />
wesentlicher Vertragslücken.<br />
Ort, Datum<br />
Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des<br />
Verkäufers<br />
Ort, Datum<br />
Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des<br />
Käufers<br />
Seite 2 <strong>von</strong> 2 der <strong>Rahmenvereinbarung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> <strong>von</strong> Lebensmitteln