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Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten

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<strong>Versorgungsausgleich</strong> <strong>vereinfachen</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>Belastungen</strong> <strong>gering</strong> <strong>halten</strong><br />

Stellungnahme<br />

zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform<br />

des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s (VAStRefG),<br />

BT-Drucksache 16/10144<br />

Dezember 2008<br />

Ansprechpartner:<br />

Abteilung Soziale Sicherung<br />

Tel. +49 30 2033-1600<br />

Abt_06@arbeitgeber.de


Zusammenfassung<br />

Eine grundlegende Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>srechts<br />

ist notwendig, um den<br />

verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu<br />

tragen und den <strong>Versorgungsausgleich</strong> als<br />

Rechtsinstitut des Familienrechts zu er<strong>halten</strong>.<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf ist geeignet, die<br />

schwerwiegenden Mängel des derzeitigen <strong>Versorgungsausgleich</strong>srechts<br />

zu beheben. Allerdings<br />

sind Korrekturen am Gesetzentwurf erforderlich,<br />

um die mit dem <strong>Versorgungsausgleich</strong> verbundenen<br />

<strong>Belastungen</strong> der betrieblichen Altersvorsorge<br />

so <strong>gering</strong> wie möglich <strong>halten</strong> zu können. Der weitere<br />

Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge darf<br />

nicht durch vermeidbare bürokratische <strong>Belastungen</strong><br />

Schaden nehmen. Insbesondere folgende<br />

Korrekturen und Anregungen sollten in der Gesetzesberatung<br />

berücksichtigt werden:<br />

Externe Realteilung ohne Obergrenze ermöglichen<br />

Arbeitgebern muss <strong>–</strong> unabhängig vom jeweils<br />

gewählten Durchführungsweg der betrieblichen<br />

Altersvorsorge <strong>–</strong> ermöglicht werden, die ausgleichsberechtigte<br />

Person ohne Betragsobergrenzen<br />

im Wege der sog. externen Realteilung<br />

abzufinden. Damit würde die Durchführung des<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für die Unternehmen erheblich<br />

vereinfacht und zudem eine unerwünschte<br />

Zersplitterung der Anwartschaften vermieden<br />

werden. Der Entwurf, der nach Durchführungswegen<br />

differenziert, beschränkt diese Möglichkeit<br />

insbesondere für die externen Durchführungswege<br />

(Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung)<br />

auf nur <strong>gering</strong>e Beträge. Für diese<br />

Durchführungswege sollte die Betragsgrenze von<br />

derzeit 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße<br />

(§ 18 SGB IV) auf 4 Prozent verdoppelt werden,<br />

um eine Verwaltung von Kleinstanwartschaften<br />

zu vermeiden.<br />

Auffanglösung bei externer Realteilung<br />

Die Ausgestaltung der externen Realteilung sollte<br />

Wertverluste durch einen Transfer von der kapitalgedeckten<br />

Altersvorsorge in die gesetzliche<br />

Rente vermeiden, die entstehen, wenn die ausgleichsberechtigte<br />

Person keine Zielversorgung<br />

auswählt. Mit diesem Transfer sind außerdem<br />

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />

Dezember 2008<br />

steuerliche Probleme verbunden. Deshalb sollte<br />

die Einrichtung einer <strong>Versorgungsausgleich</strong>skasse<br />

für die ausgleichsberechtigten Personen geprüft<br />

werden. Diese Einrichtung könnte für die<br />

berechtigten Personen weiterhin eine kapitalgedeckte<br />

Altersvorsorge in Form einer garantierten<br />

Rentenleistungen sicherstellen.<br />

Auf Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />

verzichten<br />

Zudem sollte auf den Ausgleich von noch verfallbaren<br />

Anwartschaften verzichtet werden. Die im<br />

Entwurf vorgesehene Beibehaltung des schuldrechtlichen<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für verfallbare<br />

