Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
Versorgungsausgleich vereinfachen – Belastungen gering halten
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<strong>Versorgungsausgleich</strong> <strong>vereinfachen</strong> <strong>–</strong><br />
<strong>Belastungen</strong> <strong>gering</strong> <strong>halten</strong><br />
Stellungnahme<br />
zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform<br />
des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s (VAStRefG),<br />
BT-Drucksache 16/10144<br />
Dezember 2008<br />
Ansprechpartner:<br />
Abteilung Soziale Sicherung<br />
Tel. +49 30 2033-1600<br />
Abt_06@arbeitgeber.de
Zusammenfassung<br />
Eine grundlegende Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>srechts<br />
ist notwendig, um den<br />
verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu<br />
tragen und den <strong>Versorgungsausgleich</strong> als<br />
Rechtsinstitut des Familienrechts zu er<strong>halten</strong>.<br />
Der vorliegende Gesetzentwurf ist geeignet, die<br />
schwerwiegenden Mängel des derzeitigen <strong>Versorgungsausgleich</strong>srechts<br />
zu beheben. Allerdings<br />
sind Korrekturen am Gesetzentwurf erforderlich,<br />
um die mit dem <strong>Versorgungsausgleich</strong> verbundenen<br />
<strong>Belastungen</strong> der betrieblichen Altersvorsorge<br />
so <strong>gering</strong> wie möglich <strong>halten</strong> zu können. Der weitere<br />
Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge darf<br />
nicht durch vermeidbare bürokratische <strong>Belastungen</strong><br />
Schaden nehmen. Insbesondere folgende<br />
Korrekturen und Anregungen sollten in der Gesetzesberatung<br />
berücksichtigt werden:<br />
Externe Realteilung ohne Obergrenze ermöglichen<br />
Arbeitgebern muss <strong>–</strong> unabhängig vom jeweils<br />
gewählten Durchführungsweg der betrieblichen<br />
Altersvorsorge <strong>–</strong> ermöglicht werden, die ausgleichsberechtigte<br />
Person ohne Betragsobergrenzen<br />
im Wege der sog. externen Realteilung<br />
abzufinden. Damit würde die Durchführung des<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für die Unternehmen erheblich<br />
vereinfacht und zudem eine unerwünschte<br />
Zersplitterung der Anwartschaften vermieden<br />
werden. Der Entwurf, der nach Durchführungswegen<br />
differenziert, beschränkt diese Möglichkeit<br />
insbesondere für die externen Durchführungswege<br />
(Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung)<br />
auf nur <strong>gering</strong>e Beträge. Für diese<br />
Durchführungswege sollte die Betragsgrenze von<br />
derzeit 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße<br />
(§ 18 SGB IV) auf 4 Prozent verdoppelt werden,<br />
um eine Verwaltung von Kleinstanwartschaften<br />
zu vermeiden.<br />
Auffanglösung bei externer Realteilung<br />
Die Ausgestaltung der externen Realteilung sollte<br />
Wertverluste durch einen Transfer von der kapitalgedeckten<br />
Altersvorsorge in die gesetzliche<br />
Rente vermeiden, die entstehen, wenn die ausgleichsberechtigte<br />
Person keine Zielversorgung<br />
auswählt. Mit diesem Transfer sind außerdem<br />
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />
Dezember 2008<br />
steuerliche Probleme verbunden. Deshalb sollte<br />
die Einrichtung einer <strong>Versorgungsausgleich</strong>skasse<br />
für die ausgleichsberechtigten Personen geprüft<br />
werden. Diese Einrichtung könnte für die<br />
berechtigten Personen weiterhin eine kapitalgedeckte<br />
Altersvorsorge in Form einer garantierten<br />
Rentenleistungen sicherstellen.<br />
Auf Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />
verzichten<br />
Zudem sollte auf den Ausgleich von noch verfallbaren<br />
