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Rahmenvereinbarung zur Verkehrsfähigkeit von ... - phagro

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zwischen<br />

<strong>Rahmenvereinbarung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> <strong>von</strong> Lebensmitteln<br />

(Anbieter <strong>von</strong> Lebensmitteln, vollständige Firma und Adresse)<br />

- nachfolgend "Verkäufer" genannt -<br />

und<br />

(Pharmazeutische Großhandlung, vollständige Firma und Adresse)<br />

- nachfolgend "Käufer" genannt -<br />

1. Der Verkäufer beliefert den Käufer mit apothekenüblichen Lebensmitteln, insbesondere<br />

mit Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln und/oder<br />

Sportlernahrung. Soweit der Verkäufer neben Lebensmitteln Produkte liefert, die<br />

er ausdrücklich als Arzneimittel oder Medizinprodukte bezeichnet, hat er insoweit<br />

anstelle dieser Vereinbarung die gesetzlichen Vorschriften für diese Produktgruppen<br />

einzuhalten, insbesondere das Arzneimittelgesetz und das Medizinproduktegesetz.<br />

2. Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, dass es sich bei den <strong>von</strong> ihm an den Käufer<br />

gelieferten Produkten um Lebensmittel und nicht um Arzneimittel handelt, und<br />

dass sie daher nicht der Zulassungspflicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften<br />

unterliegen. Dabei ist dem Verkäufer bekannt, dass die Arzneimitteleigenschaft<br />

eines Produktes auch dadurch eintreten kann, dass es nach seiner<br />

Aufmachung, Präsentation oder Werbung mit arzneilichen Wirkungen belegt wird.<br />

3. Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, dass die <strong>von</strong> ihm an den Käufer gelieferten<br />

Produkte nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Deutschland verkehrsfähig<br />

sind, insbesondere im Hinblick auf ihre Inhaltsstoffe, ihre Kennzeichnung<br />

sowie die Produktwerbung.<br />

4. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die Konformität des<br />

Produktes mit dem Lebensmittelrecht durch das Zertifikat eines vereidigten Lebensmittelchemikers<br />

nachzuweisen.<br />

5. Der Verkäufer sichert dem Käufer ausdrücklich zu, dass ihm keine Beanstandungen<br />

der zuständigen Behörden im Hinblick auf die <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> der Produkte<br />

bekannt sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich schriftlich<br />

zu informieren, wenn die <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> der gelieferten Produkte <strong>von</strong> den zuständigen<br />

Behörden beanstandet wird oder wenn sie ihre <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> verlieren,<br />

gleichgültig, woraus der Verlust der <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> resultiert.<br />

6. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei relevanten Produktveränderungen, insbesondere<br />

bei Veränderungen der Inhaltsstoffe, der Verpackung, der Kennzeichnung<br />

oder der Werbeaussagen, den Großhandel hier<strong>von</strong> zu informieren und auf Verlangen<br />

des Käufers die Konformität des Produktes mit dem Lebensmittelrecht<br />

durch das Zertifikat eines vereidigten Lebensmittelchemikers nachzuweisen.<br />

Seite 1 <strong>von</strong> 2 der <strong>Rahmenvereinbarung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> <strong>von</strong> Lebensmitteln


7. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung der<br />

übernommenen Zusicherungen, insbesondere bei behördlichen Beanstandungen<br />

der gelieferten Produkte, dem Käufer auf Verlangen sämtliche Informationen, die<br />

im Zusammenhang mit einem derartigen Vorkommnis <strong>zur</strong> Aufklärung bzw. Schadloshaltung<br />

förderlich sein können, unverzüglich und lückenlos <strong>zur</strong> Verfügung zu<br />

stellen. Dabei kann die Bekanntgabe des oder der Vorlieferanten solange verweigert<br />

werden, bis durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen das<br />

Vorliegen <strong>von</strong> Tatsachen, die einen Verstoß gegen die übernommenen Zusicherungen<br />

darstellen, nachgewiesen ist. Sofern der Sachverständige zu einem solchen<br />

Ergebnis gelangt, trägt der Verkäufer die Kosten des Gutachtens.<br />

8. Wird eine der vom Verkäufer gemäß dieser Vereinbarung übernommenen<br />

Zusicherungen hinsichtlich der Einordnung des Produktes als Lebensmittel bzw.<br />

der Übereinstimmung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten,<br />

nimmt der Verkäufer alle beanstandeten Produkte vom Käufer <strong>zur</strong> vollen Gutschrift<br />

<strong>zur</strong>ück und stellt den Käufer <strong>von</strong> sämtlichen Forderungen Dritter frei, die<br />

sich im Zusammenhang mit Verstößen gegen die übernommenen Zusicherungen<br />

ergeben.<br />

9. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei wiederholten Verstößen<br />

gegen diese <strong>Rahmenvereinbarung</strong>, ist der Käufer <strong>zur</strong> fristlosen Kündigung der<br />

Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer berechtigt. Von der Kündigung bleiben<br />

die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechten und Pflichten im Hinblick<br />

auf die bis dahin getätigten Lieferungen unberührt. Das Geltendmachen weiterer<br />

Ansprüche aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere<br />

das Vorgehen gegen die beim Verkäufer jeweils handelnden Personen,<br />

bleibt ausdrücklich vorbehalten.<br />

10. Dem Verkäufer ist bekannt, dass Verstöße gegen lebensmittel- und arzneimittelrechtliche<br />

Vorschriften als Straftaten auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden<br />

können.<br />

11. Diese <strong>Rahmenvereinbarung</strong> ist wesentlicher Bestandteil jedes Kaufvertrages zwischen<br />

den Parteien über Lebensmittel.<br />

12. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden oder sollten sich wesentliche Vertragslücken zeigen,<br />

wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier<strong>von</strong> nicht berührt. In<br />

diesem Fall soll an die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung<br />

eine solche treten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem <strong>von</strong> den Parteien<br />

ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung<br />

wesentlicher Vertragslücken.<br />

Ort, Datum<br />

Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des<br />

Verkäufers<br />

Ort, Datum<br />

Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des<br />

Käufers<br />

Seite 2 <strong>von</strong> 2 der <strong>Rahmenvereinbarung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Verkehrsfähigkeit</strong> <strong>von</strong> Lebensmitteln

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