Anwartschaften konterkariert das selbst gesetzte<br />

Ziel, den Ausgleich mit der Scheidung abzuschließen<br />

und den schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />

zurückzudrängen. Die Unternehmen<br />

wären durch die parallele Anwendung<br />

sowohl der Realteilung als auch des schuldrechtlichen<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s doppelt belastet,<br />

weil sie dauerhaft zwei Ausgleichssysteme zu<br />

administrieren hätten.<br />

Umlegung sämtlicher Teilungskosten auf<br />

Ehegatten ermöglichen<br />

Außerdem sollten sämtliche Kosten des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

verursachergerecht auf die Ehegatten<br />

umlegen umgelegt werden können <strong>–</strong><br />

unabhängig davon, ob die Anrechte im Wege der<br />

internen oder externen Realteilung geteilt werden.<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong> bei kurzer Ehedauer<br />

konsequent ausschließen<br />

Schließlich sollte bei einer kurzen Ehedauer von<br />

bis zu 3 Jahren, die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

ausgeschlossen sein, so wie es<br />

ursprünglich im Entwurf vorgesehen war. Insbesondere<br />

sollte auf Antragsverfahren oder Härtefallprüfungen<br />

bei kurzer Ehedauer verzichtet<br />

werden, um die Möglichkeit zur Vermeidung von<br />

zusätzlicher Bürokratie konsequent auszuschöpfen.<br />

Dies ist für die betroffenen Parteien zumutbar,<br />

da kurze Ehezeiten, wenn überhaupt, nur<br />

<strong>gering</strong>e Teilhabeansprüche am Alterseinkommen<br />

begründen können.<br />

2


Im Einzelnen<br />

Reform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s notwen-<br />

dig<br />

Zutreffend wird im Entwurf der Reformbedarf des<br />

Rechtsinstituts des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s beschrieben.<br />

Die derzeitigen Regelungen verfehlen<br />

die sachgerechte Teilhabe, weil die einzelnen Anrechte<br />

durch Prognoserechnungen vergleichbar<br />

gemacht werden, wobei oftmals die ermittelten<br />

Werte von den tatsächlich erreichten Werten erheblich<br />

abweichen. Die deutlichen Abweichungen<br />

aufgrund der Umrechnungsmethode durch die<br />

Barwertverordnung waren deshalb bereits mehrfach<br />

Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

(BVerfG vom 2. Mai 2006 <strong>–</strong> 1 BvR 1275/97<br />

und vom 5. Mai 2006 1 BvR <strong>–</strong> 1351/95, BGH vom<br />

7. Juli 2004 <strong>–</strong> XII ZB 277/03). Zudem erschwert<br />

die Durchführung des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

<strong>–</strong> oftmals Jahrzehnte nach dem<br />

Scheidungsurteil <strong>–</strong> für alle Beteiligten die Versorgungsplanung.<br />

Das Ziel des Entwurfs, mit dem<br />

Scheidungsurteil auch den Ausgleich der Versorgungsanrechte<br />

möglichst abschließend zu regeln,<br />

ist aus diesen Gründen zu unterstützen.<br />

Positiv zu werten ist, dass der Entwurf auf den<br />

Ausgleich bei <strong>gering</strong>en Ausgleichswerten verzichtet,<br />

wodurch alle Beteiligte entlastet werden. Eine<br />

weitere Entlastung könnte der erweiterte Spielraum<br />

für Parteivereinbarungen zum <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />

leisten. Der Entwurf leistet darüber<br />

hinaus einen Beitrag, die komplexe und unübersichtliche,<br />

in mehreren Gesetzen verteilte<br />

Rechtsmaterie in einem Gesetz zu vereinheitlichen.<br />

Insbesondere erleichtert die systematische<br />

Gliederung sowie die größere sprachliche Verständlichkeit<br />

die praktische Handhabung.<br />

Teilung auf Kapitalbasis ist richtiger Weg<br />

Zu begrüßen ist, dass die Teilung der auszugleichenden<br />

Anrechte grundsätzlich auf Kapitalwertbasis<br />

erfolgen kann. Dies ist der richtige und<br />

konsequente Weg, um den <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />

als Institut zur gleichmäßigen Teilung der<br />

in der Ehezeit erworbenen Anrechte zu er<strong>halten</strong><br />

und zu stärken.<br />

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />

Dezember 2008<br />

Positiv zu werten ist zudem, dass die Regelung<br />

zur Bewertung der Betriebsrentenanwartschaften<br />

nach § 45 des Entwurfes optional ausgestaltet ist,<br />

sodass die Anwartschaften auch auf Rentenwertbasis<br />

geteilt werden können. Mit dieser Möglichkeit<br />

wird in angemessener Weise dem Umstand<br />

Rechnung getragen, dass die Versorgungssysteme<br />

und Tarife höchst unterschiedlich ausgestaltet<br />

sind. Allerdings sollte die Regelung nach §<br />

45 des Entwurfs dahingehend erweitert werden,<br />

dass sämtliche Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge<br />

von der Vorschrift erfasst sind und nicht<br />

nur <strong>–</strong> wie im Entwurf <strong>–</strong> Anwartschaften. Denn die<br />

in Bezug genommene Regelung gem. § 4 Abs. 5<br />

BetrAVG unterscheidet ebenfalls nicht zwischen<br />

Anwartschaft und laufende Leistung. Dies verhindert<br />

die Anwendung von zwei unterschiedlichen<br />

Berechnungsverfahren. Grundsätzlich ist die Interessenlage<br />

der Beteiligten bei der Teilung von<br />

Anwartschaften und von laufenden Leistungen<br />

identisch.<br />

Mit der Vermeidung eines schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