Anwartschaften verzichtet werden. Die im<br />
Entwurf vorgesehene Beibehaltung des schuldrechtlichen<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für verfallbare<br />
Anwartschaften konterkariert das selbst gesetzte<br />
Ziel, den Ausgleich mit der Scheidung abzuschließen<br />
und den schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />
zurückzudrängen. Die Unternehmen<br />
wären durch die parallele Anwendung<br />
sowohl der Realteilung als auch des schuldrechtlichen<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s doppelt belastet,<br />
weil sie dauerhaft zwei Ausgleichssysteme zu<br />
administrieren hätten.<br />
Umlegung sämtlicher Teilungskosten auf<br />
Ehegatten ermöglichen<br />
Außerdem sollten sämtliche Kosten des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
verursachergerecht auf die Ehegatten<br />
umlegen umgelegt werden können <strong>–</strong><br />
unabhängig davon, ob die Anrechte im Wege der<br />
internen oder externen Realteilung geteilt werden.<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong> bei kurzer Ehedauer<br />
konsequent ausschließen<br />
Schließlich sollte bei einer kurzen Ehedauer von<br />
bis zu 3 Jahren, die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
ausgeschlossen sein, so wie es<br />
ursprünglich im Entwurf vorgesehen war. Insbesondere<br />
sollte auf Antragsverfahren oder Härtefallprüfungen<br />
bei kurzer Ehedauer verzichtet<br />
werden, um die Möglichkeit zur Vermeidung von<br />
zusätzlicher Bürokratie konsequent auszuschöpfen.<br />
Dies ist für die betroffenen Parteien zumutbar,<br />
da kurze Ehezeiten, wenn überhaupt, nur<br />
<strong>gering</strong>e Teilhabeansprüche am Alterseinkommen<br />
begründen können.<br />
2
Im Einzelnen<br />
Reform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s notwen-<br />
dig<br />
Zutreffend wird im Entwurf der Reformbedarf des<br />
Rechtsinstituts des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s beschrieben.<br />
Die derzeitigen Regelungen verfehlen<br />
die sachgerechte Teilhabe, weil die einzelnen Anrechte<br />
durch Prognoserechnungen vergleichbar<br />
gemacht werden, wobei oftmals die ermittelten<br />
Werte von den tatsächlich erreichten Werten erheblich<br />
abweichen. Die deutlichen Abweichungen<br />
aufgrund der Umrechnungsmethode durch die<br />
Barwertverordnung waren deshalb bereits mehrfach<br />
Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />
(BVerfG vom 2. Mai 2006 <strong>–</strong> 1 BvR 1275/97<br />
und vom 5. Mai 2006 1 BvR <strong>–</strong> 1351/95, BGH vom<br />
7. Juli 2004 <strong>–</strong> XII ZB 277/03). Zudem erschwert<br />
die Durchführung des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
<strong>–</strong> oftmals Jahrzehnte nach dem<br />
Scheidungsurteil <strong>–</strong> für alle Beteiligten die Versorgungsplanung.<br />
Das Ziel des Entwurfs, mit dem<br />
Scheidungsurteil auch den Ausgleich der Versorgungsanrechte<br />
möglichst abschließend zu regeln,<br />
ist aus diesen Gründen zu unterstützen.<br />
Positiv zu werten ist, dass der Entwurf auf den<br />
Ausgleich bei <strong>gering</strong>en Ausgleichswerten verzichtet,<br />
wodurch alle Beteiligte entlastet werden. Eine<br />
weitere Entlastung könnte der erweiterte Spielraum<br />
für Parteivereinbarungen zum <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />
leisten. Der Entwurf leistet darüber<br />
hinaus einen Beitrag, die komplexe und unübersichtliche,<br />
in mehreren Gesetzen verteilte<br />
Rechtsmaterie in einem Gesetz zu vereinheitlichen.<br />
Insbesondere erleichtert die systematische<br />
Gliederung sowie die größere sprachliche Verständlichkeit<br />
