Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
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werden, dass der <strong>Versorgungsausgleich</strong> für die<br />
beteiligten Ehegatten nachvollziehbarer wird.<br />
Allerdings muss bei diesem Ansatz in Kauf genommen<br />
werden, dass bei Eintritt der Versorgungsfälle<br />
die Versorgungen der Ehegatten auch<br />
erheblich differieren können. Diese Tatsache<br />
könnte letztlich nur mit dem konsequenten Ausbau<br />
des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
verhindert werden. Der Entwurf verfolgt<br />
aber mit dem Prinzip der Realteilung genau den<br />
anderen Ansatz. Dieser dürfte auch von den beteiligten<br />
Ehegatten akzeptiert werden, da es ihnen<br />
<strong>–</strong> ähnlich wie beim Zugewinnausgleich <strong>–</strong><br />
stärker darum gehen dürfte, Vermögenswerte,<br />
gleich zu welchem ursprünglichen Zweck diese<br />
bestimmt waren, zur Scheidung gleichmäßig aufzuteilen,<br />
als oftmals Jahrzehnte später tatsächlich<br />
eine theoretisch gleich hohe Versorgungsleistung<br />
zu er<strong>halten</strong>.<br />
Externe Realteilung ohne Obergrenze ermög-<br />
lichen<br />
Arbeitgebern muss <strong>–</strong> unabhängig vom jeweils<br />
gewählten Durchführungsweg der betrieblichen<br />
Altersvorsorge <strong>–</strong> ermöglicht werden, die ausgleichsberechtigte<br />
Person ohne Betragsobergrenzen<br />
im Wege der sog. externen Realteilung<br />
abzufinden. Damit würde die Durchführung des<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für die Unternehmen erheblich<br />
vereinfacht und zudem eine unerwünschte<br />
Zersplitterung der Anwartschaften vermieden<br />
werden.<br />
Der Gesetzentwurf, der im Kern eine durchgängige<br />
interne Realteilung aller Versorgungsanwartschaften<br />
zwischen den Ehegatten vorsieht, beschränkt<br />
die Möglichkeit der externen Teilung.<br />
Hierbei wird zwischen den Durchführungswegen<br />
differenziert. Während bei den internen Durchführungswegen<br />
(Direktzusage, Unterstützungskasse)<br />
bis zur Höhe der Beitragbemessungsgrenze<br />
abgefunden werden darf, besteht diese Möglichkeit<br />
bei den externen Durchführungswegen (Pensionskasse,<br />
Pensionsfonds, Direktversicherung)<br />
nur für Kleinrentenanwartschaften (2 Prozent der<br />
monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV,<br />
entspricht ab 2009 einer Monatsrente von 50,40<br />
€). Durch diese Beschränkung werden Arbeitgeber,<br />
die ihre Versorgung über diese Durchführungswege<br />
durchführen, aufgrund der internen<br />
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />
Dezember 2008<br />
Teilung gezwungen, betriebsfremde Personen in<br />
ihr Versorgungssystem aufzunehmen, womit ein<br />
erheblicher zusätzlicher Bürokratieaufwand<br />
verbunden ist. Die Beschränkung der externen<br />
Teilung in den externen Durchführungswegen ist<br />
auch deshalb nicht sachgerecht, weil dieser<br />
Mehraufwand unabhängig davon entsteht, ob der<br />
Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge selbst<br />
durchführt oder über einen Versorgungsträger.<br />
Besonders benachteiligt wären die Arbeitgeber,<br />
die ihre Versorgung über eigene Firmenpensionskassen<br />
oder Pensionsfonds durchführen, da<br />
der zusätzliche Aufwand die Arbeitgeber als Trägerunternehmen<br />
direkt belasten würde. In Anbetracht<br />
der zunehmenden Bedeutung der externen<br />
Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge,<br />
sollten auch diese Versorgungseinrichtungen<br />
von unnötiger Mehrbürokratie verschont<br />
bleiben. Deshalb ist mindestens eine deutliche<br />
Anhebung der Abfindungsmöglichkeiten für die<br />
externen Durchführungswege von derzeit 2 Prozent<br />
der Bezugsgröße auf 4 Prozent unerlässlich.<br />
Richtig und konsequent wäre der gänzliche<br />
Verzicht auf Betragsobergrenzen bei der externen<br />
Realteilung für alle Durchführungswege.<br />
Auffanglösung bei externer Realteilung<br />
Die Ausgestaltung der externen Realteilung sollte<br />
Wertverluste durch einen Transfer von der kapitalgedeckten<br />
Altersvorsorge in die gesetzliche<br />
Rente vermeiden. Diese entstehen nach dem<br />
Gesetzentwurf in dem Fall, in dem die ausgleichsberechtigte<br />
Person keine Zielversorgung<br />
auswählt. Mit diesem Transfer sind neben der<br />
Wertverzerrung durch die Umrechnung des Ausgleichskapitals<br />
in Entgeltpunkte der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung auch steuerliche und beitragsrechtliche<br />
Probleme verbunden.<br />
Aus diesem Grunde empfehlen wir die Prüfung<br />
eines Vorschlages der Arbeitsgemeinschaft für<br />
betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) zur Einrichtung<br />
einer <strong>Versorgungsausgleich</strong>skasse als<br />
überbetriebliche Auffanglösung. Diese Einrichtung<br />
könnte für die berechtigten Personen eine<br />
garantierte Rentenleistungen auf Basis einer Kapitaldeckung<br />
sicherstellen. Der weitere Verbleib<br />
der Anrechte in der kapitalgedeckten Altersvorsorge<br />
würde somit für die berechtigten Personen<br />
zu befriedigenderen Ergebnissen führen.<br />
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