oder Abänderungsverfahrens<br />

lässt sich der Verwaltungsaufwand der betroffenen<br />

Arbeitgeber und Versorgungsträger reduzieren.<br />

Insbesondere ist ein Ausgleich bei allen<br />

betrieblichen Versorgungsträgern auf der Grundlage<br />

von Kapitalwerten in Anlehnung an die Regelungen<br />

zur Portabilität (§ 4 BetrAVG) sachgerecht,<br />

weil sich somit die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

an das ebenfalls stichtagsbezogene<br />

Verfahren des Zugewinnausgleichs<br />

anlehnt. Dadurch kann eine Umwertung der Versorgungsanrechte<br />

mittels der prognosefehleranfälligen<br />

Barwertverordnung entfallen. Denn für die<br />

zurückliegende Ehezeit lassen sich in der betrieblichen<br />

Altersvorsorge die den Ehegatten zuzuordnenden<br />

Vermögenswerte in jedem Durchführungsweg<br />

exakt ermitteln. Mit der zu erwartenden<br />

Novellierung des Bilanzrechts, die auch eine<br />

Neuregelung der Bewertung von Pensionsverpflichtungen<br />

vorsieht, wird zudem einen realistische<br />

Grundlage zur Ermittlung des aufzuteilenden<br />

Anwartschaftsbarwerts geschaffen. Dieses<br />

Verfahren zur Zuordnung der Vermögenswerte ist<br />

auch deshalb der gerechteste Weg, da er den in<br />

der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswert zur<br />

Grundlage nimmt und auf komplizierte und wenig<br />

zielgenaue Umrechnungen im Versorgungsfall<br />

verzichtet werden kann. Durch die Annäherung<br />

des <strong>Versorgungsausgleich</strong> an das Institut des<br />

Zugewinnausgleichs kann auch damit gerechnet<br />

3


werden, dass der <strong>Versorgungsausgleich</strong> für die<br />

beteiligten Ehegatten nachvollziehbarer wird.<br />

Allerdings muss bei diesem Ansatz in Kauf genommen<br />

werden, dass bei Eintritt der Versorgungsfälle<br />

die Versorgungen der Ehegatten auch<br />

erheblich differieren können. Diese Tatsache<br />

könnte letztlich nur mit dem konsequenten Ausbau<br />

des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

verhindert werden. Der Entwurf verfolgt<br />

aber mit dem Prinzip der Realteilung genau den<br />

anderen Ansatz. Dieser dürfte auch von den beteiligten<br />

Ehegatten akzeptiert werden, da es ihnen<br />

<strong>–</strong> ähnlich wie beim Zugewinnausgleich <strong>–</strong><br />

stärker darum gehen dürfte, Vermögenswerte,<br />

gleich zu welchem ursprünglichen Zweck diese<br />

bestimmt waren, zur Scheidung gleichmäßig aufzuteilen,<br />

als oftmals Jahrzehnte später tatsächlich<br />

eine theoretisch gleich hohe Versorgungsleistung<br />

zu er<strong>halten</strong>.<br />

Externe Realteilung ohne Obergrenze ermög-<br />

lichen<br />

Arbeitgebern muss <strong>–</strong> unabhängig vom jeweils<br />

gewählten Durchführungsweg der betrieblichen<br />

Altersvorsorge <strong>–</strong> ermöglicht werden, die ausgleichsberechtigte<br />

Person ohne Betragsobergrenzen<br />

im Wege der sog. externen Realteilung<br />

abzufinden. Damit würde die Durchführung des<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für die Unternehmen erheblich<br />

vereinfacht und zudem eine unerwünschte<br />

Zersplitterung der Anwartschaften vermieden<br />

werden.<br />

Der Gesetzentwurf, der im Kern eine durchgängige<br />

interne Realteilung aller Versorgungsanwartschaften<br />

zwischen den Ehegatten vorsieht, beschränkt<br />

die Möglichkeit der externen Teilung.<br />

Hierbei wird zwischen den Durchführungswegen<br />

differenziert. Während bei den internen Durchführungswegen<br />

(Direktzusage, Unterstützungskasse)<br />

bis zur Höhe der Beitragbemessungsgrenze<br />

abgefunden werden darf, besteht diese Möglichkeit<br />

bei den externen Durchführungswegen (Pensionskasse,<br />

Pensionsfonds, Direktversicherung)<br />

nur für Kleinrentenanwartschaften (2 Prozent der<br />

monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV,<br />

entspricht ab 2009 einer Monatsrente von 50,40<br />

€). Durch diese Beschränkung werden Arbeitgeber,<br />

die ihre Versorgung über diese Durchführungswege<br />

durchführen, aufgrund der internen<br />

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />

Dezember 2008<br />

Teilung gezwungen, betriebsfremde Personen in<br />

ihr Versorgungssystem aufzunehmen, womit ein<br />

erheblicher zusätzlicher Bürokratieaufwand<br />

verbunden ist. Die Beschränkung der externen<br />

Teilung in den externen Durchführungswegen ist<br />

auch deshalb nicht sachgerecht, weil dieser<br />

Mehraufwand unabhängig davon entsteht, ob der<br />

Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge selbst<br />

durchführt oder über einen Versorgungsträger.<br />

Besonders benachteiligt wären die Arbeitgeber,<br />

die ihre Versorgung über eigene Firmenpensionskassen<br />

oder Pensionsfonds durchführen, da<br />

der zusätzliche Aufwand die Arbeitgeber als Trägerunternehmen<br />

direkt belasten würde. In Anbetracht<br />

der zunehmenden Bedeutung der externen<br />

Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge,<br />

sollten auch diese Versorgungseinrichtungen<br />

von unnötiger Mehrbürokratie verschont<br />

bleiben. Deshalb ist mindestens eine deutliche<br />

Anhebung der Abfindungsmöglichkeiten für die<br />

externen Durchführungswege von derzeit 2 Prozent<br />

der Bezugsgröße auf 4 Prozent unerlässlich.<br />

Richtig und konsequent wäre der gänzliche<br />

Verzicht auf Betragsobergrenzen bei der externen<br />

Realteilung für alle Durchführungswege.<br />

Auffanglösung bei externer Realteilung<br />

Die Ausgestaltung der externen Realteilung sollte<br />

Wertverluste durch einen Transfer von der kapitalgedeckten<br />

Altersvorsorge in die gesetzliche<br />

Rente vermeiden. Diese entstehen nach dem<br />

Gesetzentwurf in dem Fall, in dem die ausgleichsberechtigte<br />

Person keine Zielversorgung<br />

auswählt. Mit diesem Transfer sind neben der<br />

Wertverzerrung durch die Umrechnung des Ausgleichskapitals<br />

in Entgeltpunkte der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung auch steuerliche und beitragsrechtliche<br />