die praktische Handhabung.<br />
Teilung auf Kapitalbasis ist richtiger Weg<br />
Zu begrüßen ist, dass die Teilung der auszugleichenden<br />
Anrechte grundsätzlich auf Kapitalwertbasis<br />
erfolgen kann. Dies ist der richtige und<br />
konsequente Weg, um den <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />
als Institut zur gleichmäßigen Teilung der<br />
in der Ehezeit erworbenen Anrechte zu er<strong>halten</strong><br />
und zu stärken.<br />
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />
Dezember 2008<br />
Positiv zu werten ist zudem, dass die Regelung<br />
zur Bewertung der Betriebsrentenanwartschaften<br />
nach § 45 des Entwurfes optional ausgestaltet ist,<br />
sodass die Anwartschaften auch auf Rentenwertbasis<br />
geteilt werden können. Mit dieser Möglichkeit<br />
wird in angemessener Weise dem Umstand<br />
Rechnung getragen, dass die Versorgungssysteme<br />
und Tarife höchst unterschiedlich ausgestaltet<br />
sind. Allerdings sollte die Regelung nach §<br />
45 des Entwurfs dahingehend erweitert werden,<br />
dass sämtliche Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge<br />
von der Vorschrift erfasst sind und nicht<br />
nur <strong>–</strong> wie im Entwurf <strong>–</strong> Anwartschaften. Denn die<br />
in Bezug genommene Regelung gem. § 4 Abs. 5<br />
BetrAVG unterscheidet ebenfalls nicht zwischen<br />
Anwartschaft und laufende Leistung. Dies verhindert<br />
die Anwendung von zwei unterschiedlichen<br />
Berechnungsverfahren. Grundsätzlich ist die Interessenlage<br />
der Beteiligten bei der Teilung von<br />
Anwartschaften und von laufenden Leistungen<br />
identisch.<br />
Mit der Vermeidung eines schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
oder Abänderungsverfahrens<br />
lässt sich der Verwaltungsaufwand der betroffenen<br />
Arbeitgeber und Versorgungsträger reduzieren.<br />
Insbesondere ist ein Ausgleich bei allen<br />
betrieblichen Versorgungsträgern auf der Grundlage<br />
von Kapitalwerten in Anlehnung an die Regelungen<br />
zur Portabilität (§ 4 BetrAVG) sachgerecht,<br />
weil sich somit die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
an das ebenfalls stichtagsbezogene<br />
Verfahren des Zugewinnausgleichs<br />
anlehnt. Dadurch kann eine Umwertung der Versorgungsanrechte<br />
mittels der prognosefehleranfälligen<br />
Barwertverordnung entfallen. Denn für die<br />
zurückliegende Ehezeit lassen sich in der betrieblichen<br />
Altersvorsorge die den Ehegatten zuzuordnenden<br />
Vermögenswerte in jedem Durchführungsweg<br />
exakt ermitteln. Mit der zu erwartenden<br />
Novellierung des Bilanzrechts, die auch eine<br />
Neuregelung der Bewertung von Pensionsverpflichtungen<br />
vorsieht, wird zudem einen realistische<br />
Grundlage zur Ermittlung des aufzuteilenden<br />
Anwartschaftsbarwerts geschaffen. Dieses<br />
Verfahren zur Zuordnung der Vermögenswerte ist<br />
auch deshalb der gerechteste Weg, da er den in<br />
der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswert zur<br />
Grundlage nimmt und auf komplizierte und wenig<br />
zielgenaue Umrechnungen im Versorgungsfall<br />
verzichtet werden kann. Durch die Annäherung<br />
des <strong>Versorgungsausgleich</strong> an das Institut des<br />
Zugewinnausgleichs kann auch damit gerechnet<br />
3
werden, dass der <strong>Versorgungsausgleich</strong> für die<br />
beteiligten Ehegatten nachvollziehbarer wird.<br />
Allerdings muss bei diesem Ansatz in Kauf genommen<br />
werden, dass bei Eintritt der Versorgungsfälle<br />
die Versorgungen der Ehegatten auch<br />
erheblich differieren können. Diese Tatsache<br />
könnte letztlich nur mit dem konsequenten Ausbau<br />
des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
