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Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten

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werden, dass der <strong>Versorgungsausgleich</strong> für die<br />

beteiligten Ehegatten nachvollziehbarer wird.<br />

Allerdings muss bei diesem Ansatz in Kauf genommen<br />

werden, dass bei Eintritt der Versorgungsfälle<br />

die Versorgungen der Ehegatten auch<br />

erheblich differieren können. Diese Tatsache<br />

könnte letztlich nur mit dem konsequenten Ausbau<br />

des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

verhindert werden. Der Entwurf verfolgt<br />

aber mit dem Prinzip der Realteilung genau den<br />

anderen Ansatz. Dieser dürfte auch von den beteiligten<br />

Ehegatten akzeptiert werden, da es ihnen<br />

<strong>–</strong> ähnlich wie beim Zugewinnausgleich <strong>–</strong><br />

stärker darum gehen dürfte, Vermögenswerte,<br />

gleich zu welchem ursprünglichen Zweck diese<br />

bestimmt waren, zur Scheidung gleichmäßig aufzuteilen,<br />

als oftmals Jahrzehnte später tatsächlich<br />

eine theoretisch gleich hohe Versorgungsleistung<br />

zu er<strong>halten</strong>.<br />

Externe Realteilung ohne Obergrenze ermög-<br />

lichen<br />

Arbeitgebern muss <strong>–</strong> unabhängig vom jeweils<br />

gewählten Durchführungsweg der betrieblichen<br />

Altersvorsorge <strong>–</strong> ermöglicht werden, die ausgleichsberechtigte<br />

Person ohne Betragsobergrenzen<br />

im Wege der sog. externen Realteilung<br />

abzufinden. Damit würde die Durchführung des<br />

<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für die Unternehmen erheblich<br />

vereinfacht und zudem eine unerwünschte<br />

Zersplitterung der Anwartschaften vermieden<br />

werden.<br />

Der Gesetzentwurf, der im Kern eine durchgängige<br />

interne Realteilung aller Versorgungsanwartschaften<br />

zwischen den Ehegatten vorsieht, beschränkt<br />

die Möglichkeit der externen Teilung.<br />

Hierbei wird zwischen den Durchführungswegen<br />

differenziert. Während bei den internen Durchführungswegen<br />

(Direktzusage, Unterstützungskasse)<br />

bis zur Höhe der Beitragbemessungsgrenze<br />

abgefunden werden darf, besteht diese Möglichkeit<br />

bei den externen Durchführungswegen (Pensionskasse,<br />

Pensionsfonds, Direktversicherung)<br />

nur für Kleinrentenanwartschaften (2 Prozent der<br />

monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV,<br />

entspricht ab 2009 einer Monatsrente von 50,40<br />

€). Durch diese Beschränkung werden Arbeitgeber,<br />

die ihre Versorgung über diese Durchführungswege<br />

durchführen, aufgrund der internen<br />

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />

(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />

Dezember 2008<br />

Teilung gezwungen, betriebsfremde Personen in<br />

ihr Versorgungssystem aufzunehmen, womit ein<br />

erheblicher zusätzlicher Bürokratieaufwand<br />

verbunden ist. Die Beschränkung der externen<br />

Teilung in den externen Durchführungswegen ist<br />

auch deshalb nicht sachgerecht, weil dieser<br />

Mehraufwand unabhängig davon entsteht, ob der<br />

Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge selbst<br />

durchführt oder über einen Versorgungsträger.<br />

Besonders benachteiligt wären die Arbeitgeber,<br />

die ihre Versorgung über eigene Firmenpensionskassen<br />

oder Pensionsfonds durchführen, da<br />

der zusätzliche Aufwand die Arbeitgeber als Trägerunternehmen<br />

direkt belasten würde. In Anbetracht<br />

der zunehmenden Bedeutung der externen<br />

Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge,<br />

sollten auch diese Versorgungseinrichtungen<br />

von unnötiger Mehrbürokratie verschont<br />

bleiben. Deshalb ist mindestens eine deutliche<br />

Anhebung der Abfindungsmöglichkeiten für die<br />

externen Durchführungswege von derzeit 2 Prozent<br />

der Bezugsgröße auf 4 Prozent unerlässlich.<br />

Richtig und konsequent wäre der gänzliche<br />

Verzicht auf Betragsobergrenzen bei der externen<br />

Realteilung für alle Durchführungswege.<br />

Auffanglösung bei externer Realteilung<br />

Die Ausgestaltung der externen Realteilung sollte<br />

Wertverluste durch einen Transfer von der kapitalgedeckten<br />

Altersvorsorge in die gesetzliche<br />

Rente vermeiden. Diese entstehen nach dem<br />

Gesetzentwurf in dem Fall, in dem die ausgleichsberechtigte<br />

Person keine Zielversorgung<br />

auswählt. Mit diesem Transfer sind neben der<br />

Wertverzerrung durch die Umrechnung des Ausgleichskapitals<br />

in Entgeltpunkte der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung auch steuerliche und beitragsrechtliche<br />

Probleme verbunden.<br />

Aus diesem Grunde empfehlen wir die Prüfung<br />

eines Vorschlages der Arbeitsgemeinschaft für<br />

betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) zur Einrichtung<br />

einer <strong>Versorgungsausgleich</strong>skasse als<br />

überbetriebliche Auffanglösung. Diese Einrichtung<br />

könnte für die berechtigten Personen eine<br />

garantierte Rentenleistungen auf Basis einer Kapitaldeckung<br />

sicherstellen. Der weitere Verbleib<br />

der Anrechte in der kapitalgedeckten Altersvorsorge<br />

würde somit für die berechtigten Personen<br />

zu befriedigenderen Ergebnissen führen.<br />

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