Probleme verbunden.<br />

Aus diesem Grunde empfehlen wir die Prüfung<br />

eines Vorschlages der Arbeitsgemeinschaft für<br />

betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) zur Einrichtung<br />

einer <strong>Versorgungsausgleich</strong>skasse als<br />

überbetriebliche Auffanglösung. Diese Einrichtung<br />

könnte für die berechtigten Personen eine<br />

garantierte Rentenleistungen auf Basis einer Kapitaldeckung<br />

sicherstellen. Der weitere Verbleib<br />

der Anrechte in der kapitalgedeckten Altersvorsorge<br />

würde somit für die berechtigten Personen<br />

zu befriedigenderen Ergebnissen führen.<br />

4


Auf Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />

verzichten<br />

Auf den Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />

sollte gänzlich verzichtet werden. Die in den<br />

§§ 19, 20 des Entwurfs vorgesehene Erfassung<br />

von verfallbaren Anwartschaften durch die<br />

schuldrechtliche Ausgleichsrente (schuldrechtlicher<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>) konterkariert das<br />

selbst gesetzte Ziel, den Anwendungsbereich des<br />

schuldrechtlichen Ausgleichs zurück zudrängen.<br />

Durch die Beibehaltung des schuldrechtlichen<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für verfallbare Anwartschaften,<br />

würde das Nebeneinander von Realteilung<br />

und schuldrechtlichem <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />

auf Dauer festgelegt werden, was die Unternehmen<br />

zusätzlich belasten würde. Um eine<br />

dauerhafte parallele Anwendung der Realteilung<br />

und des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

zu vermeiden und die Durchführung des<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s weiter zu <strong>vereinfachen</strong>,<br />

sollte daher auf den Ausgleich von verfallbaren<br />

Anwartschaften in der Regel verzichtet werden.<br />

Dies ist sachgerecht, da bei verfallbaren Anwartschaften<br />

zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils<br />

ungewiss ist, ob tatsächlich Leistungen aus der<br />

betrieblichen Altersvorsorge gewährt werden, da<br />

bei einer Arbeitsbeendigung vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist<br />