verhindert werden. Der Entwurf verfolgt<br />
aber mit dem Prinzip der Realteilung genau den<br />
anderen Ansatz. Dieser dürfte auch von den beteiligten<br />
Ehegatten akzeptiert werden, da es ihnen<br />
<strong>–</strong> ähnlich wie beim Zugewinnausgleich <strong>–</strong><br />
stärker darum gehen dürfte, Vermögenswerte,<br />
gleich zu welchem ursprünglichen Zweck diese<br />
bestimmt waren, zur Scheidung gleichmäßig aufzuteilen,<br />
als oftmals Jahrzehnte später tatsächlich<br />
eine theoretisch gleich hohe Versorgungsleistung<br />
zu er<strong>halten</strong>.<br />
Externe Realteilung ohne Obergrenze ermög-<br />
lichen<br />
Arbeitgebern muss <strong>–</strong> unabhängig vom jeweils<br />
gewählten Durchführungsweg der betrieblichen<br />
Altersvorsorge <strong>–</strong> ermöglicht werden, die ausgleichsberechtigte<br />
Person ohne Betragsobergrenzen<br />
im Wege der sog. externen Realteilung<br />
abzufinden. Damit würde die Durchführung des<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für die Unternehmen erheblich<br />
vereinfacht und zudem eine unerwünschte<br />
Zersplitterung der Anwartschaften vermieden<br />
werden.<br />
Der Gesetzentwurf, der im Kern eine durchgängige<br />
interne Realteilung aller Versorgungsanwartschaften<br />
zwischen den Ehegatten vorsieht, beschränkt<br />
die Möglichkeit der externen Teilung.<br />
Hierbei wird zwischen den Durchführungswegen<br />
differenziert. Während bei den internen Durchführungswegen<br />
(Direktzusage, Unterstützungskasse)<br />
bis zur Höhe der Beitragbemessungsgrenze<br />
abgefunden werden darf, besteht diese Möglichkeit<br />
bei den externen Durchführungswegen (Pensionskasse,<br />
Pensionsfonds, Direktversicherung)<br />
nur für Kleinrentenanwartschaften (2 Prozent der<br />
monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV,<br />
entspricht ab 2009 einer Monatsrente von 50,40<br />
€). Durch diese Beschränkung werden Arbeitgeber,<br />
die ihre Versorgung über diese Durchführungswege<br />
durchführen, aufgrund der internen<br />
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />
Dezember 2008<br />
Teilung gezwungen, betriebsfremde Personen in<br />
ihr Versorgungssystem aufzunehmen, womit ein<br />
erheblicher zusätzlicher Bürokratieaufwand<br />
verbunden ist. Die Beschränkung der externen<br />
Teilung in den externen Durchführungswegen ist<br />
auch deshalb nicht sachgerecht, weil dieser<br />
Mehraufwand unabhängig davon entsteht, ob der<br />
Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge selbst<br />
durchführt oder über einen Versorgungsträger.<br />
Besonders benachteiligt wären die Arbeitgeber,<br />
die ihre Versorgung über eigene Firmenpensionskassen<br />
oder Pensionsfonds durchführen, da<br />
der zusätzliche Aufwand die Arbeitgeber als Trägerunternehmen<br />
direkt belasten würde. In Anbetracht<br />
der zunehmenden Bedeutung der externen<br />
Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge,<br />
sollten auch diese Versorgungseinrichtungen<br />
von unnötiger Mehrbürokratie verschont<br />
bleiben. Deshalb ist mindestens eine deutliche<br />
Anhebung der Abfindungsmöglichkeiten für die<br />
externen Durchführungswege von derzeit 2 Prozent<br />
der Bezugsgröße auf 4 Prozent unerlässlich.<br />
Richtig und konsequent wäre der gänzliche<br />
Verzicht auf Betragsobergrenzen bei der externen<br />
Realteilung für alle Durchführungswege.<br />
Auffanglösung bei externer Realteilung<br />
Die Ausgestaltung der externen Realteilung sollte<br />
Wertverluste durch einen Transfer von der kapitalgedeckten<br />
Altersvorsorge in die gesetzliche<br />
Rente vermeiden. Diese entstehen nach dem<br />
Gesetzentwurf in dem Fall, in dem die ausgleichsberechtigte<br />