keine Leistungsansprüche<br />

mehr entstehen können. Zudem sind die ehezeitanteiligen<br />

Ausgleichswerte in der Regel so <strong>gering</strong>,<br />

dass ein Verzicht auf deren Ausgleich in vielen<br />

Fällen nicht ins Gewicht fällt. Der Verzicht auf<br />

den (obligatorischen) schuldrechtlichen Ausgleich<br />

von verfallbaren Anwartschaften könnte durch<br />

eine Billigkeitsklausel flankiert werden. Mit dieser<br />

könnten im Einzelfall verfallbare Anwartschaften<br />

in den Ausgleich einbezogen werden, deren Berücksichtigung<br />

aufgrund ihrer Höhe und Bedeutung<br />

der Gesamtsituation geboten erscheint.<br />

Umlegung sämtlicher Teilungskosten auf<br />

Ehegatten ermöglichen<br />

Die Kostenregelung im Entwurf ist nicht ausreichend,<br />

da diese nicht die vollständige Verrechnung<br />

der Teilungskosten auf die Ehegatten zulässt<br />

und dadurch die Versorgungskollektive bzw.<br />

<strong>–</strong>träger belastet werden.<br />

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />

Dezember 2008<br />

Erforderlich ist hier, dass sämtliche Kosten, die<br />

im Zusammenhang mit dem <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />

entstehen, verursachungsgerecht auf die<br />

Ehegatten umgelegt werden können. Hierzu gehören<br />

insbesondere alle Kosten zur Ermittlung<br />

und Berechnung des Versorgungsanrechts der<br />

ausgleichsberechtigten Person. Die Verrechnung<br />

dieser Kosten muss <strong>–</strong> anders als im Entwurf vorgesehen<br />

<strong>–</strong> vollständig möglich sein, auch bei der<br />

externen Realteilung. Der Einwand in der Begründung<br />

des Entwurfs, dass diese Kosten auch<br />

nach bisheriger Rechtslage nicht umgelegt werden<br />

können, trägt nicht. Denn die Verpflichtung<br />

nach § 5 des Entwurfs zur Ermittlung des Ehezeitanteils<br />

und zur Unterbreitung eines Vorschlags<br />

für das Familiengericht, begründet neue<br />

zusätzliche Pflichten und weicht von der bisherigen<br />

Rechtslage ab. Dies wird zusätzliche Kosten<br />

verursachen.<br />

Unerlässlich und richtig ist, dass die Teilungskosten,<br />

die aus der internen Teilung entstehenden,<br />

mit den Anrechten der geschiedenen Ehegatten<br />

verrechnet werden können. Denn durch die Begründung<br />

einer eigenen Versorgungsanwartschaft<br />

für die ausgleichsberechtigte Person, entstehen<br />

dem Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger<br />

doppelter Kosten- und Verwaltungsaufwand.<br />

Hierzu gehören beispielsweise Auskunftserteilungen<br />

zum Versorgungsniveau, Meldungen<br />

an die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger<br />

sowie an den Pensions-<br />

Sicherungs-Verein a.G und sonstige Informationen<br />

bei Änderungen der Versorgungssysteme.<br />

Insgesamt gilt bei beiden Teilungsarten, dass die<br />

Kosten verursachungsgerecht auf die Ehegatten<br />

umgelegt werden sollten, statt das Kollektiv oder<br />

die Versorgungsträger zu belasten.<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong> bei kurzer Ehedauer<br />

konsequent ausschließen<br />

Die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

sollte bei einer kurzen Ehedauer von bis zu 3<br />

Jahren generell ausgeschlossen sein, so wie es<br />

ursprünglich im Entwurf vorgesehen war. Bedauerlicherweise<br />

wurde diese Grenze im Gesetzentwurf<br />

auf eine Ehedauer von 2 Jahren gesenkt.<br />

Insbesondere sollte auf Antragsverfahren oder<br />

Härtefallprüfungen bei kurzer Ehedauer verzichtet<br />

werden. Mit solchen Verfahren würde der be-<br />

5


absichtigte Erfolg, eine Entlastung aller Beteiligten<br />

zu erreichen, weitgehend verfehlt. Denn der<br />

tragende Gedanke des konsequenten Ausschlusses<br />

des Ausgleichs bei kurzer Ehezeit liegt<br />

vor allem darin, dass weder das Familiengericht<br />

noch die Versorgungsträger Auskünfte einholen<br />

bzw. erteilen und die Durchführung des Ausgleichs<br />

prüfen müssen. Auch eine Antragsklausel<br />

würde den entlastenden Effekt des Ausschlusses<br />

zunichte machen, da regelmäßig mit solchen<br />

prophylaktischen Anträgen im Rahmen von<br />

Scheidungsverfahren zu rechnen wäre, allein<br />

schon aus Vorsicht der beratenden Anwälte.<br />

Der Ausschluss für die betroffenen Parteien ist<br />

auch zumutbar, da kurze Ehezeiten nur sehr <strong>gering</strong>e<br />

Teilhabeansprüche am Alterseinkommen<br />

begründen können. In den ersten zwei (auch<br />

drei) Ehejahren hat sich in aller Regel noch keine<br />

enge Versorgungsgemeinschaft gebildet. Selbst<br />

wenn in den ersten Jahren der Ehe gemeinsame<br />

Kinder geboren werden, wird die ausgleichsberechtigte<br />

Person aufgrund der Anerkennung von<br />

Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung in aller Regel nicht benachteiligt.<br />

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />

Dezember 2008<br />

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