Person keine Zielversorgung<br />
auswählt. Mit diesem Transfer sind neben der<br />
Wertverzerrung durch die Umrechnung des Ausgleichskapitals<br />
in Entgeltpunkte der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung auch steuerliche und beitragsrechtliche<br />
Probleme verbunden.<br />
Aus diesem Grunde empfehlen wir die Prüfung<br />
eines Vorschlages der Arbeitsgemeinschaft für<br />
betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) zur Einrichtung<br />
einer <strong>Versorgungsausgleich</strong>skasse als<br />
überbetriebliche Auffanglösung. Diese Einrichtung<br />
könnte für die berechtigten Personen eine<br />
garantierte Rentenleistungen auf Basis einer Kapitaldeckung<br />
sicherstellen. Der weitere Verbleib<br />
der Anrechte in der kapitalgedeckten Altersvorsorge<br />
würde somit für die berechtigten Personen<br />
zu befriedigenderen Ergebnissen führen.<br />
4
Auf Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />
verzichten<br />
Auf den Ausgleich von verfallbaren Anwartschaften<br />
sollte gänzlich verzichtet werden. Die in den<br />
§§ 19, 20 des Entwurfs vorgesehene Erfassung<br />
von verfallbaren Anwartschaften durch die<br />
schuldrechtliche Ausgleichsrente (schuldrechtlicher<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>) konterkariert das<br />
selbst gesetzte Ziel, den Anwendungsbereich des<br />
schuldrechtlichen Ausgleichs zurück zudrängen.<br />
Durch die Beibehaltung des schuldrechtlichen<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s für verfallbare Anwartschaften,<br />
würde das Nebeneinander von Realteilung<br />
und schuldrechtlichem <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />
auf Dauer festgelegt werden, was die Unternehmen<br />
zusätzlich belasten würde. Um eine<br />
dauerhafte parallele Anwendung der Realteilung<br />
und des schuldrechtlichen <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
zu vermeiden und die Durchführung des<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong>s weiter zu <strong>vereinfachen</strong>,<br />
sollte daher auf den Ausgleich von verfallbaren<br />
Anwartschaften in der Regel verzichtet werden.<br />
Dies ist sachgerecht, da bei verfallbaren Anwartschaften<br />
zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils<br />
ungewiss ist, ob tatsächlich Leistungen aus der<br />
betrieblichen Altersvorsorge gewährt werden, da<br />
bei einer Arbeitsbeendigung vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist<br />
keine Leistungsansprüche<br />
mehr entstehen können. Zudem sind die ehezeitanteiligen<br />
Ausgleichswerte in der Regel so <strong>gering</strong>,<br />
dass ein Verzicht auf deren Ausgleich in vielen<br />
Fällen nicht ins Gewicht fällt. Der Verzicht auf<br />
den (obligatorischen) schuldrechtlichen Ausgleich<br />
von verfallbaren Anwartschaften könnte durch<br />
eine Billigkeitsklausel flankiert werden. Mit dieser<br />
könnten im Einzelfall verfallbare Anwartschaften<br />
in den Ausgleich einbezogen werden, deren Berücksichtigung<br />
aufgrund ihrer Höhe und Bedeutung<br />
der Gesamtsituation geboten erscheint.<br />
Umlegung sämtlicher Teilungskosten auf<br />
Ehegatten ermöglichen<br />
Die Kostenregelung im Entwurf ist nicht ausreichend,<br />
da diese nicht die vollständige Verrechnung<br />
der Teilungskosten auf die Ehegatten zulässt<br />
und dadurch die Versorgungskollektive bzw.<br />
<strong>–</strong>träger belastet werden.<br />
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />
Dezember 2008<br />
Erforderlich ist hier, dass sämtliche Kosten, die<br />
im Zusammenhang mit dem <strong>Versorgungsausgleich</strong><br />
entstehen, verursachungsgerecht auf die<br />
Ehegatten umgelegt werden können. Hierzu gehören<br />
insbesondere alle Kosten zur Ermittlung<br />
und Berechnung des Versorgungsanrechts der<br />
ausgleichsberechtigten Person. Die Verrechnung<br />
dieser Kosten muss <strong>–</strong> anders als im Entwurf vorgesehen<br />
<strong>–</strong> vollständig möglich sein, auch bei der<br />
externen Realteilung. Der Einwand in der Begründung<br />
des Entwurfs, dass diese Kosten auch<br />
nach bisheriger Rechtslage nicht umgelegt werden<br />
können, trägt nicht. Denn die Verpflichtung<br />
nach § 5 des Entwurfs zur Ermittlung des Ehezeitanteils<br />
und zur Unterbreitung eines Vorschlags<br />
für das Familiengericht, begründet neue<br />
zusätzliche Pflichten und weicht von der bisherigen<br />
Rechtslage ab. Dies wird zusätzliche Kosten<br />
verursachen.<br />
Unerlässlich und richtig ist, dass die Teilungskosten,<br />
die aus der internen Teilung entstehenden,<br />
mit den Anrechten der geschiedenen Ehegatten<br />
verrechnet werden können. Denn durch die Begründung<br />
einer eigenen Versorgungsanwartschaft<br />
für die ausgleichsberechtigte Person, entstehen<br />
dem Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger<br />
doppelter Kosten- und Verwaltungsaufwand.<br />
Hierzu gehören beispielsweise Auskunftserteilungen<br />
zum Versorgungsniveau, Meldungen<br />
an die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger<br />
sowie an den Pensions-<br />
Sicherungs-Verein a.G und sonstige Informationen<br />
bei Änderungen der Versorgungssysteme.<br />
Insgesamt gilt bei beiden Teilungsarten, dass die<br />
Kosten verursachungsgerecht auf die Ehegatten<br />
umgelegt werden sollten, statt das Kollektiv oder<br />
die Versorgungsträger zu belasten.<br />
<strong>Versorgungsausgleich</strong> bei kurzer Ehedauer<br />
konsequent ausschließen<br />
Die Durchführung des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
sollte bei einer kurzen Ehedauer von bis zu 3<br />
Jahren generell ausgeschlossen sein, so wie es<br />
ursprünglich im Entwurf vorgesehen war. Bedauerlicherweise<br />
wurde diese Grenze im Gesetzentwurf<br />
auf eine Ehedauer von 2 Jahren gesenkt.<br />
Insbesondere sollte auf Antragsverfahren oder<br />
Härtefallprüfungen bei kurzer Ehedauer verzichtet<br />
werden. Mit solchen Verfahren würde der be-<br />
5
absichtigte Erfolg, eine Entlastung aller Beteiligten<br />
zu erreichen, weitgehend verfehlt. Denn der<br />
tragende Gedanke des konsequenten Ausschlusses<br />
des Ausgleichs bei kurzer Ehezeit liegt<br />
vor allem darin, dass weder das Familiengericht<br />
noch die Versorgungsträger Auskünfte einholen<br />
bzw. erteilen und die Durchführung des Ausgleichs<br />
prüfen müssen. Auch eine Antragsklausel<br />
würde den entlastenden Effekt des Ausschlusses<br />
zunichte machen, da regelmäßig mit solchen<br />
prophylaktischen Anträgen im Rahmen von<br />
Scheidungsverfahren zu rechnen wäre, allein<br />
schon aus Vorsicht der beratenden Anwälte.<br />
Der Ausschluss für die betroffenen Parteien ist<br />
auch zumutbar, da kurze Ehezeiten nur sehr <strong>gering</strong>e<br />
Teilhabeansprüche am Alterseinkommen<br />
begründen können. In den ersten zwei (auch<br />
drei) Ehejahren hat sich in aller Regel noch keine<br />
enge Versorgungsgemeinschaft gebildet. Selbst<br />
wenn in den ersten Jahren der Ehe gemeinsame<br />
Kinder geboren werden, wird die ausgleichsberechtigte<br />
Person aufgrund der Anerkennung von<br />
Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung in aller Regel nicht benachteiligt.<br />
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des <strong>Versorgungsausgleich</strong>s<br />
(VAStRefG), BT-Drucksache 16/10144<br />
Dezember 2008<br />
6